Dieser Downloaddienst stellt alle ab 1989 verfügbaren Seehund- und Kegelrobben-Daten aus Zählflügen im Bereich des Nationalparks Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer zur Verfügung. Es handelt sich bei den Daten einerseits um Erfassungen die während der Seehund-Flüge in den Monaten Mai - Juli (Wurfzeit) und August - September (Haarwechselzeit) durchgeführt wurden, andererseits aber auch um Daten, die während der Kegelrobben-Flüge in den Monaten November - April erfasst wurden. Da es sich um eine UIG entsprechende vollständige Weitergabe der aufbereiteten Rohdaten handelt, wurde keine methodische oder biologische Filterung der Daten vorgenommen. Das bedeutete beispielsweise, dass zufällige Kegelrobben-sichtungen während der Seehund-Zählungen zwar mit erfasst wurden, aber nicht als standardisierte Methode zur Bestimmung der Bestände gelten dürfen.
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löst die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG und fünf weitere Richtlinien ab. Sie ist am 02.05.2013 in deutsches Recht umgesetzt worden und gleichzeitig erfolgten Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren untergesetzlicher Regelwerke. Als besonders umweltrelevant im Sinne der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen, die in Deutschland u. a. durch den Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) umgesetzt wird, gelten diejenigen Anlagen, die dort mit einem „E" gekennzeichnet sind. Die Umweltüberwachung beinhaltet die Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde, für Anlagen unter Bergaufsicht ist es das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Inhaltliche Grundlage der Vor-Ort-Besichtigung ist der Überwachungsplan1 gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG. Der Überwachungsplan umfasst folgende Punkte: • den räumlichen Geltungsbereich des Plans, • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • -soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, nicht überschreiten. Die Beurteilung berücksichtigt die möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, als auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde. Auch Deponien im Sinne der Richtlinie 2011/97/EU vom 05.12.2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) (Deponierichtlinie) fallen gemäß Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie unter ihren Regelungsbereich. Der Überwachungsplan2 für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 47 Abs. 7 KrWG und § 22 a DepV beinhaltet Vorgaben, die bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden sind. Der Überwachungsplan für Deponien umfasst folgende Punkte: • den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Plans, • den inhaltlichen Geltungsbereich des Plans • eine Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, • Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung der Deponien, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf, sowohl in der Ablagerungs- als auch in der Stilllegungsphase, ein Jahr bei Deponien der Klasse III, zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, sowie drei Jahre bei Deponien der Klasse I, nicht überschreiten. Abweichend davon sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II mindestens einmal jährlich zu überwachen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löst die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG und fünf weitere Richtlinien ab. Sie ist am 02.05.2013 in deutsches Recht umgesetzt worden und gleichzeitig erfolgten Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren untergesetzlicher Regelwerke. Als besonders umweltrelevant im Sinne der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen, die in Deutschland u. a. durch den Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) umgesetzt wird, gelten diejenigen Anlagen, die dort mit einem „E" gekennzeichnet sind. Die Umweltüberwachung beinhaltet die Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde, für Anlagen unter Bergaufsicht ist es das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Inhaltliche Grundlage der Vor-Ort-Besichtigung ist der Überwachungsplan1 gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG. Der Überwachungsplan umfasst folgende Punkte: • den räumlichen Geltungsbereich des Plans, • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • -soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, nicht überschreiten. Die Beurteilung berücksichtigt die möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, als auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde. Auch Deponien im Sinne der Richtlinie 2011/97/EU vom 05.12.2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) (Deponierichtlinie) fallen gemäß Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie unter ihren Regelungsbereich. Der Überwachungsplan2 für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 47 Abs. 7 KrWG und § 22 a DepV beinhaltet Vorgaben, die bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden sind. Der Überwachungsplan für Deponien umfasst folgende Punkte: • den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Plans, • den inhaltlichen Geltungsbereich des Plans • eine Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, • Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung der Deponien, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf, sowohl in der Ablagerungs- als auch in der Stilllegungsphase, ein Jahr bei Deponien der Klasse III, zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, sowie drei Jahre bei Deponien der Klasse I, nicht überschreiten. Abweichend davon sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II mindestens einmal jährlich zu überwachen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde.
Im Rahmen dieses Vorhabens soll ein leistungsfähiges Verfahren zur Bestimmung von leicht flüchtigen organischen Verbindungen (VVOC) bei Emissionsmessungen aus Bauprodukten und in der Innenraumluft weiterentwickelt und validiert werden. Im Gesamtergebnis ist eine robuste Methode entstanden, die es erlaubt, komplexe VVOC-Gemische mit sehr guter Auflösung und niedrigen Nachweis- und Bestimmungsgrenzen zu analysieren. Ferner wurde ein Vorschlag zur Erweiterung des zu erfassenden Flüchtigkeitsspektrums auf VOC und SVOC (bis C22) erarbeitet. Die Projektergebnisse sind für alle Interessengruppen relevant, die sich mit der VOC-Analytik befassen. Veröffentlicht in Texte | 131/2024.
Überschreiten die Gesamtgehalte an Schadstoffen die Prüfwerte der BBodSchV in Bezug auf den Wirkungspfad Boden-Mensch (Direktpfad), sind gemäß genannter Verordnung weitere Sachverhaltsermittlungen vorgesehen. Im Rahmen dieser weiteren Sachverhaltsermittlungen stellt die Bestimmung der Resorptionsverfügbarkeit von bodengebundenen Schadstoffen ein adaequates Verfahren dar. Dabei wird im Labor bestimmt, inwieweit oral aufgenommene Schadstoffe im Magen-Darmtrakt freigesetzt werden, um über die Schleimhäute in den Stoffwechsel aufgenommen werden zu können. Das Verfahren ist in der DIN 19738 (2004-07) geregelt. Im Rahmen des Vorhabens wurde der Einfluss wesentlicher Verfahrensparameter auf die Resorptionsverfügbarkeit durch experimentelle Untersuchungen (Robustheitsuntersuchungen) überprüft und bewertet. Letztlich wird das Ziel verfolgt, die Vorgaben der Norm anzupassen, zu präzisieren und zu modifizieren, um verlässlichere Ergebnisse zu bekommen. Veröffentlicht in Texte | 15/2016.
Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens wurden bestehende Methoden zur Bestimmung der Luftwechselrate mit verschiedenen Tracergasen verglichen. Tracergase werden als sogenannte Indikatorgase für die Bestimmung der Luftwechselrate eingesetzt. In Anlehnung an die Richtlinie VDI 4300 Blatt 7 wurde bei verschiedenen Lüftungsszenarien untersucht, wie sich verschiedene Tracergase bei gleichen räumlichen Bedingungen verhalten und ob es hinsichtlich der Bestimmung der Luftwechselrate Abweichungen gibt. In einer Literaturrecherche wurde der Stand der Wissenschaft abgebildet und auf die gesundheitliche Bewertung sowie auf das umweltpolitische Potential der verwendeten Tracergase eingegangen. Veröffentlicht in Texte | 46/2019.
Die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa ist Grundlage der Immissionsmessungen in Europa. Diese Richtlinie wurde mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 39. BImSchV - in deutsches Recht umgesetzt. In Anlage 6, Abschnitt A.2 der 39. BImSchV (entsprechend Anhang 6 der Richtlinie 2008/50/EG) wird das Referenzverfahren für die Messung von Stickstoffdioxid festgelegt: Es ist die Methode gemäß DIN EN 14211:2005 (Juni 2005) »Luftqualität - Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz«. In Nordrhein-Westfalen werden Immissionsmessungen von Stickstoffdioxid sowohl mit dem in der Richtlinie vorgegebenen Referenzverfahren, als auch dem sogenannten Passivsammlerverfahren nach DIN EN 16339 »Luftqualität - Methode zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid mittels Passivsammler« durchgeführt. Mit vorliegendem Bericht wird der Nachweis der Einhaltung der Datenqualitätsziele für das Passivsammlerverfahren erbracht. Grundlage dieses Nachweises ist der EU-Leitfaden zur Äquivalenzprüfung, der im Internet zur Verfügung steht.
Dieser Bericht ist ein Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsprojektes "Ökologische Leitplanken für den Tiefseebergbau", Oktober 2015 bis Dezember 2017, in Auftrag gegeben durch das Umweltbundesamt, UBA. Aufgrund des in den letzten Jahren wiedererwachten Interesses für einen Abbau von Rohstoffen in der Tiefsee, und Anstrengungen, den notwendigen Rechtsrahmen in nationalen und internationalen Gewässern zu schaffen, wird jetzt dringend auch ein Konzept für den effektiven Schutz der Meeresumwelt vor den Folgen des Rohstoffabbaus erforderlich. Im sogenannten "Gebiet", dem Meeresboden jenseits nationaler Grenzen, hat die Internationale Meeresbodenbehörde, ISA, die Aufgabe, den Meeresboden und seine Rohstoffe im Namen von und zum Vorteil der gesamten Menschheit ('for the benefit of mankind as a whole') zu verwalten. Dazu gehört der Erlass von Regeln, Bestimmungen und Verfahren, welche die Auswirkungen der mit der Erkundung und dem Abbau von Rohstoffen im Gebiet zusammenhängenden Tätigkeiten in einem Rahmen hält, welcher die Vorgaben für den "effektiven Schutz der Meeresumwelt vor den Folgen der Tätigkeiten", wie im internationalen Seerecht gefordert, einhält. Der vorliegende Text zeigt Möglichkeiten auf, wie die ISA mit dem Instrumentarium des modernen vorsorgenden und präventiven Umweltmanagements die regulatorische Kontrolle über die Umweltbelastungen durch Tätigkeiten im Gebiet ausüben kann. Angesichts der großen Wissenslücken über die potentiell betroffenen Tiefseeökosysteme und die möglicherweise eingesetzte Technik scheint es allerdings zur Zeit unmöglich, auch mit den besten Verfahren den Grad der zu erwartenden Umweltschäden einzuschätzen. Daher ist schon der Weg das Ziel, indem die ISA sich als moderne, umweltbewusste Organisation präsentiert, welche den Vorsorgeansatz und internationale Verpflichtungen zum Schutz der Meeresumwelt und zur nachhaltigen Entwicklung ernst nimmt und ihr Mandat unter Einbeziehung der derzeitigen und voraussichtlich zukünftigen Veränderungen der Meeresökosysteme bis in die Tiefsee ausübt. Quelle: Forschungsbericht
Der interoperable INSPIRE-Datensatz beinhaltet Daten vom LBGR über den Bodenabtrag (t/ha/a) durch Wassererosion (RxKxS) Brandenburg, transformiert in das INSPIRE-Zielschema Boden. Der Datensatz wird über je einen interoperablen Darstellungs- und Downloaddienst bereitgestellt. Im Datensatz Bodenabtrag wird die räumliche Verteilung des potenziellen Bodenabtrags durch Wasser auf den landwirtschaftlichen Flächen Brandenburgs dargestellt. Die Bestimmung erfolgte in Anlehnung an DIN19708 (https://dx.doi.org/10.31030/2676773), deren zu Grunde liegende Methode als Allgemeine Bodenabtragsgleichung (ABAG) bezeichnet wird. Der Bodenabtrag wird in einer räumlichen Auflösung von 5x5 Meter dargestellt. Der potenzielle Bodenabtrag durch Wasser, der auch als natürlicher Bodenabtrag bezeichnet wird, ergibt sich aus der Kombination des Regenerosivitätsfaktors R, des Bodenerodierbarkeitsfaktors K und des Hangneigungsfaktors S. Der Abtrag ist in der Einheit t/ha/a angegeben. --- The compliant INSPIRE data set contains data about the soil loss (t/ha/a) by water erosion (RxKxS) Brandenburg from the LBGR, transformed into the INSPIRE annex schema Soil. The data set is provided via compliant view and download services. It shows the spatial distribution of the potential soil loss caused by water on agricultural land in Brandenburg. The determination was based on DIN19708 (https://dx.doi.org/10.31030/2676773), for which the underlying method is referred to as the Allgemeine Bodenabtragsgleichung (ABAG). The soil loss is presented in a spatial resolution of 5x5 meters. The potential soil loss caused by water, which is also known as natural soil loss, results from the combination of the rainfall-runoff erosivity factor R, the soil erodibility factor K and the slope steepness factor S. The soil loss is specified in the unit t/ha/a.
Der interoperable INSPIRE-Datensatz beinhaltet Daten vom LBGR über den Bodenabtrag (t/ha/a) durch Wassererosion (RxKxSxL) Brandenburg, transformiert in das INSPIRE-Zielschema Boden. Der Datensatz wird über je einen interoperablen Darstellungs- und Downloaddienst bereitgestellt. Im Datensatz Bodenabtrag wird die räumliche Verteilung des potenziellen Bodenabtrags durch Wasser auf den landwirtschaftlichen Flächen Brandenburgs dargestellt. Die Bestimmung erfolgte in Anlehnung an DIN19708 (https://dx.doi.org/10.31030/2676773), deren zu Grunde liegende Methode als Allgemeine Bodenabtragsgleichung (ABAG) bezeichnet wird. Der Bodenabtrag wird in einer räumlichen Auflösung von 5x5 Meter dargestellt. Der potenzielle Bodenabtrag durch Wasser ergibt sich aus der Kombination des Regenerosivitätsfaktors R, des Bodenerodierbarkeitsfaktors K, des Hangneigungsfaktors S und des Hanglängenfaktors L. Der Abtrag ist in der Einheit t/ha/a angegeben. --- The compliant INSPIRE data set contains data about the soil loss (t/ha/a) by water erosion (RxKxSxL) Brandenburg from the LBGR, transformed into the INSPIRE annex schema Soil. The data set is provided via compliant view and download services. It shows the spatial distribution of the potential soil loss caused by water on agricultural land in Brandenburg. The determination was based on DIN19708 (https://dx.doi.org/10.31030/2676773), for which the underlying method is referred to as the Allgemeine Bodenabtragsgleichung (ABAG). The soil loss is presented in a spatial resolution of 5x5 meters. The potential soil loss caused by water results from the combination of the rainfall-runoff erosivity factor R, the soil erodibility factor K, the slope steepness factor S and the slope length factor L. The soil loss is specified in the unit t/ha/a.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 2135 |
Land | 371 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 2046 |
Gesetzestext | 6 |
Messwerte | 317 |
Text | 75 |
Umweltprüfung | 1 |
unbekannt | 56 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 95 |
offen | 2405 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 2489 |
Englisch | 285 |
unbekannt | 6 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 319 |
Bild | 3 |
Datei | 2 |
Dokument | 38 |
Keine | 1703 |
Unbekannt | 1 |
Webdienst | 8 |
Webseite | 779 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 1792 |
Lebewesen & Lebensräume | 1988 |
Luft | 1583 |
Mensch & Umwelt | 2501 |
Wasser | 1695 |
Weitere | 2461 |