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Alternativmethoden: Untersuchung der Wirkung elektrischer Betäubung als eine alternative und belastungsärmere Euthanasiemethode im Zebrabärbling (UWeBZ)

Narkosegas-Belastung in der Raumluft: Einfluss von Narkose-Verfahren und lueftungstechnische Aspekte

Ziel des Forschungsvorhabens ist, die Narkosegas-Belastung fuer Krankenhaus-Personal so gering wie moeglich zu halten. Hierzu wurde die Narkosegas-Belastung an verschiedenen Arbeitsplaetzen im Uniklinikum Tuebingen systematisch erfasst und im Kontext zu verschiedenen Narkose-Verfahren und oertlichen Gegebenheiten bewertet. Ergebnisse bisher: 1) Der Einsatz von Larynxmasken und ungeblockten Endotracheal-Tuben in der Kinder-Anaesthesie fuehrt zu vergleichbarer Narkosegas-Belastung fuer das Personal. In vollklimatisierten OP-Raeumen (Luftwechselzahl 16) koennen bei beiden Narkoseverfahren die vorgeschriebenen Grenzwerte deutlich unterschritten werden. 2) Nachtraeglich eingebaute Lueftungs-Anlagen in Aufwachraeumen koennen zur Reduktion der Narkosegas-Belastung beitragen, auch wenn sie faelschlicherweise unter der Decke und nicht am Boden installiert wurden. 3) Bei voll klimatisierten OP-Raeumen laesst sich Isofluran im Blut von Anaesthesisten nur wenige Minuten nach Masken-Einleitung von Kindern nachweisen. 15 Minuten nach Einleitung ist Isofluran im Blut unter der Nachweisgrenze (1 ng/ml).

Mindestmaße und Schonzeiten gemäß Fischereirecht

Die Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 343) ist am 23.12.2001 in Kraft getreten. Damit ist die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I S. 290), die das Angeln in den östlichen Bezirken Berlins regelte außer Kraft getreten. Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist unter Rechtsvorschriften einzusehen und herunterzuladen. Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) In Auszügen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. ….. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. ….. § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. …. § 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. …… (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. …. § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. …… § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder 5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. § 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) Der Angler darf insgesamt je Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander anlanden oder bei sich führen. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Abs. 1 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 4 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2

Rueckgewinnung volatiler Narkosegase

Die gegenwaertig in der Gasnarkose eingesetzten Narkotika Halothan, Enfluran und Isofluran sind FCKW's, die groesstenteils ohne Umsetzung in die Atmosphaere freigesetzt werden. Durch Aktivkohlefilter lassen sich diese Gase absorbieren. In einer Vorstudie konnten wir zeigen, dass die adsorbierten Narkotika ohne chemische Umsetzung wieder thermisch desorbiert werden koennen. Ziel ist nun die Weiterentwicklung des Verfahrens und Anwendung in der Routine.

Kinetik der Metabolisierung von Halothan in der isoliert perfundierten Rattenleber in Abhaengigkeit von der aktuellen Substratkonzentration

Bestimmung der Geschwindigkeit der metabolischen Umsetzung des Anaestheticums Halothan von der isolierten Rattenleber als Grundlage einer Risikobeurteilung bei langfristiger Einatmung geringer Konzentrationen am Arbeitsplatz.

Distickstoffoxid-Emissionen

<p>Distickstoffoxid ist ein bedeutendes Klimagas. 1990 hatten die Distickstoffoxid-Emissionen einen Anteil von 4,1 % an den gesamten THG-Emissionen in CO₂-Äquivalenten. 2024 lag der Anteil immer noch bei 3,6 %. Zwischen 1990 und 2000 sanken die Emissionen und stagnierten dann bis 2009. Die Jahre ab 2010 zeigen ein deutlich geringeres Niveau und in den letzten Jahren einen rückläufigen Trend.</p><p>Entwicklung in Deutschland seit 1990</p><p>Im Rahmen der Klimarahmenkonvention haben die Vertragsstaaten Maßnahmen zu ergreifen, um die Distickstoffoxid-Emissionen zu verringern (siehe <a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/klimarahmenkonvention">“Klimarahmenkonvention“</a>).</p><p>1990 betrugen die Distickstoffoxid (N2O)-Emissionen 196 Tausend Tonnen (Tsd. t). Im Zeitraum bis 1999 gingen sie um ca. ein Drittel zurück (siehe Abb. „Distickstoffoxid-Emissionen nach Kategorien“). Der Rückgang wurde zu zwei Dritteln durch emissionsmindernde Maßnahmen im Bereich der Adipinsäureproduktion (Grundstoff bei der Kunststoffherstellung) erreicht. Zudem veränderte sich die Landwirtschaft in den neuen Ländern. Bei rückläufigen Tierbeständen wurden weniger tierische Abfälle als Wirtschaftsdünger eingesetzt. Flächen wurden in großem Umfang stillgelegt, deshalb mussten weniger mineralische Stickstoffdünger eingesetzt werden. Im Jahr 2010 führte eine gezielte technische Minderung der Emissionen einer Chemieanlage zu einem starken und dauerhaften Rückgang. In den Jahren 2011 bis 2017 fluktuierten die Emissionen leicht um 100 Tsd. t pro Jahr, in den Folgejahren ist eine sukzessive Reduktion auf 89 Tsd. t. im Jahr 2024 zu beobachten. (siehe Tab. „Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien“).</p><p>Verursacher von Distickstoffoxid-Emissionen</p><p>Hauptquellen für Distickstoffoxid-Emissionen sind stickstoffhaltiger Dünger in der Landwirtschaft und die landwirtschaftliche Tierhaltung. Nach kleinen Rückgängen in den Jahren 1990 bis 2018 stagnierten die Emissionen der Landwirtschaft bei ca. 86-80 Tausend Tonnen Distickstoffoxid jährlich und fallen erst ab 2018 sukzessive ab. Im Jahr 2024 machten sie 76 % der gesamten Distickstoffoxid-Emissionen aus. Weitere Quellen sind die Industrieprozesse in der chemischen Industrie: Bis 1997 hatte die industrielle Produktion von Adipinsäure – einem Grundstoff bei der Kunststoffherstellung, für Lösemittel und Weichmacher – mit knapp einem Drittel einen wesentlichen Anteil an den Distickstoffoxid-Emissionen, der jedoch bis 2017 stufenweise auf ca. wenige Prozent schrumpfte. Geringere Emissionen entstehen auch durch stationäre und mobile Verbrennungsprozesse, durch die Abwasserbehandlung und durch den direkten Einsatz von Distickstoffoxid (zum Beispiel als Narkosemittel).</p>

Regeln für Rituelles Schlachten

Das islamische Opferfest, Kurban Bayrami (türkisch) bzw. Eid al-Adha (arabisch), findet im Jahr 2024 vom Abend des 15. Juni bis zum 19. Juni statt. Zu diesem Brauch werden in vielen deutschen Schlachthöfen wieder sogenannte rituelle Schlachtungen von Tieren angeboten. Bei der Schlachtung werden Tiere zum Zweck des menschlichen Verzehrs getötet. Nach §4a (1) des Tierschutzgesetzes müssen Tiere in Deutschland hierzu vor dem Beginn des Blutentzugs betäubt worden sein. Beim so genannten Schächten werden Tiere ohne vorherige Betäubung durch einen Kehlschnitt, und damit durch Blutentzug, getötet. Laut Tierschutzgesetz besteht grundsätzlich ein Verbot des Schächtens. Ausnahmen sind zwar in seltenen Fällen möglich, müssen aber in Form einer Ausnahmegenehmigung vom örtlich zuständigen Veterinäramt erlaubt werden. Bislang ist in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis zum betäubungslosen Schlachten ausgesprochen worden. Bei einer rituellen Schlachtung werden Tiere unter Berücksichtigung religiöser Riten so geschlachtet, dass sie für die Gläubigen zum Verzehr geeignet sind und die tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Hierfür wird die vielfach akzeptierte Schlachtmethode mit Elektrokurzzeitbetäubung angewendet. Dabei erfolgt eine kurze Betäubung von Schafen mittels Elektrozange. Rinder werden mit einem Bolzenschuss betäubt. Die Tötung der betäubten Tiere erfolgt dann umgehend durch Ausbluten nach einem Kehlschnitt. Diese Methode genügt sowohl der gesetzlichen Tierschutzvorschrift, nach der ein Tier vor dem Schlachten zu betäuben ist, als auch der religiösen Anforderung, dass ein Tier während des Entblutens noch leben muss. Die Zulassung für die Elektrokurzzeit-Betäubung muss der Schlachthofbetreiber beim örtlich zuständigen Veterinäramt rechtzeitig beantragen. Voraussetzungen für die Ausführung eines Kehlschnittes Zu Kurban Bayrami werden in vielen deutschen Schlachthöfen rituelle Schlachtungen nach erfolgter Elektrokurzzeitbetäubung angeboten. Soll der Kehlschnitt von einer nicht am Schlachthof beschäftigten Person - also z.B. durch den Gläubigen selbst oder einen Religionsgelehrten - durchgeführt werden, so ist hierfür ein Sachkundenachweis erforderlich. Dieser wird vom örtlich zuständigen Veterinäramt ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Teilnahme an einer Schulung erworben und mit einer erfolgreich abgelegten theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen wurden. Da es bisher nur wenige solcher Schulungen gibt, müssen Interessierte sich rechtzeitig um den Erwerb dieser Sachkunde kümmern. zurück

Zentralstelle der Länder für Gesundheit schrieb mir Sie seien zuständig - verbotene Medikamente noch im Umlauf

Ich habe von der ZLG erfahren, dass Sie und noch eine weitere Behörde zuständig sind. Ich kopiere der Einfachheit halber direkt meine Fragen an die ZLG mit deren Antwort hier hinein. Betreff Von der EU verbotene Arzneimmittel sind noch immer in der BRD im Umlauf - wieso? [#8103] Datum 1. Dezember 2014 09:09:56 An Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es geht um von der EU bereits im Jahr 2001 verbotene Arzneimittel - in diesem Fall Psychopharmaka. Ich zitiere also die EU, das DIMDI und die Drogenbeautragte und weise hier schon mal auf die Rabattverträge-Manie hin und etwaige Korruption. Infos des höchsten Europäischen Gerichtshofes Erst kürzlich entschied das höchste EU-Gericht über diese Mittelchen, die in Wahrheit nun mal nur Drogen sind. Alle "Medikamente", die im Beipackzettel als psychtrop oder psychoaktiv bezeichnet werden, sind in Wahrheit Rauschmittel und drogenidentisch. Sie haben keinerlei wahre Heilfunktion. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154827&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1.. (...) Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind. [und weiter oben steht] 14 Die besagten synthetischen Cannabinoide waren von der Pharmaindustrie in vorexperimentellen Studien getestet worden. Die Testreihen wurden bereits in der ersten experimentell-pharmakologischen Phase abgebrochen, da die gesundheitlichen Effekte, die man sich von diesen Stoffen versprach, nicht erzielt werden konnten und erhebliche Nebenwirkungen aufgrund der psychoaktiven Wirksamkeit der Stoffe zu erwarten waren. ... 24 Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof jeweils folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen, dass Stoffe oder Stoffzusammensetzungen im Sinne dieser Vorschrift, die die menschlichen physiologischen Funktionen lediglich beeinflussen – also nicht wiederherstellen oder korrigieren –, nur dann als Arzneimittel anzusehen sind, wenn sie einen therapeutischen Nutzen haben oder jedenfalls eine Beeinflussung der körperlichen Funktionen zum Positiven hin bewirken? Fallen mithin Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die allein wegen ihrer – einen Rauschzustand hervorrufenden – psychoaktiven Wirkungen konsumiert werden und dabei einen jedenfalls gesundheitsgefährdenden Effekt haben, nicht unter den Arzneimittelbegriff der Richtlinie 2001/83 Auszug-Ende Justizministerium und das Verbraucherschutzministerium von Rheinland-Pfalz Es gibt übrigens eine Verfügung für Patienten in http://www.mjv.rlp.de/binarywriterservlet?imgUid=17d39f74-a874-8013-3e2d-cf9f9d3490ff&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111 Also auf der offiziellen Webseite des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Ein Punkt der Willenserklärung / Verfügung heißt: - bewussteinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung, wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen. Die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit nehme ich in Kauf. Auch Rheinland-Pfalz erkannte, das Zeug tötet. http://drogenbeauftragte.de/drogen-und-sucht/medikamente/situation-in-deutschland.html Artikel Medikamente: Situation in Deutschland Schädlicher Gebrauch und Abhängigkeit von Medikamenten, die auf die Psyche wirken (psychotrop), sind in Deutschland weit verbreitet und werden in der medizinischen Versorgung bislang unzureichend erkannt und behandelt. Nach Schätzungen sind zwischen 1,4 und 1,9 Mio. Erwachsene medikamentenabhängig. Es sind mehr ältere Menschen und mehr Frauen als Männer betroffen. (...) So sollte die Anwendung und Empfehlung von psychotropen Medikamenten der 4K-Regel folgen: Klare Indikation, kleinste notwendige Dosis, kurze Anwendung und kein abruptes Absetzen. Studien zeigen jedoch, dass dies oft nicht geschieht. (...) Alle psychotropen Arzneimittel wie Schlafmittel und Tranquilizer vom Benzodiazepin-Typ, zentral wirkende Schmerzmittel, codeinhaltige Medikamente oder auch Psychostimulantien sind rezeptpflichtig. Die Prävention von Missbrauch und Abhängigkeit muss bereits bei der indikations- und dauergerechten Verordnung des Präparates beginnen. Ärztinnen und Ärzte tragen daher eine besondere Verantwortung. Großes Engagement ist ebenfalls von Apothekerinnen und Apothekern bei der Beratung zur Medikamenteneinnahme notwendig. (...) Innerhalb dieser Arzneimittelklasse werden psychotrope Substanzen als potenziell suchtfördernd angesehen. Auszug-Ende http://dejure.org/gesetze/AEUV/288.html Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) Kapitel 2 - Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften (Art. 288) Abschnitt 1 - Die Rechtsakte der Union (Art. 288 - 292) Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Auszug-Ende http://www.dimdi.bund.de/dynamic/de/klassi/downloadcenter/icd-10-gm/vorschlaege/vorschlaege2014/006-icd-traumabelastung-baemayr.pdf (Seite 3) Die durch eine kumulierend wirkende psychische Gewalt verursachte „kumulative traumatische Belastungsstörung" (KTBS) (z.B. Mobbingsyndrom, Stalkingsyndrom usw.) ist in der Kategorie F 43 „Reaktion auf schwere Belastung" nicht repräsentiert, obwohl sie erfahrungsgemäß deutlich häufiger zu beobachten ist als die „akute Belastungsreaktion" (F43.0), die „posttraumatische Belastungsstörung" (F43.1) und die Anpassungsstörung (F43.2). Da hierdurch wertvolle Informationen im therapeutischen und gutachterlichen Bereich nicht berücksichtigt werden können, kommt es häufig zu Fehldiagnosen, teils mit bagatellisierendem, teils mit stigmatisierendem Charakter. (...) Eine kumulierend wirkende psychische Gewalt ist kein geringer Belastungsfaktor, sondern Psychoterror (Seite 6) (Seite 7) Da haben sich schon Gutachter von Mobbing-Opfern selbst bis zu paranoiden Störungen verstiegen, aufgrund deren Fehlbegutachtungen z.B. vier Steuerfahnder in den vorzeitigen Ruhestandentlassen wurden (8) oder gar für Jahre in einer psychiatrischen Klinik weggesperrt werden (Fall Mollath) Fehlentscheidungen finden sich gehäuft bei Beendigungen der AU oder Zwangsrehabilitationen durch den MDK. Auszug-Ende Ich hoffe, Sie haben alle Links in voller Länge gesehen, denn manchmal frisst das System die Links auf. So - nun ist klar, dass Psychopharmaka, die in Wahrheit alle psychotrop sind, in Wahrheit verboten sind. Die Schizophrenie ist übrigens eine Infektionskrankheit meist Rinderwahn mit Herpes, deshalb hatte auch das DIMDI die ICD Klassizifierungsbehörde, erkannt, dass Psychiater eine "Macke" haben und in Wahrheit die Psychopathen sind. Also wieso gibt es noch immer trotz EU Psychopharmaka, die in Wahrheit alle drogenidentisch sind. Gibt es Info über Bestechungsgelder? Der Spiegel hatte mal was darüber berichtet. Ärzte meinen ja als "Götter in Weiß" nicht für Korruption oder Bestechung belangt werden zu können. Diese Anfrage erfolgt auch im Rahmen meiner Presserecherche. Von Dr. Léonie Zimmermann – Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ändern) Betreff Von der EU verbotene Arzneimmittel sind noch immer in der BRD im Umlauf - Ihre Anfrage vom 1. Dezember Datum 19. Dezember 2014 09:57:15 Anhänge WGVonderEUverboteneArzneimmittelsindn.eml (15,4 KB) Sehr geehrt e Frau << Antragsteller:in >>, danke für Ihre anliegende Anfrage vom 1. Dezember 2014, die ich wie folgt beantworten möchte. Die ZLG ist weder für die Einstufung von Produkten als Arznei- oder Betäubungsmittel, deren Zulassung noch für die Überwachung des Verkehrs mit solchen Produkte zuständig, weshalb wir Ihre Fragen nicht beantworten können. Für die Zulassung von Produkten als Arzneimittel bzw. verkehrsfähiges Betäubungsmittel ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de<http://www.bfarm.de>) zuständig. Die Überwachung des Arzneimittelverkehrs ist eine Zuständigkeit der Länderbehörden, die Sie auf unserer Webseite finden unter: https://www.zlg.de/arzneimittel/deutschland/laenderbehoerden.html . Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo die Arznei- bzw. Betäubungsmittel in den Verkehr gebracht werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Léonie Zimmermann ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Heinrich-Böll-Ring 10 53119 Bonn Tel.: +49 228 97794-40 Fax: +49 228 97794-44 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Web: https://www.zlg.de +++++++++++++++++++++++++++++++++++ Also lautet meine Frage, wieso sind verbotene Psychopharmaka noch im Umlauf und über Apotheken und Ärzten erhältlich? Die originäre Gesetzgebung ist von 2001 der EU.

StN zu Gesetzentwurf Änderung Tierschutzgesetz Schutz von Versuchstieren

Stellungnahme der LTBen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 23.1.2021 für ein Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren, BR-Drucks. 47/21, BT-Drucks. 19/27629, sowie BR-Drucks. 48/21, BT-Drucks. 19/27630 An den Vorsitzenden des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft Herrn MdB Alois Gerig Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 D-11011 Berlin Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Gerig, sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die Landestierschutzbeauftragten der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wenden sich heute an Sie, um ihren fachlichen Unmut betreffend den Inhalt der bisherigen Ent- wurfsfassung des geplanten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz (Stand: 17.03.2021) zum Ausdruck zu bringen. Es ist unstreitig, dass die EU-Tierversuchs-Richtlinie 2010/63/EU bisher nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Es ist deshalb zugleich unstreitig, dass Versuchstiere in Deutschland seit vielen Jahren nicht den rechtlichen Schutz erhalten, der ihnen mindestens zustehen würde. Umso befremdlicher ist es, dass die im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz positiv votierten Anträge, die eine richtlinienkonforme Umsetzung und einen deutlichen Gewinn im Sinne des Tierschutzes darstellten, im Bundesrat abgelehnt wurden. Doch damit nicht genug: Die weni- gen tierschutzfreundlichen Votierungen, zu denen sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme durchringen konnte, sind durch die Gegenäußerung der Bundesregierung abgeschmettert worden. Die Landesstierschutzbeauftragten sehen deshalb im bisher vorliegenden Entwurfstext zum o.g. Gesetz weiterhin erhebliche - nicht zu tolerierende - Umsetzungsdefizite im Vergleich zu den tier- schutzrechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie. Nachfolgend wollen wir diese im Einzelnen auffüh- ren. Wir bitten Sie freundlich um Beachtung und Berücksichtigung im weiteren Gesetzgebungsver- fahren: I. Zu Artikel 1 Nr. 1, Einfügung eines neuen § 5 Abs. 3 Nr. 7f in das Tierschutzgesetz 1. Es wird vorgeschlagen, den geplanten § 5 Abs. 3 Nr. 7f ersatzlos zu streichen. 2. Begründung: 1 2.1 Die Änderung verstößt gegen Art. 20a GG, Staatsziel Tierschutz. Zu den Teilzielen dieser Staatszielbestimmung gehört der Schutz der Tiere vor vermeidbaren Leiden, vgl. amtl. Begr., BT-Drucks. 14/8860 S. 1, 3: „Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. Diese Ver- pflichtung… umfasst drei Elemente, nämlich: den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Hal- tung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume.“ Die Schmerzen und Leiden, die einem Nagetier zugefügt werden, das ohne Betäubung durch eine Ohrtätowierung, die Einziehung einer Ohrmarke oder eine Ohrlochung gekenn- zeichnet wird, lassen sich vermeiden, indem z.B. vor dem Eingriff auf die vorgesehene Kör- perstelle eine Salbe mit lokal betäubender Wirkung aufgetragen wird (z.B. Lidocainsalbe). Dass den für die Durchführung von Tierversuchen Verantwortlichen nicht einmal diese wenig zeit- und kostenintensive Schutzmaßnahme zugemutet werden soll, ist zugleich ein Verstoß gegen das in § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG zum Ausdruck gebrachte Prinzip, dass Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zu- gefügt werden dürfen. Dieses Prinzip stellt zugleich eine Konkretisierung des verfassungs- rechtlichen Verbots der Zufügung vermeidbarer Leiden dar und steht deshalb nicht zur Dis- position des Gesetzgebers. Schmerzen oder Leiden, die sich mit höherem Arbeits-, Zeit- o- der Kostenaufwand vermeiden lassen, müssen vermieden werden und sind nicht im Rechts- sinne unvermeidbar. 2.2 Die Änderung verstößt zugleich gegen Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2010/63/EU. Hier wird zur Kennzeichnung von drei Arten von Versuchstieren die Anwendung „der am we- nigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist“ vorgeschrieben. Die am wenigsten schmerzhafte Methode ist eine lokale Betäubung, sei es durch Aufbringen einer Salbe mit betäubender Wirkung, sei es durch Injektion eines betäubenden Mittels. Die Regelung in Art. 32 Abs. 1 macht deutlich, dass die Kennzeichnung von Versuchstieren entgegen der Annahme der Bundesregierung, die sich zur Begründung für ihren Entwurf auf Art. 1 Abs. 5 lit. e der Richtlinie beruft, sehr wohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt; sonst hätte hier nicht die Kennzeichnung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten geregelt und dafür die „Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist“ vorgeschrieben werden können. Als Erklärung kann dienen, dass es bei der Kennzeichnung von Versuchstieren nicht allein um Identifizierung im Sinne von Art. 1 Abs. 5 lit. e geht, sondern auch um eine Erleichterung zur Erreichung der wissenschaftlichen Zwe- cke, die mit den später stattfindenden Eingriffen und Behandlungen angestrebt werden. Da- mit aber ist diese Kennzeichnung Bestandteil des späteren Tierversuchs und fällt in den An- wendungsbereich der Richtlinie. § 5 Abs. 3 Nr. 7f enthält also eine Regelung, aufgrund derer Tieren Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen und die so in der Richtlinie nicht vorgesehen ist. Das ist nicht zuläs- sig. 2.3 Die Änderung führt zu einer Verschlechterung des bisher geltenden Tierschutzstandards. 2 Offenbar sind Kennzeichnungen bislang als Bestandteil des an dem Tier geplanten Tierver- suchs behandelt worden (s. o. 2.2) und damit Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ge- wesen, in dem entsprechend der Zielsetzung des „Refinement“ die Verwendung der am we- nigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, durchgesetzt werden konnte. Dies soll jetzt entfallen. Damit aber handelt es sich bei der Neuregelung um ein Gesetz, mit dem der bislang gel- tende Tierschutzstandard verschlechtert werden soll – obwohl der Gesetzgeber bisher in al- len Änderungsgesetzen als Zielsetzung deutlich gemacht hat, an dem einmal erreichten Tier- schutz-Niveau festhalten und nicht dahinter zurückgehen zu wollen. II. Zu Artikel 1 Nr. 3 b, Neufassung von § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 mit dem Ziel einer Herausnahme von Eingriffen oder Behandlungen an Nutztieren in landwirtschaftlichen Haltungsbetrieben aus dem Anwendungsbereich der §§ 7-10 TierSchG. 1. Es wird vorgeschlagen, den neuen § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ersatzlos zu streichen. 2. Begründung: Eingriffe und Behandlungen an landwirtschaftlichen Nutztieren in einem Haltungsbetrieb, die nicht zu Versuchszwecken, sondern zu einem der in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 TierSchG ge- nannten Zwecken – also z.B. zu Zwecken der Aus-, Fort oder Weiterbildung – vorgenommen werden, sind bislang in den Anwendungsbereich des § 8a Abs. 1 Nr. 3 und 4 TierSchG gefal- len, woraus sich für die betroffenen Tiere ein – wenn auch nur relativer – Schutz ergeben hat (der jetzt, nachdem solche Eingriffe und Behandlungen unter Genehmigungsvorbehalt ge- stellt werden, stärker als bisher wäre). Da jedoch solche Eingriffe und Behandlungen nach bereits erprobten Verfahren vorgenom- men werden, dienen sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken. Sie würden also im Falle ei- nes Inkrafttretens von § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 in der geplanten Fassung aus dem Schutzbe- reich der §§ 7-10, in den sie bisher gefallen sind, herausfallen. Damit entsteht eine Schutzlü- cke. Mit § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird somit ebenfalls einer Verschlechterung des bisher bestehen- den Tierschutzniveaus angestrebt, was der Zielsetzung, die den bisher zustande gekomme- nen Änderungsgesetzen jeweils zugrunde gelegen hat, zuwiderläuft. III. Zu Artikel 1 Nr. 3c, Einfügung eines neuen § 7 Abs. 2a 1. Es wird vorgeschlagen, den geplanten § 7 Abs. 2a wie folgt zu fassen: 3

Gefahrstoffschnellauskunft informiert zu Ecstasy

<p>In den vergangenen Monaten kam es in Deutschland zu mehreren Todesfällen von Jugendlichen, die mutmaßlich auf einen Konsum der Droge Ecstasy zurückzuführen sind. Viele weitere Teenager mussten mit zum Teil schwerwiegenden Nebenwirkungen im Krankenhaus behandelt werden. Welche Nebenwirkungen hat Ecstasy und was sagt der Gesetzgeber zu dieser Partydroge? Die Gefahrstoffschnellauskunft klärt auf.</p><p><strong>Was ist Ecstasy?</strong></p><p>Als Ecstasy bezeichnet man meist in Tablettenform ausgegebene Präparate, die als Hauptwirkstoff das Betäubungsmittel Methylendioxymetamfetamin, kurz: MDMA, enthalten. Diese organische Chemikalie ist farblos und wenig flüchtig. Der Verkehr von Betäubungsmitteln wird in Deutschland im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Dieses unterscheidet zwischen nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage I), verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage II) sowie verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage III). MDMA zählt zu den Betäubungsmitteln der Anlage I und damit zu den am strengsten regulierten Drogen. In dieselbe Kategorie fallen unter anderem weitere bekannte Drogen wie LSD, Heroin und Meskalin. Die Erlaubnis zur Herstellung oder zum Inverkehrbringen dieser Substanzen kann durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise und ausschließlich zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.</p><p><strong>Welche Schäden können beim Konsum auftreten?</strong></p><p>Entsprechend lang ist auch die Liste möglicher negativer Auswirkungen eines Ecstasy-Konsums. Die berauschende Wirkung von MDMA ergibt sich aus der Stimulation des zentralen Nervensystems. Die Einnahme bewirkt Erregung und Ruhelosigkeit bis hin zur Trunkenheit und stört die Reaktionsfähigkeit. Nach massiver Einnahme können Übelkeit, klamme Haut, beschleunigte Herztätigkeit mit Körpertemperatursteigerung, Muskelschmerz und -nekrose sowie eine Verringerung der Nierenfunktion und unkontrollierte Muskelkrämpfe auftreten. Ein irreversibler Schaden ist möglich. Bei längerem Gebrauch können sich Schwächegefühl, Appetit- und Gewichtsverlust, Schlaflosigkeit, Angstgefühl, Muskelstarre, Sehstörungen sowie Verhaltens- und Gedächtnisstörungen bis hin zu Wahnvorstellungen einstellen. Dabei kann das zentrale Nervensystem nachhaltig geschädigt werden.</p><p>Für Einsatzkräfte zu beachten ist: im seltenen Fall von Ecstasy-Bränden können giftige nitrose Gase entstehen. Da die Dämpfe schwerer als Luft sind, sollten Einsatzkräfte beim Auftreten größerer Mengen der Gase oder Dämpfe Schutzkleidung mit Pressluftatmer tragen. Geschädigte Personen sollten unter Überwachung der Lebensfunktionen, Schutz vor Wärmeverlust und Freihaltung der Atemwege ärztlicher Behandlung zugeführt werden.</p><p><strong>Betäubungsmittel auf Rezept? Nicht für Ecstasy!</strong></p><p>Einzelne Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG dürfen gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unter Einhaltung der notwendigen Nachweisführung von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, zum Beispiel als Substitutionsmittel oder als Notfallvorrat in der Palliativversorgung, verschrieben werden. Diese sind zum Beispiel Oxycodon, Lorazepam, Morphin oder Methadon. MDMA ist hingegen in keinem Fall verschreibungsfähig. Die Herstellung oder Abgabe der Substanz ist gemäß §29 des BtMG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden kann.</p><p><p><strong>Die Gefahrstoffschnellauskunft</strong></p><p><em>Alle Fakten zu den genannten Chemikalien sind in der Chemikaliendatenbank ChemInfo enthalten. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil von ChemInfo. Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und der am Projekt beteiligten Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u. a. Fachberater sowie Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Auch für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter </em><em><a href="http://www.chemikalieninfo.de/">www.chemikalieninfo.de</a></em><em> bereit. Diese frei recherchierbaren Informationen geben Auskunft über die Eigenschaften und die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.</em></p></p><p><strong>Die Gefahrstoffschnellauskunft</strong></p><p><em>Alle Fakten zu den genannten Chemikalien sind in der Chemikaliendatenbank ChemInfo enthalten. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil von ChemInfo. Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und der am Projekt beteiligten Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u. a. Fachberater sowie Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Auch für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter </em><em><a href="http://www.chemikalieninfo.de/">www.chemikalieninfo.de</a></em><em> bereit. Diese frei recherchierbaren Informationen geben Auskunft über die Eigenschaften und die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.</em></p>

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