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Regeln für Rituelles Schlachten

Das islamische Opferfest, Kurban Bayrami (türkisch) bzw. Eid al-Adha (arabisch), findet im Jahr 2024 vom Abend des 15. Juni bis zum 19. Juni statt. Zu diesem Brauch werden in vielen deutschen Schlachthöfen wieder sogenannte rituelle Schlachtungen von Tieren angeboten. Bei der Schlachtung werden Tiere zum Zweck des menschlichen Verzehrs getötet. Nach §4a (1) des Tierschutzgesetzes müssen Tiere in Deutschland hierzu vor dem Beginn des Blutentzugs betäubt worden sein. Beim so genannten Schächten werden Tiere ohne vorherige Betäubung durch einen Kehlschnitt, und damit durch Blutentzug, getötet. Laut Tierschutzgesetz besteht grundsätzlich ein Verbot des Schächtens. Ausnahmen sind zwar in seltenen Fällen möglich, müssen aber in Form einer Ausnahmegenehmigung vom örtlich zuständigen Veterinäramt erlaubt werden. Bislang ist in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis zum betäubungslosen Schlachten ausgesprochen worden. Bei einer rituellen Schlachtung werden Tiere unter Berücksichtigung religiöser Riten so geschlachtet, dass sie für die Gläubigen zum Verzehr geeignet sind und die tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Hierfür wird die vielfach akzeptierte Schlachtmethode mit Elektrokurzzeitbetäubung angewendet. Dabei erfolgt eine kurze Betäubung von Schafen mittels Elektrozange. Rinder werden mit einem Bolzenschuss betäubt. Die Tötung der betäubten Tiere erfolgt dann umgehend durch Ausbluten nach einem Kehlschnitt. Diese Methode genügt sowohl der gesetzlichen Tierschutzvorschrift, nach der ein Tier vor dem Schlachten zu betäuben ist, als auch der religiösen Anforderung, dass ein Tier während des Entblutens noch leben muss. Die Zulassung für die Elektrokurzzeit-Betäubung muss der Schlachthofbetreiber beim örtlich zuständigen Veterinäramt rechtzeitig beantragen. Voraussetzungen für die Ausführung eines Kehlschnittes Zu Kurban Bayrami werden in vielen deutschen Schlachthöfen rituelle Schlachtungen nach erfolgter Elektrokurzzeitbetäubung angeboten. Soll der Kehlschnitt von einer nicht am Schlachthof beschäftigten Person - also z.B. durch den Gläubigen selbst oder einen Religionsgelehrten - durchgeführt werden, so ist hierfür ein Sachkundenachweis erforderlich. Dieser wird vom örtlich zuständigen Veterinäramt ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Teilnahme an einer Schulung erworben und mit einer erfolgreich abgelegten theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen wurden. Da es bisher nur wenige solcher Schulungen gibt, müssen Interessierte sich rechtzeitig um den Erwerb dieser Sachkunde kümmern. zurück

Kriminalitäts- und Verkehrsunfallgeschehen

Die Sammelmeldung erfolgt entsprechend des Servicegedankens für eine tägliche Berichterstattung zur örtlichen Kriminalitäts- und Verkehrslage. Weiterhin wird über polizeiliche Erfolge und Kontroll- bzw. Präventionsmaßnahmen durch die Polizei des Salzlandkreises berichtet. L63, nahe Sachsendorf (Unfall mit Personenschaden) Am Dienstagnachmittag wurde ein 30-jähriger Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall auf der Landstraße 63 nahe Sachsendorf schwer verletzt. Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen befuhr das Motorrad die L63 in Richtung Roseburg und hatte gerade zum Überholen eines vorausfahrenden PKWs angesetzt, als dieser ebenfalls einen Überholvorgang einleitete. Um einen seitlichen Zusammenstoß zu vermeiden, wich der Motorradfahrer nach links aus und geriet auf den Grünstreifen. Auf dem Grünstreifen verlor der Fahrer die Kontrolle über das Motorrad und überschlug sich mehrfach. Der 30-Jährige wurde schwer verletzt durch einen Rettungshubschrauber zur Uniklinik Magdeburg verbracht. An der Unfallstelle kam es zu entsprechenden Verkehrsbehinderungen. Bernburg (Unfall mit Personenschaden) Am Dienstagnachmittag wurde ein 55-jähriger Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall auf der Friedensallee verletzt. Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen kam er mit seinem Kleinkraftrad in Folge einer Gefahrenbremsung ins Rutschen und anschließend zu Fall. Durch den Sturz wurde er am Bein verletzt und etwas später durch den Rettungsdienst ins Klinikum Bernburg gebracht. An der Unfallstelle kam es zu entsprechenden Verkehrsbehinderungen. Könnern (Fahrzeugdiebstahl) Zwischen dem 09. und dem 11. Mai wurde vom Parkplatz des Bahnhofes in Könnern ein VW-Transporter entwendet. Der Transporter vom Typ T3, war camounflagefarben und war mit zwei großen orangen Kreisen (etwa 1,5 Meter im Durchmesser) als besonderes Kennzeichen versehen. Am Fahrzeug befanden sich die amtlichen Kennzeichen AM-E 789 . Einen Abschleppvorgang wegen illegalen oder verbotenen Parkens hatte die Eigentümerin ausgeschlossen. Die Absuche nach dem Fahrzeug verlief bisher negativ. Eine Strafanzeige wegen Verdacht des Diebstahls wurde aufgenommen und die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen eingeleitet. Calbe (Versuchter Einbruch) Am späten Dienstagabend wurde durch Zeugen beobachtet, wie eine bis dahin unbekannte Person versuchte in den Discounter in der Barbyer Straße einzubrechen. Als dies nicht gelang, entfernte sich der Unbekannte in Richtung des Fußgängerüberweges. Wenig später kehrte er zurück und versuchte in der Gleichen Weise in das dortige Restaurant einzubrechen. Die bereits informierte Polizei konnte einen Verdächtigen, auf welchen die Personenbeschreibung zutraf, feststellen. Er ließ sich zu den beiden Einbruchsversuchen natürlich nicht weiter ein. Seine Identität (m.29 Jahre) wurde zweifelsfrei festgestellt und eine Spurensicherung veranlasst. Anschließend wurde der Mann aus der Maßnahme entlassen. Ein Endringen in die beiden Geschäftsräume gelang nicht. Bernburg (Kennzeichendiebstahl) Am Dienstag wurden in der Speicherstraße die beiden amtlichen Kennzeichentafeln SLK-C 885 von einem Fahrzeug entwendet. Die mögliche Tatzeit konnte zwischen 16:15 und 20:15 Uhr eingegrenzt werden. Eine anderweitige Verwendung wurde polizeilich bisher nicht bekannt. Die Anzeige wurde aufgenommen und die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen eingeleitet. Staßfurt (Fahren ohne Fahrerlaubnis) Am Dienstagnachmittag kontrollierte die Polizei einen 34-Jährigen, der mit einem Audi in der Gollnowstraße unterwegs war. Den Beamten war das Fahrzeug und dessen Besitzer aus vorangegangenen Kontrollen bereits bekannt. Als das Fahrzeug dann im Tränental angehalten wurde, konnte der Fahrer ihnen erwartungsgemäß keinen Führerschein vorweisen. Die Weiterfahrt wurde untersagt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bernburg (Kontrolle Fahrtüchtigkeit) Am Mittwochvormittag kontrollierte die Polizei einen 37-Jährigen, der mit einem PKW in der Gröbziger Straße unterwegs war. Am Fahrzeug befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassene Kennzeichen aus dem Raum Leipzig. Als die Beamten das Fahrzeug gestoppt hatten versuchten der Fahrer und sein Insasse zu flüchten. Der Insasse konnte entkommen, da sich die Beamten auf den Fahrer konzentrierten. Der 37-Jährige wurde vorläufig festgenommen um eine weitere Flucht zu unterbinden. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Mann nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und augenscheinlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Für das Fahrzeug bestand keine Pflichtversicherung. Gegen den Mann wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nach Abschluss der zur Beweissicherung erforderlichen Blutprobenentnahme wurde er aus der Maßnahme entlassen. Etgersleben (Geschwindigkeitskontrolle) Die Polizei führte am Dienstag, zwischen 15:30 und 20:00 Uhr, an der Karl-Marx-Straße, in Fahrtrichtung Westeregeln, eine Geschwindigkeitsmessung durch. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt bei 50 km/h. Im Messzeitraum passierten 442 Fahrzeuge die Messstelle. Dabei wurden 42 Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verwarngeldbereich festgestellt und dokumentiert. Der Schnellste wurde mit 69 km/h gemessen. (koma)

Mindestmaße und Schonzeiten in Berlin

Die Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 343) ist am 23.12.2001 in Kraft getreten. Damit ist die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I S. 290), die das Angeln in den östlichen Bezirken Berlins regelte außer Kraft getreten. Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist unter Rechtsvorschriften einzusehen und herunterzuladen. Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) In Auszügen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. ….. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. ….. § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. …. § 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. …… (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. …. § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. …… § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder 5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. § 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) Der Angler darf insgesamt je Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander anlanden oder bei sich führen. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Abs. 1 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 4 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2

Distickstoffoxid-Emissionen

Distickstoffoxid-Emissionen Distickstoffoxid ist ein bedeutendes Klimagas. 1990 hatten die Distickstoffoxid-Emissionen einen Anteil von 4,1 % an den gesamten THG-Emissionen in CO₂-Äquivalenten. 2023 lag der Anteil immer noch bei 3,2 %. Zwischen 1990 und 2000 sanken die Emissionen und stagnierten dann bis 2009. Die Jahre ab 2010 zeigen ein deutlich geringeres Niveau und in den letzten Jahren einen rückläufigen Trend. Entwicklung in Deutschland seit 1990 Im Rahmen der Klimarahmenkonvention haben die Vertragsstaaten Maßnahmen zu ergreifen, um die Distickstoffoxid-Emissionen zu verringern (siehe “Klimarahmenkonvention“ ). 1990 betrugen die Distickstoffoxid (N 2 O)-Emissionen 188 Tausend Tonnen (Tsd. t). Im Zeitraum bis 1999 gingen sie um ca. ein Drittel zurück (siehe Abb. „Distickstoffoxid-Emissionen nach Kategorien“). Der Rückgang wurde zu zwei Dritteln durch emissionsmindernde Maßnahmen im Bereich der Adipinsäureproduktion (Grundstoff bei der Kunststoffherstellung) erreicht. Zudem veränderte sich die Landwirtschaft in den neuen Ländern. Bei rückläufigen Tierbeständen wurden weniger tierische Abfälle als Wirtschaftsdünger eingesetzt. Flächen wurden in großem Umfang stillgelegt, deshalb mussten weniger mineralische Stickstoffdünger eingesetzt werden. Im Jahr 2010 führte eine gezielte technische Minderung der Emissionen einer Chemieanlage zu einem starken und dauerhaften Rückgang. In den Jahren 2011 bis 2017 fluktuierten die Emissionen leicht um 100 Tsd. t pro Jahr, in den Folgejahren ist eine sukzessive Reduktion auf 82 Tsd. t. im Jahr 2023 zu beobachten. (siehe Tab. „Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien“). Distickstoffoxid-Emissionen nach Kategorien Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Tab: Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien Quelle: Umweltbundesamt Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung Verursacher von Distickstoffoxid-Emissionen Hauptquellen für Distickstoffoxid-Emissionen sind stickstoffhaltiger Dünger in der Landwirtschaft und die landwirtschaftliche Tierhaltung. Nach kleinen Rückgängen in den Jahren 1990 bis 1994 stagnierten die Emissionen der Landwirtschaft bei ca. 70-76 Tausend Tonnen Distickstoffoxid jährlich und fallen erst ab 2018 sukzessive ab. Im Jahr 2023 machten sie 74 % der gesamten Distickstoffoxid-Emissionen aus. Weitere Quellen sind die Industrieprozesse in der chemischen Industrie: Bis 1997 hatte die industrielle Produktion von Adipinsäure – einem Grundstoff bei der Kunststoffherstellung, für Lösemittel und Weichmacher – mit knapp einem Drittel einen wesentlichen Anteil an den Distickstoffoxid-Emissionen, der jedoch bis 2017 stufenweise auf ca. wenige Prozent schrumpfte. Geringere Emissionen entstehen auch durch stationäre und mobile Verbrennungsprozesse, durch die Abwasserbehandlung und durch den direkten Einsatz von Distickstoffoxid (zum Beispiel als Narkosemittel). Seit 1999 wird die Emissionsentwicklung stark von der Emissionsentwicklung in der chemischen Industrie beeinflusst

Gefahrstoffschnellauskunft informiert zu Ecstasy

Gefahrstoffschnellauskunft informiert zu Ecstasy In den vergangenen Monaten kam es in Deutschland zu mehreren Todesfällen von Jugendlichen, die mutmaßlich auf einen Konsum der Droge Ecstasy zurückzuführen sind. Viele weitere Teenager mussten mit zum Teil schwerwiegenden Nebenwirkungen im Krankenhaus behandelt werden. Welche Nebenwirkungen hat Ecstasy und was sagt der Gesetzgeber zu dieser Partydroge? Die Gefahrstoffschnellauskunft klärt auf. Was ist Ecstasy? Als Ecstasy bezeichnet man meist in Tablettenform ausgegebene Präparate, die als Hauptwirkstoff das Betäubungsmittel Methylendioxymetamfetamin, kurz: MDMA, enthalten. Diese organische Chemikalie ist farblos und wenig flüchtig. Der Verkehr von Betäubungsmitteln wird in Deutschland im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Dieses unterscheidet zwischen nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage I), verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage II) sowie verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage III). MDMA zählt zu den Betäubungsmitteln der Anlage I und damit zu den am strengsten regulierten Drogen. In dieselbe Kategorie fallen unter anderem weitere bekannte Drogen wie LSD, Heroin und Meskalin. Die Erlaubnis zur Herstellung oder zum Inverkehrbringen dieser Substanzen kann durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise und ausschließlich zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden. Welche Schäden können beim Konsum auftreten? Entsprechend lang ist auch die Liste möglicher negativer Auswirkungen eines Ecstasy-Konsums. Die berauschende Wirkung von MDMA ergibt sich aus der Stimulation des zentralen Nervensystems. Die Einnahme bewirkt Erregung und Ruhelosigkeit bis hin zur Trunkenheit und stört die Reaktionsfähigkeit. Nach massiver Einnahme können Übelkeit, klamme Haut, beschleunigte Herztätigkeit mit Körpertemperatursteigerung, Muskelschmerz und -nekrose sowie eine Verringerung der Nierenfunktion und unkontrollierte Muskelkrämpfe auftreten. Ein irreversibler Schaden ist möglich. Bei längerem Gebrauch können sich Schwächegefühl, Appetit- und Gewichtsverlust, Schlaflosigkeit, Angstgefühl, Muskelstarre, Sehstörungen sowie Verhaltens- und Gedächtnisstörungen bis hin zu Wahnvorstellungen einstellen. Dabei kann das zentrale Nervensystem nachhaltig geschädigt werden. Für Einsatzkräfte zu beachten ist: im seltenen Fall von Ecstasy-Bränden können giftige nitrose Gase entstehen. Da die Dämpfe schwerer als Luft sind, sollten Einsatzkräfte beim Auftreten größerer Mengen der Gase oder Dämpfe Schutzkleidung mit Pressluftatmer tragen. Geschädigte Personen sollten unter Überwachung der Lebensfunktionen, Schutz vor Wärmeverlust und Freihaltung der Atemwege ärztlicher Behandlung zugeführt werden. Betäubungsmittel auf Rezept? Nicht für Ecstasy! Einzelne Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG dürfen gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unter Einhaltung der notwendigen Nachweisführung von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, zum Beispiel als Substitutionsmittel oder als Notfallvorrat in der Palliativversorgung, verschrieben werden. Diese sind zum Beispiel Oxycodon, Lorazepam, Morphin oder Methadon. MDMA ist hingegen in keinem Fall verschreibungsfähig. Die Herstellung oder Abgabe der Substanz ist gemäß §29 des BtMG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden kann. Die Gefahrstoffschnellauskunft Alle Fakten zu den genannten Chemikalien sind in der Chemikaliendatenbank ChemInfo enthalten. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil von ChemInfo. Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und der am Projekt beteiligten Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u. a. Fachberater sowie Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Auch für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.chemikalieninfo.de bereit. Diese frei recherchierbaren Informationen geben Auskunft über die Eigenschaften und die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.

StN zu Gesetzentwurf Änderung Tierschutzgesetz Schutz von Versuchstieren

Stellungnahme der LTBen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 23.1.2021 für ein Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren, BR-Drucks. 47/21, BT-Drucks. 19/27629, sowie BR-Drucks. 48/21, BT-Drucks. 19/27630 An den Vorsitzenden des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft Herrn MdB Alois Gerig Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 D-11011 Berlin Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Gerig, sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die Landestierschutzbeauftragten der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wenden sich heute an Sie, um ihren fachlichen Unmut betreffend den Inhalt der bisherigen Ent- wurfsfassung des geplanten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz (Stand: 17.03.2021) zum Ausdruck zu bringen. Es ist unstreitig, dass die EU-Tierversuchs-Richtlinie 2010/63/EU bisher nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Es ist deshalb zugleich unstreitig, dass Versuchstiere in Deutschland seit vielen Jahren nicht den rechtlichen Schutz erhalten, der ihnen mindestens zustehen würde. Umso befremdlicher ist es, dass die im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz positiv votierten Anträge, die eine richtlinienkonforme Umsetzung und einen deutlichen Gewinn im Sinne des Tierschutzes darstellten, im Bundesrat abgelehnt wurden. Doch damit nicht genug: Die weni- gen tierschutzfreundlichen Votierungen, zu denen sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme durchringen konnte, sind durch die Gegenäußerung der Bundesregierung abgeschmettert worden. Die Landesstierschutzbeauftragten sehen deshalb im bisher vorliegenden Entwurfstext zum o.g. Gesetz weiterhin erhebliche - nicht zu tolerierende - Umsetzungsdefizite im Vergleich zu den tier- schutzrechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie. Nachfolgend wollen wir diese im Einzelnen auffüh- ren. Wir bitten Sie freundlich um Beachtung und Berücksichtigung im weiteren Gesetzgebungsver- fahren: I. Zu Artikel 1 Nr. 1, Einfügung eines neuen § 5 Abs. 3 Nr. 7f in das Tierschutzgesetz 1. Es wird vorgeschlagen, den geplanten § 5 Abs. 3 Nr. 7f ersatzlos zu streichen. 2. Begründung: 1 2.1 Die Änderung verstößt gegen Art. 20a GG, Staatsziel Tierschutz. Zu den Teilzielen dieser Staatszielbestimmung gehört der Schutz der Tiere vor vermeidbaren Leiden, vgl. amtl. Begr., BT-Drucks. 14/8860 S. 1, 3: „Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. Diese Ver- pflichtung… umfasst drei Elemente, nämlich: den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Hal- tung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume.“ Die Schmerzen und Leiden, die einem Nagetier zugefügt werden, das ohne Betäubung durch eine Ohrtätowierung, die Einziehung einer Ohrmarke oder eine Ohrlochung gekenn- zeichnet wird, lassen sich vermeiden, indem z.B. vor dem Eingriff auf die vorgesehene Kör- perstelle eine Salbe mit lokal betäubender Wirkung aufgetragen wird (z.B. Lidocainsalbe). Dass den für die Durchführung von Tierversuchen Verantwortlichen nicht einmal diese wenig zeit- und kostenintensive Schutzmaßnahme zugemutet werden soll, ist zugleich ein Verstoß gegen das in § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG zum Ausdruck gebrachte Prinzip, dass Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zu- gefügt werden dürfen. Dieses Prinzip stellt zugleich eine Konkretisierung des verfassungs- rechtlichen Verbots der Zufügung vermeidbarer Leiden dar und steht deshalb nicht zur Dis- position des Gesetzgebers. Schmerzen oder Leiden, die sich mit höherem Arbeits-, Zeit- o- der Kostenaufwand vermeiden lassen, müssen vermieden werden und sind nicht im Rechts- sinne unvermeidbar. 2.2 Die Änderung verstößt zugleich gegen Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2010/63/EU. Hier wird zur Kennzeichnung von drei Arten von Versuchstieren die Anwendung „der am we- nigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist“ vorgeschrieben. Die am wenigsten schmerzhafte Methode ist eine lokale Betäubung, sei es durch Aufbringen einer Salbe mit betäubender Wirkung, sei es durch Injektion eines betäubenden Mittels. Die Regelung in Art. 32 Abs. 1 macht deutlich, dass die Kennzeichnung von Versuchstieren entgegen der Annahme der Bundesregierung, die sich zur Begründung für ihren Entwurf auf Art. 1 Abs. 5 lit. e der Richtlinie beruft, sehr wohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt; sonst hätte hier nicht die Kennzeichnung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten geregelt und dafür die „Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist“ vorgeschrieben werden können. Als Erklärung kann dienen, dass es bei der Kennzeichnung von Versuchstieren nicht allein um Identifizierung im Sinne von Art. 1 Abs. 5 lit. e geht, sondern auch um eine Erleichterung zur Erreichung der wissenschaftlichen Zwe- cke, die mit den später stattfindenden Eingriffen und Behandlungen angestrebt werden. Da- mit aber ist diese Kennzeichnung Bestandteil des späteren Tierversuchs und fällt in den An- wendungsbereich der Richtlinie. § 5 Abs. 3 Nr. 7f enthält also eine Regelung, aufgrund derer Tieren Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen und die so in der Richtlinie nicht vorgesehen ist. Das ist nicht zuläs- sig. 2.3 Die Änderung führt zu einer Verschlechterung des bisher geltenden Tierschutzstandards. 2 Offenbar sind Kennzeichnungen bislang als Bestandteil des an dem Tier geplanten Tierver- suchs behandelt worden (s. o. 2.2) und damit Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ge- wesen, in dem entsprechend der Zielsetzung des „Refinement“ die Verwendung der am we- nigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, durchgesetzt werden konnte. Dies soll jetzt entfallen. Damit aber handelt es sich bei der Neuregelung um ein Gesetz, mit dem der bislang gel- tende Tierschutzstandard verschlechtert werden soll – obwohl der Gesetzgeber bisher in al- len Änderungsgesetzen als Zielsetzung deutlich gemacht hat, an dem einmal erreichten Tier- schutz-Niveau festhalten und nicht dahinter zurückgehen zu wollen. II. Zu Artikel 1 Nr. 3 b, Neufassung von § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 mit dem Ziel einer Herausnahme von Eingriffen oder Behandlungen an Nutztieren in landwirtschaftlichen Haltungsbetrieben aus dem Anwendungsbereich der §§ 7-10 TierSchG. 1. Es wird vorgeschlagen, den neuen § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ersatzlos zu streichen. 2. Begründung: Eingriffe und Behandlungen an landwirtschaftlichen Nutztieren in einem Haltungsbetrieb, die nicht zu Versuchszwecken, sondern zu einem der in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 TierSchG ge- nannten Zwecken – also z.B. zu Zwecken der Aus-, Fort oder Weiterbildung – vorgenommen werden, sind bislang in den Anwendungsbereich des § 8a Abs. 1 Nr. 3 und 4 TierSchG gefal- len, woraus sich für die betroffenen Tiere ein – wenn auch nur relativer – Schutz ergeben hat (der jetzt, nachdem solche Eingriffe und Behandlungen unter Genehmigungsvorbehalt ge- stellt werden, stärker als bisher wäre). Da jedoch solche Eingriffe und Behandlungen nach bereits erprobten Verfahren vorgenom- men werden, dienen sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken. Sie würden also im Falle ei- nes Inkrafttretens von § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 in der geplanten Fassung aus dem Schutzbe- reich der §§ 7-10, in den sie bisher gefallen sind, herausfallen. Damit entsteht eine Schutzlü- cke. Mit § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird somit ebenfalls einer Verschlechterung des bisher bestehen- den Tierschutzniveaus angestrebt, was der Zielsetzung, die den bisher zustande gekomme- nen Änderungsgesetzen jeweils zugrunde gelegen hat, zuwiderläuft. III. Zu Artikel 1 Nr. 3c, Einfügung eines neuen § 7 Abs. 2a 1. Es wird vorgeschlagen, den geplanten § 7 Abs. 2a wie folgt zu fassen: 3

StN LTSB Immunokastration Schweine im ökologischen Landbau

Die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. zur Immunokastration in der Ökobranche: Die Immunokastration von Mastschweinen als Methode der Wahl für den Tierschutz auch im ökologischen Landbau ermöglichen Stuttgart, 26.08.2020 – Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass die Immunokastration mit den Prinzipien der ökologischen Erzeugung nicht vereinbar wäre. Leider folgt dieser Fehleinschätzung der EU-Kommission auch die Länderarbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau (LÖK). Damit würde ökologisch arbeitenden Schweinebetrieben als Alternative zur Ebermast nur eine chirurgische Kastration zur Verfügung stehen. Die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. fordern auf, gerade ökologisch erzeugenden Betrieben nicht die tierschonendste Methode zur Verhinderung des Geschlechtsgeruchs des Fleisches von männlichen Schweinen zu verwehren. Die EU-Kommission gibt an, dass die Immunokastration nicht mit den Regeln zur ökologischen Erzeugung vereinbar sei, eine weiterführende Erläuterung bleibt sie schuldig. An diesem Standpunkt hält sie auch fest, nachdem der Sachverhalt bei der Implementierung der neuen EU-Ökoverordnung VO (EU) 2018/848 umfangreich debattiert worden ist. Ein möglicher Ablehnungsgrund könnte sein, dass bei ökologischer Erzeugung der Einsatz von externen Produktionsmitteln auf natürliche oder naturgemäß gewonnene Stoffe zu beschränken ist. Dass bei ökologischer Erzeugung eine chirurgische Kastration mit Schmerz- und/oder Betäubungsmitteln zulässig ist, entkräftet diese Argumentation, da auch Schmerzmittel wie Meloxicam oder Betäubungsmittel wie Isofluran keinesfalls natürlich oder naturgemäß gewonnen werden. Als weiterer Ablehnungsgrund steht im Raum, dass bei der ökologischen Erzeugung immunologische Arzneimittel nur im Rahmen der Krankheitsvorsorge und einer tierärztlichen Behandlung zulässig sind. Dem ist das Gebot der Leidensminimierung, welches auch bei der ökologischen Erzeugung rechtlich verankert ist, entgegenzusetzen. Dieses gebietet, stets die tierschonendste Methode zu verwenden – dies ist nach übereinstimmender Auffassung aber die Immunokastration, da hier der chirurgische Eingriff am Tier ausbleibt. Die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. appellieren deshalb – auch im Hinblick auf das in Deutschland im Grundgesetz verankerte Staatsziel Tierschutz –, die Abwägung zu Gunsten des Tierschutzes zu treffen und die Anwendung der Immunokastration auch für ökologisch arbeitende Betriebe zu ermöglichen. Denn sie sind sich einig: „Es kann nicht sein, dass ausgerechnet der Biobranche die Immunokastration als Alternative zur chirurgischen Kastration verwehrt wird. Denn damit würde man ökologisch erzeugende Betriebe dazu zwingen, Methoden einzusetzen, die aufgrund des Tierschutzes aber auch des Umweltschutzes weniger geeignet sind, wie die Isoflurannarkose.“ So fordern die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. die Bundesländer dazu auf, von ihren Möglichkeiten zur Auslegung Gebrauch zu machen, um die Immunokastration in der Biobranche zu ermöglichen und sich also nicht der Auffassung der EU-Kommission anzuschließen, da diese auch nicht rechtlich bindend ist. Dr. Julia Stubenbord Prof. Dr. Thomas Blaha Landestierschutzbeauftragte von 1. Stellvertretender Vorsitzender der TVT Baden-Württemberg Sprecherin der Tierschutzbeauftragten von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein Dr. Marco König Landestierschutzbeauftragter von Sachsen-Anhalt Sprecher der Tierschutzbeauftragten von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

(AG HAL) Sitzungen in Strafsachen im Zeitraum vom 02.03.2015 ? 13.03.2015

- Änderungen bleiben vorbehalten ?   Aktenzeichen, Datum, Uhrzeit, Spruchkörper, Raum, wegen ?   02.03.2015   302 Ds 234 Js 5282/14, 02.03.2015, 07:45 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Diebstahls   322 Cs 247 Js 25581/14, 02.03.2015, 08:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.019, Straßenverkehrsgefährdung   350 Ls 475 Js 13799/13, 02.03.2015, 09:00 Uhr, Jugendschöffengericht, Saal: 2.034, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fortsetzungstermin)   323 Ds 956 Js 37180/12, 02.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Insolvenzverschleppung   303 Ls 286 Js 38851/14, 02.03.2015, 09:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.030, Diebstahls im besonders schweren Fall   321 Ds 952 Js 11155/12, 02.03.2015, 09:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Insolvenzverschleppung   322 Cs 361 Js 20568/14, 02.03.2015, 10:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.019, Körperverletzung   321 Cs 983 Js 14430/13, 02.03.2015, 10:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt   322 Ds 272 Js 33789/14, 02.03.2015, 11:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.019, versuchten Diebstahls   302 Ds 234 Js 36832/14, 02.03.2015, 11:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Betruges   322 Ds 372 Js 25165/14, 02.03.2015, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.019, Straßenverkehrsgefährdung (Fortsetzungstermin)   302 Ds 271 Js 31749/13, 02.03.2015, 14:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Diebstahls   301 Ds 354 Js 3791/15, 02.03.2015, 14:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.033, Diebstahls   03.03.2015   361 Ds 125 Js 30184/14, 03.03.2015, 08:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Betruges   361 Ds 126 Js 3843/15, 03.03.2015, 08:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Diebstahls   304 Ds 472 Js 28563/13, 03.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, falscher Verdächtigung, Diebstahls, Betruges, Erschleichens von Leistungen. Die 1985 geborene Hallenserin soll am 02.06.2013 bei der Polizei in Halle eine Anzeige dahingehend erstattet haben, ihr sei ein Betäubungsmittel beigebracht worden und ein Mann habe ihr während ihrer Bewusstlosigkeit sein Ejakulat mit einer Spritze in ihre Vagina gespritzt, worauf sie schwanger geworden sei. Im Januar 2013 sei das Kind geboren. Die Anzeige habe die Angeklagte jedoch wider besseres Wissens erstattet, um ihren Ehemann über ihre sexuelle Beziehung zu dem und Vater des Kindes zu täuschen. Die Angeklagte soll außerdem am 09.12.2013 einen BH im Wert von 14,- Euro entwendet haben. Außerdem werden ihr 6 Fälle des Betruges vorgeworfen, indem sie mit einem Telefondienstleiter nacheinander für verschiedene Wohnungen telefon- und Internetdienstleistungen vereinbart habe, wobei sie allerdings nicht zahlungswillig gewesen sei und die Verträge zum Teil unter Verwendung falscher Personalien abgeschlossen habe. Es seien durch die Nichtzahlung mehrere Hundert Euro Schaden entstanden. Letztlich werden ihr 3 Fälle der Leistungserschleichung vorgeworfen, indem sie Straßenbahnzüge genutzt habe, ohne zuvor einen Fahrschein zu erwerben.             Ein erster Hauptverhandlungstermin am 11.12.2014 konnte wegen des Ausbleibens der Angeklagten nicht durchgeführt werden.   360 Ds 426 Js 21/14, 03.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.030, Körperverletzung   361 Ds 125 Js 18657/14, 03.03.2015, 09:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Gefährdung des Straßenverkehrs   300 Ds 130 Js 25765/14, 03.03.2015, 10:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020, Erschleichens von Leistungen   361 Ds 177 Js 40876/14, 03.03.2015, 10:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Körperverletzung u.a.   300 Ds 424 Js 1318/14, 03.03.2015, 10:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020, Beleidigung u.a.   304 Ds 233 Js 28153/13, 03.03.2015, 11:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Diebstahls geringwertiger Sachen   361 Cs 124 Js 36070/14, 03.03.2015, 11:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Diebstahls   361 Cs 561 Js 15812/14, 03.03.2015, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Verstoßes gegen das BtMG   304 Ds 363 Js 17326/13, 03.03.2015, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Diebstahls   361 Cs 127 Js 35245/13, 03.03.2015, 15:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Beleidigung     04.03.2015   322 Ls 183 Js 7483/14, 04.03.2015, 08:30 Uhr, Schöffengericht, Saal: 2.019, besonders schwerer Fall des Diebstahls (Fortsetzungstermin)   302 Cs 235 Js 25912/14, 04.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Körperverletzung   321 Ds 950 Js 29989/12, 04.03.2015, 09:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Steuerhinterziehung (Fortsetzungstermin)   302 Ds 234 Js 21478/14, 04.03.2015, 11:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fortsetzungstermin)   323 Ds 957 Js 729/12, 04.03.2015, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Insolvenzverschleppung u.a.   321 Ds 959 Js 21143/11, 04.03.2015, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Insolvenzverschleppung u.a. (Fortsetzungstermin)     05.03.2015   361 Ls 561 Js 25956/13, 05.03.2015, 08:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.019, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln Die im Jahr 1963 geborene Angeklagte ist die Mutter des 1986 geborenen Mitangeklagten. Beide sollen auf dem Balkon der gemeinsamen Wohnung im Zeitraum Mai 2000 13. bis zum 2. 20.07.2013 18 Cannabispflanzen aufgezogen haben. Diese hätten bei der Durchsuchung der Wohnung am 2. 20.07.2013 eine Wuchshöhe zwischen 30-55 cm erreicht und hätten insgesamt einen Wirkstoffgehalt von zusammen 8,0 g Tetrahydrocannabinol aufgewiesen.   304 Ls 426 Js 38703/12, 05.03.2015, 09:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.031, gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung Drei Angeklagte sind 1986 geboren und der 4. Angeklagte 1984 geboren. Ihnen wird zur Last gelegt, am 24.11.2012 gegen 5:30 Uhr in Halle den aus Südafrika stammenden Geschädigten nach einer verbalen Auseinandersetzung hin und her gestoßen und geschlagen zu haben. Der Geschädigte sei dadurch mehrfach zu Fall gekommen, jedoch jeweils wieder aufgestanden. Während der am Boden gelegen habe, sei er mit Füßen getreten worden. Die Angeklagten hätten erst von dem Geschädigten abgelassen, als die Polizei erschienen sei. Der Geschädigte habe schmerzhafte Prellungen am gesamten Körper erlitten. Die in Halle und Leipzig wohnhaften Angeklagten sind in strafrechtlicher Hinsicht bisher nicht aufgefallen.     350 Ds 614 Js 37258/14, 05.03.2015, 09:30 Uhr, Jugendrichter, Saal: 2.034, Erschleichens von Leistungen   340 Ls 601 Js 34519/14, 05.03.2015, 10:00 Uhr, Jugendschöffengericht, Saal: 2.020, Körperverletzung   361 Ds 126 Js 31314/14, 05.03.2015, 11:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Erschleichens von Leistungen   361 Ls 182 Js 1047/14, 05.03.2015, 13:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.019, räuberischer Erpressung   340 Ds 602 Js 37504/14, 05.03.2015, 13:30 Uhr, Jugendrichter, Saal: 2.020, Körperverletzung     06.03.2015   322 Ds 361 Js 16315/14, 06.03.2015, 08:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Diebstahls (Fortsetzungstermin)   361 Ls 358 Js 25409/12, 06.03.2015, 09:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.019, Körperverletzung (Fortsetzungstermin)   300 Ds 275 Js 8678/13, 06.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020, Wohnungseinbruchsdiebstahls   322 Ds 248 Js 29070/14, 06.03.2015, 09:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Diebstahls   322 Ds 128 Js 29404/14, 06.03.2015, 10:15 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fortsetzungstermin)     09.03.2015   322 Ls 183 Js 7525/14, 09.03.2015, 09:00 Uhr, Erweitertes Schöffengericht, Saal: 2.019, und Fortsetzungstermin am 13.03.2015, 18.03.2015 und 20.03.2015 jeweils 9:00 Uhr Betruges u.a. Der im Mai 1967 geborenen Angeklagten aus Halle werden in mehreren Anklageschriften insgesamt 66 Straftaten vorgeworfen. So soll sie im Dezember 2013 und im Januar 2014 aus den Büroräumen eines Bekannten in 2 Fällen insgesamt ca. 1200 ? entwendet und mit der missbräuchlich verwendeten EC-Karte dieses bekannten insgesamt 600 ? vom Konto abgehoben haben. Mit der EC-Karte eines anderen Bekannten habe sie unter Vortäuschung ihrer Berechtigung mehrere Einkäufe vorgenommen. Außerdem habe sie dessen Fahrzeug ohne seine Zustimmung verkauft. Sie habe außerdem mehrere EC-Karten entwendet und damit unberechtigt Geschäfte getätigt. Außerdem sei sie auf unbekannt gebliebene Weise an Geldbörsen mit persönlichen Papieren mehrerer Personen gekommen und habe mit den erlangten Daten insbesondere Mobilfunkverträge abgeschlossen, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, indem sie es auf die mit den Verträgen erworbenen Mobiltelefone abgesehen habe. Während es in 8 Fällen zur Auslieferung gekommen sei, seien in 23 Fällen die Geräte nicht ausgeliefert worden, da die Verträge vorab storniert worden seien. Außerdem sei sie mehrfach ohne Fahrerlaubnis mit verschiedenen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen befahren. Der Tatzeitraum liegt zwischen Dezember 2013 und November 2014.   Am 06.11.2013 wurde die Angeklagte unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angeklagte befindet sich auf und der Vorwürfe seit Anfang Januar 2015 in Untersuchungshaft   323 Ds 904 Js 14686/12, 09.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Betruges, Insolvenzverfahrensverschleppung   303 Ds 472 Js 17394/12, 09.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.030, falscher Verdächtigung u.a.   310 Cs 131 Js 9539/14, 09.03.2015, 09:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis   321 Ds 503 Js 24178/13, 09.03.2015, 10:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, gewerbs-/bandenmäßiger Steuerhehlerei   321 Cs 954 Js 31363/13, 09.03.2015, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt   303 Ls 286 Js 35838/14, 09.03.2015, 13:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.030, und Fortsetzungsterminen am 11.03., 16.03., 18.03., 23.03.2015, jeweils 09.00 Uhr und 25.03.2015, 11.00 Uhr. Betruges, Fahren ohne Fahrerlaubnis und anderes Die im Dezember 1992 geborene Angeklagte wurde am 02.09.2014 durch das Landgericht Halle wegen Unterschlagung in 16 Fällen und wegen weiterer Delikte zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Jetzt werden ihr 11 Straftaten vorgeworfen, Sie soll in der Zeit vom 16.09.2014 bis 29.10.2014 in Einkäufe mit gestohlenen EC-Karten getätigt haben, in einem Fall einen von Unbekannten betrügerisch mit einer entwendeten EC-Karte im Media-Markt in Merseburg erworbenen Laptop zum Umtausch im Medimax in Halle vorgelegt und den Kaufpreis von 599,- Euro ausgezahlt bekommen haben, in zwei Fällen ohne Fahrerlaubnis und falschen Kennzeichen am Fahrzeug zu Tankstellen gefahren sein, ohne die Tankrechnung zu begleichen. Außerdem soll sie Handys und tragbare Computer im Besitz gehabt haben, die zuvor anderen Personen in entwendet worden seien, so dass ihr wahlweise Diebstahl oder Hehlerei vorgeworfen wird. Die Angeklagte befindet sich seit dem 30.10.2014 in Untersuchungshaft.      10.03.2015   304 Ds 503 Js 30906/12, 10.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, gewerbsmäßiger Hehlerei   360 Ds 425 Js 37688/12, 10.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.030, Beleidigung Drei Angeklagte sind 1972 und einer 1991 geboren. Sie stammen aus Halle und dem Saalekreis. Sie sollen am 01.09.2012 gegen 19.00 Uhr in der Regionalbahn von Leipzig nach Halle als Fans des Halleschen FC auf der Rückfahrt von einem Auswärtsspiel Polizeibeamten durch das Absingen von Liedern der rechten Szene aufgefallen sein. Während der Personalienfeststellung hätten sie den Beamten zugerufen: "A.C.A.B.", " Vorwärts auf die Bullenschweine" und "Juden-Polizei". Der jüngste Angeklagte habe später zudem einem Beamten den Mittelfinger gezeigt.   300 Ds 387 Js 40933/13, 10.03.2015, 09:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020, Verletzung der Unterhaltspflicht   300 Ds 354 Js 28262/14, 10.03.2015, 10:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020, Betruges   300 Ds 354 Js 4571/14, 10.03.2015, 11:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020, Entziehung elektrischer Energie   300 Cs 126 Js 15425/14, 10.03.2015, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020, Diebstahls   360 Ds 356 Js 4815/15, 10.03.2015, 13:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.030, Diebstahls   300 Ds 130 Js 37835/14, 10.03.2015, 13:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020, Erschleichens von Leistungen   304 Ds 373 Js 2736/14, 10.03.2015, 14:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte     11.03.2015   330 Ls 612 Js 10246/14, 11.03.2015, 08:30 Uhr, Jugendschöffengericht, Saal: 2.034, Betruges   322 Ds 276 Js 27628/14, 11.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.019, Nötigung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr   302 Cs 235 Js 30454/14, 11.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Trunkenheit im Verkehr   303 Ls 286 Js 35838/14, 11.03.2015, 09:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.030, Betruges (Fortsetzungstermin)   302 Ds 234 Js 28632/14, 11.03.2015, 10:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Diebstahls   321 Cs 952 Js 19360/14, 11.03.2015, 10:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Insolvenzverschleppung   361 Ds 561 Js 25653/13, 11.03.2015, 10:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019, Verstoßes gegen das BtMG (Fortsetzungstermin)   323 Ds 956 Js 35066/13, 11.03.2015, 11:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Betruges   321 Cs 983 Js 21657/11, 11.03.2015, 12:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt   322 Ds 276 Js 6674/14, 11.03.2015, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.019, Straßenverkehrsgefährdung   303 Ls 286 Js 38851/14, 11.03.2015, 13:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.030, Diebstahls im besonders schweren Fall   323 Ds 983 Js 7726/14, 11.03.2015, 14:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt   340 Ds 602 Js 41736/14, 11.03.2015, 14:00 Uhr, Jugendrichter, Saal: 2.020, Erschleichens von Leistungen     12.03.2015   320 Ds 384 Js 24284/13, 12.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, gefährlicher Körperverletzung   304 Ds 373 Js 22836/13, 12.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.031, Unterschlagung in 17 Fällen   360 Ds 370 Js 9931/14, 12.03.2015, 09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.030, gefährlicher Körperverletzung   360 Cs 363 Js 20232/13, 12.03.2015, 10:15 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.030, Diebstahls   320 Ds 353 Js 17947/14, 12.03.2015, 11:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Erschleichens von Leistungen   320 Ds 353 Js 13737/14, 12.03.2015, 11:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Betruges   320 Cs 353 Js 21574/14, 12.03.2015, 13:00 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Diebstahls   320 Ds 239 Js 28672/14, 12.03.2015, 13:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.020, Fahrens ohne Fahrerlaubnis   360 Ls 364 Js 26715/13, 12.03.2015, 13:30 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.030, Brandstiftung (Fortsetzungstermin)     13.03.2015   330 Ds 613 Js 41754/14, 13.03.2015, 08:30 Uhr, Jugendrichter, Saal: 2.019, Diebstahls   330 Ds 624 Js 33347/14, 13.03.2015, 09:00 Uhr, Jugendrichter, Saal: 2.019, Straßenverkehrsgefährdung   322 Ls 183 Js 7525/14, 13.03.2015, 09:00 Uhr, Erweitertes Schöffengericht, Saal: 2.020, Betruges u.a. (Fortsetzungstermin)         Werner Budtke -Pressesprecher- Impressum:Amtsgericht Halle (Saale)PressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-5321 Fax: 0345 220-5586Mail: presse.ag-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ag-hal.sachsen-anhalt.de

Schweinehaltung in Sachsen-Anhalt

Ablauf der Erzeugung von Schweinefleisch Sauen- haltung• Besamungsstall, Einzelhaltung, ca. 35 Tage Ferkel- aufzucht• Gruppenhaltung, ca. 8 Wochen lang Schweine- mast• Gruppenhaltung (12 - 45 Tiere je Gruppe ) Transport• strenge Regelungen • Abferkelstall, Einzelhaltung, ca. 28 Tage • bis etwa 25 Kilogramm Gewicht • bis zu einem Alter von 6 Monaten und ca. 115 kg Gewicht • kranke und verletzte Tiere dürfen nicht transportiert werden Schlachtung • 2018 wurden in Deutschland ca. 57 Millionen Schweine geschlachtet • die Tiere werden erst betäubt, dann getötet Verarbeitung und Verpackung Verkauf und Konsum Schweinehaltung in Sachsen-Anhalt • Wartestall, Gruppenhaltung, ca. 80 Tage • Zerlegung der Schlachtkörper in verkaufs- fertige Teilstücke • nicht alle Körperteile sind in Deutschland ver- kaufbar und werden ins Ausland exportiert • der Schweinefleischverzehr in Deutschland lag 2018 bei 35,7 Kilogramm je Einwohner • Schweinefleisch hat einen Anteil von 59,4 % am Gesamtfleischverzehr Wussten Sie, dass … Sauen durchschnittlich 2,5 Würfe pro Jahr mit 12 Ferkeln pro Wurf haben? … in Deutschland ca. 26 Millionen Schweine in etwa 22.000 Betrieben zur Fleischerzeugung gehalten wer- den? … Deutschland (vor Spanien) der größte Schweinefleischerzeuger in Europa ist und weltweit nach China und den USA an dritter Stelle steht? … Deutschland der größte Exporteur von Schweinefleisch und Schweinefleisch- produkten ist? Im Jahr 2018 wurden fast 2,8 Millionen Tonnen in die ganze Welt exportiert. Impressum Dr. med. vet. Marco König, Tierschutzbeauftragter des Landes Sachsen-Anhalt Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 • 39112 Magdeburg Telefon: 0391-567 1844 E-Mail: tierschutzbeauftragter@mule.sachsen-anhalt.de Internet: mule.sachsen-anhalt.de/tierschutz/tierschutzbeauftragter Bildnachweise: Schweine im Stall (Titel); A / Adobe Stock Kastenstand; orestligetka/Shotshop.com Ferkelgruppe; Erwin Wodicka/Shotshop.com Ferkel im Flatdeck; LLG Iden Stand 09 / 2019 Tierschutz in der Schweinehaltung Übrigens: Im Jahr 2018 wurden in Sachsen- Anhalt in 500 Betrieben 1,123 Millionen Schweine gehalten. Deutschland gehört weltweit zu den größten Schweinefleischproduzenten und auch in Sachsen-Anhalt werden viele Schweine zur Fleischerzeugung gehalten. Durch die wachsende Sensibilisierung der Menschen für das Tierwohl in der Nutztierhaltung und die sich ändernden Rechtsgrundlagen gibt es momentan drei große Herausforderungen für die Schwei- nebranche in Deutschland und Europa. 1. Kastenstandshaltung Sauen werden in konventioneller Haltung nahezu die Hälfte ihrer Lebenszeit einzeln in engen Boxen (sogenannten Kastenstän- den) gehalten. Entsprechend geltender Rechtslage muss es allen in einem Kastenstand gehalte- nen Schweinen möglich sein, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen. Dabei dürfen die Gliedma- ßen nicht an Hindernisse wie Wände oder Artgenossen stoßen. In Sachsen-Anhalt haben die Sauenhalter entweder die verwendeten Kastenstände rechtskonform gestaltet oder auf eine Haltungsform ohne Kastenstand umge- stellt. Mit Entwurf der Änderung der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung wurden 2019 deutschlandweite Übergangsfristen von 15 Jahren für die Verbesserung der Hal- tungsbedingungen im Deck- und Abferkel- bereich vorgesehen. 2. Kupieren bei Ferkeln Unter Kupieren versteht man das Kürzen der Schwänze bereits im Ferkelalter. Diese Maßnahme wird durchgeführt, da in üb- lichen konventionellen Haltungsformen gehalte Schweine sehr oft die Verhaltens- störung „Schwanzbeißen“ zeigen. Dabei wird aus Langeweile oder zum Ab- bau von Stress auf den Ringelschwänzen der Artgenossen herumgekaut. Teilweise werden die Schwänze stark verletzt oder abgebissen. Die Verletzungen sind mit Schmerzen und Leiden verbunden, was laut Tierschutzgesetz verboten ist. Maßnahmen zur Vermeidung des routi- nemäßigen Kupierens der Schwanzspitze durch Änderung der Haltungsbedingun- gen sind z. B.: • Verbesserung der Luftqualität, • Angebot von Beschäftigungsmaterial um den Wühltrieb zu befriedigen, • Erweiterung des Platzangebotes und • Angebot von rohfaserreichen Futter- rationen. Ebermast Die Schweine bleiben unkastriert und werden kurz vor der Geschlechtsreife mit ca. 4 - 5 Lebensmonaten geschlachtet. Nachteile: - die Fleischwirtschaft bietet keine Abnahmegarantien für Eberfleisch (veränderter Fettqualität und eventu- eller Ebergeruch), - die Jungeber zeigen teilweise aggres- sives Verhalten. Seit dem 1. Juli 2019 muss jeder Schweine- halter vor dem Kupieren nachweisen, dass dies in seinem Betrieb (noch) nicht ver- meidbar ist. Er muss auf die Verbesserung der Haltungsbedingungen hinwirken. Immunokastration durch Impfung Die mehrfache Impfung mit dem Impf- stoff „Improvac“ bewirkt eine Verhinde- rung der Bildung der Geschlechtshormo- ne. Der Impfstoff regt das Immunsystem zur Bildung von Antikörpern gegen die körpereigenen Geschlechtshormone an. 3. Kastration von Ferkeln ohne Betäubung Die Kastration der männlichen Ferkel erfolgt zum Erhalt von Qualität und Ge- schmack des Fleisches (Vermeidung von Ebergeruch und -geschmack). Sie wird in der ersten Lebenswoche vom Tierhalter ohne Betäubung durchgeführt. Dies be- deutet erhebliche Schmerzen und Leiden für die Tiere. Chirurgische Kastration mit Vollnarkose Eine Vollnarkose kann mit einem intra- venös verabreichten Betäubungsmittel oder dem Gas Isofluran erzielt werden. Örtliche Betäubung (Lokalanästhesie) Von den 2018 in Deutschland geschlach- teten 56,9 Mio. Schweinen waren etwa 50 % männliche Mastschweine. Unge- fähr 90 % davon waren kastrierte Eber. Mehrere Betäubungsspritzen werden in Hoden und Leisten der Ferkel gespritzt. Nach Wirkung der Betäubung dürfen die Hoden entfernt werden. Allerdings empfinden die Ferkel das Ein- stechen der Spritzen als sehr schmerz- haft und es erfolgt keine vollständige Ausschaltung der Schmerzempfindung. Im Jahr 2013 wurde das Tierschutzgesetz geändert und die betäubungslose Kas- tration ab 1. Januar 2019 verboten. Das Verbot der betäubungslosen Kas- tration von Ferkeln ist aber um weitere zwei Jahre verschoben worden. Als Alternativen für die betäubungslose chirurgische Kastration werden folgende Methoden diskutiert: Fazit Alle bisher geprüften Alternativmetho- den sind mit Vor- und Nachteilen behaf- tet. Eine Idealvariante, die allen Ansprü- chen gerecht wird, gibt es bisher nicht.

(LG MD) Auswahl aus den Terminen am Landgericht Magdeburg vom 11. bis 29. Mai 2020

Drogenhandel in Halberstadt 25 KLs 855 Js 76622/19 (32/19) ? 5. Strafkammer   1 Angeklagter 3 Sachverständige 8 Zeugen   Prozessbeginn:                   Dienstag, 12. Mai 2020, 09.30 Uhr, Saal C 12   Fortsetzungstermine:         02. und 03. Juni 2020, jeweils 09.30 Uhr, Saal C 12     Einem 44-jährigen Mann wird vorgeworfen, bis Ende Mai 2019 in seiner Wohnung in Halberstadt rund 25 g Crystal, 20 g Metamphetamin und rund 2,5 kg eines Morphinpräparates zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig gehalten zu haben.   In der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 2019 soll es auf dem vom Angeklagten bewohnten Grundstück zu einer Explosion gekommen sein. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Durchsuchung sollen u. a. die nun zur Anklage gekommenen Betäubungsmittel durch die Polizei sichergestellt worden sein.   Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.     Drogenhandel in Magdeburg 25 KLs 263 Js 45001/19 (5/20) ? 5. Hilfsstrafkammer   1 Angeklagter 10 Zeugen   Prozessbeginn:                   Mittwoch, 13. Mai 2020, 09.30 Uhr, Saal C12   Fortsetzungstermine:         14., 20. und 27. Mai, 9.30 Uhr C 12                                                  Einem 29 Jahre alten Mann ohne festen Wohnsitz mit gefälschten Personalien, der wohl ursprünglich aus Syrien stammt, wird vorgeworfen, in Magdeburg von April bis August 2019 u.a. mit rund 700 g Marihuana, 260 g Haschisch und 130 g Kokain gehandelt zu haben. Zudem soll er ein Jagdmesser und teilweise bearbeitet Gas- oder Schreckschusswaffen griffbereit in der Nähe der Drogen gelagert haben. Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft.       sexueller Missbrauch eines Kindes in Bernburg 22 KLs 163 Js 30671/18 (8/19) ? 2. Strafkammer als Jugendschutzkammer   1 Angeklagter 1 Sachverständige 3 Zeugen     Prozessbeginn:                   Mittwoch, 13. Mai 2020, 09.00 Uhr, Saal E 23   Fortsetzungstermine:         14. Mai 2020, 19. Mai 2020, jeweils 09.00 Uhr, sowie 20. Mai 2020, 10.00 Uhr, jeweils Saal E 12     Einem 54-jährigen Mann aus dem Landkreis Hohe Börde wird vorgeworfen, durch 3 Straftaten im Zeitraum Sommer 2006 bis 2009 seine zu Beginn der Taten 7-jährige Stieftochter sexuell missbraucht zu haben.   Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen. Es ist damit zu rechnen, dass die Hauptverhandlung in mehr oder weniger großen Teilen zum Schutz der Intimsphäre der Beteiligten nichtöffentlich sein wird.       Sicherungsverfahren: sexuelle Nötigung in Magdeburg 21 KLs 268 Js 4785/20 (7/120) ? 1. Strafkammer   1 Beschuldigter 2 Sachverständige 7 Zeugen   Prozessbeginn:                   Dienstag, 26. Mai 2020, 09.00, Saal A 23   Fortsetzungstermine:         27. und 29. Mai 2020, jeweils 09.00 Uhr A 23                                                  Einem 33-jährigen Beschuldigten wird vorgeworfen, im Februar 2020 in Magdeburg an einer Aral-Tankstelle eine Frau tätlich angegriffen und sexuell genötigt zu haben.   Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig ist. Sollte er schuldunfähig sein, ihm die Tat nachgewiesen werden und er für die Allgemeinheit gefährlich sein, kommt eine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.   Der Beschuldigte ist bereits seit 07. Februar 2020 vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.       räuberischer Diebstahl in Bernburg 25 KLs 277 Js 44781/19 (1/20) ? 5. große Strafkammer   1 Angeklagter 1 Sachverständiger 10 Zeugen   Prozesstag:                           Donnerstag, 28. Mai 2020, 09.30 Uhr, Saal C 12     Einem 35-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, am 13. Dezember 2019 bei einem Diebstahl in einem Bekleidungsgeschäft in Bernburg entdeckt worden zu sein und die Zeugin mit einem Werkzeug bedroht zu haben, nachdem diese in aufforderte, die gestohlene Ware herauszugeben. Am 17. Dezember 2019 soll der Angeklagte in einer Parfümerie Parfüm gestohlen haben. Hier soll er, als er entdeckt wurde, und zur Herausgabe der Ware aufgefordert wurde, mit Schlägen gedroht haben. Zudem soll er in seiner Hose ein Messer griffbereit mit sich geführt haben.   Der Angeklagte befindet sich seit 18. Dezember 2019 in Untersuchungshaft. Im Ermittlungsverfahren hat er sich teilweise geständig eingelassen.         Löffler Pressesprecher Impressum:Landgericht MagdeburgPressestelleHalberstädter Str. 839112 MagdeburgTel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-md.sachsen-anhalt.de

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