Notmaßnahme zum Rückbau der Brücke An der Wuhlheide ist abgeschlossen Pressemitteilung vom 23.06.2025 Brückenabriss: Kfz-Verkehr ab Freitag wieder schrittweise möglich Pressemitteilung vom 05.06.2025 Brückenabriss: Ab morgen freie Fahrt für Trams und Rettungsdienste Pressemitteilung vom 28.05.2025 Informationsveranstaltung Am 23. Mai 2025 fand in der Kirche St. Antonius Roedernstraße 2 / Antoniuskirchstraße 3, 12459 Berlin eine Informationsveranstaltung für Anwohnende und Betroffene statt. Brücke an der Wuhlheide: Auftrag zum Abriss erteilt Pressemitteilung vom 23.05.2025 Anwohnende, vor deren Wohnraumfenstern durch die Geräusche der genehmigten Bauarbeiten ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) oder mehr verursacht wird oder Spitzenpegel von mehr als 75 dB(A) auftreten, erhalten ein Angebot für einen Ersatzschlafraum. Dieses Angebot erfolgt in Form einer pauschalen Kostenerstattung. Entsprechende Informationsschreiben befinden sich derzeit in der Zustellung. Diese Maßnahmen betreffen die folgende Gebäude und Straßen: An der Wuhlheide 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20 Roedernstraße 8-14b, 15-20 Zeppelinstraße 1-12, 14, 16, 34, 34a Edisonstraße 29-39, Helmholtzstraße 1-11 Fritz-Kirsch-Zeile 12-35 Fuststraße 12-50 Nachfolgend können Sie den Antrag auf pauschale Erstattung für Ersatzwohnraum runterladen: Ausführungsphase Die Brücke „An der Wuhlheide“ befindet sich im Berliner Ortsteil Oberschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick. Sie überführt die Straße An der Wuhlheide über die stark frequentierte Edisonstraße/Treskowallee. Das Vorhaben Der Rückbau Verkehrsführung Zahlen und Daten Seit 2017 wurden verstärkte Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 durchgeführt. Die Brücke An der Wuhlheide unterlag seither einer Lastbeschränkung auf 3,5 Tonnen. Im Zuge einer turnusmäßigen Prüfung wurde am 30. April 2025 eine sofortige Sperrung der Brücke für den Fahrzeugverkehr angeordnet. Im Rahmen dieser Prüfung wurden fortschreitende Schäden am Tragwerk festgestellt. Eine nachfolgende Sonderprüfung bestätigte den kritischen Zustand der Brücke. Eine sichere Nutzung ist somit nicht mehr gewährleistet. Nach Abschluss der Auswertung am 19. Mai 2025 erfolgte die vollständige Sperrung des gefährdeten Brückenbereichs, als zwingende Maßnahme zur Gefahrenabwehr und Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Aufgrund der bestehenden Einsturzgefahr wurde mit dem unverzüglichen Aufbau einer Notabstützungskonstruktion begonnen, um den kontrollierten Rückbau vorzubereiten und im Versagensfall ein Kippen des Überbaus zu verhindern. Vor dem Hintergrund der festgestellten sicherheitsrelevanten Defizite ist ein vollständiger Rückbau der Bestandsbrücke vorgesehen. Ziel ist es, den Rückbau unter Beachtung der statischen Risiken schnellstmöglich zu beginnen und dabei die Gefährdung für Infrastruktur, Verkehr und Umfeld zu minimieren. Die Brücke weist im Konkreten folgende gravierende Mängel auf: Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR): fortgeschrittene Zersetzung des Betons Rissbildungen : ausgeprägte, fortschreitende strukturelle Risse mit untypischen Rissverläufen Koppelfugen : sich deutlich abzeichnende Koppelfugen Hohlstellen : Ausweitung von Hohlstellen Beschichtung : Blätternde Beschichtung mit Blasenbildung Voraussichtliche Bauzeit: 2025 Aktueller Stand zur Notmaßnahme Brücke An der Wuhlheide Im April/Mai 2025 erfolgte die vollständige Sperrung der Brücke An der Wuhlheide sowie die verkehrs- und sicherheitstechnische Absicherung des Brückenumfelds. Weitere Informationen werden fortlaufend ergänzt, sobald diese vorliegen. Verkehrsbeeinträchtigungen Die Brücke ist seit dem 30. April 2025 voll gesperrt (Straße An der Wuhlheide). Die Verkehrsflächen unterhalb der Brücke (Edisonstraße/Treskowallee) sind seit dem 19. Mai 2025 ebenfalls vollständig gesperrt für: Kraftfahrzeuge, Fußgänger, Radfahrende, Straßenbahnverkehr. Umleitungen Der motorisierte Verkehr wird umgeleitet. Die gesonderten Umleitungsstrecken werden eingerichtet und ausgeschildert. Die BVG unternimmt große Kraftanstrengungen, um die Auswirkungen bestmöglich abzufedern und Köpenick mobil zu halten. Alle Änderungen im Detail gibt es auf BVG.de. Die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer können sich jederzeit vor Fahrtantritt unter www.viz.berlin.de in der Berliner Verkehrsinformationszentrale über die aktuelle Verkehrslage informieren.
Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 01.08.2024 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5389 oder 90254-5396 Auf Antrag der BTB - Blockheizkraftwerks- Träger- und Betreibergesellschaft mbH Berlin vom 07.02.2023 wurde nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.2.3.1 UVPG für das Genehmigungsvorhaben zur wesentlichen Änderung zur Errichtung und zum Betrieb einer Heißwassererzeugeranlage am Standort des HKW Schöneweide, Schnellerstr. 138, 12439 Berlin, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 UVPG vorgenommen. Die Änderung bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb von zwei mit Erdgas befeuerten Heißwassererzeugern mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20,9 MW und den dazugehörigen Nebenanlagen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die wesentlichen Emissionen der Anlagen zur Beurteilung der Auswirkungen sind Luftschadstoffe und Lärm. Die beantragten bzw. festgelegten Emissionsbegrenzungen für Luftschadstoffe entsprechen dem Stand der Technik und erfüllen die Anforderungen der 44. BImSchV. In der Immissionsprognose für Luftschadstoffe wird festgestellt, dass der für die Anlage maßgebliche Jahresimmissionswert für Stickstoffdioxid an allen Beurteilungspunkten unterschritten wird. In der Geräuschimmissionsprognose wird festgestellt, dass die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Die zu erwartenden Schallimmissionen sind als irrelevant einzustufen. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist. Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist.
Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 27.01.2025 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5218 oder 90254-5227 Auf Antrag der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH vom 03.09.2025 wurde nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben einer Neuanlage auf dem Werksgelände des Heizkraftwerkes (HKW) Reuter West am Standort Großer Spreering 5 in 13599 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Neuanlage auf dem Werksgelände des HKW Reuter West bezieht sich auf die Errichtung und Betrieb einer gasgefeuerten Heißwassererzeugungsanlage. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug Luftimmissionen und Lärmimmissionen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm wird in der Geräuschimmissionsprognose festgestellt, dass die durch den Betrieb der Heißwassererzeugungsanlagen und ihrer zugehörigen Nebeneinrichtungen im RGH Gebäude hervorgerufenen Beurteilungspegel im maßgebenden Nachtzeitraum zwischen 17 und 35 dB(A) liegen. An allen relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft unterschreiten die Beurteilungspegel für die Zusatzbelastung durch das geplante Projekt RGH die Immissionsrichtwerte für die Gesamtbelastung nachts um mindestens 15 dB und sind damit an diesen Orten vernachlässigbar. Durch die Richtwertunterschreitung von mindestens 15 dB durch die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen wird gleichzeitig sichergestellt, dass sich Beurteilungspegelanteile für den gesamten Standort an den maßgeblichen Immissionsorten unter Berücksichtigung des Projektes RGH nicht erhöhen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Luftschadstoffe ergab die Immissionsprognose, dass durch Stickstoffdioxid und Schwefeldioxid eine nicht erhebliche bzw. irrelevante Gesamtzusatzbelastung im Bereich der relevanten Immissionsorte zu erwarten ist. Für Stickstoff- und Säureeinträge ergaben sich an den nächstgelegenen Immissionsorten Zusatzbelastungen unterhalb der Abschneidekriterien. Während der Bauphase ist mit temporären Emissionen von Schall- und Luftschadstoffen im direkten Umfeld der Baumaßnahmen zu rechnen. Baubedingte Belästigungen durch Lärm, Luftschadstoffe und optische Beeinträchtigungen sind aufgrund ihrer zeitlichen Befristung, des geringen Ausmaßes und unter der Maßgabe, dass die Bau- und Montagearbeiten die Vorschriften zum Schallschutz einhalten, als unerheblich einzuschätzen. Zusammenfassend können erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der geprüften Kriterien wurde im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, die zu einer UVP-Pflicht bestehen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Erklärung zur Barrierefreiheit Kontakt zur Ansprechperson Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit Innerstädtische Erholungsflächen und große Teile der als Naherholungsgebiete dienenden Wälder im Außenbereich werden erheblich durch Kfz-Lärm beeinträchtigt. Es werden die Flächen gleicher Beurteilungspegel für die Tagesstunden (06- 22 Uhr) dargestellt. 07.03 Straßenverkehrslärm in Grün- und Freiflächen Weitere Informationen
Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 21.01.2025 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5218 oder 90254-5275 Auf Antrag der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH vom 03.09.2025 wurde nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerkes (HKW) Moabit am Standort Friedrich-Krause-Ufer 10-15 in 13353 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Änderung des HKW Moabit bezieht sich auf die Errichtung und Betrieb einer gasgefeuerten Heißwassererzeugungsanlage. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug Luftimmissionen und Lärmimmissionen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm wird in der Geräuschimmissionsprognose festgestellt, dass tagsüber die Beurteilungspegel für die Gesamt – Zusatzbelastung durch das HKW Moabit die Immissionsrichtwerte um mindestens 8 dB unterschreiten. Die Zusatzbelastung ist damit an allen Immissionsorten als nicht relevant einzustufen. Bei Umsetzung der schalltechnischen Planung ist sichergestellt, dass die Beurteilungspegel für die Gesamt – Zusatzbelastung durch das HKW Moabit nachts die Immissionsrichtwerte um mindestens 1 dB unterschreiten. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Luftschadstoffe wird in der Immissionsprognose festgestellt, dass die Gesamtzusatzbelastung der Parameter Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide sowohl konzentrationsseitig als auch depositionsseitig die jeweiligen Beurteilungswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit an allen Höhenschichten an allen Beurteilungspunkten unterschreitet. Während der Bauphase ist mit temporären Emissionen von Schall- und Luftschadstoffen im direkten Umfeld der Baumaßnahmen zu rechnen. Baubedingte Belästigungen durch Lärm, Luftschadstoffe und optische Beeinträchtigungen sind aufgrund ihrer zeitlichen Befristung, des geringen Ausmaßes und unter der Maßgabe, dass die Bau- und Montagearbeiten die Vorschriften zum Schallschutz einhalten, als unerheblich einzuschätzen. Zusammenfassend können erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der geprüften Kriterien wurde im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, die zu einer UVP-Pflicht bestehen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Windpark Uphuser Mark GmbH & Co. KG, Prof.-Messerschmitt-Str. 3, 85579 Neubiberg hat die wesentliche Änderung von der Windenergieanlage (WEA) B2 vom Typ Nordex N131-3000 STE mit einer Leistung von 3000 kW beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Änderung des nächtlicher Betriebsmodus von Mode 5 auf Mode 0. Der geänderte Betriebsmodus hat Auswirkungen auf die Schallimmissionen bzw. Oktavband-Spektren der WEA zur Folge. Die geänderten Oktavband-Spektren führen zu einer leichten Erhöhung des Beurteilungspegels im Vergleich zu den bereits genehmigten Oktavband-Spektren. Die Geräuschemissionen werden an der WEA um ca. 1,7 dB erhöht. Für die Änderung hat die Windpark Uphuser Mark GmbH & Co. KG am 07.08.2024 ein Ände-rungsgenehmigungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. Das Genehmigungs- verfahren wird nach den Vorschriften des § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Im Vorfeld ist ermittelt worden, ob für das Vorhaben, gemäß § 7 in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.6.2 UVPG, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Felix Nova GmbH, Lemförder Straße 80, 32369 Rahden hat die wesentliche Änderung von zwei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Nordex N163/6.X TCS164 mit einer Leistung von 6.800 kW beantragt. Gegenstand des Antrages sind die geänderten Positionen der Vortex-Generatoren an den Rotorblättern der WEA. Sie haben Auswirkungen auf die Schallimmissionen bzw. Oktavband-Spektren der WEA zur Folge. Die geänderten Oktavband-Spektren führen zu einer leichten Verringerung des Beurteilungspegels im Vergleich zu den bereits genehmigten Oktavband-Spektren. Die Geräuschimmissionen werden an den Immissionsorten zwischen 0,3 – 1,5 dB gesenkt. Für die Änderung hat die Felix Nova GmbH am 23.07.2024 ein Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG beantragt. Das Genehmigungsverfahren wird nach den Vorschriften des § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Im Vorfeld ist ermittelt worden, ob für das Vorhaben, gemäß § 7 in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.6.2 UVPG, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dazu wurde gemäß § 5 und § 7 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchge-führt und die einschlägigen Kriterien gemäß Anlage 3 des UVPG zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen, Gutachten und den Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden sowie eigener Unterlagen bleibt festzustellen, dass das Vorhaben keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hat.
<p>Lärm ist ein gravierendes Umweltproblem. Zur Weiterentwicklung der Regelwerke zum Schutz vor Lärm und für die Erforschung neuer Geräuschquellen, wie zum Beispiel Drohnen, betreibt das Umweltbundesamt ein modernes Geräuschmesslabor. Zentraler Bestandteil des Labors ist ein Freifeld-Schallmessraum, in dem Geräusche mit Präzisionsmikrofonen ohne Störungen und Reflexionen gemessen und bewertet werden.</p><p>Im Geräuschmesslabor des Umweltbundesamtes werden folgende wissenschaftliche Fragestellungen untersucht:</p><p>Mit den Messergebnissen werden die bestehenden Rechtsvorschriften und Normen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm weiterentwickelt. Für das Umweltzeichen "<a href="https://www.blauer-engel.de/de">Der Blaue Engel</a>" werden zudem Geräuschanforderungen für lärmarme Produkte abgeleitet.</p><p>Akustische Messtechnik</p><p>Für die Duchführung der Geräuschmessungen, sowohl im Labor, als auch bei Außenmessungen, ist das Geräuschmesslabor mit hochwertiger aktustischer Messtechnik ausgestattet, wovon ein Teil nachfolgend vorgestellt wird.</p><p>Das Mehrkanalsystem des Umweltbundesamtes ermöglicht Messungen mit bis zu 12 Präzisionsmikrofonen und einem zwölfkanaligen Eingangsmodul zur gleichzeitigen Erfassung der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/laerm/verbraucherservice-laerm/grundlagen-der-akustik#messgrossen-und-pegel">Schalldruckpegel</a>, beispielsweise auf einer Hüllkurve in einem reflexionsarmen Raum. Mittels der auf der Hüllkurve gemessenen Schalldruckpegel wird der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/laerm/verbraucherservice-laerm/grundlagen-der-akustik#messgrossen-und-pegel">Schallleistungspegel</a> einer Quelle berechnet. Die spektrale Geräuschzusammensetzung und die zeitliche Veränderung des Signals werden erfasst.</p><p>Aber auch für die Erfassung und den Vergleich von verschiedenen akustischen Gegebenheiten (zum Beispiel unterschiedlichen Mikrofonpositionen und -höhen) bei Feldmessungen werden häufig mehrere Mikrofonkanäle benötigt und hierfür ein akustisches Mehrkanalsystem-Messsystem eingesetzt.</p><p>Eine Akustische Kamera ist ein bildgebendes Messverfahren zur Analyse von Geräuschquellen. Durch die Auswertung der Laufzeitunterschiede der Schallwellen zwischen der Geräuschquelle und den Mikrofonen des Messsystems lassen sich Geräuschquellen optisch lokalisieren und Rückschlüsse auf die spektrale Zusammensetzung des Geräusches ableiten. Mit einer Akustischen Kamera können also alle Teilschallquellen von Objekten dargestellt und diese anschließend zielgerichtet lärmgemindert werden.</p><p>Das Umweltbundesamt betreibt sowohl ein Ringarray mit 48 Mikrofonen zur Untersuchung von kleinen und mittelgroßen Objekten, wie zum Beispiel Garten- und Elektrogeräte, als auch ein Stararray. Das Stararray hat ebenfalls 48 Mikrofone, welche sternförmig angeordnet sind, und wird für die Geräuschanalyse von großen, starren oder beweglichen Objekten, Beispiel Windenergieanlagen oder Züge, verwendet. Der entscheidende Unterschied dieser beiden Messsysteme liegt in der Geometrie. Während das Ringarray einen Durchmesser von nur ca. 1 m aufweist, hat das Stararray einen Durchmesser von ca. 3,5 m.</p><p>Für die Anlayse mancher Geräuschquellen sind Langzeitmessungen notwendig, um die zeitlichen Veränderungen der Geräusche zu erfassen. Dies kann zum Beispiel bei der Untersuchung der Geräuschbelastung durch Straßen- oder Schienenverkehr erforderlich sein, da sich die Verkehrsmengen und damit in der Regel auch der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/laerm/verbraucherservice-laerm/grundlagen-der-akustik#messgrossen-und-pegel">Beurteilungspegel</a> im zeitlichen Verlauf eines Tages verändert. Durch die kontinuierliche Erfassung von Immissionspegeln ist es möglich, einen Dauerschallpegel zu ermitteln. Da eine dauerhafte Betreuung solch einer Messung durch Fachpersonal zu aufwendig wäre, besitzt das Umweltbundesamt eine Dauermessstelle. Hiermit können autonom kontinuierliche Langzeitmessungen (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/m?tag=Monitoring#alphabar">Monitoring</a>) durchgeführt und die Messergebisse mit <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/w?tag=Wetter#alphabar">Wetter</a>- und Radardaten verschnitten werden. Somit können unterschiedlichste Geräuschquellen erfasst, akustische Kennwerte gespeichert, analysiert und automatisch übermittelt werden.</p><p>Viele normgerechte Messungen, zum Beispiel in der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/laerm/nachbarschaftslaerm-laerm-von-anlagen/baulicher-schallschutz">Bauakustik</a>, benötigen keinen umfangreichen Messaufbau. Die einfachste und effizienteste Lösung ist bei solchen Messungen der Einsatz eines Handschallpegelmessgerätes. Diese sind portabel und handlich sowie in der Regel unkompliziert im Einsatz. Zudem ist es mit Handschallpegelmessgeräten möglich, ohne nennenswerten Aufwand eine akustische Messung durchzuführen und einen ersten messtechnischen Eindruck von einer Lärmquelle zu erhalten. Moderne, leistungsfähige Handschallpegelmessgeräte, wie sie das Umweltbundesamt in Betrieb hat, bieten unter anderem zudem die Möglichkeit einer Ausgabe eines Pegel-Zeit- und Pegel-Frequenz-Verlaufs sowie des Schalldruckpegelwertes mit unterschiedlichen Frequenzbewertungen (zum Beispiel A-, C- oder Z-Bewertung) während einer Messung.</p><p>Das Umweltbundesamt besitzt zudem ein Handschallpegelmessgerät mit welchem binaurale Messungen mittels spezieller Kopfhörer durchgeführt werden können. Somit wird der natürliche Höreindruck des Menschen aufgezeichnet. Mit diesem Messsystem sind neben Aufnahme und Auswertung von Schalldruckpegeln auch psychoakustische Untersuchungen möglich, die der Erfassung der Wahrnehmung einer Schallquelle durch das menschliche Gehör dienen (siehe auch <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/laerm/laermwirkungen">Lärmwirkungen</a>).</p><p>Ein Dodekaeder ist ein Lautsprechersystem ohne ausgeprägte Richtcharakteristik zur Erzeugung eines diffusen Schallfeldes. Dieser besitzt insgesamt zwölf Flächen, welche jeweils mit einem Lautsprecher versehen sind und eine Schallabstrahlung in unterschiedliche Richtungen ermöglichen. Solch eine Anordnung ist beispielsweise in der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/laerm/nachbarschaftslaerm-laerm-von-anlagen/baulicher-schallschutz">Bauakustik</a> für die messtechnische Ermittlung der Schalldämm-Maße von Türen und Wänden erforderlich. Ein Dodekaeder ist also eine omnidirektionale (ungerichtete) Schallquelle, die in einem breiten Frequenzbereich eine konstante <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/laerm/verbraucherservice-laerm/grundlagen-der-akustik#messgrossen-und-pegel">Schallleistung</a> abstrahlt.</p><p>Anwendungsbeispiele</p><p>Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> führt Geräuschmessungen nicht nur im Schallmessraum, sondern auch im Freien durch, beispielsweise an Straßen- und Schienenverkehrswegen, oder auch an Drohnen. Auch hierfür wird Präzisionsmesstechnik eingesetzt, mit welcher durch spezielle Mikrofone Geräusche in ihrer Zeit-, Frequenz- und Richtcharakteristik analysiert und bewertet werden können. Ebenso ist eine Schallquellenortung und -analyse mit akustischen Kameras möglich.</p>
Der Beurteilungspegel wurde für die ausgewählten Flächen berechnet und mit einer 5 dB(A)-Stufung in der Karte farbig dargestellt. Als Quelle für die Lärmbelastung wurde ausschließlich der Kfz- und Straßenbahnverkehr des Hauptverkehrsstraßennetzes herangezogen. Andere Geräuschquellen, wie der Verkehr des Nebenstraßennetzes, der Schienenverkehr der S-Bahn, der U-Bahn und der Bundesbahn, der Flugverkehr sowie Industrie und Gewerbe, wurden nicht berücksichtigt. Der in der Karte dargestellte Beurteilungspegel wurde für den Kfz-Verkehr nach den “Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen” (RLS-90) und für den Straßenbahnverkehr nach der “Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen” (Schall 03) bestimmt. Für die Berechnung des Beurteilungspegels wurden die Mittelungspegel für Kraftfahrzeuge und Straßenbahnen addiert. Dabei ging der Straßenbahnlärm vollständig in die Berechnung ein. Der Abschlag in Höhe von 5 dB(A) für Schienenwege (“Schienenbonus”), wie er in einigen Richtlinien und Normen enthalten ist, wird auf Straßenbahngeräusche im innerstädtischen Bereich nicht angewendet. Anfahr- und Bremsvorgänge von Fahrzeugen an ampelgeregelten Straßenkreuzungen fanden durch einen abstandsabhängigen Zuschlag von bis zu 3 dB(A) Eingang in die Berechnung des Beurteilungspegels. Die Berechnungen erfolgten für die mittlere Ohrhöhe eines stehenden Menschen (etwa 1,6 m) unter Berücksichtigung großräumig wirkender Abschirmungen, wie Straßenrandbebauungen, Lärmschutzwänden oder langgezogenen Erdhügeln. Für eine liegende Person können kleinräumig wirksame Abschirmungen und erhöhte Bodendämpfungen um bis zu 10 dB(A) geringere Lärmbelastungen zur Folge haben. Grundlage der Berechnungen ist die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke gemittelt über alle Tage eines Jahres. Daneben erfolgt zusätzlich eine tageszeitliche Mittelung für die Zeit von 6.00 – 22.00 Uhr zur Bestimmung des Beurteilungspegels/Tag. Der Beurteilungspegel stellt somit einen Ganzjahres-Mittelwert für die Tageszeit von 6.00 – 22.00 Uhr dar. Insbesondere an Sonn- und Feiertagen können wegen allgemein verminderter Verkehrsströme geringere Lärmbelastungen auftreten, als dies in der Karte dargestellt ist. Straßen, die überwiegend dem Ausflugsverkehr dienen, können sonn- und feiertags allerdings auch höhere Lärmbelastungen aufweisen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung des Nebenstraßennetzes (hierfür existieren keine Daten aus Verkehrszählungen) kann es – insbesondere in den dargestellten Bereichen geringer Verlärmung (weniger als 45dB(A)) – partiell zu wesentlichen Abweichungen des berechneten Beurteilungspegels von der tatsächlichen Lärmbelastung kommen. Zur Erläuterung ist in der Abbildung 3 der entfernungsabhängige Beurteilungspegel in Ohrhöhe an einer langen, geraden Straße bei freier Schallausbreitung für unterschiedliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken dargestellt. Die Darstellung bezieht auch sehr schwach befahrene (DTV = 1 000 Kfz/24 h) und stärker befahrene (DTV = 10 000 Kfz/24 h) Straßen des bei der Kartenerstellung nicht berücksichtigten Nebenstraßennetzes mit ein. Bei einem Verkehrsaufkommen von 1 000 Kfz/24h liegt der Beurteilungspegel in 10 m Abstand bei ca. 57 dB(A) und in gut 50 m Entfernung bei ca. 46 dB(A). Dies bedeutet, dass wegen der in der Karte vorgenommenen Generalisierung auch die Berücksichtigung von Nebenstraßen mit einem DTV von weniger als 1 000 Kfz/24h keine andere Einstufung der Parkanlage zur Folge hätte. Anders sieht dies bei den typischen Nebenstraßen aus, die in der Regel stärker befahren sind. Bei einem Verkehrsaufkommen von 10 000 Kfz/24h treten in den benachbarten Grünanlagen bereits weitreichende Belastungen durch Lärm auf. Hier beträgt der Beurteilungspegel in 50 m Entfernung noch 56 dB(A), eine Einbeziehung dieser Nebenstraße hätte eine veränderte Darstellung der belasteten Bereiche der angrenzenden Grünfläche in der Karte zur Folge. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Lärm dieser Nebenstraßen etwa 50 – 250 m in die Grünflächen hineinwirkt und dort einen Beurteilungspegel von ca. 45-50 dB(A) verursacht. Kleinräumig wirksame Abschirmungen (z.B. hinter Rotunden oder kleinen Erdaufschüttungen) können partiell geringere Beurteilungspegel auslösen als in der Karte angegeben. Diese geringeren Beurteilungspegel können ebenso wie hohe Beurteilungspegel in direkter Straßennähe im vorliegenden Maßstab nicht dargestellt werden. Der Maßstab erlaubt eine farbliche Auflösung von minimal 50 m. Deshalb beschreibt der in den Karten unmittelbar an der Straße angegebene Farbwert den Beurteilungspegel in 50 m Abstand von der Straße. Im Fußgängerbereich des Straßenraumes können die Beurteilungspegel deshalb bis zu 10 dB(A) über den in der Karte angegebenen Werten liegen. Das der Berechnung des Lärms in den Freiflächen zugrundeliegende Hauptverkehrsstraßennetz mit den berechneten Beurteilungspegeln ist in der Karte gesondert hervorgehoben. Der mittlere Beurteilungspegel der Straßen ist der über beide Straßenseiten gemittelte Beurteilungspegel an der Bebauungskante. Bei Straßenabschnitten ohne beidseitige Bebauung wurde der Pegel am Straßenrand dargestellt. Die Werte dienen hier lediglich zur Orientierung der für die Berechnung des Lärms in den Freiflächen zugrundeliegenden Straßenabschnitte und deren Schallpegel. Eine differenziertere und aktuellere Darstellung des Lärms an der Bebauung findet sich in der Karte 07.02 (SenStadtUm). Zusätzlich sind in der Karte die Lärmschutzbereiche der Flughäfen gekennzeichnet. Zur dargestellten Lärmbelastung der Freiflächen durch den Kfz-Verkehr kommt in den betroffenen Bereichen die Belastung durch den Flugverkehr hinzu. Eine einfache Addition der beiden Lärmquellen ist jedoch nicht zulässig. Für die Flughäfen Gatow und Tempelhof wurden bisher keine Fluglärmschutzzonen ermittelt. Die dargestellten Schutzzonen des Flughafens Schönefeld haben vorläufigen Charakter und sind noch nicht festgeschrieben (vgl. Landesentwicklungsgesellschaft für Städtebau, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg 1994). Dagegen ist der Lärmschutzbereich des Flughafens Tegel mittels einer Verordnung rechtlich verbindlich definiert.
Straßenverkehrslärm Das gesamte Berliner Straßennetz umfasst ca. 5.140 km. Für 1.302 km davon werden Verkehrslärmpegel ausgewiesen (in der Regel Hauptverkehrsstraßen, im Innenstadtbereich alle Straßen mit Tempo 50, vollständiges Straßenbahnnetz). Die Verkehrslärmkarte Hauptnetzstraßen enthält berechnete Mittelungspegel für den Tag- (6.00 bis 22.00 Uhr) und Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr). Die Berechnungen wurden nach einer bundesweit geltenden technischen Richtlinie, der RLS 90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990) vorgenommen. Geltende Grenz-, Richt- und Orientierungswerte zielen auf einen Vergleich mit Beurteilungspegeln , die nach der RLS-90 berechnet wurden. Aus den in der Verkehrslärmkarte ausgewiesenen Mittelungspegeln erhält man durch Addition von Zuschlägen, mit denen Brems- und Anfahrgeräusche im Nahbereich von Lichtsignalanlagen berücksichtigt werden, den Beurteilungspegel. Diese Zuschläge sind folgendermaßen zu vergeben: bei einer Entfernung von bis zu 40 m +3 dB, bei einer Entfernung von über 40 bis zu 70 m +2 dB und bei einer Entfernung von über 70 m bis zu 100 m +1 dB. Grundlage der Berechnungen ist die Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke (DTV) eines Streckenabschnittes. Dieser Wert, der 1998 auf der Basis von umfangreichen Verkehrszählungen (siehe auch Karte 07.01 Verkehrsmengen (Ausgabe 2001)) ermittelt wurde, berücksichtigt die jahreszeitlich bedingten Schwankungen und den Einfluss von Wochenenden und Feiertagen auf das mittlere Verkehrsaufkommen. Hierbei wird auch der für die Lärmberechnung wichtige Anteil des LKW-Verkehrs am Gesamtverkehr ermittelt; die Anzahl der Busse des ÖPNV wurde aufgrund des Winterfahrplanes 2001 der BVG einbezogen. Weitere Größen, welche die Höhe des Mittelungspegels beeinflussen sind u.a.: Abstand der Gebäude von der Straße, Art der Bebauung (offen, geschlossen), Höhe und Art der Fassade (glatt, gegliedert) von Gebäuden, Anzahl der Fahrspuren, zulässige Höchstgeschwindigkeit, Art und Zustand der Fahrbahnoberfläche, eventuell vorhandene Lärmschutzeinrichtungen (Wände, Wälle), Lage der Straße in einem Einschnitt oder auf einer Böschung. Die Bebauungsparameter wurden der “Automatisierten Liegenschaftskarte Berlin, Stand 2001” (ALK) entnommen; die fahrbahnbezogenen Parameter – wie z.B. die Art der Fahrbahnoberfläche, Anzahl verfügbare Fahrspuren, zulässige Höchstgeschwindigkeit – wurden im Herbst 2003 durch Abfahren des gesamten Netzes aktualisiert. Um die genannten Parameter möglichst genau erfassen zu können, wurde das 1.302 km lange untersuchte Hauptnetz in 7.494 Abschnitte aufgeteilt. Eine weitere wichtige aufgenommene Größe ist der Bebauungsabstand. An Streckenabschnitten mit vor- und rückspringender Bebauung wurden die Pegel in der Regel für den an der jeweiligen Abschnittsseite am häufigsten vorkommenden Abstand Bebauung – Mittelachse der Straße berechnet. Bei Gebäuden mit einem deutlich abweichenden Abstand muss für den in der Datei angegebenen Pegel eine Entfernungskorrektur vorgenommen werden (Faustregel: Verdopplung/Halbierung des Abstandes entspricht Abzug/Zuschlag von 3 dB). In die Straßenverkehrslärmkarte wurde auch das vollständige Straßenbahnnetz mit aufgenommen. Auf der Basis des Winterfahrplanes 2001 (einschließlich Betriebsfahrten) wurde nach der SCHALL 03 (Berechnungsvorschrift für Schienenverkehrslärm) der Beurteilungspegel allein durch Straßenbahnverkehr berechnet. Entsprechend den Vorgaben der SCHALL 03 wurde vom Mittelungspegel der Straßenbahnen der “Schienenbonus” in Höhe von 5 dB abgezogen und so der Beurteilungspegel ermittelt. Der Schienenbonus ist wegen der gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr geringeren Lästigkeit des Schienenverkehrs zu vergeben. Bei der Berechnung werden u. a. die Bebauungssituation sowie die Art des Gleiskörpers (z. B Schotterbett oder straßenbündiger Verlauf) berücksichtigt, nicht jedoch Besonderheiten einzelner Typen von Straßenbahnzügen (Tatrabahnen, Niederflurbahnen, …). Ebenso wie für den Kraftfahrzeugverkehr werden für jede Streckenabschnittsseite Beurteilungspegel für den Tag- und Nachtzeitraum berechnet. Für Straßenabschnitte, die von Kraftfahrzeug- und Straßenbahnlärm betroffen sind, wird in der Karte der Summenpegel dargestellt. Neben den Pegeln an der Randbebauung wird insbesondere für planerische Zwecke ein normierter Mittelungspegel (Kfz) bzw. Beurteilungspegel (Straßenbahn) in 25 m Entfernung von der jeweils äußeren rechten Fahrspur angegeben. Eventuell vorhandene reflektierende Bebauung wird bei der Berechnung dieses Pegels nicht mit berücksichtigt. Soll mit einem der Datei entnommenen Beurteilungspegel nach der DIN 4109 die erforderliche resultierende Luftschalldämmung von Außenbauteilen bestimmt werden (u. a. zum Dimensionieren von Fenstern), so erhält man aus dem Beurteilungspegel plus einem Zuschlag von 3 dB den dafür benötigten “maßgeblichen Außenlärmpegel”. Für die Präsentation der Karte im Internet wurden die Straßenabschnitte des Zählnetzes den straßenzugewandten Blockseiten der digitalen Karte 1:5000 (Digk 5) zugeordnet. Stärker abgewinkelte Blockecken an Straßenkreuzungen wurden nur dann zugeordnet, wenn eine eindeutige Zuweisung einer Straßenseite möglich war. Schienenverkehrslärm Die Schienenverkehrslärmkarte umfasst das 246 km lange oberirdische Netz von Fernbahn , S-Bahn und U-Bahn (teilweise gemeinsamer Trassenverlauf). Bahnhofsbereiche, Güterumschlagsflächen und Schienenkreuze blieben auf Grund von Besonderheiten, die das Berechnungsmodell nicht erfasst, unberücksichtigt. Berechnungsgrundlage sind Betriebsdaten der Deutschen Bahn AG und der BVG auf dem Stand des Winterfahrplanes 2003/2004. Die Beurteilungspegel an der nächstgelegenen Bebauung wurden nach der SCHALL 03 , der bundesweit verbindlichen Berechnungsvorschrift für Schienenverkehrslärm, ermittelt. Zur möglichst genauen Aufnahme der Ausgangsdaten für die Berechnung wurde das Netz in 1.586 Abschnitte geteilt und alle benötigten Werte (Anzahl Züge pro Zugart, Geschwindigkeiten, Art und Abstände der Bebauung, Art des Gleiskörpers, Brücken, Krümmungsradius von Kurven, …) abschnittsseitenbezogen erfasst. Der Beurteilungspegel beinhaltet (ebenso wie bei der Straßenbahn) den nach SCHALL 03 zu vergebenden Schienenbonus (Abzug in Höhe von 5 dB wegen der verminderten Störwirkung von Schienenverkehr im Vergleich zum Kraftfahrzeugverkehr). An Streckenabschnitten mit vor- und rückspringender Bebauung wurden die Pegel in der Regel für den an der jeweiligen Abschnittsseite am häufigsten vorkommenden Abstand Bebauung – Mittelachse der Gleise berechnet. Bei Gebäuden mit einem deutlich abweichenden Abstand muss für den in der Datei angegebenen Pegel eine Entfernungskorrektur vorgenommen werden (Faustregel: Verdopplung/Halbierung des Abstandes entspricht Abzug/Zuschlag von 3 dB). Neben dem Gesamtbeurteilungspegel für den Tag- bzw. Nachtzeitraum an der Bebauung der jeweiligen Abschnittsseite wurde für planerische Zwecke ein normierter Beurteilungspegel in 25 m Entfernung vom jeweils äußeren rechten Gleis (ohne Berücksichtigung von Bebauung) berechnet. Nutzung der Datenanzeige in der Lärmkarte Die Lärmkarten selber enthalten in ihrem kartographischen Teil zwangsläufig nur einen Teil der vorhandenen Daten. So ist es z.B. bei dem Maßstab 1 : 50.000 nicht möglich, den Einfluss von Lichtsignalanlagen, der für die Bildung des Beurteilungspegels notwendig ist, korrekt darzustellen. Entsprechend RLS 90 wären bis zu einem Abstand von 100 m Zuschläge von 1 bis 3 dB vorzusehen. Man erhält dann den Beurteilungspegel, für den die o. g. Richt- bzw. Grenzwerte gelten. In den übrigen Bereichen ist der Beurteilungspegel gleich dem dargestellten Mittelungspegel . Die in der Lärmkarte dargestellten Pegelklassen mit einer Klassenbreite von 5 dB(A) geben die Lärmimmission in 3,5 m Höhe vor den vom Straßenverkehrslärm betroffenen Gebäudefassaden in einem für den jeweils betrachteten Straßenabschnitt repräsentativen Abstand zwischen Gebäudefassade und nächstgelegener Fahrspurachse wieder. In der vorliegenden Neufassung der Lärmkarten wurde jedoch über die Erweiterung der Datenanzeige eine Möglichkeit geschaffen, auch detaillierte Informationen zum ausgewählten Abschnitt zu bekommen. Dies umfasst neben der Schlüsselnummer des Abschnittes, über die bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung weitere Auskünfte aus dem Verkehrslärmkataster zugeordnet werden können, u.a. noch folgende Parameter für den Bereich Straßenverkehr: Kennung des Stadtbezirkes, in dem der Abschnitt liegt, Straßenname, zugeordneter Statistischer Block, DTV KFZ und LKW, jeweils rechte und linke Straßenseite getrennt Anzahl BVG-Busse Tag und Nacht, jeweils rechte und linke Straßenseite getrennt, Anzahl Straßenbahnen Tag und Nacht, jeweils rechte und linke Straßenseite getrennt, Abstand Straßenmittellinie – Bebauung rechts Abstand Straßenmittellinie – Bebauung links Abstand Straßenbahnmittelachse -Bebauung rechts Abstand Straßenbahnmittelachse -Bebauung links Gesamtmittelungspegel a. d. Bebauung, jeweils rechte und linke Straßenseite getrennt, 25m Gesamtmittelungspegel a. d. Bebauung, jeweils rechte und linke Straßenseite getrennt und Anzahl der betroffenen Anwohner für den Bereich Schienenverkehr : Name des Bahnhofes für Abschnitte, die einem Bahnhof entsprechen, Auf der Strecke von…., Auf der Strecke nach….., Kennung des Stadtbezirkes, in dem der Abschnitt liegt, Gesamtmittelungspegel a. d. Bebauung, jeweils rechte und linke Straßenseite getrennt, 25m Gesamtmittelungspegel a. d. Bebauung, jeweils rechte und linke Straßenseite getrennt Die Angaben rechts und links beziehen sich auf die streckenbezogene Beurteilungsrichtung, diese wird in der Karte 07.02 Ausgabe 2005 durch die Anbindung an die betroffenen Blöcke und in der Karte 07.04 Ausgabe 2005 durch die Pfeilsymbole in der Karte berücksichtigt. Die Angabe des 25m-Beurteilungspegels bezieht sich auf einen Immissionsort in standardisierter Entfernung von der Mittellinie der Straße/Schienenstrecke und soll insbesondere in Bereichen, in denen keine Randbebauung vorhanden ist, eine Beurteilung der Lärmsituation erlauben. Hinweis Die angegebenen Lärmpegel stellen eine allgemeine Information über die Verkehrslärmbelastung eines Straßenabschnittes dar. Falls Sie verbindliche Einzelauskünfte bzw. weitere Daten zur Verkehrslärmbelastung benötigen, wenden Sie sich bitte an das hierfür zuständige Referat IX D der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Diese Auskünfte sind jedoch entsprechend der Umweltgebührenordnung kostenpflichtig .
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