Erklärung zur Barrierefreiheit Kontakt zur Ansprechperson Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit Innerstädtische Erholungsflächen und große Teile der als Naherholungsgebiete dienenden Wälder im Außenbereich werden erheblich durch Kfz-Lärm beeinträchtigt. Es werden die Flächen gleicher Beurteilungspegel für die Tagesstunden (06- 22 Uhr) dargestellt. 07.03 Straßenverkehrslärm in Grün- und Freiflächen Weitere Informationen
Notmaßnahme zum Rückbau der Brücke An der Wuhlheide ist abgeschlossen Pressemitteilung vom 23.06.2025 Brückenabriss: Kfz-Verkehr ab Freitag wieder schrittweise möglich Pressemitteilung vom 05.06.2025 Brückenabriss: Ab morgen freie Fahrt für Trams und Rettungsdienste Pressemitteilung vom 28.05.2025 Informationsveranstaltung Am 23. Mai 2025 fand in der Kirche St. Antonius Roedernstraße 2 / Antoniuskirchstraße 3, 12459 Berlin eine Informationsveranstaltung für Anwohnende und Betroffene statt. Brücke an der Wuhlheide: Auftrag zum Abriss erteilt Pressemitteilung vom 23.05.2025 Anwohnende, vor deren Wohnraumfenstern durch die Geräusche der genehmigten Bauarbeiten ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) oder mehr verursacht wird oder Spitzenpegel von mehr als 75 dB(A) auftreten, erhalten ein Angebot für einen Ersatzschlafraum. Dieses Angebot erfolgt in Form einer pauschalen Kostenerstattung. Entsprechende Informationsschreiben befinden sich derzeit in der Zustellung. Diese Maßnahmen betreffen die folgende Gebäude und Straßen: An der Wuhlheide 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20 Roedernstraße 8-14b, 15-20 Zeppelinstraße 1-12, 14, 16, 34, 34a Edisonstraße 29-39, Helmholtzstraße 1-11 Fritz-Kirsch-Zeile 12-35 Fuststraße 12-50 Nachfolgend können Sie den Antrag auf pauschale Erstattung für Ersatzwohnraum runterladen: Ausführungsphase Die Brücke „An der Wuhlheide“ befindet sich im Berliner Ortsteil Oberschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick. Sie überführt die Straße An der Wuhlheide über die stark frequentierte Edisonstraße/Treskowallee. Das Vorhaben Der Rückbau Verkehrsführung Zahlen und Daten Seit 2017 wurden verstärkte Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 durchgeführt. Die Brücke An der Wuhlheide unterlag seither einer Lastbeschränkung auf 3,5 Tonnen. Im Zuge einer turnusmäßigen Prüfung wurde am 30. April 2025 eine sofortige Sperrung der Brücke für den Fahrzeugverkehr angeordnet. Im Rahmen dieser Prüfung wurden fortschreitende Schäden am Tragwerk festgestellt. Eine nachfolgende Sonderprüfung bestätigte den kritischen Zustand der Brücke. Eine sichere Nutzung ist somit nicht mehr gewährleistet. Nach Abschluss der Auswertung am 19. Mai 2025 erfolgte die vollständige Sperrung des gefährdeten Brückenbereichs, als zwingende Maßnahme zur Gefahrenabwehr und Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Aufgrund der bestehenden Einsturzgefahr wurde mit dem unverzüglichen Aufbau einer Notabstützungskonstruktion begonnen, um den kontrollierten Rückbau vorzubereiten und im Versagensfall ein Kippen des Überbaus zu verhindern. Vor dem Hintergrund der festgestellten sicherheitsrelevanten Defizite ist ein vollständiger Rückbau der Bestandsbrücke vorgesehen. Ziel ist es, den Rückbau unter Beachtung der statischen Risiken schnellstmöglich zu beginnen und dabei die Gefährdung für Infrastruktur, Verkehr und Umfeld zu minimieren. Die Brücke weist im Konkreten folgende gravierende Mängel auf: Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR): fortgeschrittene Zersetzung des Betons Rissbildungen : ausgeprägte, fortschreitende strukturelle Risse mit untypischen Rissverläufen Koppelfugen : sich deutlich abzeichnende Koppelfugen Hohlstellen : Ausweitung von Hohlstellen Beschichtung : Blätternde Beschichtung mit Blasenbildung Voraussichtliche Bauzeit: 2025 Aktueller Stand zur Notmaßnahme Brücke An der Wuhlheide Im April/Mai 2025 erfolgte die vollständige Sperrung der Brücke An der Wuhlheide sowie die verkehrs- und sicherheitstechnische Absicherung des Brückenumfelds. Weitere Informationen werden fortlaufend ergänzt, sobald diese vorliegen. Verkehrsbeeinträchtigungen Die Brücke ist seit dem 30. April 2025 voll gesperrt (Straße An der Wuhlheide). Die Verkehrsflächen unterhalb der Brücke (Edisonstraße/Treskowallee) sind seit dem 19. Mai 2025 ebenfalls vollständig gesperrt für: Kraftfahrzeuge, Fußgänger, Radfahrende, Straßenbahnverkehr. Umleitungen Der motorisierte Verkehr wird umgeleitet. Die gesonderten Umleitungsstrecken werden eingerichtet und ausgeschildert. Die BVG unternimmt große Kraftanstrengungen, um die Auswirkungen bestmöglich abzufedern und Köpenick mobil zu halten. Alle Änderungen im Detail gibt es auf BVG.de. Die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer können sich jederzeit vor Fahrtantritt unter www.viz.berlin.de in der Berliner Verkehrsinformationszentrale über die aktuelle Verkehrslage informieren.
Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 21.01.2025 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5218 oder 90254-5275 Auf Antrag der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH vom 03.09.2025 wurde nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerkes (HKW) Moabit am Standort Friedrich-Krause-Ufer 10-15 in 13353 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Änderung des HKW Moabit bezieht sich auf die Errichtung und Betrieb einer gasgefeuerten Heißwassererzeugungsanlage. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug Luftimmissionen und Lärmimmissionen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm wird in der Geräuschimmissionsprognose festgestellt, dass tagsüber die Beurteilungspegel für die Gesamt – Zusatzbelastung durch das HKW Moabit die Immissionsrichtwerte um mindestens 8 dB unterschreiten. Die Zusatzbelastung ist damit an allen Immissionsorten als nicht relevant einzustufen. Bei Umsetzung der schalltechnischen Planung ist sichergestellt, dass die Beurteilungspegel für die Gesamt – Zusatzbelastung durch das HKW Moabit nachts die Immissionsrichtwerte um mindestens 1 dB unterschreiten. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Luftschadstoffe wird in der Immissionsprognose festgestellt, dass die Gesamtzusatzbelastung der Parameter Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide sowohl konzentrationsseitig als auch depositionsseitig die jeweiligen Beurteilungswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit an allen Höhenschichten an allen Beurteilungspunkten unterschreitet. Während der Bauphase ist mit temporären Emissionen von Schall- und Luftschadstoffen im direkten Umfeld der Baumaßnahmen zu rechnen. Baubedingte Belästigungen durch Lärm, Luftschadstoffe und optische Beeinträchtigungen sind aufgrund ihrer zeitlichen Befristung, des geringen Ausmaßes und unter der Maßgabe, dass die Bau- und Montagearbeiten die Vorschriften zum Schallschutz einhalten, als unerheblich einzuschätzen. Zusammenfassend können erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der geprüften Kriterien wurde im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, die zu einer UVP-Pflicht bestehen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 27.01.2025 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5218 oder 90254-5227 Auf Antrag der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH vom 03.09.2025 wurde nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben einer Neuanlage auf dem Werksgelände des Heizkraftwerkes (HKW) Reuter West am Standort Großer Spreering 5 in 13599 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Neuanlage auf dem Werksgelände des HKW Reuter West bezieht sich auf die Errichtung und Betrieb einer gasgefeuerten Heißwassererzeugungsanlage. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug Luftimmissionen und Lärmimmissionen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm wird in der Geräuschimmissionsprognose festgestellt, dass die durch den Betrieb der Heißwassererzeugungsanlagen und ihrer zugehörigen Nebeneinrichtungen im RGH Gebäude hervorgerufenen Beurteilungspegel im maßgebenden Nachtzeitraum zwischen 17 und 35 dB(A) liegen. An allen relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft unterschreiten die Beurteilungspegel für die Zusatzbelastung durch das geplante Projekt RGH die Immissionsrichtwerte für die Gesamtbelastung nachts um mindestens 15 dB und sind damit an diesen Orten vernachlässigbar. Durch die Richtwertunterschreitung von mindestens 15 dB durch die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen wird gleichzeitig sichergestellt, dass sich Beurteilungspegelanteile für den gesamten Standort an den maßgeblichen Immissionsorten unter Berücksichtigung des Projektes RGH nicht erhöhen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Luftschadstoffe ergab die Immissionsprognose, dass durch Stickstoffdioxid und Schwefeldioxid eine nicht erhebliche bzw. irrelevante Gesamtzusatzbelastung im Bereich der relevanten Immissionsorte zu erwarten ist. Für Stickstoff- und Säureeinträge ergaben sich an den nächstgelegenen Immissionsorten Zusatzbelastungen unterhalb der Abschneidekriterien. Während der Bauphase ist mit temporären Emissionen von Schall- und Luftschadstoffen im direkten Umfeld der Baumaßnahmen zu rechnen. Baubedingte Belästigungen durch Lärm, Luftschadstoffe und optische Beeinträchtigungen sind aufgrund ihrer zeitlichen Befristung, des geringen Ausmaßes und unter der Maßgabe, dass die Bau- und Montagearbeiten die Vorschriften zum Schallschutz einhalten, als unerheblich einzuschätzen. Zusammenfassend können erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der geprüften Kriterien wurde im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, die zu einer UVP-Pflicht bestehen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Windpark Uphuser Mark GmbH & Co. KG, Prof.-Messerschmitt-Str. 3, 85579 Neubiberg hat die wesentliche Änderung von der Windenergieanlage (WEA) B2 vom Typ Nordex N131-3000 STE mit einer Leistung von 3000 kW beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Änderung des nächtlicher Betriebsmodus von Mode 5 auf Mode 0. Der geänderte Betriebsmodus hat Auswirkungen auf die Schallimmissionen bzw. Oktavband-Spektren der WEA zur Folge. Die geänderten Oktavband-Spektren führen zu einer leichten Erhöhung des Beurteilungspegels im Vergleich zu den bereits genehmigten Oktavband-Spektren. Die Geräuschemissionen werden an der WEA um ca. 1,7 dB erhöht. Für die Änderung hat die Windpark Uphuser Mark GmbH & Co. KG am 07.08.2024 ein Ände-rungsgenehmigungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. Das Genehmigungs- verfahren wird nach den Vorschriften des § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Im Vorfeld ist ermittelt worden, ob für das Vorhaben, gemäß § 7 in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.6.2 UVPG, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Felix Nova GmbH, Lemförder Straße 80, 32369 Rahden hat die wesentliche Änderung von zwei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Nordex N163/6.X TCS164 mit einer Leistung von 6.800 kW beantragt. Gegenstand des Antrages sind die geänderten Positionen der Vortex-Generatoren an den Rotorblättern der WEA. Sie haben Auswirkungen auf die Schallimmissionen bzw. Oktavband-Spektren der WEA zur Folge. Die geänderten Oktavband-Spektren führen zu einer leichten Verringerung des Beurteilungspegels im Vergleich zu den bereits genehmigten Oktavband-Spektren. Die Geräuschimmissionen werden an den Immissionsorten zwischen 0,3 – 1,5 dB gesenkt. Für die Änderung hat die Felix Nova GmbH am 23.07.2024 ein Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG beantragt. Das Genehmigungsverfahren wird nach den Vorschriften des § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Im Vorfeld ist ermittelt worden, ob für das Vorhaben, gemäß § 7 in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.6.2 UVPG, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dazu wurde gemäß § 5 und § 7 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchge-führt und die einschlägigen Kriterien gemäß Anlage 3 des UVPG zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen, Gutachten und den Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden sowie eigener Unterlagen bleibt festzustellen, dass das Vorhaben keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hat.
Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 01.08.2024 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5389 oder 90254-5396 Auf Antrag der BTB - Blockheizkraftwerks- Träger- und Betreibergesellschaft mbH Berlin vom 07.02.2023 wurde nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.2.3.1 UVPG für das Genehmigungsvorhaben zur wesentlichen Änderung zur Errichtung und zum Betrieb einer Heißwassererzeugeranlage am Standort des HKW Schöneweide, Schnellerstr. 138, 12439 Berlin, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 UVPG vorgenommen. Die Änderung bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb von zwei mit Erdgas befeuerten Heißwassererzeugern mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20,9 MW und den dazugehörigen Nebenanlagen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die wesentlichen Emissionen der Anlagen zur Beurteilung der Auswirkungen sind Luftschadstoffe und Lärm. Die beantragten bzw. festgelegten Emissionsbegrenzungen für Luftschadstoffe entsprechen dem Stand der Technik und erfüllen die Anforderungen der 44. BImSchV. In der Immissionsprognose für Luftschadstoffe wird festgestellt, dass der für die Anlage maßgebliche Jahresimmissionswert für Stickstoffdioxid an allen Beurteilungspunkten unterschritten wird. In der Geräuschimmissionsprognose wird festgestellt, dass die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Die zu erwartenden Schallimmissionen sind als irrelevant einzustufen. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist. Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist.
Die Berechnung der Lärmemissions- und -immissionsdaten wurde nach den ”Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS 90” im Rahmen eines Gutachtens vorgenommen. In die Berechnung der Lärmbelastung gehen u. a. Fahrgeschwindigkeit, LKW-Anteil, Oberflächen und Beschaffenheit der Fahrbahnen (ein Fahrzeug verursacht auf einer Asphaltdecke ca. 5 dB weniger Lärm als auf Kopfsteinpflaster), die Entfernungen zwischen Fahrbahn und Gebäuden (Entfernungsverdopplung bedeutet Pegelminderung um 3 dB), Höhe und Art der Straßenrandbebauung (offene / geschlossene Bebauung) sowie Reflexionsbedingungen ein. Die Lärmbelastung durch den Straßenbahnverkehr wurde nach der Berechnungsvorschrift Schall 03 ermittelt. Entsprechend wurde bei der Bildung des Mittelungspegels ein Abschlag von 5 dB(A) (Schienenbonus) berücksichtigt. Obwohl in ihren Beiträgen einzeln erfaßt, sind in der Karte Kfz- und Straßenbahnlärm als Gesamtbelastung dargestellt. Die Länge des gesamten Berliner Straßennetzes beträgt rund 5.200 km. Davon gehören 1.228 km, also etwa ein Viertel, zum übergeordneten Straßennetz. 1.150 km des Hauptnetzes (das entspricht 2.300 km Straßenseiten) wurden in rund 7.000 Straßenabschnitte aufgeteilt und die verkehrlichen und schalltechnisch relevanten Parameter aufgenommen. Für die bebauten Straßenabschnitte (insgesamt 1.800 km Straßenseiten) wurden die erhaltenen Ergebnisse in der Karte dargestellt. Für die Straßenabschnitte ohne Randbebauung wurde die Lärmimmission im Normabstand von 25 m berechnet, aber in der Karte nicht dargestellt, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Die zugrunde liegenden Daten (u. a. Kfz – Belegungen, LKW – Anteile, Nahverkehrspläne, Art und Zustand des Straßenbelages topographische und bauliche Angaben) sind zusammen mit allen akustischen Informationen in einer Datenbank abgelegt und über ein geographisches Informationssystem für eine breitgefächerte Nutzung abrufbar. Die Lärmkarte selber enthält dabei zwangsläufig nur einen Teil der vorhandenen Daten. So ist es z.B. bei dem Maßstab 1 : 50.000 nicht möglich, den Einfluß von Lichtsignalanlagen, der für die Bildung des Beurteilungspegels notwendig ist, korrekt darzustellen. Entsprechend RLS 90 wären bis zu einem Abstand von 100 m Zuschläge von 1 bis 3 dB vorzusehen. Man erhält dann den Beurteilungspegel, für den die o. g. Richt- bzw. Grenzwerte gelten. In den übrigen Bereichen ist der Beurteilungspegel gleich dem dargestellten Mittelungspegel. Nicht berücksichtigt sind in der Karte auch Geräuschanteile von kreuzenden Nebenstraßen. Für konkrete Standorte, z. B. für Bau- oder Planungsvorhaben, lassen sich diese Korrekturen auch nachträglich anbringen. Detaillierte Auskünfte und Informationen können dazu im Referat V B der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie eingeholt werden. Diese Auskünfte sind jedoch entsprechend der Umweltgebührenordnung kostenpflichtig. Die in der Lärmkarte dargestellten Pegelklassen mit einer Klassenbreite von 5 dB(A) geben die Lärmimmission in 3,5 m Höhe vor den vom Straßenverkehrslärm betroffenen Gebäudefassaden in einem für den jeweils betrachteten Straßenabschnitt repräsentativen Abstand zwischen Gebäudefassade und nächstgelegener Fahrspurachse wieder. Außerdem sind die Einerstellen der gerundeten Mittelungspegel neben den Straßenabschnitten als Ziffern dargestellt. In einigen Bereichen, in denen sich viele Straßenabschnitte konzentrieren, mußte aus Gründen der Übersichtlichkeit auf einige Ziffern verzichtet werden. Die Straßenverkehrslärmimmissionen der Karte beziehen sich auf den Tag (6 00 – 22 00 Uhr) und die Nacht (22 00 – 6 00 Uhr). Die Pegel liegen etwa 10 dB unter den Tageswerten, in einigen Fällen ist die Differenz aber auch deutlich geringer.
Die Firma Evonik Operations GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zu Herstellung von Methylmercaptopropionaldehy (MMP), Gemarkung Wesseling, Flur 3 und 4, Flurstücke 256 und 54, beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet die Anpassung der Nebenbestimmung 3.4.3 aus dem Genehmigungsbescheid Az. 300-53.0043/20/Krö/0d-G16 bezüglich der Festlegung der anlagenbezogenen Beurteilungspegel im Tagbereich.
Die Kieswerke Flemmingen GmbH, Flemmingener Weg 1 in 09322 Penig / Niedersteinbach, hat mit Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes vom 28. Oktober 2022 die Allgemeine Vorprüfung im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anl. 3 UVPG für das Vorhaben „Kiessandtagebau Flemmingen - Nachtarbeit“ beim Sächsischen Oberbergamt beantragt. Das ursprüngliche Vorhaben wurde durch Beschluss vom 11. Oktober 2000 planfestgestellt und zuletzt mit Planänderungsbeschluss vom 14. Dezember 2020 geändert. Gegenstand der Vorhabensänderung sind neu beantragte Betriebszeiten für die Kiesgewinnung im Kiessandtagebau Flemmingen II durchgängig von Sonntag 22:30 Uhr bis Samstag 14: 00 Uhr. Der bisherige Planänderungsbeschluss legte die Betriebszeiten für den Kiesabbau auf werk-tags von Montag bis Sonnabend jeweils von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr fest. Mit Antrag des Hauptbetriebsplanes vom 28. Oktober 2022 wurde eine gutachterliche Schallimmissionsprognose vorgelegt. Demnach unterschreiten die durch den Betrieb im Kiessandtagebau Flemmingen erwarteten Beurteilungspegel zur Nachtzeit die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm um mindestens 14 dB(A). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass kurzfristige Pegelspitzen die Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit um mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Origin | Count |
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Bund | 24 |
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Type | Count |
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Förderprogramm | 20 |
Text | 29 |
Umweltprüfung | 8 |
unbekannt | 11 |
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