Die Diversität, Abundanz und Populationsdynamik von Bienen, Wespen und ihren Gegenspielern sollen auf 45 Streuobstwiesen unterschiedlicher Größe, Bewirtschaftung und Landschaftseinbindung über einen Zeitraum von 3 Jahren untersucht werden. Die Aufstellung von insgesamt 540 Nisthilfen für Bienen und Wespen und die jährliche Auswertung der angelegten Nester erlauben Aussagen zur Artenvielfalt und Häufigkeit sowie zur Populationsentwicklung der einzelnen Arten, zu stadienspezifischen Mortalitätsraten, zu Parasitierungsraten und zum Artenspektrum von Gegenspielern sowie dem resultierenden Reproduktionserfolg. Die Landschaftsstruktur wird in acht Radien von 250m bis 3000m um die Streuobstwiesen mit einem Geographischen Informationssystem (GIS) erfasst. Die Bedeutung der Habitatgröße und der Landschaftsstruktur auf unterschiedlichen räumlichen Skalen für die Populationsdynamik kann so getestet werden. Zur Bewertung der Habitatqualität wird der Baumbestand, der Totholzanteil, die Vegetationsstruktur und das Blütenangebot erfasst, um Aussagen zur relativen Bedeutung von Ressourcenverfügbarkeit (Nistmöglichkeiten und Pollenquellen) und Regulation durch Gegenspieler für die Populationsentwicklung auf den Streuobstwiesen zu erhalten. Die Analyse von Pollenproben ermöglicht Aussagen zur Ressourcennutzung und zur relativen Bedeutung der Streuobstwiesen und der umgebenden Landschaft als Nahrungsquelle. Detaillierte Auswertungen und Experimente mit Osmia rufa beinhalten die Entfernung der Gegenspieler an 15 Standorten, die Bestimmung von Kokongewichten und Geschlechterverhältnissen und die individuelle Markierung und Beobachtung schlüpfender Weibchen zur Ermittlung von Sammelzeiten und Ansiedlungsraten.
Bedeutung des Projekts für die Praxis: Die Imkerei ist ein Betriebszweig der Landwirtschaft. Somit ist dieses Projekt, das einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung des Bienenbestandes leistet, auch für die Landwirtschaft und die Stärkung des ländlichen Raumes von Relevanz, da nach wie vor in verschiedenen Regionen hohe Winterverluste bei Bienenvölkern auftreten. Gesunde Bienenvölker sind die Voraussetzung für die Sicherung des Völkerbestandes und eine erfolgreiche, wirtschaftlich ertragreiche Imkerei, die insbesondere durch die Produktion von Honig einen wesentlichen Beitrag zur Ernährungssicherung leistet. Gleichzeitig wird dadurch die Bestäubung jener Kulturen und Wildpflanzen gesichert und unterstützt, die für die Frucht- oder Samenbildung auf den Besuch blütenbesuchender Insekten angewiesen sind (Klein et al., 2007, Proc R Soc B). Für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Umwelt ergeben sich daraus Vorteile durch die Sicherung und Steigerung landwirtschaftlicher Erträge und die Förderung der Biodiversität insektenbestäubter Pflanzenarten auf dem Niveau der unterschiedlichen Spezies und der genetischen Diversität (Biesmeijer et al., 2006, Science; Garratt et al., 2014, Agricult Ecosys Environ; Sutter et al., 2017, Agrarforschung Schweiz). Insgesamt werden dadurch Lebensräume von hoher Qualität und hoher biologischer Wertigkeit geschaffen und gesichert, die nicht nur für die Tier- und Pflanzenwelt sondern auch für den Menschen unverzichtbar sind. Die Schaffung von besseren Lebensbedingungen für die Honigbiene bedeutet gleichzeitig auch eine Verbesserung der Lebensbedingungen für andere Nutzinsekten. Ökonomisch betrachtet, sichert dieses Projekt nicht nur die primäre Wertschöpfung im Imkereisektor durch die Honigproduktion und die anderen Bienenprodukte, sondern darüber hinaus auch in den zahlreichen weiteren damit verknüpften Sektoren (Obstbau, Saatgutproduktion, Imkereibedarf, Handel, Schau-Imkereien in Tourismusgebieten, etc.) und reduziert die durch Völkerverluste entstehenden Nachschaffungskosten. Da die Bienenzucht in Österreich vorwiegend als Freizeitbeschäftigung betrieben wird, die vereinsmäßig gut organisiert ist, kommt ihr auf lokaler Ebene und speziell im ländlichen Raum erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zu und erfüllt sie eine wichtige Bildungsfunktion im Hinblick auf die Vermittlung ökologischer Zusammenhänge.
Insbesondere wird hier die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Regelungen überwacht und kontrolliert: Eine Person darf PSM beruflich anwenden, wenn sie einen gültigen Sachkundenachweis besitzt. Sachkundige sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises, eine behördlich anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Zu diesen Flächen gehören insbesondere: Öffentliche Parks (ohne Spiel- und Liegewiesen), Funktionsflächen auf Golfplätzen, Friedhöfe, Öffentliche Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (Innenraum), Sport- und Freizeitplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens Spiel- und Liegewiesen Öffentlich zugängliche Gewächshäuser Straßenbegleitgrün Öffentlich zugängliche Wege und Plätze Auf diesen Flächen halten sich Personen unterschiedlichen Alters und Gesundheitszustands auf, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Deshalb ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten so weit wie möglich zu minimieren oder zu verbieten. Die aktuelle Liste der auf diesen Flächen genehmigten Pflanzenschutzmittel finden Sie unter: Pflanzenschutzmittel zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind In der Gebrauchsanleitung ist bei jedem Pflanzenschutzmittel ein Hinweis hinsichtlich seiner Wirkung auf Bienen vermerkt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nichtkulturland), sowie in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern grundsätzlich verboten! Zu befestigten Freilandflächen und sonstigen Freilandflächen, sogenanntes Nichtkulturland, zählen insbesondere: Wirtschafts- und Feldwege, einschließlich der Wegränder, Flächen mit landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich nicht genutzten Pflanzenbeständen, Flächen an oder in oberirdischen Gewässern und Küstengewässern, Böschungen, Feldraine, Feldgehölze, Hecken, die keiner regelmäßigen Pflege unterliegen, nicht bewirtschaftete oder befestigte Flächen: Hof- und Betriebsflächen, Parkplätze, Grundstücks-, Garageneinfahrten, Geh-, Radwege, Bürgersteige, Industriegelände, Wege und Plätze, Gleisanlagen, Tribünen, Treppenanlagen sowie nicht begrünte Flächenanteile von Sportplätzen (z. B. Laufbahnen, Hartplätze), technische, industrielle und verkehrliche Anlagen, im Rahmen der Bekämpfung von wühlenden Nagetieren zur Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind und in ihrer Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmen, benötigen keine Zulassung in Deutschland, um hier in Verkehr gebracht oder angewendet zu werden. Sie müssen aber gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über eine Genehmigung für den Parallelhandel verfügen. In Deutschland prüft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, BVL, die Anträge auf Genehmigung für den Parallelhandel. Sind die Voraussetzungen gegeben, erteilt das BVL dem Antragsteller einen Bescheid einschließlich einer nur für diesen Bescheid gültigen Nummer für die Genehmigung zum Parallelhandel, GP-Nummer. Die Aufzeichnungspflicht über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt für berufliche Verwender und ist in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt. Sie führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind. Gemäß Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) sowie der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften sind berufliche Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, jede Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren. Auf Grundlage einer neuen EU-Durchführungsverordnung gelten ab dem 1. Januar 2026 erweiterte Anforderungen an den Inhalt dieser Aufzeichnungen: Inhalte der erweiterten Aufzeichnungspflichten gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2023/ 564 i. V. m Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203: Bisherige Aufzeichnungspflichten Erweiterungen ab 01.01.2026 Bemerkung Bezeichnung Pflanzenschutzmittel Zulassungsnummer Zu finden auf der Pflanzenschutzmittelverpackung, in der Gebrauchsanleitung oder auf der Internetseite des BVL Zeitpunkt der Verwendung Ggf. Uhrzeit Z. B., wenn die Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist wie etwa bei Anwendungsbestimmungen zum Bienenschutz Kulturpflanze EPPO -Code Hierbei handelt es sich um einen 5-stelligen Buchstabencode für jede einzelne Pflanzenart. EPPO-Codes sind abrufbar auf der Internetseite des BVL Kulturpflanze Ggf. BBCH-Stadium der Kulturpflanze Z. B., wenn die Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Entwicklungsstadien beschränkt ist Behandelte Fläche (geodatenbasierte) eindeutige identifizierbare Flächeneinheit Räumlich eindeutig erfasste Fläche, nach Möglichkeit geodatenbasiert Behandelte Fläche Behandelte Flächengröße Größe der tatsächlich behandelten Fläche - Art der Verwendung Z. B. Flächenbehandlung/ Gewächshaus/Nichtkulturland/Beizung Form der Dokumentation Die Pflicht zur ausschließlich elektronischen und maschinenlesbaren Dokumentation wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben: Ab dem 1. Januar 2026 sind sowohl handschriftliche als auch digitale Aufzeichnungen zulässig, sofern sie alle vorgeschriebenen Angaben enthalten . Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Aufzeichnungen verpflichtend in elektronischer, maschinenlesbarer Form vorliegen (z. B. Tabellenformate oder digitale Schlagkarteien). Wir empfehlen die frühzeitige Nutzung elektronischer Dokumentationssysteme, um die Einhaltung der ab 2027 verbindlichen Anforderungen sicherzustellen. Als geplante bundesweite digitale Lösung befindet sich die Plattform „DiPAgE“ des JKI in Entwicklung. Bis zum Abschluss dieser Entwicklung stellt das Pflanzenschutzamt Berlin Tabellen für die Bereiche Öffentliches Grün, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen und Gemüsebau zum Download zur Verfügung (Bereich Landwirtschaft folgt). Die Tabellen enthalten Drop-Down-Menüs als Hilfestellung zu den EPPO-Codes und den BBCH-Stadien sowie einzelne Reiter zu deren Erläuterung. Die Tabellen erfüllen sowohl die neuen inhaltlichen Vorgaben sowie die Anforderungen an die maschinenlesbare Form. Für die Pflanzenschutzmittel-Anwendungsbereiche Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Baumschule und Landwirtschaft wird eine Dokumentationsvorlage bereitgestellt, mit der zusätzliche Daten entsprechend der guten fachlichen Praxis, vor allem für die Wirkungskontrolle aufgezeichnet werden können. Die Vorlage enthält spezifische Links zur EPPO-Global-Database, zu PS-Info sowie zur BVL-Pflanzenschutzmitteldatenbank, so dass EPPO-Codes und Zulassungsdetails genutzter Pflanzenschutzmittel komfortabel recherchiert und in die Dokumentation übernommen werden können. Ein Dropdown-Menü enthält ausführliche Angaben zu möglichen BBCH-Stadien, aus dem leicht das korrekte Stadium gewählt werden kann. Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen prüfen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind alle Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können. Das Pflanzenschutzamt erreichen häufig Anfragen, wie mit alten Pflanzenschutzmitteln, restentleerten Packungen und Brüheresten umzugehen ist. Bei Pflanzenschutzmitteln handelt es sich um Gefahrstoffe, die nicht unkontrolliert in die Umwelt, besonders nicht in Gewässer gelangen dürfen. Merkblätter, Ratgeber und Broschüren Fortbildung Anträge und Formulare Rechtsvorschriften
Sachstand des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 14 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Sachstand Insektenschutz und Kategorisierung von Pflanzenschutzmitteln © 2021 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 032/21[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 – 3000 – 032/21 Insektenschutz und Kategorisierung von Pflanzenschutzmitteln Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 032/21 Abschluss der Arbeit: 26. März 2021 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 – 3000 – 032/21 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Formulierungen zu Konkretisierung schädigender Wirkungen auf Insekten im Kontext 5 3. Begriffliche Abgrenzung 6 3.1. Pflanzenschutzmittel 6 3.2. Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 7 3.3. Gefährlichkeitsstufen gemäß Bienenschutzverordnung 8 3.4. Gefahren für andere Bestäuber 9 4. Pflanzenschutzmittel verschiedener Kennzeichnungen 10
Es liegen flächendeckende Biotoptypenkartierungen aus den Jahren 1987, 1993, 2005 und 2008 vor. Es handelt sich hier meist um Biotoptypenkartierungen, die im Rahmen der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes entstanden sind. Darüber hinaus wurden ausgewählte Biotoptypenkartierungen vorgenommen.
Verordnung (EG) 1107/2009 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollverordnung(Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollverordnung) Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV 2013) Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung – PflSchgerätV) Pflanzenschutzgebührenordnung Für die Pflanzengesundheitskontrolle relevante Rechtsvorschriften werden vom Julius Kühn Institut (JKI) zur Verfügung gestellt. Julius Kühn Institut – Themenportal Pflanzengesundheit phytosanitäre Rechtsgrundlagen für Deutschland phytosanitäre Rechtsgrundlagen für die gesamte EU phytosanitäre Rechtsvorschriften von Drittländern Zugang zum EPPO-Portal über das Themenportal Pflanzengesundheit Zugang zum IPPC-Portal über das Themenportal Pflanzengesundheit
Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt unterzeichnete eine Verordnung mit der Bienen dauerhaft vor Neonikotinoid-haltigem Staub geschützt werden , der bei der Aussaat von mit Neonikotinoiden behandeltem Wintergetreide entstehen kann. Die Verordnung entspricht der Eilverordnung des Ministers aus dem Sommer 2015 und verschärft die EU-Regeln langfristig. Die Verordnung zur Anwendung von Saatgut wurde notwendig, weil die befristete Eilverordnung aus dem Juli 2015 ausgelaufen war. Wie die Eilverordnung verbietet die neue Verordnung ausnahmslos Handel und Aussaat von Wintergetreide-Saatgut, das mit in Deutschland nicht zugelassenen Neonikotinoiden behandelt wurde. Die Saatgutbehandlung mit diesen Insektiziden war in Deutschland bei Wintergetreide bereits unzulässig; die neue Verordnung verhindert dauerhaft, dass aus anderen Ländern derart behandeltes Saatgut nach Deutschland verbracht und ausgesät wird.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 36 |
| Kommune | 1 |
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| Zivilgesellschaft | 1 |
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|---|---|
| Ereignis | 10 |
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| License | Count |
|---|---|
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|---|---|
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| Resource type | Count |
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| Datei | 12 |
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