Am 13. August 2013 wurde das Forschungsschiff MYA II feierlich an das Alfred-Wegener-Institut in List auf Sylt übergeben. Die Kosten in Höhe von 4,5 Millionen Euros stammen zu 90 Prozent aus Bundesmitteln und zu zehn Prozent vom Land Schleswig-Holstein. Die MYA II wurde hochmodern und sehr gut für die Küstenforschung ausgestattet. Beim ihrem Bau wurde außerdem großen Wert auf umweltfreundliche Technik gelegt. Der Schiffsneubau verfügt neben einem Partikelfilter über eine Abgasreinigungsanlage, die den Motorabgasen Stickstoffoxide (NOx) entzieht. Es wurde ein umweltfreundlicher Schiffsanstrich verwendet und eine Fremdstromanlage zum Korrosionsschutz des Rumpfes installiert, die toxische Zinkanoden ersetzt. Weder Abwasser noch ölhaltiges Bilgenwasser aus dem Maschinenraum gelangt ins Meer, sondern werden im Hafen entsorgt. Das Umweltzeichen Blauer Engel für das umweltfreundlichste Schiffsdesign wurde bei der Übergabe der MYA II an die Wissenschaft verliehen.
22.731000 Sammlung und Behandlung von Abfällen an Bord lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI /Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.731100 Nicht sicherstellen, dass öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden C: 2.02 Absatz 1 Satz 1, auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a --- 250 bis 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.731200 --- B: --- --- B: --- --- --- 22.731200 Nicht sicherstellen, dass Abfälle (öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übriger Sonderabfall) oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagern Bebußt nach lfd. Nummer 22.731110 soweit öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall und Bilgenwasser betroffen ist Bebußt nach lfd. Nummer 22.731300 soweit Hausmüll, Slops, Klärschlamm oder übriger Sonderabfall betroffen ist R: 15.04 Nummer 1 i. V. m. 15.03 Nummer 1 Sch R: 4 Absatz 4 Nummer 40 --- 250 bis 500 22.731200 Nicht sicherstellen, dass Abfälle (öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übriger Sonderabfall) oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagern Bebußt nach lfd. Nummer 22.731110 soweit öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall und Bilgenwasser betroffen ist Bebußt nach lfd. Nummer 22.731300 soweit Hausmüll, Slops, Klärschlamm oder übriger Sonderabfall betroffen ist M: 11.04 Nummer 1 i. V. m. 11.03 Nummer 1 Sch M: 4 Absatz 4 Nummer 42 --- 250 bis 500 22.731200 --- D: --- --- D: --- --- --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.731300 Nicht dafür sorgen, dass Hausmüll, Slops, Klärschlamm oder übriger Sonderabfall an Bord getrennt gesammelt wird C: 9.03 Absatz 1 Satz 1, auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe o --- 250 bis 500 22.731400 Verstoß gegen das Verbot, gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden, Abfälle an Bord zu verbrennen, öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen C: 2.02 Absatz 2 auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M jeweils auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.731500 --- B: --- --- B: --- --- --- 22.731500 Verstoß gegen das Verbot, gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden, Abfälle an Bord zu verbrennen, öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen Bebußt nach 22.731400 R: 15.04 Nummer 2 Buchstabe a, b, c Satz 1 J R: 4 Absatz 2 Nummer 11 --- 500 22.731500 Verstoß gegen das Verbot, gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden, Abfälle an Bord zu verbrennen, öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen Bebußt nach 22.731400 M: 11.04 Nummer 2 Buchstabe a, b, c Satz 1 J M: 4 Absatz 2 Nummer 14 --- 500 22.731500 --- D: --- --- D: --- lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI/Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.731600 Verstoß gegen das Verbot, Hausmüll, Slops, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall an Bord zu verbrennen C: 9.03 Absatz 2 auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe p --- 500 22.731700 Nicht sicherstellen, dass die häuslichen Abwässer in geeigneter Weise gesammelt oder abgegebene werden C: 9.03 Absatz 4 i. V. m. 9.01 Absatz 3 auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG und außerhalb von R und M auch i. V. m. 28.01 BinSchStrO und § 3 Absatz 1 der 26. DonauSchPVAbweichV Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe o --- 250 bis 500 22.731800 Nicht einhalten der einzuhaltenden Grenzwerte (Bordkläranlage) C: Anhang V Nummer 2 auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BinSchAbfÜbkAG Sch A: 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe s --- 200 bis 500 Stand: 01. Juni 2023
§ 11.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 11.03 Nummer 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können. Es ist verboten, an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden, Abfälle an Bord zu verbrennen, öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren. Stand: 01. Juni 2014
§ 15.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 15.03 Nummer 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können. Es ist verboten, an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden, Abfälle an Bord zu verbrennen, öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren. Stand: 24. Dezember 2011
Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord (1) Bilgenwasser gemäß Artikel 1 Buchstabe d, das aus den dort genannten Bereichen an Bord des Schiffes stammt, gilt nur dann als Bilgenwasser, wenn das ölhaltige Wasser während des Betriebs und der Instandhaltung des Schiffes entstanden ist und nicht mit anderen Stoffen als Öl verunreinigt ist. Anderweitig verunreinigtes Bilgenwasser gilt als übriger Sonderabfall im Sinne des Artikels 8.01 Buchstabe e. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können. (2) Es ist verboten, an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden; Abfälle an Bord zu verbrennen; öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren. Stand: 28. Dezember 2022
§ 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Absatz 1 Nummer 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekannt gemachten Voraussetzungen ankern oder festmachen. (2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. (3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahrzeuge, die am Umschlag beteiligt sind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhindern. (4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe längsseits liegen. (5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen können. Reeden und Liegestellen für Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern (§ 35 Absatz 1 SeeSchStrO ) Reeden und Liegestellen, auf bzw. an denen unter Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 SeeSchStrO ankern oder festmachen dürfen: Nordsee Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest 16.1 Jade 16.1.1 Schillig-Reede Nord 16.1.2 Schillig-Reede Süd 16.1.3 Sprengstoffreede 16.1.4 Wanger-Reede 16.1.5 Voslapp-Reede 16.1.6 Wilhelmshaven-Reede 16.2 Weser 16.2.1 Fedderwarden-Reede 16.2.2 Blexen-Reede Südlich der Verbindungslinie der Tonne Blexen-Reede 2 mit dem Kopf des Fähranlegers Blexen. Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 20.1.1 Reeden für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO: 20.1.1.1 Elbe Approach Reede 20.1.1.2 Außenelbereede 20.1.1.3 Neuwerk-Reede 20.1.1.4 Medem-Reede 20.1.1.5 Neufeld-Reede West 20.1.1.6 Neufeld-Reede Ost Voraussetzung: Die Reede darf nur von Fahrzeugen benutzt werden, die auf das Einlaufen in den Nord-Ostsee-Kanal warten. Sofern dort keine Schiffe warten, kann sie von Fahrzeugen, die zum NOK bestimmt sind, befahren werden. 20.1.1.7 Freiburg-Reede Ausgenommen Tankschiffe, welche die im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SeeSchStrO aufgeführten gasförmigen Güter befördern oder befördert haben. 20.1.1.8 Krautsand-Reede außerhalb des Fahrwassers Ausgenommen Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer1 Buchstabe a und b SeeSchStrO. 20.1.1.9 Grauerort-Reede Ausgenommen Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 SeeSchStrO. Voraussetzungen: Auf der Reede dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe ankern, die für die Kaianlage vor Bützfleth bestimmt sind oder sie verlassen haben. Es dürfen nur zwei Fahrzeuge zur gleichen Zeit ankern. Die Reede muss unverzüglich verlassen werden, wenn die für das ankernde Fahrzeug bestimmte Umschlagstelle vor Bützfleth frei ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 24 Stunden. 20.1.1.10 Twielenfleth-Reede Ausgenommen Tankschiffe im Sinn von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 SeeSchStrO. Voraussetzungen: Auf der Reede dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe ankern, die für die Kaianlage vor Bützfleth bestimmt sind oder sie verlassen haben, wenn die Grauerort-Reede bereits mit zwei Fahrzeugen belegt ist. Die Reede muss unverzüglich verlassen werden, wenn die für das ankernde Fahrzeug bestimmte Umschlagstelle vor Bützfleth frei ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 24 Stunden. 20.1.2 Reeden für Fahrzeuge mit Gütern der Klasse 1, 4.1, 5.2 IMDG -Code deutsch 20.1.2.1 Elbe Approach-Reede 20.1.2.2 Außenelbereede 20.1.2.3 Medem-Reede 20.1.2.4 Neufeld-Reede West 20.1.2.5 Wischhafen-Reede Voraussetzung: Auf der Reede dürfen sich nur folgende Höchstmengen an Gütern befinden: Unterklasse 1.1 - 500.000 kg Unterklasse 1.2 - 10.000.000 kg Unterklasse 1.3 - 10.000.000 kg Unterklasse 1.4 - unbegrenzt Unterklasse 1.5 - 500.000 kg Befinden sich im Bereich der Reede Güter verschiedener Unterklassen der Gefahrenklasse 1, so sind jeweils alle Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen der Unterklasse mit der jeweils niedrigsten Unterklasse zuzuordnen. Liegen Güter der Unterklasse 1.5 neben Gütern anderer Unterklassen der Gefahrenklasse 1 vor, so sind alle Güter auf der Reede der Unterklasse 1.1 zuzuordnen. 20.1.3 Liegestellen für Fahrzeuge mit Gütern der Klasse 1 IMDG-Code deutsch von mehr als 100 kg Gesamtmenge: 20.1.3.1 Ruthenstrom ( km 4,2, linkes Ufer) Voraussetzung: Es darf nur ein Fahrzeug beladen liegen. Das beladene Fahrzeug darf nicht länger als 24 Stunden an der Liegestelle verbleiben. 20.1.4 Liegestellen für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO: 20.1.4.1 Elbehafen Brunsbüttel, westlicher Teil Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c SeeSchStrO 20.1.4.2 Kaianlage vor Bützfleth, südlicher Teil Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b SeeSchStrO Voraussetzungen für das Liegen: An der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers (elbaufwärts der Zufahrtsbrücke) darf ein Tankschiff mit brennbaren Flüssigkeiten im Rahmen der in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO aufgeführten Stoffe liegen, wenn an der Innenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers kein Gastankschiff liegt. Letztere Einschränkung gilt nicht, wenn das an der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers liegende Tankschiff vollständig inertisiert ist. An der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers (eben elbabwärts der Zufahrtsbrücke) darf ein beladenes Tankschiff nur mit Natronlauge liegen. An der landseitigen Umschlagstelle im inneren südlichen Hafenbecken liegende leere Fahrzeuge, die gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind, sowie Fahrzeuge, die als Ladungsgüter nicht brennbare Flüssigkeiten transportieren, dürfen wasserseitig entsorgt und bebunkert werden. 20.1.5 Reeden für Schiffe mit Ladung gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2 20.1.5.1 Elbe Approach-Reede 20.1.5.2 Außenelbereede 20.1.5.3 Neufeld Reede Ost Nur als Wartereede für den NOK 20.1.5.4 Neufeld Reede Ost Nur als Wartereede für den NOK 20.2 Schwinge 20.2.1 Liegestellen für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO: 20.2.1.1 Stadersand, äußerer Notliegeplatz am Sperrwerk Schwinge (km 3,80 bis km 3,83) 20.2.1.2 Stade-Hafen, Westkaje 20.3 Stör 20.3.1 Liegestelle für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO: 20.3.1.1 Itzehoe-Sude Hafen, Liegestelle bei km 24,8, rechtes Ufer. Nord-Ostsee-Kanal Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 20.4 Nord-Ostsee-Kanal 20.4.1 Liegestellen - auch für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO: 20.4.1.1 Bunkerbrücke der Firma Total Bitumen Deutschland in Brunsbüttel Begrenzung: wie in Nummer 19.2.1.1 angegeben. 20.4.1.2 Bunkerbrücke der Nord- und Westdeutsche Bunker GmbH ( NWB ) in Brunsbüttel Begrenzung: wie in Nummer 19.2.1.2 angegeben. 20.4.1.3 Bunkerstation der Firma Bominflot Kiel Tanklager in Kiel-Holtenau Begrenzung: wie in Nummer 19.2.1.6 angegeben. 20.4.1.4 Die Weichengebiete mit Ausnahme der für die durchfahrende Schifffahrt benötigten Teile 20.4.1.5 Die DEA / SASOL Brücken 1, 2 und 3 20.4.1.6 Der östliche Teil (200 m) der Bahnhofsdalben 20.4.1.7 Die Marinedalben Nord 20.4.1.8 Verladestelle Bayer-Brücke-NOK 20.4.2 Voraussetzungen für das Liegen an den in den Nummern 20.4.1.1 bis 20.4.1.8 genannten Liegestellen: 20.4.2.1 Das Liegen an den in den Nummern 20.4.1.1 bis 20.4.1.3 genannten Liegeplätzen ist nur zum Zwecke und für die Zeit des Bunkerns sowie der Übergabe von ölhaltigem Ballast-, Slop- und Bilgenwasser gestattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind die in Nummer 20.4.1.5 (an Brücke 1 ist nur der Umschlag von Fettalkohol gemäß strom- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigung zulässig) sowie die in den Nummern 20.4.1.6 und 20.4.1.7 genannten Liegeplätze, an denen ausschließlich das Warten gestattet ist und die in Nummer 20.4.1.8 genannte Liegestelle, für die das Liegen mit Transitladung gemäß strom- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigung zulässig ist. 20.4.2.2 In den Weichengebieten ist das Liegen nur gestattet, wenn es aus verkehrs- oder wetterbedingten Gründen unumgänglich ist. 20.4.3 Von anderen festgemachten Fahrzeugen ist ein Abstand von 50 m einzuhalten, hiervon ausgenommen sind nur die Weichengebiete. 20.4.4 Auf Tankschiffen, welche Güter im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO als Ladung an Bord haben oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht gasfrei sind, müssen die Ladungstanks verschlossen sein. 20.4.5 Es dürfen keine Tanks gereinigt oder gasfrei gemacht werden. 20.4.6 Es darf kein Ballast in Ladetanks genommen werden, ausgenommen Tankschiffe, welche eine Ladung mit einem Flammpunkt über 55 °C gelöscht haben. Beim Ballastnehmen muss gewährleistet sein, dass ein aus den Tanks herausgedrücktes Dampf/Luft-Gemisch nicht mehr brennbar oder giftig ist. Ostsee Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 20.5 Reeden für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SeeSchStrO: 20.5.1 Kieler Förde 20.5.1.1 Holtenau-Reede 20.5.1.2 Heikendorf-Reede 20.5.2 Wismar Bucht - Wismar-Innenreede - 20.5.3 Rostock-Reede - westlicher Teil - 20.5.4 Stralsund - Altefähr-Reede - 20.5.5 Prorer Wiek 20.5.5.1 Reede Sassnitz-Stadthafen 20.5.5.2 Reede Sassnitz-Fährhafen 20.5.6 Lubmin-Reede Voraussetzungen: Reede kann von einem kurzzeitig dort liegenden Fahrzeug genutzt werden. Das Ankern auf der Reede bedarf der vorherigen Zustimmung der Verkehrszentrale Warnemünde. 20.5.7 Nordperd-Reede Voraussetzung: Das Ankern auf der Reede bedarf der vorherigen Zustimmung der Verkehrszentrale Warnemünde. Stand: 01. Februar 2014
22.790000 Benachrichtigung lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG C: CDNI /Anlage 2 zum CDNI B: BinSchStrO R: RheinSchPV M: MoselSchPV D: Anlage A zur DonauSchPV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach Artikel/§§ der: A: BinSchAbfÜbkAG B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 22.790100 --- B: --- --- B: --- --- --- 22.790100 Nicht oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung der zuständigen Behörde bei Freiwerden oder drohendem Freiwerden von öl- oder fetthaltigem Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm, sonstigem Sonderabfall, Teilen der Ladung oder Abfällen aus dem Ladungsbereich R: 15.03 Nummer 3 i. V. m. Nummer 1 Sch R: 4 Absatz 4 Nummer 11 --- 300 bis 500 22.790100 Nicht oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung der zuständigen Behörde bei Freiwerden oder drohendem Freiwerden von Altöl, Bilgenwasser, Altfett, anderem öl- oder fetthaltigem Abfall, Slops, Hausmüll oder sonstigem Sonderabfall M: 11.03 Nummer 3 i. V. m. Nummer 1 Sch M: 4 Absatz 4 Nummer 13 --- 300 bis 500 22.790100 --- D: --- --- D: --- --- --- Stand: 01. Dezember 2021
Anlage 1 zu Tabelle 1 und 2 CDNI Zuständige Behörden der Freien Hansestadt Bremen1 Rechtsgrundlage CDNI Artikel 3 Absatz 1, Artikel 2.01 Absatz 1 CDNI Artikel 2.02 Absatz 1 CDNIArtikel 2.02 Absatz 2 CDNIArtikel 2.03 Absatz 1 CDNICDNIArtikel 3.04 Absatz 5, Absatz 2 Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5.02, § 1 Absatz 5 Artikel 3, Artikel 6.01 Absatz 1, 2 Artikel 6.03 Absatz 1 CDNIArtikel 6.03 Absatz 2 CDNIArtikel 6.03 Absatz 3, 5 CDNIArtikel 6.03 Absatz 6 CDNI AusfG CDNIArtikel 7.01 Absatz 1, § 1b Absatz 4 Artikel 4 Absatz 3 CDNIAusfG CDNIArtikel 4 Absatz. 2, 7.01 Absatz 2, § 1b Absatz 4 Artikel 7.03 Absatz 2 CDNIArtikel 7.03 Absatz 3 CDNI AusfG CDNI Aufgabe Überwachung der Einhaltung des Einleitverbots für öl- und fetthaltige Abfälle Überwachung der Getrenntsammlung öl-/fetthaltiger Abfälle und Bilgenwasser und sorgfältige Lagerung der Abfallbehälter durch den Schiffsführer Überwachung der Einhaltung des Verbots der Verwendung an Deck gestauter loser Behälter als Sammelbehälter, der Verbrennung von Abfällen sowie der Einbringung öl- und fettlösender/emulgierender Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen Kontrolle des Ölkontrollbuches im Rahmen von Schiffskontrollen Kontrolle der Entrichtung Entsorgungsgebühr durch Prüfung der Dokumente an Bord Überwachung der Einrichtung und des Betriebs von Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich durch Umschlagsanlagen Überwachung des Einleit- und Einbringverbots von Teilen der Ladung und Abfall aus dem Ladungsbereich Kontrolle der Entladebescheinigung nach Muster Anhang IV an BordBehörde2 SUBV Im Rahmen von Schiffskontrollen Überwachung der Einhaltung der Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften nach Anhang III Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Entfernung der Umschlagsrückstände und Bestätigung in der Entladebescheinigung Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Waschen der Laderäume und –tanks einschließlich entsprechender Bestätigung in der Entladebescheinigung. Überwachung der Bestätigung von Entladung, Waschen etc. durch Ladungsempfänger in Entladebescheinigung Überwachung der Annahmestellen bezüglich der Pflicht zur Annahme von Schiffsabfällen Überwachung der Annahmestelle auf ordnungsgemäßes Ausstellen der EntladebescheinigungWSP HBH Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände beim/nach dem Beladen durch den Befrachter Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände beim/nach dem Entladen durch den Ladungsempfänger WSP WSP WSP WSP HBH SUBV HBH HBH HBH HBH HBH HBH HBH HBH 1 Gemäß Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein‐ und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt‐Abfallübereinkommen‐Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2014 (Abl. HB vom 16.12.2014 Nr.329, S. 1539) 2 AusfG Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein‐ und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist HBH Hansestadt Bremisches Hafenamt SUBV Senator für Umwelt, Bau und Verkehr WSP Wasserschutzpolizei CDNI CDNI CDNI Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 2 CDNIArtikel 7.04 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 7 Artikel 7.05 Absatz 1 CDNIArtikel 7.05 Absatz 2 CDNIArtikel 7.09 CDNIArtikel 8.02 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2, § 1 Absatz 1, 5 Artikel 8.02 Absatz 1 Buchstabe b, § 1 Absatz 2 Artikel 8.02 Absatz 3, § 1 Absatz 3 CDNI AusfG CDNI AusfG CDNI AusfG CDNI CDNI Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9.01 Absatz 1, 3 Artikel 9.01 Absatz 4 i.V.m. Anhang V CDNIArtikel 9.03 Absatz 1 CDNIArtikel 9.03 Absatz 2 CDNIArtikel 9.03 Absatz 3 CDNIArtikel 4 Absatz 3, Artikel 10.01 Absatz 1 Kontrolle der Laderäume auf Einhaltung der Entladungsstandards gemäß Anhang III CDNI Überwachung des Ladungsempfängers bzgl. der Pflichten zur Annahme von Restladungen und Umschlagsrückständen Überwachung Einhaltung der Vorgaben für Nachlenzsysteme Überwachung der Umschlagsanlage auf Einhaltung der Annahmepflicht für Restladung Überwachung des Ladungsempfängers auf Einhaltung der Pflicht zur Annahme von Waschwasser bzw. zur Zuweisung einer Annahmestelle Überwachung des Befrachters auf Einhaltung der Pflicht zur Zuweisung einer Annahmestelle für Waschwasser Kontrolle der Beförderungspapiere bzgl. der Bezeichnung der Güterarten nach Anhang III durch den Befrachter Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für Hausmüll, Slops, übrigen SonderabfallHBH Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für Hausmüll durch Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für häusliches Abwasser durch Betreiber von Stamm- und Übernachtungsliegeplätzen Überwachung des Einleit- und Einbringverbots für Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall sowie für häusliches Abwasser für Kabinenschiffe Überprüfung der Einhaltung der Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen gemäß Anhang V Überwachung der getrennten Sammlung von Abfällen an Bord und deren getrennter AbgabeHBH Im Rahmen von Schiffskontrollen Überwachung des Verbrennungsverbot an Bord für Hausmüll, Slops, Klärschlamm, übrigen SonderabfallWSP HBH Im Rahmen von Schiffskontrollen Überwachung der ordnungsgemäßen Abgabe von Klärschlamm durch Betreiber von Fahrgastschiffen mit Bordkläranlage Überwachung der Annahmestellen auf Einhaltung der Pflicht zur Einrichtung von Möglichkeiten für die getrennte Abgabe AbfällenWSP SUBV ‐2‐ HBH HBH HBH HBH HBH WSP HBH SUBV SUBV SUBV HBH HBH
39.110000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.110100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass die in Anhang III bezeichneten Vorgänge in das Öltagebuch (Tei I/Teil II) nach Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1 unverzüglich eingetragen werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110110 Keine Vorgänge eingetragen (Öltagebuch Teil I/Teil II nicht geführt) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110110 je Monat --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 2 000 Öltagebuch Teil I lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110120 Vorgänge zum Verbleib der Ölrückstände (Ölschlamm) nicht eingetragen (Umpumpvorgänge, Verbrennungsvorgänge, Abgabe an Auffanganlage [wenn nicht anders, z. B. durch Abgabebeleg nachgewiesen; sonst 39.110160] --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110120 je m 3 (anteilig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110130 Fehlende wöchentliche Angabe zur Menge des angefallenen Ölschlamms (Peilung der Ölschlammtanks) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110130 je fehlende Woche --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110140 Vorgänge zum Verbleib von ölhaltigem Bilgenwasser nicht eingetragen (z. B. Abgabe an Auffanganlage, Einleiten über Ölfilteranlage, Umpumpvorgänge) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110140 im Einzelfall (wenn m 3 nicht ermittelbar) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 39.110140 je m 3 (anteilig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 Öltagebuch Teil II lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110150 Vorgänge aus Anhang III (Öltagebuch Teil II, Buchstabe A bis R) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110150 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 39.110150 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 5 000 Öltagebuch Teil I / Teil II lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110160 Sonstige Vorgänge zum Öltagebuch Teil I (A, B, F-I) nicht oder Vorgänge nicht entsprechend Anhang III (Öltagebuch Teil II) eingetragen (z.B. Bunkern von ölhaltigem Brennstoff, falscher Kennbuchstabe/falsche Kennnummer, Abgabe Ölrückstände [wenn Abgabebeleg vorhanden], Vorgang unvollständig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110160 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 250 39.110160 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 2 500 39.110200 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass jede Eintragung im Öltagebuch (Teil I/Teil II) unverzüglich unterschrieben wird lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110200 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- --- 39.110200 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 55 --- 39.110200 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- 200 bis 500 39.110300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, jede Tagebuchseite nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110300 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift des Schiffsführers --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- --- 39.110300 im Einzelfall --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 55 250 39.110300 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- 500 bis 1 000 39.110400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine nach Anhang III vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110400 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift des zur Führung des Öltagebuches verantwortlichen Schiffsoffiziers --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- --- 39.110400 im Einzelfall --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 55 --- 39.110400 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- 200 bis 500 39.110500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass dem örtlichen Wasser- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW -Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110500 nicht rechtzeitig mitgeteilt 5 Absatz 1 Sch Absatz 1 Nummer 5 500 bis 1 000 39.110500 eine Angabe nicht mitgeteilt --- 5 Absatz 1 Sch Absatz 1 Nummer 5 --- 1 000 bis 5 000 39.110600 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, einen Umpumpvorgang auf Seewasserstraßen oder binnenwärts gelegenen Seeschifffahrtsstraßen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes durchzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110600 Umpumpvorgang ohne Erlaubnis durchgeführt --- 5 Absatz 2 J Absatz 1 Nummer 6 --- 10 000 39.110700 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Einleitung umweltschädlicher ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 SeeUmwVerhV genannten Wasserflächen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110700 Einleitung umweltschädlicher ölhaltiger Gemische --- 6 Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 7 --- --- 39.110700 je Liter --- 6 Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 7 --- 500 39.110800 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nicht zuzulassen, dass an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände weitere Verbindungen nach außenbords, als genormte Abflussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 angebracht werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110800 Unzulässige weitere Verbindung nach außenbords an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände --- 6 Absatz 3 Sch SBV Absatz 1 Nummer 8 --- 10 000 39.110900 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nach Artikel 8 Absatz 1 i. V. m. Artikel I Absatz 1 i. V. m. Artikel II Absatz 1, Artikel III oder V Absatz 1, jeweils auch i. V. m. Artikel I Absatz 2, des Protokolls I, das Einleiten von Schadstoffen ins Meer unverzüglich an das Maritime Lagezentrum ( MLZ ) des Havariekommandos zu melden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110910 Einleitung nicht gemeldet --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- --- 39.110910 gem. Artikel I Absatz 1 des Protokolls I --- --- U Absatz 2 Nummer 1 --- 5 000 39.110910 gem. Artikel I Absatz 1 des Protokolls I --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 10 000 39.110920 Einleitung nicht richtig, --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 500 39.110920 nicht vollständig oder --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 1 000 39.110920 nicht rechtzeitig gemeldet --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 2 500 39.110930 Einleitung nicht richtig, --- --- U Absatz 2 Nummer 1 --- 1 000 39.110930 nicht vollständig oder --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 2 500 39.110930 nicht rechtzeitig gemeldet --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 5 000 39.111000 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nach Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2, die zuständige Behörde des Hafenstaates sofort zu benachrichtigen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111000 Zuständige Behörde nicht oder Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 --- E Sch Absatz 2 Nummer 2 --- 5 000 39.111000 nicht rechtzeitig benachrichtigt Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 --- E Sch Absatz 2 Nummer 2 --- 2 500 39.111100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ölhaltiges Bilgenwasser bis zur späteren Abgabe an Auffanganlagen an Bord zu behalten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111100 je m 3 (anteilig) Regel 14 Absatz 3 Satz 3 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 3 --- 1 000 ( max. 25 000) 39.111200 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Öl oder ölhaltige Gemische ins Meer einzuleiten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111210 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit mehr als 15 ppm Ölgehalt Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 6 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111210 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 5 000 (max. 25 000) 39.111210 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 500 (max. 25 000) 39.111220 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit nicht mehr als 15 ppm Ölgehalt, wobei die Ölfilteranlage nicht den Anforderungen nach Regel 14 Absatz 7 entspricht Regel 15 Absatz 1 oder 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111220 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 000 39.111220 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 500 39.111230 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit nicht mehr als 15 ppm Ölgehalt ohne einen von der Verwaltung zugelassenen Anlagentyp (Ölfilteranlage) von Schiffen unter 400 BRZ Regel 15 Absatz 1, 6 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111230 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 000 39.111230 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 500 39.111300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, Ölrückstände zur späteren Abgabe an Auffanganlagen an Bord zurückzubehalten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111300 (auch: fehlender Nachweis über 1 % Ölrückstände [Ölschlamm], sofern Entsorgung nicht durch andere zulässige Verfahren, z. B. Verbrennung, nachgewiesen) Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 5 --- --- 39.111300 je m 3 (anteilig) Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 5 --- 2 500 (max. 25 000) 39.111400 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Ballastwasser in Brennstofftanks oder Öl in einem Vorpiektank oder einem vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank zu befördern lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111400 je m 3 (anteilig) Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3 --- J Absatz 2 Nummer 6 --- 1 000 39.111500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Öltagebuch (Teil I/Teil II) oder einen bordeigenen Notfallplan ( SOPEP ) mitzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111510 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht mitgeführt Regel 17 Absatz 1 Satz 1 oder Regel 36 Absatz 1 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 7 --- 5 000 39.111520 Notfallplan (SOPEP) nicht mitgeführt Regel 37 Absatz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 7 --- 2 500 39.111600 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Öltagebuch richtig und drei Jahre aufzubewahren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111610 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht richtig aufbewahrt, so dass es für eine Überprüfung ohne Weiteres zur Verfügung stand Regel 17 Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Regel 36 Absatz 7 Satz 1 erster Halbsatz --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 250 39.111620 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht oder Regel 17 Absatz 6 Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 1 000 39.111620 nicht drei Jahre aufbewahrt Regel 17 Absatz 6 Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 500 39.111700 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Ballastwasser oder ölverseuchtes Wasser entgegen Regel 30 Absatz 6 einzuleiten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111700 je m 3 (anteilig) Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor Absatz 6.1 --- J Absatz 2 Nummer 9 --- 500 (max. 25 000) 39.111800 Zuwiderhandlung gegen das Gebot, über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltige Gemische von einer Plattform eingeleitet werden, in einer von der Verwaltung zugelassenen Form Buch zu führen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111800 Über einen Vorgang nicht Buch geführt im Einzelfall (wenn m 3 nicht ermittelbar) Regel 39 Absatz 2.2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 10 --- 2 500 39.111800 je m 3 (anteilig) Regel 39 Absatz 2.2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 10 --- 1 000 39.111900 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, die in Regel 43 Absatz 1 genannten Stoffe im Antarktisgebiet als Massengut zu befördern und diese als Brennstoff zu befördern oder zu verwenden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111900 Zuwiderhandlung gegen das Verbot, einen Stoff zu befördern oder zu verwenden Regel 43 Absatz 1 erster Halbsatz --- J Absatz 2 Nummer 11 --- 10 000 Stand: 16. März 2022
1 Bayerisches Landesamt für Umwelt Festlegungen der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) zur Einstufung von Altölen Altöle (Kenn-Nr. 438) Fußnote 9 Nach Fußnote 9 bezieht sich die Bewertung auf Altöle gemäß TRbF 200, Nr. 1.3, Abs. 4. Das sind "gebrauchte Mineralöle und gebrauchte flüssige Mineralölprodukte, ferner mineralölhaltige Rückstände aus Lager-, Betriebs- und Transportbehältern. Zu diesen Altölen gehören insbeson- dere Abfälle von Motoren-, Getriebe-, Maschinen-, Spindel-, Zylinder-, Turbinen-, Achsen, Dun- kel-, Weiß-, Transformatoren-, Schalter- und Kabelisolieröl, von Spezial- und Testbenzin, von Petroleum, ferner veröltes Bilgenwasser sowie mineralölhaltige Rückstände aus Behältern ein- schließlich Abscheidern für mineralische Leichtflüssigkeiten". Diese Definition schließt Altöle auf anderer Basis als Mineralöl, wie z.B. synthetische Ester oder Pflanzenöle, nicht ein. Solche Alt- öle sind hinsichtlich ihrer WGK im Einzelfall zu bewerten. Als Kriterien für die Einstufung von Altölen auf Mineralölbasis nach Kenn-Nr. 438 hat die KBwS folgende Festlegungen getroffen: In der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) wird mit der Fußnote 9) zur Kenn-Nr. 438 darauf hingewiesen, dass im Einzelfall Altöle, deren Zusammensetzung durch Herkunft und Gebrauch oder durch Analyse bekannt ist, einer WGK <3 zugeordnet werden kön- nen. Altöle aus Verbrennungsmotoren oder aus Anlagen, in denen hohe Temperaturen auftreten können, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung, da der Gehalt an krebserzeugenden poly- zyklischen Kohlenwasserstoffen bei diesen Altölen in der Regel relativ hoch ist. Für andere gebrauchte Öle wurden bisher folgende Voraussetzungen für die Einstufung in eine WGK <3 definiert: - Angabe der genauen chemischen Zusammensetzung des Frischöls (einschließlich Addi- tivierung), - Verfahrensbeschreibung (Betriebszeit, Betriebstemperatur, anlageninterne Aufarbei- tung), - Analyse von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH) oder Ben- zo(a)pyren, Bestimmung gemäß GefStoffV über DMSO-Extrakt mit der IP 346 Methode, - ggfs. Analyse von PCB (z.B. nach Ballschmiter/Zell, falls chlorhaltige Komponenten ent- halten sind), - Gehalt an Metallen (durch Zusatz oder Abrieb). Bei der Beurteilung der Angaben werden von der KBwS folgende Kriterien herangezogen: 1. Für die zugegebenen Additive und den Gehalt an Metallen, die z.B. durch Abrieb entste- hen können, gelten die nach der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zur VwVwS aufge- stellten Grenzwerte. 2. Für PAH und Benzo(a)pyren gelten die in der GefStoffV festgelegten Grenzwerte ggf. un- ter Berücksichtigung des Gehaltes im DMSO-Extrakt. 3. Für PCB-haltige Zubereitungen werden in Anlehnung an die GefStoffV, die ein Verbot für Zubereitungen mit mehr als 50 ppm PCB vorsieht, unter Berücksichtigung der Über- gangsregelungen folgende von der Mischungsregel abweichenden Einstu- fungsregeln aufgestellt: - > 2000 ppm erfolgt die Einstufung in die WGK 3, - >50 bis 2000 ppm kann die Zubereitung in die WGK 2 eingestuft werden, soweit sich nicht aufgrund anderer Komponenten die WGK 3 ergibt. Nr. 3.9 Ordner Arbeitshilfen – August 2012 2 Bayerisches Landesamt für Umwelt Diese Bedingungen können unter anderem von Hydraulik- oder Isolierölen eingehalten werden. Wenn sichergestellt werden kann, dass die gehandhabten Altöle die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können diese in eigener Verantwortung einer WGK <3 zugeordnet werden. Die eigen- verantwortliche Einstufung geschieht in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift wasser- gefährdende Stoffe in Anlehnung an das in Anhang 4 beschriebene Vorgehen für Gemische. Ergänzende Hinweise des LfU: 1) Die in den diversen technischen Anwendungsbereichen zum Einsatz kommenden Mineralöle sind in der Regel „legiert“. Es handelt sich also um Schmieröle, die verschiedene Zusatzstoffe zur Einstellung bestimmter Eigenschaften enthalten und denen nach dem „Katalog wasserge- fährdender Stoffe“ offiziell die WGK 2 zugeordnet ist. Eine Abweichung von WGK 3 für ein Altöl aufgrund der vorstehenden Kriterien ist also prinzipiell nur bis WGK 2 möglich. 2) Neben den von der KBwS genannten Hydraulik- und Isolierölen ist die Anwendung der Fuß- note auch bei mineralölbasierten Kühlschmierstoffen denkbar. Wenn z.B. der frische Kühl- schmierstoff in WGK 2 eingestuft werden kann bzw. muss (s. auch Suche nach "Kühlschmier- stoffe" im "Katalog wassergefährdender Stoffe" im Internet), erscheint von den o.g. Kriterien für die Klärung, ob WGK 2 auch für den gebrauchten Schmierstoff möglich ist, im Wesentlichen nur der Gehalt an PAK bzw. Benzo(a)pyren relevant. Folgende Grenzwerte gelten für die WGK 2: - ein Gehalt an Benzo(a)pyren von maximal 50 ppm (= 50 mg/kg) sowie - maximal 3 % im DMSO-Extrakt nach der Bestimmungsmethode IP 346. Sofern die vorgenannten Werte nachweislich eingehalten werden, kann auch der gebrauchte Kühlschmierstoff u.E. in WGK 2 eingestuft werden. Nr. 3.9 Ordner Arbeitshilfen – August 2012
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Bund | 24 |
Land | 1 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 12 |
Text | 10 |
unbekannt | 2 |
License | Count |
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geschlossen | 1 |
offen | 24 |
Language | Count |
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Deutsch | 25 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
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Datei | 1 |
Keine | 18 |
Webseite | 7 |
Topic | Count |
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Boden | 10 |
Lebewesen & Lebensräume | 12 |
Luft | 17 |
Mensch & Umwelt | 25 |
Wasser | 20 |
Weitere | 23 |