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EU-Instrumente für einen umweltverträglichen Verkehr und ergänzender nationaler Regulierungsbedarf mit Schwerpunkt auf den Bereich Kraftstoffe

Das Projekt "EU-Instrumente für einen umweltverträglichen Verkehr und ergänzender nationaler Regulierungsbedarf mit Schwerpunkt auf den Bereich Kraftstoffe" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..Der Verkehr befindet sich im Spannungsfeld zwischen EU-weit einheitlichen Regelungen bspw. zur Nutzung erneuerbarer Energien (RED II-Novelle), die durch nationale Instrumente erreicht werden müssen, und den Nachhaltigkeitsanforderungen sowie Akzeptanzprobleme in der Bevölkerung, die bei gleichzeitig großem Transformationsdruck Hemmnisse für umweltverträglichen Verkehr sind. Im Bereich der Kraftstoffe sind konkrete Schritte zur weiteren Rechtssetzung in Form von delegierten Rechtsakten bspw. zu Nachhaltigkeitsanforderungen absehbar, die national umgesetzt werden müssen. Für diese Umsetzung wird eine konkrete wissenschaftliche und fachliche Unterstützung benötigt. Bei weiteren EU-Instrumenten ergeben sich infolge des unterschiedlichen geografischen Bezugs zusätzlich große Unsicherheiten bezüglich der nationalen Wirkung, falls diese den Binnenmarkt nur als Ganzes betreffen. Auch verschiedene Wechselwirkungen zwischen Maßnahmen und die Konkurrenz zwischen den EU-Staaten erschweren u.a. eine erfolgreiche Maßnahmenbewertung. In der Folge ist die Erreichung sowohl der Ziele im Klimaschutz als auch im Bereich der Luftreinhaltung unklar. Im Vorhaben sind EU-weite und ergänzende nationale Instrumente zu sammeln und standardisiert zu analysieren (qualitativ und quantitativ). Insbesondere sind Wechselwirkungen, Synergien und Zielkonflikte herauszuarbeiten aber auch Felder nicht ausreichend sicherer Zielerreichung (bspw. im Klimaschutz, Beitrag zur Minderung nach NEC-RL) zu identifizieren und konkrete nationale Ergänzungsbedarfe zu erarbeiten. Es ist herauszuarbeiten in welchen Fällen überhaupt mögliche nationale Regulierungen in Übereinstimmung mit dem EU-Recht geschaffen werden können und dies nicht möglich sind. Für den Bereich Kraftstoffe sind detailliertere, teilweise auch ad-hoc Arbeiten mit dem Ziel der Unterstützung der nationalen Umsetzung, vorzusehen.

Umweltpolitik, internationaler Handel und monopolistische Konkurrenz

Das Projekt "Umweltpolitik, internationaler Handel und monopolistische Konkurrenz" wird/wurde gefördert durch: Universität Frankfurt,Oder. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Frankfurt,Oder, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät.Nationale umweltpolitische Maßnahmen beeinflussen nicht nur das ökologische und ökonomische System im Inland, sondern auch im Ausland. Die einzelnen Regierungen beachten diese Externalitäten, die im Fall grenzüberschreitender Verschmutzung und internationalem Handel auftreten, nicht. Es kommt deshalb bei nichtkooperativ agierenden Entscheidungsträgern typischerweise zu ineffizienten Lösungen. Dieses Projekt analysiert die Performance dezentraler Umweltregulierungen sowohl bei Konsum- als auch bei Produktionsexternalitäten. Es fokussiert dabei auf ökonomische Spillover zwischen industrialisierten Ländern. In diesen Staaten ist die Wirtschaft in wesentlichen Bereichen durch unvollkommenen Wettbewerb charakterisiert. Ferner bilden umweltorientierte Produkt- und Prozessinnovationen die Grundlage für eine friedliche Koexistenz zwischen Ökonomie und Ökologie.

Kreislaufwirtschaft Grundsätze der Kreislaufwirtschaft Entwicklung von der Abfall- zur Kreislaufwirtschaft Reparaturatlas Sachsen-Anhalt Informationen, Veranstaltungen, Termine Initiativen Europäische Union Dokumente

Die wichtigsten Grundsätze der Kreislaufwirtschaft sind, Abfälle in ihrer Menge so gering wie möglich zu halten sowie die Schädlichkeit von Abfällen zu vermindern. Nicht vermiedene Abfälle sind einer Wiederverwendung zuzuführen, zu recyceln oder anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle müssen gemeinwohlverträglich beseitigt werden. In den letzten Jahren hat sich die Abfallwirtschaft zunehmend zu einer Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft weiterentwickelt. Der Ausbau der Kreislaufwirtschaft wird abgesichert durch die Getrennthaltung der Abfallströme, die Steigerung der verwertbaren Abfallmenge sowie die Etablierung hochwertiger Verfahren und Stoffströme. Mit den Aktionsplänen der Europäischen Union zur Kreislaufwirtschaft, dem Europäischen Grünen Deal für eine nachhaltige und klimafreundliche Wirtschaft sowie dem Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft wurden zentrale Abfallrichtlinien geändert. Anliegen dieser Fortentwicklung ist es, die Abfallvermeidung  zu stärken, das Recycling voran zu bringen sowie einen Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe zu schaffen. Im Rahmen der Kunststoffstrategie wurde unter anderem die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie erlassen. Diese Regelungen führten zu zahlreichen Änderungen im nationalen Recht. So waren Novellierungen des Kreislaufwirtschafts-, des Batterie- des Elektroaltgeräte- und des Verpackungsgesetzes erforderlich. Wesentliche Änderungen hat das Bundesumweltministerium hier zusammengestellt. Der Reparaturatlas für Sachsen-Anhalt bietet einen Überblick über Reparaturmöglichkeiten in der Region. Gewerbliche und nicht-gewerbliche Reparaturanbieter können ihre Dienstleistungen unter https://reparaturatlas.sachsen-anhalt.de/mitmachen anmelden. Mit dem Reparaturatlas möchte das Umweltministerium dazu beitragen, dass künftig mehr defekte Elektro- und Elektronikgeräte instandgesetzt werden und nicht direkt auf dem Müll landen. Denn eine Reparatur schont Ressourcen und den Geldbeutel. Bestätigung der Anspruchsberechtigung nach Einwegkunststofffondsgesetz ab sofort möglich: Zuständige Behörde, Verfahren, weitere Informationen AURA-Award 2025 für nachhaltiges Unternehmertum u.a. in den Bereichen Ressourceneffizienz, Recycling oder Abfallminderung: Bewerbung bis zum 25. April 2025 möglich Aktionswochen E-Schrott "Jeder Stecker zählt" vom 6. bis 19. Oktober 2025 Dialog zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie Aktion Biotonne Deutschland: Biotonnen-Challenge Kein Plastik in die Biotonne : Warum Plastiktüten oder Gummibänder nicht in den Bioabfall gehören. Aktion Biotonne: Informationen zur Getrenntsammlung von Bioabfällen Mülltrennung wirkt - eine Initiative der Dualen Systeme für Verpackungsabfälle Nachhaltige abfallarme Sport(groß)veranstaltungen Weniger ist mehr - Kampagne des BMUV Initiative Recyclingpapier Recht auf Reparatur Sonderbericht 17/2023 des Europäischen Rechnungshofes : Kreislaufwirtschaft - Langsame Umsetzung in den Mitgliedsstaaten trotz EU-Maßnahmen SCIP-Datenbank für besonders besorgniserregende Stoffe Der europäische Grüne Deal Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft European Circular Economy Stakeholder Platform

PARC – EU Partnerschaft für die Risikobewertung von Chemikalien

Die „Europäische Partnerschaft für die Bewertung von Risiken durch Chemikalien“ (PARC) wurde mit dem übergeordneten Ziel entwickelt, das Wissen um chemische Substanzen zu verbessern, um so die Gesundheit der Menschen und die Umwelt besser zu schützen. Umgesetzt werden soll dieses Ziel innerhalb von sieben Jahren und mit 200 Organisationen aus Europa. Ziele Ein Ziel der Partnerschaft PARC besteht darin, Innovationen in der Risikobewertung von Chemikalien voranzutreiben. Dadurch sollen die nachhaltige Nutzung und das Management von Chemikalien ermöglicht und gleichzeitig die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden. Erreicht werden sollen diese Ziele durch die Stärkung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Risikobewertung chemischer Stoffe in der EU, durch die Schließung von Datenlücken und Erarbeitung neuer Methoden und Konzepte und indem Risikobewerter gemeinsam mit Wissenschaftlern die notwendigen Daten und Erkenntnisse zusammentragen und somit den Risikomanagern wesentliche Grundlagen für Entscheidungsprozesse liefern. Ein weiteres vorrangiges Ziel ist die Fortführung des europaweiten Human-Biomonitoring und die Entwicklung eines nachhaltigen und langfristigen Human-Biomonitoring-Systems in Europa, das an HBM4EU anknüpft. Außerdem sollen - gestützt von neuen Konzepten und Daten zur ⁠ Exposition ⁠ - die Grundlagen für eine zunehmend auf „New Approach Methodologies“ (NAMs)-basierte Risikobewertung ( Bajard et al 2023 ) 1 erarbeitet und Vorschläge zur Umsetzung erstellt werden. Politische Entscheidungsträger auf der ganzen Welt haben sich dem Ziel eines hohen gesundheitlichen Verbraucher- und Umweltschutzes sowie dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. Da Chemikalien einen großen Einfluss auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung haben können, ist diese europäische Partnerschaft (PARC) für die Entwicklung der Bewertung der Risiken von Chemikalien im europäischen Kontext von zentraler Bedeutung. 1 Application of AOPs to assist regulatory assessment of chemical risks – Case studies, needs and recommendations Vorstellung der Partnerschaft Struktureller Rahmen der Partnerschaft: Im Mai 2022 ist die Partnerschaft „Europäische Partnerschaft für die Bewertung von Risiken durch Chemikalien“ (European Partnership for the Assessment of Risks from Chemicals) gestartet. Dabei handelt es sich um ein EU Horizont Europa Projekt . PARC soll als europaweite Partnerschaft der Unterstützung europäischer und nationaler Risikobewertungs- und Risikomanagementbehörden im Bereich der Chemikalienbewertung dienen. Die Partnerschaft hat eine Laufzeit von sieben Jahren (Mai 2022 bis April 2029) und verfügt über ein Gesamtbudget von 400 Mio. Euro. Die Partnerschaft wird mit einer Eigenbeteiligung von 50 Prozent durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten beziehungsweise deren nationale Verbundpartner mitgetragen. 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie Großbritannien und die Schweiz sind mit unterschiedlichem finanziellem Rahmen in der Partnerschaft beteiligt, wobei Deutschland und Frankreich finanziell am stärksten beitragen. Frankreich hat mit der französischen Agentur für Lebensmittel, Umwelt und Arbeitsschutz (Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail, ANSES ) die Koordination der Partnerschaft PARC übernommen. Jedes Land wird durch entsprechende vertragszeichnende Behörden vertreten, in Deutschland übernehmen diese Aufgabe das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Den vertragszeichnenden Behörden sind wiederum weitere Verbundpartner angegliedert, die sogenannten „Affiliated entities“ (AE). Dem UBA sind sechs Verbundpartner und dem BfR zehn Verbundpartner zugeordnet (siehe Abschnitt „PARC – National Hub -> Verbundpartner“). Darüber hinaus nehmen auch die Europäische Umweltagentur ( EEA ), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( EFSA ) und die Europäische Chemikalienagentur ( ECHA ) teil. Außerdem übernehmen fünf Europäische Generaldirektionen ( DGs ) der Europäischen Kommission die fachliche Begleitung der Partnerschaft: : Generaldirektion Forschung und Innovation (DG R&I); Generaldirektion Umwelt (DG ENV); Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (DG SANTE); Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie und Unternehmertum (DG GROW); und die gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Center, JRC). Organisatorischer Rahmen der Partnerschaft: PARC baut auf die Arbeiten des European Joint Programme HBM4EU , welches vom Fachgebiet „Toxikologie, gesundheitsbezogene Umweltbeobachtung“ des UBA koordiniert und geleitet wurde ( Kolossa-Gehring et al. 2023 ) 2 auf und führt die in HBM4EU begonnene Arbeit, insbesondere an einem EU-weiten Human-Biomonitoring-System, fort. Um dem Forschungs- und Innovationsbedarf zu entsprechen und die gesteckten Ziele zu erreichen, ist die Partnerschaft PARC inhaltlich in neun Arbeitspakete unterteilt (Work Packages, WP). Die Arbeitspakete decken inhaltlich ein breites Themenspektrum zu Forschung und Methoden unter Aspekten der ⁠ Nachhaltigkeit ⁠, Innovation und Integration ab und werden durch Arbeitspakte mit koordinierenden und steuernden Aufgaben ergänzt. Zur Steuerung von PARC sind verschiedene Entscheidungsgremien vorgesehen, an denen unter anderem Vertreter*innen der verantwortlichen Ministerien der Mitgliedstaaten beteiligt sind. In Deutschland nehmen Vertreter*innen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ) und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ( BMEL ) an diesen Gremien teil. Inhaltlicher Rahmen der Partnerschaft: Das UBA ist insgesamt in acht von neun Arbeitspaketen (WP) mit insgesamt 36 Mitarbeitenden vertreten. Zusätzlich hat das UBA die Leitung des WP 4 („Monitoring und Exposition“) übernommen und das BfR als zweite vertragszeichnende Institution in Deutschland u.a. die Leitung des WP 5 („Hazard Assessment“). In dem WP 4 sollen die ⁠ Exposition ⁠ des Menschen und der Umwelt gegenüber Chemikalien gemeinsam betrachtet werden. ( Liebmann et al, 2024 ) 4 Die Untersuchungen stehen unter dem Fokus des „one-substance-one-assessment approach“ ( van Dijk et al, 2021 ) 3 mit dem Ziel die Verknüpfung der Daten zwischen Gesundheit und Umwelt zu stärken und eine integrierte Bewertung zu ermöglichen. Außerdem werden in PARC neue Methoden entwickelt und getestet, die unter anderem darauf abzielen, eine verbesserte Expositionsabschätzung von besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu erreichen. Schwerpunkt der WP 4 Methodenentwicklung sind sogenannte „Screening-Methoden“, die es ermöglichen sollen, für eine große Anzahl an Chemikalien gleichzeitig deren Präsenz in der Umwelt und im Menschen zu bestimmen. Dazu sollen bestehende Monitoringprogramme weiterentwickelt werden und die Monitoringergebnisse in Zukunft systematisch in der Zulassung gefährlicher Stoffe verwendet werden. 2 HBM4EU from the Coordinator's perspective: lessons learnt from managing a large-scale EU project 3 Towards ‘one substance – one assessment’: An analysis of EU chemical registration and aquatic risk assessment frameworks 4 Europäische Partnerschaft zur Bewertung von Risiken durch Chemikalien (PARC) – Deutschlands Beitrag im Überblick Priorisierung von Substanzen bzw. Substanzgruppen Chemikalien werden in Europa nach ihrem Verwendungszweck in unterschiedlichen Rechtsrahmen registriert, bewertet und zum Teil auch extra zugelassen. Während es für den Bereich Umwelt bereits etablierte Rechtsrahmen für die Risikobewertung gibt, werden im Bereich menschliche Gesundheit häufig nicht alle Expositionsquellen berücksichtigt, und ein umfassender rechtlicher Rahmen fehlt. Priorisierungen im Rahmen von PARC bauen für den Bereich HBM (WP4) auf den in HBM4EU begonnenen Arbeiten und der Priorisierung von gefährlichen Substanzen im Bereich der menschlichen Gesundheit auf. Dabei wird die Priorisierung mit dem Bereich Umwelt abgestimmt, welcher bereits über eine Jahrzehntelange Erfahrung in dem Bereich verfügt. Die Kriterien, nach denen Substanzen in PARC priorisiert werden, beziehen sich dabei auf die gefährlichen Eigenschaften des Stoffs/der Stoffgruppe, sowie die ⁠ Exposition ⁠ und/oder die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und auf ihre regulatorische Relevanz. Eine der größten Herausforderungen von PARC ist es, Datenlücken für die prioritären Stoffe zu schließen, die sich auf jeden Schritt im Risikobewertungsprozess beziehen können: Gefahr, Exposition (für Mensch oder Umwelt) und Risikobewertung. Einige Stoffe sind bereits gut untersucht (z.B. ⁠ Pestizide ⁠ und Biozide), da die in den spezifischen Rechtsvorschriften geforderten Toxizitätsdaten bereits recht umfangreich sind, für andere Stoffgruppen liegen fast keine Daten vor. Je nachdem, welche Daten verfügbar sind, legen die verschiedenen Bereiche in PARC (WPs) ihren Fokus auf verschiedene Stoffe/Gruppen. Tabelle 1 zeigt die Stoffe/Stoffgruppen, die derzeit für Studien im Rahmen der einzelnen Arbeitspakete ausgewählt wurden. die in den einzelnen Arbeitspaketen behandelt werden und für die Fortschritte bei der Risikobewertung erwartet werden. Wie aus der Tabelle hervorgeht, befassen sich alle drei Arbeitspakete (Arbeitspaket 4 „Monitoring und Exposition“, Arbeitspaket 5 „Hazard Assessment“ und Arbeitspaket 6 „Innovation in regulatory risk assessment“) teilweise mit denselben Stoffen und/oder Stoffgruppen (Biozide, Bisphenole, ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠, endokrine Disruptoren und chemische Gemische). Im Gegensatz dazu werden einige andere Stoffe in einem einzigen Arbeitspaket untersucht (z. B. werden Quecksilber und Arsen ausschließlich in Arbeitspaket 4 und Flammschutzmittel nur in Arbeitspaket 6 untersucht). Das bedeutet, dass nicht alle Stoffe, die in der fortlaufenden Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda von PARC enthalten sind, in allen Arbeitspaketen behandelt werden müssen, da die im Rahmen von PARC durchgeführten Aktivitäten auf spezifische Wissensbedürfnisse oder Datenlücken eingehen sollten. Deutscher National Hub Auf nationaler Ebene sind in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sogenannte National Hubs (NHs) entstanden, die neben den Verbundpartnern zusätzliche, wissenschaftliche Expertise im Bereich der Forschung und der Risikobewertung von Chemikalien einbringen. Darüber hinaus sollen im National Hub die deutschen ⁠ Stakeholder ⁠ und Entscheidungsträger aus den verschiedenen Forschungsgemeinschaften vernetzt werden, um die Ergebnisse aus PARC zu diskutieren und Ihr Wissen und Ihre Expertisen, sowie gegebenenfalls Forschungsbedarfe, in die Partnerschaft einzubringen. Ein weiteres zentrales Ziel der NH-Arbeit ist es, die (Fach-) Öffentlichkeit über die PARC-Ergebnisse zu informieren und diese zielgruppengerecht aufzuarbeiten. Das ⁠ UBA ⁠ und das ⁠ BfR ⁠ koordinieren und begleiten im Rahmen der Beteiligung an der europäischen Partnerschaft PARC gemeinsam den deutschen National Hub (NH). Auf EU-Ebene werden die NHs in PARC dazu beitragen, eine sinnvolle Zusammenarbeit im Bereich der Risikobewertung und dem Risikomanagement im Austausch mit und zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Jedes an PARC teilnehmende Land benennt dazu eine nationale Kontaktperson für PARC (National Hub Contact Point, NHCP). In Deutschland wird diese Position durch je eine Vertreterin der beiden Vertragszeichner UBA und BfR ausgefüllt, die die nationale Zusammenarbeit in PARC koordiniert. Finanziert wird die Position der deutschen NHCP durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF, FKZ: 01DT21043A). Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der NHCP-Funktion durch das BfR und das UBA schafft eine „Brücke“ zwischen den Forschungsgemeinschaften aus den Bereichen Human- und Umwelttoxikologie. Diese Synergie wird den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weiter verbessern. Der deutsche National Hub setzt sich neben dem UBA und dem BfR als Vertragszeichner und den Vertretungen der Ministerien ⁠ BMUV ⁠ und ⁠ BMEL ⁠, aus den Vertreter*innen der deutschen Verbundpartner (Forschungseinrichtungen und Behörden), sowie ausgewählten Expert*innen, die ansonsten nicht in PARC involviert sind, zusammen. Um den Bedürfnissen der unterschiedlichen thematischen Bereiche gerecht zu werden, gibt es eine zusätzliche Untergliederung in den BfR und den UBA assoziierten Sub-Hub mit dem Fokus „Human-Tox“ (BfR) und „Human-Biomonitoring/ Umwelt“ (UBA). Deutsche Verbundpartner des UBA in PARC mit der/dem jeweiligen Vertreter*in im National Hub: Bundesanstalt für Gewässerkunde ( BfG ) – Vertreterin im NH: Martina Fenske Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial und Umweltmedizin, Klinikum der Universität München ( KUM ) – Vertreter im NH: Stefan Rakete Helmholtz Zentrum für Umweltforschung ( UFZ ) – Vertreter im NH: Werner Brack Universität Duisburg-Essen ( UDE ) – Vertreter im NH: Ralf Schäfer Universität Osnabrück – Vertreter im NH: Andreas Focks Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik ( IBMT ) – Vertreterin im NH: Sylvia Wagner Fraunhofer Institut für Molekularbiologie und Angewandte Ökologie ( IME ) – Vertreter im NH: Bernd Göckener Externe Expert*innen im Sub Hub „Human-Biomonitoring/ Umwelt“ des PARC National Hubs ohne Involvierung des Arbeitgebers in PARC: Peter Kujath – Arbeitgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Holger Koch – Arbeitgeber: Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – Institut der Ruhr Universität Bochum (IPA DGUV) Jörg Oehlmann – Arbeitgeber: Goethe-Universität Frankfurt am Main Thomas Schettgen – Arbeitgeber: RWTH Universitätsklinikum Aachen Rita Triebskorn – Arbeitgeber: Eberhard Karls Universität Tübingen Martina Roß-Nickoll – Arbeitgeber: RWTH Universität Aachen Nathalie Costa Pinheiro – Arbeitgeber: Niedersächsisches Landesgesundheitsamt ( NLGA ) Stakeholder des deutschen PARC National Hubs: Die Mitglieder des National Hubs treffen sich zwei Mal im Jahr, einmal virtuell und einmal in hybriden Format. Bei der Veranstaltung in hybridem Format, handelt es sich um zwei Meeting-Tage, wovon sich ein Tag an deutsche Stakeholder richtet. Dafür werden über verschiedene Verteiler und Webseiten Stakeholder aus unterschiedlichen Bereichen (Industrie, Behörden, Verbänden, ⁠ NGO ⁠, Landesämter), die die Kernthemen menschliche Gesundheit und Umwelt thematisch abdecken, informiert. Einige deutsche Stakeholder sind bereits Teil des Stakeholder-Forums der PARC Partnerschaft, während die Mehrheit der deutschen Stakeholder selbst nicht in PARC involviert ist. Veranstaltungen Im Rahmen von Konferenzen, Tagungen und anderen Veranstaltungen werden die Partnerschaft PARC, die Arbeiten und deren Ergebnisse von verschiedenen deutschen Partnern vorgestellt. Im Folgenden werden Informationen zu dem Termin, Veranstaltungstitel, Themenbereich und dem für den Vortrag verantwortlichen deutschen Verbundpartner gelistet. Events: 2. deutscher PARC ⁠ Stakeholder ⁠-Dialog: "Die Risikobewertung von Chemikaliengemischen" in Berlin, 27.11.2024 - 12:00-17:30 PARC und Stakeholder im Gespräch – Chemikaliengemische im Fokus Zum 2. Deutschen PARC-Stakeholder-Dialog luden das Bundesinstitut für Risikobewertung (⁠ BfR ⁠) und das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) Fachleute aus den Bereichen Human- und Umwelttoxikologie sowie Verbraucher- und Umweltschutz ein, um die Auswirkungen chemischer Mischungen auf Mensch und Umwelt zu diskutieren. Auch die interessierte Öffentlichkeit nahm an der Veranstaltung teil. Im Fokus standen die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Chemikaliengemischen sowie die regulatorischen Herausforderungen. Die Teilnehmenden tauschten sich über bestehende Rahmenbedingungen und mögliche Lösungsansätze aus, um den Umgang mit chemischen Belastungen zu verbessern. Die Vorträge der Veranstaltung sind auf der Veranstaltungsseite des BfR verfügbar. PARC Work Package 4 "⁠ Monitoring ⁠ und Exposure" jährliches hybrides Treffen der PartnerInnen in Berlin am 08.-09. Oktober 2024 - Die PARC HBM aligned studies schreiten voran, wobei konstruktive Diskussionen über die Bewältigung der verbleibenden Herausforderungen geführt werden. - Es sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um ein nachhaltiges Human-Biomonitoring (HBM) in Europa zu gewährleisten und einen soliden Rechtsrahmen zu schaffen. - Koordinierte Überwachungskampagnen verbessern unser Wissen über schädliche Chemikalien und die Expositionspfade des Menschen. - Innovative Methoden treiben die Expositionsbewertung voran und ermitteln wichtige Chemikalien für die künftige Überwachung. 20. November 2023 – 1. ⁠ Stakeholder ⁠-Dialog des deutschen National Hubs (hybrid) im Stellwerk Nordbahnhof in Berlin Auf dem Foto sind Vertreter und Vertreterinnen des UBA, des BfR, des BMUV, des NH und der eingeladenen Stakeholder. Weitere Vertreter und Vertreterinnen haben virtuell teilgenommen.

240904_Rili_Sektor_AGVO.pdf

Vorläufige Fassung vom 04.09.2024 754 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Sektorenkopplung Erl. des MWU vom 8. Januar 2024 – 31-46813-9 1. 1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Zuwendungszweck 1.1.1 Für Vorhaben, die nach dieser Richtlinie mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert werden, ist der Zuwendungszweck, Treibhaus- gasemissionen durch den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien, die Vermeidung der Nutzung fossiler Energie und die Senkung des Energieverbrauchs zu reduzieren. Dies soll durch Maßnahmen der Sektorenkopplung erreicht werden, wobei die Energiesektoren Strom, Wärme und Gas miteinander verbunden werden und der Anteil erneuerbarer Energien in den Verbrauchssektoren Haushalt, Gewerbe, Industrie und Verkehr im Gesamtsystem erhöht wird. Durch eine intelligente Kopplung energieeffizienter Technologien können Synergieeffekte zwi- schen den Sektoren genutzt und die Integration der erneuerbaren Energien verbessert wer- den. 1.1.2 Für Vorhaben, die nach dieser Richtlinie mit Mitteln aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) gefördert werden, ist der Zuwendungszweck die klimaneutrale Transformation der bisher fossil geprägten Rohstoff- und Energieversorgung industrieller Prozesse. Für im Mitteldeutschen Revier des Landes Sachsen-Anhalt ansässige Unternehmen sollen die infra- strukturellen Voraussetzungen für die Bereitstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Ener- giequellen geschaffen werden. Wasserstoff soll für die Nutzung als Prozesswärme oder als Rohstoff für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist hierbei eine klimaneutrale Transformation des Industriestandortes Mitteldeutsches Revier des Landes Sachsen-Anhalt auf der Basis weitgehend geschlossener Wertschöpfungsketten. 1.2 Rechtsgrundlagen Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme auf der Grundlage a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regi- onale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und 1 Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instru- ment für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021, S. 58; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), sowie der hierzu von der Europäischen Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen, b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsi- onsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), sowie der hierzu von der Europäischen Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchfüh- rungsverordnungen, c) der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26.11.2021, S. 74), d) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwen- dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABI. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), e) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201, 204), f) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Februar 2024, MBI. LSA S. 310, in der jeweils geltenden Fassung), g) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung), h)des EFRE/JTF - Programms 2021–2027 Sachsen-Anhalt und i)der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027. 1.3 Zuwendungsanspruch 2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde ent- scheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2. 2.1 Gegenstand der Förderung Im Rahmen von Vorhaben, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1.1 zuzu- ordnen sind, werden investive Maßnahmen gefördert, die der Übertragung von erneuerbar erzeugtem Strom in die Energiesektoren Wärme und Gas dienen. Erneuerbare Energien sol- len auf diese Weise in den Verbrauchssektoren Haushalt, Gewerbe, Industrie und Verkehr zum Zwecke der Senkung von Treibhausgasemissionen verfügbar gemacht und deren Nut- zung ermöglicht werden. 2.2 Im Rahmen von Vorhaben, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1.2 zuzu- ordnen sind, werden investive Maßnahmen zur Erzeugung, zur Speicherung, zum Transport und zur Verteilung von aus erneuerbaren Energiequellen produzierten grünen Wasserstoff ge- fördert, welche die Bereitstellung grünen Wasserstoffs als Prozesswärme sowie als Rohstoff für Folgeprodukte (zum Beispiel Ammoniak und Methanol) ermöglichen. 2.3 Projekte, die den Zuwendungszwecken in Nummer 1.1 und den näher definierten För- dergegenständen in den Nummern 2.1 und 2.2 entsprechen, sind grundsätzlich förderfähig, soweit sich aus dieser Richtlinie keine Einschränkungen ergeben. 2.3.1 Förderfähige Bereiche, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1.1 zuzuordnen sind, sind insbesondere: a) Power-to-Gas-Anlagen (Wasserstofferzeugung) einschließlich der erforderlichen peri- pheren Anlagentechnik, der erforderlichen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen zur Aufstel- lung der Anlage sowie der erforderlichen Medienanschlüsse und b) Power-to-Heat-Anlagen (Wärme aus Strom) einschließlich der erforderlichen periphe- ren Anlagentechnik, der erforderlichen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen zur Aufstellung der Anlage sowie der erforderlichen Medienanschlüsse. In Kombination mit Vorhaben gemäß Nummer 2.3.1 Buchst. a sind Anlagen zum Transport, zur stationären Speicherung und der unternehmensinternen Nutzung von grünem Wasserstoff förderfähig. 2.3.2 Förderfähige Bereiche, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1.2 zuzuordnen sind, sind beispielsweise: a)Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff, b)Anlagen zur stationären Speicherung von Wasserstoff oder 3

Informationsveranstaltung „Aktuelle EU-Chemikalienpolitik – Herausforderungen und Chancen“ Mehr zum Thema Chemikalien und dem Netzwerk REACH@-Baden-Württemberg:

Anfang Juni 2024 fand die Informationsveranstaltung „Aktuelle EU-Chemikalienpolitik“ des Netzwerkes REACH@-Baden-Württemberg mit über 90 Teilnehmenden aus Industrie, Verbänden und Behörden in Karlsruhe statt. Das Netzwerk REACH@-Baden-Württemberg ist eine Kooperation von baden-württembergischen Behörden und Industrieverbänden. Es unterstützt besonders kleine und mittlere Unternehmen mit Informationsveranstaltungen und einem Internetangebot bei der Umsetzung der EU Chemikaliengesetzgebung REACH in der betrieblichen Praxis. Die Landesstelle für Chemikalien der LUBW in Sachgebiet 35.2 ist zugleich Koordinierungsstelle des Netzwerks. Die Veranstaltung begann mit einem Überblick zu den neusten Entwicklungen im Bereich Chemikalienrecht. Spannend war für die Teilnehmenden das aktuelle Update zur EU-Chemikalienstrategie, für das Otto Linher von der Europäischen Kommission aus der Generaldirektion Binnenmarkt Industrie, Unternehmertum und KMU aus Brüssel angereist war. Der laufende Beschränkungsvorschlag für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) war für viele Teilnehmende das zentrale Thema, da er zahlreiche Industriezweige essentiell betrifft. Hierzu wurde sowohl der derzeitige Stand des Beschränkungsverfahren aus Sicht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, als auch die damit verbundenen Herausforderungen und Alternativen aus Sicht der Industrie präsentiert und anschließend angeregt diskutiert. Abgerundet wurde die Veranstaltung durch ein Update zur geplanten CLP-Revision sowie einem Überblick zu der aktuellen EU-Taxonomie-Verordnung und der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Foerderbestimmungen_Kontaktanbahnung_Ausland_2024.pdf

Förderbestimmungen zur „Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei der Kontaktanbahnung im Ausland“ 1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1Zuwendungszweck: Eine steigende Internationalisierung der Wirtschaft wird als wichtiger Faktor für Wachstum und Beschäftigung in Sachsen-Anhalt angesehen. Ziel der Förderung ist die nachhaltige Erhöhung der Präsenz von Unternehmen aus Sachsen-Anhalt auf internationalen Märkten, so dass in der Folge die Zuwendungsempfänger bestehende Geschäftskontakte intensivieren bzw. neue Kontakte etablieren können. Zweck der Zuwendung ist somit die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der KMU. 1.2 Rechtsgrundlagen sind a) die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV- LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22.05.2023 (MBl. LSA 2023 S. 198), in der jeweils geltenden Fassung und des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.4.2020 (GVBl. LSA S. 134) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie dem Mittelstandsförderungsgesetz vom 20.07.2021 (GVBl. LSA S. 430, 431), in der jeweils geltenden Fassung, b) der Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch Rd.Erl. des MF vom 28. 9. 2022 (MBl. LSA S. 510), c) die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023). 2 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Kontaktanbahnung und –vermittlung zu ausländischen Geschäftspartnern bzw. zu potenziellen Kunden im Ausland durch die jeweilige Auslandshandelskammer (AHK). 3.Zuwendungsempfänger 3.1Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen entsprechend Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/ 1315 (ABI. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1). Darüber hinaus muss es sich um Unternehmen aus dem Bereich des produzierenden Gewerbes oder des Handwerks handeln. Dienstleister [1] können geför- dert werden, soweit sie nicht, gemessen am Umsatz, überwiegend Vertriebsunternehmen oder Vermittler einer Leistung sind. 3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen oder Institutionen der öffentlichen Hand oder solche, an denen diese mehr als 50 v.H. der Anteile hält. 3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen 4.Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1Zuwendungsart Projektförderung. 4.2 Finanzierungsart pauschalierte Festbetragsfinanzierung 1 siehe Anlage 1 3 4.3 Form der Zuwendung Nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt pro Vorhaben einmalig 1.600 Euro. 5.Anweisungen zum Verfahren 5.1Antragsannehmende und Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (Referat 24), Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg. 5.2 Gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen grundsätzlich nur solche Anträge positiv beschieden werden, bei denen das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Der Beginn des Vorhabens ist förderunschädlich ab dem Zeitpunkt des Antragseinganges bei der Bewilligungsstelle. Abweichend von Ziffer 3.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung ist ein Finanzierungsplan im Rahmen der Antragstellung nicht erforderlich. Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält eine Eingangsbestätigung. 5.3 Ein Unternehmen kann höchstens zweimal im Jahr Fördermittel zur Finanzierung von Leistungen zur Kontaktanbahnung im Ausland erhalten. 5.4Anträge auf Förderung werden bis 31.12.2024 entgegengenommen. 5.5Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Vorhabens. Der Zuwendungsempfänger legt zusammen mit der Mittelabforderung als Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Abweichend von Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht der einfache Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht, in dem die Durchführung des Vorhabens sowie die Ergebnisse im Einzelnen darzustellen sind. Außerdem ist die Rechnung der jeweiligen AHK beizufügen. 5.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die

LSA VERM

Carsten Sielbeck, Susan Sievers Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts 93 LSA VERM 2/2023 Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts Von Carsten Sielbeck und Susan Sievers, Magdeburg Zusammenfassung Daten sind für digitale Dienstleistungen, Produkte und Innovationen unverzichtbar. Die Europäische Union erkennt in digitalen Daten als Wirtschaftsgüter eine „Lebensader der wirtschaftlichen Entwicklung“. Deshalb soll ein Binnenmarkt für solche Daten geschaffen werden, wozu derzeit sukzessive die rechtlichen Grundlagen eines Daten(wirtschafts)- rechts gebildet werden. Das Datennutzungsgesetz und der Data- Governance-Akt sind für Geodaten zwei wichtige Bausteine dazu. 1Bausteine der europäischen Datenstrategie 1.1Übersicht Die Europäische Union (EU) – das EU-Parlament, der Rat der EU und die EU-Kom- Digitale Daten stellen mission – treibt mit hohem Tempo und von der breiten Öffentlichkeit beinahe unbe- einen Schatz dar, der merkt eine umfassende (Neu)regulierung moderner Informationstechnologie im gehoben werden will. privaten und öffentlich-rechtlichen Sektor voran. Sie will Datenzugangs- und Weiter- verwendungsrechte, Datenverträge, Datenplattformen und Interoperabilitätsregelun- gen normieren. Dabei geht es nicht mehr nur um Datenschutz, sondern vielmehr um das umfassende Heben des in dem „Datenschatz“ vermuteten Wertschöpfungspo- tentials. Vor diesem Hintergrund hat das sich herausbildende Datenrecht den An- spruch, Daten nicht nach dem Gießkannenprinzip einer Weiterverwendung zugänglich zu machen, sondern entgegenstehende Interessen – Nutzung versus Schutz – und da- mit gerade die Grenzen des Datenzugriffs von vornherein mitzudenken und abzubil- den [vgl. Hennemann, Steinrötter, 2022, 1481, Rdnr. 1]. Zu den wesentlichsten Bausteinen des europäischen Datenrechts zählen: ♦ EU-Verordnung vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- beitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) Dieses Gesetz schützt die Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten und regelt den freien Verkehr solcher Daten. ♦ EU-Verordnung vom 14.11.2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union Dieses Gesetz zielt darauf ab, den freien Verkehr von Daten, die keine perso- nenbezogenen Daten sind, in der Union zu gewährleisten. ♦ EU-Richtlinie vom 20.06.2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (OD-PSI-RL), die als Datennut- zungsgesetz (DNG) in deutsches Recht umgesetzt wurde, welches das bisherige Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) abgelöst hat. Diese Vorschriften sollen die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen, nicht zugangsbeschränkten (offenen) Daten zur Nutzung ihres wirtschaftlichen Potentials fördern und auch gesellschaftlichen Zielen dienen. Die EU installiert derzeit ein europäisches Datenrecht. LSA VERM 2/2023 Carsten Sielbeck, Susan Sievers Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts 94 Für Geodaten sind ♦ EU-Verordnung vom 30.05.2022 über europäische Daten-Governance (Data- OD-PSI-RL (DNG), Governance-Akt – DGA). DVO-HVD und DGA Dieses Gesetz verbessert die gemeinsame Nutzung von Daten und soll zudem besonders relevant. die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen, zugangsbe- schränkten (nichtoffenen) Daten zur Nutzung wirtschaftlicher Potentiale för- dern. ♦ EU-Verordnung vom 04.09.2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) Dieses Gesetz reguliert große Online-Plattformen, auf die andere Nutzer ange- wiesen sind, um die digitale Wirtschaft fairer und wettbewerbsfähiger zu ma- chen. ♦ EU-Durchführungsverordnung vom 21.12.2022 – mit der OD-PSI-RL ermächtigt – zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) Diese Verordnung legt eine Liste der hochwertigen Datensätze aus dem Besitz öffentlicher Stellen fest, die eine besondere sozioökonomische Bedeutung haben. ♦ Entwurf einer EU-Verordnung über harmonisierte Vorschriften für den fairen Zugang zu Daten und deren Nutzung (Europäisches Datengesetz – Data Act). Der Data Act soll künftig regeln, wer die in der Wirtschaft erzeugten Daten nutzen darf und wer Zugriff darauf hat. Der Data Act soll auch die Zusammen- arbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Datennutzung fördern. Digitale Daten der öffentlichen Hand sollen kommerziell und nichtkommerziell von Anderen genutzt werden können. In diesem europäischen Datenrecht kommt der öffentlichen Hand eine tragende Rolle zu: Sämtliche ihrer im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellten und für die Öffentlichkeit auf irgendeine Art und Weise zugänglichen Daten werden als Wertschöpfungsfaktor für Wirtschaft und Gesellschaft angesehen. Informationen des öffentlichen Sektors sind ein „wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienstleistungen“ zur Förderung von digitalen Innovationen, insbesondere durch Start-ups sowie durch kleine und mittlere Unternehmen. Hintergrund ist die Leit- vorstellung, öffentlich-rechtlich erzeugte Geo-, Register-, Sozial-, Umwelt-,Verkehrs-, Wetter- und Wirtschaftsdaten wegen der „Nicht-Rivalität im Konsum“ von ver- schiedenen Akteuren gleichzeitig zu undenkbar vielen Zwecken volkswirtschaftlich nutzen zu lassen [vgl. Richter 2023, Einleitung, Rn. 7, 8]. Das Ermöglichen der Wei- terverwendung dieser Daten – auch durch den Wegfall von Gebühren – für Zwecke außerhalb des staatlichen Handelns ist eines der Kernelemente der europäischen Datenstrategie, deren Wurzeln in einem Paradigmenwechsel vom Amtsgeheimnis hin zum aktivierenden Staat schon fast 20 Jahre zurückreichen [vgl. Kummer / Möl- lering, 2005, Einleitung, Nr. 4.3.2 sowie Hartl, Ludin, Werthschulte 2023, Einleitung, Rn. 10]. In Bezug auf Geodaten sind aktuell die OD-PSI-RL zusammen mit der DVO- HVD und dem künftigen DGA im besonderen Fokus der Geoinformationsverwal- tungen, was Gegenstand der nachfolgenden Betrachtungen ist. 1.2 Die Mitgliedstaaten regeln, ob Daten bereitgestellt werden. Die EU regelt, wie. Zugangsrechte der Mitgliedstaaten bleiben (fast) unberührt Die EU greift hinsichtlich des „ob“ nicht unmittelbar in die nationalen Datenzu- gangsrechte – z. B. § 13, 21 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-An- halt (VermGeoG LSA), Informationsfreiheits- und -zugangsgesetze des Bundes und der Länder – ein. Zwar könnten isoliert betrachtete Formulierungen in der OD-PSI- RL wie z. B. „Solche hochwertigen Datensätze müssen … verfügbar sein“ einen an- deren Schluss zulassen. Jedoch zeigt sich bei ganzheitlichem Lesen der Richtlinie, dass die EU keine originäre Bereitstellungspflicht begründet [vgl. Debus, 2023, 55,VI, Nr. 3]. 95 Carsten Sielbeck, Susan Sievers Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts LSA VERM 2/2023 Diese wäre auch politisch nicht konsensfähig und ließe sich wegen des Subsidiaritäts- prinzips der EU – Vorrang lokaler vor zentraler Erledigung – nur schwer umsetzen. Wenn allerdings öffentliche Stellen Daten für die Weiterverwendung zu kommerziel- len und nichtkommerziellen Zwecken bereitstellen, müssen sie sich hinsichtlich des „wie“ auch an die dahingehenden Bestimmungen des europäischen Datenrechts hal- ten [vgl. Richter, 2022, 3, II., Nr. 4]. Diese Bestimmungen begründen dann doch einen zumindest mittelbaren Anspruch auf die Daten, wenn der Zugang schon einmal ein- geräumt wurde [vgl. Debus, 2023, 55, III, Nr. 1]. Zudem werden die Art und Weise des Zugangs, Datenformatmodalitäten und Kostenparameter festgelegt. 1.3 Alle Daten der öffentlichen Stellen sind umfasst OD-PSI-RL und DGA sind konzeptionelle Schwestern, was bereits die gleichlaufenden OD-PSI-RL und DGA Begriffsbestimmungen und Tatbestände verdeutlichen [vgl. Richter, 2022, III., Nr. 2]. Die ergänzen sich. OD-PSI-RL bzw. das DNG umfassen alle bei der öffentlichen Hand vorhandenen, nicht zugangsbeschränkten Daten, unabhängig von der Art der Speicherung und des Formats, die ohne Begründung und Anlass bereitgestellt und weiterverwendet wer- den können (offene Daten). Ergänzend dazu soll der DGA die Nutzung geschützter, zugangsbeschränkter und deshalb nicht per se weiterverwendbarer Daten (nichtof- fene Daten) im Besitz öffentlicher Stellen in sicheren Verarbeitungsumgebungen ver- stärkt ermöglichen [Hartl, Ludin,Werthschulte 2023, Einleitung, Rn. 6 f.]. Anderweitigen Überlegungen dahingehend, warum manche Geodatenkategorien vermeintlich nicht dem gesetzlichen Datenregime unterfallen und deshalb für die Weiterverwendung von Daten bisherige Nutzungsbedingungen angewendet und Gebühren in der bisherigen Höhe erhoben werden könnten, würden den unbe- dingten politischen Willen des europäischen Gesetzgebers zur Datennutzung ad absurdum führen [vgl. Debus, 2023, 55, II, Nr. 1]. Ein Entzug digitaler Geodaten aus der europäischen Agenda ist nicht angezeigt. Ausschließlich Daten der öffentlichen Stellen, die zu kommerziellen Zwecken erstellt würden, entziehen sich dem Anwendungsbereich von OD-PSI-RL und DGA. Beide Normen gelten nur für Daten, de- ren Bereitstellung unter den durch Rechtsvor- schrift oder allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag der öffentli- chen Stelle fällt. Grundsätzlich sind öffentliche Aufgaben Tätigkeiten im öffentlichen Interes- se, die sich unstreitig aus konkreter gesetzli- cher Zuweisung oder aus der Verwaltungspra- xis ergeben können [Richter 2023, § 2 Rn. 524]. Demnach wären alle Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen erfasst. Nach [Richter 2023, § 2 Rn. 539 f., 587 ff.] muss der Begriff der öffentlichen Auf- gabe hier deutlicher am Sinn und Zweck der OD-PSI- Abb. 1: Daten RL ausgerichtet werden. Dazu kann der Erwägungsgrund 22 öffentlicher Stellen der OD-PSI-RL herangezogen werden, nachdem nicht unter den öffentlichen Auf- trag in der Regel die Bereitstellung von Daten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Gebühr erstellt werden, fallen. Eine solche kommerzielle Einordnung erfordert eine Gesamtwürdi- gung der ökonomischen Funktionszusammenhänge mit den Kriterien Gewinnerzie- lungsabsicht, Wettbewerbsrelevanz und Finanzierung im Einzelfall [Richter 2023, § 2

Entwicklung einer Prüfmethode und Fachregeln zu Standard-PV-Modulen für die Gebäudeintegration zum Einsatz in vorgehängte hinterlüftete Fassaden und als In-Dach-Konstruktion, Gebäudeintegrierte Photovoltaik (GIPV): Fachregeln und Prüfmethoden für eine standardisierte Modulanwendung in Dach und Fassade - Teilvorhaben: StaGiMo-System

Das Projekt "Entwicklung einer Prüfmethode und Fachregeln zu Standard-PV-Modulen für die Gebäudeintegration zum Einsatz in vorgehängte hinterlüftete Fassaden und als In-Dach-Konstruktion, Gebäudeintegrierte Photovoltaik (GIPV): Fachregeln und Prüfmethoden für eine standardisierte Modulanwendung in Dach und Fassade - Teilvorhaben: StaGiMo-System" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Fachbereich 1 Ingenieurwissenschaften - Energie und Information.

Foerderbestimmungen_Kontaktanbahnung_Ausland_2024.pdf

Förderbestimmungen zur „Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei der Kontaktanbahnung im Ausland“ 1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1Zuwendungszweck: Eine steigende Internationalisierung der Wirtschaft wird als wichtiger Faktor für Wachstum und Beschäftigung in Sachsen-Anhalt angesehen. Ziel der Förderung ist die nachhaltige Erhöhung der Präsenz von Unternehmen aus Sachsen-Anhalt auf internationalen Märkten, so dass in der Folge die Zuwendungsempfänger bestehende Geschäftskontakte intensivieren bzw. neue Kontakte etablieren können. Zweck der Zuwendung ist somit die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der KMU. 1.2 Rechtsgrundlagen sind a) die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV- LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22.05.2023 (MBl. LSA 2023 S. 198), in der jeweils geltenden Fassung und des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.4.2020 (GVBl. LSA S. 134) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie dem Mittelstandsförderungsgesetz vom 20.07.2021 (GVBl. LSA S. 430, 431), in der jeweils geltenden Fassung, b) der Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch Rd.Erl. des MF vom 28. 9. 2022 (MBl. LSA S. 510), c) die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3). 2 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Kontaktanbahnung und –vermittlung zu ausländischen Geschäftspartnern bzw. zu potenziellen Kunden im Ausland durch die jeweilige Auslandshandelskammer (AHK). 3.Zuwendungsempfänger 3.1Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen entsprechend Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/ 1315 (ABI. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1). Darüber hinaus muss es sich um Unternehmen aus dem Bereich des produzierenden Gewerbes oder des Handwerks handeln. Dienstleister können gefördert werden, soweit sie nicht überwiegend Vertriebsunternehmen oder Vermittler einer Leistung sind. 3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen oder Institutionen der öffentlichen Hand oder solche, an denen diese mehr als 50 v.H. der Anteile hält. 3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen 4.Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1Zuwendungsart Projektförderung. 4.2 Finanzierungsart pauschalierte Festbetragsfinanzierung 3 4.3 Form der Zuwendung Nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt pro Vorhaben einmalig 1.600 Euro. 5.Anweisungen zum Verfahren 5.1Antragsannehmende und Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (Referat 24), Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg. 5.2 Gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen grundsätzlich nur solche Anträge positiv beschieden werden, bei denen das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Der Beginn des Vorhabens ist förderunschädlich ab dem Zeitpunkt des Antragseinganges bei der Bewilligungsstelle. Abweichend von Ziffer 3.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung ist ein Finanzierungsplan im Rahmen der Antragstellung nicht erforderlich. Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält eine Eingangsbestätigung. 5.3 Ein Unternehmen kann höchstens zweimal im Jahr Fördermittel zur Finanzierung von Leistungen zur Kontaktanbahnung im Ausland erhalten. 5.4Anträge auf Förderung werden bis 31.12.2024 entgegengenommen. 5.5Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Vorhabens. Der Zuwendungsempfänger legt zusammen mit der Mittelabforderung als Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Abweichend von Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht der einfache Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht, in dem die Durchführung des Vorhabens sowie die Ergebnisse im Einzelnen darzustellen sind. Außerdem ist die Rechnung der jeweiligen AHK beizufügen. 5.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die

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