Pflanzenschutzmitteln (PSM) werden zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen oder Krankheiten, die ein Risiko für den Ertrag der Kulturpflanze darstellen, eingesetzt. Häufig wird dabei jedoch auch ein breites Spektrum von Nichtzielorganismen getötet oder geschädigt. Nicht nur die Anwendungsfläche, sondern auch angrenzende, unbehandelte Flächen können von PSM-Auswirkungen betroffen sein. Ein ausreichender Anteil an geeigneten Flächen zur Förderung der Biodiversität kann negative Auswirkungen einer PSM-Anwendung auf Nichtzielorganismen mitunter kompensieren. Dieser Bericht gibt einen Überblick über biodiversitätsfördernde Maßnahmen für die Raumkulturen Obst, Wein und Hopfen und stellt ein Konzept zum Ausgleich negativer Auswirkungen vor. Veröffentlicht in Texte | 13/2025.
Um EU-Agrarsubventionen zu erhalten, müssen Betriebe bestimmte Mindeststandards für den Schutz der Umwelt einhalten. Dazu zählt die Auflage, 4 Prozent der Ackerflächen zum Schutz der Biodiversität aus der Produktion zu nehmen. Für 2024 wurde das Anforderungsniveau jedoch reduziert, so dass 90 Prozent der Betriebe keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität umsetzen müssen. Im Jahr 2023 startete die neue Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP). Damit gelten neue Mindeststandards als Voraussetzung für die Auszahlung der Subventionen. Unter anderem müssen die Flächen in „gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)“ gehalten werden. Die Regelung GLÖZ 8 sieht vor, dass 4 Prozent der Ackerflächen aus der Produktion genommen werden müssen, z.B. als Brache. Ziel ist der Schutz von Biodiversität und Umwelt in der Agrarlandschaft. Nachdem der Standard im ersten Jahr bereits ausgesetzt wurde, gibt es für das Jahr 2024 erneut eine Ausnahmeregelung. Statt durch eine Brache können die Betriebe GLÖZ 8 auch durch den Anbau von Hülsenfrüchten (Leguminosen) oder Zwischenfrüchten erfüllen. Das Thünen Institut (TI) hat auf Grundlage von Betriebsdaten (InVeKoS-Daten) für ein Politikpapier ausgewertet, was die neue Regelung im Vergleich zu der ursprünglichen Regelung bedeutet. Es zeigt sich, dass durch die neue Regelung kaum zusätzliche Flächen zum Schutz der Biodiversität bereitgestellt werden müssen: Knapp 90 Prozent der Betriebe hätten die Anforderung auch schon im Jahr 2021 erfüllt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nur 10 Prozent der Betriebe zusätzliche Flächen zum Schutz der Biodiversität schaffen, Leguminosen anbauen oder Zwischenfrüchte in die Fruchtfolge integrieren müssen. Im Gegensatz dazu hätte die Biodiversität von der ursprünglichen Regelung stärker profitiert: Knapp 80 Prozent der Betriebe hätten zusätzliche Biodiversitätsflächen schaffen müssen. Dies hätte deutliche Verbesserungen für den Agrarumweltschutz zur Folge gehabt. Die Brachflächen hätten sich auf bis zu 5,3 Prozent der Ackerflächen in etwa verdoppelt – und damit einen wichtigen Lebensraum z.B. für Feldvögel, Insekten oder Ackerwildkräuter bieten können. Statt durch eine Brache hätten im Jahr 2021 jedoch knapp 70 Prozent der Betriebe die GLÖZ 8 Vorgaben durch den Anbau von Leguminosen und Zwischenfrüchten erreicht. Auch wenn diese Bewirtschaftung ohne Pflanzenschutzmittel erfolgen muss und positive Wirkungen auf den Boden hat, sind die Umweltwirkungen geringer als bei einer Brache. Auf EU-Ebene wurde im Frühjahr 2024 beschlossen, dass GLÖZ 8 zukünftig weitgehend gestrichen wird und nur bestehende Landschaftselemente geschützt werden müssen. Die Agrarsubventionen sollen jetzt nicht mehr generell an die Bereitstellung von Biodiversitätsflächen gekoppelt werden, sondern die Betriebe können durch die Bereitstellung dieser Flächen noch zusätzliche Subventionen erhalten. Für die Betriebe bedeutet dies, dass sie den Großteil der Agrarsubventionen erhalten, ohne zusätzliche Flächen zum Schutze der Biodiversität auszuweisen. Sie können dadurch jedoch noch zusätzliche Subventionen einwerben. Inwieweit dies tatsächlich geschehen wird, bleibt aus Sicht des Umweltbundesamtes ( UBA ) gegenwärtig offen. Sicher ist, dass Flächen zum Schutze der Biodiversität unter diesen Bedingungen nur geschaffen werden, wenn die Förderung ausreichend hoch und für diese Maßnahmen ausreichend Gelder reserviert werden. Geschieht dies nicht, geht das UBA davon aus, dass wichtige Umwelt- und Naturschutzziele weiterhin nicht erreicht werden. Damit wäre auch die Chance vertan, die bestehende Agrarsubventionen durch ausreichende Umwelt- und Naturschutzleistungen der Landwirtschaft gesellschaftlich zu rechtfertigen. Diese Entwicklung macht es aus Sicht des UBA umso wichtiger, für die Neuausrichtung der EU-Agrarsubventionen nach 2027 darauf hinzuwirken, dass die Gelder zielgerichtet für die Transformation der Landwirtschaft eingesetzt werden und das System der GAP schrittweise umgestellt wird. Dieses Politikpapier ist Teil des Forschungsprojektes „ Evaluierung der Gemeinsamen Agrarpolitik aus Sicht des Umweltschutzes III “. Das TI und das Julius Kühn-Institut (JKI) analysieren hierfür die Flächennutzung der landwirtschaftlichen Betriebe und bewerten, wie sich die GAP auf die Umwelt auswirkt. Ergebnisse aus den Vorgängerprojekten sind bereits veröffentlicht im Bericht GAPEval I und im Bericht GAPEval II .
Die Biodiversität im Agrarbereich ist in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen. Unerwünschte Nahrungsnetzeffekte von Pflanzenschutzmitteln (PSM) tragen dazu bei. Eine Verringerung dieser Auswirkungen ist möglich, indem der Einsatz biodiversitätsschädigender PSM mit der Zulassung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass ein ausreichender Anteil an unbehandelten Biodiversitätsflächen (im Gutachten als Kompensationsflächen bezeichnet) vorhanden ist. Das Gutachten bewertet den Bedarf an solchen Flächen, die ökologische Wertigkeit verschiedener Flächentypen und deren Einbettung in Agrarumweltprogramme. Die Autoren schlagen ein flexibles Punktesystem für die Ermittlung und Anerkennung der vorhandenen Biodiversitätsflächen vor. Veröffentlicht in Texte | 53/2018.
Die Biodiversität im Agrarbereich ist in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen. Unerwünschte Nahrungsnetzeffekte von Pflanzenschutzmitteln (PSM) tragen dazu bei. Eine Verringerung dieser Auswirkungen ist möglich, indem der Einsatz biodiversitätsschädigender PSM mit der Zulassung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass ein ausreichender Anteil an unbehandelten Biodiversitätsflächen (im Gutachten als Kompensationsflächen bezeichnet) vorhanden ist. Das Gutachten bewertet den Bedarf an solchen Flächen, die ökologische Wertigkeit verschiedener Flächentypen und deren Einbettung in Agrarumweltprogramme. Die Autoren schlagen ein flexibles Punktesystem für die Ermittlung und Anerkennung der vorhandenen Biodiversitätsflächen vor.
Obergerichtliche Überprüfung von Urteilen zu Pestiziden dringend nötig Drei aktuelle Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig sprechen deutschen Behörden das Recht ab, die tatsächlichen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Umwelt vollumfänglich zu bewerten und Schutzmaßnahmen für die biologische Vielfalt und das Grundwasser vorzuschreiben. Das Umweltbundesamt (UBA) hält es deshalb für dringend geboten, dass die zuständige Behörde – das Bundeamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – gegen die Urteile in Berufung geht. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte unter anderem entschieden, dass die vom UBA festgestellten Auswirkungen eines Herbizids und eines Insektizids auf die biologische Vielfalt in der Zulassung nicht berücksichtigt werden dürfen, da es noch keinen Bewertungsleitfaden der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA hierfür gebe. In einer weiteren Eilentscheidung erklärte das Gericht die vom UBA geforderte Anwendungsbeschränkung eines Herbizids zum Schutz des Grundwassers für unzulässig: Neue Informationen zeigten zwar hohe Risiken für das Grundwasser auf, diese Informationen dürfe das UBA aber nicht berücksichtigen. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Sollten die Urteile des VG Braunschweig rechtskräftig werden, geben wir den Schutz der biologischen Vielfalt im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln auf. Auch der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen mit Pestizidrückständen wäre in Deutschland nicht mehr sichergestellt. Es ist daher unerlässlich, dass diese Rechtsfragen vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg geklärt werden.“ Die mit den Urteilen des VG Braunschweig aufgeworfenen europarechtlichen Fragen gehen deutlich über die konkret entschiedenen Fälle hinaus. Das UBA hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit deshalb gebeten, fristgerecht bis zum 28. Oktober 2019 Berufung gegen die Urteile zu beantragen, um die Rechtsfragen abschließend durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (und gegebenfalls den Europäischen Gerichtshof) klären zu lassen. „Sonst nähme das BVL als Zulassungsstelle klaglos hin, dass umweltschädliche Pflanzenschutzmittel weiter zugelassen werden. Was soll uns das Zulassungsverfahren dann noch nützen?“, so Krautzberger. Herbizid Sunfire : Das UBA hatte seine Zustimmung zur Zulassung des Herbizids „Sunfire“ unter die Bedingung gestellt, dass das Mittel in drei Jahren auf einem Acker nur einmal angewendet werden darf, um das Grundwasser zu schützen. Denn ein Abbauprodukt des Mittels ist Trifluoracetat (TFA), das in der Trinkwasseraufbereitung kaum aus dem Grundwasser entfernt werden kann. In Deutschland wurden schon hohe Konzentrationen von TFA im Grundwasser nachgewiesen, was die Trinkwasserversorgungsunternehmen vor Probleme stellt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig erklärte in einer Eilentscheidung die zu Grunde liegende Bewertung des Umweltbundesamtes für unzulässig. Das Umweltbundesamt hatte in seiner Zustimmung zur Zulassung in Deutschland aktuellste Informationen zur Grundwassergefährdung durch TFA herangezogen. Diese dürfen nach Auffassung des Gerichts aber erst in einem zukünftigen Verfahren zur Überprüfung der Zulassung und auch zunächst nur durch den sogenannten berichterstattenden Mitgliedstaat (Niederlande) berücksichtigt werden. Herbizid Corida und Insektizid Fasthrin 10 EC : Das UBA hatte in seiner Prüfung festgestellt, dass die Anwendung der Mittel schädliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben kann. Durch das Abtöten der Begleitkräuter und Insekten wird auch Vogelarten die Nahrungsgrundlage entzogen. Das UBA hatte deshalb seine Zustimmung zur Zulassung davon abhängig gemacht, dass landwirtschaftliche Betriebe diese Mittel nur anwenden dürfen, wenn sie einen bestimmten Anteil sogenannter Biodiversitätsflächen auf ihrem Ackerland vorweisen können. Biodiversitätsflächen sind z.B. Brachen und Blühflächen, die als Ersatzlebensraum für solche Tier- und Pflanzenarten geeignet sind, deren Bestände durch die Anwendung von Pestiziden in Gefahr geraten. Ihre Einrichtung kann von den Bundesländern gefördert werden. Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestritt in seinen Urteilen zwar die genannten Auswirkungen der Mittel auf die biologische Vielfalt nicht. Es dürften aber nur diejenigen der in der EU-Zulassungsverordnung genannten Schutzgüter im Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahren berücksichtigt werden, zu deren Bewertung die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA Methoden vorgelegt hat. Bei vielen wichtigen Fragen ist die EFSA mit der Vorlage solcher Leitlinien jedoch auch noch zehn Jahre nach Inkrafttreten der EU-Zulassungsverordnung säumig. So auch im Falle der Biodiversität , also der Artenvielfalt. Laut VG Braunschweig dürften sich die Zulassungsbehörden mit diesem Gesichtspunkt und vielen weiteren Fragen des Umweltschutzes bei der Pflanzenschutzmittelzulassung von vornherein nicht befassen. Auch für die Bewertung der Auswirkungen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut auf Insekten gibt es noch keine EFSA-Leitlinie. Bei der Aussaat so behandelten Saatgutes können giftige Abriebstäube in umliegende Flächen verdriften. Dies hatte im Jahr 2008 in Oberrheingebiet ein Bienensterben ausgelöst. Auch vor solchen drohenden Schäden müssten künftig, mangels EFSA-Leitlinie, die Augen verschlossen werden: Man müsste es einfach geschehen lassen und dürfte im Vorfeld, unter Nutzung der Möglichkeiten des Zulassungsverfahrens, nichts tun. Die Urteile haben in der bestehenden Form auch Einfluss auf den Umgang mit dem Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat. Die Ende 2017 erteilte Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat enthält eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff den Biodiversitätsaspekt besonders zu berücksichtigen und nötigenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Maria Krautzberger: „Liefen diese Bestimmung zum Schutz der biologischen Vielfalt nun leer, hätte das auch politische Sprengkraft, denn mit der Einfügung der Bestimmung zur Biodiversität hatte der damalige Landwirtschaftsminister Christian Schmidt seine umstrittene Zustimmung zu der erneuten Genehmigung von Glyphosat gerechtfertigt.“ In Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel beurteilt das Umweltbundesamt, ob bei Anwendung des Mittels in Deutschland Schäden an der Umwelt drohen. Ist dies der Fall, verbindet das UBA seine Zustimmung zur Zulassung mit verbindlichen Schutzmaßnahmen bei der Anwendung. Reichen auch solche Maßnahmen nicht aus, versagt das UBA seine Zustimmung. Das Mittel darf dann in Deutschland nicht zugelassen werden.
Obergerichtliche Überprüfung von Urteilen zu Pestiziden dringend nötig Drei aktuelle Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig sprechen deutschen Behörden das Recht ab, die tatsächlichen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Umwelt vollumfänglich zu bewerten und Schutzmaßnahmen für die biologische Vielfalt und das Grundwasser vorzuschreiben. Das Umweltbundesamt (UBA) hält es deshalb für dringend geboten, dass die zuständige Behörde – das Bundeamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – gegen die Urteile in Berufung geht. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte unter anderem entschieden, dass die vom UBA festgestellten Auswirkungen eines Herbizids und eines Insektizids auf die biologische Vielfalt in der Zulassung nicht berücksichtigt werden dürfen, da es noch keinen Bewertungsleitfaden der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA hierfür gebe. In einer weiteren Eilentscheidung erklärte das Gericht die vom UBA geforderte Anwendungsbeschränkung eines Herbizids zum Schutz des Grundwassers für unzulässig: Neue Informationen zeigten zwar hohe Risiken für das Grundwasser auf, diese Informationen dürfe das UBA aber nicht berücksichtigen. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Sollten die Urteile des VG Braunschweig rechtskräftig werden, geben wir den Schutz der biologischen Vielfalt im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln auf. Auch der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen mit Pestizidrückständen wäre in Deutschland nicht mehr sichergestellt. Es ist daher unerlässlich, dass diese Rechtsfragen vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg geklärt werden.“ Die mit den Urteilen des VG Braunschweig aufgeworfenen europarechtlichen Fragen gehen deutlich über die konkret entschiedenen Fälle hinaus. Das UBA hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit deshalb gebeten, fristgerecht bis zum 28. Oktober 2019 Berufung gegen die Urteile zu beantragen, um die Rechtsfragen abschließend durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (und gegebenfalls den Europäischen Gerichtshof) klären zu lassen. „Sonst nähme das BVL als Zulassungsstelle klaglos hin, dass umweltschädliche Pflanzenschutzmittel weiter zugelassen werden. Was soll uns das Zulassungsverfahren dann noch nützen?“, so Krautzberger. Herbizid Sunfire : Das UBA hatte seine Zustimmung zur Zulassung des Herbizids „Sunfire“ unter die Bedingung gestellt, dass das Mittel in drei Jahren auf einem Acker nur einmal angewendet werden darf, um das Grundwasser zu schützen. Denn ein Abbauprodukt des Mittels ist Trifluoracetat (TFA), das in der Trinkwasseraufbereitung kaum aus dem Grundwasser entfernt werden kann. In Deutschland wurden schon hohe Konzentrationen von TFA im Grundwasser nachgewiesen, was die Trinkwasserversorgungsunternehmen vor Probleme stellt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig erklärte in einer Eilentscheidung die zu Grunde liegende Bewertung des Umweltbundesamtes für unzulässig. Das Umweltbundesamt hatte in seiner Zustimmung zur Zulassung in Deutschland aktuellste Informationen zur Grundwassergefährdung durch TFA herangezogen. Diese dürfen nach Auffassung des Gerichts aber erst in einem zukünftigen Verfahren zur Überprüfung der Zulassung und auch zunächst nur durch den sogenannten berichterstattenden Mitgliedstaat (Niederlande) berücksichtigt werden. Herbizid Corida und Insektizid Fasthrin 10 EC : Das UBA hatte in seiner Prüfung festgestellt, dass die Anwendung der Mittel schädliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben kann. Durch das Abtöten der Begleitkräuter und Insekten wird auch Vogelarten die Nahrungsgrundlage entzogen. Das UBA hatte deshalb seine Zustimmung zur Zulassung davon abhängig gemacht, dass landwirtschaftliche Betriebe diese Mittel nur anwenden dürfen, wenn sie einen bestimmten Anteil sogenannter Biodiversitätsflächen auf ihrem Ackerland vorweisen können. Biodiversitätsflächen sind z.B. Brachen und Blühflächen, die als Ersatzlebensraum für solche Tier- und Pflanzenarten geeignet sind, deren Bestände durch die Anwendung von Pestiziden in Gefahr geraten. Ihre Einrichtung kann von den Bundesländern gefördert werden. Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestritt in seinen Urteilen zwar die genannten Auswirkungen der Mittel auf die biologische Vielfalt nicht. Es dürften aber nur diejenigen der in der EU-Zulassungsverordnung genannten Schutzgüter im Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahren berücksichtigt werden, zu deren Bewertung die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA Methoden vorgelegt hat. Bei vielen wichtigen Fragen ist die EFSA mit der Vorlage solcher Leitlinien jedoch auch noch zehn Jahre nach Inkrafttreten der EU-Zulassungsverordnung säumig. So auch im Falle der Biodiversität , also der Artenvielfalt. Laut VG Braunschweig dürften sich die Zulassungsbehörden mit diesem Gesichtspunkt und vielen weiteren Fragen des Umweltschutzes bei der Pflanzenschutzmittelzulassung von vornherein nicht befassen. Auch für die Bewertung der Auswirkungen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut auf Insekten gibt es noch keine EFSA-Leitlinie. Bei der Aussaat so behandelten Saatgutes können giftige Abriebstäube in umliegende Flächen verdriften. Dies hatte im Jahr 2008 in Oberrheingebiet ein Bienensterben ausgelöst. Auch vor solchen drohenden Schäden müssten künftig, mangels EFSA-Leitlinie, die Augen verschlossen werden: Man müsste es einfach geschehen lassen und dürfte im Vorfeld, unter Nutzung der Möglichkeiten des Zulassungsverfahrens, nichts tun. Die Urteile haben in der bestehenden Form auch Einfluss auf den Umgang mit dem Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat. Die Ende 2017 erteilte Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat enthält eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff den Biodiversitätsaspekt besonders zu berücksichtigen und nötigenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Maria Krautzberger: „Liefen diese Bestimmung zum Schutz der biologischen Vielfalt nun leer, hätte das auch politische Sprengkraft, denn mit der Einfügung der Bestimmung zur Biodiversität hatte der damalige Landwirtschaftsminister Christian Schmidt seine umstrittene Zustimmung zu der erneuten Genehmigung von Glyphosat gerechtfertigt.“ In Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel beurteilt das Umweltbundesamt, ob bei Anwendung des Mittels in Deutschland Schäden an der Umwelt drohen. Ist dies der Fall, verbindet das UBA seine Zustimmung zur Zulassung mit verbindlichen Schutzmaßnahmen bei der Anwendung. Reichen auch solche Maßnahmen nicht aus, versagt das UBA seine Zustimmung. Das Mittel darf dann in Deutschland nicht zugelassen werden.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 6 |
Type | Count |
---|---|
Text | 5 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 6 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 6 |
Resource type | Count |
---|---|
Dokument | 4 |
Keine | 1 |
Webseite | 2 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 6 |
Lebewesen & Lebensräume | 6 |
Luft | 5 |
Mensch & Umwelt | 6 |
Wasser | 5 |
Weitere | 4 |