Im Rahmen des Entwurfes der EU-Kommission zur Biotreibstoffdirektive soll bis 2010 der Anteil von Biotreibstoffen am Gesamtenergiebedarf auf 5,75 Prozent angehoben werden. Österreich beschreitet dabei einen eigenen Weg mit strengeren zeitlichen Vorgaben. So sollen auf nationaler Ebene folgende Substitutionsmengen erreicht werden: - 01.10.2005: 2,50 Prozent, - 01.10.2007: 4,30 Prozent, - 01.10.2008: 5,75 Prozent. u.s.w.
Die Firma VERBIO Schwedt GmbH, Passower Chaussee 111 in 16303 Schwedt/Oder, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in 16303 Schwedt/Oder, Passower Chaussee 111 in der Gemarkung Schwedt, Flur 29, Flurstücke 28 und 39 eine Bioethanolanlage wesentlich zu ändern (Az.: G12825).
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Erhöhung der Produktionskapazität von Bioethanol von 200 000 Tonnen pro Jahr auf 260 000 Tonnen pro Jahr und der Getreideverarbeitung von 670 000 Tonnen pro Jahr auf 840 000 Tonnen pro Jahr. Weiterhin sollen in der Destillation verunreinigtes Ethanol mit einer maximalen Menge von 87 600 Tonnen pro Jahr verarbeitet werden. Der Destillationsprozess bleibt dabei unverändert. Auch die Leistungserhöhung der Getreideverarbeitung und die damit verbundene erhöhte Maischeproduktion wird durch Ausnutzen von bereits vorhandenen Anlagenreserven beziehungsweise Anpassungen/Austausch von bestehenden Anlagenteilen erreicht. Eine Erweiterung der Anlagentechnik ist dafür nicht vorgesehen. Das verunreinigte Ethanol und die zusätzlichen Getreidemengen sollen per LKW angeliefert werden. Die Zwischenlagerung des verunreinigten Ethanols erfolgt in einem bestehenden Tank mit einer Lagerkapazität von 710 Tonnen.
Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 4.1.2 GE in Verbindung mit den Nummern 1.2.2.1 V, 1.2.3.1 V, 7.21 EG, 8.10.1.1 EG und 8.12.1.1 EG des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 4.2 A in Verbindung mit den Nummern 1.2.2.1 S und 1.2.3.1 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.