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Gasheizung energiesparend einstellen und Umstieg vorbereiten

<p> So heizen Sie klimaverträglich mit Gas <p><strong>Sie planen eine energetische Grundsanierung oder einen Neubau?</strong></p> <ul> <li>Reduzieren Sie den Wärmebedarf möglichst weitgehend, insbesondere durch umfassende Wärmedämmung.</li> <li>Installieren Sie ein brennstofffreies Heizsystem (ohne Gas, Öl, Holz) und nutzen Sie hierzu bereitstehende Fördergelder.&nbsp;</li> </ul> <p><strong>Sie besitzen ein (teil-)saniertes Haus?</strong></p> <ul> <li>Planen Sie rechtzeitig den Ausstieg aus der Heizung mit Brennstoffen (Gas, Öl, Holz) und nutzen Sie hierzu bereitstehende Fördergelder.</li> <li>Lassen Sie hierzu einen sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Auch das wird gefördert.</li> <li>Nutzen Sie Gelegenheitsfenster wie Fassadenerneuerung oder Fenstertausch zur Verbesserung der Wärmedämmung.</li> </ul> <p><strong>Sie möchten weiterhin mit Gas heizen?</strong></p> <ul> <li>Prüfen Sie den Austausch Ihres Heizkessels, wenn er älter als 15 Jahre ist.</li> <li>Achten Sie beim Erwerb einer Gasheizung auf einen hohen Nutzungsgrad und geringe Schadstoffemissionen.</li> <li>Sparen Sie Heizenergie durch sparsames Heizen und regelmäßige Wartung Ihrer Heizungsanlage.</li> <li>Prüfen Sie eine ergänzende Nutzung erneuerbarer Energien (Solarthermie/ Photovoltaik).</li> <li>Planen Sie voraus und lassen Sie einen sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan erstellen.</li> <li>Ab Mitte 2026 bis Mitte 2028 müssen neue Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Das ist mit einem Gaskessel nur schwierig zu erfüllen.</li> </ul> Gewusst wie <p>Die Heizung ist der mit Abstand größte Erzeuger von CO2-Emissionen im Haushalt. Durch Effizienzmaßnahmen am Gebäude und Modernisierung der Heizungstechnik können Sie ganz erheblich ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a>⁠ und Umwelt schützen. Gleichzeitig senken Sie damit die Heizkosten. Der CO₂-Preis im&nbsp;<a href="https://www.dehst.de/DE/Themen/nEHS/nehs_node.html">Nationalen Emissionshandel</a>&nbsp;wird zudem fossile Brennstoffe nach und nach verteuern. Zu erneuerbaren Energien zu wechseln wird dadurch immer attraktiver. Biomethan oder Wasserstoff sind aufgrund hoher Kosten und begrenzter Verfügbarkeit keine empfehlenswerte Lösung.</p> <p><strong>Im Neubau ohne Brennstoffe heizen:</strong>&nbsp;Die Wärmeversorgung eines Neubaus sollte mittels erneuerbarer Energien ohne Verbrennung erfolgen. Denn die klima- und umweltpolitischen Verpflichtungen Deutschlands machen es erforderlich, dass die Wärmeversorgung zügig auf erneuerbare und brennstofffreie Energieträger umgestellt wird. Das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠ rät deshalb von der Nutzung von Heizöl, Erdgas und Holz zum Heizen in Neubauten aus Klima- und Umweltschutzgründen ab. Hierfür ist es nötig, den Wärmebedarf des geplanten Gebäudes möglichst weitgehend zu reduzieren. Wichtige Stichpunkte hierbei sind v.a.: angepasste Bauweise, Wärmedämmung, Vermeidung von Wärmebrücken und Lüftungskonzept. So reicht ein niedriges Temperaturniveau für die Raumwärme. Das ist die optimale Voraussetzung, den Wärmebedarf mit brennstofffreien erneuerbaren Energien wie Wärmepumpen, idealerweise mit Wind- und Solar-Strom betrieben, Fern-/Nahwärme oder Solarthermie decken zu können.&nbsp;</p> <p><strong>Im Altbau vorausschauend planen:</strong> Um nicht vom plötzlichen Ausfall der alten Heizung mitten im Winter "kalt" überrascht zu werden, ist es sinnvoll, einen mittel- bis langfristigen "individuellen Sanierungsplan" zu haben. So ist gewährleistet, dass Zeitfenster wie Heizungsausfall, Fassadensanierung oder Fensteraustausch optimal und kostengünstig genutzt und aufeinander abgestimmt werden können. Ein <a href="https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/individueller-sanierungsfahrplan-isfp-modernisieren-mit-koepfchen-59828">Individueller Sanierungsfahrplan</a> wird für Gebäude, die älter als 10 Jahre sind und vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, im Rahmen der "Energieberatung für Wohngebäude" durch das BAFA gefördert. Mit einem Sanierungsfahrplan können Sie den Wärmebedarf in älteren Häusern stufenweise und wirtschaftlich senken und gleichzeitig die Umstellung des Heizsystems auf brennstofffreie erneuerbare Energien vorbereiten und ermöglichen. Denn bereits in teilsanierten Gebäuden reicht eine niedrigere Vorlauftemperatur, damit es warm wird.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/isfp.jpg"> </a> <strong> Fahrplanseite aus dem iSFP-Ausgabedokument "Mein Sanierungsfahrplan" </strong> <br> <p>Überblick über alle Maßnahmenpakete bei der Schritt-für-Schritt-Sanierung</p> Quelle: BMWK <p><strong>Hinweise für die Erdgasheizung:</strong>&nbsp;</p> <p>Falls Erdgas dennoch zur Raumwärme oder Warmwasserbereitstellung genutzt werden soll, sind einige Punkte zu beachten:</p> <p><strong>Austausch alter Heizkessel:</strong> Sollte Ihre Heizung älter als 15 Jahre sein, entspricht sie in der Regel nicht mehr dem Stand der Technik. Prüfen Sie den Einsatz von brennstofffreien erneuerbaren Energien wie Wärmepumpen. In den meisten Fällen lohnt sich eine Umstellung. In Hybridheizungen kann eine Wärmepumpe den größten Teil der Heizarbeit übernehmen. Der Heizkessel heizt an kalten Tagen nur noch wenig zu. Der Umstieg von einer Gasheizung auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien wird in der "Bundesförderung energieeffiziente Gebäude" (BEG) gefördert. Seit dem Jahr 2016 erhalten Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind, nach und nach eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energieverbrauchskennzeichnung/heizgeraete">Energieverbrauchskennzeichnung</a>&nbsp;von Heizungsinstallateur*innen, Energieberater*innen oder von Bezirksschornsteinfeger*innen. Sie zeigt Ihnen, wie effizient oder ineffizient das Gerät ist: Geräte der Klassen C und D sollten Sie bald durch modernere Geräte ersetzen, weil sie in der Regel Energie verschwenden, überhöhte Heizkosten verursachen und dem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a> schaden. Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen nach dem&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html">Gebäudeenergiegesetz</a> ausgetauscht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Brennwert- und Niedertemperaturheizkessel sowie Anlagen, die vor Februar 2002 bereits in selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern installiert waren. Die Einhaltung dieser Austauschverpflichtung kontrollieren die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen im Rahmen der Feuerstättenschau.</p> <p><strong>Heizen mit erneuerbaren Energien:</strong> Gaskessel gelten als Auslaufmodell. Das Gebäudeenergiegesetz fordert, 30 Jahre alte Gas-Heizkessel außer Betrieb zu nehmen. Außerdem schreibt es vor, dass neu installierte Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen müssen. Das gilt für Neubauten in Neubaugebieten ab 2024, für andere Häuser je nach Gemeindegröße ab Mitte 2026 oder 2028. Ab 2045 dürfen Gaskessel nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Weitere Informationen zur Gesetzeslage finden Sie im Abschnitt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizen-bauen/gasheizung#hintergrund">Hintergrund</a>.</p> <p><strong>Heizung als Gesamtsystem:</strong> Damit eine Heizung möglichst effizient funktioniert, müssen alle Heizkomponenten optimal eingestellt und aufeinander abgestimmt sein: Wärmeerzeuger, Heizflächen, Thermostatventile, Pumpen- und Reglereinstellungen. Eine solche „Heizungsoptimierung" lohnt sich auch bei bestehenden Heizkesseln. Nur unter dieser Voraussetzung arbeiten Brennwertkessel auch tatsächlich im Brennwertbetrieb (d.h. der Wasserdampf im Abgas wird abgekühlt und fällt als Kondensat an). Beauftragen Sie deshalb eine „Heizungsoptimierung", damit sich die erwartete Energieeinsparung auch tatsächlich einstellt. Das können Sie kontrollieren, indem Sie regelmäßig den Verbrauch des Kessels überwachen. Ein Hilfsmittel dafür ist zum Beispiel das kostenlose <a href="https://www.energiesparkonto.de/">Energiesparkonto</a>. Achten Sie auch auf eine regelmäßige Wartung der Heizung.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Beachten Sie unsere Tipps zu&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizen-bauen/heizen-raumtemperatur">Heizen/Raumtemperatur</a>.</li> <li>Nutzen Sie&nbsp;<a href="https://ratgeber.co2online.de/index.php?berater=foerderratgeber&amp;portal_id=uba">Fördermittel</a>: Sie helfen, die Investitionskosten zu senken.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/vielfalt_und_systematik_der_energieverbrauchskennzeichnung_fuer_heizgeraete_quelle_uba.png"> </a> <strong> Vielfalt und Systematik der Energieverbrauchskennzeichnung für Heizgeräte </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/vielfalt_und_systematik_der_energieverbrauchskennzeichnung_fuer_heizgeraete_quelle_uba.png">Bild herunterladen</a> (295,73 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_a_d_kessel.png"> </a> <strong> Energieverbrauchskennzeichnung für Gas- oder Ölkessel </strong> Quelle: Europäische Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_a_d_kombi-kessel.png"> </a> <strong> Energieverbrauchskennzeichnung Gas- oder Ölkessel, die Raumwärme und Warmwasser bereiten </strong> Quelle: Europäische Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_a_d_kombi-kessel.png">Bild herunterladen</a> (216,24 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_a_d_nt-waermepumpe.png"> </a> <strong> Energieverbrauchskennzeichnung für Niedertemperatur-Wärmepumpen (ohne Warmwasserbereitung) </strong> Quelle: Europäische Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_a_d_nt-waermepumpe.png">Bild herunterladen</a> (221,25 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/effizienzklassen-heizgeraete-produkt-2019.png"> </a> <strong> Effizienzklassen von Heizgeräten als Produkt </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/effizienzklassen-heizgeraete-produkt-2019.png">Bild herunterladen</a> (218,81 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/der_installateur_oder_der_hersteller_muss_fuer_verbundanlagen_die_effizienzklasse_angeben.png"> </a> <strong> Der Installateur oder der Hersteller muss für Verbundanlagen die Effizienzklasse angeben. </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/der_installateur_oder_der_hersteller_muss_fuer_verbundanlagen_die_effizienzklasse_angeben.png">Bild herunterladen</a> (289,78 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_verbundanlage.jpg"> </a> <strong> Energieverbrauchskennzeichnung für Verbundanlagen </strong> Quelle: Europäische Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/effizienzklassen-heizgeraete-verbundanlage.png"> </a> <strong> Effizienzklassen von Heizgeräten als Verbundanlage </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/effizienzklassen-heizgeraete-verbundanlage.png">Bild herunterladen</a> (244,27 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/zeitplan_fuer_oekodesign_und_energieverbrauchskennzeichnung_fuer_heizgeraete_und_warmwasserbereiter.png"> </a> <strong> Zeitplan für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für Heizgeräte und Warmwasserbereiter </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/zeitplan_fuer_oekodesign_und_energieverbrauchskennzeichnung_fuer_heizgeraete_und_warmwasserbereiter.png">Bild herunterladen</a> (145,27 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/dateien/zeitplan_fuer_oekodesign_und_energieverbrauchskennzeichnung_fuer_heizgeraete_und_warmwasserbereiter.pdf">Zeitplan als PDF-Datei</a> (36,33 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong>&nbsp;Fossile Energieträger wie Erdgas sind begrenzte Ressourcen, die bei der Verbrennung CO2- und Schadstoffmissionen verursachen. Auch die Gewinnung und der Transport von Erdgas führen zu Umweltbelastungen, vor allem durch Leckagen. Da das Treibhausgaspotenzial von Methan, dem Hauptbestandteil von Erdgas, 25-mal höher ist als das von CO2, ist dies aus Sicht des Klimaschutzes besonders relevant.&nbsp;</p> <p><strong>Gesetzeslage:</strong> Das&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html">Gebäudeenergiegesetz</a>&nbsp;schreibt vor, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Das gilt für Neubaugebiete ab dem 1.1.2024 und für alle anderen Häuser ab 1.7.2026 (in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. 1.7.2028. Muss eine Heizung ausgetauscht werden, greift eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Gaskessel, die nach dem 1.1.2024 bis zum 1.7.2026/2028 installiert werden, müssen ab 2029 mit mindestens 15 Prozent Biomethan oder Wasserstoff beliefert werden; bis 2040 steigt der Anteil auf 60 Prozent – Achtung: Beide gelten nicht als zukunftsfähige Lösung, weil Wasserstoff derzeit noch nicht am Markt verfügbar ist und Biomethan ungefähr 60 % der Treibhausgasemissionen von Erdgas verursacht. Außerdem ist Biomethan begrenzt verfügbar, so dass mit starken Preissteigerungen zu rechnen ist. Nach dem 1.7.2026/2028 darf ein Gaskessel nur noch installiert werden, wenn er mit 65 Prozent Biomethan beliefert wird, wenn er Teil einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung ist, wenn er auf 100 % Wasserstoff umrüstbar ist und das Haus in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet liegt, oder wenn das Haus in einem Wärmenetzausbaugebiet liegt und an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll.</p> <p>Nach&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0814">Verordnung (EU) Nr. 813/2013</a>&nbsp;liegen die Anforderungen an die Energieeffizienz für Neugeräte in einem Bereich, der nur noch durch Brennwerttechnik erreicht werden kann, außerdem werden die Luftschadstoffemissionen begrenzt. Die&nbsp;<a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R0811-20170307">Verordnung (EU) Nr. 811/2013</a>&nbsp;macht die Energieverbrauchskennzeichnung auch für Heizgeräte verpflichtend. Hersteller geben die Kennwerte auf Grundlage von Prüfstandsmessungen an. Das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/envkg_2012/index.html">Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz</a> enthält die Vorschriften über die Kennzeichnung von Heizkesseln im Gebäudebestand. &nbsp;</p> <p>Die&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/">Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)</a>&nbsp;enthält Grenzwerte für die Luftschadstoffemissionen und Abgasverluste von Heizkesseln. Sie begrenzt die Stickoxidemissionen. Dies weist der Hersteller nach. Schornsteinfeger*innen messen regelmäßig die Abgasverluste (außer bei Gas-Brennwertkesseln) und CO-Emissionen.</p> <p>Aufgrund des&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/behg/BJNR272800019.html">Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)</a>&nbsp;wird seit 2021 auch der Bereich der Wärmeerzeugung durch ein Emissionshandelssystem abgedeckt. Dadurch werden fossile Brennstoffe wie z.B. Erdgas in den nächsten Jahren stufenweise teurer und die insgesamt zulässigen Treibhausgasemissionen begrenzt.&nbsp;</p> <p>Weitere Informationen finden Sie auf unseren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Themenseiten:</p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/mehr-klimaschutz-einer-neuen-heizung">Mehr Klimaschutz mit einer neuen Heizung</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energiesparende-gebaeude">Energiesparende Gebäude</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energieverbrauchskennzeichnung/heizgeraete">Energieverbrauchskennzeichnung für Heizgeräte</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/klimaschutz-energiepolitik-in-deutschland/wasserstoff-schluessel-im-kuenftigen-energiesystem">Wasserstoff – Schlüssel im künftigen Energiesystem</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/bioenergie">Bioenergie</a></li> <li><a href="https://www.dehst.de/DE/Home/home_node.html">Deutsche Emissionshandelsstelle</a>&nbsp;(DEHSt)</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/private-haushalte-konsum/konsum-produkte/gruene-produkte-marktzahlen/marktdaten-bereich-wohnen">Marktdaten: Bereich Wohnen</a> (Daten zur Umwelt)</li> </ul> </p><p> So heizen Sie klimaverträglich mit Gas <p><strong>Sie planen eine energetische Grundsanierung oder einen Neubau?</strong></p> <ul> <li>Reduzieren Sie den Wärmebedarf möglichst weitgehend, insbesondere durch umfassende Wärmedämmung.</li> <li>Installieren Sie ein brennstofffreies Heizsystem (ohne Gas, Öl, Holz) und nutzen Sie hierzu bereitstehende Fördergelder.&nbsp;</li> </ul> <p><strong>Sie besitzen ein (teil-)saniertes Haus?</strong></p> <ul> <li>Planen Sie rechtzeitig den Ausstieg aus der Heizung mit Brennstoffen (Gas, Öl, Holz) und nutzen Sie hierzu bereitstehende Fördergelder.</li> <li>Lassen Sie hierzu einen sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Auch das wird gefördert.</li> <li>Nutzen Sie Gelegenheitsfenster wie Fassadenerneuerung oder Fenstertausch zur Verbesserung der Wärmedämmung.</li> </ul> <p><strong>Sie möchten weiterhin mit Gas heizen?</strong></p> <ul> <li>Prüfen Sie den Austausch Ihres Heizkessels, wenn er älter als 15 Jahre ist.</li> <li>Achten Sie beim Erwerb einer Gasheizung auf einen hohen Nutzungsgrad und geringe Schadstoffemissionen.</li> <li>Sparen Sie Heizenergie durch sparsames Heizen und regelmäßige Wartung Ihrer Heizungsanlage.</li> <li>Prüfen Sie eine ergänzende Nutzung erneuerbarer Energien (Solarthermie/ Photovoltaik).</li> <li>Planen Sie voraus und lassen Sie einen sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan erstellen.</li> <li>Ab Mitte 2026 bis Mitte 2028 müssen neue Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Das ist mit einem Gaskessel nur schwierig zu erfüllen.</li> </ul> </p><p> Gewusst wie <p>Die Heizung ist der mit Abstand größte Erzeuger von CO2-Emissionen im Haushalt. Durch Effizienzmaßnahmen am Gebäude und Modernisierung der Heizungstechnik können Sie ganz erheblich ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a>⁠ und Umwelt schützen. Gleichzeitig senken Sie damit die Heizkosten. Der CO₂-Preis im&nbsp;<a href="https://www.dehst.de/DE/Themen/nEHS/nehs_node.html">Nationalen Emissionshandel</a>&nbsp;wird zudem fossile Brennstoffe nach und nach verteuern. Zu erneuerbaren Energien zu wechseln wird dadurch immer attraktiver. Biomethan oder Wasserstoff sind aufgrund hoher Kosten und begrenzter Verfügbarkeit keine empfehlenswerte Lösung.</p> <p><strong>Im Neubau ohne Brennstoffe heizen:</strong>&nbsp;Die Wärmeversorgung eines Neubaus sollte mittels erneuerbarer Energien ohne Verbrennung erfolgen. Denn die klima- und umweltpolitischen Verpflichtungen Deutschlands machen es erforderlich, dass die Wärmeversorgung zügig auf erneuerbare und brennstofffreie Energieträger umgestellt wird. Das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠ rät deshalb von der Nutzung von Heizöl, Erdgas und Holz zum Heizen in Neubauten aus Klima- und Umweltschutzgründen ab. Hierfür ist es nötig, den Wärmebedarf des geplanten Gebäudes möglichst weitgehend zu reduzieren. Wichtige Stichpunkte hierbei sind v.a.: angepasste Bauweise, Wärmedämmung, Vermeidung von Wärmebrücken und Lüftungskonzept. So reicht ein niedriges Temperaturniveau für die Raumwärme. Das ist die optimale Voraussetzung, den Wärmebedarf mit brennstofffreien erneuerbaren Energien wie Wärmepumpen, idealerweise mit Wind- und Solar-Strom betrieben, Fern-/Nahwärme oder Solarthermie decken zu können.&nbsp;</p> <p><strong>Im Altbau vorausschauend planen:</strong> Um nicht vom plötzlichen Ausfall der alten Heizung mitten im Winter "kalt" überrascht zu werden, ist es sinnvoll, einen mittel- bis langfristigen "individuellen Sanierungsplan" zu haben. So ist gewährleistet, dass Zeitfenster wie Heizungsausfall, Fassadensanierung oder Fensteraustausch optimal und kostengünstig genutzt und aufeinander abgestimmt werden können. Ein <a href="https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/individueller-sanierungsfahrplan-isfp-modernisieren-mit-koepfchen-59828">Individueller Sanierungsfahrplan</a> wird für Gebäude, die älter als 10 Jahre sind und vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, im Rahmen der "Energieberatung für Wohngebäude" durch das BAFA gefördert. Mit einem Sanierungsfahrplan können Sie den Wärmebedarf in älteren Häusern stufenweise und wirtschaftlich senken und gleichzeitig die Umstellung des Heizsystems auf brennstofffreie erneuerbare Energien vorbereiten und ermöglichen. Denn bereits in teilsanierten Gebäuden reicht eine niedrigere Vorlauftemperatur, damit es warm wird.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/isfp.jpg"> </a> <strong> Fahrplanseite aus dem iSFP-Ausgabedokument "Mein Sanierungsfahrplan" </strong> <br> <p>Überblick über alle Maßnahmenpakete bei der Schritt-für-Schritt-Sanierung</p> Quelle: BMWK </p><p> <p><strong>Hinweise für die Erdgasheizung:</strong>&nbsp;</p> <p>Falls Erdgas dennoch zur Raumwärme oder Warmwasserbereitstellung genutzt werden soll, sind einige Punkte zu beachten:</p> <p><strong>Austausch alter Heizkessel:</strong> Sollte Ihre Heizung älter als 15 Jahre sein, entspricht sie in der Regel nicht mehr dem Stand der Technik. Prüfen Sie den Einsatz von brennstofffreien erneuerbaren Energien wie Wärmepumpen. In den meisten Fällen lohnt sich eine Umstellung. In Hybridheizungen kann eine Wärmepumpe den größten Teil der Heizarbeit übernehmen. Der Heizkessel heizt an kalten Tagen nur noch wenig zu. Der Umstieg von einer Gasheizung auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien wird in der "Bundesförderung energieeffiziente Gebäude" (BEG) gefördert. Seit dem Jahr 2016 erhalten Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind, nach und nach eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energieverbrauchskennzeichnung/heizgeraete">Energieverbrauchskennzeichnung</a>&nbsp;von Heizungsinstallateur*innen, Energieberater*innen oder von Bezirksschornsteinfeger*innen. Sie zeigt Ihnen, wie effizient oder ineffizient das Gerät ist: Geräte der Klassen C und D sollten Sie bald durch modernere Geräte ersetzen, weil sie in der Regel Energie verschwenden, überhöhte Heizkosten verursachen und dem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a> schaden. Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen nach dem&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html">Gebäudeenergiegesetz</a> ausgetauscht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Brennwert- und Niedertemperaturheizkessel sowie Anlagen, die vor Februar 2002 bereits in selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern installiert waren. Die Einhaltung dieser Austauschverpflichtung kontrollieren die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen im Rahmen der Feuerstättenschau.</p> <p><strong>Heizen mit erneuerbaren Energien:</strong> Gaskessel gelten als Auslaufmodell. Das Gebäudeenergiegesetz fordert, 30 Jahre alte Gas-Heizkessel außer Betrieb zu nehmen. Außerdem schreibt es vor, dass neu installierte Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen müssen. Das gilt für Neubauten in Neubaugebieten ab 2024, für andere Häuser je nach Gemeindegröße ab Mitte 2026 oder 2028. Ab 2045 dürfen Gaskessel nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Weitere Informationen zur Gesetzeslage finden Sie im Abschnitt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizen-bauen/gasheizung#hintergrund">Hintergrund</a>.</p> <p><strong>Heizung als Gesamtsystem:</strong> Damit eine Heizung möglichst effizient funktioniert, müssen alle Heizkomponenten optimal eingestellt und aufeinander abgestimmt sein: Wärmeerzeuger, Heizflächen, Thermostatventile, Pumpen- und Reglereinstellungen. Eine solche „Heizungsoptimierung" lohnt sich auch bei bestehenden Heizkesseln. Nur unter dieser Voraussetzung arbeiten Brennwertkessel auch tatsächlich im Brennwertbetrieb (d.h. der Wasserdampf im Abgas wird abgekühlt und fällt als Kondensat an). Beauftragen Sie deshalb eine „Heizungsoptimierung", damit sich die erwartete Energieeinsparung auch tatsächlich einstellt. Das können Sie kontrollieren, indem Sie regelmäßig den Verbrauch des Kessels überwachen. Ein Hilfsmittel dafür ist zum Beispiel das kostenlose <a href="https://www.energiesparkonto.de/">Energiesparkonto</a>. Achten Sie auch auf eine regelmäßige Wartung der Heizung.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Beachten Sie unsere Tipps zu&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizen-bauen/heizen-raumtemperatur">Heizen/Raumtemperatur</a>.</li> <li>Nutzen Sie&nbsp;<a href="https://ratgeber.co2online.de/index.php?berater=foerderratgeber&amp;portal_id=uba">Fördermittel</a>: Sie helfen, die Investitionskosten zu senken.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/vielfalt_und_systematik_der_energieverbrauchskennzeichnung_fuer_heizgeraete_quelle_uba.png"> </a> <strong> Vielfalt und Systematik der Energieverbrauchskennzeichnung für Heizgeräte </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/vielfalt_und_systematik_der_energieverbrauchskennzeichnung_fuer_heizgeraete_quelle_uba.png">Bild herunterladen</a> (295,73 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_a_d_kessel.png"> </a> <strong> Energieverbrauchskennzeichnung für Gas- oder Ölkessel </strong> Quelle: Europäische Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_a_d_kombi-kessel.png"> </a> <strong> Energieverbrauchskennzeichnung Gas- oder Ölkessel, die Raumwärme und Warmwasser bereiten </strong> Quelle: Europäische Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_a_d_kombi-kessel.png">Bild herunterladen</a> (216,24 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_a_d_nt-waermepumpe.png"> </a> <strong> Energieverbrauchskennzeichnung für Niedertemperatur-Wärmepumpen (ohne Warmwasserbereitung) </strong> Quelle: Europäische Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_a_d_nt-waermepumpe.png">Bild herunterladen</a> (221,25 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/effizienzklassen-heizgeraete-produkt-2019.png"> </a> <strong> Effizienzklassen von Heizgeräten als Produkt </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/effizienzklassen-heizgeraete-produkt-2019.png">Bild herunterladen</a> (218,81 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/der_installateur_oder_der_hersteller_muss_fuer_verbundanlagen_die_effizienzklasse_angeben.png"> </a> <strong> Der Installateur oder der Hersteller muss für Verbundanlagen die Effizienzklasse angeben. </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/der_installateur_oder_der_hersteller_muss_fuer_verbundanlagen_die_effizienzklasse_angeben.png">Bild herunterladen</a> (289,78 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/2013-811_heizgeraete_evk_de_verbundanlage.jpg"> </a> <strong> Energieverbrauchskennzeichnung für Verbundanlagen </strong> Quelle: Europäische Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/effizienzklassen-heizgeraete-verbundanlage.png"> </a> <strong> Effizienzklassen von Heizgeräten als Verbundanlage </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/372/bilder/effizienzklassen-heizgeraete-verbundanlage.png">Bild herunterladen</a> (244,27 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/zeitplan_fuer_oekodesign_und_energieverbrauchskennzeichnung_fuer_heizgeraete_und_warmwasserbereiter.png"> </a> <strong> Zeitplan für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für Heizgeräte und Warmwasserbereiter </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/zeitplan_fuer_oekodesign_und_energieverbrauchskennzeichnung_fuer_heizgeraete_und_warmwasserbereiter.png">Bild herunterladen</a> (145,27 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/dateien/zeitplan_fuer_oekodesign_und_energieverbrauchskennzeichnung_fuer_heizgeraete_und_warmwasserbereiter.pdf">Zeitplan als PDF-Datei</a> (36,33 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong>&nbsp;Fossile Energieträger wie Erdgas sind begrenzte Ressourcen, die bei der Verbrennung CO2- und Schadstoffmissionen verursachen. Auch die Gewinnung und der Transport von Erdgas führen zu Umweltbelastungen, vor allem durch Leckagen. Da das Treibhausgaspotenzial von Methan, dem Hauptbestandteil von Erdgas, 25-mal höher ist als das von CO2, ist dies aus Sicht des Klimaschutzes besonders relevant.&nbsp;</p> <p><strong>Gesetzeslage:</strong> Das&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html">Gebäudeenergiegesetz</a>&nbsp;schreibt vor, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Das gilt für Neubaugebiete ab dem 1.1.2024 und für alle anderen Häuser ab 1.7.2026 (in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. 1.7.2028. Muss eine Heizung ausgetauscht werden, greift eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Gaskessel, die nach dem 1.1.2024 bis zum 1.7.2026/2028 installiert werden, müssen ab 2029 mit mindestens 15 Prozent Biomethan oder Wasserstoff beliefert werden; bis 2040 steigt der Anteil auf 60 Prozent – Achtung: Beide gelten nicht als zukunftsfähige Lösung, weil Wasserstoff derzeit noch nicht am Markt verfügbar ist und Biomethan ungefähr 60 % der Treibhausgasemissionen von Erdgas verursacht. Außerdem ist Biomethan begrenzt verfügbar, so dass mit starken Preissteigerungen zu rechnen ist. Nach dem 1.7.2026/2028 darf ein Gaskessel nur noch installiert werden, wenn er mit 65 Prozent Biomethan beliefert wird, wenn er Teil einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung ist, wenn er auf 100 % Wasserstoff umrüstbar ist und das Haus in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet liegt, oder wenn das Haus in einem Wärmenetzausbaugebiet liegt und an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll.</p> <p>Nach&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0814">Verordnung (EU) Nr. 813/2013</a>&nbsp;liegen die Anforderungen an die Energieeffizienz für Neugeräte in einem Bereich, der nur noch durch Brennwerttechnik erreicht werden kann, außerdem werden die Luftschadstoffemissionen begrenzt. Die&nbsp;<a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R0811-20170307">Verordnung (EU) Nr. 811/2013</a>&nbsp;macht die Energieverbrauchskennzeichnung auch für Heizgeräte verpflichtend. Hersteller geben die Kennwerte auf Grundlage von Prüfstandsmessungen an. Das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/envkg_2012/index.html">Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz</a> enthält die Vorschriften über die Kennzeichnung von Heizkesseln im Gebäudebestand. &nbsp;</p> <p>Die&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/">Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)</a>&nbsp;enthält Grenzwerte für die Luftschadstoffemissionen und Abgasverluste von Heizkesseln. Sie begrenzt die Stickoxidemissionen. Dies weist der Hersteller nach. Schornsteinfeger*innen messen regelmäßig die Abgasverluste (außer bei Gas-Brennwertkesseln) und CO-Emissionen.</p> <p>Aufgrund des&nbsp;<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/behg/BJNR272800019.html">Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)</a>&nbsp;wird seit 2021 auch der Bereich der Wärmeerzeugung durch ein Emissionshandelssystem abgedeckt. Dadurch werden fossile Brennstoffe wie z.B. Erdgas in den nächsten Jahren stufenweise teurer und die insgesamt zulässigen Treibhausgasemissionen begrenzt.&nbsp;</p> <p>Weitere Informationen finden Sie auf unseren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Themenseiten:</p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/mehr-klimaschutz-einer-neuen-heizung">Mehr Klimaschutz mit einer neuen Heizung</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energiesparende-gebaeude">Energiesparende Gebäude</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energieverbrauchskennzeichnung/heizgeraete">Energieverbrauchskennzeichnung für Heizgeräte</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/klimaschutz-energiepolitik-in-deutschland/wasserstoff-schluessel-im-kuenftigen-energiesystem">Wasserstoff – Schlüssel im künftigen Energiesystem</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/bioenergie">Bioenergie</a></li> <li><a href="https://www.dehst.de/DE/Home/home_node.html">Deutsche Emissionshandelsstelle</a>&nbsp;(DEHSt)</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/private-haushalte-konsum/konsum-produkte/gruene-produkte-marktzahlen/marktdaten-bereich-wohnen">Marktdaten: Bereich Wohnen</a> (Daten zur Umwelt)</li> </ul> </p><p>Informationen für...</p>

Erneuerbare Energien im Verkehr

<p> <p>Im Vergleich zu den Sektoren Strom und Wärme liegt der Anteil erneuerbarer Energien im Verkehr bislang deutlich niedriger und wächst nur langsam. Die Beiträge der verschiedenen erneuerbaren Energieträger im Verkehr haben sich im Laufe der Zeit verändert. Die Nutzung von Biokraftstoffen stagniert, während immer mehr erneuerbarer Strom im Verkehr genutzt wird.</p> </p><p>Im Vergleich zu den Sektoren Strom und Wärme liegt der Anteil erneuerbarer Energien im Verkehr bislang deutlich niedriger und wächst nur langsam. Die Beiträge der verschiedenen erneuerbaren Energieträger im Verkehr haben sich im Laufe der Zeit verändert. Die Nutzung von Biokraftstoffen stagniert, während immer mehr erneuerbarer Strom im Verkehr genutzt wird.</p><p> Erneuerbare Energien im Verkehr <p>Der Verkehrssektor ist der Sektor mit dem geringsten Anteil an erneuerbaren Energiequellen. Einschließlich des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien im Schienen- und Straßenverkehr betrug der Anteil zwischen den Jahren 2008 bis 2019 kontinuierlich zwischen fünf und sechs Prozent (siehe Abb. „Anteil erneuerbarer Energien am <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/endenergieverbrauch">Endenergieverbrauch</a> für Verkehr“). Seither wächst der Anteil bedingt durch die gesetzliche Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) wieder an.&nbsp;</p> <p>Im Jahr 2025 liegt der Anteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch im Verkehr bei 8,0 %. Wichtigster Treiber der Entwicklung der letzten Jahre war vor allem der Verbrauch erneuerbaren Stroms für Verkehrszwecke, der sich seit 2020 in etwa verdoppelt hat, während gleichzeitig die Summe der eingesetzten Biokraftstoffe nur leicht anstieg.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Anteil-EE-Verkehr-EEV_2026-05-15.png"> </a> <strong> Erneuerbare Energien im Verkehr - Anteil am Endenergieverbrauch </strong> Quelle: Umweltbundesamt auf Basis AGEE-Stat Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Anteil-EE-Verkehr-EEV_2026-05-15.pdf">Diagramm als PDF (39,13 kB)</a></li> </ul> </p><p> Anteile verschiedener erneuerbarer Energieträger <p>Den größten Anteil am Verbrauch erneuerbarer Energieträger im Verkehr hatten im Jahr 2025 mit 50 % <em>Biodiesel und Hydriertes Pflanzenöl (HVO)</em>, gefolgt von <em>Bioethanol&nbsp;</em>(20 %; siehe Abb. „Verbrauch erneuerbaren Energien im Verkehrssektor im Jahr 2025“). Der Anteil von <em>Biomethan</em> betrug 8 %. <em>Pflanzenöl wurde&nbsp;</em>im Jahr 2007 im Verkehr noch im Umfang von 8,5 <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/twh">TWh</a> verbraucht. Heute kommt es als Reinkraftstoff kaum mehr zum Einsatz. Der Einsatz von erneuerbarem Strom trägt inzwischen 22% zum erneuerbaren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/endenergieverbrauch">Endenergieverbrauch</a> im Verkehr bei.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/3_Abb_Verbrauch-EE-Verkehrssektor-2025_2026-05-15.png"> </a> <strong> Verbrauch erneuerbaren Energien im Verkehrssektor im Jahr 2024 </strong> Quelle: Umweltbundesamt auf Basis AGEE-Stat Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Abb_Verbrauch-EE-Verkehrssektor-2025_2026-05-15.pdf">Diagramm als PDF (44,93 kB)</a></li> </ul> </p><p> Entwicklung erneuerbarer Energieträger <p>Durch die zunehmende Elektromobilität steigt der <em>Stromverbrauch</em> im Verkehr deutlich. Weil gleichzeitig auch der Anteil der erneuerbaren Energien im Strommix in den vergangenen Jahren deutlich angewachsen ist (vgl. Artikel „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12368">Stromverbrauch</a>“) stieg auch der rechnerisch ermittelte Verbrauch von erneuerbarem Strom im Verkehr stark an. Die Entwicklung der Biokraftstoffe ist dagegen wenig dynamisch - seit dem Jahr 2008 ist die Menge der insgesamt eingesetzten Biokraftstoffe nur leicht gewachsen (siehe Abb. „Verbrauch erneuerbarer Energien im Verkehrssektor“).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Abb_Verbrauch-EE-Verkehrssektor_2026-05-15.png"> </a> <strong> Verbrauch erneuerbarer Energien im Verkehrssektor </strong> Quelle: Umweltbundesamt auf Basis AGEE-Stat Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Abb_Verbrauch-EE-Verkehrssektor_2026-05-15.pdf">Diagramm als PDF (44,17 kB)</a></li> </ul> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Einsatz von Wärmepumpen für die Transformation von Wärmenetzen - Energiewirtschaftliche Bewertung, Planung, Umsetzung und Betrieb, Teilvorhaben: Planungsprozesse und Analyse in Vorhaben des Stadtwerks am See

Häufig gestellte Fragen (NZIA) 1. Was ist der Net Zero Industry Act? 2. Was ist die Rechtsgrundlage? 3 Was ist ein Netto-Null-Projekt 4. Was ist ein strategisches (Netto-Null-) Projekt? 5. Welche Arten von strategischen Projekten gibt es? 6. Wie funktioniert das Anerkennungsverfahren für strategische Projekte? 7. Was ist die zentrale Kontaktstelle und welchen Aufgaben hat sie? 8. Wo ist die zentrale Kontaktstelle in Sachsen-Anhalt angesiedelt? 9. Hat der Antragsteller ein Wahlrecht? 10. Werden Gebühren bei der Nutzung der zentralen Kontaktstelle erhoben? 11. Wie arbeiten Behörden und zentrale Kontaktstelle zusammen? 12. Welche Genehmigungsverfahren sind betroffen? 13. Welche Genehmigungsfristen gelten? 14. Welche Genehmigungsfristen gelten bei strategischen Projekten? 15. Sind Fristverlängerungen für Genehmigungsverfahren zulässig? 16. Welche Festlegungen zu Umweltprüfungen und –genehmigungen gibt es? 17. Gibt es feste Antragsfristen für Projektträger? 18. Gibt es Festlegungen zur elektronischen Antragstellung? 19. Wo können weitere Informationen abgerufen werden?

Mit dem Net Zero Industry Act (NZIA) sollen die Produktionskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der EU gesteigert werden und die Energiewende vorangetrieben werden. Bis 2030 will die EU mindestens 40% ihres jährlichen Bedarfs an Netto-Null-Technologien (NNT) selbst decken. Die europäische Wirtschaft soll hierdurch wettbewerbsfähiger werden und die Energieabhängigkeit der EU reduziert werden. Ziel der EU ist es, die Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Die Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1735, auch als Net Zero Industry Act (NZIA) bezeichnet. Der NZIA ist am 29.06.2024 als unmittelbar geltende EU-Verordnung in Kraft getreten. Dennoch bedarf es hinsichtlich vieler darin enthaltener Regelungen derzeit noch einer Konkretisierung. Die Europäische Kommission hat eine Reihe von konkretisierenden Durchführungsrechtsakten bzw. Delegierten Rechtsakten erlassen. Auf Bundesebene wurden Leitlinien erarbeitet und mit den Bundesländern abgestimmt. Unter den Anwendungsbereich des Net Zero Industry Act fallen alle Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien (NNT). Hierunter fallen zum einen geplante gewerbliche Anlagen oder die Erweiterung oder Umwidmung bestehender Anlagen, um folgende Netto-Null-Technologien herstellen zu können (Art. 3 Nr. 16 NZIA): Solartechnologien, einschließlich photovoltaische, thermoelektrische und thermische Solartechnologien, Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energie, Batterie- und Energiespeichertechnologien Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie, Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen, Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan, Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO₂ ** , Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes, Technologien für Kernspaltungsenergie, einschließlich Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf, * Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe, Wasserkrafttechnologien, Technologien für erneuerbare Energie, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen, energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien, Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen, transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen, Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO₂ ** , Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr, Nukleartechnologien, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen.* * Hinweis: Nukleartechnologien – mit Ausnahme der Kernfusion im Rahmen des geltenden Rechts – sowie Technologien für Kernspaltungsenergie sind nicht Teil der allgemeinen Struktur der Energieversorgung Deutschlands und werden daher in Deutschland nicht als strategische Projekte anerkannt (Art. 13 Absatz 6 NZIA). ** Hinweis: Für die Technologien zur Abscheidung und Speicherung sowie zum Transport und zur Nutzung von CO₂ gibt es derzeit in Deutschland noch keine Festlegungen über die erforderlichen Genehmigungsverfahren. Bei strategischen Netto-Null-Projekten handelt es sich um Netto-Null-Technologieproduktionsprojekte im Rahmen des NZIA, die das Verfahren nach Art. 14 erfolgreich durchlaufen haben und denen somit der Status eines strategischen Projekts von dem Mitgliedstaat zuerkannt wurde, in dem das strategische Projekt errichtet werden sollen. Sie haben also in dem betreffenden Mitgliedstaat einen spezifischen Antrags- und Anerkennungsprozess durchlaufen, erfüllen bestimmte Auswahlkriterien und werden daher als entscheidend für die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit, strategischen Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Industrie der EU angesehen. Alle Netto-Null-Projekte im Sinne des NZIA, die nicht Nukleartechnologien außer Kernfusionstechnologien im Rahmen des geltenden Rechts umfassen, können auf Antrag als strategisches Projekt nach Art. 13 NZIA in Deutschland anerkannt werden, wenn sie die notwendigen Kriterien erfüllen: Unter einem „Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ werden eine geplante gewerbliche Anlage oder die Erweiterung oder Umwidmung einer bestehenden Anlage, um Netto-Null-Technologien herstellen zu können, oder ein Projekt zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien verstanden, Art. 3 Abs. 16 NZIA. „Netto-Null-Technologien“ bezeichnet die in Art. 4 des NZIA aufgeführten Technologien, bei denen es sich um Endprodukte, bestimmte Komponenten oder bestimmte Maschinen handelt, die hauptsächlich für die Herstellung dieser Produkte verwendet werden. „Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien“ umfassen den Bau oder die Umwandlung der gewerblichen Anlage eines energieintensiven Betriebs (aus den Bereichen Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Chemie, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Zellstoff und Papier), die Teil der Lieferkette einer Netto-Null-Technologie sind und durch die die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten industrieller Verfahren erheblich und dauerhaft gesenkt werden sollen, soweit dies technisch machbar ist, Art. 3 Abs. 17 NZIA. Gemäß Art. 13 Abs. 6 NZIA kann ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines Projekts als strategisches Projekt verweigern, wenn dieses Projekt zu einer Wertschöpfungskette für eine Technologie beiträgt, die der betreffende Mitgliedstaat nicht als Teil der allgemeinen Struktur seiner Energieversorgung akzeptiert. Deutschland nimmt diese Ausnahmen im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens für alle Nukleartechnologien außer Kernfusionstechnologien im Rahmen des geltenden Rechts in Anspruch. Es obliegt stets dem Projektträger die Anerkennung eines Netto-Null-Projektes als strategisches Projekt zu beantragen und auch den Behörden gegenüber anzuzeigen, dass ein Projekt den Status eines strategischen Projektes besitzt und somit die verkürzten Genehmigungsfristen zur Anwendung kommen. Das Anerkennungsverfahren ist zweistufig. Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der Europäischen Kommission ein. Diese prüft die Vollständigkeit des Antrags und übermittelt vollständige Anträge an die Mitgliedstaaten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) koordiniert die Weitergabe an die für den Antrag zuständigen Landesbehörden. Der Antrag soll innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bewertet werden. Danach schließt sich das jeweilige Genehmigungsverfahren an. Weiterführende Informationen: FAQs and benefits - European Commission Antragsverfahren für strategische Projekte - Europäische Kommission Guide for Applicants Die zentrale Kontaktstelle ist zuständig für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien und für die Bereitstellung von Informationen. Sie koordiniert und erleichtert die Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen und teilt dem Projektträger das Ergebnis der umfassenden Entscheidung mit. Oberstes Ziel ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Antragsteller und die Vermeidung von Doppelprüfungen. Folgende Aspekte sind unbedingt zu beachten: Die zentrale Kontaktstelle ist keine zentrale Genehmigungsstelle Es werden keine neuen Genehmigungsverfahren etabliert, sondern es bleibt bei den bestehenden. Es geht um Information, Kommunikation, Koordination Zugang zur digitalen Antragstellung = zentrale Kontaktstelle als (Ver-)Mittler Die zentrale Kontaktstelle ist die einzige Kontaktstelle für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien (Art. 6 Abs. 3 NZIA). Alle auch weiterhin eigenverantwortlichen zuständigen Behörden sind zu umfassender Kooperation untereinander und mit der zentralen Kontaktstelle verpflichtet (siehe hierzu auch Art. 6 Abs. 5 und 9 NZIA) Die Projektträger haben die Möglichkeit alle Unterlagen die für das Genehmigungsverfahren relevant sind, in elektronischer Form einzureichen (Art. 6 Abs. 4 NZIA, § 71e VwVfG). Dies setzt voraus, dass die Verfahren bereits digitalisiert/online sind (OZG-Leistungen).  Existiert nur noch ein elektronisches Verfahren, muss der Projektträger dieses nutzen. Der zentralen Kontaktstelle obliegt die Entgegennahme und (ggf. elektronische) Weiterleitung der gesamten Verfahrenskorrespondenz (z. B. Anträge, Unterlagen, Anfragen, Erklärungen, Bescheide) und zwar sowohl in Richtung der zuständigen Behörden als auch in Richtung des Antragstellers. Es gelten ergänzend die verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen des § 71b VwVfG. Spätestens 45 Tage nach Eingang eines Genehmigungsantrags bestätigt die zentrale Kontaktstelle, dass der Antrag vollständig ist, bzw. fordert sie den Projektträger auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, wobei sie angibt, welche Informationen fehlen. Wird der eingereichte Antrag ein zweites Mal als unvollständig erachtet, so kann die zentrale Kontaktstelle innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Einreichung die Informationen ein zweites Mal anfordern. Die zentrale Kontaktstelle darf keine Informationen in Bereichen anfordern, die nicht Gegenstand der ersten Anforderung zusätzlicher Informationen sind, und ist nur berechtigt, weitere Nachweise anzufordern, um die festgestellten fehlenden Informationen zu vervollständigen (Art. 9 Abs. 10 NZIA). Spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags erstellt die zentrale Kontaktstelle in enger Zusammenarbeit mit anderen betreffenden Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren. Dieser Zeitplan beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zentrale Kontaktstelle die Vollständigkeit des Antrags anerkennt. Der Zeitplan wird von der zentralen Kontaktstelle auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht (Art. 9 Abs. 11 NZIA). Im Freistaat Sachsen wird dies auf der Seite der Zentralen Kontaktstelle der Landesdirektion Sachsen erfolgen. Erfordern Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, auch wenn sie als strategische Projekte anerkannt sind, den Bau mehrerer Anlagen oder Einheiten an einem Standort, so können der Projektträger und die zentrale Kontaktstelle vereinbaren, das Projekt in mehrere kleinere Projekte aufzuteilen, um die geltenden Fristen einzuhalten. Die zentrale Kontaktstelle stimmt sich hierzu eng mit den zuständigen Behörden ab (Art. 9 Abs. 3 NZIA). Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, teilt die zentrale Kontaktstelle dem Projektträger das Datum mit, zu dem der Bericht über die UVP gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU fällig ist. Der Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Berichts über die UVP und der Vorlage dieses Berichts wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens angerechnet (Art. 9 Abs. 9 NZIA). Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 NZIA kann der Projektträger die zentrale Kontaktstelle um eine Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen des UVP-Berichts ersuchen. In Sachsen-Anhalt ist die zentrale Kontaktstelle im Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten angesiedelt. Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg Referat 23 – Regionale Wirtschaftsförderung, Branchendialoge, Industrieansiedlung, Industriebetreuung Telefon: (0391) 567 - 4330 Fax: (0391) 567 -4777 E-Mail: Zentrale.Kontaktstelle.NZIA(at)mw.sachsen-anhalt.de Website: t3://page?uid=93271 Dem Antragsteller steht auch im Anwendungsbereich des Art. 6 NZIA (zentrale Kontaktstelle) ein Wahlrecht im Sinne des § 71a Abs. 2 VwVfG zu. Er kann selbst entscheiden, ob er sich an die zentrale Kontaktstelle oder direkt an die zuständigen Genehmigungsbehörden wendet. Allerdings wird empfohlen, dass eine direkt vom Antragsteller kontaktierte Genehmigungsbehörde diesen über die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über die zentrale Kontaktstelle informiert. Die die Abwicklung der Genehmigungsverfahren über die zentrale Kontaktstelle betreffenden Regelungen der Art. 6 bis 10 NZIA (insbesondere zu den Bearbeitungs- und Genehmigungsfristen) finden nur Anwendung, sofern der Projektträger das Verfahren bei der zentralen Kontaktstelle einleitet. In diesem Fall gelten auch ergänzend § 71a ff. VwVfG. Die Inanspruchnahme der zentralen Kontaktstelle ist für den Antragsteller kostenfrei. Die anfallenden Gebühren für erforderliche Genehmigungen richten sich nach den Regelungen zu den jeweiligen Verwaltungsverfahren und werden von den zuständigen Behörden festgesetzt. Die an den Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und andere betroffene Behörden legen die Anforderungen an die Informationen, die von einem Projektträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens verlangt werden und deren Umfang fest und unterrichten die betreffende zentrale Kontaktstelle entsprechend (Art. 6 Abs. 9 NZIA). Dies umfasst ggf. auch notwendige Informationen für das weitere UVP-Verfahren. Der Kreis der „beteiligten“ Behörden umfasst mehr als nur die „zuständigen Behörden“, d.h. mehr als die eigentlichen Genehmigungsbehörden. Die zentrale Kontaktstelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin. Die zentrale Kontaktstelle und die zuständigen Behörden sollen sich hier gegenseitig unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der zentralen Kontaktstelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung (s. § 71d S. 2 VwVfG). Eine Weisungsbefugnis der zentralen Kontaktstelle gegenüber den zuständigen Behörden besteht nicht. Die zentrale Kontaktstelle ist gehalten sich abzeichnende Fristversäumnisse mit der zuständigen Behörde zu erörtern. Die zuständige Behörde soll Fristversäumnisse vermeiden oder aufgetretene Versäumnisse unverzüglich beseitigen. Notfalls sind andere Verfahren zurückzustellen, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, für die eine gleichwertige europarechtliche Beschleunigungsverpflichtung gilt. Betroffen sind Genehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen, die für die Errichtung oder Erweiterung oder die Umwidmung bestehender Anlagen zur Anwendung kommen. Welche(s) Genehmigungsverfahren ein Netto-Null-Projekt durchlaufen muss, ist vom konkreten Vorhaben abhängig und im Einzelfall zu prüfen und zu ermitteln. In der Regel wird es sich insbesondere um baurechtliche, immissionsschutzrechtliche sowie ggf. wasserrechtliche Genehmigungsverfahren handeln. Je nach Einzelfall können darüber hinaus aber auch noch weitere Genehmigungsverfahren berührt sein z.B. bergrechtliche (Technologien für die Nutzung geothermischer Energie in mehr als 400m Teufe). Da der Antragsteller ein Wahlrecht hat, ob er sich an die Zentrale Kontaktstelle oder direkt an die für die Genehmigung zuständigen Behörden wendet, sollte in jedem Fall immer eine Abstimmung zwischen Zentraler Kontaktstelle und den jeweiligen Genehmigungsbehörden erfolgen. Für „normale“ Netto-Null-Projekte (d. h. Projekte, die nicht den Status eines strategischen Projektes haben) dürfen für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-NullTechnologien folgende Genehmigungsfristen nicht überschritten werden (Art. 9 NZIA): 12 Monate, wenn die jährliche Fertigungskapazität weniger als 1 GW beträgt 18 Monate, wenn die jährliche Fertigungskapazität 1 GW oder mehr beträgt 18 Monate, wenn die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird Diese Fristen sind zu beachten und mit bestehenden Fristen in den einzelnen Genehmigungsverfahren von den zuständigen Behörden abzugleichen ( Anlage Fristenvergleich ). Die im NZIA festgelegten Fristen für Genehmigungsverfahren lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt (Art. 9 Abs. 13 NZIA). Erfordern Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, auch wenn sie als strategische Projekte anerkannt sind, den Bau mehrerer Anlagen oder Einheiten an einem Standort, so können der Projektträger und die zentrale Kontaktstelle vereinbaren, das Projekt in mehrere kleinere Projekte aufzuteilen, um die geltenden Fristen einzuhalten. Die zentrale Kontaktstelle stimmt sich hierzu eng mit den zuständigen Behörden ab. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 lit. g Ziffer i der Richtlinie 2011/92/EU genannte Prüfungsschritt (Ausarbeitung eines UVP-Berichtes durch den Projektträger) nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens angerechnet. Spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags erstellt die zentrale Kontaktstelle in enger Zusammenarbeit mit anderen betreffenden Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren. Dieser Zeitplan beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zentrale Kontaktstelle die Vollständigkeit des Antrags anerkennt. Der Zeitplan wird von der zentralen Kontaktstelle auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht (Art. 9 Abs. 11 NZIA). Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien darf die folgende Dauer nicht überschreiten (Art. 16 NZIA): 9 Monate bei einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW 12 Monate bei einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr 18 Monate für den Betrieb einer Speicherstätte (CCS) gemäß der Richtlinie 2009/31/EG 12 Monate, wenn die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird Diese Fristen sind zu beachten und mit bestehenden Fristen in den einzelnen Genehmigungsverfahren von den zuständigen Behörden abzugleichen ( Anlage Fristenvergleich ). Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 2011/92/EU genannte Prüfungsschritt (Ausarbeitung eines UVP-Berichtes durch den Projektträger) nicht auf die Dauer des Genehmigungs-verfahrens angerechnet. In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder des vorgeschlagenen strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien dies erfordern, kann ein Mitgliedstaat die Fristen im Einzelfall vor ihrem Ablauf einmalig um höchstens drei Monate verlängern (Art. 9 Abs. 6 NZIA). Sind die zuständigen Stellen der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder das vorgeschlagene strategische Projekt für Netto-Null-Technologien außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte oder der Bevölkerung mit sich bringt, und ist mehr Zeit erforderlich, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Bewältigung identifizierbarer Risiken ergriffen wurden, so kann genannten Fristen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Genehmigungsverfahrens um sechs Monate verlängern (Art. 9 Abs. 7 NZIA). In diesen Fällen unterrichtet die zentrale Kontaktstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an dem die umfassende Entscheidung zu erwarten ist. Hierzu treffen Art. 9 und 10 NZIA insbesondere die nachfolgenden Festlegungen: Ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so kann der betreffende Projektträger vor Einreichung des Antrags die zentrale Kontaktstelle um eine Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, die in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind, ersuchen. Die zentrale Kontaktstelle stellt sicher, dass die Stellungnahme so bald wie möglich, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum, an dem der Projektträger sein Ersuchen um Stellungnahme eingereicht hat, abgegeben wird. Im Rahmen des koordinierten Verfahrens koordiniert eine zuständige Behörde die verschiedenen einzelnen Prüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union vorgeschrieben sind. Es ist sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden innerhalb von 90 Tagen nach Eingang aller für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Informationen und nach Abschluss der Konsultationen die begründete Schlussfolgerung abgeben. In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, kann die Frist im Einzelfall vor ihrem Ablauf um höchstens 20 Tage verlängert werden. In diesem Fall unterrichtet die zentrale Kontaktstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und die Frist für ihre begründete Schlussfolgerung. Der Zeitrahmen, innerhalb dessen die betroffene Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU und die Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 jener Richtlinie zu dem in Artikel 5 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Umweltbericht zu konsultieren sind, beträgt höchstens 85 Tage und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 jener Richtlinie mindestens 30 Tage. In Fällen, für die Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU Richtlinie gilt, kann dieser Zeitraum im Einzelfall auf höchstens 90 Tage verlängert werden. Die zentrale Kontaktstelle informiert den Projektträger nach Art. 9 Abs. 5 NZIA darüber, bis zu welchem Zeitpunkt zusätzliche Informationen vorzulegen sind, wenn der UVP-Bericht nach Beteiligung anderer Behörden nach § 17 UVPG oder nach Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 18 UVPG ergänzt werden muss. Ein Antragssteller kann jederzeit ein Netto-Null-Projekt beantragen. Die elektronischen Verwaltungsverfahren sind möglichst so zu gestalten, dass die zentralen Kontaktstellen den Antragstellern von NNT Projekten leicht wahrnehmbar als Wahlmöglichkeit angezeigt werden. Die durchgehende elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren ist derzeit deutschlandweit und auch im Sachsen-Anhalt noch nicht bei allen Genehmigungsverfahren möglich bzw. befindet sich teilweise noch in der Umsetzung. Bei der Entwicklung und Einrichtung digitaler Antragsmodule für Genehmigungen, die einen fachlichen Bezug zur Umsetzung des NZIA haben, ist darauf zu achten, dass die zentrale Kontaktstelle in den jeweiligen digitalen Antrags- und Bearbeitungsprozessen eingebunden wird. Bereits bestehende elektronische Antragsverfahren sind dahingehend zu überprüfen und anzupassen. Hierfür sollte eine Abstimmung zwischen den zuständigen Stellen, die die jeweiligen Genehmigungsverfahren fachlich betreuen (Fachaufsicht) mit den für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen zuständigen Stellen erfolgen und eine möglichst pragmatische und gut umsetzbare Vorgehensweise zur Implementierung der zentralen Kontaktstelle in die jeweiligen digitalen Verwaltungsverfahren abgestimmt werden. Nach derzeitigem Stand sind insbesondere folgende Genehmigungsverfahren betroffen: Immissionsschutzrechtliches Verfahren Baurechtliches Verfahren Wasserrechtliches Verfahren Darüber hinaus können ggf. weitere Genehmigungsverfahren betroffen sein. Es handelt sich um keine abschließende Aufzählung. Auf EU, Bundes- und Länderebene wurden verschiedene Internet-Portale eingerichtet. Hier sind grundlegende Informationen zum NZIA und dessen Umsetzung zu finden: Q&A: Netto-Null-Industrie-Verordnung und Europäische Wasserstoffbank BMWK - Der europäische Net Zero Industry Act (NZIA) Startseite | Zentrale Kontaktstelle

Net Zero Industry Act (NZIA) Dokumente

Der Net Zero Industry Act ist am 29. Juni 2024 in Kraft getreten. Der NZIA hat zum Ziel, den Produktionshochlauf von Netto-Null-Technologien (z.B. Produktion von Windkraftanlagen, Solarzellen, Batteriezellen etc.) in der europäischen Union zu beschleunigen. Dieses Ziel soll v.a. durch die Straffung von Genehmigungsverfahren und die Bündelung von Informationen vorangetrieben werden. Der NZIA unterstützt geplante gewerbliche Anlagen oder die Erweiterung oder Umwidmung bestehender Anlagen, um folgende Netto-Null-Technologien herstellen zu können: Solartechnologien, einschließlich photovoltaische, thermoelektrische und thermische Solartechnologien, Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energie, Batterie- und Energiespeichertechnologien, Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie, Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen, Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan, Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2, Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes, Technologien für Kernspaltungsenergie, einschließlich Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf, Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe, Wasserkrafttechnologien, Technologien für erneuerbare Energie, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen, energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien, Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen, transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen, Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2, Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr, Nukleartechnologien, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen. Der NZIA sieht zur Unterstützung beim Aufbau oder der Erweiterung von neuen Produktionsanlagen für Netto-Null-Technologie oder von Investitionen in die Umstellung von Produktionsanlagen zur Herstellung von Netto-Null-Technologien die Einrichtung von zentralen Kontaktstellen vor (Art.6 NZIA). Hier geht es zur Zentralen Kontaktstelle .

Erneuerbare Energien nehmen 2023 weiter Fahrt auf

<p> <p>Der Gesamtanteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch (Strom, Wärme und Verkehr) ist in Deutschland im Jahr 2023 auf insgesamt 22 Prozent gestiegen. Im Vorjahr betrug der Anteil noch 20,8 Prozent. Grund für diese positive Entwicklung waren insbesondere die Zuwächse der Erneuerbaren in den Sektoren Strom und Wärme bei gleichzeitig insgesamt sinkender Nachfrage nach Energie in allen Sektoren.</p> </p><p>Der Gesamtanteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch (Strom, Wärme und Verkehr) ist in Deutschland im Jahr 2023 auf insgesamt 22 Prozent gestiegen. Im Vorjahr betrug der Anteil noch 20,8 Prozent. Grund für diese positive Entwicklung waren insbesondere die Zuwächse der Erneuerbaren in den Sektoren Strom und Wärme bei gleichzeitig insgesamt sinkender Nachfrage nach Energie in allen Sektoren.</p><p> <p><strong>Ein Jahr mit starkem Zubau für den erneuerbaren Strom </strong></p> <p>Nach aktuellen Auswertungen der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) wurde im Jahr 2023 mit 272,4&nbsp;Terawattstunden (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/twh">TWh</a>) so viel erneuerbarer Strom erzeugt wie noch nie (+ 7&nbsp;Prozent gegenüber 2022 mit 254,6&nbsp;TWh). Bei gleichzeitig wirtschaftlich bedingt abnehmendem Stromverbrauch insgesamt (-&nbsp;5&nbsp;Prozent gegenüber 2022) stieg damit der Anteil der erneuerbaren Energien am <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/bruttostromverbrauch">Bruttostromverbrauch</a> auf einen neuen Rekordwert von 51,8&nbsp;Prozent.</p> <p>Maßgeblich für die Entwicklung war die Stromproduktion aus Windenergie und Photovoltaik, die drei Viertel des erneuerbaren Stroms bereitstellten. Bei der <strong>Windenergie</strong> trugen gute Witterungsverhältnisse und ein Zubau von 3.028&nbsp;Megawatt (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/mw">MW</a>) zu einem Anstieg der Stromerzeugung von 14&nbsp;Prozent auf insgesamt 142,1&nbsp;TWh bei (2022: &nbsp;124,8&nbsp;TWh). Damit baute die Windenergie ihre Position als wichtigster Energieträger im deutschen Strommix weiter aus. Erstmals erzeugten Windenergieanlagen im Jahr 2023 mehr Strom als Braun- und Steinkohlekraftwerke zusammen.</p> <p>Bei der <strong>Photovoltaik</strong> (PV) wurde eine im Vergleich zum extrem sonnigen Vorjahr durchschnittliche <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/witterung">Witterung</a> durch einen starken Zubau an neuen Anlagen ausgeglichen. Insgesamt stieg die Leistung des PV-Anlagenparks um 22&nbsp;Prozent gegenüber 2022 (+14.595&nbsp;MW). Im Ergebnis nahm die Solarstromerzeugung damit leicht auf insgesamt 61,2&nbsp;TWh zu (2022: &nbsp;60,3&nbsp;TWh).</p> <p>Des Weiteren führte ein überdurchschnittlich niederschlagsreiches Jahr zu einer Steigerung von 11&nbsp;Prozent bei der Stromerzeugung aus <strong>Wasserkraft</strong> (2023: 19,6&nbsp;TWh; 2022: 17,6&nbsp;TWh). Die Stromerzeugung aus <strong><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/biomasse">Biomasse</a></strong> sank hingegen gegenüber dem Vorjahr um circa 5&nbsp;Prozent (2023: 49,3&nbsp;TWh, 2022: 51,7&nbsp;TWh). Die <strong>geothermal </strong>erzeugte Strommenge lag auch im Jahr 2023 bei niedrigen 0,2&nbsp;TWh.</p> <p>Um die nationalen <strong>Ziele</strong> des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG) und die auf europäischer Ebene durch die Renewable Energy Directive (RED) festgelegten Ziele zu erreichen, liegt zwar der Ausbau der Photovoltaik auf Kurs, deutlich gesteigert werden muss aber der Zubau neuer Windenergieanlagen an Land und auf See.</p> <p><strong>Erneuerbare Wärme weiterhin durch Biomasse dominiert </strong></p> <p>Mit einem Anteil von 83&nbsp;Prozent (170,6&nbsp;TWh) war <strong>Biomasse</strong> auch im Jahr 2023 weiterhin die wichtigste erneuerbare Wärmequelle, gefolgt von 25,7&nbsp;TWh aus oberflächennaher (sowie tiefer) <strong>Geothermie und Umweltwärme</strong> (insbesondere Wärmepumpen) mit 12,5&nbsp;Prozent. Während die Biomasse auf einem ähnlichen Niveau wie im Vorjahr lag (2022: &nbsp;171,9&nbsp;TWh), stieg die durch Wärmepumpen nutzbar gemachte Wärme (Geothermie und Umweltwärme) um deutliche 18,3&nbsp;Prozent an. Hier machte sich der stark gestiegene Absatz von Wärmepumpen bemerkbar. Der Anteil der <strong>Solarthermie</strong> lag mit 9,1&nbsp;TWh bei circa 4,4&nbsp;Prozent und damit knapp unter dem Wert des Vorjahres (2022: &nbsp;4,8&nbsp;Prozent).</p> <p>Die insgesamt erzeugte erneuerbare Wärmemenge stieg im Vergleich zum Vorjahr nur wenig (2023: 205,5&nbsp;TWh, 2022: 203,3&nbsp;TWh). Da jedoch gleichzeitig auf Grund der milden Witterung und der schwachen Konjunktur der gesamte Wärmebedarf rückläufig war (-6&nbsp;Prozent gegenüber 2022), stieg der Anteil der erneuerbaren Energieträger auf 18,8&nbsp;Prozent (2022: &nbsp;17,5&nbsp;Prozent).</p> <p><strong>Elektrifizierung sorgt für steigenden Anteil der erneuerbaren Energien im Verkehrssektor</strong></p> <p>Im Jahr 2023 wurden mit insgesamt 35,2&nbsp;TWh etwa 2&nbsp;Prozent mehr<strong> Biokraftstoffe</strong> als im Vorjahr eingesetzt (Biodiesel weniger als +1&nbsp;Prozent, Bioethanol +3&nbsp;Prozent und Biomethan +19&nbsp;Prozent). Sie stellen damit einen Anteil von knapp 82&nbsp;Prozent am Verbrauch erneuerbarer Energien im Verkehrssektor. Ein höherer Stromverbrauch – insbesondere durch deutliche Steigerung im Straßenverkehr von 2,5&nbsp;TWh auf 3,7&nbsp;TWh – bei gleichzeitig höherem, erneuerbaren Anteil am Strommix, ließ auch den rechnerisch ermittelten Verbrauch an <strong>erneuerbarem Strom</strong> im Verkehr deutlich steigen: Im Vergleich zum Vorjahr stieg der Verbrauch erneuerbaren Stroms im Verkehr um 21&nbsp;Prozent auf insgesamt rund 7,9&nbsp;TWh. Im Jahr 2023 betrug der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/endenergieverbrauch">Endenergieverbrauch</a> im Verkehrssektor insgesamt 587,8&nbsp;TWh, ein Minus von etwa einem&nbsp;Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Erneuerbare Energieträger stellten davon circa 43,2&nbsp;TWh. Dies entsprach einem Anteil von 7,3&nbsp;Prozent (2022: 6,9&nbsp;Prozent).</p> <p><strong>Erneuerbare Energien ein wichtiger Wirtschaftsfaktor für Deutschland </strong></p> <p>Die <strong>Investitionen</strong> in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind 2023 erneut kräftig gestiegen und lagen bei 36,6&nbsp;Milliarden (Mrd.)&nbsp;Euro (2022:&nbsp; 22,3&nbsp;Mrd.&nbsp;Euro). Die stärksten Zuwächse im Vergleich zum Vorjahr waren bei Photovoltaik und Geothermie/Umweltwärme mit einem Schwerpunkt bei den Wärmepumpen zu verzeichnen. Die <strong>wirtschaftlichen Impulse</strong> aus dem Betrieb der Anlagen lagen mit 23,1&nbsp;Mrd.&nbsp;Euro (2022:&nbsp; 23,9&nbsp;Mrd.&nbsp;Euro) knapp unter den Werten des Vorjahres. Wirtschaftliche Impulse aus dem Anlagenbetrieb umfassen die Aufwendungen für Wartung, Betrieb und Pflege der Anlagen sowie auch Umsätze aus dem Absatz von Biokraftstoffen.</p> <p><strong>Wichtig für den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a>: 250</strong>&nbsp;<strong>Millionen Tonnen CO2-Äquivalente vermiedene Emissionen durch erneuerbare Energien im Jahr 2023</strong></p> <p>Indem fossile durch erneuerbare Energieträger ersetzt werden, sinken die fossilen Treibhausgasemissionen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist somit eine wichtige Maßnahme für den Klimaschutz. Insgesamt wurden nach vorläufigen Berechnungen im Jahr 2023 250&nbsp;Millionen Tonnen (Mio. t) CO2-Äquivalente durch den Einsatz erneuerbarer Energien vermieden. Davon entfielen rund 195&nbsp;Mio. t CO2-Äquivalente auf den Stromsektor, 44&nbsp;Mio. t CO2-Äquivalente auf den Wärmesektor und etwa 11&nbsp;Mio. t CO2-Äquivalente auf den Einsatz von Biokraftstoffen im Verkehr.</p> <p><strong>Weitere Informationen</strong></p> <p>Die vorgenannten Zahlen stammen von der <strong>Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat)</strong>, deren Geschäftsstelle im Umweltbundesamt angesiedelt ist. Die AGEE-Stat bilanziert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/bmwk">BMWK</a>) die Nutzung der erneuerbaren Energien. Sie hat auf der Grundlage aktuell verfügbarer Daten das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/108564">Hintergrundpapier „Erneuerbare Energien in Deutschland – Daten zur Entwicklung im Jahr 2023“</a> erstellt. Die Daten werden im Laufe des Jahres nach Vorliegen weiterer belastbarer Informationen durch die AGEE-Stat aktualisiert.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Aufwertung lokaler Märkte durch Nutzung biogener Reststoffe, Teilprojekt 4: Implementierung und Anpassung Biomassevergaser, Speicher- und Steuerungskonzepte

Bekanntmachung des Landkreises Leipzig zum Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung nach UVPG zur Änderung des Anlagenbetriebes der Grechwitzer Jungbullen Handels GmbH

Es soll eine Biogasaufbereitungsanlage installiert werden, die einen Teil des erzeugten Biogases in einspeisefähiges Biomethan verarbeitet und CO2 abtrennt.

THG-Bilanz für die Bereitstellung von Biomethan als Kraftstoff im Rahmen eines Zertifizierungsvorhabens gemäß EU Direktive 2009/28/EC und der BioKraftNachV

Bau und Betrieb einer Biogasanlage zur gemeinsamen Vergärung von Wirtschaftsdüngern mit anschließender Aufbereitung zu Biomethan

Das Verbundvorhaben zwischen der Bioenergy Concept GmbH und des CC4E der HAW Hamburg hat zum Ziel, eine innovative Modell- und Demonstrationsanlage im Landkreis Lüneburg zu realisieren, die Wirtschaftsdünger von mehreren Landwirtschaftsbetrieben zentral zu Biogas vergärt und weiter zu Biomethan aufbereitet. Die hierfür nötige Prozesswärme wird durch den Betrieb einer Pyrolyse erzeugt. Der Einsatz ligninhaltiger Reststoffen und die Produktion von Biokohle stellen ein nachhaltiges und ökologisch zukunftsfähiges Verfahren dar. Das produzierte Biomethan soll primär im Verkehrssektor eingesetzt werden. Als potentieller Hauptabnehmer hat der Landkreis Lüneburg bereits sein Interesse bekundet, das Biomethan in der vom Landkreis betriebenen Elbfähre Bleckede - Neu Darchau und zukünftig auch im ÖPNV zu nutzen. Die als Nebenprodukt pyrolytisch erzeugte Biokohle soll zur Tierfütterung und zur Stabilisierung der Prozessbiologie im Fermenter eingesetzt werden. Sie trägt so zur Aufwertung der Gärreste und zum Humusaufbau der landwirtschaftlichen Flächen bei. Das Ziel der wissenschaftlichen Begleitung seitens der HAW ist es, die Akzeptanz zur Vergärung von Wirtschaftsdüngern zu untersuchen und ggfs. zu stärken. Für die Grundlage des dafür angestrebten Wissenstransfers in alle beteiligten Gruppen soll eine umfangreiche Ausarbeitung bestehender Forschungsergebnisse dienen. Zusätzlich wird mittels Nährstoffanalysen von Edukten und Produkten ein praxisspezifischer Kenntnisstand geschaffen, insbesondere der durch Gärung bedingten, veränderten Düngeeigenschaften von Wirtschaftsdünger. Ferner soll ein allgemeiner Leitfaden zur energetisch-stofflichen Nutzung von Wirtschaftsdüngern in Biogasanlagen geschaffen werden. Eine Bilanzierung von Treibhausgasemissionen der Demonstrationsanlage bilden die Grundlage für mögliche Erweiterungen. Das Verbundvorhabens ist auf drei Jahre vom 07/2023 - 6/2026 ausgelegt und hat ein angestrebtes Fördervolumen von 1,38 Mio €.

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