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Biosphärengebiet

Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Biosphärengebiet Zone

Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017.

Naturschutz - Biosphaere_Kernzone - OGC WFS Interface

Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt die digitalen Geodaten aus dem Bereich Naturschutz des Saarlandes dar.:Das Feature zeigt die Kernzonen der Biosphäre Bliesgau. In den Kernzonen soll eine von menschlicher Nutzung möglicht weitgehend ungestörte Waldentwicklung mit der ihr entsprechenden Artenvielfalt angestrebt werden.

Naturschutz - Abgrenzung_Biosphaerenregion - OGC WFS Interface

Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt die digitalen Geodaten aus dem Bereich Naturschutz des Saarlandes dar.:Biosphärenregion Außengrenzen

Biosphärenreservate Deutschland

Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG) dienen dem großräumigen Schutz von Natur- und Kulturlandschaften. Vornehmliche Ziele sind die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzungen geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt. Darüber hinaus sollen sie beispielhaft der Entwicklung und Erprobung nachhaltiger Wirtschaftsweisen in allen Wirtschaftssektoren dienen. Der harmonisierte Datensatz der Biosphärenreservate wurde vom Bundesamt für Naturschutz aus Daten der Bundesländer zusammengeführt. Eine Aktualisierung erfolgt jährlich. Da die Daten aus unterschiedlichen Quellen stammen und auf unterschiedlichen Erfassungsmaßstäben beruhen, sind Abweichungen in Lage und auch Aktualität möglich. Der Datensatz MAB (Man and Biosphere) kann über das Filtern des Attributes MAB aus dem Datensatz Biosphärenreservate erstellt werden.

Naturschutz - Biosphaere_Pflegezone - OGC WFS Interface

Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt die digitalen Geodaten aus dem Bereich Naturschutz des Saarlandes dar.:Das Feature zeigt die Pflegezonen der Biosphäre Bliesgau. In den Pflegezonen sollen Formen der bisherigen Landnutzung ausgeübt und entwickelt werden, die die wert gebenden und charakteristischen Merkmale der Landschaft erhalten und entwickeln, gemäß nationalen Anerkennungskriterien.

Ausschlussgebiete nach § 10 Abs. 3 ThürGAPVO

Mit § 10 Abs. 3 ThürGAPVO werden Ausschlussgebiete definiert, auf deren Flächen eine Förderung wegen Inanspruchnahme von Ökoregelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 GAPDZG aus entgegenstehenden Gründen des Naturschutzes ausgeschlossen ist. Für die Ökoregelung 3 Beibehaltung einer agroforstwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Acker- und Dauergrünland gilt eine Ausschlusskulisse nach Nummer 3 der Anlage 5 GAPDZV, auf der keine Agroforstflächen gefördert werden dürfen. Diese Ausschlusskulisse soll dem Schutz von besonders wertvollen Biotopen, Lebensraumtypen und Schutzgebieten dienen. Die Ausschlusskulisse beschränkt sich einerseits auf Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und Biotoptypen aus der Offenlandbiotopkartierung außerhalb der danach geschützten Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalen Naturmonumenten, Nationalparks Zone I und II, Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate und Wiesenbrütergebieten. Andererseits gehören dazu Gebiete nach der Richtlinie 92/43/EWG, Dauergrünland in von der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Gebieten, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente, Nationalparks Zone I und II, Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate und Wiesenbrütergebiete. Die Ausschlussgebiete sind im Vorfeld mit dem TMUEN und dem TLUBN fachlich abgestimmt worden, um negative Auswirkungen auf Lebensraumtypen und Schutzgebiete auszuschließen. Die Aktualisierung soll zum 1. Februar eines jeden Jahres erfolgen.

Zonierung Elbtalaue

GIS-Datensatz mit der Abgrenzung der Gebietsteile A, B und C im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue. Weltweit sind alle UNESCO-Biosphärenreservate in Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen gegliedert. Das gilt auch für die „Niedersächsische Elbtalaue“. Sie ist in die Gebietsteile C (entspricht der Kern- und Pflegezone) sowie B und A (entspricht der Entwicklungszone) unterteilt. Abgestufte Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft sollen ein harmonisches Nebeneinander von Menschen, Tieren und Pflanzen gewährleisten.Der Gebietsteil A besitzt besondere Funktionen für das Leben, Wohnen und Arbeiten der Menschen – kurz: für die regionale Entwicklung. Natur und Landschaft sollen hier verantwortungsvoll genutzt werden. Der Gebietsteil A beinhaltet im Wesentlichen die Ortslagen sowie sonstige durch menschlichen Einfluss besonders geprägte Bereiche. Der Gebietsteil B ist wie ein Landschaftsschutzgebiet geschützt. Er umfasst die vorwiegend nutzungsgeprägte Kulturlandschaft, hat aber auch wesentlichen Anteil an charakteristischen, von naturnahen Standortverhältnissen geprägten Lebensräumen. Dieser Bereich soll insbesondere in Hinblick auf die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Bedeutung für das Landschaftsbild und die Erholung erhalten und entwickelt werden. Der Gebietsteil C genießt einen strengen Schutz – so wie ein Naturschutzgebiet. Ehemalige Naturschutzgebiete sind in die Teilräume des Gebietsteils C überführt worden. Der Gebietsteil C schließt die besonders schutzwürdigen beziehungsweise pflegebedürftigen Teile des Biosphärenreservates ein. Innerhalb des Gebietsteils C sindgesonderte Erholungsbereiche ausgewiesen. Hier dürfen z. B. die Flächen auch abseits der Wegebetreten werden und Hunde außerhalb der Brut- und Setzzeit frei laufen.Freizeitaktivitäten und Nutzungen sind vor allem im Gebietsteil C gesetzlich eingeschränkt. Rote Schilder im Gelände weisen darauf hin, dass hierbesondere Regeln zu beachten sind.Nach dem Biosphärenreservatsgesetz gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten für die verschiedenen Gebietsteile: In den Gebietsteilen A und B sind die Landkreise Lüchow-Dannenberg bzw. Lüneburg als Untere Naturschutzbehörden tätig, im Gebietsteil C ist es die Biosphärenreservatsverwaltung.Die Daten berücksichtigen den durch das "Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Nds. GVBl. Nr. 6/2014)" geänderten Grenzverlauf in der Gemeinde Amt Neuhaus.

EU-Vogelschutzgebiet "Niedersächsische Mittelelbe"

Das EU-Vogelschutzgebiet "Niedersächsische Mittelelbe“ ist 34.028 ha groß und deckt knapp zwei Drittel der Fläche des Biosphärenreservates ab (vgl. Textkarte 5). Bezogen auf die Abgrenzungen des Biosphärenreservates „Niedersächsische Elbtalaue“ liegen davon 71% im Gebiet des Landkreises Lüneburg und 29% im Landkreis Lüchow-Dannenberg. 29 Brutvogelarten und 41 Zugvogelarten bestimmen den Wert des Gebietes (NElbtBRG, Anlage 3).

Naturschutzbildung

Umweltpaedagogische Begleitung der Entwicklung des Biosphaerenreservats Flusslandschaft Elbe.

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