Das Projekt "Spatial Modelling in Ecology with Special Focus on Biodiversity" wird/wurde ausgeführt durch: Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Institut für Landschaftsökologie.
Das Projekt "Hälterung von Großmuscheln und Identifizierung geeigneter Habitate speziell für die Flussperlmuschel" wird/wurde gefördert durch: Technische Universität Dresden. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Dresden, Institut für Hydrobiologie, Professur für Limnologie (Gewässerökologie).Am Beispiel der bundesweit vom Aussterben bedrohten bzw. gefährdeten Großmuschelarten (GMA), Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera, FPM) und Malermuschel (Unio pictorum, MM), sollen Managementmaßnahmen zur nachhaltigen Etablierung und Wiederansiedlung umgesetzt werden. Zur Analyse, Bewertung und Lösung der sehr komplexen Gefährdungsursachen der GMA wird eine GMA-Datenbank entwickelt, welche das dezentrale Expertenwissen zusammenfasst und validiert. Ein auf der GMA-Datenbank aufbauendes Entscheidungshilfewerkzeug (EHW) wird zur Identifikation von Habitatdefiziten bzw. von geeigneten Pilothabitaten zur Wiederansiedlung der GMA entwickelt. Bei der Habitatauswahl werden zusätzlich die Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigt. Notwendige Maßnahmen zur Optimierung identifizierter Habitate werden mit Hilfe eines Decision Support Systems (DSS) definiert und priorisiert. Diese Maßnahmen werden in enger Kooperation von Umsetzungs- und Wissenschaftspartnern als Best Practice-Beispiele für die Bestandssicherung der GMA-Populationen in Niederbayern und im sächsischen Vogtland erarbeitet, die dann Vorbildfunktion für Maßnahmen in anderen aktuellen oder potentiellen GMA-Lebensräumen haben (z.B. Hotspot OHT).
Das Projekt "Makromycetenflora von Alnus (Erle) in der Schweiz" wird/wurde ausgeführt durch: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Geobotanisches Institut, Herbarium.Langzeitprojekt zur Erfassung der Biodiversitaet und Oekologie der an Erlen (Alnus incana, Alnus viridis) gebundenen Makromycetes (Symbionten, Parasiten, Saprobe). Untersuchungsgebiet in Graubuenden und Tessin. Parameter: Biomonitoring, Evaluation bezueglich Einsatz als Bioindikatoren (Grundwassersenkung, Biotopveraenderungen durch forstwirtschaftliche Eingriffe). Artenliste, Fluktuation und Produktivitaet pro Saison und ueber mehrere Jahre. Erlenwald: Refugium fuer zahlreiche, in der Roten Liste der Makromycetes gefuehrten Pilzarten.
Die Firma TSR Deutschland GmbH & Co. KG, Brunnenstraße 138 in 44536 Lünen, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück August-Conrad-Straße 43, 16761 Hennigsdorf] in der Gemarkung Hennigsdorf, Flur 008, Flurstück 806 einen Schrottplatz wesentlich zu ändern. Gegenstand der Änderung ist die Durchsatzerhöhung der Paketpresse von 10 t/d auf bis zu 75 t/d. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.12.3.1 G des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 8.7.1.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht gegeben. Da die Erweiterung der vorhandenen Behandlungsanlage für Eisen- und Nichteisenmetalle auf dem Betriebsgelände stattfindet und dieses bereits gewerblich überformt ist, ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sowie auf Oberflächengewässer sind ebenfalls nicht gegeben. Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna und Flora sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Durch die geplante Durchsatzerhöhung der Paketpresse kommt es auf der Anlagenfläche zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes. Eine Biotopverkleinerung und Veränderung des Naturhaushalts in sensiblen Bereichen (geschützte Biotope) ist nicht gegeben, weil der Standort bereits anthropogen überformt ist und die nächstgelegenen geschützten Biotope durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Durch die Wechselbeziehungen zwischen den Naturhaushaltsfaktoren sind auch indirekte Auswirkungen auf die Vegetation möglich. Dies gilt im besonderen Fall für den Pfad ‚Wasserhaushalt‘ und ‚Stoffeintrag über die Luft‘. Im vorliegenden Fall besteht kein Risiko. Der oberflächennahe Grundwasserstand benachbarter Gebiete wird durch das Vorhaben nicht beeinflusst und ein relevanter Stoffeintrag ist nicht zu erwarten. Natura 2000-Gebiete Aufgrund der Entfernung des nächstliegenden Natura 2000-Gebietes von 2,3 km zur Anlage kann eine Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten durch Emissionen ausgeschlossen werden. Lärmbedingte Emissionen durch die geänderte Anlage sind möglich, werden jedoch als geringfügig eingeschätzt. Die Angaben des Betreibers in den Kapiteln 3,4 und 17 der Antragsunterlagen erscheinen plausibel. Demzufolge ist an den relevanten Immissionsorten auch nach Durchführung des Vorhabens nicht mit einer Zunahme der Lärmimmissionen zu rechnen. Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes keine erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf im Beurteilungsgebiet vorhandene Schutzgüter erwarten. Durch eine UVP sind keine weiterreichenden Aussagen zu erwarten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Was sind Biotope? Längst fand der Begriff Biotop Eingang in die Umgangssprache, ohne dass damit stets eine genaue Begrifflichkeit verbunden ist. Das Wort Biotop leitet sich von den griechischen Wörtern bíos (Leben) und tópos (Raum) ab. Ein Biotop ist ein Lebensraum, in dem bestimmte Pflanzen und Tiere eine Lebensgemeinschaft bilden. Wie sich diese zusammensetzt, hängt vor allem von den Standortbedingungen ab, die für die Existenz und das Gedeihen bestimmter Organismen notwendig sind. Jeder Biotop verfügt durch typische Standort- und Strukturmerkmale über ein eigenes Potential, zu dem auch das charakteristische Artenspektrum zählt. Während sich der Begriff Biotop immer auf einen konkreten Ort bezieht, sind mit dem Biotoptyp Biotope gleichen Charakters eines abgegrenzten Naturraumes gemeint. Gesetzlich geschützte Biotope Gesetzlich geschützte Biotope im Land Berlin Trotz der Ausweisung von Schutzgebieten sterben weiterhin zahlreiche Tier- und Pflanzenarten aus. Denn trotz einer vermeintlich größeren Zahl an Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie sonstiger Schutzgebiete gehen immer mehr wertvolle Flächen verloren. Die Landschaftsveränderungen in den letzten Jahren nahmen sogar in einem erschreckend schnellen Tempo zu: Täglich gehen in Deutschland circa 129 Hektar durch Überbauung und Versiegelung verloren. Dies entspricht der Größe von etwa 129 Fußballfeldern. So werden in Berlin durchschnittlich 150 ha pro Jahr baulich in Anspruch genommen. Inzwischen weiß man um die am stärksten gefährdeten und seltenen Biotope. Meistens handelt es sich um naturnahe Lebensräume. Eine besondere Schutzausweisung dieser Flächen ist nicht erforderlich – das Bundesnaturschutzgesetz (§ 30) schützt bestimmte seltene und gefährdete Biotope unmittelbar. Im Land Berlin wird dieser besondere Schutz durch § 28 des Berliner Naturschutzgesetzes ergänzt. Mit dem gesetzlichen Schutz sollen die geschützten Biotope vollständig und unversehrt erhalten und vor nachteiligen Veränderungen bewahrt werden. Alle Handlungen und Maßnahmen, die eine erhebliche oder nachhaltige Schädigung oder gar Zerstörung hervorrufen können, sind verboten und haben rechtliche Konsequenzen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein Ausgleich möglich ist, wenn also ein ähnliches Biotop andernorts hergestellt wird. Die Zulassung bedarf der Prüfung und Entscheidung durch die örtlich zuständige Naturschutzbehörde der Bezirke. Für den Schutz der Uferröhrichte sieht das Berliner Naturschutzgesetz (§ 29 bis 32) darüber hinaus spezielle Regelungen vor. Auch die Europäische Gemeinschaft erkannte, wie notwendig der unmittelbare gesetzliche Schutz bestimmter Biotope ist. Viele der europaweit seltenen und gefährdeten Biotope sollen im Rahmen des Programms NATURA 2000 als Lebensraumtypen gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von vornherein unter Naturschutz gestellt werden. Berlin kann mit einigen dieser seltenen und gefährdeten Biotope aufwarten. Viele geschützte Biotope liegen in größeren Natur- und Landschaftsschutzgebieten oder sind als Naturdenkmale unter Schutz gestellt. In solchen Fällen haben die spezielleren Vorschriften der jeweiligen Schutzgebietsverordnung Vorrang. Biotoptypenliste Berlins Die Bundes- und Landesgesetzgeber nahmen die betroffenen Biotoptypen namentlich in die Gesetze auf, wohl wissend, dass es nicht immer einfach ist, die Biotope vor Ort eindeutig abzugrenzen. Die vorliegende Arbeit soll die Zuordnung zu geschützten Biotoptypen erleichtern. Es werden deren Charakteristika beschrieben, kennzeichnende Pflanzenarten und -gesellschaften benannt sowie Abgrenzungskriterien und Mindestqualitäten definiert. In Berlin sind 21 Biotoptypen/Biotoptypgruppen, die selten und gefährdet sind, gesetzlich geschützt.
Biotope sind Lebensräume von Lebensgemeinschaften aus Pflanzen- und Tierarten, die in der Regel aus einer charakteristischen Vegetation und dafür typischen Tierarten bestehen. Bestimmte Lebensräume verdienen besonderen Schutz, entweder weil sie äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert besitzen oder von Zerstörung bedroht sind. Die meisten der bei uns vorkommenden Biotope sind durch menschliche Aktivitäten entstanden bzw. sind auf bestimmte Landnutzungsformen zurückzuführen. Dazu gehören insbesondere: Trocken- und Halbtrockenrasen, Kopfbaumgruppen, Streuobstwiesen, kleinräumig strukturierte Weinberge, naturnahe Bergwiesen usw.. Zu den noch weitgehend natürlichen oder naturnahen Biotopen gehören bestimmte Moortypen, einige Wälder und naturnahe Bachabschnitte. Mittlerweile gibt es Gesetze und internationale Abkommen zum Schutz dieser Lebensräume. Für den besonderen Schutz eines Biotops, egal wo es sich befindet, genügt ohne weitere Verordnung/Satzung seine bloße Existenz. Der gesetzliche Schutz allein reicht aber für den Erhalt der Biotope nicht aus, deshalb ist aktives Handeln hinsichtlich der Sicherung des derzeitigen Zustandes vor nachhaltigen Veränderungen gefragt. Nutzungen, die eine Voraussetzung für die Entstehung bestimmter Biotope waren und Nutzungen ohne erhebliche Beeinträchtigungen dieser, sind weiterhin erwünscht bzw. zulässig. Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können diese Lebensräume zerstören. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen sind rechtswidrig und die zuständige Naturschutzbehörde kann den Verursacher zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes heranziehen. Sind aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls solche Beeinträchtigungen unumgänglich, können diese, wenn sie ausgleichbar oder ersetzbar sind, auf Antrag von der Naturschutzbehörde mit Auflagen zum Ausgleich bzw. Ersatz, genehmigt werden. Die notwendigen Kriterien für die Einstufung der geschützten Biotope und eine umfassende Charakterisierung sind in der 1994 erschienenen Biotoptypen-Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt zusammengefasst . Diese wurde 2020 aktualisiert. Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 BNatSchG ist das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut nicht gebietseigener Herkunft nach dem 1. März 2020 außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nur noch mit Genehmigung möglich. Damit läuft die mit der Regelung eingeräumte zehnjährige Übergangsfrist für das Ausbringen von Saatgut und Gehölzen außerhalb ihrer Vorkommensgebiete in der freien Natur aus. Für die Umsetzung der Regelung ist es erforderlich, die Entnahme von Vermehrungsmaterial, in der Regel Saatgut, deren Registratur und Zertifizierung zu koordinieren und die Zuständigkeiten für die erforderlichen Umsetzungsschritte festzulegen. Mit dem nachstehenden Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie werden diese Regelungen mit Bezug auf bundeseinheitliche Standards hier getroffen und für die abnehmende Hand Sicherheit geschaffen, gebietseigene Gehölze zu erhalten und gegenüber der Genehmigungsbehörde deren Verwendung nachweisen zu können. Weiter Informationen erhalten Sie hier. Eine wesentliche Zielstellung der überörtlichen Biotopverbundplanung ist es, einen Fachbeitrag des Na- turschutzes zur Regionalentwicklung zu erstellen. Der erforderliche Flächenumfang in den Landkreisen ist abhängig von der Naturausstattung und dem Vorkommen großflächiger faunistischer und floristischer Lebensräume. Zur Ergänzung und unter Einbeziehung der Schutzgebiete ist vorgesehen, dass ein Verbund ökologisch bedeutsamer Gebiete, einschließlich der Oberflächengewässer, durch die Landes- und Regionalplanung abgesichert wird. In die Konzeption für das " ökologische Verbundsystem " werden auch die Schutzgüter Wasser, Luft, Boden verstärkt einbezogen.
Prüfkulisse I ist eine von von drei Prüfkulissen, in denen (in aufsteigender Reihenfolge) das Vorhandensein von Moorbiotoptypen und der Bodeneigenschaft einer klimaschutzrelevanten Torfauflage, d.h. eines theoretischen Treibhausgasminderungspotenzials bei Wiedervernässung überprüft werden sollte.Ausschnitt aus den Ergebnissen der Erfassung der für den Naturschutz wertvollen Bereiche in Niedersachsen für Biotope der Moore bzw. der kohlenstoffreichen Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz (BHK50). Die dargestellten Bereiche sind Flächen mit landesweiter Bedeutung für den Arten- und Ökosystemschutz sowie den Schutz erdgeschichtlicher Landschaftsformen, die zum Zeitpunkt der Kartierung aus Sicht der Fachbehörde für Naturschutz schutzwürdig waren.Die hier dargestellten Moorbiotope auf kohlenstoffreichen Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz (BHK50) basieren auf den Daten der selektiven Landesweiten Biotopkartierung (LBK) aus dem Zeitraum 1984-2004. Aufgrund der starken Veränderungen in Landnutzung und Vegetationsstrukturen sowie aufgrund von Qualitätsverlusten der Biotope durch Umwelteinflüsse, kann eine Veränderung des Biotoptyps nicht ausgeschlossen werden. Für die hier dargestellten Moorbiotope liegen dem NLWKN entweder keine Neudaten vor oder sie befinden sich noch im Prozess der Qualitätsprüfung und Standardisierung und sind noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Nach Abschluss der Qualitätsprüfung und Standardisierung werden vorliegende aktuellere Daten in den Datensatz der aktualisierten Landesweiten Biotopkartierung übernommen und entsprechend veraltete Flächen aus der Prüfkulisse I entfernt. Anhand vorliegender Datengrundlage kann zudem u.a. geprüft werden, welche Moorbiotope theoretisch einem gesetzlichen Schutz gemäß §30 BNatSchG bzw. §24 NNatSchG unterliegen.
Ausschnitt aus den Ergebnissen der Erfassung der für den Naturschutz wertvollen Bereiche in Niedersachsen für Biotope der Moore bzw. der kohlenstoffreichen Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz (BHK50). Die dargestellten Bereiche sind Flächen mit landesweiter Bedeutung für den Arten- und Ökosystemschutz sowie den Schutz erdgeschichtlicher Landschaftsformen, die zum Zeitpunkt der Kartierung aus Sicht der Fachbehörde für Naturschutz schutzwürdig waren. Die hier dargestellten Moorbiotope auf kohlenstoffreichen Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz (BHK50) basieren auf den Daten der selektiven Landesweiten Biotopkartierung (LBK) aus dem Zeitraum 1984-2004. Aufgrund der starken Veränderungen in Landnutzung und Vegetationsstrukturen sowie aufgrund von Qualitätsverlusten der Biotope durch Umwelteinflüsse, kann eine Veränderung des Biotoptyps nicht ausgeschlossen werden. Für die hier dargestellten Moorbiotope liegen dem NLWKN entweder keine Neudaten vor oder sie befinden sich noch im Prozess der Qualitätsprüfung und Standardisierung und sind noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Nach Abschluss der Qualitätsprüfung und Standardisierung werden vorliegende aktuellere Daten in den Datensatz der aktualisierten Landesweiten Biotopkartierung übernommen und die entsprechend veraltete Flächen aus dem vorliegenden Datensatz entfernt.
Das Wort Biotop leitet sich von den griechischen Wörtern bíos (Leben) und tópos (Raum) ab. Ein Biotop ist ein Lebensraum, in dem bestimmte Pflanzen und Tiere eine Lebensgemeinschaft bilden. Wie sich diese zusammensetzt, hängt vor allem von den Standortbedingungen ab, die für die Existenz und das Gedeihen bestimmter Organismen notwendig sind. Jeder Biotop verfügt durch typische Standort- und Strukturmerkmale über ein eigenes Potential, zu dem auch das charakteristische Artenspektrum zählt. Während sich der Begriff Biotop immer auf einen konkreten Ort bezieht, sind mit dem Biotoptyp Biotope gleichen Charakters eines abgegrenzten Naturraumes gemeint. In den letzten drei bis vier Jahrzehnten haben sich die Lebensbedingungen für Pflanzen und Tiere weiter verschlechtert. Die wichtigsten Ursachen sind die Zerstörung und Zerstückelung der natürlichen Lebensräume durch Überbauung und Versiegelung sowie die Veränderung der Biotope, z.B. durch Düngung und Schadstoffeintrag, großflächige Grundwasserabsenkung, intensive Pflege und Freizeitnutzungen. Waren früher nur die von Natur aus seltenen und in ihren Ansprüchen stark spezialisierten Arten betroffen, ist heute zunehmend ein bestandsgefährdender Rückgang von Arten zu verzeichnen, die noch in den 50er Jahren weit verbreitet waren. Da in der Natur sehr komplexe Beziehungen zwischen einzelnen Pflanzen und Tieren bestehen, ist diese Entwicklung als außerordentlich bedrohlich einzustufen. Über einen Jahrtausende währenden Entwicklungsprozess haben sich komplizierte Nahrungsketten und Lebensgemeinschaften herausgebildet, sodass durch den Verlust einer einzigen Pflanzenart im Durchschnitt 10 bis 20 Tierarten die Lebensgrundlage entzogen wird. Im Extremfall können mehrere hundert Arten betroffen sein. Deutlich wird diese Entwicklung bei der Betrachtung der “Roten Listen” der gefährdeten Pflanzen- und Tierarten in Berlin . Die Roten Listen umfassen 7.087 Arten. Davon gelten 13 % als ausgestorben oder verschollen und 31 % als gefährdet. Der Anteil der Rote-Liste-Arten am Gesamtartenbestand liegt bei 44 % als fast der Hälfte aller wildlebenden Pflanzen und Tiere. Innerhalb der einzelnen Artengruppen erreicht der Prozentsatz gefährdeter Arten bei den meisten Wirbellosen Werte um 40 %, bei Pflanzen, Pilzen und Wirbeltieren liegt er oft deutlich darüber. (Detaillierte Bilanzen und Informationen siehe: Artenschutz ) Bewertet nach der Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutschland (Riecken et al. 2006) ergibt sich für die Flächen der Berliner Biotope ein nicht weniger besorgniserregendes Bild. Auf etwa 10 % der Berliner Landesfläche kommen Biotope vor die deutschlandweit gefährdet sind, für den Schutz und Erhaltung dieser Biotope trägt Berlin eine besondere Verantwortung. Biotopschutz als Ergänzung zur Ausweisung von Schutzgebiete Diese Entwicklung vermochte auch die fortschreitende Ausweisung von Schutzgebieten nicht aufzuhalten. Denn, trotz einer vermeintlich größeren Zahl an Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie sonstiger Schutzgebiete gehen immer noch wertvolle Flächen verloren. Ein wichtiges Instrument des Schutzes der am stärksten gefährdeten und seltenen Biotope, bei denen es sich meistens um naturnahe Lebensräume handelt, ist der direkte gesetzliche Biotopschutz. In Berlin sind 19 besonders schutzwürdige Lebensräume als gesetzlich geschützte Biotope benannt. Der gesetzliche Schutzstatus bedarf nicht eines förmlichen Verfahrens wie bei der Ausweisung von Schutzgebieten. Mit dem gesetzlichen Schutz sollen die geschützten Biotope vollständig und unversehrt erhalten und vor nachteiligen Veränderungen bewahrt werden. Alle Handlungen und Maßnahmen, die eine erhebliche oder nachhaltige Schädigung hervorrufen können, sind strikt verboten und haben rechtliche Konsequenzen. Ausnahmen gelten nur bei überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder bei Wiederherstellung ähnlicher Biotope als Ausgleich andernorts. Die Zulassung bedarf der Prüfung und Entscheidung durch die örtlich zuständige Naturschutzbehörde der Bezirke. Ein detailiertes Porträt der in Berlin gesetzlich geschützten Biotope finden Sie hier . Für den Schutz der Uferröhrichte sieht das Berliner Naturschutzgesetz (§ 29-32) darüber hinaus spezielle Regelungen vor. Auch die Europäische Gemeinschaft erkannte, wie notwendig der unmittelbare gesetzliche Schutz bestimmter Biotope ist. Viele der europaweit seltenen und gefährdeten Biotope werden im Rahmen des Programms NATURA 2000 als Lebensraumtypen gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie direkt unter Naturschutz gestellt. Auch in Berlin finden sich einige dieser seltenen und gefährdeten Biotope . Der Schutz und die nachhaltige Nutzung der städtischen Natur und Landschaft können nur gelingen, wenn ausreichendes Wissen über deren Zustand vorhanden ist. Eine solide und aktuelle Bestandsaufnahme ist daher unverzichtbar, wenn Konzepte zur Entwicklung der Stadt im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips mit dem Schutz von Natur und Landschaft verbunden werden sollen. In diesem Sinne ist das Wissen über die Ausstattung und räumliche Verteilung der naturnahen und kulturbestimmten Biotope Berlins eine essenzielle Grundlage für die Stadt- und Regionalplanung, die Landschaftsplanung und für die naturverträgliche Entwicklung von Flächennutzungen wie der Forstwirtschaft. Biotopkartierung Bereits vor 30 Jahren wurde in verschiedenen Ländern der Bundesrepublik Deutschland mit der Biotopkartierung begonnen. Ziel der Biotoptypenkartierung ist es, die Ausstattung der Landschaft an Hand von abgrenzbaren Biotoptypen zu beschreiben. Die dabei angewandten Methoden lassen sich drei Kategorien zuordnen (Sukopp & Wittig 1993). Die selektive Kartierung erfasst nur geschützte oder schutzwürdige Biotope. Sie erfordert einen Bewertungsrahmen, der bereits während der Kartierung angewandt wird. Bei der repräsentativen Kartierung werden exemplarisch Flächen von allen flächenrelevanten Biotoptypen bzw. Biotoptypkomplexen untersucht und anschließend die Ergebnisse auf alle Flächen gleicher Biotopstruktur übertragen. Die flächenhafte Kartierung erfasst alle Biotoptypen eines Untersuchungsgebietes und grenzt sie flächenscharf ab. Berlin, München und Augsburg gehörten zu den ersten Städten, die sich mit stadtökologischen Untersuchungen befassten. In Berlin wurden von der Arbeitsgruppe Artenschutzprogramm durch Auswertung umfangreicher ökologischer Untersuchungen für das Stadtgebiet Westberlins Biotoptypenkomplexe beschrieben. Diese repräsentative Kartierung war die Grundlage des Landschafts- und Artenschutzprogramms Berlin 1984, des ersten Landschafts- und Artenschutzprogramms für ein Stadtgebiet in der Bundesrepublik. 1986 wurde im Umweltatlas ebenfalls für West-Berlin eine Karte der stadtökologischen Raumeinheiten veröffentlicht. Biotoptypenkartierung Berlin Um eine aktuelle und flächendeckende Datenbasis zu schaffen, wurde 2003 in Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege und dem Landesforstamt das Projekt Flächendeckende Biotoptypenkartierung Berlin begonnen. Die Biotoptypenkartierung dokumentiert die aktuelle Verteilung und den Zustand der besonders wertvollen Biotope und ist damit eine wichtige Grundlage für die Prioritätensetzung im Naturschutz im Land Berlin. Die nun flächendeckend vorliegenden Daten der Biotoptypen-Karte können über die Naturschutzaufgaben hinaus für Stadt- und Regionalplanung, Umweltanalysen, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Berichtspflichten sowie für die Waldentwicklungsplanung eingesetzt werden. Neben anderen Umweltdaten sollen die Biotoptypendaten in einem digitalen Verfahren auch für die Strategische Umweltprüfung (SUP) genutzt werden.
Der § 20 des Landesnaturschutzgesetzes vom 22.10.2002 in Mecklenburg-Vorpommern bezeichnet gesetzlich geschützte Biotope und Geotope, die in den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes gesondert definiert sind. Die dort aufgeführten und beschriebenen "Lebensräume" unterliegen einem besonderen Schutz. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen führen können, sind unzulässig. Durch § 20 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatG M-V) werden bestimmte Biotope, die in Abs. 1 aufgelistet sind, einem gesetzlichen Schutz unterstellt. Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind unzulässig. Die gesetzlich geschützten Biotope sind nach § 20 Abs. 5 LNatG in ein Verzeichnis, das sog. "Biotopverzeichnis" einzutragen. Die Erfassung der gesetzlich geschützten Biotope erfolgt unter Verwendung der "Anleitung für Biotopkartierungen im Gelände". Die Kartierung wurde seit 1996 durchgeführt und erfolgt kreisweise. Die Daten enthalten Angaben über: - Standort/Geologie, Naturraum, Landkreis/Kreisfreie Stadt, Gemeinde/Stadt, TK10-Nr., verwendete CIR-Luftbilder - Flächengröße bzw. Linienlänge - Schutzmerkmale - Haupt-, Neben- und Überlagerungscodes nach Biotop-Kartieranleitung - Vegetationseinheiten - Habitate und Strukturen - Beschreibung und Besonderheiten - wertbestimmende Kriterien, Gefährdungen, Empfehlungen - Standortmerkmale, Nutzungsmerkmale - Angaben zu Pflanzen- und Tierarten - verwendete Unterlagen. Literatur: Anleitung für Biotopkartierungen im Gelände in Mecklenburg-Vorpommern, Schriftenreihe des Landesamtes für Umwelt und Natur 1998, Heft 1 (zu beziehen beim LUNG)
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