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gesetzlich geschützte Biotope, 1. Durchgang, Gesamtdatensatz Stand: 2015

Der § 20 des Landesnaturschutzgesetzes vom 22.10.2002 in Mecklenburg-Vorpommern bezeichnet gesetzlich geschützte Biotope und Geotope, die in den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes gesondert definiert sind. Die dort aufgeführten und beschriebenen "Lebensräume" unterliegen einem besonderen Schutz. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen führen können, sind unzulässig. Durch § 20 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatG M-V) werden bestimmte Biotope, die in Abs. 1 aufgelistet sind, einem gesetzlichen Schutz unterstellt. Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind unzulässig. Die gesetzlich geschützten Biotope sind nach § 20 Abs. 5 LNatG in ein Verzeichnis, das sog. "Biotopverzeichnis" einzutragen. Die Erfassung der gesetzlich geschützten Biotope erfolgt unter Verwendung der "Anleitung für Biotopkartierungen im Gelände". Die Kartierung wurde seit 1996 durchgeführt und erfolgt kreisweise. Die Daten enthalten Angaben über: - Standort/Geologie, Naturraum, Landkreis/Kreisfreie Stadt, Gemeinde/Stadt, TK10-Nr., verwendete CIR-Luftbilder - Flächengröße bzw. Linienlänge - Schutzmerkmale - Haupt-, Neben- und Überlagerungscodes nach Biotop-Kartieranleitung - Vegetationseinheiten - Habitate und Strukturen - Beschreibung und Besonderheiten - wertbestimmende Kriterien, Gefährdungen, Empfehlungen - Standortmerkmale, Nutzungsmerkmale - Angaben zu Pflanzen- und Tierarten - verwendete Unterlagen. Literatur: Anleitung für Biotopkartierungen im Gelände in Mecklenburg-Vorpommern, Schriftenreihe des Landesamtes für Umwelt und Natur 1998, Heft 1 (zu beziehen beim LUNG)

Gesetzlich geschützte Biotope in Freiburg i. Br.

Der Geodatensatz enthält die räumlichen Geltungsbereiche der nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) und Landeswaldgesetz (LWaldG) geschützten Biotope im Offenland und im Wald für den Stadtkreis Freiburg und für angrenzende Bereiche der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen.

Schmetterling des Jahres 2004 ist der Aurorafalter

Die BUND NRW Naturschutzstiftung hat in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Rheinisch-Westfälischer Lepidopterologen e.V. den Aurorafalter (Anthocharis cardamines) zum Schmetterling des Jahres 2004 gekürt. Obwohl mancherorts die Bestände durch den Verlust von Biotopen zurückgegangen sind, gilt der Schmetterling bislang noch nicht als gefährdet.

Positionspapier zur Primärbaustoffsteuer

Jährlich werden in Deutschland über 500 Millionen Tonnen Baumineralien gewonnen. Dies belastet die Umwelt erheblich, etwa durch Eingriffe in den Wasserhaushalt oder die Zerstörung von Biotopen. Das Umweltbundesamt schlägt daher vor, eine Primärbaustoffsteuer auf Kies, Sand und Naturgips einzuführen, die Recyclingbaustoffe wettbewerbsfähig macht. Dies würde einen erheblichen Beitrag zur Steigerung der Rohstoffproduktivität und zur Entlastung von Natur und Umwelt leisten. Das Positionspapier zeigt, wie eine Primärbaustoffsteuer sinnvoll ausgestaltet werden kann, welche Wirkungen von ihr ausgehen und mit welchen Instrumenten sie verknüpft werden sollte. Veröffentlicht in Position.

§30 Biotope Stand 05.2013 (LANUV)

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) -- Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erfasst die geschützten Biotope in der Biotopkartierung und grenzt sie im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in Karten eindeutig ab. -- Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, verboten. -- Im Einzelfall kann die Untere Landschaftsbehörde gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.

Kreis Herford: Geschützte Biotope

Für das Gebiet des Kreises Herford hat das Landesamt für Naturschutz (LANUV NRW) die „Gesetzlich geschützten Biotope“ erfasst. Es handelt sich dabei um bestimmte, in § 30 Bundesnaturschutzgesetz aufgelistete Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Lebensraum besitzen, wie z.B. natürliche oder naturnahe Gewässer, Sümpfe, Quellbereiche, artenreiche Nasswiesen oder Auwälder. Zum Schutz dieser Biotope ist es verboten, sie zu zerstören oder zu beeinträchtigen. In der Karte werden die „Geschützten Biotope“ durch Flächen dargestellt. Mit der Info-Funktion lässt sich die Begründung zur Darstellung des jeweiligen Biotops aufrufen.

Kreis Herford: Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich abgegrenzte Gebiete für den Schutz, die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Des Weiteren können Naturschutzgebiete auch festgesetzt werden, wenn Gebiete aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit schützenswert sind. Ein Verbotskatalog verbietet innerhalb eines Naturschutzgebietes alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Arten oder Biotopen führen können. Gebote sollen den Erhalt oder Wiederansiedlung von Arten fördern. Im Kreis Herford sind ökologisch wertvolle Bachtäler (Sieke), Feuchtwiesen, Heideflächen und Magerrasen in den Naturschutzgebieten erhalten.

Biotoptypen 2013

Das Wort Biotop leitet sich von den griechischen Wörtern bíos (Leben) und tópos (Raum) ab. Ein Biotop ist ein Lebensraum, in dem bestimmte Pflanzen und Tiere eine Lebensgemeinschaft bilden. Wie sich diese zusammensetzt, hängt vor allem von den Standortbedingungen ab, die für die Existenz und das Gedeihen bestimmter Organismen notwendig sind. Jeder Biotop verfügt durch typische Standort- und Strukturmerkmale über ein eigenes Potential, zu dem auch das charakteristische Artenspektrum zählt. Während sich der Begriff Biotop immer auf einen konkreten Ort bezieht, sind mit dem Biotoptyp Biotope gleichen Charakters eines abgegrenzten Naturraumes gemeint. In den letzten drei bis vier Jahrzehnten haben sich die Lebensbedingungen für Pflanzen und Tiere weiter verschlechtert. Die wichtigsten Ursachen sind die Zerstörung und Zerstückelung der natürlichen Lebensräume durch Überbauung und Versiegelung sowie die Veränderung der Biotope, z.B. durch Düngung und Schadstoffeintrag, großflächige Grundwasserabsenkung, intensive Pflege und Freizeitnutzungen. Waren früher nur die von Natur aus seltenen und in ihren Ansprüchen stark spezialisierten Arten betroffen, ist heute zunehmend ein bestandsgefährdender Rückgang von Arten zu verzeichnen, die noch in den 50er Jahren weit verbreitet waren. Da in der Natur sehr komplexe Beziehungen zwischen einzelnen Pflanzen und Tieren bestehen, ist diese Entwicklung als außerordentlich bedrohlich einzustufen. Über einen Jahrtausende währenden Entwicklungsprozess haben sich komplizierte Nahrungsketten und Lebensgemeinschaften herausgebildet, sodass durch den Verlust einer einzigen Pflanzenart im Durchschnitt 10 bis 20 Tierarten die Lebensgrundlage entzogen wird. Im Extremfall können mehrere hundert Arten betroffen sein. Deutlich wird diese Entwicklung bei der Betrachtung der “Roten Listen” der gefährdeten Pflanzen- und Tierarten in Berlin . Die Roten Listen umfassen 7.087 Arten. Davon gelten 13 % als ausgestorben oder verschollen und 31 % als gefährdet. Der Anteil der Rote-Liste-Arten am Gesamtartenbestand liegt bei 44 % als fast der Hälfte aller wildlebenden Pflanzen und Tiere. Innerhalb der einzelnen Artengruppen erreicht der Prozentsatz gefährdeter Arten bei den meisten Wirbellosen Werte um 40 %, bei Pflanzen, Pilzen und Wirbeltieren liegt er oft deutlich darüber. (Detaillierte Bilanzen und Informationen siehe: Artenschutz ) Bewertet nach der Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutschland (Riecken et al. 2006) ergibt sich für die Flächen der Berliner Biotope ein nicht weniger besorgniserregendes Bild. Auf etwa 10 % der Berliner Landesfläche kommen Biotope vor die deutschlandweit gefährdet sind, für den Schutz und Erhaltung dieser Biotope trägt Berlin eine besondere Verantwortung. Biotopschutz als Ergänzung zur Ausweisung von Schutzgebiete Diese Entwicklung vermochte auch die fortschreitende Ausweisung von Schutzgebieten nicht aufzuhalten. Denn, trotz einer vermeintlich größeren Zahl an Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie sonstiger Schutzgebiete gehen immer noch wertvolle Flächen verloren. Ein wichtiges Instrument des Schutzes der am stärksten gefährdeten und seltenen Biotope, bei denen es sich meistens um naturnahe Lebensräume handelt, ist der direkte gesetzliche Biotopschutz. In Berlin sind 19 besonders schutzwürdige Lebensräume als gesetzlich geschützte Biotope benannt. Der gesetzliche Schutzstatus bedarf nicht eines förmlichen Verfahrens wie bei der Ausweisung von Schutzgebieten. Mit dem gesetzlichen Schutz sollen die geschützten Biotope vollständig und unversehrt erhalten und vor nachteiligen Veränderungen bewahrt werden. Alle Handlungen und Maßnahmen, die eine erhebliche oder nachhaltige Schädigung hervorrufen können, sind strikt verboten und haben rechtliche Konsequenzen. Ausnahmen gelten nur bei überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder bei Wiederherstellung ähnlicher Biotope als Ausgleich andernorts. Die Zulassung bedarf der Prüfung und Entscheidung durch die örtlich zuständige Naturschutzbehörde der Bezirke. Ein detailiertes Porträt der in Berlin gesetzlich geschützten Biotope finden Sie hier . Für den Schutz der Uferröhrichte sieht das Berliner Naturschutzgesetz (§ 29-32) darüber hinaus spezielle Regelungen vor. Auch die Europäische Gemeinschaft erkannte, wie notwendig der unmittelbare gesetzliche Schutz bestimmter Biotope ist. Viele der europaweit seltenen und gefährdeten Biotope werden im Rahmen des Programms NATURA 2000 als Lebensraumtypen gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie direkt unter Naturschutz gestellt. Auch in Berlin finden sich einige dieser seltenen und gefährdeten Biotope . Der Schutz und die nachhaltige Nutzung der städtischen Natur und Landschaft können nur gelingen, wenn ausreichendes Wissen über deren Zustand vorhanden ist. Eine solide und aktuelle Bestandsaufnahme ist daher unverzichtbar, wenn Konzepte zur Entwicklung der Stadt im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips mit dem Schutz von Natur und Landschaft verbunden werden sollen. In diesem Sinne ist das Wissen über die Ausstattung und räumliche Verteilung der naturnahen und kulturbestimmten Biotope Berlins eine essenzielle Grundlage für die Stadt- und Regionalplanung, die Landschaftsplanung und für die naturverträgliche Entwicklung von Flächennutzungen wie der Forstwirtschaft. Biotopkartierung Bereits vor 30 Jahren wurde in verschiedenen Ländern der Bundesrepublik Deutschland mit der Biotopkartierung begonnen. Ziel der Biotoptypenkartierung ist es, die Ausstattung der Landschaft an Hand von abgrenzbaren Biotoptypen zu beschreiben. Die dabei angewandten Methoden lassen sich drei Kategorien zuordnen (Sukopp & Wittig 1993). Die selektive Kartierung erfasst nur geschützte oder schutzwürdige Biotope. Sie erfordert einen Bewertungsrahmen, der bereits während der Kartierung angewandt wird. Bei der repräsentativen Kartierung werden exemplarisch Flächen von allen flächenrelevanten Biotoptypen bzw. Biotoptypkomplexen untersucht und anschließend die Ergebnisse auf alle Flächen gleicher Biotopstruktur übertragen. Die flächenhafte Kartierung erfasst alle Biotoptypen eines Untersuchungsgebietes und grenzt sie flächenscharf ab. Berlin, München und Augsburg gehörten zu den ersten Städten, die sich mit stadtökologischen Untersuchungen befassten. In Berlin wurden von der Arbeitsgruppe Artenschutzprogramm durch Auswertung umfangreicher ökologischer Untersuchungen für das Stadtgebiet Westberlins Biotoptypenkomplexe beschrieben. Diese repräsentative Kartierung war die Grundlage des Landschafts- und Artenschutzprogramms Berlin 1984, des ersten Landschafts- und Artenschutzprogramms für ein Stadtgebiet in der Bundesrepublik. 1986 wurde im Umweltatlas ebenfalls für West-Berlin eine Karte der stadtökologischen Raumeinheiten veröffentlicht. Biotoptypenkartierung Berlin Um eine aktuelle und flächendeckende Datenbasis zu schaffen, wurde 2003 in Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege und dem Landesforstamt das Projekt Flächendeckende Biotoptypenkartierung Berlin begonnen. Die Biotoptypenkartierung dokumentiert die aktuelle Verteilung und den Zustand der besonders wertvollen Biotope und ist damit eine wichtige Grundlage für die Prioritätensetzung im Naturschutz im Land Berlin. Die nun flächendeckend vorliegenden Daten der Biotoptypen-Karte können über die Naturschutzaufgaben hinaus für Stadt- und Regionalplanung, Umweltanalysen, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Berichtspflichten sowie für die Waldentwicklungsplanung eingesetzt werden. Neben anderen Umweltdaten sollen die Biotoptypendaten in einem digitalen Verfahren auch für die Strategische Umweltprüfung (SUP) genutzt werden.

Umbau der Anschlussstelle Großburgwedel Westseite (A7/L381) zu einem Kreisverkehrsplatzfahren

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Hannover- plant den Umbau der Anschlussstelle Großburgwedel Westseite zu einem Kreisverkehrsplatz. Der Knotenpunkt stellt derzeit einen Unfallschwerpunkt dar. Durch den Umbau der Anschlussstelle kann es zu Beeinträchtigungen der Umwelt kommen. Im Rahmen der Bauvorbereitungen, während des Baubetriebs und nach Fertigstellung des Vorhabens sind die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Luft und das Landschaftsbild betroffen. Weitere Beeinträchtigungen entstehen durch den Biotopverlust von Ruderalfluren sowie eines Fließgewässers (Ehlbeeksgraben). Zusätzlich ist der Verlust von vier Einzelbäumen und einer Baumreihe zu erwarten. Für das Vorhaben ist ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) erstellt worden. Demnach erfolgt der Umbau des Knotenpunktes auf einer Länge von etwa 373 m. Die Neuversiegelung des Gesamtvorhabens beläuft sich auf 1.246 m². Dadurch werden u. a. südlich der L 381 Bereiche des Landschaftsschutzgebietes „LSG H 45 – Hahle“ dauerhaft in Anspruch genommen. Schutzzweck ist insbesondere der Erhalt eines vielfältigen Landschaftsbildes. Der Bereich nördlich der L 381 gehört der Schutzzone IIIB des Trinkwasserschutzgebietes „Fuhrberger Feld“ an. Hier gilt es, dass alle raumbedeutenden Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung der Trinkwassergewinnung zu vereinbaren sein sollen. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen sind Schutzmaßnahmen wie beispielsweise nach den Vorgaben der DIN 18920 („Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“) und der RAS-LP 4 („Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“) sowie zeitliche Regelungen zu beachten. Verbleibende Eingriffe werden durch geplante und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Weitere nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des NUVPG unter Beachtung der Kriterien von § 5 NUVPG sind nicht zu erwarten bzw. als nicht erheblich einzustufen. Vor dem Hintergrund hat die Vorprüfung deshalb ergeben, dass aufgrund der Größenordnung und Eigenart des Projektes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher nicht durchgeführt.

Allgemeine Vorprüfung Hochwasserschutzdamm Hüttenbergweg Sigmaringendorf

Bekanntmachung des Landratsamtes Sigmaringen über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht – Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 UVPG vom 27. Januar 2022, Az.: IV/41.1 Rebh Gemeinde Sigmaringendorf, Hauptstraße 9, 72517 Sigmaringendorf auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1357, 1358/1, 1277/3, 1421/3, Sigmaringendorf im Tobel oberhalb des Baugebiets Hüttenbergweg Als Teil des Starkregenmanagements zur Minderung der Auswirkungen von Starkregen auf die Bevölkerung soll das Wohngebiet im Bereich Hüttenbergweg und Teile der Braunhaldenstraße vor den Überschwemmungen aus dem Tobel geschützt werden. Mit den Maßnahmen zur Errichtung eines Hochwasserschutzdammes kann der betroffene Bereich vor 40-jährlichen Hochwasserereignissen geschützt werden. Folgende Maßnahmen sollen durchgeführt werden: - Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Gesamtstauraum von 2.180 m³ mit einem Erddamm als Absperrbauwerk mit einer Länge bis 50 m und einer Höhe von ca. 6,10 m und einer Abfangung mit Gabione und Absturzsicherung - Einlaufbauwerk Grundablass mit räumlichem Rechen und Drosselschieber Betriebsauslass zur manuellen Notöffnung - Überlaufschacht als Hochwasserentlastung 1 - Stauschild als Hochwasserentlastung 2 - Auslaufbauwerk mit Tosbecken - gedrosselte Ableitung des zurückgehaltenen Wassers über einen Grundablass und anschließendem Ableitungskanal in den bestehenden Regenwasserkanal zur Lauchert - Abgrabungen im Staubereich auf einer Fläche von ca. 640 m² mit einem Volumen von ca. 300 m³ - Ertüchtigung des bestehenden Maschinenwegs als Baustellenzufahrt mit Rückbau, dauerhafter Ausbau des vorhandenen Forstwegs als Baustellenzufahrt und zur Unterhaltung des Dammes - Herstellung einer Treppe am Einlaufbauwerk - Teilweise Zerstörung und Beeinträchtigung der vorhandenen Biotope Offenlandbiotop Nr. 179214375815 und Waldbiotop Nr. 279214371151 mit Entfernung von Bäumen und Feldgehölz mit Ausgleich durch Neupflanzung außerhalb des Plangebiets auf Flst. Nr. 1485/2, Sigmaringendorf  Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 13.13 der Anlage 1 UVPG war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Gegenstand der Vorprüfung ist das Vorhaben, für das die Zulassung beantragt wird. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Nach Einschätzung der Behörde hat das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht sind: - Der Tobel, in welchem sich die Wassermassen bei Starkregenereignissen von den oberhalb liegenden landwirtschaftlichen Flächen sammeln, reicht bis zu den Gärten der Anwohner. Im Gebiet, welches Teil des Naturparks „Obere Donau“ ist, gibt es keine öffentlich zugänglichen Wege, so dass der Nahbereich allenfalls dem näheren Umfeld bekannt ist. Durch die Baustelleinrichtung und die Baumaßnahmen mit Lärm und Erschütterung durch Maschinen und Baufahrzeuge sowie durch den Verkehr im Wohngebiet erfolgen Belästigungen für die Menschen im Umfeld. Bei den Bauarbeiten handelt es sich um vorübergehende Belästigungen, durch welche nicht mit erheblichen Auswirkungen auf Menschen insbesondere auf die menschliche Gesundheit zu rechnen ist. Anlagebedingte Auswirkungen der Errichtung eines ca. 6 m hohen Dammes ist die Sperrwirkung im Tobel mit seiner Sichtbarkeit im Landschaftsbild. Aufgrund der topographischen Lage und der umgebenden Gehölze ist das Vorhabengebiet nicht einsehbar und für die breite Bevölkerung nicht erschlossen. Die Sperrwirkung und Ansicht der baulichen Anlage im Tobel wirkt sich nicht erheblich auf das Schutzgut Mensch aus, da es sich nicht um einen Erholungsbereich handelt und durch Begrünung des Dammbauwerks ein Einfügen in die Landschaft erfolgt. Aufgrund der Hanglage sind Wald und Wiese nur eingeschränkt forst- und landwirtschaftlich nutzbar, der Wald und die Gehölze sind als Biotope ausgewiesen. Damit sind auch für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die Anlage dient dem Schutz der Menschen vor Hochwassergefahren, so dass eine Verbesserung der bisherigen Situation eintritt. - Das Niederschlagswasser, welches aus dem umliegenden Bereich über den Tobel zufließt, wird über den bestehenden Regenwasserkanal bereits zur Lauchert abgeleitet. Durch die Errichtung des Dammbauwerkes wird das Wasser gedrosselt und über das bisherige System der Lauchert zugeführt. Der vorhandene Graben, welcher bisher das Niederschlagswasser abführte, wird in das System integriert. Nachteilige Auswirkungen auf das Grabensystem sind nicht zu erwarten. Für die Lauchert und das dort ausgewiesene FFH-Gebiet „Gebiete um das Laucherttal“ sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch die Ableitung des Niederschlagswassers hinsichtlich der Wassermenge und der Güte zu erwarten. Durch die Installierung eines Geröllfangs und eines Absetzbeckens ist mit einer geringfügigen Verbesserung der Ableitung zu rechnen. Durch die Bautätigkeit besteht die Gefahr des Eintrags von Stoffen über den Boden in das Grundwasser. Der Eintrag von Stoffen in das Grundwasser kann durch den sachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vermieden werden. Mit der Begrenzung der Baustelleneinrichtungsflächen auf ein Mindestmaß und Wiederherstellung der Flächen sowie der Sicherstellung des fachgerechten Umgangs mit dem Boden werden die Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt minimiert. Bei der Infiltration des eingestauten Wassers in das Grundwasser wird aufgrund der Tiefe des Grundwassers und der Kürze der Einstaudauer nicht mit nachteiligen Auswirkungen gerechnet. - Durch die notwendige Zufahrt, die Dammaufstandsfläche und die technischen Anlagen wird Wald-, Wiesen- und Gehölzfläche beansprucht. Der Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung ist nur vorübergehend, der Zufahrtsweg wird teilweise wieder zurückgebaut, der bisher unbefestigte Weg erhält eine wassergebundene Befestigung. Der Damm wird begrünt und damit eine Magerwiese entwickelt. Flächen mit technischen Anlagen werden dauerhaft versiegelt. Mit den Aufschüttungen und Abgrabungen wird in die Grünzäsur des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben eingegriffen. Die Beeinträchtigung der Fläche wird durch Vermeidungsmaßnahmen wie Begrenzung der Baustelleneinrichtungsflächen auf ein Mindestmaß und Wiederherstellung der Flächen sowie die Ansaat der neu profilierten Flächen minimiert. Die Inanspruchnahme von Fläche durch versiegelte Anlagen erfolgt im geringstmöglichen Ausmaß. - Die Bodenfunktionen im Tobel sind als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf mit „mittel“, als natürliche Bodenfruchtbarkeit ebenfalls mit „mittel“ und als Filter und Puffer für Schadstoffe mit „hoch“ bewertet. Es wird keine hohe oder sehr hohe Bewertung als Standort für natürliche Vegetation erreicht. Von Vorbelastungen des Bodens durch Verdichtung / Befahren auf dem vorhandenen Rückeweg ist auszugehen. Der Boden im Bereich der Maßnahmen wird durch Abgrabungen, Aufschüttungen sowie Teil- und Vollversiegelungen in Anspruch genommen. Durch eine Begrenzung der Baustelleneinrichtungsflächen auf ein Mindestmaß und Wiederherstellung der Flächen werden längerfristige Beeinträchtigungen des Bodens vermieden. Das Bodenschutzkonzept enthält detaillierte Maßnahmen zur Sicherstellung des fachgerechten Umgangs mit dem Boden und zum weitgehenden Erhalt der Bodenfunktionen, so dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden minimiert werden. - Das Vorhaben befindet sich im Bereich einer Fettwiese (Talsohle) und an den Hängen befinden sich Feldgehölze und Bäume wie z.B. Eichen, unterhalb befindet sich eine Streuobstwiese. Durch die Baumaßnahmen und dem Standort des Vorhabens sind folgende Biotope direkt betroffen: Offenlandbiotop „Feldgehölze und Feldhecken im Gew. Sturren am Nordrand von Sigmaringendorf“ und das teilweise überlagerte Waldbiotop „Feldgehölze N Sigmaringendorf“. Ein kleiner Teil der Biotope befindet sich außerdem im Fachplan Landesweiter Biotopverbund. Insgesamt werden, aufgrund der geplanten Zufahrten und der Anlagen, 550 m² des im betroffenen Bereich ca. 8.800 m² großen geschützten Biotops entfernt. Dies ist mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nur teilweise abzumildern, so dass Kompensationsmaßnahmen notwendig werden. Bei dem Eingriff in die Biotope handelt es sich um einen relativ geringen Flächenverlust von ca. 6 %. Der Großteil des Biotops bleibt erhalten, ebenso die Durchgängigkeit des Verbunds. Auch mit diesem Verlust ist nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. Dies wird von der artenschutzrechtlichen Untersuchung gestützt, die zeigt, dass keine planungsrelevanten Vogelarten im Feldgehölz vorkommen, welche durch die Umsetzung des Vorhabens erheblich gestört werden. Das Biotop kann seine Funktion als Leitlinie, als Lebensraum und als Jagdgebiet weiterhin erfüllen. Durch den Einstau des Bauwerks können Randbereiche des Biotops dem Stauwasser ausgesetzt sein, aufgrund der kurzen Dauer mit wenigen Stunden, ist nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Auch ist nicht mit dem Verlust biologischer Vielfalt zu rechnen. Die Eingriffe ins Grünland sind nur temporär, da das Grünland nach Beendigung der Maßnahmen wieder entwickelt wird. Zur Begrünung der Flächen wird ausschließlich gebietsheimisches Saatgut verwendet. Die Gehölzrodungen betreffen nur einen Teil des Feldgehölzes. Es ist davon auszugehen, dass auch nach Umsetzung des Vorhabens noch genügend Gehölzstrukturen im Gebiet zur Verfügung stehen. Zudem wird ein neues Feldgehölz angelegt, welches mittelfristig die Funktion des entfallenden Feldgehölzes übernimmt. - Mit der Inanspruchnahme der Flächen für die Baustelleneinrichtungen und der Baumaßnahmen erfolgen durch die Bautätigkeit Lärm und Erschütterung durch Baufahrzeuge und Maschinen sowie akustische und optische Störungen von Tieren. Einzelne Gehölze werden entfernt und Teile des Lebensraumes beeinträchtigt. Durch das Dammbaubauwerk erfolgt eine Sperrwirkung des bisher durchgängigen Tobels. Auch durch den Betrieb der Hochwasserschutzanlage mit dem Einstauereignis erfolgt eine temporäre Beeinträchtigung von Tieren und eine Überflutung von Wiese und Gehölz. Durch Abgrabungen und Aufschüttungen mit Voll- und Teilversiegelungen erfolgt ein Verlust von Lebensraum. Im Projektgebiet und auf den benachbarten Flächen wurden Brutreviere, Nahrungsgäste oder angrenzende Brutreviere von Vögeln wie Feldlerche, Feldsperling, Goldammer, Haussperling, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Rotmilan sowie Turmfalken festgestellt. Trotz Eignung des Gebietes konnten weder Haselmäuse noch Reptilien ermittelt werden. Fledermäuse sind hingegen im Bereich heimisch, darunter Arten der Roten Liste B.-W. und des FFH-Anhangs IV wie Brandtfledermaus, Braunes Langohr, Graues Langohr, Großer Abendsegler, Kleine Bartfledermaus, Kleiner Abendsegler, Mausohren, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus. Darüber hinaus konnten Siebenschläfer und Hornissen im Bereich der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen festgestellt werden. Die Tiere werden vorübergehend durch die Bauarbeiten beeinträchtigt. Nach Abschluss der Bauarbeiten stehen die Habitate wieder zur Verfügung, auch die Leitstruktur des Feldgehölzes für Fledermäuse bleibt erhalten. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wie z.B. Rodung außerhalb der Vogelbrutzeit, Erhalt von Einzelbäumen, Einsatz als Totholz- und Höhlenbäume und Schutz von Gehölz zum Erhalt von Lebensräumen für Tiere wird sichergestellt, dass die Beeinträchtigung der Tiere auf ein Minimum reduziert wird. Durch den Einstau des Beckens ist nicht mit nachhaltigen Auswirkungen auf Tiere und die betroffenen Gehölze und die Wiese zu rechnen, da das Wasser innerhalb kurzer Zeit wieder abfließt. - Über den Tobel werden starke Hangabwinde in den Siedlungsbereich von Sigmaringendorf geführt, außerdem wirkt er als Konzentrations- und Abflussfläche für Starkregen im Bereich der oberhalb liegenden Ackerflächen. Durch den Damm erfolgt eine Riegelwirkung für den Kaltabfluss. Aufgrund der Höhe des Dammes mit ca. 6 m ist nicht mit erheblichen Veränderungen der lokalen Strömungsverhältnisse zu rechnen. Ebenso wird durch die Rodung vom Bäumen und Gehölz kein nennenswerter Einfluss auf die Hangabwinde erwartet, die Vorgabe zum Erhalt von Einzelbäumen und Einsatz als Totholz- und Höhlenbäume kann diese Auswirkung zusätzlich minimieren. Der Hochwasserdamm reduziert die Gefahren von Klimawandelfolgen in Form von Überschwemmungen im nachgelagerten Siedlungsbereich. - Nachteilige Auswirkungen auf das kulturelle Erbe sind nicht zu erwarten. Die bisher eingegangenen Stellungnahmen der ergaben keine grundsätzlichen Bedenken. Entsprechend führte die Einzelfallprüfung nach § 7 Abs. 1 und 4 bis 7 UVPG zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG durchzuführen ist. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt zu geben und nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Sigmaringen, den 27. Januar 2022 Landratsamt/Fachbereich Umwelt- und Arbeitsschutz gez. Schiefer

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