Das Bundeskabinett hat am 24. April 2013 Ausgleichsregelungen bei Eingriffen in die Natur beschlossen. Die Kompensationsverordnung sieht Bestimmungen zum Naturschutz vor, wenn Natur und Landschaft beeinträchtigt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn Windkraftanlagen oder Stromnetze errichtet oder Straßen gebaut werden. Mit der Verordnung werden bestehende Regelungen in den Ländern vereinheitlicht. Grundsätzlich sollen Eingriffe in die Natur möglichst vermieden werden. Ist dies nicht möglich, wird der Wert der Natur erfasst und bewertet. Sofern ein Biotop oder andere Schutzgüter erheblich beeinträchtigt werden, muss ein Ausgleich erfolgen. Dessen Höhe wird anhand eines Biotopwertverfahrens ermittelt. Wenn zusätzlich vom Aussterben bedrohte Arten, Natur- und Vogelschutzgebiete betroffen sind, müssen diese gesondert kompensiert werden. Besonders geregelt sind sogenannte Eingriffe in das Landschaftsbild. Bei Turmbauten über 20 Meter wird künftig generell ein Ersatzgeld erhoben. Dessen Höhe richtet sich nach der Anlagenhöhe und dem Ort.
Die aktuelle Ausgabe von Natur in NRW stellt als Titelthema das im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) entwickelte Biotopwertverfahren vor. Das seit 2009 für den Straßenbau verpflichtende Verfahren setzt die Vorgaben der Eingriffsregelung in eine Biotoptypenliste mit Wertvorschlägen um. Zwei weitere Beiträge des Heftes setzen sich mit dem Thema Artenschutz auseinander: Zum Einen wird über die Umsetzung der EG Aal-Verordnung in Nordrhein-Westfalen berichtet, in der Maßnahmen zum Schutz des Aals genannt werden. Zum Anderen wird eine Abfang- und Umsetzaktion lokaler Amphibienpopulationen aus dem Raum Hünxe als Beispiel für vorsorgenden Artenschutz vorgestellt. Wie sich unser Klima entwickelt, wenn die Emission von Treibhausgasen fortgesetzt wird, und welche Auswirkungen dies für Nordrhein-Westfalen auf Temperatur und Niederschlag hat, wird in einem Beitrag anhand von Klimaprojektionen für das 21. Jahrhundert aufgezeigt. Darüber hinaus berichtet Natur in NRW auch über die durch den Klimawandel bedingten Herausforderungen für den Waldbau. Ein interdisziplinäres Projekt der Universität Bielefeld hat das emotionale Verhältnis der Menschen zu Bäumen in der Großstadt im Rahmen einer Befragung untersucht. Die Ergebnisse dieser bislang einmaligen Studie werden im vorliegenden Heft vorgestellt. Seit 25 Jahren wird die landesweite Naturschutz- und Umweltbildungsarbeit in Nordrhein- Westfalen durch eine enge Kooperation gemeinsam vom verbandlichen und behördlichen Natur- und Umweltschutz getragen. Natur in NRW beschreibt den Werdegang eines erfolgreichen, bundesweit einzigartigen Modells, das heute als Natur- und Umweltschutz- Akademie NRW(NUA) in das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW(LANUV) integriert ist.
Am 2. Juni 2020 wurde die Bundeskompensationsverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht und ist am 3. Juni 2020 in Kraft getreten. Die Bundeskompensationsverordnung dient auch der Umsetzung des Koalitionsvertrages der 19. Legislaturperiode und beabsichtigt die Vereinheitlichung, Beschleunigung und Transparenz der Anwendung der Eingriffsregelung für Bundesvorhaben, bei gleichzeitiger Wahrung hoher naturschutzfachlicher Standards. Die Bundeskompensationsverordnung gilt für Vorhaben, die von Bundesbehörden zugelassen werden, wie zum Beispiel Vorhaben, die im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und künftig des Fernstraßen-Bundesamtes fallen. Hierbei handelt es sich unter anderem um bedeutende Vorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur. Grundlage der Verordnung ist ein Biotopwertverfahren, das sich auf die Biotoptypenlisten der Anlage 2 stützt. Hier werden bundesweit einheitlich, basierend auf der aktualisierten Roten Liste, der FFH-Richtlinie und der gesetzlich geschützten Biotope, Biotoptypen aufgeführt und im Rahmen einer Skala von 1 bis 24 Wertpunkten bewertet. Erfasst werden terrestrische Biotoptypen, Küstenbiotoptypen sowie solche im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone. Da auf Landesebene mit anderen Bewertungssystemen gearbeitet wird, hat das BMU Übersetzungsschlüssel anfertigen lassen, die eine Zurechnung der jeweiligen Biotoptypen ermöglichen. Nach Landesrecht erfolgte Kartierungen sollen auch nach Inkrafttreten der BKompV somit weiterhin verwendet werden können. Die bereits fertiggestellten Übersetzungsschlüssel sind auf der Homepage des BfN veröffentlich. Übersetzungsschlüssel Fragen und Antworten zur Bundeskompensationsverordnung Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das BKompV.
1nformationsd ienst
Naturschutz
Niedersachsen
3/2000
Niedersächsisches
Landesamt für
Ökologie
Beiträge zur
Eingriffsregelung IV
Themen u. a.:
Bauleitplanung • Biotopwertverfahren • Straßenbau •
Digitales Kompensationsflächenkataster •
Bodenschutz • Windenergie • Tierhaltungsanlagen •
Prüfung nach § 19 c BNatSchG
1=-) Niedersachsen
Beiträge
Vorwort
114
BREUER, W.:
Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung zwischen
Agenda 21 und den vier Grundrechenarten
115
BIERHALS, E.:
Zur Eini:friffsbeurteilung auf Grundlage von
Biotopwerten
124
HASSMANN, -H.:
Anforderungen an Sicherung, Pflege und Kontrolle
von landschaftspflegerischen Maßnahmen
im Straßenbau
127
HEISS, M. & W. VELTRUP:
Konzept und Aufbau eines digitalen Kompen-
sationsflächenkatasters mit Hilfe eines
Geoinformationssystems
MENZEL, A. & 8. DE WOLF:
Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes bei der
Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie-
anlagen im Regionalen Raumordnungsprogramm
150
GASSNER, E.:
Windenergieanlagen als privilegierte Bauvorhaben
im Außenbereich und der Schutz von Natur und
Landschaft
155
BEZIRKSREGIERUNG WESER-EMS:
Möglichkeiten zur planerischen Steuerung von
Standorten für Tierhaltungsanlagen
160
BREUER, W.:
Das Verhältnis der Prüfung von Projekten und Plänen
nach§ 19 c BNatSchG zu Eingriffsregelung und
Umweltverträglichkeitsprüfung
168
133
LANA & LABO:
Positionspapier zum Bodenschutz im Rahmen der
Landschaftsplanung und der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
138
THOM, S.:
Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergie-
nutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm 141
GÜNNEWIG, D.:
Die Prüfung nach § 19 c BNatSchG: Konsequenzen
und Umsetzungsvorschläge für die Straßenplanung 172
Neue Veröffentlichungen:
1. Merkblatt »Artenvielfalt ist Lebensqualität«
2. Handbuch landschaftsökologischer Leistungen
3. Schutzkategorien im Naturschutzrecht
4. Das neue Merkblatt zum Amphibienschutz an
Straßen
5. Informationshandbuch Wespen, Hummeln
und Hornissen
178
178
178
178
180
Vorwort
»Eingriffsregelung auf dem Prüfstand«, »Zukunft der
Eingriffsregelung«, »Quo vadis, Eingriffsregelung?« - In
den vergangenen Jahren war eine Vielzahl von Fachver-
anstaltungen so oder ähnlich überschrieben. Inzwischen
ist wieder etwas mehr Ruhe eingekehrt. Dies ist nicht
die schlechteste Voraussetzung, um die Eingriffsrege-
lung anzuwenden. Die rechtlichen Voraussetzungen
sind die alten, sehen wir auf dem Feld der Bauleitpla-
nung·von der Herauslösung der Eingriffsregelung aus
dem Naturschutzgesetz in das 1998 in Kraft getretene
Bauge.setzbuch ab:
Nach dieser Fortentwicklung der Eingriffsregelung in
das Baurecht kann der Ausgleich bauleitplanerisch vor-
bereiteter Eingriffe zeitlich vorgezogen werden, d. h. es
können Maßnahmen für den Ausgleich noch unbe-
stimmter künftiger Eingriffe bevorratet und später
angerechnet werden. Darüber hinaus wird von der Bau-
leitplanungsseite das abgestufte Normprogramtn des
§ 8 Bundesnaturschutzgesetz in Frage gestellt. Dies sind
zwei wesentliche Änderungen gegenüber der Eingriffs-
regelung außerhalb der Bauleitplanung. Ein dritter
Unterschied ist beachtlich,wenngleich nicht neu: Der
Ausgleich bauleitplanerisch vorbereiteter Eingriffe steht
unter Abwägungsvorbehalt, ist also nicht striktes Recht.
Die besonderen Probleme, die sich der Eingriffsrege-
lung in der Bauleitplanung stellen, sind Gegenstand des
ersten.Beitrages in diesem Heft.
Darüber sollen aber die tatsächlichen oder möglichen
Verbesserungen der Praxis der Eingriffsregelung, die
. diese Ausgabe des Informationsdienstes aufzeigt, nicht
übersehen werden, u. a.
- die Bemühungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
rechtlich und praktisch besser zu sichern als bisher,
- die Stärkung der Rolle c;ler Eingriffsregelung für den
Bodenschutz,
- den Beitrag, den Regionale Raumordnungsprogram-
me zur Steuerung von Standorten für Windenergie-
anlagen und damit zur Begrenzung von Eingriffs-
folgen leisten können.
Ein wesentlicher Fortschritt für die Sache des Natur-
schutzes, aber kein Teil der Eingriffsregelung sind die
Vorschriften des § 19 c des Bundesnaturschutzgesetzes.
Sie unterwerfen Projekte und Pläne, die ein Gebiet des
künftigen Europäischen ökologischen Netzes »Natura
2000« erheblich beeinträchtigen könnten, einer beson-
deren Prüfung. Diese Vorschriften entfalten ein Schutz~
regime, das nur schwer überwunden werden kann und
sich schon deshalb von der Eingriffsregelung unterschei-
det. Wie diese Bestimmungen in der Planungspraxis des
Straßenbaus berücksichtigt werden können, ist eben-
falls Gegenstand dieses Heftes. Insoweit schließlich ver-
spricht die Aufschrift »Beiträge zur Eingriffsregelung«
thematisch weniger als das Heft enthält.
Wilhelm Breuer
114
lnform.d. Naturschutz Niedersachs. 3/2000
lnform.d. Naturschutz Niedersachs.
20. Jg.
115 - 123
Nr. 3
Hildesheim .
2000
Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
zwischen Agenda 21 und den vier Grundrechenarten
von Wilhelm Breuer
1.
Naturschutz ist mehr als Eingriffsregelung
■
Kein anderes Fachgesetz (außer dem Naturschutzgesetz
selbstverständlich) hat bereits so frühzeitig Anforderun-
gen des Naturschutzes und der Landschaftspflege so.
umfassend brücksichtigt wie das Bauplanungsrecht.
Diese Entwicklung wird im. neuen Baugesetzbuch 1998
auf ein Niveau gebracht, das sich - für sich betrachtet -
respektabel ausnimmt. Eine Auswahl wichtiger Bestim-
mungen für die Berücksichtigung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege in der Bauleitplanung zeigt
Abb. 1. Die Übersicht belegt »eine systematische und
gezielte Durchdringung der Rechtsmaterie zwecks Rea-
lisierung national-rechtlich. und EG-rechtlich fundierter
Umweltziele« (GASSNER 1999: 79). Viel mehr noch: Das
Baugesetzbuch verlangt von den Bauleitplänen der
Stadte und Gemeinden, dass sie dazu beitragen, »eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natür-
lichen Lebensgrundzulagen zu schützen und zu ent-
wickeln« (§ 1 Abs. 5). An keine andere Planung (außer
der Landschaftsplanung) richtet der Gesetzgeber einen
vergleichbar hohen Anspruch.
In etlichen Städten und Gemeinden gibt es anerken-
nenswerte Bemühungen, die Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Doch im
Wettbewerb mit konkurrierenden Flächennutzungen
werden die Ziele des NatUrschutzes und der Land-
schaftspflege in der Bauleitplanung insgesamt allzu
häufig nicht verwirklicht:Dies hat spätestens die von
GRUEHN & KENNEWEG 1997im Auftrag des Bundes-
amtes für Naturschutz durchgeführte Untersuchung
über die »Berücksichtigung der Belange des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege in der Flächen-
nutzungsplanung« u.a. mit folgenden Ergebnissen auch
empirisch belegt (ebenda: 7 ff):
- Die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege in der Flächennutzungs-
planung erfolgt auf sehr niedrigem Niveau. Im Mittel
werden nur 22 % der verschiedenen Teilziele des
Naturschutzes in den Flächennutzungsplänen, zudem
nur teilweise, berücksichtigt. 1>
- Während in 7,5 % der Bauleitpläne ein Teilziel von
Naturschutz und Landschaftspflege »durchgängig«
berücksichtigt wird, ist dies - bezogen auf zwei Teil-
ziele - nur (noch) bei etwa 3 % der Pläne der Fall.
- In 27 % der Kommunen wird kein einziges der Ziele
des Naturschutzes berücksichtigt.
- Mehr als 90 % der überprüften Flächennutzungsplä-
ne sind wegen der mangelnden Berücksichtigung der
Naturschutzziele rechtsfehlerhaft.
1> »Bei den Teilzielen handelt es sich um die nachhaltige Sicherung
folgender Landschaftsfunktionen: Lebensraumfunktion für Flora
und Fauna, Naturerlebnis- und Erholungsfunktion, landeskundliche
Funktion, Erosionswiderstandsfunktion, biotische Ertragsfunktion,
Grundwasserschutzfunktion, Grundwasserneubildungsfunktion,
Abflussregulationsfunktion, Wasserdargebotsfunktion, Fließgewäs-
serselbstreinigungsfunktion, -.Klimaregenerations- und bioklima-
tische Funktion, Luftregenerationsfunktion sowie Lärmschutzfunk-
tion« (GRUEHN 1999: 67).
lnform.d. Naturschutz Niedersachs. 3/2000
§ 1 Abs. 5 S. 1: Nachhaltigkeitsprinzip im Haupt-
leitsatz der städtebaulichen Ordnurig und Ent-
wicklung
■ § 1a Abs. 1: Sparsamer Umgang mit Grund und
Boden
■ § 1a Abs. 2: In der Abwägung sind zu berück-
sichtigen
1. die Darstellungen der Landschaftspläne
2. die Vermeidung und der Ausgleich von
Eingriffen in Natur und Landschaft
3. die Ergebnisse der UVP
4. die Erhaltungsziele bzw. der Schutzzweck der
Gebiete des künftigen Europäischen ökolo-
gischen Netzes »Natura 2000«
■ § 1a Abs. 3: Darstellung von Flächen zum Aus-
gleich der Eingriffe sowie Festsetzungen von
Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich
■ § 5 Abs. 2a: Zuordnung von Ausgleichsgrund-
stücken zu Eingriffsgrundstücken im Flächennut-
zungsplan
■ § 9 Abs. 1a: Zulässigkeit von Bebauungsplänen
für Ausgleich; Zuordnung von Ausgleichsgrund-
stücken zu Eingriffsgrundstücken
■ § 24 Abs. 1 Nr. 1: Flächen-Vorkaufsrecht für
·»Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich nach
§ la Abs. 3«
■ § 29 Abs. 3: Anwendung der naturschutzrecht-
lichen Vorschriften zum Schutz der Gebiete des
künftigen Europäischen ökologischen Netzes
»Natura 2000« bei Vorhaben des § 34
■ § 34 Abs. 4 S. 5: Entsprechende Anwendung von
§§ 1a und 9 Abs. 1a sowie 8 im Rahmen des
Satzungsrechts
■ § 35 Abs. 5: Begrenzung der Bodenversiegelung
auf das notwendige Maß
■ § 40 Abs. 1 Nr. 14: Entschädigung bei der Festset-
zung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur unq Landschaft
■ § 55 Abs. 2 und Abs. 5: Einbeziehung des Aus-
gleichs nach§ 1a Abs. 3 in die Umlegungs-
verfahren
■ §§ 135a bis 135c: Maßnahmen zur Umsetzung des
Ausgleichs nach § 1a Abs. 3; Durchführung durch
die Gemeinde, Kostenerstattung
■ § 147 Abs. 2: Einbeziehung des Ausgleichs nach
§ 1a Abs. 3 in die Ordnungsmaßnahmen des
Sanierungsrechtes
■ § 179: Rückbau- und Entsiegelungsgebot
■ § 200a: Erstreckung der Ausgleichsregelung nach
§ 1a Abs. 3 auf die Ersatzmaßnahmen nach den
Vorschriften der Landesnatürschutzgesetze
■ § 202: Schutz des Mutterbodens
Abb. 1: Auswahl wichtiger Bestimmungen zur Berücksichtigung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Bauleitpla-
nung (aus: GASSNER 1999, geringfügig redaktionell verändert)
115