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Shaping a proper use of biocides

Further action is required beyond active substance approval and product authorization of biocidal products to protect the environment. This action could be European legislation on the use-phase of certain biocides to shape their “proper use”. Whilst such piece of legislation is missing on EU level, countries have been implementing national measures. Within this document, we compiled examples from 13 different countries. The objective of this was (i) to provide examples for other Member States that would like to develop their national legislation further, and (ii) to provide exemplary legislation to the EU Commission to support drafting a harmonised European framework. Veröffentlicht in Scientific Opinion Paper.

Strengere Auflagen für industrielle Nutzung von Kreosot

Für die industrielle Nutzung von Kreosot gelten nach einer Verschärfung der Vorschriften durch die Kommission ab dem 1. Mai 2013 strengeren Auflagen. Der krebserregende Stoff Kreosot darf in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein Unternehmen erhält die Genehmigung dazu. Der neue Beschluss der Kommission, durch den die Biozid-Richtlinie geändert wird, geht auf eine Risikobewertung der Auswirkungen von Kreosot auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurück. Kreosot ist in jeder Form krebserregend, und es bestehen erhebliche ökologische Risiken, wenn mit Kreosot behandeltes Holz direkt mit dem Erdreich oder Wasser in Kontakt kommt. Die Mitgliedstaaten müssen die nationalen Gesetze zur Umsetzung dieser Rechtsvorschriften bis spätestens 30. April 2012 erlassen und veröffentlichen. Bei dem Beschluss vom 26. Juli 2011 handelt es sich um eine Änderung der Biozid-Richtlinie, durch die Kreosot zur Liste der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten in Anhang 1 hinzugefügt wird.

Regeln für Biozide noch lückenhaft

Zum Schutz der Umwelt: weniger Biozid Die Regelungen zum Einsatz von Bioziden sollen präziser und verbindlicher werden. Die Risiken dieser Substanzen, die zum Beispiel in Holz- oder Insektenschutzmitteln enthalten sind, wurden lange unterschätzt. Die bestehende EU-Biozid-Verordnung erfasst bisher nur das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, nicht aber, wie diese verwendet werden dürfen. Neue Regeln dafür könnten sich an den bestehenden Vorgaben für Pflanzenschutzmittel orientieren. In Deutschland befinden sich über 30.000 Produkte auf dem Markt. Sie dienen vor allem dazu, Schadorganismen außerhalb der Landwirtschaft zu bekämpfen. Auf einem internationalen Workshop in Berlin berät das UBA gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 31. März und 01. April 2014 mit Vertretern und Vertreterinnen der EU-Kommission, Behörden der EU-Mitgliedstaaten, Industrie und NGOs aus zwölf europäischen Ländern, wie man den Einsatz von Bioziden – falls er überhaupt erforderlich ist – dauerhaft umweltgerecht gestalten kann. Zu möglichen Maßnahmen gehören Verkaufsbeschränkungen für bestimmte Produkte oder Anwendungsverbote in besonders sensiblen Naturräumen wie Natur- und Wasserschutzgebieten. Biozide sind Substanzen, die schädliche Organismen wie beispielsweise Insekten, Schiffsbewuchs oder Schimmelpilze abwehren oder töten oder Materialien wie Holz vor schädlichen Organismen schützen sollen. Sie sind häufig giftig und beeinträchtigen nicht nur Schadorganismen, sondern auch Lebewesen im Boden oder in Gewässern. Sie gelangen bei ihrer Anwendung in die direkte Umgebung von Menschen und in die Umwelt. Deshalb bergen sie ein Risiko für Mensch und Umwelt. Die bestehende EU-Biozidverordnung VO 528/2012 regelt zwar, wie Biozide in Verkehr gebracht werden dürfen. Spezifische Anforderungen an ihre Verwendung fehlen aber. Dies bestätigt nun auch ein Forschungsvorhaben im Auftrag des ⁠ UBA ⁠, das die Hydrotox GmbH, Ökopol GmbH und das Öko-Institut e.V. durchgeführt haben. Um einen dauerhaft umweltgerechten Einsatz der Biozide zu garantieren, sollte die EU-Biozidverordnung weiterentwickelt werden, und zwar analog zur EU-Richtlinie 2009/128/EG für ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠. Diese sieht einen Aktionsplan zur nachhaltigen Verwendung vor. Da die Wirkstoffe von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln teilweise identisch sind, kann man sich daran orientieren. Mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die mit der Verwendung von Bioziden verknüpft sind, könnten sich dadurch verringern oder gänzlich vermeiden lassen. Berücksichtigt werden muss, dass Biozide in sehr verschiedenen Bereichen eingesetzt werden: zum Beispiel zur Desinfektion, zum Schutz von Fassaden, um den Pflanzenbewuchs bei Schiffen zu verhindern und Nagetiere zu bekämpfen. Daher favorisiert das Umweltbundesamt produktspezifische Regelungen. In einer weiteren Studie für das UBA werden derzeit konkrete Vorschläge erarbeitet, um Risiken bei der Anwendung von Bioziden zu minimieren. In einem internationalen Workshop des Umweltbundesamtes in Berlin, an dem Experten aus zwölf Ländern am 31. März und 01. April 2014 teilnehmen, werden diese diskutiert und weiterentwickelt. In Anlehnung an die geltenden Regelungen für Pflanzenschutzmittel sollen unter anderem folgende Maßnahmen konkretisiert werden: Ein Schwerpunkt-Thema innerhalb des laufenden Vorhabens ist der Einsatz von Bioziden zum Schutz von Fassaden. Auch für diese Anwendung muss die Information der Anwenderinnen und Anwender von Bioziden vor Ort verbessert werden. Deshalb hat sich spontan eine Arbeitsgruppe mit Experten aus Forschung, Industrie, Nichtregierungsorgansiationen und Behörden gebildet und Merkblätter entwickelt. Darin erhalten verschiedene Anwendergruppen wie Architekten, Bauplaner, Maler und Heimwerker hilfreiche Tipps, wie man umweltschonend mit den Fassadenschutzmitteln umgehen und ihren Einsatz auch vermeiden kann.

Reduction of drift in spray application/ nebulization of biocides - Derivation of risk reduction measures and device requirements

The choice of the equipment for the application of biocides can have a big influence on the drift potential and thus on the emission of biocides into the environment. This is especially true for spray applications. The goal of the study was to evaluate the drift potential to The results show that drift is likely for the studied applications. This might lead to risks for non-target organisms. However, drift might be minimized by using drift-reducing equipment. These possibilities will be further evaluated in a follow-up project. Veröffentlicht in Texte | 55/2020.

Guidance for a harmonized Emission Scenario Document (ESD) on Ballast Water discharge

With ballast water in ships, marine organisms are transported around the globe and to environments on which they may have adverse effects (e.g. displacement or even elimination of indigenous species). In order to prevent this world-wide distribution, the International Maritime Organisation (IMO) approved the ‘International Convention for the Control and Management of Ships' ballast water and sediments’ (Ballast Water Convention) in 2004. This convention aims at a management of ballast water to avoid the transfer of organisms around the world. Consequently, a variety of technologies have been developed to remove living organisms from ballast water before it is discharged into the environment. Subsequently, any toxic substance that has served as biocide in the process or was formed during the treatment will be released to the environment when the large amounts of ballast water are discharged. Hence, before ballast water treatment measures are approved by the competent authorities, an assessment of the potential  isk for the environment needs to be carried out. Veröffentlicht in Texte | 34/2011.

Reduction of environmental risks from the use of biocides: Environmental sound use of disinfectants, masonry preservatives and rodenticides

In November 2009 a framework action plan for achieving a sustainable use of pesticides was established by Directive 2009/128/EC on the basis of the corresponding Thematic Strategy. It aims at minimising hazards and risks for human health and the environment. This is accomplished by improving the controls of pesticide application, their distribution and by encouraging cultivation methods with limited use of pesticides. This shall be achieved by supporting „good practices” and by integrated pest management as well as by use restrictions in sensitive areas. Up to now the sustainable use of pesticides Directive (SUD) has focused on plant protection products. However, the possibility for extending the Directive to biocides is kept open. Veröffentlicht in Texte | 53/2015.

The use of biocides in animal housings: elaboration of recommendations for the application of biocidal products for veterinary hygiene (PT 03) and for the control of arthropods (PT 18) with regard to the environment

Biocides that are released into the environment can have unintended negative environmental effects. The aim of this project was to analyse the current agricultural practice related to the use of disinfectants (PT 03) and insecticides (PT 18) in animal husbandry. Based on the results, recommendations for the application of biocidal products in livestock farming were developed to minimise possible releases into the environment. The long-term objective of the measures is to ensure a holistic hygiene management in livestock farming, including cleaning, disinfection and preventive measures against arthropods, while at the same time ensuring a high level of safety for both the environment and animal health. Veröffentlicht in Texte | 39/2022.

Regelungen zur Anwendung von Pestiziden in Schutzgebieten

Schutzgebiete sind Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen. Das Umweltrecht sieht einen besonderen Schutz dieser Gebiete vor. Bei der Erfüllung dieses Schutzauftrags kommt den Bundesländern eine maßgebliche Rolle zu, da ihnen die konkreten Regelungen für die Vorgaben vor Ort obliegen. Die vorliegende Studie untersucht beispielhaft für drei Bundesländer, wie diese den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten in Schutzgebieten rechtlich regeln. Die Studie kommt zum Ergebnis, dass die Regelungen in diesen Bundesländern für sich genommen nicht hinreichend sind, um das Erreichen der gesetzlichen Schutzziele zu gewährleisten. Wie sich der Schutz betroffener Gebiete unabhängig von den rechtlichen Defiziten im jeweiligen Fall darstellt, wurde im Rahmen der Studie nicht untersucht. Bezüglich der Rechtslage geben die Autor*innen Empfehlungen für weiterführende Regelungen im Bundesrecht. Veröffentlicht in Texte | 49/2021.

Plenarabstimmung des EU-Parlaments zur Biozid-Verordnung

Dem Kompromissentwurf der EU-Verordnung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Biozid-Produkten stimmten die ständigen Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten am 23.11.2011 zu. Mit der Plenarabstimmung in zweiter Lesung wurde der Verordnungsvorschlag vom EU-Parlament am 19.01.2012 verabschiedet. Nach Abstimmung im Umweltrat findet die Verordnung ab September 2013 Anwendung.

Biozide: Vorschlag für einen europäischen Ansatz für eine nachhaltig umweltgerechte Verwendung

Der Zweck von Bioziden ist es, Organismen zu töten, zu zerstören oder abzuschrecken. Dass durch ihre Anwendung auch unbeabsichtigte negative Effekte auf die Umwelt oder die Gesundheit auftreten, ist deshalb wahrscheinlich. Auch die Zulassung von Biozidprodukten kann nicht verhindern, dass diese unerwünschten Wirkungen weiterhin auftreten können. Das Ziel der Produktzulassung ist lediglich, die Wirkungen der einzelnen Produkte unterhalb eines akzeptablen Levels zu halten, nicht aber, die Effekte als Ganzes zu verhindern. Der gleiche Grundgedanke liegt der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zugrunde. Die Richtlinie enthält deshalb einen Rahmen für einen nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, zusätzlich zur Zulassung einzelner Produkte nach der Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Aus unserer Sicht ist für Biozide ein vergleichbarer Ansatz angemessen, um Risiken aufgrund ihrer Verwendung zu mindern. Das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) hat zwei Forschungsprojekte durchgeführt, um diesen Ansatz auszuarbeiten1. Dieses Positionspapier enthält nun die Schlussfolgerungen, die das UBA aus diesen beiden Forschungsvorhaben und den dazugehörigen Diskussionen aus den letzten sechs Jahren zieht. Das Ziel dieses Papiers ist es, der EU Kommission unsere Schlussfolgerungen mitzuteilen, in der Hoffnung, dass sie in den anstehenden Bericht der EU Kommission nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 528/2012 einfließen. Aufgrund der Zuständigkeit des Umweltbundesamtes liegt der Fokus der Vorschläge auf Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Veröffentlicht in Position.

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