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Strategisches Monitoring von Rodentizid-Rückständen in Fischottern zur Überprüfung der Wirksamkeit von Risikominderungsmaßnahmen aus der Biozid-Zulassung

Als PBT-Stoffe gelangen antikoagulante Rodentizide bei Rattenbekämpfungen in der Kanalisation oder in Ufernähe in Gewässer, wo sie von Fischen aufgenommen und über die Nahrungskette in Top-Prädatoren wie Fischottern angereichert werden. Aufbauend auf dieser Erkenntnis aus dem Vorläufervorhaben (FKZ 3720 64 409 0) wurden in der Biozid-Zulassung Risikominderungsmaßnahmen (RMM) zur Verhinderung von Gewässereinträgen festgelegt. Um zu überprüfen, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die Gewässerbelastung tatsächlich zu reduzieren, soll im Rahmen dieses Projekts ein strategisches Biotamonitoring anhand der systematischen Sammlung und Untersuchung von Fischotter-Totfunden aus ganz Deutschland durchgeführt werden. Dazu werden die tot aufgefundenen Tiere zentral gesammelt und obduziert, um ihren Gesundheitszustand zu untersuchen. Gleichzeitig werden sie beprobt, um die Leberproben auf Rückstände von Rodentiziden (und nach Möglichkeit auch anderen Umweltschadstoffen aus anderen Vollzügen) zu analysieren. Die Häufigkeit der positiven Rodentizid-Nachweise aber auch die Höhe ihrer Konzentration in der Leber sollen in drei aufeinander folgenden Jahren erhoben werden. Im Vergleich zu Daten aus früheren Jahren, die im Rahmen des Vorgängerprojekts erhoben wurden, erlaubt dies Rückschlüsse darüber, ob die aquatische Belastung nach Festlegung der RMM tendenziell abnimmt, zunimmt oder gleichbleibend ist. Zusätzlich dazu werden Begleitparameter wie Fundort, Rodentizideinsatz in Fundort-Nähe, Todesursache, Alter, etc. erhoben sowie Nahrungsanalysen (Untersuchung des Mageninhalts und Metabarcoding) durchgeführt. Dadurch können die Einflussfaktoren auf die Rodentizid-Rückstände in Fischottern und damit die Eintragswege dieser Stoffe statistisch ausgewertet werden.

Ressortforschungsplan 2024, Umweltrisiken minimieren: Adressatengerechtes Risikomanagement bei der Zulassung von Biozidprodukten

RMM sind häufige Grundvoraussetzung für die Zulassung von Biozidprodukten. Fehlende Leitlinien für deren Festlegung führen zur Vergabe sehr kleinteiliger und technischer RMMs, die für Verbraucher*innen nicht verständlich sind. Verständlichkeit und Umsetzbarkeit von RMMs sind aber essenziell für die sichere Verwendung von Biozidprodukten. - Ziel ist die Etablierung einer adressatengerechten Risikomanagementpraxis: Auflösen des Konflikts zwischen theoretisch-modellhafter Risikobewertung und derzeitiger Vergabe von nicht-umsetzbaren Risikominderungsmaßnahmen. - Es sollen Leitlinien entstehen zur Bestimmung von Voraussetzungen, unter denen die Verwendung von Biozidprodukten auf berufliche Verwender*innen (ggf. mit Zusatzausbildung) zu beschränken ist. Für Verbraucherprodukte soll ein adressatengerechtes Risikomanagementkonzept (z.B. Liste relevanter RMM) entwickelt werden, ggf. eine nationale Strategie. - Organisation und Leitung eines EU-Workshops zur Vorstellung und Diskussion möglicher Vorschläge; Präsentation in relevanten EU-Gremien (z.B. Coordination Group, CA-Meeting)

AquaticPollutants: Antimikrobielle Biozide im Wasserkreislauf - ein integrierter Ansatz zur Einschätzung und zum Management der Risiken von Antibiotikaresistenzentwicklung

Shaping a proper use of biocides

Further action is required beyond active substance approval and product authorization of biocidal products to protect the environment. This action could be European legislation on the use-phase of certain biocides to shape their “proper use”. Whilst such piece of legislation is missing on EU level, countries have been implementing national measures. Within this document, we compiled examples from 13 different countries. The objective of this was (i) to provide examples for other Member States that would like to develop their national legislation further, and (ii) to provide exemplary legislation to the EU Commission to support drafting a harmonised European framework. Veröffentlicht in Scientific Opinion Paper.

Shaping a proper use of biocides

Further action is required beyond active substance approval and product authorization of biocidal products to protect the environment. This action could be European legislation on the use-phase of certain biocides to shape their “proper use”. Whilst such piece of legislation is missing on EU level, countries have been implementing national measures. Within this document, we compiled examples from 13 different countries. The objective of this was (i) to provide examples for other Member States that would like to develop their national legislation further, and (ii) to provide exemplary legislation to the EU Commission to support drafting a harmonised European framework.

Effektivität und Weiterentwicklung von Risikominderungsmaßnahmen für die Anwendung von als Biozid ausgebrachten antikoagulanten Rodentiziden mit hohem Umweltrisiko

Zur Regulierung von Schadnagerpopulationen werden im Biozidbereich in Deutschland in den meisten Fällen Fraßköder mit blutgerinnungshemmenden (antikoagulanten) Wirkstoffen eingesetzt. Antikoagulante Rodentizide wirken bei allen warmblütigen Tieren, also auch bei Organismen, die nicht bekämpft werden sollen oder dürfen. Zudem sind die meisten dieser Wirkstoffe persistent, bioakkumulierend und toxisch. Um Nichtzielorganismen zu schützen und Einträge in die Umwelt zu minimieren, wurden bei der Biozid-Zulassung von antikoagulanten Rodentiziden verbindliche Risikominderungsmaßnahmen festgeschrieben. Die Effektivität dieser Maßnahmen ist jedoch kaum empirisch untersucht, so dass Wissensdefizite auch im Hinblick auf eine mögliche Optimierung bzw. Weiterentwicklung von Risikominderungsmaßnahmen bestehen. Im Rahmen dieses Forschungs- und Entwicklungsvorhabens wurden daher drei zentrale Aspekte mit Bezug auf den Schutz von Nichtzielorganismen näher betrachtet. Im ersten Teil wurde untersucht, wie sich die Ausbringung antikoagulanter Rodentizide in Köderstationen ausschließlich innerhalb von Gebäuden im Vergleich zum Einsatz in und um Gebäude auf das Auftreten blutgerinnungshemmender Wirkstoffe in freilebenden Nichtzielkleinsäugern auswirkt. Weiterhin wurden die Bewegungsmuster und Sterbeorte vergifteter Wanderratten auf Bauernhöfen dokumentiert, um daraus Rückschlüsse auf die mögliche Exposition von Beutegreifern ziehen zu können. Im zweiten Teil wurden Rückstände antikoagulanter Rodentizide in Rotfüchsen aus ländlichen und urbanen Räumen untersucht, um mögliche Unterschiede in der Exposition zu identifizieren. Außerdem wurde das Auftreten blutgerinnungshemmender Wirkstoffe in verschiedenen Singvögeln während Rattenbekämpfungen auf landwirtschaftlichen Betrieben analysiert. Im dritten Teil wurde versucht, die Ausbringung von Fraßködern in Köderstationen so zu gestalten, dass Nichtzielorganismen von der Köderannahme ausgeschlossen werden. Quelle: Forschungsbericht

Nicht-chemische Alternativen der Schädlingsbekämpfung: Methoden zur Prüfung und Bewertung von nicht-chemischen Verfahren zur Bekämpfung von Nagetieren

Antikoagulante Rodentizide sind in mehrfacher Hinsicht hochproblematisch, sowohl aus Umweltsicht (PBT bzw. vPvB) als auch aus Gesundheitssicht (reproduktionstoxisch). Ihre Genehmigung beruht auf einer Ausnahmeregelung, da festgestellt wurde, dass keine ausreichenden Alternativen zur Nagetierbekämpfung zur Verfügung stehen. Obwohl nicht-chemische Alternativen (moderne Fallen) in der Praxis von zunehmender Bedeutung sind, wurden sie in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt, da ein anerkannter und harmonisierter Ansatz fehlt, um das Geeignetsein nicht-chemischer Alternativen zu prüfen und zu beurteilen.Das beantragte Vorhaben soll dieses Defizit beseitigt. Das Umweltbundesamt (IV 1.4) prüft und bewertet im Rahmen des § 18 IfSG auch Verfahren gegen Schadnager in Bezug auf Wirksamkeit und Tierschutzgerechtheit. Die bisherige Listung von Fallen gegen Nagetiere hat bereits eine beträchtliche Signalwirkung auf Hersteller und Anwender gehabt. Die Prüf- und Bewertungsmethoden für solche Geräte sind aber nicht ausreichend und bedürfen dringend einer Weiterentwicklung. In einem Gutachten wurden bereits Tierschutzkriterien definiert, die in den Versuchen nach §18 IfSG mit bewertet werden. So sollen mittelfristig Tierversuche mit schwerem Leiden reduziert oder sogar vermieden werden. Die Entwicklung geeigneter Prüf- und Bewertungsmethoden ist sehr aufwändig und überschreitet räumliche und zeitliche Kapazitäten des UBA. Im Forschungsprojekt soll daher eine geeignete Methode zum Testen nicht-chemischer Verfahren zur Nagerbekämpfung entwickelt werden. Folgende Fragestellungen sollen dabei untersucht werden: 1. Entwicklung/Verbesserung von Wirksamkeits-Testmethoden. 2. Definieren physikalischer Kriterien (z.B. Schlagkraft) für ein tierschutzgerechtes Verfahren. 3. Entwicklung von Testmethoden zur Bestimmung physikalischer Eigenschaften (Reduktion von Tierversuchen). Die Projektziele sollen anhand geeigneter Literaturrecherche und der Durchführung von Laborversuchen erreicht werden.

Informationen des Landes Sachsen-Anhalt

Informationen des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausnahmezulassung für Händedesinfektionsmittel durch die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) 1. Hintergrund Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht weiterhin ein erhöhter Bedarf an Desinfektionsmitteln. Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen wird für die kommenden Monate mit einem weiteren Anstieg der Nachfrage insbesondere für Händedes- infektionsmittel gerechnet. Aus diesem Grund hat die BfC eine weitere Allgemeinverfügung zur Ausnahmegenehmigung nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) erlassen. Die Bundesstelle für Chemikalien ist ein Fachbereich der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der für die Durchführung von gesetzlichen Regelungen im Chemikalien- recht zuständig ist. • Gegenstand der Allgemeinverfügung vom 16.09.2020 ist die o • o Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygi- enischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Ver- braucher und berufsmäßige Verwender Wesentliche Änderungen: oDie sieben Rezepturen auf Basis von Ethanol und 2-Propanol aus der letzten Allgemeinverfügung bleiben unverändert. oDie Rezeptur auf Basis von 70%igem 1-Propnaol ist weggefallen. Es wurde eine monatliche Mitteilungspflicht an die BfC ab dem 07.10.2020 für die impor- tierten oder hergestellten Mengen eingeführt. 2. Hinweise Sachsen-Anhalt Gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO) vom 28. Februar 2011 ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt(LVwA) die obere Chemikaliensicherheitsbehörde. Dem LVwA obliegt der Vollzug des Chemikaliengesetzes und des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, der daraufhin erlassenen Rechtsverordnun- gen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der EG und EU bei den Herstellern, Import- euren sowie im Groß- und Fachhandel mit Ausnahme von Angelegenheiten des Arbeits- schutzes. Das Landesverwaltungsamt, Referat 402, SG Chemikaliensicherheit ist somit zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung). Bezüglich der Inan- spruchnahme der Ausnahmezulassungen für Desinfektionsmittel zur hygienischen Hände- desinfektion ist demzufolge das LVwA zu kontaktieren. Unternehmen, insbesondere Unternehmen der chemischen Industrie, die im Rahmen der Allgemeinverfügung erstmals beabsichtigen Desinfektionsmittel herzustellen und in Verkehr zu bringen, haben beim LVwA vorab bzw. fortlaufend folgende Unterlagen einzureichen: • • • • Welche Produkte werden in welchen Mengen an wen geliefert? Rezepturen der in Verkehr gebrachten Produkte Nachweis der Qualitäten der eingesetzten Rohstoffe Kopie der Etiketten • SDB der Produkte Die Unterlagen sind an folgenden Kontakt zu übersenden: Landesverwaltungsamt Referat 402 Immissionsschutz / SG Chemikaliensicherheit Dessauer Str. 70 06118 Halle Tel.: 0345/514-2569 Fax: 0345/514-2512 E-Mail: lvwa-chemikaliensicherheit@lvwa.sachsen-anhalt.de Für Rückfragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an o. g. Kontakt bzw. an die im Abschnitt 5 dieses Schreibens genannten Ansprechpartner. 3. Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung Bei einer Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Maßnahme in einer speziellen Aus- nahmesituation für einen sehr begrenzten Zeitraum, die mit einer Regelzulassung nicht ver- gleichbar ist. •Die Allgemeinverfügung vom 16.09.2020 tritt am 07.10.2020 in Kraft. •Die Allgemeinverfügung vom 16.09.2020 tritt am 05.04.2021 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung wurde unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt. Bitte beachten Sie die Aktualisierung der Informationen durch die BAuA. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Allgemeinverfügung ausschließlich auf die darin aufgeführten Rezepturen, Adressa- ten, Empfängerkreise und die jeweilig genannte Verwendung (hygienische Händedes- infektion) beschränkt ist! Produkte mit anderen Wirkstoffen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie eine Regelzulassung haben oder auf Grund der nationalen Übergangsvor- schriften noch zulassungsfrei sind. Weitere Informationen zum besseren Verständnis der Allgemeinverfügungen hat die BAuA in einem FAQ-Dokument zusammengestellt, welche unter folgendem Link zur Verfügung stehen: • Häufig gestellte Fragen zur Allgemeinverfügungen zur Zulassung von Biozidproduk- ten zur hygienischen Händedesinfektion auf Grund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit der BAuA vom 16. September 2020 https://www.reach-clp-biozid- helpdesk.de/SharedDocs/Biozide/Downloads_PDF/Allgemeinverfuegung_FAQ_Haen de_September.pdf?__blob=publicationFile&v=5 4. Sonstige Regelungen • Mit den Ausnahmegenehmigungen wurden für die o. g. Produkte die zeitlich begrenzten Zulassungen erteilt. •Die Kennzeichnung des Biozidproduktes enthält einen Hinweis auf die Allgemeinverfü- gung (BAuA AllgVfg vom 16. September 2020, Rezeptur …). •Die Produkte sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) einzustu- fen, zu kennzeichnen und zu verpacken. •Die Sicherheitsdatenblätter gemäß Artikel 31 i. V. m. Anhang II Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind zu erstellen und in der Lieferkette bereitzustellen. •Die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) sind einzuhalten. o • Das betrifft u. a. die Angabe des Verfallsdatums unter normalen Lagerbedin- gungen gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchst. k). Das Verfallsdatum ist der Zeit- punkt, ab dem das Produkt nicht mehr angewendet werden sollte, da dessen sichere Verwendung bzw. hinreichende Wirksamkeit danach nicht mehr ge- währleistet ist. ACHTUNG: Das Verfallsdatum des Produktes ist nicht zu verwechseln mit dem Datum, bis zu dem das Produkt gemäß den Allgemeinverfügungen verwendet werden darf. Die Allgemeinverfügung sieht nur eine befristete Zulassung für die darin festgelegten Mittel vor. Die Gültigkeit ist der Allgemeinverfügung zu entnehmen! o Artikel 55 Absatz 1 ermöglicht eine zeitlich befristete Ausnahme von den Re- gelungen der Artikel 17 und 19 der Biozidverordnung. Das bedeutet, dass nach 180 Tagen diese Ausnahme nicht mehr greift und diese Produkte ohne vorherige Zulassung unter der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, wenn sie nicht im Rahmen von nationalen Übergangsvorschriften verkehrsfähig sind. •Gleiches gilt hinsichtlich der Werbevorschriften nach Artikel 72 der Biozid-Verordnung. •Regelungen anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt. 5. Ansprechpartner Sachsen-Anhalt Für weitere Fragen und Informationen stehen wir Ihnen zur Verfügung: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE) Ansprechpartner: Herr Dr. Handschack E-Mail: Thomas.Handschack@mule.sachsen-anhalt.de Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA) Ansprechpartner: Frau Edith Ömler E-Mail: Ömler Edith.Oemler@lvwa.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) Ansprechpartner: Frau Dr. Jähn E-Mail: Anke.Jaehn@lau.mlu.sachsen-anhalt.de

Notwendigkeit der Testung von Biozidprodukten und deren Eluaten im Rahmen der Zulassung mit dem Ziel einer adäquaten Umweltbewertung von Stoffgemischen - Erweiterung der Datenbasis für Holzschutzmittel

Biozid-Produkte unterliegen EU-weit einer Zulassungspflicht, d.h. sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie von der Zulassungsstelle zugelassen worden sind bzw. unter bestimmte Übergangsfristen fallen. Das Zulassungsverfahren ist in zwei Schritte gegliedert. Im ersten Schritt, dem Wirkstoffverfahren, erfolgt die Umweltprüfung aller Wirkstoffe auf EU-Ebene, mit dem Ziel, über die Aufnahme in den Anhang I bzw. IA der Richtlinie 98/8 EG zu entscheiden. Im Rahmen dieser Prüfung müssen auch Daten für eine repräsentative Beispielformulierung und Beispielanwendung des jeweiligen Wirkstoffes vorgelegt werden. In einem zweiten Schritt wird dann auf nationaler Ebene über die Zulassung von Biozid-Produkten entschieden. Grundsätzlich dürfen nur Biozid-Produkte in den Mitgliedsstaaten der EU zugelassen werden, deren Wirkstoffe die Prüfung im Rahmen des jeweiligen EU-Wirkstoffprogramms bestanden haben und in die Positivliste der Richtlinie 98/8/EG (Anhang I/ IA) aufgenommen wurden. Die prinzipielle Vorgehensweise bei der Produktzulassung ist in der Richtlinie 98/8/EG bzw. Verordnung 528/2012 (ab 1. September 2013) sowie in den Technical Notes for Guidance (TNsG) on Product Evaluation geregelt. Allerdings gibt es, trotz der bereits angelaufenen Produktzulassung und dem damit verbundenen Verfahren der gegenseitigen Anerkennung, bisher kein zwischen den Mitgliedsstaaten (MS) abgestimmtes Verfahren für die Zulassung von Biozid-Produkten (BP), die mehrere Wirkstoffe und/oder bedenkliche Beistoffe ('Substances of Concern', SoC) enthalten. Auf technischer Ebene wurde sich darauf verständigt, dass die Kombinationswirkung der BP-Komponenten im Rahmen der Umweltrisikobewertung zu berücksichtigen ist und dass das Konzept der Konzentrationsadditivität für die Vorhersage der zu erwartenden Kombinationswirkung Anwendung finden sollte. Es ist jedoch noch immer nicht geklärt, wie dies in der Praxis umzusetzen ist. Ein Hauptdiskussionspunkt zwischen den MS ist nach wie vor die Frage, inwieweit die Testung von BP und damit die Berücksichtigung der Gesamt-Ökotoxizität des BP für die BP-Zulassung notwendig ist. Unter der Federführung von Deutschland wurde ein Vorschlag für ein harmonisiertes Vorgehen erarbeitet, dass sich derzeit in der Abstimmung auf EU-Ebene befindet. Im Rahmen der Entwicklung des Vorschlags haben sich folgende offene Punkte ergeben, die dringend einer Klärung bedürfen: Welche Beistoffe sind in Produkten enthalten?, Welche dieser Stoffe sind SoC?, Welche Beistoffe sind relevant für die Mischungsbetrachtung?, Ist deren Einfluss auf die Produkttoxizität in Tests belegbar? Wie können Synergisten adäquat bewertet werden?, Ist bei Anwesenheit eines Synergisten im Produkt immer eine Testung des Produktes notwendig? Ist eine Mischungsbewertung auch für das terrestrische Kompartiment machbar? Ziel des Vorhabens ist es, die bestehenden offenen Fragestellungen zu klären und die bestehende Datenbasis für Biozid-Produkte zu vergrößern.

Entwicklung praxisrelevanter Risikominderungsmaßnahmen und einer guten fachlichen Anwendung für Stallinsektizide (PT18) und Stalldesinfektionsmittel (PT03) für den Umweltbereich

Der Einsatz von Stallinsektiziden und Mitteln zur Stalldesinfektion ist notwendig, um den Keimdruck und damit die Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs von Krankheiten und Tierseuchen in Ställen möglichst gering zu halten. Sie ist entsprechend gesetzlich vorgeschrieben. Bei den eingesetzten Substanzen handelt es sich i.d.R. jedoch um potente Biozide wie z.B. Neonicotinoide, Pyrethroide oder auch Carbamate, die nicht nur Effekte an den Schadorganismen im Stall (krankheitsübertragende Arthropoden, pathogene Mikroorganismen) hervorrufen, sondern auch sog. Nicht-Zielorganismen in der Umwelt schädigen können, wenn sie in die Umwelt ausgebracht werden. Dies kann zum einen im Rahmen der Anwendung erfolgen (Abdrift, falsche Anwendung) und ist abhängig von der Bauart (offen vs. geschlossen) und der Belegung des Stalls mit Tieren (aus- vs. eingestallt). Zum anderen kann ein Eintrag in die Umwelt auch nachfolgend durch die Ausbringung von behandelter oder mit Reststoffen kontaminierter Gülle auf landwirtschaftlich genutzte Flächen, über Abwässer direkt in Oberflächengewässer bzw. indirekt in Kanalisation und Kläranlage und somit in den Vorfluter bzw. bei Klärschlammausbringung auf den Boden erfolgen. Um das Risiko für die Umwelt und darin lebenden Organismen gering zu halten, ist eine adäquate Anwendung der entsprechenden Produkte und Einhaltung strikter Risikominderungsmaßnahmen notwendig. Die bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Zulassung von Biozid-Produkten z.B. bei den Nagetierbekämpfungsmitteln und Erfahrungsberichte aus der Viehhaltung haben gezeigt, dass dies nur bedingt der Fall ist. Zudem hat sich gezeigt, dass vielen Anwendern der Unterschied zwischen Reinigung und Desinfektion sowie Entwesung/Schädlingsbekämpfung nicht bekannt ist. Daher sollen im Rahmen des Vorhabens, nach der Analyse der bisherigen Praxis, adäquate Risikominderungsmaßnahmen (RMM) und eine gute fachliche Praxis (GfP) zur Anwendung von Stallinsektiziden und Stalldesinfektionsmitteln erarbeitet werden. Ziel ist dabei die langfristige Etablierung eines ganzheitlichen Hygienemanagements im Stall, das neben Reinigung und Desinfektion auch die Entwesung inkl. Präventionsmaßnahmen enthält. Die entwickelten RMMs und GfP sollen anschließend auf EU-Ebene abgestimmt werden und dann in allen Mitgliedsstaaten Anwendung finden, um ein einheitliches Schutzniveau in Europa zu gewährleisten.

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