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Ausweisungen geschützter Gebiete als Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung - Untersuchung im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache Rs. C-300/20

Mit seinem Urteil in der Rs. C-300/20 zur Auslegung der SUP-Richtlinie hat der EuGH entschieden, dass LSG-Verordnungen Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind. Damit wird künftig zu prüfen zu sein, ob LSG-Verordnungen im Einzelfall hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von potentiell UVP-pflichtigen Projekten enthalten und somit aufgrund ihrer rahmensetzenden Wirkung eine SUP-Pflicht auslösen. Rechtsakte, mit denen andere Schutzgebietstypen ausgewiesen oder geändert werden (z.B. Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz-, Wasserschutz- oder Bodenschutzgebiete), sind mit den LSG-VOen im Hinblick auf ihre (potentielle) SUP-Pflicht möglicher Weise vergleichbar. Daher ist zu untersuchen, ob auch derartige Rechtsakte Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind und ob eine rahmensetzende Wirkung und mithin eine SUP-Pflicht in Betracht kommen. Diese Fragestellung ist von weitreichender Bedeutung für den Bestand der umweltrechtlichen Schutzgebietssysteme in Deutschland. Sie bedarf daher neben einer fundierten rechtswissenschaftlichen Betrachtung gerade auch einer umfangreichen empirischen Untersuchung zum tatsächlichen Auftreten rahmensetzender Regelungen in schutzgebietsbegründenden oder -ändernden Rechtsakten des Bundes und der Länder. Ziel der Untersuchung ist es, gesetzlichen Anpassungsbedarf zu ermitteln, unnötigen Prüfaufwand zu vermeiden, klare praxistaugliche Kriterien für die Einzelfallanwendung zu entwickeln und zu Rechtssicherheit beizutragen.

Gebietsbezogener Bodenschutz: Bodenschutzgebiete, Bodenplanungsgebiete, Bodenbelastungsgebiete und Bodengefährdungsgebiete im Gefüge des Umwelt- und Planungsrechts - rechtliche und bodenschutzfachliche Grundlagen

Bereits vor dem Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG)vom 1998 wurde der Gedanke verfolgt, den Schutz des Bodens nicht nur durch Einzelfallanordnungen, sondern auch durch gebietsbezogene Instrumente zu gewährleisten. In den meisten Landes-Bodenschutzgesetzen der nach Erlass des BBodSchG begonnenen 'neuen Generation' sind nun solche Instrumente vorgesehen. Sie werden in diesen Gesetzen als Bodenschutzgebiete, Bodenplanungsgebiete, Bodenbelastungsgebiete oder Bodengefährdungsgebiete bezeichnet. Mit neuen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten verbinden sich meist zahlreiche grundsätzliche Fragen. Interpreten und Anwender betreten stets Neuland. Das Projekt untersucht daher das rechtliche und das bodenschutzfachliche Grundgerüst für den Umgang mit den Rechtsinstrumenten des gebietsbezogenen Bodenschutzes. Die Verfasser - Juristen und Naturwissenschaftler - haben für das Land NRW eine Muster-Verordnung und einen Leitfaden für die Ausweisung von Bodenschutzgebieten ausgearbeitet (Federführung als Auftragnehmer insoweit: Dr. Norbert Feldwisch, Bergisch Gladbach). Die dabei sowie außerhalb dieses Projekts gewonnenen Erkenntnisse wurden auch auf andere Bundesländer übertragen und in einem Buch ausgearbeitet.

Entschaedigungen, Ausgleichszahlungen und Verguetungen land- und forstwirtschaftlicher Beitraege zur Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft - zur leistungsbezogenen Neuorientierung des Umweltrechts

Ausserhalb des Anwendungsbereiches sogenannter Landwirtschaftsklauseln, insbesondere in Wasserschutz-, Landschaftsschutz- oder zukuenftig in besonderen Bodenschutzgebieten, ist der Konflikt zwischen land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung einerseits und dem Gebot der Erhaltung oder Wiederherstellung natuerlicher Lebensgrundlagen andererseits nur in der Weise 'aufzuloesen', dass es zu mehr oder weniger massiven Einschraenkungen ansonsten erlaubter Bodenbewirtschaftung kommt. Dies loest vor dem Hintergrund des Verfassungsgebotes des Art 14 Abs 3 GG - allerdings durch die Rechtsprechung namentlich des Bundesverfassungsgerichts erheblich eingeschraenkt - entweder Entschaedigungszahlungen z B nach Paragraph 19 Abs 3 Wasserhaushaltsgesetz aus oder es fuehrt dazu, dass an derartigen Standorten auf die Dauer eine Land- und Forstwirtschaft kaum noch zu wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden kann. Dies hat fuer laendliche Raeume erhebliche strukturelle Folgen, die weit ueber Aspekte der Erhaltung der Kulturlandschaft hinausgehen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber erstmals in Paragraph 19 Abs 4 Wasserhaushaltsgesetz entschlossen, Ausgleichszahlungen fuer Land- und Forstwirte zu gewaehren, die darauf abzielen, Land- und Forstwirtschaft an solchen Standorten zu erhalten und eine Gleichbehandlung mit der Bodenbewirtschaftung an weniger oekologisch wichtigen Standorten zu ermoeglichen. Entsprechende Regelungen sollen auch im novellierten Naturschutzrecht sowie im Bodenschutzrecht verankert werden. Sie sind jedoch nicht unproblematisch: Zum einen orientieren sie sich bereits rechtssystematisch erkennbar am Entschaedigungsrecht (in der kuerzlich im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages erzielten Einigung ueber das Bodenschutzgesetz des Bundes liest sich das als 'Haerteregelung'), beruecksichtigen also kaum den positiven Beitrag, den Land- und Forstwirtschaft fuer Erhaltung und Weiterentwicklung der Kulturlandschaft leistet; zum anderen ist mangels hinreichend bestimmbarer Kriterien die Hoehe der Ausgleichszahlungen ungewiss und schliesslich fallen Regelungs- und Finanzierungsebene insoweit auseinander, als die Ansprueche auf Ausgleichszahlungen durch Bundesgesetz begruendet werden, waehrend die Laender die Finanzierung aufzubringen haben. Hierbei werden unterschiedliche Finanzierungsarten praktiziert.

Boden - ein nicht erneuerbares Gut Neues Bodenschutz-Ausführungsgesetz

Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 043/02 Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 043/02 Magdeburg, den 16. April 2002 Boden - ein nicht erneuerbares Gut Neues Bodenschutz-Ausführungsgesetz In Sachsen-Anhalt gilt ab sofort ein neues Bodenschutz-Ausführungsgesetz. Das teilt das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt heute in Magdeburg mit. Es regelt, dass die Landkreise und kreisfreie Städte künftig für den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständig sind und erlässt Vorschriften zu seiner Ausführung. Im Gesetz werden auch Vorsorgegrundsätze zum Schutz des Bodens und die Möglichkeit der Ausweisung von Bodenschutzgebieten geregelt. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist Rechtsgrundlage für die Untersuchung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten und dadurch verursachten Gewässerverunreinigungen Das neue Landesgesetz schafft in Verbindung mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz die Voraussetzungen für eine effiziente Altlastenbearbeitung. So können altlastverdächtige Flächen von den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten schneller untersucht und bewertet werden, um zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ohne Gefährdungen für eine neuen Nutzung zur Verfügung stehen. Gegenwärtig sind im Land Sachsen-Anhalt ca. 20.800 altlastverdächtige Flächen und Altlasten registriert. Umwelt Minister Konrad Keller: "Der Boden ist ein nicht erneuerbares Gut, welches wir in der Zukunft besser schützen sollten. Die Milliardenbeträge, mit denen wir die Altlasten der DDR-Industrie sanieren müssen, sprechen eine deutliche Sprache." Ziel des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist es, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Die zuständigen Behörden sollen bei Anhaltspunkten für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten die erforderlichen Untersuchungen veranlassen. Bei hinreichendem Verdacht kann die Behörde diese Untersuchungen, ebenso wie die späteren Sanierungsmaßnahmen, vom Grundstückseigentümer oder vom Verursacher verlangen. Die landesrechtlichen Regelungen im Einzelnen: Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr (Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie dadurch verursachter Gewässerverunreinigungen) sollen Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sein. Für die großen Sanierungsfälle ist es die Landesanstalt für Altlastenfreistellung. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden insoweit entlastet. Geregelt werden auch Mitwirkungspflichten, eventuelle Entschädigungs- und Erstattungsansprüche sowie die Kostentragung für angeordnete Maßnahmen. Gebiete mit großflächigen schädlichen Bodenveränderungen können als Bodenbelastungsgebiete, Gebiete mit besonders wertvollen Böden als Bodenschutzgebiete ausgewiesen werden. Außerdem wird der Ausbau der bestehenden Informationssysteme für Boden und Altlasten geregelt. Ein Bodenschutzplan für das ganze Land wird erarbeitet. Er soll den Kommunen helfen, sparsam und effektiv mit dem nicht erneuerbaren Gut Boden umzugehen. Rückfragen an Annette Schütz Impressum: Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Str.4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mrlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Vorsorgender Bodenschutz

Die Funktionen von Böden lassen sich durch Sanierung und Rekultivierung nie vollkommen wiederherstellen. Der Vorsorgegedanke zielt daher auf den nachhaltigen Schutz der natürlichen Ressource Boden vor schädlichen Bodenveränderungen und den schonenden und sparsamen Umgang mit Böden. Die Vorsorge im Bodenschutzrecht ist vorrangig relevant beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden. Neben der  Einbringung von Fremd- bzw. Schadstoffen  sollen Verdichtungen und Vernässungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden. Treten schädliche Bodenveränderungen flächenhaft auf, so kann die SGD Nord als Obere Bodenschutzbehörde Bodenbelastungsgebiete durch Rechtsverordnung ausweisen. Ebenso ermächtigt das Landesbodenschutzgesetz die SGD Nord, für besonders schutzwürdige Böden Bodenschutzgebiete auszuweisen. Für Anfragen wenden Sie sich bitte an die aufgeführten Ansprechpartner der Regionalstellen. Treten schädliche Bodenveränderungen flächenhaft auf, so kann die SGD Nord als Obere Bodenschutzbehörde Bodenbelastungsgebiete durch Rechtsverordnung ausweisen. Eine wesentliche Informationsquelle für die Klärung der Aufgabe der Ausweisung eines Gebiets mit bodenbedingt erhöhten Gehalten stellt der Bericht „Hintergrundwerte der Böden von Rheinland-Pfalz“ sowie der dazugehörige WEB-Kartenserver dar. Bezogen auf alle vorliegenden Fälle der ALEX - Informationsblättern 24, 25 und 26 wurde als Vollzugshilfe für das Ein- und Aufbringen von Materialien in Gebieten mit erhöhter geogenbedingter Schadstoffbelastung  das ALEX - Informationsblatt 27 erstellt. Bisher wurden noch keine Bodenbelastungsgebiete ausgewiesen. Externe Informationen: Hintergrundwerte der Böden von Rheinland-Pfalz Bodenzustandsberichte Rheinland-Pfalz Bei der Verwertung von Boden- und Bauschuttmaterial werden folgende Anwendungsbereiche unterschieden: Bodenverwertung innerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht Bodenverwertung unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht Je nach Anwendungsfall gelten unterschiedliche Anforderungen an die Beschaffenheit des verwerteten Materials. Bei der Verwertung innerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht und unterhalb einer durchwurzelbaren Schicht zur Herstellung einer natürlichen Bodenfunktion darf ausschließlich Bodenmaterial verwendet werden. Mineralische Fremdbestandteile  (z.B. Bauschutt,  Ziegelbruch) sind nur in geringen Anteilen zulässig. Handlungsanleitungen für die Verwertung von Boden in Rheinland-Pfalz außerhalb von Deponien geben die Informationsblätter 24, 25 der Altllastenexpertengruppe (ALEX) des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz. Ergänzend zu den genannten Handlungsanleitungen werden im Informationsblatt 27 zusätzliche Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien in Gebieten mit naturbedingt (geogen) erhöhten Hintergrundwerten bekannt gegeben. Dies kann dazu führen, dass Böden mit Belastungen über den Vorsorgewerten eingebaut werden können. Die Verwertung von Boden und Bauschutt in technischen Bauwerken unterliegt dem Abfallrecht. Weitere Informationen finden Sie hier. Hinweis Für selbstständige Aufschüttungen ab zwei Metern Höhe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern ist in Rheinland-Pfalz eine baurechtliche Genehmigung erforderlich! Alex Informationsblätter 24,25,27 LAGA Merkblatt M20, Teil II Bundesbodenschutzverordnung (BBodschV) Zentralreferat Andreas Dederichs Tel. 0261 120-2562 Michael Spitz Tel. 0261 120-2544 Regionalstelle Koblenz Peter Manns Tel. 0261 120-2907 Regionalstelle Montabaur Christiane Viehmann Tel. 02602 152-4117 Regionalstelle Trier Tobias Pein Tel. 0651 4601-5415 Regionale Zuständigkeit

Bodenschutzrechtliche Regelungen

Die EU-Bodenschutzstrategie 2030 als Bestandteil des European Green Deal Klimawandel und Umweltzerstörung sind existenzielle Bedrohungen für Europa und die Welt. Mit dem europäischen „Grünen Deal“ soll daher der Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft geschafft werden, die bis 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr ausstößt, ihr Wachstum von der Ressourcennutzung abkoppelt, niemanden, weder Mensch noch Region, im Stich lässt. Am 17.11.2021 hat die EU-Kommission die Bodenstrategie 2030 (COM(2021) 699 final) als weiteren Bestandteil des Green Deal veröffentlicht. Hintergrund ist die nach wie vor zunehmende Verschlechterung von Land und Boden durch Prozesse wie Erosion, Verdichtung, Rückgang organischer Substanzen, Verschmutzung, Biodiversitätsverlust, Versalzung und Versiegelung. Diese Schädigungen sind nach Einschätzung der EU-KOM auf eine nicht nachhaltige Landnutzung und -bewirtschaftung, Übernutzung und den Eintrag von Schadstoffen zurückzuführen. Um die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima zu nutzen, legt die EU-KOM daher eine neue Bodenstrategie vor, die einen Rahmen und konkrete Maßnahmen für Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Böden vorgibt und darüber hinaus das erforderliche gesellschaftliche Engagement und die benötigten Finanzmittel mobilisiert, den Wissensaustausch in Gang setzt und nachhaltige Methoden sowie Überwachung fördert, um gemeinsame Ziele zu erreichen. Diese gemeinsamen Ziele sollen insbesondere sein: Die nachhaltige Bodenbewirtschaftung. Die Kreislaufwirtschaft ankurbeln. Geschädigte Böden wiederherstellen und kontaminierte Flächen sanieren. Der Wüstenbildung aktiv vorbeugen. Bodenforschung-daten- und -überwachung ausbauen. Die Eindämmung und Anpassung an den Klimawandel. Die notwendigen Gelder mobilisieren und die Gesellschaft sensibilisieren. Die Vision für  2050 ist: Alle Bodenökosysteme in der EU sind gesund und resilienter und können daher weiterhin ihre lebenswichtigen Funktionen erfüllen. Es werden keine weiteren Flächen verbraucht und die Belastung des Bodens mit Schadstoffen ist so gering, dass sie für die menschliche Gesundheit und Ökosysteme keine Gefahr mehr darstellt. Der Schutz von Böden, ihre nachhaltige Bewirtschaftung und die Wiederherstellung geschädigter Böden sind die Norm. Diese Vision ist auch schon in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und in der Strategie zur Anpassung an den Klimawandel verankert. Die Bodenstrategie baut daher auf mehreren Zielen des Green Deals und früheren Zielvorgaben auf und wird einen wesentlichen Beitrag für zahlreiche kurz- und mittelfristige Ziele, wie beispielsweise zur „bodendegrationsfreien Welt“ (SGD-Ziel 15.3), zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands sowie zur Erreichung des Netto-Null-Flächenverbrauchziel in 2050 leisten. Dabei wird seitens der EU-KOM ausgeführt, dass die EU bisher nicht in der Lage war, einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, der dem Boden dasselbe Schutzniveau wie Wasser, Meeresumwelt und Luft bietet. In diesem Kontext wird auf die Dringlichkeit zum Handeln hingewiesen. Denn das Fehlen spezieller EU-Rechtsvorschriften wurde von vielen als Hauptgrund für den alarmierenden Zustand unserer Böden hervorgehoben. Um die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Bodendegradation anzugehen, wird die Kommission bis 2023 einen speziellen Legislativvorschlag zur Bodengesundheit (Soil Health Law) vorlegen, der den Anforderungen an eine bessere Rechtsetzung genügen, auf einer gründlichen Folgenabschätzung, einschließlich einer Subsidiaritätsprüfung, beruhen und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich uneingeschränkt achten soll. Bodenschutzrecht des Bundes Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG), das am 1.3.1999 in Kraft getreten ist, ist der Bundesgesetzgeber dem jahrelangen Wunsch von Bundesländern und Umweltorganisationen gefolgt, nach dem Medium Wasser und dem Medium Luft auch das Medium Boden auf allen Ebenen bundeseinheitlich zu regeln und damit ausreichend zu schützen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz führt den vorbeugenden Bodenschutz und die Altlastensanierung in einem Gesetz zum Schutz des Mediums Boden zusammen. Mit ihm werden die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten geschaffen. Die einheitlichen Anforderungen, die das Gesetz bundesweit stellt, bilden zusammen mit dem untergesetzlichen Regelwerk der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (trat am 17.9.1999 in Kraft) die Grundlage für einen einheitlichen Gesetzesvollzug, sorgen für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten und stellen ein effektives Vorgehen der Behörden sicher. Zugleich wird mit der Festschreibung von Sanierungspflichten Rechtssicherheit und damit eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen geschaffen. Das Gesetz soll entscheidende Hilfestellungen insbesondere für die Sanierung von Industriebrachen geben und damit bewirken, dass Neuansiedlungen oder Erweiterungen von Industrie- und Gewerbebetrieben auf diesen Flächen verstärkt mit vorhandener Infrastruktur erfolgen und nicht auf die "grüne Wiese" verlagert werden. Dabei hat sich der Bundesgesetzgeber davon leiten lassen, dass gerade in unserer modernen hochtechnisierten Industriegesellschaft der Schutz des Bodens als Lebensgrundlage vor der Entstehung von Schäden und der Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie der menschlichen Gesundheit vor Gefahren aus Bodenschäden dringender als je zuvor ist. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung als untergesetzliches Regelwerk zum Bundes-Bodenschutzgesetz Die als untergesetzliches Regelwerk zum Bundes-Bodenschutzgesetz am 17.9.1999 in Kraft getretene Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) soll nicht nur den Gesetzesvollzug erleichtern, sondern auch für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sorgen. Von besonderer Bedeutung sind hierfür die mit dieser Rechtsverordnung eingeführten bundesweit geltenden Prüf- und Maßnahmenwerte. Die Einführung dieser bisher allerdings nur in sehr begrenztem Umfang vorliegenden Werte soll in der Praxis der Behörden eine vereinheitlichte Berechenbarkeit bei der Untersuchung, Bewertung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie bei den Boden betreffenden Altlasten ermöglichen. Auf dringenden Wunsch der Länder hat der Bund seit 2005 an einem Gesamtkonzept zum ordnungsgemäßen und schadlosen Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen sowie für das Auf- und Einbringen von Material auf und in den Boden gearbeitet. Mit der sogenannten Mantelverordnung soll sichergestellt werden, dass die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen nach den Zielstellungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgt und ein ausreichender Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Bodens vor schädlichen Veränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewährleistet ist. Die Mantelverordnung umfasst eine neu eingeführte Ersatzbaustoffverordnung sowie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung . Außerdem werden die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung angepasst. Nachdem die Mantelverordnung im Mai 2017 vom Bundeskabinett erstmals beschlossen wurde, hat der Bundesrat im November 2020 umfangreiche Maßgaben beschlossen, die von der Bundesregierung übernommen und „weiterentwickelt“ wurden. Mit Datum vom 01.08.2023 ist die Mantelverordnung bzw. die novellierte BBodSchV in Kraft getreten . Landesbodenschutzgesetz Rheinland-Pfalz Das Landesbodenschutzgesetz vom 25. Juli 2005 ist am 3. August 2005 in Kraft getreten. Rheinland-Pfalz hat damit ein eigenständiges Landes-Bodenschutzgesetz erhalten. Die altlastenrechtlichen Regelungen des vormaligen  Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes sind aufgehoben und dieses wurde auf ein reines Landesabfallwirtschaftsgesetz zurückgeführt. Das Landesbodenschutzgesetz führt bundesgesetzliche Bestimmungen aus und ergänzt diese. Das Landesbodenschutzgesetz nutzt die ihm vom Bundesbodenschutzgesetzgeber eröffneten Regelungsspielräume ausgewogen aus und enthält die folgenden Regelungen: Regelungen zu Überwachungsaufgaben und Anordnungsbefugnissen der zuständigen Behörde, Regelungen zur Verpflichtung der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen zur Beachtung der Belange des Bodenschutzes bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen Vorhaben, Regelungen über Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte sowie Entschädigung, eine Erstreckung der bundesgesetzlichen Vorschriften auf schädliche Bodenveränderungen, damit die Behörden die selben Handlungsmöglichkeiten wie bei Altlasten haben, soweit ein Sanierungserfordernis besteht, eine Verordnungsermächtigung zur Regelung von Einzelheiten für Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen sowie für deren behördliche Zulassung, eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten, Regelungen über Errichtung und Führung eines aus mehreren Fachmodulen bestehenden Bodeninformationssystems sowie über die damit verbundene Erfassung, Bewertung und Weitergabe von Daten sowie zum Datenschutz und Regelungen zum Behördenaufbau und zu Zuständigkeiten der Behörden sowie zum Ausgleich für Beschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung. Zuständige Bodenschutzbehörden Die Zuständigkeiten im Bodenschutz sind in § 13 des Landesbodenschutzgesetzes geregelt. Gemäß § 13 Abs. 2 ist zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, des Landesbodenschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Landesamt für Geologie und Bergbau für betriebliche Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Landesbetrieb Straßen und Verkehr für Flächen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes für die Straßenbaulastträger Bund, Land und Landkreise beansprucht werden, die untere Bodenschutzbehörde für Flächen mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährenden Stoffen sowie für sonstige Flächen, auf denen mit wassergefährenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie die in Nr. 1 und 2 genannten Flächen, die obere Bodenschutzbehörde für alle übrigen Flächen. Oberste Bodenschutzbehörde Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität ist oberste Landesbehörde für Bodenschutzfragen und somit verantwortlich für den Vollzug im vor- und nachsorgenden Bodenschutz. Obere Bodenschutzbehörde Als obere Landesbehörde sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständig. Nach räumlicher Zuständigkeit sind dies die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd in Neustadt an der Weinstraße. Innerhalb der SGD ist eine Aufgabenaufteilung auf Zentralreferate und dezentrale Regionalstellen organisiert. Für den Bodenschutzvollzug betreffende Fragen wenden Sie sich bitte an die nachfolgend angegebenen Kontaktadressen bzw. Ansprechpartnern der Internetseiten. SGD Nord: E-Mail: poststelle(at)sgdnord.rlp.de Internet: https://sgdnord.rlp.de/themen/bodenschutz SGD Süd E-Mail: poststelle(at)sgdsued.rlp.de Internet: https://sgdsued.rlp.de/de/themen/bodenschutz/ Untere Bodenschutzbehörde Untere Bodenschutzbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Mitwirkende Fachbehörden 1. Dem Landesamt für Umwelt (LfU) (vormals Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, LUWG) obliegt die Wahrnehmung wissenschaftlich-fachlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Bodenschutzes. Es unterstützt und berät insoweit sowohl das Ministerium als auch die SGDen. Kaiser-Friedrich-Str. 7 55116 Mainz Tel.: 06131 / 6033-0 E-Mail: poststelle(at)lfu.rlp.de Internet: https://lfu.rlp.de/umwelt/bodenschutz Abteilung 3  Kreislaufwirtschaft Abteilungsleiter: Dr. Ing. Willi Nonte  (Tel.: 06131 - 6033-1301) 2. Dem Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) obliegt die Ermittlung der bodenkundlichen Grunddaten und die Fortschreibung der Auswertungsmethoden für den vorsorgenden Bodenschutz. Es unterstützt und berät insoweit sowohl das Ministerium als auch die SGDen. Emy-Roeder-Straße 5 55129 Mainz Tel.: 06131 / 9254-0 E-Mail: office(at)lgb-rlp.de Internet: http://www.lgb-rlp.de/de/landesamt/organisation.html Abteilung 2 Geologie Ansprechpartner: Leitender Geologiedirektor Dr. Ulrich Dehner (Tel.: 06131 - 9254-274) Abteilung 3 Bergbau Ansprechpartner: Bergdirektor Holsten Hübner (Tel.: 06131 - 9254-252) Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes Weitere Informationen sind im Bereich "Projektförderung von Kommunen" zu finden.

Boden-Informationssystem Rheinland-Pfalz

Die Kenntnis aktueller Bodeninformationen und deren Bewertung ist für zahlreiche umwelt- und bodenschutzfachliche Fragestellungen von erheblicher Relevanz. Von daher werden seit Jahren umfangreiche Inventuren und Erfassungsprogramme für bodenschutzrelevante Informationen und Daten zum vor- und nachsorgenden Bodenschutz ausgeführt. Die so gewonnenen Informationen werden anwenderfreundlich in Berichten oder speziellen Fachdatenbanken von den jeweils fachlich zuständigen Behörden vorgehalten und über verschiedene Internetangebote bereitgestellt. Im Landesbodenschutzgesetz ist in seinem Teil 3 "Bodeninformationen, Datenschutz" den Aufbau, Zuständigkeiten und Inhalte einzelner Fachmodule zum Bodeninformationssystem Rheinland-Pfalz (BIS-RP) definiert. Während  in § 9 der generelle Aufbau des Bodeninformationssystems beschrieben ist, werden in den §§ 10 und 11 das Fachmodul Bodenschutzkataster sowie die dazu notwendige Erfassung und Bewertung von bodenschutzrelevanten Flächen geregelt. In § 12 sind die datenschutzrechtlichen Regelungen enthalten. Nach § 9 Abs. 3 des Landesbodenschutzgesetzes besteht das BIS-RP aus insgesamt 6 Fachmodulen: Bodenschutzkataster, Bodenzustand, Fachinformationssystem Boden (des LGB), Bodenbelastungsgebiete (*), Bodenschutzgebiete (*), Bodendauerbeobachtungsflächen und sonstige Versuchsflächen. (*) bisher nicht realisierte Module, da keine entsprechenden Ausweisungen von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten erfolgt sind. Informationen zum nachsorgenden Bodenschutz werden vom Landesamt für Umwelt (LfU) mit dem Fachmodul Bodenschutzkataster Bodenschutzfach- und Vollzugsbehörden des Landes zur Verfügung gestellt.  Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Informationen aus der Erfassung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen mit ggfs. zusätzlich veranlassten Untersuchungen zur Gefahrerforschung, Gefährdungsabschätzung oder aus Sanierungsmaßnahmen. Weitere Informationen.... Das Landesamt für Geologie und Bergbau führt das Fachinformationssystem Boden. In diesem werden die vorhandenen Punkt- und Flächeninformationen zum stofflichen und nichtstofflichen sowie bodenfunktionalen Bodenzustand geführt. Aufbereitete Bodendaten können entweder direkt als Online-Web-Kartendienste oder als  dynamische Karteninhalte mittels WMS-Dienste in eigenen Fachanwendungen genutzt werden. Nähere Informationen hierzu sind den Internetseiten des Landesamtes für Geologie und Bergbau zu entnehmen. Die Bodenfunktionsbewertung wurde mit Rundschreiben des MKUEM vom 08.06.2016 auf Grundlage der im LGB-Themenheft "Bodenfunktionsbewertung in der Planungspraxis" dokumentierten Methodik in Rheinland-Pfalz eingeführt. Weitergehende Informationen hierzu... Zur Erfassung des Bodenzustandes werden seit Jahren umfangreiche Bodeninventuren ausgeführt. Die Informationen zu den Böden werden als einzelne detaillierte Gebietsberichte in der Reihe der  Bodenzustandsberichte oder als aggregierter Auswertungsbericht „Hintergrundwerte der Böden von Rheinland-Pfalz“ angeboten. Weiteres zu den Bodenzustandsberichten ... Für den Bericht "Hintergrundwerte der Böden von Rheinland-Pfalz" werden die landesweit verfügbaren Datenbestände systematisch ausgewertet. Der Bericht liegt in zweiter Auflage vor und die Daten können über den LGB-Web-Kartendienst genutzt werden. Weitere Informationen... Die Boden-Dauerbeobachtung ist ein Instrument zur Erfassung von Veränderungen der Bodenzustände und von -funktionen. Sie ist damit ein Bestandteil einer medienübergreifenden - Luft, Klima, Boden, Bodenlebewelt, Wasser - Ökosystemforschung und in Rheinland-Pfalz in umfassende Monitoringprogramme der Forstverwaltung eingebunden. Weitere Informationen.... Der Verlust von Boden durch Bodenerosion ist eine ganz wesentliche Bodengefährdung. Zur Beurteilung der Erosionsgefährdung und zu ergreifender Maßnahmen sind fundierte Informationen vonnöten. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat den aktuellen Sachstand zur fachlichen Methodik und zu landesweit verfügbaren Daten ausführlich dokumentiert. Das insbesondere bei Baumaßnahmen anfallende Bodenmaterial sollte möglichst hochwertig zur Verbesserung der Bodenfunktionen genutzt werden. Dabei sind die nachfolgend beschriebenen grundlegenden Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes zu beachten.

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