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WMS SL ATKIS Basis-DLM-Shape - GEB03 Schutzgebiete

Dieser Dienst beschreibt das ATKIS-Basis-DLM. Die hier zugrunde liegenden Daten wurden nach Vorgabe der AdV Produktspezifikation ATKIS-Basis-DLM-Shape in der Version 1.1 modelliert.:Diese Ebene beinhaltet Schutzgebiete.Die Attribute der ZUSOs der Objektarten Schutzgebiet nach Wasserrecht (71005) und Schutzgebiet nach Natur-, Umwelt- oder Bodenschutzrecht (71007) werden an die zugehörigen REOs derObjektart Schutzzone (71012) angehängt.

Gesetzliche Grundlagen und Arbeitshilfen für den Bodenschutz

Rechtsvorschriften Grundlagen und Arbeitshilfen PFAS-Leitfaden Vollzugshilfe §§ 6 – 8 BBodSchV Weiteres Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Bodenschutz gliedern sich auf in Bundesrecht und Landesrecht und werden ergänzt um dazugehörige Arbeitshilfen und Merkblätter. Das “Merkblatt zur Verhaltensweise beim Auffinden von Boden- und Grundwasserverunreinigungen” ist hier nachstehend zusätzlich erreichbar: Bis vor wenigen Jahren war der Bodenschutz, sofern keine besonderen Regelungen bestanden (z.B. im Wasser- oder Baurecht), Sache der allgemeinen Gefahrenabwehr und wurde nur im allgemeinen Ordnungsrecht behandelt. Im Land Berlin hatte sich dies bereits durch das Berliner Bodenschutzgesetz (BlnBodSchG vom 10. Oktober 1995) als spezielle Regelung geändert. Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ) ist am 17. März 1998 verkündet worden und materiell am 01. März 1999 in Kraft getreten. Damit war das Berliner Bodenschutzgesetz von 1995 weitestgehend obsolet geworden. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wurden die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen geschaffen. Zweck des Gesetzes ist, bundesweit nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 09. Juli 2021 rundete als untergesetzliches Regelwerk das Bundesgesetz ab. Da dem Bundesgesetzgeber für den Bodenschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht, hatte das Land Berlin die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Spielraum für die Länder ist nunmehr in § 21 BBodSchG (aber auch in §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 11 und 18 Satz 2 BBodSchG) festgelegt. Am 18.09.2019 ist die Novelle des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24.06.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.09.2019, in Kraft getreten. Das Gesetz füllt seit 2004 den verbleibenden Regelungsrahmen des BBodSchG aus und regelt insbesondere folgende Bereiche: Melde-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Ordnungswidrigkeiten, Bodeninformationssysteme. Mit der Novelle zum Berliner Bodenschutzgesetz hat der Berliner Landesgesetzgeber die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 4 Bln BodSchG) zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption und zur Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen geschaffen. Nach § 18 Satz 2 BBodSchG in Verbindung mit § 8 BlnBodSchG ist das Land Berlin vertreten durch die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem Berliner Bodenschutzgesetz und den Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. Die erlassene Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2006 wurde zuletzt mit der Verordnung vom 24.05.2024 geändert.. Im Vollzug des Bodenschutzrechts ergeben sich zahlreiche Aufgaben, mit denen Sachverständige bzw. Untersuchungsstellen betraut werden können, wie z. B. die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, das Erstellen von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG und das Durchführen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Im Bedarfsfall können sich weitere Tätigkeitsfelder für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen ergeben. Die erlassene Verordnung soll gewährleisten, dass im Land Berlin im Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts einheitliche Anforderungen für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie deren Aufgabenerfüllung gelten, die von fachkundiger Stelle kontrolliert werden. Dies dient der Sicherung einer gleichmäßig hohen Qualität der Arbeiten zur Umsetzung des Bodenschutzrechts und trägt dazu bei, unnötige Kosten durch unsachgemäße Sachverständigentätigkeit bzw. Laborarbeit zu vermeiden. Das Zulassungsverfahren für die Sachverständigen wird von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) übernommen; Untersuchungsstellen bedürfen einer entsprechenden Akkreditierung. Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser in Berlin hat die Senatsverwaltung die Berliner Liste erarbeitet. Der “Leitfaden zur PFAS-Bewertung – Empfehlungen für die bundeseinheitliche Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmaterials” wurde im Amtsblatt von Berlin mit Datum vom 17. Juni 2022 bekannt gegeben. Als gemeinsame Arbeits- und Vollzugshilfe der sachlich zuständigen Behörden des Landes Berlin sowie aller privaten Akteure enthält der PFAS-Leitfaden wichtige Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen, zur Erkundung, zu spezifizierten Analyseverfahren, zu wirkungspfadbezogenen Gefahrenbeurteilungen und repräsentative Fallbeispiele der Sanierung/Sicherung bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen. Mit der Neufassung der BBodSchV (Artikel 2 der Mantelverordnung, BGBl. 2021 Teil I, S. 2716) ist das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden in den §§ 6 – 8 neu geregelt und um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) wurde eine LABO-Vollzugshilfe erarbeitet, die die neue Struktur der BBodSchV und die erweiterten und zum Teil geänderten materiellen Anforderungen sowie den erweiterten Anwendungsbereich der §§ 6 – 8 BBodSchV berücksichtigt. Die „LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden“ mit Stand vom 10. August 2023 wird im Land Berlin zur Anwendung empfohlen. Die Vollzugshilfe steht auf der LABO-Homepage zum Download zur Verfügung. Gem. § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV muss für das Auf- oder Einbringung von Materialien mit einem Volumen > 500 m³ auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht eine Anzeige und eine Dokumentation erfolgen. Dafür wurde ein kombiniertes Musterformular entwickelt. Das Musterformular wird im Land Berlin zur Anwendung empfohlen. Boden wird in verschiedenen Zusammenhängen sehr unterschiedlich definiert. Für den Bodenschutz gilt die Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG : Generelles Ziel nach § 1 BBodSchG ist die Sicherung aller Bodenfunktionen bei Schutz der natürlichen und der Archivfunktion . Die einzelnen Nutzungsfunktionen gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 3 BBodSchG schließen sich gegenseitig aus. Welche Nutzung gewählt wird, bestimmt sich zunächst nicht nach dem Anliegen des Bodenschutzes, sondern dem der Raum- und Stadtplanung. Die verschiedenen Nutzungen üben unterschiedlichen Einfluss auf die natürlichen und Archivfunktionen des Bodens aus, so dass der vorsorgende Bodenschutz in die abwägende Nutzungsentscheidung einbezogen werden muss. Bodenschutz ist grundsätzlich Aufgabe der Länder, die allerdings durch das Bodenschutzgesetz und durch die Bodenschutzverordnung des Bundes gebunden sind. Zur Koordination der Länder, auch mit dem Bund, gibt es die “ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz ” (LABO). Wichtiges Instrument der LABO ist das Länderfinanzierungsprogramm (LFP), aus dem Projekte zur Forschung und Entwicklung für Bodenschutz und Altlastensanierung finanziert werden. Die Ergebnisse dieser Projekte können bei der Geschäftsstelle des LFP heruntergeladen werden. Die EU arbeitet an einer europaweiten Strategie zum Bodenschutz und hat dafür ein Konzept entwickelt.

Symposium zum zukuenftigen Bundes-Bodenschutzgesetz

Das Projekt "Symposium zum zukuenftigen Bundes-Bodenschutzgesetz" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Leipzig, Juristenfakultät, Institut für Umwelt- und Planungsrecht.

Vorsorge gegen nichtstoffliche Bodenbelastungen

Das BBodSchG stellt im Bereich des vorsorgenden Bodenschutzes praktisch kein eigenes Instrumentarium zur Durchsetzung der im Gesetz genannten Ziele zur Verfügung. Bodenschutzrecht ist soweit nur subsidiär, d. h. es werden zwar Ziele benannt, aber zu deren Durchsetzung greifen andere gesetzliche Regelwerke. Das BBodSchG erzielt nur dann direkte Wirksamkeit, wenn andere, in § 3 BBodSchG genannte Fachgesetze nicht greifen. Andere Fachaufgaben spielen deswegen eine wichtige Rolle für den Bodenschutz. Vorsorgender Bodenschutz ist deswegen gerade beim nichtstofflichen Bodenschutz eine fach-, behörden- und medienübergreifende Aufgabe, deren Umsetzung vor allem an die flächenbezogenen Planungen hohe Ansprüche stellt. Die Fachaufgabe beinhaltet für die Bodenschutzbehörde vor allem Planung und Koordination; insbesondere soll das staatliche Handeln im Hinblick auf eine stärkere Gewichtung des Bodenschutzes optimiert werden. Da die nichtstofflichen Belastungen der Böden vielfältig sind, gibt es auch viele verschiedene Möglichkeiten, vorsorgend tätig zu werden. Die Hauptbelastung in Städten für den Boden ist ganz eindeutig die Flächeninanspruchnahme und die Versiegelung , denen man insbesondere mit folgenden Maßnahmen entgegentreten kann: Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sollten vorrangig Brachen nutzbar gemacht werden (Flächenrecycling), bevor neue land- und forstwirtschaftlich oder kleingärtnerisch genutzte Flächen für neue Siedlungs- und Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden. Auch sollte auf die Sicherung bzw. funktionale Wiederherstellung der Freiräume in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie für das Klima hingearbeitet werden. Belange des Bodenschutzes müssen umfassender in der Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungsplan) berücksichtigt werden. Insgesamt müssen Stadtentwicklungsprozesse, Umweltfolgen, rechtliche und administrative Rahmenbedingungen und langfristige Raumnutzungs- und Umweltvorsorgeaufgaben unter der Maßgabe einer nachhaltigen Entwicklung thematisiert werden. Eine weitere Maßnahme ist die Entsiegelung , die durchgeführt wird, um eine Renaturierung des Bodens zu bewirken und biologische Lebensräume wieder herzustellen. Bild: Dirk Laubner Versiegelung und Flächenverbrauch Unter dem Begriff Flächenverbrauch wird das Wachstum der Städte bzw. die zunehmende Zersiedelung der Landschaft, insbesondere zu Lasten von Forst- und Landwirtschaftsflächen verstanden. Flächeninanspruchnahme und Versiegelung sind wesentliche Größen bei der Bewertung des vorsorgenden Bodenschutz. Weitere Informationen Bild: Umweltatlas Berlin Entsiegelungspotenziale in Berlin Dieses Projekt verfolgt das Ziel, eine aktive Verbesserung der Berliner Bodenqualität zu erreichen, indem versiegelte ungenutzte Flächen erfasst werden, die im Ausgleich dauerhaft entsiegelt werden können, wenn an anderer Stelle Böden z. B. durch den Bau von Gebäuden und Straßen versiegelt werden. Weitere Informationen Bild: Geoportal Berlin Vorsorgender Bodenschutz in der Bauleitplanung Dieses Instrument der Planungshinweise zum Bodenschutz dient vor allem dem Schutz seltener und in ihrer Funktionalität besonders schützenswerter Böden in der Bauleitplanung. Weitere Informationen Das Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2) stellt bis Ende 2029 Fördermittel mit einem Gesamtvolumen von 525 Mio. Euro für innovative Maßnahmen, Projekte und Investitionen bereit, die zu einem klimaneutralen und umweltfreundlichen Berlin beitragen. Die Entsiegelung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen ist in Förderschwerpunkt 4 (Anpassung an den Klimawandel) verankert und fester Bestandteil des Förderprogramms (siehe Förderschwerpunkt 4: Anpassung an den Klimawandel ). Weitere Informationen zum Förderprogramm und zur Antragstellung finden Sie hier: Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE) Förderbedingungen Antragstellung

Stärkung des Bodenschutzes und der Altlastensanierung durch Überarbeitung Bodenschutzrecht (Bodenschutzgesetz und andere Rechtsbereiche)

Das Projekt "Stärkung des Bodenschutzes und der Altlastensanierung durch Überarbeitung Bodenschutzrecht (Bodenschutzgesetz und andere Rechtsbereiche)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Ecologic Institut gemeinnützige GmbH.Das Bodenschutzrecht soll aufgrund der Erkenntnisse der vergangenen Jahre bei dessen Umsetzung insbesondere in Bezug auf die bodenschutzrechtliche Vorsorge und den nicht-stofflichen Bodenschutz und neuer Herausforderungen wie dem Klimaschutz und Klimaanpassung oder neuen Schadstoffen kritisch betrachtet und gestärkt werden. Dazu bedarf es unter anderem einer systematischen Analyse des bestehenden Bodenschutzregimes, d.h. des Bundesbodenschutzgesetzes, der anderweitigen Bundesfachgesetze, des untergesetzlichen Regelwerkes sowie der Landesbodenschutzgesetze und weiterer spezifischer Länderregelungen. Weiterhin sind anhand der bestehenden oder zu erwartenden Herausforderungen für den Boden und einer effektiven Vorsorge Zielvorgaben Fortentwicklungsperspektiven herauszuarbeiten und zu konkretisieren. Dabei sollten unter anderem geprüft werden: - die rechtliche Verankerung fachlicher Standards-Beitrag zur Umsetzung 'land degradation neutrality' - eine Einvernehmensregelung für einige besonders relevante Fallkonstellationen - ein bodenschutzrechtlicher Zulassungstatbestand - die Verknüpfung des Zulassungstatbestands mit einer Minimierungspflicht und mit einer Kompensationspflicht - die Möglichkeit von Vorsorgeanordnungen oder andere ordnungsrechtliche Maßnahmen, in gewichtigen Fällen, in denen aus fachlichen Gründen derzeit eine Quantifizierung einer Schadwirkung nicht möglich ist - inwieweit ist das Bodenverkehrsrecht ggf. für einen effektiven Bodenschutz fortzuschreiben - Aktualisierung der Anforderungen an Bodenmonitoring und Datenaustausch zwischen Bund und Ländern. Dabei sind europäische und ggf. internationale Zielvorgaben in Ansatz zu bringen. Beispielsweise sollen die auf nationaler und auf EU-Ebene momentan verstärkt angestoßenen Strategien (z.B. Agenda 2030, Europäischer Grüner Deal und den daraus erwachsenen Strategien) einbezogen werden. Die Vorschläge sind im Rahmen von mehreren Fachgesprächen mit Expert*innen zu diskutieren und fortzuschreiben.

Altablagerungen Punkte Landkreis Diepholz

Punktförmige Darstellung der Altablagerungen im Landkreis Diepholz Grundlage sind die Daten des LBEG - Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Folgende Information wird angezeigt: Standortnummer: 10-stellige Kennziffer. Mit der Nennung dieser Kennziffer können bei der zuständigen Bodenschutzbehörde Landkreis Diepholz: Tel.: 05441 976-4279 weitergehende und ggf. aktuellere Informationen erfragt werden. Allgemeine Informationen zum Thema Altablagerungen: Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Das Bodenschutzrecht definiert sie als Plätze, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind – darunter Müllgruben, wie sie im vorigen Jahrhundert in ganz Deutschland üblich waren. Für Altlasten sind nach §10 NBodSchG in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörde zuständig. Sie führen ein Altlastenkataster gemäß §6 NBodSchG mit Informationen zur Lage, Belastung und Erkundungsstand. Das LBEG hat bei fachlichen Fragen dieser Behörden beratende Funktion. In Niedersachsen hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bisher 10 395 Altablagerungen erfasst. Auf einer interaktiven Karte unter https://nibis.lbeg.de/cardomap3/ können Bürger sich einen Überblick über die Standorte verschaffen. Alle drei Jahre wird diese Karte aktualisiert.

Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland-Pfalz

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] HANDBUCH ENTSORGUNGSPLANUNG FÜR DEN KOMMUNALEN TIEF- UND STRASSENBAU IN RHEINLAND-PFALZ IMPRESSUM Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Kaiser-Friedrich-Str. 7 • 55116 Mainz Tel.: 06131 6033-0 www.lfu.rlp.de Redaktion:Viktoria Meiser, Sabine Zerle, Kevin Handke Titelbild:Tiefbauarbeiten mit verschiedenen Baumaschinen, One more picture, Limburg Layout:LfU 2. Auflage November 2024 © LfU 2024 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Publikation das generische Maskulinum verwendet. Die hier verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter. Mitglieder der Arbeitsgruppe „Aktualisierung Handbuch Entsorgungsplanung“ Sven Elberskirch Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Stefan FabisziskyLandesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Eike Grabowski Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Harald GuggenmosVerbandsgemeindewerke Schweich (GStb) Kevin Handke Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (Obmann) Dirk Lorig SAM Sonderabfall-Management GmbH Rheinland-Pfalz Viktoria Meiser Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Dr. Reinhard MeuserMinisterium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz Dr. Kai Mifka Stadt Koblenz Tobias Pein Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Günther PietrzykStruktur- und Genehmigungsdirektion Süd Sabine Zerle Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (vormals) Handbuch Entsorgungsplanung Tief- und Straßenbau 3 Inhalt Abkürzungsverzeichnis Glossar8 Vorwort16 1Vorerkundung17 2Umwelttechnische Untersuchung18 2.1Qualitätssicherung bei der Untersuchung18 2.2Ermittlung des Untersuchungsbedarfs19 2.3Verzicht auf Untersuchung und Wiederverwendung vor Ort20 2.4Allgemeine Anforderungen an die Probenahmeplanung22 2.5Entsorgungswege und Untersuchungen 2.5.1 Probenbildung und Probenvorbereitung 2.5.2 Untersuchung des Straßenkörpers 2.5.3 Untersuchung des Straßenrandbereichs 2.5.4 Untersuchung des Untergrundes22 23 24 25 25 2.6Darstellung und Auswertung26 3 4 6 Entsorgungskonzept28 3.1Abfalleinstufung, Nachweis- und Registerführung30 3.2Straßenaufbruch 3.2.1 Ausbauasphalt 3.2.2 Teer-/pechhaltiger Straßenaufbruch 3.2.3 Sonstiger Straßenaufbruch31 32 32 32 3.3Bodenmaterialien 3.3.1 Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden oder die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht 3.3.2 Verwertung unterhalb/außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht bei bodenähnlichen Anwendungen 3.3.3 Verwertung in technischen Bauwerken 3.3.4 Verwertung auf Deponien32 40 40 41 3.4Mineralische Bauabfälle42 3.5Vermeidung, Wiederverwendung und Umlagerung 42 3.5.1 Vermeidung, insbesondere Verbleib schadstoffhaltiger Materialien 42 3.5.2 Wiederverwendung – Bodenmaterial als Nebenprodukt von Baumaßnahmen 43 3.5.3 Wiedereinbau und Umlagerung von gefährlichen Abfällen auf der Baustelle 44 3.6Zwischenlagerung und Behandlung44 3.7Entsorgung von Kleinmengen46 34 Handbuch Entsorgungsplanung Tief- und Straßenbau 4 5 Ausschreibung und Beauftragung 48 4.1Vergabe von umwelttechnischen Untersuchungen 48 4. 2Bau- und Entsorgungsleistungen 50 4.3Anzeige und Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen 52 4.4Grenzüberschreitender Abfalltransport 53 4.5Anzeige- und Dokumentationspflichten 4.5.1 Anzeige- und Dokumentationspflichten bei der Verwendung nach EBV 4.5.2 Nachweis- und Registerpflichten gemäß NachwV 4.5.3 Anzeige- und Dokumentationspflichten bei Verwendung nach BBodSchV 54 54 55 56 Praxisbeispiele 5. 1 Vermeidung des Anfalls mineralischer Abfälle am Beispiel der Sanierung einer innerstädtischen Straße 58 58 5.2Unmittelbare Wiederverwendung anfallender Böden und mineralischer Baustoffe am Beispiel des Neubaus einer Großbrücke 59 5.3Verwendung von Bodenmaterial auf landwirtschaftlichen Flächen (geogene Hintergrundwerte)59 Ausbau/Erneuerung einer Ortsdurchfahrt (Bauen im Überschwemmungsbereich)60 5.4 6Behörden und Aufgaben Bereich Kreislaufwirtschaft/Abfallwirtschaft Bereich Bau- und Naturschutz-, Wasser- sowie Bergrecht Bereich Immissionsschutzrecht Bereich Bodenschutzrecht Sonderregelung im Bereich der Straßenzuständigkeit des LBM62 62 62 62 62 63 7Literatur, Vorschriften, technische Regelwerke, Gesetze, Verordnungen64 8Verzeichnis der Anlagen67 Anlage 1: Vorsorge-, Beurteilungs- und Materialwerte (EBV und BBodSchV)68 Anlage 2: Entsorgungskonzept – Zuordnungskriterien für Deponien73 Anlage 3: Entsorgungskonzept – Abfallklassifikation und Entsorgungswege74 Anlage 4: Formulare für die Dokumentationspflicht gemäß § 6 Abs. 7 BBodSchV und Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 8 BBodSchV75 Anlage 5: Zwischenlagerung – Zulassung und Anforderungen an Abfälle aus dem kommunalen Tiefbau85 Anlage 6: Schaubild Nachweisführung für gefährliche Abfälle im eANV87 Anlage 7: Allgemeinverfügungen der SAM88 Anlage 8: Übersicht der Geodaten (Links, Ressourcen, Bezug)88 Handbuch Entsorgungsplanung Tief- und Straßenbau 5

Diskussionspapier zu Überarbeitung des Bodenschutzrechts – vorab veröffentlicht

Bild: Jing auf Pixabay Sieben verschiedene Diskussionspapiere sind im Vorfeld im Rahmen eines Ressortforschungsvorhabens des Bundesumweltministeriums zur Überarbeitung des Bodenschutzrechts entstanden. Die Diskussionspapiere dienen dem Zweck, Lösungen für die Herausforderungen bei der Novelle des BBodSchG aufzuzeigen, die in einem Eckpunktepapier des BMUV vom März 2022 benannt wurden. Die Diskussionspapiere vertiefen und ergänzen verschiedene rechtliche Lösungsoptionen und erläutern Vor- und Nachteile. Eine Zusammenführung aller sieben Diskussionspapiere in einem Berichtsentwurf ist nun vorab erschienen . Der formale Abschlussbericht wird demnächst auf der Internetseite des Umweltbundesamts veröffentlicht. BMUV, UBA und Auftragnehmer haben sich für diese Form der Vorabveröffentlichung entschieden, weil die Informationen zeitnah der Fachöffentlichkeit zur Diskussion zur Verfügung gestellt werden sollen. In dem Diskussionspapier werden unter anderem die beiden folgenden Schwerpunkte bearbeitet, zum Stoffeintrag durch die Landwirtschaft und zum Flächenverbrauch und Versiegelung durch Urbanisierung und Straßenbau. Weitere Schwerpunkte sind Boden als Schutzgut für sich, Bezüge zu anderen Rechtsbereichen, u.a. zur Wasserrahmenrichtlinie, dem Kreislaufwirtschaftsgesetzt, Düngemittelverordnung und dem Bauplanungsrecht. Den Berichtsentwurf finden Sie hier . Quelle: ecologic

Bereitstellung von ALKIS® - Daten im Format Shape und CSV

Bereitstellung von ALKIS® - Daten im Format Shape und CSV Stand: 06/2024 Das vorliegende Dokument beschreibt die standardisierte Bereitstellung von Objekten aus ALKIS® auf Grundlage des Web Feature Services (WFS) des Open Geospatial Consortiums (OGC) und ist in der Schemavariante „Vereinfachtes Datenaustauschschema“ für die Abgabeformate Shape und CSV spezifiziert. Gemäß der AdV-Produktspezifikation „ALKIS-WFS und Ausgabeformate (Shape, CSV) 2.0.1“ werden folgende Objektarten im Land Sachsen-Anhalt bereitgestellt: • Flurstueck • GebaeudeBauwerk • KatasterBezirk • Nutzung • NutzungFlurstueck • VerwaltungsEinheit • FlurstueckEigentuemer Die folgenden Objektarten werden nicht in die Formate Shape bzw. CSV umgesetzt: • Bodenschätzung, Bewertung; • Klassifizierung (Straßen- und Wasserrecht); • Bau-, Raum- oder Bodenordnungsrecht; • Punktlayer (z. B. AX_Punktort für Gebäude- oder Grenz-; AP oder Sicherungspunkte); • Historisierung; • Schutzgebiete (Natur-, Umwelt- oder Bodenschutzrecht; Wasserrecht), Schutzzonen. LVermGeo ALKIS® - Daten im Format Shape und CSV 06/2024 Durch einen anderen Datenaufbau im vereinfachten Datenaustauschschema ergeben sich folgende grundsätzliche Besonderheiten und Einschränkungen: • Multiple Relationen bzw. Attribute sind im vereinfachten Datenaustauschschema nicht zulässig. Daher müssen fachlich komplexere Strukturen, wie sie in ALKIS® vorliegen, in eine flachere Struktur überführt werden. Multiple Attribute werden daher in einem einzigen Text-Attribut (Ausnahme CSV-Datei) – jeweils durch Feldtrenner getrennt – zusammengefasst. • Die komplexe Struktur der Eigentumsverhältnisse des Liegenschaftskatasters verhindert eine vollständige Abbildung im Format Shape, da Verschachtelungen und Multiplizitäten von Attributen grundsätzlich nicht möglich sind. Unvollständige Eigentumsangaben sind aus fach- lichen Gründen nicht akzeptabel. Daher wurde die Struktur einer CSV-Datei entwickelt, in der sich die Eigentumsangaben abbilden lassen. Diese werden redundant in einzelnen Zeilen abge- legt (z. B. Flurstück mit 2 Eigentümern - Erfassung in zwei Zeilen jeweils mit gleichen Inhalten zu Grundbuch, Flurstück, Lagebezeichnung, etc.). • Es erfolgt keine Umsetzung von Sonderzeichen und Umlauten. • Flächenangaben werden stets mit zwei Nachkommastellen (z. B. „1124,00“) ausgegeben. Seite 1 von 6 Beschreibung der Objektart „Flurstueck“ (Shape) LVermGeo ALKIS® - Daten im Format Shape und CSV 06/2024 Die Objektart beinhaltet die wesentlichen Angaben zum Flurstück, ergänzt um Angaben zur Lage- bezeichnung sowie flurstücksbezogene Angaben zur tatsächlichen Nutzung. Attribut- nameBeschreibungDaten- Bemerkung typeBeispiel oidOID mit SuffixC(18)OID des ALKIS-Flurstücks + Suffix „FL“DESTLIKA0001p6F2FL aktualitBeginn Lebenszeitintervall des ObjektsC(11)Datumsangabe ohne Uhrzeit in UTC2024-01-10Z idflurstBezug zur ID des entspre- chenden AX_FlurstueckC(16)AX_Flurstueck/objidDESTLIKA0001p6F2 flaecheFlurstück - amtliche FlächeN(12.2)AX_Flurstueck/amtlicheFlaeche1124,00 flstkennzFlurstückskennzeichenC(20)AX_Flurstueck/flurstueckskennzeichen152118003009790144__ landLand - BezeichnungC(254)AX_Flurstueck/gemarkung/AX_Gemarkung_ Schluessel/land >> AX_Bundesland/bezeichnungSachsen-Anhalt landschlLand - SchlüsselC(2)AX_Flurstueck/gemarkung/AX_Gemarkung_ Schluessel/land15 gemarkung Gemarkung - BezeichnungC(254)AX_Flurstueck/gemarkung/AX_Gemarkung_ Schluessel >> AX_Gemarkung/bezeichnungKlostermansfeld gemaschlGemarkung - SchlüsselC(6)AX_Flurstueck/gemarkung/AX_Gemarkung_ Schluessel152118 flurFlur - BezeichnungC(254)Die ersten 9 Zeichen aus: AX_Flurstueck/flurstueckskennzeichen >> AX_GemarkungsteilFlur/bezeichnung3 flurschlFlur - SchlüsselC(9)Die ersten 9 Zeichen aus: AX_Flurstueck/flurstueckskennzeichen152118003 flstnrzaeFlurstücksnummer - ZählerC(5)AX_Flurstueck/flurstuecksnummer/AX_Flurs- tuecksnummer/zaehler979 flstnrnenFlurstücksnummer - Nenner C(4)AX_Flurstueck/flurstuecksnummer/AX_Flurs- tuecksnummer/nenner144 regbezirkName des RegierungsbezirksC(254)AX_Flurstueck/gemeindezugehoerigkeit/ AX_Gemeindekennzeichen/land + regie- rungsbezirk >> AX_Regierungsbezirk/bezeichnungRegierungsbezirk regbezschlSchlüssel des RegierungsbezirksC(3)AX_Flurstueck/gemeindezugehoerigkeit/ AX_Gemeindekennzeichen/ land + regie- rungsbezirk150 kreisKreisnameC(254)AX_Flurstueck/gemeindezugehoerigkeit/AX_ Gemeindekennzeichen/land + regierungsbe- zirk + kreis >> AX_KreisRegion/bezeichnungMansfeld-Südharz kreisschlKreisschlüsselC(5)AX_Flurstueck/gemeindezugehoerigkeit/AX_ Gemeindekennzeichen/land + regierungsbe- zirk + kreis >> AX_KreisRegion/schluesselGesamt15087 gemeindeGemeindenameC(254)AX_Flurstueck/gemeindezugehoerigkeit/ AX_Gemeindekennzeichen >> AX_Gemeinde/bezeichnungKlostermansfeld gmdschlAmtlicher GemeindeschlüsselC(8)AX_Flurstueck/gemeindezugehoerigkeit/ AX_Gemeindekennzeichen15087260 abwrechtAbweichender RechtszustandC(31)AX_Flurstueck/abweichenderRechtszustand true=“Abweichender Rechtszustand“ false=“Kein abweichender Rechtszustand“Kein abweichender Rechtszustand lagebeztxtZusammengeräumter String aus Lagebezeich- nungenC(254)s. u.Siebigeröder Straße 40 tntxtZusammengeräumter String aus AbschnittsflächeC(254)s. u.Wohnbauflaeche; 11224 Seite 2 von 6 Bildungsregel der Lagebezeichnung: 1. Hat ein Flurstück nur eine Lagebezeichnung, so bleibt diese 1:1 erhalten: • [Lagebezeichnung1] [Hausnummer1]: A-Straße 5 2. Hat ein Flurstück mehrere Hausnummern mit identischer Lagebezeichnung, so sollen die Hausnummern hintereinander mit Komma getrennt ausgegeben werden: • [Lagebezeichnung1] [Hausnummer1], [Hausnummer2]: A-Straße 1, 3 • [Lagebezeichnung1] [Hausnummer1], [Hausnummer2]: A-Straße 1a, 1b 3. Hat ein Flurstück mehrere Lagebezeichnungen, so sollen diese unter Anwendung von Nr. 2 mit Semikolon getrennt hintereinander ausgegeben werden: • [Lagebezeichnung1] [Hausnummer1]; [Lagebezeichnung2] [Hausnummer2]: A-Straße 1a; B-Straße 5a • [Lagebezeichnung1] [Hausnummer1], [Hausnummer2]; [Lagebezeichnung2] [Hausnummer3]: A-Straße 1a, 5a; B-Straße 67a Bildungsregel der Tatsächlichen Nutzung: Name der Nutzungsart und Quadratmeter mit einem Semikolon „;“ abgetrennt. Mehrere Tat sächliche Nutzungen werden durch „|“ getrennt. Industrie und Gewerbeflaeche; 800|Gruenland; 300 Beschreibung der Objektart „GebaeudeBauwerk“ (Shape) LVermGeo ALKIS® - Daten im Format Shape und CSV 06/2024 Die Objektart beinhaltet alle ALKIS-Objekte, die für die zentrale Bereitstellung der Hausumringe Deutschland über die ZSHH aufbereitet werden. Darüber hinaus sind Bauteile (z. B. Tiefgaragen) als eigenständige Objekte in der Objektart GebaeudeBauwerk enthalten. Attribut- nameBeschreibungDaten- Bemerkung typeBeispiel oidOID mit SuffixC(18)OID des ALKIS-Gebäudes/Bauwerks + Suffix „BL“DESTLIKA0001p7fqBL aktualitBeginn Lebenszeitintervall des ObjektsC(11)Datumsangabe ohne Uhrzeit in UTC2024-01-10Z gebnutz- bezObjektklasse des OriginalobjektesC(254) Die Bezeichnung der Objektart ist aus der entsprechenden Definition des ALKIS-Objektartenkataloges zu entnehmen.Gebaeude funktionGebäudefunktion als zusammengeräumter StringC(254) Bei mehreren Funktionen ist als Trennzeichen das Semikolon „;“ zu verwenden. Verwendete Objektart /[gebaeudefunktion|weitereGebaeudefunktion| AX_Bauteil/bauartWohngebäude gfkzshhKennung Objektart mit Gebäude- BauwerksfunktionC(10)31001_1000 rellageRelative Lage zur ErdoberflächeC(254) AX_Gebaeude/lageZurErdoberflaeche AX_Bauteil/lageZurErdoberflaecheUnter der Erdoberfläche nameEigenname, volkstümlicher Name oder die Bezeichnung des Gebäudes als zusam- mengeräumter StringC(254) Bei mehreren Eigennamen ist als Trenn- zeichen das Semikolon „;“ zu verwenden. Verwendete Objektart /name Verwendete Objektart /zweitnameGrüne Zitadelle anzahlgsAnzahl der oberirdischen Geschosse des GebäudesN(3)in LSA werden keine Geschosszahlen geführtleer gmdschlAmtlicher GemeindeschlüsselC(8)AX_Flurstueck/gemeindezugehoerigkeit/ AX_Gemeindekennzeichen15087260 lagebeztxt Zusammengeräumter String aus Lagebezeichnungen wird mit einem Wert belegt, wenn das Objekt in der detaillierten Auflistung aller festgelegten Gebäude- und Bauwerksfunktionen für ALKIS gemäß der Datenformatbeschreibung Hausum- ringe Deutschland (HU-DE) definiert ist. C(254) siehe Bildungsregel der Lagebezeichnung bei der Objektart „Flurstueck“ Siebigeröder Straße 40 Seite 3 von 6

Beteiligtes Fachrecht für den vorsorgenden Bodenschutz

Das Bundes-Bodenschutzgesetz findet immer dann Anwendung, wenn und soweit andere Fachrechte keine bodenbezogenen Regelungen enthalten. Da aber andere Fachrechte wie das Baurecht und das Naturschutzrecht diesbezügliche Regelungen getroffen haben, wird der vorsorgende Bodenschutz durch verschiedene Fachaufgaben realisiert. In erster Linie sind die für den Bodenschutz verantwortlichen Behörden zuständig – auf Gesamt-Berliner und auf bezirklicher Ebene. Diese Behörden setzen sich auch für Bodenschutzbelange in den Aufgaben ein, für die sie zwar nicht originär verantwortlich sind, die aber große Auswirkungen auf den Boden haben. In Berlin sind das vor allem folgende: Erstellung des Flächennutzungsplans (FNP) (nach §§ 5 ff. BauGB) Der FNP stellt für ganz Berlin die zulässige Nutzung der Flächen dar. Da damit im groben Rahmen vorgegeben ist, welches Ausmaß die Bodenbelastung annehmen kann, muss diese Planung die konkreten Potentiale und Funktionen der jeweiligen Böden berücksichtigen. Erstellung des Landschaftsprogramms (LaPro) nach BerlNatSchG Das LaPro von 1994 schützt in seinem „Teilplan Naturhaushalt“ die abiotischen Komponenten der Landschaft. Dazu gehört auch der Boden; für ihn wurde das Vorranggebiet Bodenschutz ausgewiesen. Mit der Fortentwicklung des Bodenschutzrechts muss diese Ausweisung unter dem spezifischen fachlichen Aspekt überprüft werden. Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach BerlNatSchG Die Eingriffsregelung nach NatSchG soll die Natur vor Übernutzung schützen, indem Eingriffe in Natur und Naturhaushalt (zu dem auch der Boden gehört) vermieden oder ausgeglichen werden. Der Leitfaden „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (SenStadtUm 2012) leitet für den Boden eine Eingriffsbewertung ab und ermöglicht so, den Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Boden zu monetarisieren. Erstellung von Bebauungsplänen Diese regeln verbindlich die mögliche bauliche Nutzung des Bodens und sind deswegen – neben dem FNP – ein wichtiges Instrument zum schonenden Umgang mit dem Boden. Seit 2004 müssen für alle Bebauungspläne eine “Strategische Umweltprüfung”, eine Form der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt immer durch den Vergleich „jetziger planungsrechtlicher Zustand“ gegenüber dem „künftigen Planungszustand“ und erlaubt den Boden vorsorgend zu schützen. Nach Anpassung des BauGB an die EU-Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung wurde die Umweltprüfung in der Bauleitplanung (UP) eingeführt. In der Umweltprüfung sind die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Für das jeweilige Planungsgebiet eine Bestandsaufnahme und Beschreibung der Bodenfunktionen vorzunehmen und deren mögliche Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben abzuwägen. Festsetzung von Wasserschutzgebieten Bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten spielt u.a. die Qualität der Böden eine Rolle (z.B. Mächtigkeit der filterfähigen Schicht); außerdem schützen viele Regelungen der Schutzgebietsverordnung auch den Boden mit. Regelung der Abfallwirtschaft Da viele Bodenbelastungen aus unsachgemäßer Ablagerung von Abfällen entstanden sind, ist der sorgfältige Umgang mit Abfällen schon traditionell ein wesentliches Element im vorsorgenden Bodenschutz. Dazu gehört als Problem auch der Klärschlamm: dieser ist mit seinem hohen Gehalt organischer Substanz eigentlich ein wertvoller Stoff zur Bodenverbesserung. Allerdings sind darin meist Schadstoffe in so hohen Konzentrationen enthalten, dass diese den Boden langfristig mehr schaden als nützen. Deswegen werden Klärschlämme in der Regel entsorgt. Biokomposte hingegen können wegen ihres geringen Schadstoffgehaltes in Landwirtschaft oder Gartenbau verwertet werden. Die Vielzahl der Fachaufgaben darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese nur Teilaspekte des Bodenschutzes betrachten: als Filtermedium für den Wasserhaushalt oder als Standort für Baulichkeiten etc. Ziel des vorsorgenden Bodenschutzes muss es deswegen sein, aus der Perspektive des Bodens die Nutzungsansprüche an ihn unter der Zielsetzung seines nachhaltig gesicherten Schutzes zu befriedigen.

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