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Friedhofsübersicht Bottrop

Übersicht aller städtischen und nicht städtischen Friedhöfe in Bottrop

Produktion elektrolysebasierter Methanolkraftstoffe und wasserwirtschaftliche Sauerstoffnutzung auf der Kläranlage Bottrop

Produktion elektrolysebasierter Methanolkraftstoffe und wasserwirtschaftliche Sauerstoffnutzung auf der Kläranlage Bottrop, Elektrolysebasierte Methanolkraftstoffe und wasserwirtschaftliche Sauerstoffnutzung auf Kläranlagen in Bottrop (E-BO2t)

Blumenwiesen Bottrop

Standorte der Blumenwiesen in Bottrop

Bekanntmachung gem. § 5 UVPG - Änderung Wirbelschichtofenanlage - Emschergenossenschaft - Standort Kläranlage Bottrop

Die Emschergenossenschaft, Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen hat mit Antrag vom 04.12.2025 eine Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung ihrer Wirbelschichtofenanlage auf dem Gelände der Kläranlage Bottrop, In der Welheimer Mark 190 in 46238 Bottrop (Gemarkung Bottrop, Flur 37, Flurstück 30) durch Errichtung zweier Lagersilos für extern angelieferten getrockneten Klärschlamm und die Änderung der Schlammförderung beantragt.

Offensichtlich rechtswidrige Planung und Bebauung des vernichteten Biotops auf dem Brammenring-Gelände

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es schreibt Ihnen hier nicht nur der Unterzeichner als Bürger, sondern auch als Vorsitzender des seit 9 Jahren bestehenden nur ehrenamtlich arbeitenden Vereins KONTRA - zusammen mit der ehrenamtlich arbeitenden Redaktion MAGAZIN KONTRA AKTUELL mit ihm als unterzeichnenden Chefredakteur. Wir hatten dem Oberbürgermeister Anfragen wg. der Natur-Vernichtung auf dem Brammenring gestellt. Ob es eine UVP für dieses Gebiet gegeben habe. Keine dieser Anfragen wurde beantwortet, lediglich in einem Fall gab es einen „Bescheid“ dass es eine gültige UVP gäbe. Dabei wurden dort hunderte von Tier- und Pflanzenarten – viele auf den Roten Listen stehend – vernichtet. Die tatsächlichen Fakten zu diesem Fall haben wir inzwischen investigativ wie auch aus offen zugänglichen Quellen ermittelt: Auf dem sich in rund 50 Jahren weitgehend unberührt gebliebenen Brammenring mit seiner Tier- und Pflanzenwelt sollte zunächst (angeblich!) nur ein sehr großer Sportfachmarkt, tatsächlich aber eine komplette Bebauung entstehen. Mit dem Sportsupermarkt, anderen Firmen – und einer Luxus-Wohnbebauung. Entsprechende Architekten-Entwürfe haben wir vorliegen! (Hatten)Sie auf Ihren Websites übrigens auch. Frage 1: Ist es richtig, dass am 15. August 2019 in einer gemeinsamen Klage gegen den Bauvorbescheid mehrere Ruhrgebietsstädte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vorgingen? Frage 2: Ist es richtig, das mit Urteil v. 8.04.22 das VG Düsseldorf den Bauvorbescheid v. 4.07.2019 aufhob und die Genehmigung für rechtswidrig erklärt wurde? Frage 3: Ist es richtig, dass bezüglich des Bebauungs-Planes VBB 27 „Brammenring“ ein Antrag auf ein Normenkontroll-Verfahren von der Stadt Bottrop – eingebunden in ein gemeinsames Vorgehen der weiteren Ruhrgebietsstädte Duisburg, Essen und Gelsenkirchen – beim OVG Münster eingereicht wurde? Frage 4: Ist richtig, dass mit Urteil v. 27.02.23 der Bebauungs-Plan für unwirksam erklärte? Weil das gesamte Brammenring-Gelände für eindeutig schützenswert benannt wurde und das dadurch auch künftig keine gültige UVP erstellt werden könne? Womit wir also belogen wurden? Die Aktenzeichen: Normenkontrolle: 10 D 26/20.NE / Berufungsverfahren gegen VG-Urteil: 10 A 1136/22 / Erstinstanz VG Düsseldorf 25 K 6111/19. Frage 5: Haben Sie Erkenntnisse, wer z.B. im Lichte der anstehenden Kommunalwahl und unserer investigativen Ermittlungen durch Hacking versucht hatte und noch auch jetzt noch weitermacht, die Veröffentlichung über das Brammenring-Desaster zu verhindern? Wir haben das OVG Münster mit einem Qualifizierten Hinweis auf das auf dem Brammenring passierte Desaster – mit ausführlicher Foto-Dokumentation – hingewiesen, wie das Gebiet zerstört wurde. Die Missachtung der über die Instanzen hinweg gefällten Gerichtsurteile darüber stellt aus unserer Sicht einmal mehr das Rechtsverständnis von Stadt und anderen Beteiligten in das richtige Licht und dürfte einmalig sein. Wie das Gericht darauf reagieren wird, wissen wir nicht – aber mit einem Einschreiben/Rückschein ist eine Akteneinlage/ein Aktenzeichen sichergestellt. Das war uns wichtig! Da diese Thematik sehr komplex noch weitergeht, werden wir mit weiteren kurzfristigen und tiefergehenden Anfragen als Nachtrag weitere Fragen stellen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Bekanntmachung gem. § 5 UVPG Rhenus Port Logistics Rhein Ruhr GmbH

Die Firma Rhenus Port Logistics Rhein-Ruhr GmbH, Moerser Straße 59 in 47059 Duisburg hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Gefahrstoffen auf dem Grundstück Industriestraße 60 in 46240 Bottrop (Gemarkung Bottrop, Flur 16, Flurstück 84, 108) beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Erweiterung des Annahmekatalogs der Anlage und Reduzierung der Lagerkapazität.

Bekanntmachung gemäß §5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), BETREM GmbH

Die BETREM GmbH, Sturmshof 20, 46238 Bottrop hat einen Antrag zur Erteilung eines Vorbescheides für eine Windenergieanlage (WEA) vom Typ Enercon E 175 EP 5 E 2, Nabenhöhe 175 m, Rotordurchmesser 175 m, Gesamthöhe 262,5 m mit einer Leistung von 7.000 kW in 45721 Haltern am See, Gemarkung Haltern-Kirchspiel, Flur: 47, Flurstück: 58 vorgelegt. Gegenstand des Antrages ist die Erteilung von einem Vorbescheid nach § 9 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Standortes für eine WEA und die Zulässigkeit innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 5 „Silberseen und Schmaloer Heide“ im Landschaftsplan Haltern. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Im Vorfeld ist ermittelt worden, ob für das Vorhaben, gemäß § 7 in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.6.2 UVPG, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dazu wurde gemäß § 5 und § 7 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Hierbei wurden die einschlägigen Kriterien gemäß Anlage 3 des UVPG zugrunde gelegt. Es wurde festgestellt, dass es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Bekanntmachung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die BETREM GmbH, Sturmshof 20, 46238 Bottrop hat einen Antrag zur Erteilung eines Vorbescheides für eine Windenergieanlage (WEA) vom Typ Enercon E 175 EP 5 E 2, Nabenhöhe 175 m, Rotordurchmesser 175 m, Gesamthöhe 262,5 m mit einer Leistung von 7.000 kW in 45665 Recklinghausen, Gemarkung Recklinghausen, Flur: 467, Flurstück: 18 vorgelegt. Gegenstand des Antrages ist die Erteilung von einem Vorbescheid nach § 9 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Standortes für eine WEA und die Zulässigkeit innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Brand- heide“. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Im Vorfeld ist ermittelt worden, ob für das Vorhaben, gemäß § 7 in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.6.2 UVPG, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dazu wurde gemäß § 5 und § 7 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Hierbei wurden die einschlägigen Kriterien gemäß Anlage 3 des UVPG zugrunde gelegt.

Freistellungsbescheid: Ausbau der Stationen S12 und S 16 an der LNr. 12 in Bottrop

Die Vorhabenträgerin plant den Ausbau der Stationen S12 und S16 an der LNr. 12 auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Bottrop (Gemarkung Bottrop, Flur 97, 98, 119, 122). Die LNr. 12 (DN 700, 25 bar) leistet einen wesentlichen Beitrag zur Energieversorgung des Großraums Bottrop und der lokalen Industrie. Aufgrund wiederholter Auffälligkeiten sowie festgestellter Undichtigkeiten im Rahmen der wiederkehrenden Funktionsprüfung nach DVGW G 441 sollen die Armaturenstationen S12 und S16 zurückgebaut und durch glatte Rohrleitun-gen ersetzt werden. Da beide Stationen an der LNr. 12 liegen und nur ca. 4 km Luftlinie vonei-nander entfernt sind, ist ein gemeinsamer Ausbau im Rahmen der Maßnahme vorgesehen. Infolgedessen wird die Leitung nur einmal gesperrt und der technische Aufwand, z. B. durch den einmaligen Einsatz einer Fackelanlage zur Emissionsvermeidung, wird reduziert.

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