Wald, der dem Lärmschutz dient, soll negativ empfundene Geräusche von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Erholungsbereichen durch Absenkung des Schalldruckpegels dämpfen oder fernhalten.
Die Naturräumlichen Regionen des Landschaftsprogramms Brandenburg wurden auf Grundlage der Veröffentlichung "Die naturräumliche Gliederung Brandenburgs" (Eberhard Scholz 1962) erstellt. Hierfür wurden die räumlichen Grenzen an den Maßstab des Landschaftsprogramms angepasst und die Bezeichnungen der Naturräume teilweise verändert. Veröffentlicht wurden die Naturräumlichen Regionen des Landschaftsprogramms in: Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (MLUR) (Hrsg.): Landschaftsprogramm Brandenburg, Potsdam 2000, 70 Seiten Die Naturräumlichen Regionen des Landschaftsprogramms Brandenburg wurden auf Grundlage der Veröffentlichung "Die naturräumliche Gliederung Brandenburgs" (Eberhard Scholz 1962) erstellt. Hierfür wurden die räumlichen Grenzen an den Maßstab des Landschaftsprogramms angepasst und die Bezeichnungen der Naturräume teilweise verändert. Veröffentlicht wurden die Naturräumlichen Regionen des Landschaftsprogramms in: Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (MLUR) (Hrsg.): Landschaftsprogramm Brandenburg, Potsdam 2000, 70 Seiten Die Naturräumlichen Regionen des Landschaftsprogramms Brandenburg wurden auf Grundlage der Veröffentlichung "Die naturräumliche Gliederung Brandenburgs" (Eberhard Scholz 1962) erstellt. Hierfür wurden die räumlichen Grenzen an den Maßstab des Landschaftsprogramms angepasst und die Bezeichnungen der Naturräume teilweise verändert. Veröffentlicht wurden die Naturräumlichen Regionen des Landschaftsprogramms in: Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (MLUR) (Hrsg.): Landschaftsprogramm Brandenburg, Potsdam 2000, 70 Seiten
Die angepasste Bewirtschaftung auf Grünland in der AUKM-Förderkulisse „Naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung durch späte Nutzung“ (NatspN) zielt auf den Schutz folgender Gebiete: FFH-, SPA- und Naturschutzgebiete, wertvolle Grünlandbiotope der Wiesenbrüterkulisse.
Das Landschaftsprogramm wurde im Jahr 2001 aufgestellt. Es enthält Leitlinien, Entwicklungsziele, schutzgutbezogene Zielkonzepte und die Ziele für die naturräumlichen Regionen Brandenburgs. Die Daten umfassen: Karte 2 - Entwicklungsziele Karte 3.1. - Schutzgutbezogene Ziele: Arten- und Lebensgemeinschaften Karte 3.2. - Schutzgutbezogene Ziele: Boden Karte 3.3. - Schutzgutbezogene Ziele: Wasser Karte 3.4. - Schutzgutbezogene Ziele: Klima / Luft Karte 3.5. - Schutzgutbezogene Ziele: Landschaftsbild (Fortschreibung 12/2022) Karte 3.6. - Schutzgutbezogene Ziele: Erholung Karte 3.7. - Schutzgutbezogene Ziele: Biotopverbund (Entwurf) Rechtliche Grundlage: - Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) - seit 2013 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Brandenburgischem Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) Das gültige Landschaftsprogramm wurde ursprünglich auf Grundlage des BbgNatSchG aufgestellt. Dieses wurde durch das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) abgelöst. Das Landschaftsprogramm wurde im Jahr 2001 aufgestellt. Es enthält Leitlinien, Entwicklungsziele, schutzgutbezogene Zielkonzepte und die Ziele für die naturräumlichen Regionen Brandenburgs. Die Daten umfassen: Karte 2 - Entwicklungsziele Karte 3.1. - Schutzgutbezogene Ziele: Arten- und Lebensgemeinschaften Karte 3.2. - Schutzgutbezogene Ziele: Boden Karte 3.3. - Schutzgutbezogene Ziele: Wasser Karte 3.4. - Schutzgutbezogene Ziele: Klima / Luft Karte 3.5. - Schutzgutbezogene Ziele: Landschaftsbild (Fortschreibung 12/2022) Karte 3.6. - Schutzgutbezogene Ziele: Erholung Karte 3.7. - Schutzgutbezogene Ziele: Biotopverbund (Entwurf) Rechtliche Grundlage: - Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) - seit 2013 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Brandenburgischem Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) Das gültige Landschaftsprogramm wurde ursprünglich auf Grundlage des BbgNatSchG aufgestellt. Dieses wurde durch das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) abgelöst. Das Landschaftsprogramm wurde im Jahr 2001 aufgestellt. Es enthält Leitlinien, Entwicklungsziele, schutzgutbezogene Zielkonzepte und die Ziele für die naturräumlichen Regionen Brandenburgs. Die Daten umfassen: Karte 2 - Entwicklungsziele Karte 3.1. - Schutzgutbezogene Ziele: Arten- und Lebensgemeinschaften Karte 3.2. - Schutzgutbezogene Ziele: Boden Karte 3.3. - Schutzgutbezogene Ziele: Wasser Karte 3.4. - Schutzgutbezogene Ziele: Klima / Luft Karte 3.5. - Schutzgutbezogene Ziele: Landschaftsbild (Fortschreibung 12/2022) Karte 3.6. - Schutzgutbezogene Ziele: Erholung Karte 3.7. - Schutzgutbezogene Ziele: Biotopverbund (Entwurf) Rechtliche Grundlage: - Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) - seit 2013 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Brandenburgischem Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) Das gültige Landschaftsprogramm wurde ursprünglich auf Grundlage des BbgNatSchG aufgestellt. Dieses wurde durch das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) abgelöst.
Waldfunktionen stellen die Wirkungen des Waldes dar, die der Allgemeinheit zur Daseinsvorsorge dienen. Diese Wirkungen werden mit dem Instrument der Waldfunktionenkartierung (WFK) erfasst und kartenmäßig dargestellt. Die WFK erfolgt durch die untere Forstbehörde eigentumsübergreifend. Jede Waldfläche dient dem Schutz, der Nutzung und Erholung in unterschiedlichem Maße. Im Rahmen der Waldfunktionenkartierung werden nur Waldflächen mit einer besonderen Bedeutung für Schutz und Erholung erfasst. Es wird unterschieden zwischen Waldfunktionen, die von Amts wegen durch die untere Forstbehörde festgestellt werden - 0100 Geschützes Waldgebiet mit Rechtsbindung nach § 12 LWaldG, - 2100 Wald auf erosionsgefährdetem Standort, - 2200 Wald auf exponierter Lage, - 3100 Lokaler Klimaschutzwald, - 3200 Lokaler Immissionsschutzwald, - 3300 Lärmschutzwald, - 4100 Sichtschutzwald, - 4300 Waldbrandschutzstreifen, - 5400 Kleine Waldfläche im waldarmen Gebiet, - 7100 Wissenschaftliche Versuchsfläche, - 7200 Naturwald, - 7300 Arboretum, - 7510 Forstsaatgutbestand, - 7520 Samenplantage, - 7610 und 7620 Historische Waldbewirtschaftung mit bzw. ohne Weiterbewirtschaftung, - 7710 Wald mit hoher ökologischer Bedeutung, - 7720 Wald mit hoher geologischer Bedeutung, - 7830 Bestattungswald, - 8101 und 8102 Erholungswald Intensitätsstufe 1 bzw. 2, - 8200 Erholungswald mit Rechtsbindung nach § 12 LWaldG, - 9200 Nicht betretbare Fläche, - 9300 Nicht bewirtschaftbare Fläche sowie Waldfunktionen, die auf Grund von Rechtsvorschriften bestehen und nachrichtlich von Dritten übernommen werden - 1201-1203 Wasserschutzzone 1-3, - 1600 Wald im Überschwemmungsgebiet, - 6100 Wald im Totalreservat, - 6200 Wald im Naturschutzgebiet (NSG), - 6300 Wald im Landschaftsschutzgebiet (LSG), - 6400 Wald im Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH), - 6500 Wald im Vogelschutzgebiet (SPA), - 6610 Geschütztes Biotop, - 6620 Geschützter Landschaftsbestandteil, - 6700 Naturdenkmal im Wald, - 7400 Mooreinzugsgebiet, - 7810 Bodendenkmal, - 7820 Bau- und Gartendenkmal.
Wald kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag durch Erlass einer Verordnung der obersten Forstbehörde zu Schutzwald nach § 12 LWaldG erklärt werden. Schutzwald nach §12 LWaldG ist Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwälder, notwendig ist. Wald kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag durch Erlass einer Verordnung der obersten Forstbehörde zu Schutzwald nach § 12 LWaldG erklärt werden. Schutzwald nach §12 LWaldG ist Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwälder, notwendig ist.
Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in Erholungsgebieten und Kurorten, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist, kann gemäß §12 Abs. 5 LWaldG per Rechtsverordnung zu Erholungswald als geschütztes Waldgebiet erklärt werden.
Wald auf erosionsgefährdeten Standorten sind Waldflächen, die ohne die Waldbedeckung oder bei deren Schädigung zu wasser- oder windbedingter Erosion oder Bodenbewegung neigen. Der Wald dient dem Schutz des eigenen Standortes und kann gleichzeitig benachbarte Flächen, Gewässer oder Verkehrswege vor Bodenverlagerung, Bodenrutschung, Bodenverwehung, Bodenkriechen oder Steinschlagschützen.
Kleine Waldflächen in waldarmen Gebieten liegen in Landschaftsteilen mit einem Bewaldungsanteil (bezogen auf die Gemarkung) unter 15 % und sind maximal 50 ha groß. Eine eigenständige kleine Waldfläche wird erfasst, wenn der Abstand zur nächsten benachbarten Waldfläche mindestens 100 Meter beträgt.
Waldbestände, die aufgrund einer besonderen Empfindlichkeit oder Seltenheit in besonderem Maße erhaltungswürdig oder schutzbedürftig sind. Diese Bestände haben eine hohe ökologische Wertigkeit, die sie deutlich von ihrer Umgebung unterscheidet. Es können auch Waldbestände sein, auf denen seltene Pflanzenarten anzutreffen sind. Wald mit hoher ökologischer Bedeutung unterscheidet sich von der Waldfunktion 6610 (geschütztes Biotop) in der Form, dass er nicht wie dieses per Gesetz geschützt ist. Waldbestände, die aufgrund einer besonderen Empfindlichkeit oder Seltenheit in besonderem Maße erhaltungswürdig oder schutzbedürftig sind. Diese Bestände haben eine hohe ökologische Wertigkeit, die sie deutlich von ihrer Umgebung unterscheidet. Es können auch Waldbestände sein, auf denen seltene Pflanzenarten anzutreffen sind. Wald mit hoher ökologischer Bedeutung unterscheidet sich von der Waldfunktion 6610 (geschütztes Biotop) in der Form, dass er nicht wie dieses per Gesetz geschützt ist.