Wald auf erosionsgefährdeten Standorten sind Waldflächen, die ohne die Waldbedeckung oder bei deren Schädigung zu wasser- oder windbedingter Erosion oder Bodenbewegung neigen. Der Wald dient dem Schutz des eigenen Standortes und kann gleichzeitig benachbarte Flächen, Gewässer oder Verkehrswege vor Bodenverlagerung, Bodenrutschung, Bodenverwehung, Bodenkriechen oder Steinschlagschützen.
Geologisch bedeutsame Waldflächen sind markante oder seltene, und daher besonders schutzwürdige im Wald liegende oder mit Wald bedeckte Landschaftselemente. Dies sind zum einen sog. Geotope, die in der Regel als einzigartig für die Glaziallandschaft Brandenburgs gelten. Zum anderen werden sog. Archivböden als Belegstücke spezieller oder prägnanter Bodenbildungsprozesse, die an sich bereits durch ihre Waldbedeckung in ihrer Natürlichkeit vor anthropogener Veränderung oder Beeinträchtigung bewahrt sind, als besonders schützenswert betrachtet.
Kleine Waldflächen in waldarmen Gebieten liegen in Landschaftsteilen mit einem Bewaldungsanteil (bezogen auf die Gemarkung) unter 15 % und sind maximal 50 ha groß. Eine eigenständige kleine Waldfläche wird erfasst, wenn der Abstand zur nächsten benachbarten Waldfläche mindestens 100 Meter beträgt.
Wald, der dem Lärmschutz dient, soll negativ empfundene Geräusche von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Erholungsbereichen durch Absenkung des Schalldruckpegels dämpfen oder fernhalten.
Durch den Biotopverbund soll trotz ausgebauter Infrastruktur und moderner Landnutzung – etwa durch Windkraftanlagen und den Anbau von Bioenergiepflanzen – eine ökologisch funktionsfähige Kulturlandschaft erhalten oder wiederhergestellt werden. Ziel ist es, natürliche Austauschprozesse zwischen den Populationen sicherzustellen, genetischer Verarmung vorzubeugen sowie den Arten die Möglichkeit zu geben, auf klimatische Veränderungen zu reagieren. Der Entwurf umfasst einen Textband sowie eine Karte im Maßstab 1:300.000 (Karte 3.7: Schutzgutbezogene Ziele – Biotopverbund). Dieser Entwurf befindet sich derzeit in der Überarbeitung (Stand 2026). Durch den Biotopverbund soll trotz ausgebauter Infrastruktur und moderner Landnutzung – etwa durch Windkraftanlagen und den Anbau von Bioenergiepflanzen – eine ökologisch funktionsfähige Kulturlandschaft erhalten oder wiederhergestellt werden. Ziel ist es, natürliche Austauschprozesse zwischen den Populationen sicherzustellen, genetischer Verarmung vorzubeugen sowie den Arten die Möglichkeit zu geben, auf klimatische Veränderungen zu reagieren. Der Entwurf umfasst einen Textband sowie eine Karte im Maßstab 1:300.000 (Karte 3.7: Schutzgutbezogene Ziele – Biotopverbund). Dieser Entwurf befindet sich derzeit in der Überarbeitung (Stand 2026).
Waldfunktionen stellen die Wirkungen des Waldes dar, die der Allgemeinheit zur Daseinsvorsorge dienen. Diese Wirkungen werden mit dem Instrument der Waldfunktionenkartierung (WFK) erfasst und kartenmäßig dargestellt. Die WFK erfolgt durch die untere Forstbehörde eigentumsübergreifend. Jede Waldfläche dient dem Schutz, der Nutzung und Erholung in unterschiedlichem Maße. Im Rahmen der Waldfunktionenkartierung werden nur Waldflächen mit einer besonderen Bedeutung für Schutz und Erholung erfasst. Es wird unterschieden zwischen Waldfunktionen, die von Amts wegen durch die untere Forstbehörde festgestellt werden - 0100 Geschützes Waldgebiet mit Rechtsbindung nach § 12 LWaldG, - 2100 Wald auf erosionsgefährdetem Standort, - 2200 Wald auf exponierter Lage, - 3100 Lokaler Klimaschutzwald, - 3200 Lokaler Immissionsschutzwald, - 3300 Lärmschutzwald, - 4100 Sichtschutzwald, - 4300 Waldbrandschutzstreifen, - 5400 Kleine Waldfläche im waldarmen Gebiet, - 7100 Wissenschaftliche Versuchsfläche, - 7200 Naturwald, - 7300 Arboretum, - 7510 Forstsaatgutbestand, - 7520 Samenplantage, - 7610 und 7620 Historische Waldbewirtschaftung mit bzw. ohne Weiterbewirtschaftung, - 7710 Wald mit hoher ökologischer Bedeutung, - 7720 Wald mit hoher geologischer Bedeutung, - 7830 Bestattungswald, - 8101 und 8102 Erholungswald Intensitätsstufe 1 bzw. 2, - 8200 Erholungswald mit Rechtsbindung nach § 12 LWaldG, - 9200 Nicht betretbare Fläche, - 9300 Nicht bewirtschaftbare Fläche sowie Waldfunktionen, die auf Grund von Rechtsvorschriften bestehen und nachrichtlich von Dritten übernommen werden - 1201-1203 Wasserschutzzone 1-3, - 1600 Wald im Überschwemmungsgebiet, - 6100 Wald im Totalreservat, - 6200 Wald im Naturschutzgebiet (NSG), - 6300 Wald im Landschaftsschutzgebiet (LSG), - 6400 Wald im Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH), - 6500 Wald im Vogelschutzgebiet (SPA), - 6610 Geschütztes Biotop, - 6620 Geschützter Landschaftsbestandteil, - 6700 Naturdenkmal im Wald, - 7400 Mooreinzugsgebiet, - 7810 Bodendenkmal, - 7820 Bau- und Gartendenkmal.
DIE LANDSCHAFTSPLANUNG IN BRANDENBURG Die Landschaftsplanung ist die gesetzlich begründete Fachplanung des Naturschutzes und insoweit ein vorsorgendes Instrument. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) weist der Landschaftsplanung in Paragraph 8 BNatSchG die Aufgabe zu, die in Paragraph 1 BNatSchG benannten Ziele des Naturschutzes zu konkretisieren und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele darzustellen und zu begründen. Konkretisieren heißt in diesem Fall sowohl räumlich als auch inhaltlich. Dabei sind die inhaltlichen Darstellungen stark von der jeweiligen Maßstabsebene abhängig. Um den gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind daher mehrere Planungsebenen erforderlich. Diese Ebenen werden in Paragraph 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit Paragraph 11 BNatSchG sowie in Paragraph 5 BbgNatSchAG in Verbindung mit Paragraph 10 BNatSchG bestimmt. Sie umfassen in Brandenburg vier Ebenen: - Landesweite Ziele: Landschaftsprogramm - Oberste Naturschutzbehörde - Überörtliche oder regionale Ziele: Landschaftsrahmenpläne - Untere Naturschutzbehörden für die Landkreise, Oberste Naturschutzbehörde für die Biosphärenreservate, Nationalparkverwaltung für den Nationalpark - Örtliche Ziele: Landschaftsplan - Städte und Gemeinden für ihr Gebiet, Untere Naturschutzbehörden in den kreisfreien Städten - Teilörtliche Ziele: Grünordnungspläne - Städte und Gemeinden für Teile ihres Gebietes, Untere Naturschutzbehörden der kreisfreien Städte für Teile ihres Stadtgebietes DAS LANDSCHAFTSPROGRAMM BRANDENBURG Das Landschaftsprogramm Brandenburg (LaPro) enthält Leitlinien, Entwicklungsziele, schutzgutbezogene Zielkonzepte und die Ziele für die naturräumlichen Regionen Brandenburgs. Es wurde im Jahr 2001 aufgestellt. Es wird seitdem in Form von sachlichen Teilplänen schrittweise fortgeschrieben.
Wald kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag durch Erlass einer Verordnung der obersten Forstbehörde zu Schutzwald nach § 12 LWaldG erklärt werden. Schutzwald nach §12 LWaldG ist Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwälder, notwendig ist. Wald kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag durch Erlass einer Verordnung der obersten Forstbehörde zu Schutzwald nach § 12 LWaldG erklärt werden. Schutzwald nach §12 LWaldG ist Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwälder, notwendig ist.
Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in Erholungsgebieten und Kurorten, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist, kann gemäß §12 Abs. 5 LWaldG per Rechtsverordnung zu Erholungswald als geschütztes Waldgebiet erklärt werden.
Nicht bewirtschaftbare Flächen sind Waldflächen ohne Gefährdungspotenzial, die aufgrund ihrer chemischen oder physikalischen Bodeneigenschaften (z. B. Moor, Hanglage) oder aus anderen Gründen (z. B. Siedlungsrest, Torf- oder Tonstich, historische Begräbnisstätte, Industriebrache) nicht bewirtschaftbar sind.