Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen, als Teil von Gemeinden und in Erholungsgebieten und Kurorten, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist, kann gemäß §12 LWaldG per Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden.
Naturwälder sind Waldflächen, die nach repräsentativen, standörtlichen und vegetationskundlichen Kriterien ausgewählt werden und ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die wissenschaftliche Beobachtung ihrer Entwicklung dient der Erforschung von Waldlebensgemeinschaften, ihrer Böden, ihrer Vegetation, Waldstruktur und Fauna sowie der Ableitung und Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis.
Waldflächen, auf denen Bestattungen zulässig sind. Die Waldeigenschaft nach § 12 LWaldG bleibt erhalten.
Unter dieser Schutzfunktion sind Waldbestände zu verstehen, die aufgrund einer besonderen Empfindlichkeit oder Seltenheit gefährdet oder im besonderen Maße erhaltungswürdig sind oder die aufgrund ihrer hohen ökologischen Wertigkeit oder Wirkung auf zu erhaltende und zu fördernde edaphische (den Boden betreffende) Gegebenheiten sich deutlich von ihrer Umgebung unterscheiden.
Schutzwald nach §12 LWaldG ist Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwälder, notwendig ist.
Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, dessen Boden je nach Standortmerkmalen zu wasserbedingter Erosion und Bodenbewegung neigt. Der Bodenschutzwald dient hier dem Schutz des Standortes sowie benachbarter Flächen vor Wassererosion, Rutschungen und Bodenkriechen.
Saatgutbestände sind Waldbestände, die zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut zugelassen sind. Samenplantagen sind Anpflanzungen ausgelesener Klone oder Sämlinge, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet werden, dass eine von außerhalb der Anpflanzung kommende Fremdbestäubung weitgehend vermieden wird. Beide sind für die Saatguternte zugelassen.
Kleine Waldflächen in waldarmen Gebieten liegen in Landschaftsteilen mit einem Bewaldungsanteil (bezogen auf die Gemarkung) unter 15 % und sind maximal 50 ha groß. Eine eigenständige kleine Waldfläche wird erfasst, wenn der Abstand zur nächsten benachbarten Waldfläche mindestens 100 Meter beträgt.
Wald, der dem Lärmschutz dient, soll negativ empfundene Geräusche von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Erholungsbereichen durch Absenkung des Schalldruckpegels dämpfen oder fernhalten.
Waldbrandschutzstreifen sind in der Regel 15 bis 25m breite, mit Wald bestockte Streifen, die in Verbindung mit einem Wundstreifen stehen. Vorzugsweise sind sie an Verkehrswegen gelegen. Sie dienen dem direkten Schutz an Gefahrenquellen, unter anderem gegen Entstehungsfeuer und Bodenbrände.