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Steine-Erden\Ziegel-Mauer-DE-2000

Eingabe Porosierungsmittel als Sägespäne; Korrektur CO2-Emissionen von 180 auf 148 kg/t (Sägespäneanteil:32 kg/t) Herstellung von Mauerziegeln (Ziegelwerk). Die im Ziegelwerk angelieferten tonhaltigen Rohstoffe werden vor dem Brennen aufbereitet. Dabei werden sie mit Wasser konditioniert und ins Walzwerk gegeben. Heute werden meist ein grobes und ein feines Walzwerk betrieben. Nach den Walzwerken werden die Mineralien durch Strangpresse und Abschneider geformt. Derartig vorbehandelt werden sie in die Trocknungskammer eingebracht, die mit der Abwärme des Brennofens beheizt wird. Im Anschluß werden die Ziegel gebrannt. Häufig wird die Trocknung und der Vorbrand in einem Prozeß mit dem keramischen Brand realisiert. Der Brand erfolgt in den meisten Fällen in kontinuierlich betriebenen Tunnelöfen bei Temperaturen zwischen 1000 und 1200°C. Die gebrannten Ziegel werden luftgekühlt. Die Datenbasis für den Prozeß der Ziegelherstellung in GEMIS bildet die Ökobilanz von Mauerziegeln der deutschen, österreichischen und schweizerischen Ziegelverbände (#1). Sie stützt sich auf die Primärdaten von 12 einzelnen Ziegelwerken. Die Daten wurden im Zeitraum von 1992 bis 1993 ermittelt. Genese der Kennziffern Massenbilanz: Für die Herstellung einer Tonne Ziegel müssen im Mittel ca. 1350 kg Tone in den Prozeß eingebracht werden. Dabei reicht die Spanne in der betrachteten Studie von 1055 kg bis 1725 kg Tonmineralien pro Tonne Ziegel (DACH 1996). Die enormen Differenzen sind auf Schwankungen des Wassergehalts und die Art der Ziegel zurückzuführen. Je nach Wassergehalt werden den Tonen Sand und Natursteinmehl beigemengt. Diese Mengen werden in GEMIS allerdings nicht berücksichtigt. Neben den Tonmineralien werden eine Reihe von Zuschlagsstoffen und Porosierungsmittel eingesetzt. Als Porosierungsmittel werden häufig Sägemehl und Polystyrol verwendet. Ein großer Anteil der Porosierungsstoffe wird über Reststoffe gedeckt. Da die Massenanteile der Porosierungsmittel gering sind, der Anteil von Ziegel zu Ziegel sehr unterschiedlich ist und Reststoffe in der Prozeßkettenanalyse ohne Vorkette bilanziert werden, werden die Porosierungsmittel an dieser Stelle nicht aufgeführt. Die über die Porosierungsmittel bereitgestellte Energie ist jedoch beim Energiebedarf des Prozesses zu berücksichtigen (s.u.) Energiebedarf: Der Energiebedarf der in #1 bilanzierten Werke wird größtenteils über Erdgas und Strom gedeckt. Vereinzelt werden auch Heizöle und Propan als Energieträger eingesetzt. Diese werden in GEMIS nicht bilanziert. Der arithmetisch gemittelte Energiebedarf der bilanzierten Ziegelwerke aufgeteilt nach Energieträgern ist in der folgenden Tabelle dargestellt. Tab.: Energiebedarf zur Herstellung einer Tonne Ziegel getrennt nach Energieträgern (DACH 1996, arithmetisch gemittelt). Energieträger Menge in MJ/t Erdgas 1310 elektr. Strom 150 Die Zuschlagsstoffe, die als Porosierungsmittel dienen, sind ebenfalls als Energieträger zu werten, da sie beim Brennen der Ziegel praktisch vollständig verbrennen., wobei den jeweiligen Heizwerten entsprechende Wärmemengen freigesetzt werden. Die Deckung des Energiebedarfs über Porosierungsmittel schwankt stark von Ziegelwerk zu Ziegelwerk. Arithmetisch gemittelt für die bilanzierten Werke ergibt sich ein Anteil an Endenergie von 620 MJ/t. Die Porosierungsmittel werden in GEMIS ohne Vorkette bilanziert. Prozeßbedingte Luftemissionen: Die prozeßbedingten Luftemissionen wurden für die 12 bilanzierten Werke durch Messungen erfaßt . In GEMIS wird das arithmetische Mittel der einzelnen Werke angesetzt. Die Emissionsfaktoren sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Tab.: Emissionsfaktoren der einzelnen Luftschadstoffe pro Tonne gebrannter Ziegel (DACH 1996, arithmetisch gemittelt). Schadstoff Masse in kg/t Ziegel SO2 0,100 NOx 0,260 Staub 0,019 CO2 180,417 CO 0,391 HF 0,003 HCl 0,012 organische Stoffe (gesamt C) 0,063 Die Emissionen, die aus der Bereitstellung des Stromes resultieren, sind dabei noch nicht berücksichtigt. Wasserinanspruchnahme: Der Wasserbedarf beim Mischen und Formen der Rohmaterialien im Prozeß der Ziegelherstellung ist wie der Rohstoffbedarf selbst sehr stark von der Grubenfeuchte der Tone abhängig. Daher kann die eingesetzte Wassermenge stark variieren (#3). Das arithmetische Mittel der für die Ziegelverbände erstellten Ökobilanz ergibt einen Wasserbedarf von 0,1 m³/t Ziegel. Dieser Wert wird in GEMIS übernommen. Abwasserinhaltsstoffe: Bei allen bilanzierten Werken ist der Abwasseranfall zu vernachlässigen (#1). Das eingesetzte Prozeßwasser und die Grubenfeuchte der Tone verdampfen während des Trocknungs- und Brennprozesses (#2). Reststoffe: Bei allen in #1 untersuchten Werken ist die aus der Entsorgung fester Abfälle resultierende Umweltbelastung gering. Daten hierzu wurden daher nicht aufgeführt. Der bei der Ziegelherstellung anfallende Trocken- und Brennbruch wird werksintern wiederverwertet (Beimengen zum Rohton) oder nach einer Weiterverarbeitung verkauft (Tennismehl). Die daraus resultierenden Produkte werden in GEMIS nicht berücksichtigt (s. Allokation). Auslastung: 5000h/a Brenn-/Einsatzstoff: Rohstoffe gesicherte Leistung: 100% Jahr: 2000 Lebensdauer: 20a Leistung: 1t/h Nutzungsgrad: 74,1% Produkt: Baustoffe

Xtra-Rest\Holzreststoff-Hu

Anfall von Holzreststoff als Reststoff der Holzwirtschaft (Rinde, Speissel&Schwarten, Hackschnitzel) als Energielieferant, ohne vorgelagerte Prozeßketten und Emissionen, Angabe trocken (Oberer Heizwert) Auslastung: 5000h/a Brenn-/Einsatzstoff: Ressourcen gesicherte Leistung: 100% Jahr: 2000 Lebensdauer: 20a Leistung: 1MW Nutzungsgrad: 100% Produkt: Brennstoffe-Bio-fest

Wesentliche Änderung einer Biogasaufbereitungsanlage (BGAA) am Standort Leuna durch Errichtung und Betrieb einer Biogaseinspeiseanlage (BGEA) mit Flüssiggaslagertank (LPG) (Betreiber: InfraLeuna GmbH)

Im Rahmen der Behandlung des anfallenden Abwassers in der Zentralen Abwasserbehandlungsanlage (ZAB) entsteht Biogas. Die Verwertung des anfallenden aufbereiteten Biogases soll durch Einspeisung in das werks-eigene 16 bar Hochdrucknetz der Fa. InfraLeuna GmbH erfolgen. Dazu ist die Errichtung und der Betrieb einer BGEA geplant. Hier erfolgt eine messtechnische Überprüfung des gelieferten Gasstroms im Hinblick auf die Gasqualität, sowie im Bedarfsfall eine Konditionierung mittels Flüssiggas zur Anhebung des Brennwertes. Zum Zwecke der Konditionierung ist für das erforderliche Flüssiggas die Errichtung eines LPG-Lagertanks erforderlich. Geplant ist ein erdgedeckter Tank (Hünengrab) mit einer Lagerkapazität von max. 28,7 t.

Emissionsfaktoren der KNLV

Das LANUV übernimmt im Auftrag des MWIKE im Rahmen der Klimaneutralen Landesverwaltung die Bilanzierung der Treibhausgas-Emissionen der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen. Für alle Institutionen in der Landesverwaltung NRW, die selbstständig zu ihren Emissionen berichten oder Externe beauftragen, Treibhausgaspotenziale von Maßnahmen, bspw. im Bauwesen, abzuschätzen, stellt das LANUV die Emissionsfaktoren zur Verfügung, die im Rahmen der Klimaneutralen Landesverwaltung (KNLV) verwendet werden. Dabei erfolgt eine Aufteilung zwischen direkten Emissionen und Vorkettenemissionen. Die Angabe der Emissionsfaktoren erfolgt als CO 2 -Äquivalente (CO 2 e). Es wird empfohlen, dass die einheitlichen Faktoren von allen in diesem Kontext relevanten Akteuren verwendet werden. Alle rückwirkend bis 2019 verwendeten Emissionsfaktoren stehen zum Download bereit, wobei die aktuellsten Faktoren jeweils zusätzlich auf der Website dargestellt werden. Sollten Energieträger bzw. Emissionsfaktoren fehlen, so melden Sie dies gerne an die Funktionspostfachadresse knlv(at)lanuv.nrw.de . Die Werte werden entsprechend recherchiert und eingepflegt. Gebäude (2021) Quelle Einheit CO 2 e Strom Strommix DE UBA kg/kWh 0,428 Strommix Vorkette UBA kg/kWh 0,057 Ökostrom 1 - kg/kWh 0 Ökostrom Vorkette UBA kg/kWh 0,057 PV UBA kg/kWh 0 PV Vorkette UBA kg/kWh 0,057 Wind (onshore) UBA kg/kWh 0 Wind (onshore) Vorkette UBA kg/kWh 0,018 Wind (offshore) UBA kg/kWh 0 Wind (offshore) Vorkette UBA kg/kWh 0,010 Wärme 2 Erdgas UBA kg/kWh 0,182 Erdgas Vorkette UBA kg/kWh 0,038 Heizöl UBA kg/kWh 0,252 Heizöl Vorkette UBA kg/kWh 0,043 Braunkohle (Rhein) UBA kg/kWh 0,361 Braunkohle (Rhein) Vorkette UBA kg/kWh 0,055 Steinkohle UBA kg/kWh 0,369 Steinkohle Vorkette UBA kg/kWh 0,056 Biogas UBA kg/kWh 0,045 Biogas Vorkette UBA kg/kWh 0,102 Holz UBA kg/kWh 0 Holz Vorkette UBA kg/kWh 0,017 Fernwärmemix DE 3 UBA kg/kWh 0,253 Fernwärmemix Vorkette UBA kg/kWh 0,043 1 Erneuerbare Energien und daher kein Emissionsfaktor bei Verwendung des marktbasierten Ansatzes 2 Emissionsfaktoren für die Heizprozesse, Brennwert bezogen 3 Für eigene Berechnungen können vom Betreiber des Versorgungsnetzes regionalisierte Emmisionsfaktoren verwendet werden. Ist kein refionalisierter Emmisionsfaktor vorhanden, kann der bereitgestellte Tabellenwert genutzt werden. Dienstreisen Pkw (2021) Quelle Einheit CO 2 e Kraftstoff Benzin UBA/berechnet LANUV kg/l 2,408 Benzin Vorkette UBA/berechnet LANUV kg/l 0,575 Diesel UBA/berechnet LANUV kg/l 2,652 Diesel Vorkette UBA/berechnet LANUV kg/l 0,702 CNG UBA/berechnet LANUV kg/kg 3,522 CNG Vorkette UBA/berechnet LANUV kg/kg 0,882 Autogas / LPG Gemis 5.0/berechnet LANUV kg/l 1,653 Autogas / LPG Vorkette Gemis 5.0/berechnet LANUV kg/l 2,133 Benzin HBEFA 4.2 kg/km 0,164 Benzin Vorkette HBEFA 4.2 kg/km 0,038 Diesel HBEFA 4.2 kg/km 0,176 Diesel Vorkette HBEFA 4.2 kg/km 0,023 CNG / Benzin kombiniert HBEFA 4.2 kg/km 0,098 CNG / Benzin kombiniert Vorkette HBEFA 4.2 kg/km 0,023 LPG / Benzin kombiniert HBEFA 4.2 kg/km 0,167 LPG / Benzin kombiniert Vorkette HBEFA 4.2 kg/km 0,027 Benzin / Elektro HBEFA 4.2 kg/km 0,087 Benzin / Elektro Vorkette HBEFA 4.2 kg/km 0,045 Bahnreisen (2021) Quelle Einheit CO 2 e Bahnreisen Deutsche Bahn/berechnet LANUV kg/Pkm 0,035 Flüge (2019-2021) Die Berechnung der Flüge erfolgt anhand von sechs Distanzklassen. Die Grundlage für das Verfahren bilden Daten, die das ifeu - Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg gGmbH zur Verfügung stellt. Dies schließt die folgenden Emissionsfaktoren ein, die für die jeweiligen Distanzklassen für das Jahr 2019 angewandt werden, wobei die anteilige Berücksichtigung der EF von den Passagierkilometern über und unter 9 km Flughöhe abhängt. Distanzklasse <=500km >500 - = 1.000 km >1.000 - =2.000 km >2.000 - =5.000 km >5.000 - =10.000 >10.000 km Quelle LTO CO 2 e WTW kg/Passagier 24,9 24,3 20,3 19,4 26,9 27,6 TREMOD 6.51 CCD CO 2 ewf TTW kg/Pkm 0,14 0,16 0,14 0,15 0,17 0,20 TREMOD 6.51 CCD CO 2 e TTW kg/Pkm 0,14 0,10 0,07 0,06 0,07 0,09 TREMOD 6.51 - CO 2 e WTW: Angabe von Endenergieverbrauch und THG-Emissionen (WTW) pro Passagier und Start. Für Hin- und Rückflug also 2x anzuwenden. - CO 2 ewf TTW: Direkte THG-Emissionen für anteilige Fluglänge  in >9km Höhe. Inkl. RFI-Aufschlag, der alle THG-Wirkungen abbildet. - CO 2 e TTW: Direkte THG-Emissionen für anteilige Fluglänge  in <9km Höhe. Ohne RFI-Aufschlag, aber inkl. Beiträge CO 2 und CH 4 mit jeweiligem GWP.

An international comparative study of end-of-life vehicle (ELV) recycling systems

End-of-life vehicles (ELV) have become aglobal concern as automobiles have become popularworldwide. An international workshop was held to gatherdata and to discuss 3R policies and ELV recycling systems,their background and present situation, outcomes of relatedpolicies and programs, the framework of recycling andwaste management, and case studies on related topics inseveral countries and regions, as well as the essential pointsof the comparison. Legislative ELV recycling systems areestablished in the EU, Japan, Korea, and China, while inthe US, ELV recycling is managed under existing laws onenvironmental protection. Since automobile shreddingresidue (ASR) has a high calorific value and ash content,and includes heavy metals as well as a mass of unclassifiedfine particles, recycling ASR is considered highly difficult.Countries with a legislative ELV system commonly set atarget for recovery rates, with many aiming for more than95 % recovery. In order to reach this target, higher efficiencyin ASR recovery is needed, in addition to materialrecycling of collectable components and metals. Environmentallyfriendly design was considered necessary at theplanning and manufacturing stages, and the development ofrecycling systems and techniques in line with these changesare required for sound ELV management.<P>Quelle: http://www.springerlink.com/

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Merkblatt 2018 Probennahme gemäß LAGA PN 98 Einzelfalllösung zur Reduzierung der erforderlichen Analysenanzahl nach LAGA PN 98 bei der Beprobung von Haufwerken Für die Entsorgung von mineralischen Abfällen auf Deponien schreibt die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) den notwendigen Beprobungs- und Analysenumfang vor. Nach Anhang 4 Nr. 2 DepV hat die Probenahme gemäß LAGA PN 98 zu erfolgen. Auf die DIN 19698-1 wird hingewiesen. Für die Beprobung von Haufwerken gibt die Tabelle 2 der LAGA PN 98 die Mindestanzahl der zu entnehmenden Proben vor. Bei anderen Fallgestaltungen (z. B. kein Haufwerk vorhanden) ist die Probenanzahl vom Fach- kundigen unter Berücksichtigung der LAGA PN 98 festzulegen und zu begründen. Tabelle 1 zeigt Beispiele für die volumenbezogene Mindestanzahl der Einzelproben und Mischproben. Die in Tabelle 1 Spalte 3 genannte Anzahl der Laborproben stellt den Regelfall der zu analysierenden Proben dar. Kann eine gleichbleibende Abfallqualität belegt werden, ist eine Reduzierung der Laborproben im Einzelfall möglich (siehe Tabelle 1 Spalte 4). Tabelle 1: Mindestens notwendige Anzahl der Laborproben bei homogenen Haufwerken Begründeter Einzelfall Probenanzahl nach LAGA PN 98 Volumen der Grundmenge in m³Anzahl der Einzel- probenAnzahl der Misch- proben und Labor- probenAnzahl der Labor- proben bis 500bis 36bis 92 bis 1000bis 56bis 124 bis 1500bis 76bis 136 Generell kann man davon ausgehen, dass nicht separierte, nicht aufgearbeitete Abfälle mit variabler Zusammensetzung (z. B. Bauschutt, Boden-Bauschuttmischungen) keine gleich- bleibende Qualität aufweisen. Die Herabsetzung der notwendigen Mindestprobenanzahl ist bei solchen Abfällen in der Regel nicht möglich. Voraussetzungen Für die Reduzierung der Laborproben muss eine gleichbleibende Abfallqualität und eine ho- mogene Schadstoffverteilung ausreichend belegt werden. Dies kann z. B. durch Vorerkun- dungsergebnisse, Vor-Ort-Analytik mittels chemischer Schnelltests oder mobiler RFA- Messung erfolgen. Zusätzlich sind organoleptische Hinweise und Ergebnisse von Vorerkun- dungen derart zu berücksichtigen, dass unterschiedlich belastete Bereiche getrennt ausge- hoben und gelagert werden. Vorgehen In jedem Fall ist die nach LAGA PN 98 geforderte Anzahl an Mischproben zu nehmen (siehe beispielhaft Tabelle 1 Spalte 3). Die in Tabelle 1 Spalte 4 angegebene Anzahl an Laborpro- ben wird zufällig aus den Mischproben ausgewählt und analysiert. Es sind immer mindestens zwei Mischproben pro Haufwerk zu analysieren. Obergrenze für das durch zwei Laborana- lysen zu charakterisierende Volumen von Abfällen mit gleichbleibender Qualität sind 500 m³. Der Rest der entnommenen Mischproben wird als Rückstellprobe aufbewahrt. Wird von der vorgegebenen Mindestanzahl (Tabelle 1 Spalte 3) an zu analysierenden La- borproben aufgrund der genannten Voraussetzungen abgewichen, muss das Labor bzw. der Probenehmer dies in jedem Fall schriftlich begründen. Die Entscheidung zur Reduzierung der Anzahl der Laborproben ist vom verantwortlichen Gutachter, ggf. in Verbindung mit dem Labor, zu treffen und darzulegen. Anhand der Untersuchungsergebnisse ist zu beurteilen, ob die Annahme der gleichbleibenden Qualität zutreffend war. Die schriftliche Erläuterung muss in sich plausibel sowie fachlich nachprüfbar sein und in ausführlicher Form erfolgen. Auf Ver- langen ist diese Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen. Sollte sich die durch Vorbetrachtungen angenommene Homogenität durch die Analysen nicht bestätigen (siehe Bewertung der Laborproben bei reduzierter Anzahl), sind auch die verbleibenden Mischproben zu analysieren. Bewertung der Laborproben bei reduzierter Anzahl In die Bewertung sind sämtliche Messwerte aller Laborproben einzubeziehen. Die gleichblei- bende stoffliche Zusammensetzung gilt als bestätigt, wenn die maximale Abweichung des höchsten Messwertes bezogen auf den jeweils niedrigsten Wert maximal 100 % beträgt. Schreibt der jeweilige Entsorgungsweg die Bestimmung der nachfolgenden Parameter vor, darf die Abweichung nicht mehr betragen als:  pH-Wert:1,0 pH-Einheit  Brennwert:1 000 kJ/kg  AT4 und GB21: 50 % Bei höheren Abweichungen kann eine Bewertung der jeweiligen Parameter bezogen auf die für den vorgesehenen Entsorgungsweg zulässigen Werte (Zuordnungswerte/-kriterien) vor- genommen werden.

Sonderprogramme

Mikroplastik Die Probenahme von Mikroplastik in verschiedenen Umweltmedien wie Wasser, Boden und Luft gewinnt zunehmend an Bedeutung, da Mikroplastik ein wachsendes Umweltproblem darstellt. Mikroplastik stellt besondere Herausforderungen an die Probenahme, da es sich nicht um einen einzelnen Stoff handelt, sondern um eine Stoffgruppe mit unterschiedlichen Eigenschaften. Mikroplastik ist weder im Wasser, noch im Boden oder der Luft löslich, sondern wird nur durch die Bewegung mitgetragen und durch Einflüsse wie z.B. Reibungseffekte zerkleinert. Insbesondere im Wasser stellt Mikroplastik eine Gefahr dar, da sowohl Menschen als auch Tiere und Pflanzen unmittelbar durch diese Partikel beeinflusst werden können. Im Wasserbereich hat sich daher die Probenahme mittels Filterkaskaden bewährt. Diese Methode ermöglicht es, Partikel unterschiedlicher Größenklassen effizient zu trennen und zu analysieren. Eine Filterkaskade besteht aus einer Reihe von Filtern mit abnehmender Porengröße, die nacheinander angeordnet sind. Dieser Aufbau ermöglicht es, Partikel nach ihrer Größe zu trennen, indem das zu untersuchende Medium durch die Filter geleitet wird. Größere Partikel bleiben auf den Filtern mit größerer Porengröße zurück, während kleinere Partikel weiter zu den Filtern mit kleineren Porengrößen gelangen. Ablauf der Mikroplastik-Probenahme im Wasser Die Filterkaskade wird vor bereitet, indem die Filter mit unterschiedlichen Porengrößen (z.B. 500 µm, 300 µm, 100 µm) in eine Haltevorrichtung eingesetzt werden. Die Reihenfolge der Filter muss so gewählt werden, d ass der größte Porendurchmesser zuerst kommt und der kleinste zuletzt. Zur Probenentnahme wird nun das Wasser wird mittels entsprechender Pumpen aus der wasserführenden Stelle gefördert und über die Filterkaskade geleitet. Die im Wasser befindlichen Mikroplastikpartikel werden nun entsprechend ihrer Größe, auf den entsprechenden Sieben zurückgehalten. Nach einem definierten Zeitfenster bzw. Volumendurchlauf wird die Pumpe deaktiviert und die Partikel aus den Filterkaskaden werden anschließend ins Labor überführt. Durch die präzise Trennung und die anschließende detaillierte Analyse der Partikel können wichtige Informationen über die Verteilung und Zusammensetzung in der Umwelt gewon nen werden. Dies trägt wesentlich zum Verständnis und zur Bekämpfung der Umweltbelastung durch Mikroplastik bei. PFAS Die Stoffgruppe der per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS) gewinnt zunehmend an Bedeutung. Sie umfasst aktuell mehr als 10.000 verschiedene Stoffe und wurden lange aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften in einer Vielzahl von Produkten verarbeitet und eingesetzt. Aufgrund ihrer Langlebigkeit reichern sich diese Stoffe im Erdreich und anderen Medien an und schädigen somit sowohl die Umwelt, als auch unmittelbar die Gesundheit all jener Lebewesen, die diesen Stoffen ausgesetzt sind. Die Feststoffexperten des LANUV beproben daher seit Jahren schon betroffene Flächen, um weitere Analysen und Beurteilungen dieser Stoffgruppe zu ermöglichen und eine effektive Gefährdungsbeurteilung und Schadenseingrenzung zu ermöglichen. Im landwirtschaftlichen Bereich wird dabei hinsichtlich der Probenahme auf die bewährten Geräte und Techniken des Boden- und Altlastensegmentes zurückgegriffen. Bei der Probenahme aus anderen Quellen (z.B. Löschschaum) werden, entsprechend der Materialart oder Lagerungsweise, Equipment und Methoden der Abfallprobenahme für eine repräsentative Probenahme genutzt. Brennstoffe (Heizöl und Schiffsdiesel) Die Probenahme von Heizöl und Schiffsdiesel findet auf Grundlage der 10. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) statt, um nach klar definierten Bedingungen eine gleichbleibende Qualität und Umweltverträglichkeit wahren zu können. Diese Verordnung regelt insbesondere die Anforderungen an die Beschaffenheit und Lagerung von Brennstoffen, um Emissionen zu minimieren und Umweltschäden zu verhindern. Daher müssen diese Brennstoffe regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Probenahme erfolgt dabei sowohl direkt aus Bypässen an Leitungen, aus Tankfahrzeugen (TKWs) als auch aus unter- oder oberirdischen Lagerbehältern sowie aus Schiffstanks. Die entnommenen Proben werden dann in geeigneten, versiegelten und beschrifteten Behältern zur Analyse in ein Labor geschickt. Dabei werden je Probenahmestelle eine Analysen-, Schieds- und Rückstellprobe entnommen, um bei Überschreitungen der definierten Grenzwerte eine unabhängige Analyse durch Dritte vornehmen zu können. Diese Proben werden hinsichtlich der Parameter wie Schwefelgehalt, Brennwert, Dichte und Wassergehalt überprüft. Der Hintergrund dieser strengen Vorgaben ist die Reduktion von Schadstoffen wie Schwefeldioxid und Feinstaub, die bei der Verbrennung von Heizölen freigesetzt werden können. Dies trägt maßgeblich zum Schutz der Umwelt und zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bei. Die 10. BImSchV ist somit ein wichtiger Bestandteil der deutschen Umweltgesetzgebung zur Sicherstellung der Luftqualität.

Öffnet PDF-Datei des Steckbriefes: Holzwolle - Leichtbauplatten

L a n d e s a n s t a lt f ü r U m w e lt , M e s s u n g e n u n d N a t u r s c h u tz B a d e n - W ü r t t e m b e r g 13 Steckbrief „Mineralische Abfälle mit organischen Bindemitteln“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsät- ze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“. ABFALLSCHLÜSSEL 16 03 04 17 09 04 01 04 10 (Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03* fallen) (Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen) (Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07* fallen) ZUSAMMENSETZUNG Es handelt sich beispielsweise um Produktionsabfälle (Teile und Stäube) und Fehlchargen, die bei der Produktion von    Steinspülen (Handelsname „Silgranit“), Fertigputzen und Mineralfarben, sowie um Abfälle nach Gebrauch dieser Produkte anfallen. Diese Abfälle bestehen aus einem weit überwiegenden mineralischen Anteil, der mit gewissen Men- gen organischer Hilfsmittel vergütet und gebunden wird und ist im Verhältnis des mineralischen An- teils zum organischen Anteil prinzipiell vergleichbar mit Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. Je nach Zusammensetzung kann der Brennwert größer als 6.000 kJ/kg sein. Untersuchungen von Steinspülen ergaben Brennwerte von bis zu 7.000 kJ/kg. PROBLEMBESCHREIBUNG Die Materialien wurden für den dauerhaften Einsatz und auf Langlebigkeit hergestellt. Sie sind nicht wasserlöslich und nur bedingt biologisch angreifbar. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 13 - Stand: 01.01.2017 1 L a n d e s a n s t a lt f ü r U m w e lt , M e s s u n g e n u n d N a t u r s c h u tz B a d e n - W ü r t t e m b e r g ENTSORGUNGSWEGE Energetische Nutzung oder thermische Behandlung Einbau in untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial Ablagerung auf Deponien der Klassen I oder II nur wenn der Brennwert < 6.000 kJ/kg beträgt. Ggf. ist zur Erzielung einer hohen Einbaudichte eine mechanische Zerkleinerung erforderlich. ENTSORGUNGSANLAGEN Thermische Behandlungsanlagen Versatzbergwerke Deponien der Klassen I oder II EMPFEHLUNGEN UND HINWEISE DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“ Ablagerung auf Deponien der Klassen I oder II von Abfällen, die mit anderem mineralischen Bauschutt bei der Errichtung oder dem Abbruch von Bauwerken anfallen, auch wenn bedingt durch die organischen Bindemittel ein TOC von 1 (DK I) oder 3 (DK II) Masse-% überschritten wird. Der Abfall kann als vergleichbar zusammengesetzter Abfall (Verhältnis des mineralischen Anteils zum organischen Anteil) wie Straßenaufbruch auf Asphaltbasis angesehen werden. I.d.R. kommt es nur zu geringfügigen Überschreitungen des Zuordnungswertes der DK II für den TOC- Gehalt. Mit einer erheblichen Deponiegasbildung ist nicht zu rechnen. Die Möglichkeit einer Verwertung im Versatzbergwerk ist in Abstimmung mit dem Betreiber zu prüfen. Fehlchargen und Produktionsabfälle sind grundlegend zu charakterisieren. Ggf. ist – wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird – eine Abla- gerung auf Deponien der Klassen I oder II mit Zustimmung der Behörde möglich. Fehlchargen und Produktionsabfälle mit einem Brennwert > 6.000 kJ/kg sind energetisch zu verwerten oder thermisch zu behandeln. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 13 - Stand: 01.01.2017 2

Öffnet PDF-Datei des Steckbriefes: Holzwolle - Leichtbauplatten

12 Steckbrief „Holzwolle- oder Schaumstoff- Leichtbauplatten“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“ ABFALLSCHLÜSSEL Tabelle: Zuordnung der Abfallschlüssel, die in diesem Steckbrief behandelt werden. Abfall- schlüsselAbfallbezeichnung nach der Abfallverzeichnisverordnung 17 06 03*Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01* und 17 06 03* fällt ZUSAMMENSETZUNG Die Holzwolle-Leichtbauplatte ist eines der ältesten Dämm-Materialien und besteht aus langfaseriger gehobelter Fichten- oder Kiefernholzwolle. Die Holzwolle-Leichtbauplatte wird nach dem bekanntesten Hersteller auch als „Heraklith“ bezeichnet. Magnesit oder Zement bindet die Holzwolle zu steifen Platten; dadurch wird die Holzwolle schwer entflammbar. Eine vorangehende Imprägnierung der Holzwolle mit Bittersalz schützt die Platten vor Verrottung und gegen Schädlingsbefall. Die Holzwolle-Leichtbauplatte wird als Putzträger und Dämm- Material verwendet. Im Handel gibt es Holzwolle-Leichtbauplatten auch in Verbindung mit Mineralwolle, Polystyrol oder PUR. Eine Sonderform der Holzwolle-Leichtbauplatten stellen die so genannten Holzspanbeton-Schalungssteine dar. Untersuchungen liefern im Mittel folgende Ergebnisse: •Glühverlust: > 40,0 Masse-% TM •TOC: 24,0 Masse-% TM •Brennwert: 9.000 kJ/kg LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 12 - Stand: 09.09.2024 1 PROBLEMBESCHREIBUNG Der Abfall fällt überwiegend zusammen mit Bauschutt und Bauabfall bei Abbruch- und Umbaumaßnahmen an und weist dementsprechende Anhaftungen auf. Abschnitte und Bruchmaterialien fallen bei der Verwendung von Neumaterial an. Holzwolle - Leichtbauplatten sind schwerentflammbare Baustoffe (Baustoffklasse B 1) und benötigen deshalb bei einer thermischen Behandlung entsprechend lange Verweilzeiten. Die Holzspanbeton- Schalungssteine erreichen die Feuerwiderstandsklasse F 90-AB. Ein Recycling des Betonkerns ist in geeigneten Bauschuttaufbereitungsanlagen mit Leichtstoffabscheider möglich. Die reine Holzwolle - Leichtbauplatte wird von (Biomasse-)Heizkraftwerken aufgrund der Zusammensetzung und des schwierigen Brennverhaltens für eine energetische Verwertung nicht als Monofraktion eingesetzt. Verbundplatten mit Schaumkern sind bei entsprechendem Mengenanfall wegen des hohen Heizwertes bislang energetisch verwertet worden. Solche (KMF1-freien) Platten sind dem Abfallschlüssel 17 06 04 (Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt) zuzuordnen. Dies gilt auch für Platten mit dem Flammschutzmittel HBCD2 im Dämmmaterial. Dieses Flammschutzmittel unterliegt den Anforderungen als im Anhang IV der EU-POP-V [4] gelisteten Stoff. Daher unterfallen solche Dämmplatten seit dem 01.08.2017 der POP-Abfall-ÜberwV [5] als nicht gefährlicher eingestufter Abfall. Verbundplatten mit Mineralwollekern mit “alter“ Mineralwolle (KMFFehler! Unbekanntes Schalterargument.-haltig) sind dagegen dem Abfallschlüssel 17 06 03* zuzuordnen und auf einer Deponie zu beseitigen. Die Entsorgung dieser Abfälle ist im Steckbrief 25.1 beschrieben. 1Künstlich hergestellten Mineralfaserprodukte die Produkte, die in „alte“ und „neue“ Produkte eingeteilt werden können. Unter „alte“ Mineralfaserdämmstoffe werden Produkte zusammengefasst, bei denen nicht sicherge­ stellt ist, dass eine Freizeichnung nach der Gefahrstoffverordnung vorliegt. Für alte Mineralwollen gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Anhang II Nr. 5 Gefahrstoffverordnung. Bei Mineral­ wolle, die davor eingebaut wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle handelt. Diese KMF gelten als krebserzeugend oder krebsverdächtig (Regelungen zur Entsorgung siehe Steckbrief Nr. 25.1) 2Seit dem 01.08.2017 unterfallen Hexabromcyclododecan-(HBCD)-haltige Abfälle bei einem Anteil von mehr als 0,1 Gew.-% HBCD im Abfall den Regelungen der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwa­ chung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs- Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV) vom 17.07.2017. Dies betrifft insbesondere Hartschäume auf Styrolbasis (z.B. Styropor®), die vor 2014 produziert und zur Fassaden- und Dachdämmung eingesetzt wurden. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 12 - Stand: 09.09.2024 2 Untersuchungen nach AT4 und GB21 führen zu keinen aussagekräftigen Ergebnissen und sind daher bei sämtlichen hier beschriebenen Dämmplatten-Typen nicht erforderlich. ENTSORGUNGSWEGE ▪ Thermische Behandlung; i.d.R. werden nur dekontaminierte Abfälle in Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll angenommen. ENTSORGUNGSANLAGEN • Thermische Restabfallbehandlungsanlagen („Hausmüllverbrennungsanlagen“) EMPFEHLUNGEN UND HINWEISE DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“ •Getrennt angefallene Holzwolleleichtbauplatten (Abschnitte, Bruch, Reste) sind energetisch zu verwerten oder thermisch zu behandeln. •Verbundplatten mit Schaumkern sind energetisch zu verwerten oder thermisch zu behandeln. •Gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle mit Anteilen von Holzwolle - Leichtbauplatten sind gemäß der Gewerbeabfallverordnung [3] einer geeigneten Aufbereitungsanlage zuzuführen. •Nicht recyclingfähiger mineralischer Bauschutt mit nicht separierbaren Anteilen von Holzwolle - Leichtbauplatten kann deponiert werden. Durch die Holzwolle- Leichtbauplatte werden, auf Grund der Massenverhältnisse, i.d.R. die Zuordnungswerte der Deponieverordnung für die DK II nicht überschritten. •Im Übrigen wird auf Nummer 2 des Grundsatzpapieres („Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“) verwiesen. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzudienen. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 12 - Stand: 09.09.2024 3

Öffnet Internetseite mit der Beschreibung des Formblatts zur grundlegenden Charakterisierung

MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ Stand: 09.09.2024 Abfälle sind gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz [1] in erster Linie zu vermeiden oder zu verwerten. Ist dies nicht möglich, kann im Rahmen der Beseitigung auch die Ablagerbarkeit geprüft werden. Grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Abfall abgelagert werden kann, ist die Einhaltung der Zuordnungs- bzw. Annahmekriterien der jeweiligen Deponie, die sich aus der Zuordnung der Deponie zu einer der Deponieklassen 0 bis IV, den jeweiligen Regelungen in den Deponiezulassungen sowie einzelfallspezifischen Zustimmungen ergeben. Die Einhaltung der Annahmekriterien ist vom Abfallerzeuger im Zuge der grundlegenden Charakterisierung zu belegen. Auf analytische Nachweise gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 8 DepV kann nur dann verzichtet werden, wenn • alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der Behörde nachgewiesen sind, oder • es sich um klassifizierte Ersatzbaustoffe nach § 6 Absatz 1a DepV handelt, bei denen die Zuordnungswerte für die jeweils dort genannten Deponieklassen als eingehalten gelten oder • es sich um Inertabfälle i. S. von § 8 Absatz 8 Deponieverordnung (DepV) [2] handelt. Dies sind Abfälle, die auf einer Deponie der Klasse 0 (und höherwertig) abgelagert oder als Deponieersatzbaustoff in entsprechenden Einsatzbereichen gemäß Anhang 3 Tab. 1 DepV verwertet werden können und an die keine strengeren Anforderungen als die Zuordnungswerte für DK 0 gestellt werden. Nach § 8 Absatz 2 DepV ist eine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung auch bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, nicht erforderlich soweit keine Anhaltspunkte für andere schädliche Verunreinigungen vorliegen. Informationen können für einzelne Abfälle auch den unter 3. beschriebenen Steckbriefen entnommen werden. Kernerplatz 9 - 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) - Hauptstätter Str. 67 - 70178 Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz) Telefon 0711 126-0 - Telefax 0711 126-2881 - poststelle@um.bwl.de um.baden-wuerttemberg.de - www.service-bw.de – DIN EN ISO 50001:2018 zertifiziert Seite 2 Um die Annahmekriterien einhalten zu können, sind erforderlichenfalls die Abfälle einer Vorbehandlung zu unterziehen. Ein Abfall kann durch mechanische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen vorbehandelt werden. Soweit eine Vermischung von Abfällen erfolgt, sind die Zuordnungskriterien im einzelnen Abfall vor der Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen gemäß § 6 Absatz 1 DepV einzuhalten. Die Zuordnungswerte und die daraus ableitbaren Zuordnungskriterien sind entsprechend den Deponieklassen und deren Ausstattung gestaffelt. Ein Zuordnungskriterium von besonderer Bedeutung ist der organische Anteil des Abfalls. Vom Regelfall abweichende und weiterführende Kriterien wurden für mechanisch-biologisch behandelte Restabfälle (im Wesentlichen Hausmüll) auf naturwissenschaftlicher Basis abgeleitet. Diese Abfälle müssen den Anforderungen des Anhangs 3 Nummer 2 Sätze 9 und 10 der DepV entsprechen und dürfen nur auf Deponien der Klasse II abgelagert werden. 1. Abfallablagerung Auf Deponien können grundsätzlich nur Abfälle abgelagert werden, die die Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse bzw. die Annahmekriterien der jeweiligen Deponie erfüllen. Die Entsorgung einzelner Abfälle kann problematisch werden, wenn deren Werte für den Glühverlust oder den TOC die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 im Anhang 3 der DepV für die jeweilige Deponie überschreiten, eine thermische oder mechanisch-biologische Vorbehandlung aufgrund ihrer Eigenschaften jedoch als ineffizient einzustufen ist (z. B. bei Abfall mit weit überwiegendem mineralischen Anteil und relativ geringer organischer Fracht). Soweit eine Zustimmung zur Ablagerung aufgrund der nachstehend unter Nr. 2 beschriebenen Regelung nicht ausgeschlossen erscheint, werden diese als „Grenzwertige Abfälle“ bezeichnet. 2. Ausnahmeregelungen Im Einzelfall dürfen einzelne Abfälle auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber den Nachweis führt, dass das Wohl der Allgemeinheit, gemessen an den Anforderungen der DepV, nicht beeinträchtigt wird. In jedem Fall ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Dies betrifft die in § 6 Absatz 6 DepV geregelten Abfälle aus Schadensfällen wie Brände und Naturkatastrophen sowie Abfälle, die Asbest oder andere gefährliche Mineralfasern enthalten, als auch Abfälle aus dem Rückbau einer Deponie oder Altlast. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft – Ref. 26 - Kreislaufwirtschaft: Infrastruktur, biogene Wertstoffe, Baustoff-Recycling Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024) Seite 3 Darüber hinaus sind für weitere Abfälle die Bedingungen bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte in den Einleitungssätzen von Anhang 3 Nummer 2 DepV aufgeführt. Bei einer Überschreitung der Zuordnungswerte für den Glühverlust oder den TOC können nach der DepV diese weiteren Abfälle auch dann abgelagert werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: Anhang 3, Nummer 2 Satz 11 DepV: “Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn a) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10 oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird, b) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) unterschritten wird, c) der Brennwert (Ho) von 6000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um schwermetallbelastete Ionenaustauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung, d) es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und e) der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.“ Für die unter a) bis e) genannten Bedingungen gilt, dass alle erfüllt sein müssen. Wenn ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird, ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung des DOC-Wertes (Parameter 3.02 nach Anhang 3 Nr. 2 DepV) i.d.R. nicht mit einer erheblichen Deponiegasbildung zu rechnen ist und die Bedingungen b) und c) eingehalten sind. Ein detaillierter Nachweis, dass das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung dieses Abfalls nicht beeinträchtigt wird, ist bei ausschließlicher Überschreitung des TOC-Wertes bis max. 6 Masseprozent entbehrlich. Für derartige Abfälle wurde ursprünglich der Begriff „grenzwertige Abfälle“ geprägt. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft – Ref. 26 - Kreislaufwirtschaft: Infrastruktur, biogene Wertstoffe, Baustoff-Recycling Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)

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