- Notlandung eines Segelflugzeugs (Ballenstedt OT Asmusstedt) - Kradfahrer nach Unfall verletzt (Dingelstedt OT Röderhof) - Fahren unter Drogeneinfluss (Quedlinburg) - Taschendiebstahl (Wernigerode) Notlandung eines Segelflugzeugs Ballenstedt OT Asmusstedt – Am Sonntag, dem 28. Juli 2024, musste gegen 16:00 Uhr ein Segelflugzeug auf einem nahegelegenen Sonnenblumenfeld notlanden. Nach gegenwärtigem Ermittlungsstand war ein technisches Problem ursächlich. Das Flugzeug war mit zwei Insassen besetzt, welche unverletzt blieben. Am Segelflugzeug entstand kein Sachschaden. Das Sonnenblumenfeld wurde auf einer Fläche von etwa 800 Quadratmetern beschädigt. Der Sachschaden beläuft sich auf schätzungsweise 1.000 Euro. Kradfahrer nach Unfall verletzt Dingelstedt OT Röderhof - Am 28. Juli 2024 verletzte sich ein 17-jähriger Kradfahrer infolge eines Verkehrsunfalls leicht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand befuhr der Jugendliche gegen 18:45 Uhr mit einem Leichtkraftrad die Landesstraße 83 aus Richtung Halberstadt in Richtung Röderhof. Als der 48-jährige Fahrer eines Toyota-PKWs nach links in die Straße „Gutshof“ einbiegen wollte, übersah der Kradfahrer das abbiegende Fahrzeug und kollidierte mit dem PKW. In der Folge fuhr der Kradfahrer gegen ein Zaunfeld und kam schließlich zum Stehen, wobei er sich leicht verletzte. Das Leichtkraftrad des Herstellers Pelpi trug dabei einen Sachschaden von circa 100 Euro davon. Der Schaden am Toyota-PKW beläuft sich schätzungsweise auf 2.000 Euro. Fahren unter Drogeneinfluss Quedlinburg – Am Sonntag, dem 28. Juli 2024, führten Beamte gegen 19:30 Uhr eine Verkehrskontrolle in der Straße Am Bahnhofsplatz durch. Hierbei stellten die Beamten betäubungsmitteltypische Anzeichen bei dem 19-jährigen Fahrer eines PKWs VW fest. Der Fahrer räumte ein, einen Joint konsumiert zu haben. Daraufhin ordneten die Beamten eine Blutprobenentnahme an und untersagten dem Fahrer die Weiterfahrt. Sollte sich der Verdacht im Ergebnis der Blutuntersuchung bestätigen, muss der Fahrer mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Hinweis der Polizei: Der Konsum von THC, dem Wirkstoff in Cannabis, führt grundsätzlich zu physischen und psychischen Beeinträchtigungen wie verminderter Konzentration, Aufmerksamkeit, Wahrnehmung und Reaktionsvermögen. Schon geringe Mengen können Ausfallerscheinungen und Fehlleistungen verursachen. Fahrerinnen und Fahrer, die unter dem Einfluss von THC am Straßenverkehr teilnehmen, riskieren nicht nur ihren Führerschein, sondern gefährden auch sich selbst und andere. Jeder Fahrer ist für die Sicherheit im Straßenverkehr verantwortlich. Daher appellieren wir im Interesse aller Verkehrsteilnehmer an Ihr Verantwortungsbewusstsein: Setzen Sie sich niemals unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ans Steuer! Weiterführende Informationen erhalten Sie unter: https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/drogen/drogen-im-strassenverkehr/ Taschendiebstahl Wernigerode – Bislang unbekannte Täter entwendeten am 29. Juli 2024 gegen 12:10 Uhr mehrere Gegenstände aus der Handtasche einer Frau, die in einem Markt in der Theodor-Fontane-Straße einkaufte. Unter den gestohlenen Gegenständen befand sich eine lilane Geldbörse mit Inhalt. Der Schadenswert beläuft sich auf etwa hundert Euro. Sachdienliche Hinweise zur Tat bzw. den Tätern erbittet das Polizeirevier Harz in Halberstadt unter der Telefonnummer 03941/674-293. Zum Schutz vor Taschendiebstählen rät die Polizei: Weiterführende Informationen erhalten Sie unter: https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/diebstahl/taschendiebstahl/ Impressum: Polizeiinspektion Magdeburg Polizeirevier Harz Pressebeauftragter Plantage 3 38820 Halberstadt Tel: 03941/674 - 204 Fax: 03941/674 - 130 Mail: presse.prev-hz@polizei.sachsen.-anhalt.de
Zum 1. Mai 2025 tritt die Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in Kraft. Sie soll den Eintrag von Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffen, in Böden minimieren. Um solche Störstoffe von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen (Vergärung bzw. Kompostierung) herauszuhalten, gelten mit der neuen BioAbfV Kontrollwerte bei der Bioabfallsammlung: Der Gewichtsprozentanteil von Kunststoff (Plastik) am frischem Bioabfall aus Haushalten darf höchstens ein Prozent betragen. Der Gewichtsprozentanteil aller Fremdstoffe (Plastik und andere Störstoffe) am Biogut darf drei Prozent nicht überschreiten. Mit dieser Neuerung ändert sich für die Verbraucher in Berlin grundsätzlich nichts. Denn schon jetzt kann die BSR gemäß den Abfalltrennvorschriften der Kreislaufwirtschaftsgesetze (KrW-/AbfG Berlin und KrWG Bund) bei erheblicher Fehlbefüllung die Entleerung von Biotonnen ablehnen. Ebenso sind schon jetzt gebührenpflichtige Zusatzentleerungen möglich, sollte bis zur nächsten Leerung keine Nachsortierung erfolgt sein. Bußgelder für falsch befüllte Biotonnen drohen Verbrauchern in Berlin nach dem 1. Mai nicht . Die Behandler von Bioabfällen führen ab diesem Zeitpunkt bei Anlieferung an der Anlage Sichtkontrollen durch und schätzen die Fremdstoffbelastung ab. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Werte überschritten werden, kann der Abfall zurückgewiesen werden. Ansonsten kann auch der Aufbereiter Fremdstoffe aus der Masse entnehmen. Da es sich nicht um eine Analyse, sondern nur um eine Sichtkontrolle handelt, ist eine Überschreitung keine Ordnungswidrigkeit, für welche Bußgelder drohen würden. Trotzdem sollten die Verbraucher in Berlin die BioAbfV-Novelle zum Anlass nehmen, ihr Biogut künftig noch konsequenter zu trennen. Wichtig bleibt: Plastik gehört nicht in die BSR-Biotonne . Auch die angeblich kompostierbaren Plastiktüten sind tabu, da sie nicht vollständig verrotten.
Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Lesen Sie deshalb bitte Ihren Fischereierlaubnisvertrag (die Angelkarte) sorgfältig durch und halten Sie sich an die dort gesetzten Auflagen. Benutzen Sie nur die dort erlaubten Fanggeräte in der angegebenen Anzahl, Beschaffenheit und Beköderung. Beachten Sie die Gewässerbegrenzung Ihrer Erlaubnis und die geltenden Angelzeiten. Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mit sich führen. Fische im Sinne des Landesfischereigesetzes sind auch deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere. Beachten Sie auch die Berliner Landesfischereiordnung . Wer ohne gültige Angelerlaubnis angelt, die Auflagen der Angelkarte nicht einhält oder auf andere Weise Fische fängt, begeht Fischwilderei und verübt damit eine Straftat! Wer ohne gültigen Fischereischein angelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Online Angelkarte Weitere Informationen Entgelte für Angelkarten Weitere Informationen Ausgabestellen für Angelkarten Weitere Informationen Fangverbote Aus Gründen der Arterhaltung gibt es für bestimmte gefährdete Fischarten ein Fangverbot. Zu den gefährdeten Kleinfischarten zählen Karausche, Bitterling, Zwerg-Stichling, Gründling, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Steinbeißer. Sie dürfen weder gefangen noch als Köder benutzt werden. Solche unabsichtlich gefangenen Fische sind unverzüglich wieder ins Fanggewässer zurückzusetzen. Mindestmaße bei Fischen Es gelten die Mindestmaße der Anlage 1 zur Berliner Landesfischereiordnung . Gegebenenfalls können für Ihren Gewässerbereich erweiterte Mindestmaße gelten. Das ersehen Sie aus Ihrer Angelkarte. Gefangene Fische, die kleiner als das geltende Mindestmaß sind, gemessen vom Kopf bis zur Schwanzspitze, müssen unverzüglich schonend ins Fanggewässer zurückgesetzt werden. Der Bestand von Fischarten, deren natürliches Aufkommen nicht ausreichend gewährleistet ist, wird durch Besatzfische aus Teichwirtschaften gestärkt. Der Besatz mit Karpfen, Schleien, Hechten und Welsen erfolgt im Herbst. Nach dem Aussetzen im Gewässer sind Besatzfische noch lange sehr beißfreudig. Verlassen Sie Fangplätze mit offensichtlich beißfreudigen jungen Besatzfischen. Sie schaden sonst der Entwicklung dieser Fische und dem gesamten Bestand. Köderfische Das Angeln mit lebenden Köderfischen verstößt gegen das Landesfischereigesetz und gegen das geltende Tierschutzgesetz. Dem Fisch werden unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. In Berliner Gewässern besteht keine Notwendigkeit, die Raubfischrute mit lebenden Fischen zu beködern. Ein toter Fisch erfüllt den gleichen Zweck! Es gibt auch genügend andere Methoden, um einen Raubfisch zu fangen. Setzen Sie keine gehälterten Köderfische in die Gewässer. Sie können damit Fischkrankheiten verbreiten. Fangen Sie nie mehr Köderfische als Sie benötigen. Kunstköder In den Berliner Gewässern ist der Einsatz von Kunstköder mit einer Gesamtlänge von mehr als 2 cm im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres verboten. Diese gelten neben Köderfischen, Wirbel- und Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenködern) als Raubfischköder. Mit Kunstködern, deren Gesamtlänge nicht mehr als 2 cm betragen, können z.B. ganzjährig mit der Friedfischangel Barsche gefangen werden. Verantwortung gegenüber Fischen Töten Sie Ihre Fischfänge sofort und tierschutzgerecht. Das Fleisch von sofort abgeschlagenen Fischen ist bei sachgerechter Kühlung qualitativ hochwertiger und länger haltbar als das Fleisch von Fischen, die über Stunden hinweg in Setzkeschern gehältert und erst danach getötet wurden. Wollen Sie einen Fisch in das Gewässer zurücksetzen, so lassen Sie ihn unmittelbar nach dem Fang ohne Zwischenhälterung mit der erforderlichen Schonung und Sorgfalt wieder frei. Eisangeln im Winter Auch im Winter beim Angeln auf Eis müssen die Fische fachgerecht geschlachtet werden. Die Tiere auf der Eisfläche ersticken zu lassen verstößt gegen den Tierschutz. Markieren Sie das Eisloch beim Verlassen Ihres Angelplatzes mit Zweigen oder Stöcken, damit die Gefahrenstelle für jedermann ersichtlich ist und niemand zu Schaden kommt. Das legen übrigens nicht nur Rücksicht und Vernunft nahe, sondern verlangt auch die Berliner Eisflächenverordnung. Sparsam anfüttern Verwenden Sie nur wenig Anfütterungsmaterial, damit die Fische die zugeworfene Nahrung auch fressen und nicht das meiste Futter nur zu Boden sinkt. Futter auf dem Gewässerboden ist für viele Fische uninteressant und wird kaum noch von ihnen aufgenommen. Es fault und entzieht allen im Wasser lebenden Tieren den Sauerstoff zum Atmen. Angelplatz säubern Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz. ln der Praxis ist es jedoch häufig nicht so. Sammeln Sie bitte Ihren Abfall ein, nehmen Sie ihn mit und werfen Sie ihn zu Hause in den Müll. So hinterlassen Sie einen sauberen Platz, leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch zum positiven Bild des Anglers in der Öffentlichkeit. Ufer schonen Wählen Sie Ihren Angelplatz am Ufer so, dass die Pflanzenbestände an Land und im Wasser nicht darunter leiden. Röhricht zu betreten ist verboten! Angeln Sie vom Boot aus, so halten Sie bitte mindestens 10 m Abstand von den Röhricht- und Seerosenbereichen; damit vermeiden Sie Schäden. Röhricht und Schwimmblattpflanzen sind wichtig für die Entwicklung der Fische. Sie sind Nahrungs-, Schutz- und Regenerationszone zugleich.
In der Berliner Umweltzone müssen Fahrzeuge mit der grünen Plakette gekennzeichnet sein. Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, benötigen ebenfalls eine grünen Plakette. Die Plakette muss an der Windschutzscheibe angebracht sein und erleichtert die Kontrolle der Umweltzone. Die Plaketten gelten in allen Umweltzonen in Deutschland. Ob Ihr Fahrzeug eine grüne Plakette, ggf. mit Partikelfilternachrüstung, erhält, können Sie für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge der Tabelle unten oder über die Internetdatenbank www.feinstaubplakette.de erfahren. Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen sind in Berlin aufgrund einer Berliner Allgemeinverfügung von der Plakettenpflicht befreit. Im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge können mit einer blauen E-Plakette nach Anlage 3a FZV gekennzeichnet werden und damit in der Umweltzone fahren. Ohne grüne Plakette oder Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone zu fahren oder zu parken ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 100 Euro Bußgeld . Rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung mit Plaketten ist die 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Kennzeichnungsverordnung , die im Jahr 2007 erlassen wurde. Das System wurde seitdem nicht weiterentwickelt, so dass auch die neusten Fahrzeuge mit dem Abgasstandard Euro 6 nur eine grüne Plakette erhalten. Mehr Informationen zur Kennzeichnungsverordnung finden Sie weiter unten. Wo bekomme ich die Plakette? Läuft die Gültigkeit der Plakette irgendwann ab? Wieviel kostet die Plakette? Was regelt die Kennzeichnungsverordnung? Wie sind die Schadstoffgruppen definiert? Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Fahrzeug? Wo finde ich meine Schlüsselnummer in den deutschen Fahrzeugpapieren? Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Schadstoffgruppen/Plakette Wie werden ausländische Fahrzeuge den Schadstoffgruppen zugeordnet? Ausgabestellen sind die Kfz-Zulassungsbehörde ( Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – LABO ) und die Abgasuntersuchungsstellen wie TÜV, DEKRA, GTÜ, FSP, KÜS und für Abgasuntersuchungen autorisierte Autowerkstätten. Die Ausgabestelle prüft anhand der Fahrzeugpapiere, zu welcher Schadstoffgruppe das Fahrzeug gehört und welche Plakette es erhält. Daher muss das Fahrzeug selbst nicht vorgeführt werden. Plaketten können beim Feinstaubplaketten-Shop der Berliner Kfz-Zulassungsbehörde über folgenden Link online bestellt werden: https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/kfz-zulassung/feinstaubplakette/shop.85047.php Für die Ausstellung und Versand der Plakette wird eine Gebühr von 6 Euro berechnet. Durch Bearbeitungszeit und Versandzeiten kann es 7 bis 14 Tage bis zum Erhalt der Plakette dauern. Auch Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind , benötigen eine Plakette. Sie kann z.B. auf der englischsprachigen Web-Site der Kfz-Zulassungsbehörde in Berlin unter folgendem Link https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/kfz-zulassung/feinstaubplakette/shop.86595.en.php bestellt werden, sofern die für die Zuteilung der Plakette notwenigen Angaben aus den Fahrzeugpapieren, z.B. durch eine Herstellerbescheinigung für die Zulassungsbehörde erkennbar hervorgehen. Die erforderlichen Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschein sind eingescannt als Anhang zur E-Mail beizufügen oder als Kopie per Post zu senden. Insbesondere Touristen und anderen Berlin-Besuchern aus dem Ausland ist zu empfehlen, die Plakette ca. 3 Wochen vor dem Berlin-Aufenthalt zu beantragen, um eine pünktliche Zustellung an den Heimatort zu gewährleisten. Zusammenfassende Informationen für ausländische Touristen sind in einem Flyer erhältlich. Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Sie brauchen jedoch eine neue Plakette, wenn Sie Ihr Fahrzeug ummelden und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, denn auf der Plakette muss das aktuelle Kfz-Kennzeichen eingetragen sein. Eine neue Plakette ist auch erforderlich, wenn das eingetragene Kennzeichen nicht mehr lesbar ist, weil z.B. die Farbe verblasst ist. In der Kennzeichnungsverordnung des Bundes oder anderen Bundesvorschriften wurde keine einheitliche Gebühr für die Plakette festgelegt. Privatwirtschaftliche Ausgabestellen können daher frei kalkulieren. Bei der Zulassungsbehörde Berlin kostet die Plakette 5,- €, bei online-Bestellung mit Versand 6,- €. Die “Kennzeichnungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (35. BImSchV)”: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/BJNR221810006.htmlregelt die Kennzeichnung von Fahrzeugen nach Schadstoffgruppen mit Plaketten für die Windschutzscheibe sowie Ausnahmen von Fahrverboten. Sie definiert vier Schadstoffgruppen, die sowohl für Pkw als auch für Lkw gelten. Die Verordnung schafft damit die Voraussetzungen für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten. Durch die Kennzeichnungsverordnung selbst werden keine Umweltzonen oder Fahrverbote festgelegt. Dies erfolgt durch die zuständigen Behörden in Ländern und Kommunen auf der Grundlage von Luftreinhalteplänen, wenn die Schadstoffgrenzwerte überschritten werden und der Verkehr eine wichtige Ursache ist. Die vier Schadstoffgruppen orientieren sich an den Euro-Normen von Diesel-Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Erstellung der Verordnung im Jahr 2007. Durch Nachrüstung mit einem Partikelfilter können Diesel-Fahrzeuge höhere Schadstoffgruppen erreichen. Für Fahrzeuge mit Otto-Motor (“Benziner”) gibt nur zwei Einstufungen. Im Detail können sich aufgrund der Komplexität der Abgasnormen Abweichungen ergeben. Die Zuordnung eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe erfolgt daher anhand seiner Emissionsschlüsselnummer. Die Zuordnung der Plaketten zu einem Fahrzeug ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist; ggf. zusammen mit der Partikelfilternachrüstung. Sie können die Plakette für Ihr Fahrzeug auch in der Internetdatenbank www.feinstaubplakette.de ermitteln. 1) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG) 2) Pkw mit Schlüsselnummer “27” bzw. “0427” und der Klartextangabe “96/69/ EG I” mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) vom mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Pkw die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält. Fahrzeuge der Euronorm 5 oder 6 sowie Fahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) gehören zur Schadstoffgruppe 4 und erhalten eine grüne Plakette. Spezielle Plaketten für emissionsarme Fahrzeuge, z.B. für Fahrzeuge mit der Euronorm 6, wurden bisher nicht entwickelt. Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen ohne Plakette in der Berliner Umweltzone fahren. Erläuterungen zu den Partikelminderungsstufen PM und PMK Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt die technischen Anforderungen für die Nachrüstung mit Partikelminderungssystemen. Sie definiert auch die Einteilung in die Partikelminderungsklassen PM 01 bis PM 4 (für Pkw) und PMK 01 bis PMK 4 (für Lkw). Eingebaute Partikelfilter müssen die vorgegebenen Anforderungen erfüllen, damit das Fahrzeug die entsprechende Plakette führen darf. siehe: Fahrzeuge aus dem Ausland Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften
Die Umweltzone ist ein Gebiet, in dem nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandards einhalten. Fahrzeuge mit besonders hohen Emissionen müssen draußen bleiben. In Berlin ist die Umweltzone auf das Stadtgebiet innerhalb des S-Bahnringes beschränkt. Seit 1.1.2010 dürfen hier nur Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren. Ohne grüne Plakette oder Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone zu fahren oder zu parken ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 80 Euro Bußgeld . Ziel der Umweltzone ist die Modernisierung der Fahrzeugflotte, damit weniger Dieselruß und Stickoxide in die Atemluft gelangen. Damit wird die Luft sauberer und der Gesundheitsschutz verbessert. Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften
Die Nutzung von Mehrwegverpackungen ist ein wichtiger Schritt zur Reduzierung von Abfall und Umweltbelastung. Besonders in der Gastronomie trägt die Mehrwegnutzung zu saubereren Parks , leereren Mülleimern und weniger Abfall bei. Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen Informationen für Kundinnen und Kunden Informationen für Gastronomiebetriebe Die Folgen des Einwegverbrauchs sind enorm. Allein in Berlin werden täglich rund 20.000 Einwegbecher pro Stunde verbraucht, was enorme Ressourcen verschlingt: 2.600 Bäume . So viel Holz benötigen die 170 Millionen Einwegbecher in Berlin pro Jahr. 1.320 Tonnen Rohöl gehen jedes Jahr für Plastik in Berliner Einwegbechern drauf. 49 Einwegbecher pro Jahr kann jede Berlinerin und jeder Berliner sparen, wenn man auf Mehrwegbecher umsteigt. 30 Gramm CO₂ entstehen bei der Fertigung eines Einwegbechers. 15 Minuten . So kurz ist das “Leben” eines Einwegbechers. 1/2 Liter Wasser benötigt die Herstellung eines Einwegbechers. Durch Mehrwegnutzung können erhebliche Mengen an Abfall und Emissionen eingespart werden. Mit Sushi, Bowls und Bubble Tea in Mehrweg haben wir alle etwas davon: Saubere Parks Leerere Mülleimer und Weniger Abfälle. Mehrwegverpackungen sind umwelt- und klimafreundliche Lösungen für den täglichen Konsum unterwegs. Verbraucherinnen und Verbraucher haben viele Möglichkeiten, umweltfreundlich mit Mehrwegangeboten zu konsumieren. Egal was man isst, egal wo man bestellt: Es gibt immer eine Mehrweg-Lösung. Die Nachfrage beeinflusst das Angebot. Deshalb: Fragen Sie nach! Informieren Sie sich über die Möglichkeiten. Ab dem 10.03.2025 wird für 12 Monate ein Rücknahmesystem für Mehrwegbecher in Supermärkten getestet. Das Pilotprojekt wird in 8 REWE-Märkten im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg durchgeführt und kann dort ausprobiert werden. Mehrwegflasche in den Automaten geben, Pfandbon erhalten und so Ressourcen schützen – das kennen wir schon seit vielen Jahrzehnten. Schön einfach, wenn das auch mit To-go-Mehrwegbechern klappt?! Seit dem 10.03.2025 kann man geliehene RECUP-Mehrwegbecher jetzt auch in den Leergutautomaten in REWE-Märkten in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg zurückgeben . Den Becherpfand bekommt man direkt an der Kasse zurück. Ein großer Schritt, um Mehrweg einfacher und damit attraktiver zu machen, denn bisher konnte man RECUP-Becher nur in teilnehmenden Cafés und Restaurants zurückbringen. Jetzt genießt man den Lieblingskaffee im Mehrwegbecher und steckt ihn einfach beim nächsten Einkauf bei REWE in den Leergutautomaten. Die automatisierte Rücknahme wird durch Sielaff und Tomra ermöglicht und Sykell und Profimiet kümmern sich um den Rest: So landet der Becher nach dem Weitertransport und dem Spülen flott wieder in dem Lieblingscafé – ein komplett nachhaltiger Kreislauf. In über 80 Cafés und Restaurants in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg kann man einen RECUP-Becher mit der speziellen Automaten-Codierung ausleihen. Mit dabei sind große Ketten wie Kamps, Le Crobag oder Burger King. Anschließend kann man die Becher für ein Jahr bis März 2026 in REWE-Märkten in Friedrichshain-Kreuzberg über die Leergutautomaten zurückgeben . Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht: Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke in Einwegverpackungen anbieten, müssen eine Mehrwegalternative bereitstellen. Ausnahmen gelten für kleine Betriebe mit weniger als 80 m² Verkaufsfläche und bis zu fünf Mitarbeitern. Diese müssen jedoch auf Wunsch kundeneigene Behälter befüllen, sofern es hygienisch unbedenklich ist. Bereitgestellte Mehrwegbehälter : Betriebe bieten eigene Mehrwegbehälter an, die nach Nutzung zurückgegeben und gereinigt werden. Mehrwegpoolsysteme : Sie leihen im Restaurant die Behälter eines Poolsystems aus und können sie in allen teilnehmenden Betrieben zurückgeben. Bekannte Anbieter solcher Poolsysteme sind RECUP, FairCup, Vytal, Relevo, Tiffin Loop und EINFACH MEHRWEG. Mitgebrachte Behälter : Kleinere Betriebe müssen mitgebrachte Mehrwegbehälter befüllen, falls kein eigenes Mehrwegsystem angeboten wird. In größeren Betrieben besteht diese Pflicht nicht. Betriebe müssen ihr Mehrwegangebot gut sichtbar kennzeichnen. Der Hinweis muss folgenden Text enthalten: „Speisen und Getränke in Mehrweg erhältlich.“ Wenn nur Speisen oder nur Getränke angeboten werden, darf entsprechend gekürzt werden. Für kleine Betriebe ohne eigene Mehrwegbehälter muss der Hinweis folgenden Text beinhalten: „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehälter.“ Hier finden Sie einen kurzen Infozettel in verschiedenen Sprachen: Zudem gelten besondere Hygienevorgaben für die Reinigung und Lagerung von Mehrwegbehältern, welche Sie hier in verschiedenen Sprachen finden: Die Einhaltung der Mehrwegangebotspflicht ist nicht nur ein Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zero-Waste-Agentur: Mehrweg mitmachen PDF-Dateien nicht barrierefrei.
Der Fuchs/Rotfuchs ( Vulpes vulpes ), gehört zur Familie der Hundeartigen ( Canidae ). Der männliche Fuchs wird Rüde, der weibliche Fähe genannt. Sein Fell ist in der Regel “fuchsrot”; die Bauchseite und die Schwanzspitze sind weiß, die Rückseite der Ohren und die Pfoten sind dunkel gefärbt. Bei Fähen, die Junge haben, ist das Fell im Sommer oft ruppig und dünn – im Winter ist es durch die langen Grannen wie “bereift”. Die Welpen haben bis zum Alter von 8 Wochen ein graubraunes, wolliges Jugendkleid. Die Kopf-Rumpf-Länge beträgt ca. 60 bis 95 cm, die Schulterhöhe 40 cm und der buschige Schwanz ist ca. 30 bis 50 cm lang. Die Schnauze wirkt spitz, die dreieckigen Ohren stehen aufrecht. Je nach Lebensraum werden Füchse zwischen 6 und 10 kg schwer. Durch sein ausgezeichnetes Seh-, Riech- und Hörvermögen kann der Fuchs als sehr wachsam bezeichnet werden. Darüber hinaus besitzt er ein rasches Reaktionsvermögen und eine gute Lernfähigkeit. Diese Eigenschaften haben ihm den Ruf des schlauen und listigen Reineke Fuchs eingebracht. Der Fuchs ist das Raubtier mit der größten Verbreitung auf der Erde. Sein natürliches Verbreitungsgebiet erstreckt sich über sämtliche Lebensräume der nördlichen Erdhalbkugel mit gemäßigten Klima – von der Tundra im Norden bis nach Nordafrika im Süden. In Australien und auf einigen Pazifikinseln wurden Füchse gezielt ausgesetzt, um den massiven Kaninchenbeständen entgegen zu wirken. Er gilt als typischer Kulturfolger, da er sich allen Lebensräumen anzupassen vermag. Am liebsten lebt der Fuchs in deckungs- und waldreichen Gebieten. Dort gräbt er sich einen unterirdischen Bau mit Wohnkessel und Röhrensystem. Wurde ein vorhandener Bau verlassen, wird dieser sofort von einem neuen Fuchs belegt. Der Fuchs ist in der Regel ein dämmerungs- bzw. nachtaktives Tier. Bei geringer Populationsdichte lebt er als Einzelgänger, steigt die Zahl der Tiere, neigen sie zum Gruppenleben. Die wichtigsten Gründe für das häufigere Auftreten des Fuchses in den Städten sind das reichhaltige Nahrungsangebot der Wegwerfgesellschaft, kein Jagddruck sowie ein gewisses Zutrauen, das die Tiere zum Menschen dank ihrer schnellen Lernfähigkeit fassen konnten. Da Füchse nach jahrzehntelangen Impfkampagnen auch durch Tollwut nicht mehr dezimiert wurden, haben sich die Fuchsbestände erholt und steigen wieder an. Der Fuchs nutzt ein breites Nahrungsspektrum, bevorzugt aber Mäuse bzw. in der Stadt Ratten. Besonders bei Aufforstungen wirkt er durch die Dezimierung der Mäuse, die erheblichen Schaden an Jungpflanzen hinterlassen, positiv auf die Entwicklung der Wälder ein. Darüber hinaus frisst er Insekten, Schnecken, Würmer, Engerlinge, ggf. auch Vögel, Wildkaninchen oder junge Feldhasen. Auch Aas verschmäht er nicht, ebenso wenig Früchte und Beeren. In Siedlungen bedienen sich Füchse gerne an Abfällen – insbesondere in Großstädten finden sie so bequem Nahrung. Sogar Tierkadaver, z.B. Opfer des Straßenverkehrs sind als Nahrung willkommen. Die Paarungszeit, “Ranzzeit” genannt, wird durch heiseres Bellen Anfang Januar bis Mitte Februar angekündigt. Nach einer Tragzeit von 50 – 52 Tagen bringt die Fähe dann im Schnitt 3 – 5, bei gutem Nahrungsangebot auch mehr, behaarte Welpen im sogenannten Wurfkessel zur Welt. Während der anstrengenden Jungenaufzucht im Mai/Juni wirkt die Fähe oft struppig und der Schwanz zerzaust oder fast kahl. Dieses Aussehen ist “normal” und bietet keinen Anlass zur Besorgnis. Die Jungen haben bei der Geburt ein Gewicht von 80 – 150 g. Nach 12 Tagen öffnen sich die Augen. Im Alter von 4 – 6 Wochen werden die Welpen entwöhnt und sind mit 4 Monaten bereits selbstständig. Die Geschlechtsreife erreichen Füchse mit etwa 10 – 12 Monaten. Im Herbst löst sich der Familienverband weitgehend auf. Nur die weiblichen Jungfüchse verbleiben noch einige Monate in der Gemeinschaft bei der Mutter. Das Fuchsproblem tritt nicht nur in Berlin zu Tage, sondern ist in anderen Großstädten, wir Zürich oder London ebenfalls bekannt. Als Kulturfolger haben die Tiere die “Nische Großstadt” für sich entdeckt. Füchse sind, wie alle heimischen Wildtiere, nicht aggressiv und greifen Menschen nicht an. Sie haben eine natürliche Scheu, die in einer gewissen Fluchtdistanz deutlich wird. Im Allgemeinen versuchen die Tiere, dem Menschen aus dem Weg zu gehen. Nur halbzahme Füchse, die durch Fütterung an den Menschen gewöhnt wurden und neugierige Jungfüchse, die den Menschen noch nicht kennen, trauen sich dichter an Menschen heran. Bei unbeabsichtigten Begegnungen mit einem Fuchs gilt: Ruhe bewahren und dem Tier einen Fluchtweg freilassen. Füchse sind Wildtiere und sollen es auch bleiben! Erst durch Fütterung können sie “halbzahm” und dann eventuell zur einem “Problem” werden. Deshalb ist das Füttern und Halten der meisten Wildtiere, so auch von Füchsen generell verboten; nach dem Landesjagdgesetz können dafür bis zu 5.000 Euro Geldbußen erhoben werden (§ 41 Abs. 1 BNatSchG und §§ 34 / 50 LJagdG Bln). Der Hauptüberträger der Tollwut ( Lyssa-Virus ) ist der Fuchs. In Deutschland ist seit 2006 keine Tollwut bei Füchsen mehr aufgetreten, da in den 1980er Jahren durch Fressköder gegen die Tollwut erfolgreich vorgegangen wurde. Die Gefahr einer Ansteckung ist daher eher unwahrscheinlich. Bei ungewöhnlicher Zutraulichkeit von Füchsen ist trotzdem immer eine gewisse Vorsicht geboten. Im Zweifelsfall bietet nach einem Biss oder dem Kontakt mit einem auffälligen Tier eine Impfung hundert prozentigen Schutz. Die Gefahr sich mit dem Fuchsbandwurm ( Echninococcus multilocularis ) zu infizieren ist ebenfalls sehr gering. Für Berlin hat der Fuchsbandwurm so gut wie keine Bedeutung, er wurde bisher nur bei drei Tieren nachgewiesen. Trotzdem sollten folgende Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden: tote Füchse sicherheitshalber nicht anfassen Gemüse, Salat und Fallobst vor dem Verzehr gründlich waschen, nach Gartenarbeiten und Spaziergängen im Wald die Hände gründlich waschen Hunde und Katzen regelmäßig entwurmen Erreger der Räude sind Milben. Die Hauptüberträger dieser Krankheit sind Füchse. Allerdings können auch Hunde oder Menschen durch direkten oder indirekten Kontakt (z.B. Haare oder Hautkrusten) infiziert werden. Die Fuchsräude stellt keine ernst zu nehmende Gefahr für Mensch und Tier dar, da es erfolgreiche Therapiemethoden gibt. Grundsätzlich ist es schwierig, den Fuchs von Grundstücken fernzuhalten, da die Tiere Mauern und Zäune überklettern oder sich unterhalb der Zäune durchzwängen können. Die beste und effektivste Möglichkeit ist, alle frei verfügbaren Nahrungsquellen (wie z.B. offen liegendes Hunde- oder Katzenfutter, Vogelfutter, Essensreste) zu entfernen sowie Mülltonnen geschlossen und sauber zu halten. Auch Schuhe und leicht zu transportierende Gegenstände, die dem Fuchs als Spielzeug dienen könnten, sollten zumindest über Nacht weggeräumt werden. Denkbare Unterschlupfmöglichkeiten können unter der Voraussetzung, dass sich kein Fuchs oder Jungtiere darin befinden, unzugänglich gemacht werden. Wird ein Tier beim Graben eines Baues beobachtet, kann es sofort durch Störung und Schließung der Öffnungen vertrieben werden. Den hervorragenden Geruchsinn der Tiere kann man auch durch den Einsatz von sog. Vergrämungsmitteln – unangenehm riechenden Substanzen – ausnutzen. Auch Lärm, wie zum Beispiel ein Radio sowie laute Stimmen und Rufe können gewisse Erfolge erbringen. Sollte eine Fuchsfamilie bereits im Garten wohnen, müssen während der Jungenaufzucht von März bis Juni Störungen unterlassen werden. Durch das Suchen nach eventuellen Mäusenestern oder anderen Kleintieren in der Erde, die über den Geruch und das Gehör vom Fuchs wahrgenommen werden, sind Gartenbeete manchmal in Gefahr. Neben einer dichten Vegetationsdecke schützen Netze, Drahtumrandungen oder dünne Äste den Boden vor dem Aufwühlen. Fuchskot (ca. 3 bis 8 cm lang, mit weißer Spitze) im Garten sollte insbesondere im Spielbereich von Kindern entfernt werden. Der Kot gehört nicht auf den Kompost. Um alle eventuellen Infektionswege auszuschließen sollte er ähnlich dem Hundekot mit einer Plastetüte aufgenommen und in der Mülltonne entsorgt werden. Eine Vertreibung von Füchsen durch Fangaktionen ist problematisch. Die Tiere erleiden dabei Angst und Stress. Werden sie anschließend in einer fremden Umgebung ausgesetzt, sind Revierkämpfe mit den dortigen Füchsen die Folge. Außerdem wird das freigewordene Gebiet wieder schnell durch neue Füchse besetzt. Füchse stellen für ausgewachsene Katzen keine Gefahr dar. Kleinere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweine und Geflügel sind am bestem nachts in einem geschlossenen Stall oder tags in einem sicheren Gehege im Freien geschützt. Dieses Gehege kann aus Maschendraht bestehen, der 30 – 50 cm tief im Boden eingegraben und nach außen gebogen wird. Durch das Biegen nach außen wird das Hochheben des Zaunes beim Graben erschwert, da das Tier mit seinem eigenen Gewicht auf dem Zaun steht. Die Maschengröße sollte kleiner als 3 cm sein, um ein Überklettern zu vermeiden. Wenn das Gehege abgedeckt ist, kann auch kein Fuchs hineinspringen. Sollte dies nicht möglich sein, muss die Zaunhöhe mindestens 2 m betragen. … der Fuchs bereichert die Fauna in unseren Siedlungsgebieten. Wir haben die Möglichkeit, unseren Lebensraum mit ihm zu teilen, um ihn zu beobachten und sein Verhalten zu verstehen. Durch umsichtiges Verhalten ist ein Neben- und Miteinander zwischen Tier und Mensch möglich. Stiftung Unternehmen Wald Deutschland: Fuchs fuechse.info – …Alles über Füchse
Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Dieses gilt auch für das Mitbringen, also die Einfuhr von Souvenirs. Leider ist dieses häufig nicht bekannt und oft wird der Urlauber von den Händlern nicht oder falsch informiert. Es wird daher immer wieder generell davor gewarnt, Tiere oder Pflanzen sowie Teile und Produkte aus ihnen mitzubringen. Neben den Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens haben zudem viele Länder nationale Bestimmungen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt erlassen, die die Ausfuhr weiterer Produkte verbieten. Wird entgegen dieser Bestimmungen versucht, artgeschützte Souvenirs aus- bzw. einzuführen, würde der Zoll nicht nur die Exemplare einziehen, sondern könnte auch hohe Bußgelder bis zu 50.000 € verhängen. Damit es bei der Rückkehr aus dem Urlaub kein böses Erwachen gibt. Finger weg z.B. von Elfenbein (von Elefant, Wal und Walross), aber auch von Ringen aus Elefantenhaar, Erzeugnissen aus Walknochen, Schildkrötenpanzern und Korallen, von Fellen aus Wildkatze, Bär und Wolf, präparierten Tieren sowie von lebenden Pflanzen und wildlebenden Tieren oder präparierten Vögeln und Vogelflüglern (Schmetterlingen). Ist dennoch das Mitbringen eines Tieres geplant, sollten Sie sich neben den artenschutzrechtlichen Genehmigungen auch über die möglicherweise notwendigen tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Genehmigungen erkundigen. Artenschutz im Urlaub Artenabfrage mit Auswahl des Urlaubslandes
Kriminalitätslage: Anderer falscher Polizist mit Schockanruf Wie der Polizei angezeigt wurde, bekam ein 53-jähriger Mann aus dem Landkreis Wittenberg am 14.02.2025 um 10.30 Uhr einen Anruf von einem vermeintlichen Polizisten, welcher sich als Herr Beckmann oder Bachmann vorstellte. Dieser teilte mit, dass eine Angehörige einen Verkehrsunfall gehabt habe, bei welchem ein Kind zu Tode gekommen sei. Die Angehörige sei nun bei der Polizei und man könnte gegen eine Zahlung von mehreren tausend Euro eine Haftstrafe umgehen. Nur durch Glück, da der vermeintliche Polizist aus unbekannten Gründen ganz abrupt das Gespräch beendete, kam es zu keiner Zahlung. Dadurch blieb dem 53-Jährigen ein hoher finanzieller Schaden erspart. Hier wiederholt Informationen der Polizei zur perfiden Betrugsmasche: Wie gehen die Betrüger vor? Wie sollten Sie sich verhalten? Niemand wird sich im Falle eines wirklichen Unglücksgeschehens bei Ihnen telefonisch melden und Forderungen erheben. Die Polizei kommt immer persönlich und fordert auch niemals Geld. Wir leben in einem Rechtsstaat und nur ein Gericht kann ein Urteil fällen und teilt dies auch nicht telefonisch mit! Ebenso kann kein Haftbefehl mittels Kaution aufgehoben werden! Weitere Informationen zu Betrugsstraftaten erhalten sie auf www.polizei-beratung.de Verkehrslage: Witterungsbedingte Unfälle Eine 72-jährige Suzuki-Fahrerin befuhr am 13.02.2025 um 12.01 Uhr die Straße Schönitz aus Richtung Riesigk kommend in Richtung Schönitz. In einer Linkskurve kam sie aufgrund der winterglatten Fahrbahn nach links von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Weidezaun. Hinter dem Weidezaun kam sie auf einem Feld zum Stehen. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. Die Fahrerin blieb unverletzt. Nach ersten polizeilichen Erkenntnissen befuhr ein 26-jähriger Transporter-Fahrer um 16.20 Uhr die K 2026 in Schnellin aus Richtung B 182 kommend in Richtung Merkwitz. In der Rechtskurve in Höhe der Hausnummer 33 verlor er auf schneeglatter Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug und geriet in den Gegenverkehr. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Chrysler-Journey. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Weder der Transporter-fahrer noch die 53-jährige Fahrerin des Pkw wurden verletzt. Um 16.30 Uhr befuhr ein 25-jähriger BMW-Fahrer die Dornaer Dorfstraße in Dorna aus Richtung Rackith kommend in Richtung Trebitz. In Höhe der Hausnummer 50 kam er auf winterglatter Fahrbahn nach rechts von der Fahrbahn ab. Dabei überfuhr er einen Leitpfosten und ein Verkehrszeichen. In der weiteren Folge kam er im Straßengraben an einen Baum zum Stehen. Der junge Fahrer wurde leicht verletzt in ein Krankenhaus gebracht. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. Ein 19-jähriger Ford-Fahrer befuhr um 16.50 Uhr in Wittenberg die Straße Am Hauptbahnhof aus Richtung des Kreisverkehrs Friedrichstraße kommend in Richtung Hauptbahnhof mit der Absicht, nach rechts abzubiegen und der abknickenden Vorfahrtsstraße zu folgen. Dabei kam er ins Rutschen und kollidierte mit einem Verkehrsschild, welches sich mittig auf der Fahrbahn auf einer Verkehrsinsel befindet. Am Fahrzeug und am Verkehrszeichen entstand Sachschaden. Die 19-jährige Fahrerin eines VW befuhr um 17.24 Uhr B 2 aus Richtung Tornau kommend in Richtung Köplitz, als sie plötzlich aufgrund der Glätte ins Schleudern geriet und im linken Straßengarben zum Stehen kam. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. Die junge Frau blieb unverletzt. Im Rahmen der Streifentätigkeit stellten die Beamten am 13.02.2025 um 18.49 Uhr einen verunfallten Pkw Audi fest. Vom Fahrer fehlte jedoch jede Spur. Entsprechend der Spurenlage befuhr der Fahrer die K 2011 aus Richtung B 2 kommend in Richtung Thießen. In der folgenden Linkskurve kam er auf der winterglatten Fahrbahn nach rechts ab und kollidierte in der Folge mit zwei Bäumen. Der Fahrer konnte anhand des Kennzeichens schnell ermittelt werden. Gegen den 42-Jährigen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet. Es entstand Sachschaden. Nach Angaben der Unfallbeteiligten befuhren ein 45-jähriger Honda-Fahrer und ein 29-jähriger Busfahrer um 22.25 Uhr in dieser Reihenfolge die B 107 aus Richtung Oranienbaum kommend in Richtung Dessau-Roßlau. Als der Honda-Fahrer verkehrsbedingt bremsen musste, konnte der Busfahrer auf Grund der winterglatten Fahrbahn nicht mehr rechtzeitig zum Stehen und fuhr auf den Honda auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Verletzt wurde niemand. Eigenen Angaben zufolge befuhr ein 64-jähriger VW-Fahrer am 14.02.2025 um 05.28 Uhr in Großwig die Hauptstraße in Richtung Lindenstraße. In Höhe der Schulstraße sei er aufgrund der nicht geräumten Fahrbahn und des Gefälles sehr langsam gefahren. Dennoch geriet er ins Rutschen. Auch ein Abbremsen verhinderte das Rutschen nicht, sodass das Fahrzeug in der Folge gegen einen parkenden VW rutschte, wodurch Sachschaden entstand. Um 05.45 Uhr befuhr ein 40-jähriger Lkw-Fahrer mit Anhänger die B 2 aus Richtung Kemberg kommend in Richtung Tornau. In Höhe Lubast rutschte der Anhänger aufgrund nicht beräumter winterglatter Fahrbahn nach rechts in den Straßengraben. Dabei touchierte dieser einen parkenden Transporter und ein Verkehrszeichen. Es entstand Sachschaden. Der Fahrer konnte den Anhänger anschließend wieder unter Kontrolle bringen. Nach eigenen Angaben befuhr der 56-jährige Fahrer eines Toyotas um 06.40 Uhr in Pratau die Bergstraße aus Richtung Bahnhofstraße kommend in Richtung Kienbergstraße. In einer Linkskurve unmittelbar vor der Einmündung zur Bahnhofstraße verlor er aufgrund von Fahrbahnglätte die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit einem am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeug Kia. Es entstand Sachschaden. Um 07.30 Uhr befuhr eine 41-jährige Citroen-Fahrerin die L 136 aus Richtung Zschornewitz kommend in Richtung Gräfenhainichen. Auf Grund der winterglatten Fahrbahn geriet sie ins Schleudern. In der weiteren Folge verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug und stieß seitlich gegen einen entgegenkommenden Skoda. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Weder die Citroen-Fahrerin noch der 42-jährige Fahrer des Skodas wurden dabei verletzt. Der Fahrer eines Suzukis befuhr um 07.42 Uhr in Jessen die Straße Am Gorrenberg aus Richtung Alte Wittenberger Straße kommend in Richtung Rosa-Luxemburg-Straße. Vor einer Rechtskurve verlor er auf schneeglatter Fahrbahn die Kontrolle über den Pkw, kam nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Laterne. An dieser sowie am Fahrzeug entstand Sachschaden. Der Fahrer blieb unverletzt. Um 08.48 Uhr befuhr eine 31-jährige Ford-Fahrerin in Wittenberg die Barbarastraße aus Richtung An der Bastion kommend in Richtung B 2. Im Kurvenbereich brach plötzlich das Heck ihres Fahrzeugs aus und stieß seitlich gegen einen am Fahrbahnrand parkenden Ford. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden. Zusammenstoß beim Abbiegen Am 13.02.2025 befuhr eine 27-jährige Renault-Fahrerin um 18.20 Uhr in Söllichau die Korgauer Straße in Richtung Kreuzungsbereich Schmiedeberger Straße / Windmühlenstraße mit der Absicht, nach links in die Schmiedeberger Straße abzubiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einem Ford, dessen 23-jähriger Fahrer die Schmiedeberger Straße in Richtung Bad Schmiedeberg befuhr. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Verletzt wurde niemand. Bus streift Lkw Der 35-jährige Fahrer eines Linienbusses befuhr am 14.02.2025 um 07.09 Uhr in Wittenberg die Parkstraße aus Richtung Pestalozzistraße kommend mit der Absicht, nach links in die Draußgartenstraße abzubiegen. Nach dem Abbiegen streifte er einen verkehrsbedingt haltenden Lkw, wobei Sachschaden entstand. Sonstiges: Mit Sommerreifen unterwegs Ein 45-jähriger Toyota-Fahrer befuhr am 14.02.2025 um 07.50 Uhr die Verbindungsstraße von Boßdorf nach Garrey, wobei er in einer Rechtskurve nach links halb von der Fahrbahn kam und sich festfuhr. Ein Sachschaden entstand nicht. Jedoch befanden sich am Fahrzeug Sommerreifen mit grenzwertigem Profil. Folglich wurde eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gefertigt. Dem Fahrer droht ein Bußgeld von mindestens 88,50 Euro sowie ein Punkt. Impressum: Polizeirevier Wittenberg Pressestelle Juristenstraße 13a 06886 Lutherstadt Wittenberg Tel: (03491) 469 0 Fax: (03491) 469 210 Mail: presse.prev-wb@polizei.sachsen-anhalt.de
Überlassung, Rücknahme und Entsorgung Informationen zum betrieblichen Zertifizierungsverfahren Liste der Demontagebetriebe Liste der Altfahrzeug-Annahmestellen Liste der Sachverständigen Das Altfahrzeuggesetz regelt die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung von Altfahrzeugen. Mit dem Gesetz wurden die Vorgaben der Europäischen Altfahrzeug-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Schwerpunkt des Gesetzes ist die Altfahrzeugverordnung, mit der die bisher geltende Altautoverordnung geändert und neu bekannt gemacht wurde. Die Regelungen der Altfahrzeugverordnung betreffen Fahrzeuge zur Personenbeförderung (M 1) mit höchstens 8 Sitzplätzen zuzüglich dem Fahrer Fahrzeuge zur Güterbeförderung (N 1) mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch keine dreirädrigen Krafträder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M 1 (z.B. Wohnmobile) Europäische Altfahrzeug-Richtlinie (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2000 über Altfahrzeuge), geändert durch Richtlinie 2008/112/EG vom 16.12.2008 Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Überlassungspflicht des Kfz-Halters/-Eigentümers Der Halter/Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeugverordnung anerkannten Betrieb zu überlassen, da deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, die Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeug-Verordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Dies muss eine anerkannte Annahmestelle/Rücknahmestelle oder ein anerkannter Demontagebetrieb sein. Überlässt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro). Annahmestelle/Rücknahmestelle und Demontagebetrieb Während die Annahmestelle/Rücknahmestelle lediglich Altfahrzeuge annimmt und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehört insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden. Die Demontage/Ausbau von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen durch Privatpersonen oder durch Betriebe, die nicht nach der Altfahrzeug-Verordnung als Demontagebetrieb zertifiziert sind, ist nach der Verordnung nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Informationen zu den anerkannten Berliner Demontagebetrieben und anerkannten Annahmestellen können separat unter der Liste der Demontagebetriebe bzw. der Liste der Annahmestellen abgefragt werden. Diese Listen werden laufend aktualisiert. Eine bundesweite Zusammenstellung der zertifizierten Betriebe befindet sich unter www.altfahrzeugstelle.de. Empfehlungen werden zu diesen Aufstellungen nicht vorgenommen. Abmeldung von Fahrzeugen bei der Kfz-Zulassungsstelle (Außerbetriebsetzung) Die Überlassung des Altfahrzeugs wird von dem zertifizierten Demontagebetrieb bzw. der anerkannten Annahmestelle/Rücknahmestelle mit einem Verwertungsnachweis dokumentiert. Dieses Formblatt wird von diesen Betrieben vorrätig gehalten und darf ausschließlich von ihnen dem Kfz-Halter übergeben werden. Der Verwertungsnachweis ist bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Kfz-Zulassungsstelle unbedingt vorzulegen. Eine Ausfertigung des Verwertungsnachweises (Blatt 1 – rosa – ) ist für den Kfz-Halter/-Eigentümer bestimmt. Ist ein Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen oder zum Zweck der Entsorgung im Ausland verblieben (z.B. nach einem dortigen Unfall), ist gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle eine entsprechende formlose Erklärung abzugeben. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Berliner Zulassungsbehörde . Demontagebetrieb Die Behandlung von Altfahrzeugen, d.h. Trockenlegung und Demontage sowie Ersatzteilgewinnung ist nach der Altfahrzeug-Verordnung ausschließlich Betrieben vorbehalten, deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, deren Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die von einem amtlich anerkannten Sachverständigen als Altfahrzeug-Demontagebetrieb zertifiziert worden sind. Die einzelnen Anforderungen, die der Betrieb erfüllen muss, sind in der Anlage zur Altfahrzeug-Verordnung aufgeführt. Als unabdingbare rechtliche Voraussetzung muss der Betreiber über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen. Kleinere Betriebe, die auf Grund ihrer Betriebs- oder Lagerkapazität keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, müssen eine baurechtliche Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes vorweisen können. Hierzu ist ein aktuell gültiger Baugenehmigungsbescheid erforderlich. Wird der Betrieb vom Bauamt lediglich geduldet, sind die rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt. Der Betrieb ist jährlich erneut vom Sachverständigen zu prüfen. Annahme-/Rücknahmestelle Die Zertifizierung als Altfahrzeug-Annahme-/Rücknahmestelle berechtigt nur zur Annahme von Altfahrzeugen im Auftrag von zertifizierten Demontagebetrieben, um die Kraftfahrzeuge an diese Betriebe weiterzuleiten. Behandlungs- und Verwertungstätigkeiten dürfen von den Annahme-/Rücknahmestellen nicht durchgeführt werden. Die einzelnen Anforderungen, die der Betrieb erfüllen muss, sind in der Anlage zur Altfahrzeug-Verordnung aufgeführt. Annahme-/Rücknahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung verfügen. Sind diese Betriebe Kraftfahrzeugwerkstätten, übernimmt die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung die Zertifizierung des Betriebes. Der Betrieb ist jährlich erneut vom Sachverständigen zu prüfen. Sachverständige für die Betriebszertifizierung Die Betriebszertifizierungen dürfen nur von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder die eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes besitzen. Ebenso kann ein Betrieb, der als Entsorgungsfachbetrieb nach der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung anerkannt ist, im Rahmen der Altfahrzeugentsorgung tätig sein, wenn die entsprechenden Anforderungen der Altfahrzeug-Verordnung für die jeweilige Betriebsart geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. Mitteilungspflichten der Betreiber von Annahme-/Rücknahmestellen und Demontagebetrieben Die Betreiber der zertifizierten Betriebe haben die jeweils gültige Bescheinigung über ihre Betriebsanerkennung einschließlich des Prüfberichtes unverzüglich der für den Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Berliner Betriebe ist dies die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Vollzug des Kreislaufwirtschaftsrechts). Hat die Kraftfahrzeug-Innung die Betriebszertifizierung als Annahme-/Rücknahmestelle vorgenommen, ist die Innung zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet. Werden die Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder unvollständig vorgelegt, gilt dies als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Nimmt ein Betrieb ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse an oder behandelt diese, ohne im Besitz einer entsprechenden Betriebszertifizierung zu sein, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Eine bundesweite Liste der zertifizierten Behandlungsbetriebe nach der AltfahrzeugV finden Sie unter www.altfahrzeugstelle.de . Diese folgende Liste Berliner Betriebe wird fortlaufend ergänzt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Diese Liste wird fortlaufend ergänzt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Eine bundesweit geltende Liste der Sachverständigen für Betriebszertifizierungen nach der Altfahrzeugverordnung finden Sie unter www.altfahrzeugstelle.de .
Origin | Count |
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Bund | 93 |
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Type | Count |
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Text | 251 |
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License | Count |
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Topic | Count |
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Boden | 101 |
Lebewesen & Lebensräume | 241 |
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