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Status of nutrient bookkeeping in the Baltic Sea countries

The Baltic Sea is under considerable ecological pressure from nutrient input originating from land-based diffuse sources and nutrient losses caused by agricultural land use. Significance of the latter source is increasing especially as within the framework of HELCOM, all Contracting Parties have made considerable efforts to build and extend municipal wastewater treatment plants and have declared in a binding manner to introduce phosphate free laundry detergents during upcoming years. Nutrient inputs are responsible for causing eutrophication, toxic algae blooms, hypoxic and anoxic zones at the sea bottom and thus jeopardize the economic basis of both fishery and tourism. The environmental burden from nutrient loads is reduced if nutrients in agriculture are applied in a more efficient manner. Fertilizers are meant to optimize crop yields and not to end up in ground and surface waters. Comprehensive nutrient bookkeeping provides a basic prerequisite (tool) for efficient nutrient use in agricultural holdings; this applies as well for fertilizer planning ex ante as for nutrient balancing ex post. Therefore in October 2013 the environment ministers of the HELCOM countries decided during their conference in Copenhagen to introduce nutrient bookkeeping on farm level in all Contracting Parties by the end of 2018. A platform for these activities should be provided by the HELCOM Group on Sustainable Agricultural Practices, a subsidiary body of HELCOM. Germany is currently holding the chairmanship of this group. This report is a record of the event, produced by the Chamber. It contains all presentations and identifies relevant steps for upcoming years to be taken by and in the HELCOM countries. Veröffentlicht in Texte | 95/2015.

Nachweis, Kennzeichnung, Vermarktung, Buchführung 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht

Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind unter „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (s. Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d) und 9e) zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a) bis 9c) ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f) bis 9h) und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 16.07.2019

Status of nutrient bookkeeping in the Baltic Sea countries

The Baltic Sea is under considerable ecological pressure from nutrient input originating from land-based diffuse sources and nutrient losses caused by agricultural land use. Significance of the latter source is increasing especially as within the framework of HELCOM, all Contracting Parties have made considerable efforts to build and extend municipal wastewater treatment plants and have declared in a binding manner to introduce phosphate free laundry detergents during upcoming years. Nutrient inputs are responsible for causing eutrophication, toxic algae blooms, hypoxic and anoxic zones at the sea bottom and thus jeopardize the economic basis of both fishery and tourism. The environmental burden from nutrient loads is reduced if nutrients in agriculture are applied in a more efficient manner. Fertilizers are meant to optimize crop yields and not to end up in ground and surface waters. Comprehensive nutrient bookkeeping provides a basic prerequisite (tool) for efficient nutrient use in agricultural holdings; this applies as well for fertilizer planning ex ante as for nutrient balancing ex post. Therefore in October 2013 the environment ministers of the HELCOM countries decided during their conference in Copenhagen to introduce nutrient bookkeeping on farm level in all Contracting Parties by the end of 2018. A platform for these activities should be provided by the HELCOM Group on Sustainable Agricultural Practices, a subsidiary body of HELCOM. Germany is currently holding the chairmanship of this group. This report is a record of the event, produced by the Chamber. It contains all presentations and identifies relevant steps for upcoming years to be taken by and in the HELCOM countries.

Abteilung 3 Finanzmanagement

Der Abteilung obliegen - Rechnungswesen und Finanzmanagement, - Haushalts- und Wirtschaftsplanung sowie Controlling, - das Marketing für die Produkte von Sachsenforst (außer Holz), - die Preis- und Produktpolitik, insbesondere für Naturdienstleistungen, Erholungsleistungen und neue Geschäftsfelder, - der IT-Betrieb sowie - Entwicklung, Wartung und Betrieb der forstlichen Fachinformationssysteme. Das Rechnungswesen bedient sich einer kaufmännischen Buchführung und einer Kosten- und Leistungsrechnung und realisiert die Steuerung des Staatsbetriebes entsprechend der Vorgaben des Staatsministeriums der Finanzen zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells. Ziel der forstlichen Fachinformationssysteme ist es, die betrieblichen Prozesse des Staatsbetriebes abzubilden und zu unterstützen und die Informationsanforderungen aller am Wald interessierten Stellen zu befriedigen.

Gemeinsame Agrarpolitik, Informationsmanagement

Gemeinsame Agrarpolitik (GAP): - Politikfolgenabschätzung für die europäische und deutsche Agrarpolitik - ELER-Fachbegleitung (Koordinierung Gesamtbericht, Fachbegleitung der Förderbereiche Agrarumwelt- und - Klimamaßnahmen, Investitionsförderung in der Landwirtschaft, Ausgleichszulage) - Koordinierungs- und Unterstützungsaufgaben im Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und Ausgleichszulage - Wirtschaftlichkeitsanalysen - Koordinierung „Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung“ für landwirtschaftliche Unternehmen in Sachsen (GQS-SN Hof-Check) - Markt- und Preisbeobachtung für Bereiche der Gemeinsamen Marktordnung - Analysen zur sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft Informationsmanagement: - Nutzerplattformen Agrarstatus, Datenbank Planungsrichtwerte, Agrobench - Vollzug des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführung der EU (INLB) und des Testbetriebsnetzes in Deutschland - Koordinierungsstelle Fernerkundung - Agrarstatistik, Indikatorenmanagement

Waldinformationssystem

Das Waldinformationssytem (WIS) dient als Fachinformationssystem der Erfassung, Verwaltung und Pflege aller forstbetrieblich relevanten Sachdaten über forstliche Wirtschaftseinheiten (Teilflächen bzw. Waldbestände). Diese Sachdaten umfassen Angaben zum Waldzustand (Forstorganisation, Standortsverhältnisse, Bestandesstruktur), zum jährlichen Naturalvollzug sowie zur mittelfristigen Waldpflege- und Verjüngungsplanung. Das WIS basiert somit einerseits auf der periodischen Forsteinrichtung und andererseits auf der jährlichen forstbetrieblichen Buchführung. Die Sachdaten werden mit den Geometriedaten des ForstGIS des Landesforstpräsidiums verknüpft und anschließend kartographisch ver- und bearbeitet. Die Pflege und Weiterentwicklung des WIS beinhaltet Datenbankmodellierungen, die Laufendhaltung forstlicher Fachsoftware sowie eine laufende inhaltliche Aktualisierung.

Düngemittelverkehrskontrolle

Für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an in den Verkehr gebrachte Düngemittel ist in Nordrhein-Westfalen das LANUV zuständig. Primäres Ziel der Düngemittelverkehrskontrolle ist die Sicherung der nachhaltigen Versorgung mit hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch eine gezielte Bestandführung in der Pflanzenproduktion mit Hilfe von Düngung und gleichzeitigem Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. Das LANUV überprüft hierzu Betriebe, die Düngemittel herstellen bzw. damit handeln. Im Auftrag der Düngemittelverkehrskontrolle sind daher mehrere Außendienstmitarbeiter in ganz NRW im Einsatz um Produktprüfungen vorzunehmen. In einem akkreditierten Düngemittellabor werden jährlich bis zu 200 Düngemittelproben auf ihre Nährstoffgehalte sowie ihre Schadhaftigkeit untersucht. Das LANUV ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße gegen das Düngmittelrecht abzuwenden bzw. zu ahnden. Bei Genehmigungsverfahren von Anlagen, deren Output als Düngemittel verwertet werden soll (z.B. Biogasanlagen ), werden vom LANUV düngemittelrechtliche Stellungnahmen an die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde abgegeben. Im Rahmen der Bioabfallverordnung fungiert das LANUV außerdem als landwirtschaftliche Fachbehörde für die Bewertung düngemittelrechtlicher Fragen in Freistellungsverfahren. Risikoorientierte Prüfplanung Von den ca. 1300 Düngemittel handelnden und produzierenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen werden jährlich ca. 10% kontrolliert. Die Auswahl der Betriebe erfolgt anhand einer Risikoanalyse, die die Größe bzw. den Umsatz des Betriebes, die eingesetzten Ausgangsstoffe und die betriebseigene Qualitätssicherung und Buchführung berücksichtigt. Dabei gelten Hersteller als risikoreicher als reine Händler und Unternehmen, die Sekundärrohstoffe einsetzen werden mit einer höheren Risikopunktzahl bewertet als Betriebe, die ausschließlich mit mineralischen Primärrohstoffen umgehen. Eine Qualitätssicherung kann sowohl vom Unternehmen selbst initiiert, als auch für bestimmte Düngertypen durch einen Dienstleister durchgeführt werden www.kompost.de & www.qla.de . Wichtig ist hierbei, dass der Unternehmer seiner Verantwortung als Inverkehrbringer von Düngemitteln gerecht wird und sicherstellt, dass die produzierten oder gehandelten Düngemittel nützlich, unbedenklich und richtig gekennzeichnet sind. Außerdem berücksichtigt die Risikoanalyse Ergebnisse aus zurückliegenden Prüfungen. Je nach Schwere und Anzahl der Verstöße steigt die Einstufung des Unternehmens auf der Risikoleiter. Ein erhöhtes Risiko resultiert in der Verkleinerung des Prüfintervalls: der Betrieb wird öfter aufgesucht und häufiger einer Routinekontrolle unterzogen. Prüfinhalte Auf der Grundlage des § 12 des Düngegesetzes sind die LANUV-Mitarbeiter befugt, Geschäftsräume und –gelände zu betreten und dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsunterlagen einzusehen und Proben zu entnehmen. Die während der Prüfung abzuarbeitenden Prüfinhalte sind Art und der Größe des Unternehmens, Art des Produktes/ der eingesetzten Ausgangsstoffe, Buchführung – Warenströme, Qualitätssicherung durch den Betrieb, Kennzeichnung des Produktes, ggf. Probenahme. Ahndung Sollten bei einer Prüfung oder durch eine Anzeige von Kreisordnungsbehörden, Bezirksregierungen oder die Landwirtschaftskammer Verstöße gegen das Düngerecht festgestellt werden, kann das LANUV gegen diese Verstöße vorgehen. Während leichte Verstöße, wie die Unvollständigkeit einer Düngemittelkennzeichnung, in der Regel mit einem Hinweis behoben werden können, wird in Fällen von z.B. Nährstoffgehaltsabweichungen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, an dessen Ende das Erlassen eines Bußgeldbescheides stehen kann. Außerdem kann das LANUV per Ordnungsverfügung z.B. Partien sperren oder eine Entsorgung von Partien anordnen. Sollte es sich um sehr schwerwiegende Verstöße mit krimineller Energie handeln, werden Fälle an die Staatsanwaltschaft abgegeben und damit als Umweltstraftaten strafrechtlich verfolgt.

Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten

Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Für “besonders geschützte Arten” gelten je nach Schutzstatus spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch bei Erwerb und Haltung dieser Arten zu beachten sind. Nach internationalem Recht zu schützenden Arten wie Affen, Papageien, Greifvögeln, Schildkröten, Schlangen oder Orchideen sind auch heimische Arten wie Fledermäuse, Eichhörnchen, Waldvögel, zahlreiche Wirbellose (z.B. Spinnen und Krebse) und Pflanzen geschützt. Auch Entwicklungsformen sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten unterliegen den Schutzvorschriften , wie z.B. Eier, Kaviar, Produkte aus Elfenbein, Reptilledererzeugnisse, Pelze, Präparate und vieles mehr. Eine Liste aller besonders geschützten Arten kann im Internet unter der Adresse www.wisia.de eingesehen werden. Sie wird regelmäßig durch das Bundesamt für Naturschutz aktualisiert. Vermarktung (Art. 8 EG-Artenschutzverordnung und § 45 BNatSchG) Nachweispflicht für legale Herkunft (§ 46 BNatSchG) Buchführungspflicht (§ 6 BArtSchV) Meldepflicht (§ 7 Abs. 2 BArtSchV) Kennzeichnungspflicht (§ 12 bis 15 BArtSchV) Viele der für den Handel relevanten Arten sind in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt. Für sie gelten EU-weit die gleichen Vermarktungsvorschriften. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind nur bei Vorliegen der vorgeschriebenen Bescheinigung (sogenannte EG-Vermarktungsgenehmigung) erlaubt. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft durch geeignete Dokumente oder Belege nachgewiesen werden kann (z.B. Vorerwerb, ordnungsgemäße Einfuhr oder Nachzucht, siehe auch Nachweispflicht für legale Herkunft ). Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie und in der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn diese nachweislich aus Gefangenschaftsnachzuchten von legalen Elterntieren stammen. Im Rahmen der freien Beweisführung ist die Nachzucht nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten immer vor dem Kauf eines geschützten Exemplars an die zuständige Naturschutzbehörde. Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Weitere Informationen zur Vermarktung in der Dienstleistungs­datenbank Wer Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz der Exemplare nachweisen . Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, können die Exemplare eingezogen werden. Nachweise sind vom jeweiligen Besitzer zu erbringen. Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere und Pflanzen in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente/Belege erforderlich. *) Eine Ausnahme existiert für sogenannte “Antiquitäten”. Dies sind verarbeitete Gegenstände (z.B. Schmuckstücke, Dekorations-, Kunst-, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente) aus Arten des Anhanges A, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-Artenschutzverordnung (vor dem 03.03.1947) bearbeitet und erstmals erworben wurden. Diese können ohne EG-Vermarktungsgenehmigung verkauft oder gekauft werden. Im Rahmen der freien Beweisführung muss diese Tatsache jedoch nachgewiesen werden, z.B. durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (z.B. WA-Sachverständigen oder IHK-Sachverständigen ), einem Auszug aus einem Kunstkatalog usw. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Antiquitäten siehe www.bfn.de Wer besonders geschützte Tiere oder Pflanzen ohne die entsprechenden Nachweise besitzt, zum Kauf anbietet, verkauft oder kauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung führen, nach folgendem Muster: Bei Teilen und Erzeugnissen, deren Verkaufspreis unter 250 € liegt, braucht der Name und die Anschrift des Käufers nicht eingetragen werden. Jeder Händler ist verpflichtet, die Legalität der Exemplare durch entsprechende Dokumente/Nachweise zu prüfen und das Vorliegen der entsprechenden Nachweise im Aufnahmebuch zu vermerken und diese Unterlagen an den Käufer weiterzugeben. Die Bücher müssen unveränderlich sein (keine computergestützte Buchführung) und sind nach dem Ende eines Kalenderjahres für mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Wer ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder es der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig. Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Abgang. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens acht Tage nach dem Beginn der Haltung, der festgestellten Nachzucht, des eingetretenen Verlustes (Tod/entflogen) oder nach der Abgabe an Dritte, diese Meldung abgeschickt werden muss. Im Land Berlin sind die Meldungen an die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden zu richten. Die Meldung ist über diese Online-Formulare möglich. Die Meldung muss Angaben enthalten zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Der Meldung sind die Dokumente (z.B. EG-Bescheinigungen) oder sonstige Nachweise (Nachzuchtbescheinigung, Kaufbeleg) zum Nachweis des legalen Besitzes im Original beizulegen. Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, d.h. der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Tiere , die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt sind (z.B. einige Sittiche, Fasane, Schlangen u.a.), müssen nicht gemeldet werden. Sie sind aber besonders geschützt und unterliegen der Nachweis- und der Buchführungspflicht. Für den gewerblichen Handel (z.B. Zoohandlungen) besteht anstelle der Meldepflicht die Buchführungspflicht . Auf der Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind im Land Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen. Alle Tiere der in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen dieser Kennzeichnungspflicht. Sie sind nach den dort festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt: Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen (Ringgrößen gemäß Anlage 6). Nur wenn dieses aus individuellen Gründen nicht möglich ist, kann auf begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Andere (nicht gezüchtete) Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring (Ringgrößen gemäß Anlage 6) oder einem Transponder zu kennzeichnen. Weitere Kennzeichnungsmethoden bedürfen der Genehmigung. Säugetiere müssen mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Nach Genehmigung sind die Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (z.B. Tätowierung, molekulargenetische Untersuchungen) zulässig. Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mit Transpondern zu kennzeichnen oder mittels Dokumentation individualisierbar zu machen. Andere Kennzeichnungsmethoden dürfen nur nach Genehmigung erfolgen. Das Kennzeichen (Ring oder Mikrochip) muss sich immer am/im Tier befinden, da dieses Tier sonst nicht dem entsprechenden Dokument zugeordnet werden kann und so die Identität nicht mehr gewährleistet ist. Die Kennzeichnung mit Transponder ist nur dann möglich, wenn das Tier mehr als 200 g (bei Schildkröten 500 g) wiegt. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden. Der Verlust oder die Entfernung eines Kennzeichens ist sofort der zuständigen Behörde zu melden. Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas). Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.) Zur Identifizierung/Kennzeichnung von besonders geschützten Reptilien insbesondere Landschildkröten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung ist neben der Kennzeichnung mittels Transponder die Fotodokumentation zulässig. Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT “Fotodokumentation von geschützten Reptilien” von Caroline Bender. Die Kennzeichnung der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten Tiere darf nur mit den Kennzeichen (Ringen und Transpondern) erfolgen, die von der Ringausgabestelle eines der folgenden zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: BNA – Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Postfach 1110, 76707 Hambrücken, Tel.: (07255) 2800 BNA ZZF – Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel.: (0611) 447553-0 ZZF

Amtsblatt_06_03.ps

Jahrgang 9 15. März 2003 Ausgabe 6 Die Ausbildungsmesse 2003 bot am vergangenen Woche- nende im Wittenberger Berufsschulzentrum umfassende Möglichkeiten, sich über die Lehrstellen zahlreicher Betriebe und Angebote mehrerer Bildungsträger zu informieren. Da- von überzeugten sich neben interessierten Jugendlichen un- mittelbar nach der Eröffnung auch Klaus Rauber (Abtei- lungsleiter Kultusministerium), Jürgen Kranepuhl (Arbeitsamt Wittenberg), Staatssekretär Dr. Rainer Hase- loff, Friedegund Müller (Leiterin des Amtes für Land- wirtschaft und Flurneuordnung) und Günter Schöley (1. Beigeordneter des Landrates) v. l. n. r. 2 Amtliches aus der Kreisverwaltung Öffentliche Bekanntmachung Die 37. Sitzung des Kreistages Wittenberg findet am Montag, dem 31. März 2003 um 16.00 Uhr in der Sparkasse Wittenberg, Am Alten Bahnhof 3, Cafeteria, statt. Tagesordnung: – öffentlicher Teil – 1. Feststellung der ordnungsgemäßen La- dung, der Beschlussfähigkeit und der öf- fentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Niederschrift vom 3. Fe- bruar 2003 3. Information über in nichtöffentlicher Sit- zung gefasste Beschlüsse 4. Bericht des Landrates über wichtige An- gelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung sowie Entscheidungen der be- schließenden Ausschüsse 5. DS 279/03 Beschluss Feststellen des Ausscheidens des Kreis- tagsmitgliedes Herrn Gröbner Verpflichtung des nächst festgestellten Be- werbers 6. DS 280/03 Beschluss Förderung des Neubaus eines Pflegehei- mes mit 40 Plätzen in Gräfenhainichen in Trägerschaft der Ambulanten Kranken- pflege 7. DS 281/03 Beschluss Haushaltskonsolidierungskonzept 2003 des Landkreises Wittenberg 8. DS 282/03 Beschluss 2. Lesung und Beschluss zur Haushalts- satzung und Haushaltsplan des Land- kreises Wittenberg für das Haushaltsjahr 2003 9. Beantwortung der Anfragen der Kreis- tagsmitglieder – nichtöffentlicher Teil – 10. DS 283/03 Beschluss Verdingungsunterlagen für die Aus- schreibung der Restabfallentsorgung ab dem 1. Juni 2005 Die Einwohnerfragestunde findet um 18.00 Uhr statt. Hensel Vorsitzender des Kreistages Öffentliche Bekanntmachung Die Sitzung des Schul- und Kulturausschus- ses des Kreistages Wittenberg findet am Mittwoch, dem 19. März 2003, um 17.00 Uhr, in der Kreisverwaltung Wittenberg, Breit- scheidstr. 3, Großer Sitzungssaal, statt. Tagesordnung: – öffentlicher Teil – 1. Feststellung der ordnungsgemäßen La- dung, Beschlussfähigkeit und der Tages- ordnung 2. Protokollkontrolle 3. Information und Diskussion zum aktuel- len Stand der Schulentwicklung 4. 2. Lesung des Haushaltsplanentwurfes 2003 5. Information und Diskussion zum Haus- haltskonsolidierungskonzept (Beschluss- vorlage) 6. Information und Diskussion zur Förderung von Theaterprojekten 7. Sonstiges 18.00 Uhr Bürgerfragestunde – nicht öffentlicher Teil – 8. Personalangelegenheiten 9. Sonstiges Böhme Ausschussvorsitzende Öffentliche Bekanntmachung Die nächste Sitzung des Sozial- und Ge- sundheitsausschusses findet am Donnerstag, dem 20.03.2003, um 17.00 Uhr im Sit- zungssaal der Kreisverwaltung, Breitscheid- straße 3 in Wittenberg statt. Tagesordnung: – öffentlicher Teil – 1. Abstimmung zur Tagesordnung, Proto- kollkontrolle, Einhaltung der Ladungsfrist 2. Beratung des Haushaltes 2003 des Land- kreises Wittenberg – Haushaltskonsolidierungskonzept 2003 – Antrag des Sozialausschusses zur Neueinstellung von Mitteln 3. Vorbereitung einer Seniorenkonferenz 4. Information zu den bisherigen Bemü- hungen der Beratungsstelle für Sinnes- behinderte zu alternativen Finanzie- rungsmöglichkeiten als Ersatz für die Kofinanzierung des Landkreises 5. Haushaltsanalyse des Sozialamtes per 28.02.2003 6. Sonstiges Dannenberg Ausschussvorsitzender Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg Die 6. Sitzung des Regionalausschusses fin- det am Freitag, dem 11.04.2003, um 9.00 Uhr im Beratungsraum III der Landkreisverwal- tung Köthen (Anhalt), Am Flugplatz 1, 06366 Köthen (Anhalt) statt. Schwerpunkte der Beratung sind: Entwurf des Leitbildes, der Präambel, der Grundsätze und Ziele des Regionalen Ent- wicklungsplans der Region Anhalt-Bitterfeld- Wittenberg; 15. März 2003 Zuordnung der Grundtypen des ländlichen Raumes gem. Landesentwicklungsplan; Information zum Arbeitsstand der Aufstellung des Regionalen Entwicklungsplanes. Schindler Verbandsvorsitzender Orthopädischer Sprechtag für Versorgungsberechtigte Die orthopädische Versorgungsstelle des Am- tes für Versorgung und Soziales in Halle führt am Montag, dem 24.03.2003, einen Sprech- tag für Kriegsbeschädigte im Gesundheitsamt der Kreisverwaltung, Wallstr. 1, 06886 Wit- tenberg durch. In der Zeit von 09.00 bis 11.00 Uhr besteht die Gelegenheit, Anträge auf orthopädische Versorgungsleistungen zu stellen. Gleich- zeitig können Prothesen und orthopädische Schuhe vorgestellt werden. Versorgungsberechtigte, die die Absicht ha- ben, diesen Sprechtag aufzusuchen, sollten sich unbedingt vorher im Amt für Versorgung und Soziales Halle – Orthopädische Versor- gungsstelle (Tel. 03 45/52 76-215, -216) oder schriftlich (Maxim-Gorki-Str. 4–7 in 06114 Halle) anmelden. Information der Wirtschaftsförderungs GmbH Kostenloses Kurzprogramm für Existenz- gründer Vom 7. bis 10. April, jeweils von 9.00 bis 15.00 Uhr, veranstaltet das Institut für Orga- nisationsberatung Integra, Dessau, ein kos- tenloses 4-tägiges Existenzgründerseminar. Voraussetzung ist eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen. Als Themen werden unter anderem behandelt: Ideenfindung, Finanzierungs- und Förder- möglichkeiten, Buchführung, steuerliche Pflichten, Absicherung des Unternehmens. Die Veranstaltung findet in den Räumen der WORKS gGmbH, Dessauer Straße 13, Lu- therstadt Wittenberg, statt. Telefonische Anmeldung unter 03491/462- 394 (Wirtschaftsförderungs GmbH des Land- kreises Wittenberg) ist erforderlich. Öffnungszeiten der WFG (Am Alten Bahnhof 3, WB) Montag 9.00–12.00 13.00–16.00 Uhr Dienstag 9.00–12.00 13.00–16.00 Uhr Spezieller Tag für Existenzgründer Mittwoch 9.00–12.00 13.00–16.00 Uhr Tag für Betriebe bis 5 Mitarbeitern Donnerstag – 13.00–18.00 Uhr Spezieller Tag für Existenzgründer Freitag 9.00–12.00 Uhr – Termine sind mit den Beraterinnen abzu- stimmen. Ein Termin ohne Voranmeldung kann grundsätzlich nicht erfolgen. Frau Zauner 03491/462-392 Frau Schürhoff 03491/462-393 15. März 2003 Bürgermeister besucht Immer wieder gibt es auf der kommuna- len Leitungsebene Veränderungen durch Bürgermeister- und Verwaltungsleiterneu- wahlen. Landrat Hartmut Dammer be- suchte kürzlich das neue Stadtoberhaupt in Elster. Peter Müller, erst seit kurzem im Amt, nannte dabei Sorgen und Nöte, aber auch Erfolge. Ähnlich verlief das Ge- spräch einige Tage später beim erneut ge- wählten Priesitzer Bürgermeister Bernd- Uwe Edler. Der im Rahmen der Dorferneuerung umgestaltete schmucke Ortskern fand beim Landrat besondere Anerkennung. Verordnung des Landkreises Wittenberg zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbetal – Prettin“ Aufgrund der §§ 20, 27, 45 und 57 Absatz 1 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Fe- bruar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt ge- ändert durch Artikel 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und die Anpassung des Lan- desrechts vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372) und bei Einhalten des Verfahrens nach § 26 NatSchG LSA wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet Das im § 2 näher beschriebene Gebiet im Landkreis Wittenberg wird mit dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung zum Landschafts- schutzgebiet (LSG) erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Be- zeichnung „Elbetal – Prettin“. §2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 868 ha. (2) Die genauen Grenzen des Landschafts- schutzgebietes sind in den 5 topografi- schen Karten im Maßstab 1 : 10 000 des Landesamtes für Landesvermessung und Datenverarbeitung Sachsen-Anhalt ein- getragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die Schutzgebietsgrenze ist in den topo- grafischen Karten durch eine schwarze Punktreihe dargestellt; sie verläuft auf der Linie, welche die Punktreihe von außen berührt. Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus den Zonen A und B. Die Grenzen der Teilflächen der Zone A sind in den topografischen Karten durch Amtliches aus der Kreisverwaltung eine grüne Punktreihe dargestellt; sie verlaufen auf der Linie, welche die Punkt- reihe von außen berührt. Die Flächen außerhalb der Teilflächen der Zone A sind Bestandteil der Zone B. (4) Verbale Beschreibung der Außengrenze: Die Schutzgebietsgrenze (zur Vereinfa- chung in der weiteren Beschreibung Gren- ze genannt) verläuft von dem auf der to- pografischen Karte: M-33-001-14-B-b-1 (Dommitzsch) markierten Punkt G in nordwestlicher Richtung entlang der süd- lichen Böschungsoberkante des Stadt- grabens. Die Grenze verläuft weiter in nordwestlicher Richtung auf der süd- lichen Böschungsoberkante der Bruchla- che und folgt weiter der südlichen Weg- kante nördlich des Gewässers Alte Elbe wiederum in nordwestlicher Richtung. Die Grenze verläuft dann entlang der nörd- lichen Seite der auf dem Acker angren- zenden Feldhecke weiter in nordwestlicher Richtung, schließt das Wäldchen an der Gemarkungsgrenze Axien ein und verläuft dann unter der 380 KV-Hochspannungs- leitung in südwestlicher Richtung. Nach ca. 930 m verläuft die Außengrenze direkt in südlicher Richtung durch die Acker- fläche, bis sie auf einen Feldweg trifft. Die Grenze verläuft dann in westlicher Rich- tung auf der südlichen Seite des Feldwe- ges. Der Westkante des Wäldchens, wel- ches an den Feldweg grenzt, folgt die Grenze in südlicher Richtung bis zum landseitigen Deichfuß. Sie verläuft wei- ter am landseitigen Deichfuß in westlicher Richtung bis zur Kreisgrenze Witten- berg, die gleichzeitig die Landesgrenze der Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen ist. Sie folgt dieser Kreisgrenze/Landesgrenze in östlicher und südöstlicher Richtung zum Teil in der Mitte des Flusses Elbe, bis die Landesgrenze Sachsen-Anhalts und Sachsens und damit auch die Kreisgren- ze den Fluss Elbe in nördlicher Richtung kreuzt. Die Grenze verläuft dann an der Acker- und Wiesenkante der Wiesen nörd- lich der Hirschmühle in nordöstlicher und nordwestlicher Richtung, bis sie auf die Verbindungsstraße der Stadt Prettin zur Hirschmühle trifft. Sie verläuft dann wei- ter auf der östlichen Seite der Verbin- dungsstraße in südlicher Richtung, grenzt die Hirschmühle aus und verläuft in west- licher Richtung am landseitigen Deichfuß. Die Grenze umläuft dann die Streuobst- wiese und das Pappelwäldchen östlich der L 113 und verläuft dann an der östlichen Seite der L 113 bis zum landseitigen Deichfuß. Sie folgt wiederum dem land- seitigen Deichfuß in nordwestlicher Rich- tung bis zur Kreuzung mit dem südlichen Weg der Kiesseen Prettin. Die Grenze ver- läuft dann weiter an der nördlichen Weg- kante in nordöstlicher Richtung, grenzt das Betonwerk, den Badesee und die Bunga- lowsiedlung aus. Sie folgt dann dem Weg 3 südlich der Kiesseen an der nördlichen Wegkante in südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Hinterfährstraße. Die Grenze folgt dann der nördlichen Weg- kante der Hinterfährstraße in östlicher Richtung, das neue Klärwerk ausgrenzend, bis ca. 50 m vor der Kreuzung mit der L 113. Die Grenze quert dann im rechten Winkel die Ackerfläche westlich der L 113 in nördlicher Richtung und stößt dann wie- der auf den Stadtgraben und hier auf den Punkt G. (5) Die Ausfertigungen der topografischen Karten und die Verordnung mit dem da- zugehörigen Erläuterungspapier sind bei der unteren Naturschutzbehörde und bei den Verwaltungssitzen der Stadt Prettin und der Gemeinde Axien zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Das Landschaftsschutzgebiet ist als Teil der Landschaftseinheit „Elbetal“ von nachfolgend beschriebenem Charakter geprägt. Der Cha- rakter des Gebietes ist zu erhalten und zu ent- wickeln. Dieser wird insbesondere bestimmt durch: – die gebietsspezifische Arten- und For- menmannigfaltigkeit, wie sie in ihrer Komplexität im Landschaftsmosaik mitteleuropäischer Flusstalauen mit den angrenzenden Talsandterrassen auftre- ten, insbesondere der für diese Bereiche charakteristischen, historisch gewachse- nen Kulturlandschaft, – die gebietstypischen Vegetationsgesell- schaften naturnaher, waldreicher Über- flutungsauen mit subkontinentalen Flo- renelementen, die in dieser Ausdehnung in Mitteleuropa einmalig sind, – eine vielfältige, auentypische Fauna ein- schließlich zahlreicher bestandsbedrohter Arten. Zweck der Unterschutzstellung dieses Ge- bietes ist: 1. Der Erhalt und die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere: a) Schutz und Entwicklung der weitge- hend unzerschnittenen Auenlandschaft mit starker naturnaher Prägung ihrer Auenstandorte und der ausgeprägten hydrologischen Dynamik des Elb- stroms und einer damit einhergehenden Entwicklung naturnaher Flussufer mit der charakteristisch erhaltenen Vege- tationszonierung – Zonen A und B, b) Schutz, Erhalt und Entwicklung der Lebensstätten zahlreicher naturraum- typischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von: – naturnahen Kleingewässern sowie Alt- wasser der Elbe mit Verlandungszo- nen – Zonen A und B,

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Stellenausschreibung Nr. 36/2024 Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Standort Magdeburg einen Mitarbeiter für die Sachgebietsleitung (m/w/d) Fördermittelmanagement Landes-, Bundes-, EU-Ebene Diese Stelle ist in Vollzeit und unbefristet zu besetzen. Ihre zukünftigen Aufgabenschwerpunkte: Leitung und fachliche Koordination des Sachgebietes Grundsatzbearbeitung zu förderrelevanten Themen (LVwA, MWU, andere förderrelevan- ten Stellen/ Behörden)  Koordination und Kontrolle der Bearbeitungen der von den Projektverantwortlichen einge- reichten Antragsunterlagen (inhaltliche, fachliche und finanzielle Kontrolle) in allen dem Sachgebiet zugewiesenen Finanzierungsquellen  Zuarbeit der Planansätze zum Wirtschaftsplan, Koordination und Kontrolle des zugewie- senen Budgets aller Finanzierungsquellen des Sachgebietes, Vorbereitung der zu stellen- den Auszahlungsanträge beim Landesverwaltungsamt, Sicherstellung der Zuarbeiten zum Jahresabschluss  Vorbereitung und fachliche Begleitung von Verwaltungskontrollen durch Dritte (z. B. Euro- päischer Rechnungshof, Investitionsbank Sachsen-Anhalt, MWU, LVwA); Begleitung von Anhörungen des LVwA  Entwicklung und Umsetzung eines einheitlichen digitalen Fördermittelmanagements im Sachgebiet Sie erfüllen folgende Voraussetzungen:  Bachelor / Master / Diplom-Ingenieure/innen der Fachrichtung Wasserwirtschaft/ Wasser- bau mit Verwaltungskenntnissen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen oder der Fach- richtung Betriebswirtschaft mit Erfahrungen in der Wasserbauverwaltung und fachlichen Kenntnissen im Bereich Wasserbau/Wasserwirtschaft  Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere der vergaberechtlichen Verordnungen und Bestimmungen auf Nationaler und EU-Ebene Kenntnisse in der Anwendung der Kameralistik sowie der kaufm. Buchführung (HGB) Kenntnisse der betrieblichen Controlling-Instrumente und deren Anwendung gute Kenntnisse im Umgang mit kaufmännischer Software und fortgeschrittene Kenntnisse in Microsoft Office (insb. Excel) Wir setzen außerdem voraus, dass Sie: über eine hohe Zahlenaffinität verfügen, eine selbstständige und strukturierte Arbeitsweise besitzen, eigenständig arbeiten können, flexibel und teamfähig sind, sich engagieren, sehr sorgfältig und gewissenhaft arbeiten, Eigeninitiative mitbringen sowie zuverlässig und verantwortungsbewusst handeln, organisatorische Fähigkeiten zur Koordinierung arbeitsplatzübergreifender Aufgaben besitzen. Was wir Ihnen bieten können: betriebliche Altersvorsorge (VBL) vermögenswirksame Leistungen gleitende Arbeitszeit individuelle Fortbildungsmöglichkeiten Gewährung einer Jahressonderzahlung 30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr alternierende Telearbeit und mobile Arbeit. Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der personalrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraus- setzungen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen in der Entgeltgruppe 12. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem TV-L 40 Stunden bzw. den beam- tenrechtlichen Regelungen 40 Stunden. Eine Aufgabenübertragung auf Bedienstete (m/w/d) des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Verstärkungsmitteln. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eig- nung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX bevorzugt berücksich- tigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswe- sen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Zeugnisse, Referenzen, Beschäftigungsnach- weise, ggf. den Nachweis der erforderlichen Deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf Ni- veau B2) senden Sie bis zum 28.10.2024 unter Angabe der Ausschreibungsnummer 36/2024 an den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Sachgebiet Personal/Organisation Otto-von-Guericke-Str. 5 39104 Magdeburg oder per E-Mail an: Bewerbung@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de (ausschließlich PDF-Dateien) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerberdaten unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für den Zweck der Auswahl gespeichert und anschließend gelöscht werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Telefonische Rückfragen richten Sie bitte an Frau von Eyss (Sachgebietsleiterin Personal/Or- ganisation) unter Telefon-Nr. 0391/581-1452 oder Frau Groh (Sachbereichsleiterin Finanzen und Betriebswirtschaft) unter Telefon-Nr. 0391/581-1215. Weitere Informationen über den Landesbetrieb finden Sie unter www.lhw.sachsen-anhalt.de.

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