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s/buhnen/Buhne/gi

Allgemeine Vorprüfung nach UVPG zum ökologischen Umbau, Wasserrecht der Mühle Knaus, Krauchenwies Bittelschieß

Die Knaus GmbH, Untere Mühle 1, 72505 Krauchenwies-Bittelschieß beantragt die wasserrechtliche Entscheidung zum ökologischen Umbau der Wasserkraftanlage „Mühle Knaus“ und Erteilung des Wasserbenutzungsrechts zur Wehranlage im „Kehlbach“, auf den Grundstücken Flst. Nrn. 110, 111, 112, 129, 130, 133, 139 und 141, Gemarkung Bittelschieß, Gemeinde Krauchenwies im Landkreis Sigmaringen. Für diese Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.14 Bau und Betrieb von Wasserkraftanlagen, 13.18.1 Gewässerausbau des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige und bei der Zulassungsentscheidung im Trägerverfahren nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann. Mit der Vorprüfung auf der Basis der Planunterlagen, eigener fachlicher Kenntnis und den Rückmeldungen beteiligter Träger öffentlicher Belange wurden die in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt und begründet. Geplant ist die Herstellung der Durchgängigkeit an der Wasserkraftanlage „Mühle Knaus“ mit nachträglicher Erteilung des Wasserrechts für den bestehenden Aufstau an der Wehranlage und Ableitung des Wassers in den Triebwerkskanal mit Wiedereinleitung. Die „Mühle Knaus“ besitzt ein wasserrechtliches Altrecht und wurde mit dem Kehlbachausbau ab 1961 so verändert, dass im verlegten „Kehlbach“ eine neue Wehranlage errichtet wurde und der bisherige Bachlauf zum Triebwerkskanal wurde. Trotz begonnenem Planfeststellungsverfahren erfolgte kein Beschluss und damit kein Wasserrecht für die Wasserbenutzungsanlage. Zur Herstellung der Durchgängigkeit im „Kehlbach“ wird ein Umgehungsgerinne als Fischauf- und Fischabstieg, eine Rechenanlage mit Fischschutz sowie den notwendigen Folgemaßnahmen wie Aufweitung des Unterwasserkanals, Einbau einer Buhne, Bau einer Spülrinne und Anpassung der Sohle im Einlaufbereich beantragt. Auch ein Antrag für das Wassernutzungsrecht zum Aufstau, zur Ableitung und Wiedereinleitung des Wassers liegt der unteren Wasserbehörde vor und wird im Gesamten betrachtet. Die Maßnahmen finden im Gewässer II. Ordnung „Kehlbach“ sowie auf den zur Mühle gehörenden Grundstücken statt. Für die Anwohner, Besucher des Umfeldes und für die Beschäftigten der landwirtschaftlichen Betriebe kommt es zu baubedingten Auswirkungen wie Lärm-, Staub- und Abgasemissionen. Da aber nur eine kurzzeitige Belästigung erfolgt, ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf Menschen insbesondere auf die menschliche Gesundheit zu rechnen. Im Bereich der Maßnahmen befinden sich Tiere wie Vögel und Insekten, im Gewässer vor allem Bachforellen. Die Bepflanzung wird teilweise entfernt und nach Abschluss der Bauarbeiten wieder standortgerecht bepflanzt. Tiere und Pflanzen können durch die Bauarbeiten kurzzeitig be-einträchtigt werden. Durch Bauzeitenregelungen und Fischbergung wird diese Beeinträchtigung minimiert. Der temporäre Eingriff verbessert durch die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und der Mindestwasserführung am Wasserkraftstandort die Situation für das Fließgewässer sowie die Fauna und Flora. Es ist nicht mit dem Verlust biologischer Vielfalt zu rechnen, sie wird vielmehr gestärkt. Für die gesamten Maßnahmen werden im Gewässer, am Ufer und in angrenzenden Bereichen ca. 521 m² Fläche bau- und anlagenbedingt in Anspruch genommen. Der Eingriff in das Gewässer durch den Einbau der Buhne mit Wasserbausteinen benötigt eine Fläche von ca. 18 m². Der Boden ist baubedingten Auswirkungen durch die Abtragung, die Lagerung und den Wiedereinbau ausgesetzt. Durch den Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen besteht die Gefahr des Eintrags von Stoffen in den Untergrund. Nach Wiederherstellung des Geländes wird nicht mit der Ver-schlechterung von Bodenfunktionen gerechnet. Durch die Regulierung des Umgangs mit Maschinen und Fahrzeugen wird vermieden, dass gewässergefährdende Stoffe in das Grundwasser oder das Fließgewässer gelangen. Die Mindestwasserführung im „Kehlbach“ ist u.a. Ziel der Wasserrahmenrichtlinie und wurde auf das Gewässer abgestimmt, daher ist mit keiner nachteiligen Veränderung des Wassers zu rechnen. Die Hochwassersituation ist bei der Maßnahme betrachtet worden und soll keine nachteilige Änderung erfahren. Grundwasser wird nicht direkt tangiert. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Maßnahme und der Topographie ist nicht mit Auswirkungen auf Luft und das Klima zu rechnen. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls kommt daher zum Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der zu prüfenden Schutzgüter erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen wird festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung wird hiermit entsprechend § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar, eine Anfechtung kann nur zusammen mit der Zulassungsentscheidung erfolgen. Die Unterlagen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen während der Servicezeit eingesehen werden. Sigmaringen, 14.10.2025 Landratsamt -Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz- gez. Andreas Geiger

Hydraulische Untersuchungen Elbe, km 217-420, 2021

Das Ingenieurbüro Schmid (IB Schmid) wurde durch die Bundesanstalt für Wasserbau mit hydraulischen Untersuchungen auf der Elbe beauftragt. Schwerpunkt der Messungen war die Erfassung der Strömungsgeschwindigkeiten in Seitenbereichen beim gleichwertigem Abfluss (GlQ) und beim Medianabfluss (MeQ). Folgende Messungen wurden beauftragt: • Durchflussanteil von Inseln, Buhnen mit Kerben und Schlitzen • Durchflussanteil hinter Parallelwerk (PW) und in Senken (Buhne 6+7) • Durchflussanteil hinter PW • Durchflussanteil Baggerloch und Rinnen in folgenden Abschnitten: -- Kienbergen -- Piesteritz -- Apollensdorf -- Marina Coswig -- Kurzer Wurf -- Dessau-Wallwitzhafen -- Dornburg -- Lostauer Bogen - Querprofilmessung (H_Sohle) - Durchflussmessung (Q) - Fließgeschwindigkeit (v_Str) QS ist erfolgt

Sondermessungen auf der Elbe, km 180 bis 542, 2023

Das Ingenieurbüro Schmid (IB Schmid) wurde von der Bundesanstalt für Wasserbau mit hydraulischen Untersuchungen auf der Elbe beauftragt. Schwerpunkt war die Messung der Strömungsgeschwindigkeiten in Seitenbereichen bei einem Durchfluss größer Mittelhochwasser (MHQ). Es sollten stellenweise Profilmessungen und flächenhafte Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Das Messboot wurde bei Klöden zu Wasser gelassen. Messungen vom 22.04.2023 bis 27.04.2023 - Wasserspiegelfixierung (H_WSP) - Querprofilmessung (H_Sohle) - Durchflussmessung (Q) - Fließgeschwindigkeit (v_Str) QS ist erfolgt

Hydraulische Untersuchungen an der Elbe, km 184-456, 2007

Das Ingenieurbüro Schmid (IB Schmid) wurde im Dezember 2007 durch die Bundesanstalt für Wasserbau mit hydraulischen Untersuchungen an der Elbe beauftragt. Die Messungen sollten zwischen zwischen Mitttelwasser (MQ) und Mittelwhochwasser (MHQ) stattfinden. • Wasserspiegelfixierung, Aufnahme der Fließgeschwindigkeiten und Sohlhöhen in einem Längsprofil entlang der Fahrrinnenmitte von km 184-456 • Abflussmessungen in 56 Elbe-Querprofilen und verschiedenen Seitenarmen bzw. Zuläufen der Elbe • Flächige Sohlpeilungen und Geschwindigkeitsmessungen in 8 Buhnenfeldern bei Schönberg • Flächige Sohlpeilungen und Geschwindigkeitsmessungen Elbeseitenkanals (Mündung) Flächenhafte Geschwindigkeitsaufnahme, Querprofilmessung, Längsprofilmessung - Wasserspiegelfixierung (H_WSP) - Querprofilmessung (H_Sohle) - Durchflussmessung (Q) - Fließgeschwindigkeit (v_Str) QS ist erfolgt

Dokumentationsstelle Küste

In der Dokumentationsstelle Küste werden alle Informationen zu Küstenschutzbauten an der Ostseeküste von Priwall bis Swinemünde gesammelt und aufgearbeitet. Die Sammlung dieser Informationen beginnt ca. 1945 bis in die heutige Zeit.

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung derSteuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen; "Gelenkverband": eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt; "schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran; "schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre ein Schubleichter sowie ein schwimmendes Gerät; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot; "Tagesausflugsschiff": ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Fahrgastboot": ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen; "Personenbarkasse": ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen; "Sportfahrzeug": ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist; "Vorspann": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet; "stillliegend": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist; "Ankern": das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet; "Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes": die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN ; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "unsichtiges Wetter": ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN g EN 14744:2006-01 entspricht *); "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht *) ; "Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht *); "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen; "Fahrwasser": der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird; "Fahrrinne": der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird; "rechte Seite/linke Seite": die "rechte Seite" oder "linke Seite" des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung "Talfahrt"; "zu Berg" oder "Bergfahrt": auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als "Bergfahrt" bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen; "zu Tal" oder "Talfahrt": die der Richtung "zu Berg" oder der "Bergfahrt" entgegengesetzte Richtung; "Stoffnummer": Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9; "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung; "Anlage": Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk, wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke; "Kilometerangabe ( km -Angabe)": bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus; "diensttuende Mindestbesatzung": die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet; "Inland AIS Gerät": ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung ( EU ) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung ( EG ) Nummer 415/2007 ( ABl. L 138 vom 24.05.2019, Seite 31), die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird; "Inland ECDIS Gerät": ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann; "ADN": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II Seite 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 ( BGBl. 2010 II Seite 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschiffsuntersuchungsordnung": Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Binnenschiffspersonalverordnung": Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Rheinschiffspersonalverordnung": Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Sportbootführerscheinverordnung": Sportbootführerscheinverordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31.Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung" Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk": Regionale Vereinbarung vom 06. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II Seite 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung": Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW -Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4569; 2003 I Seite 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "ES-TRIN": Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; "ES-RIS": Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 02. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitglied der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; " LNG ": sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich": der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)": Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde. *) Die Norm ist bei der Beuth-Verlag GmbH erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert. Stand: 21. Oktober 2025

Auflassung der Wasserkraftanlage Bernmühle

Die Wasserkraftanlage Bernmühle wird nicht mehr betrieben. Die Benutzungsanlagen sollen teilweise rückgebaut werden. Es ist geplant, das sich am Oberwasserkanal befindliche Steckschütz, welches bei Hochwasser den Wasserzulauf zur Turbine verringern kann, vollständig zu entfernen. Somit kann das Wasser hier dauerhaft abfließen. Obwohl es sich um ein Ausleitungskraftwerk handelt, ist an der Bernmühle kein Ausleitungswehr im eigentlichen Sinne vorhanden. Vermutlich hat sich über die Jahre (Jahrhunderte) der Wasserkraftnutzung das ursprüngliche Mutterbett auf Grund der vollständigen Ausleitung des ankommenden Wassers zurückgebildet. Die Verlandung wurde im Zuge der landwirtschaftlichen Nutzbarmachung in Wiesen umgewandelt, wodurch beim gegenwärtigen Zustand keine Verbindung zwischen dem ursprünglichen Oberwasserkanal und der Ausleitungsstrecke (Mutterbett) besteht. Wasser wurde bisher über das Hochwasserschütz in das Hochwasserentlastungsgerinne abgegeben. Dieses Gerinne leitet das Wasser in die Ausleitungsstrecke ab. Mit der Entfernung des Schützes wird nun dauerhaft das ankommende Wasser in das Gerinne geleitet, sodass dieses Teil des Bernbachs wird. Um eine weitere Ableitung in den ehemaligen Oberwasserkanal zu verhindern, wird dieser mit einer Dammschüttung verschlossen. Der Damm soll ca. 7,0 m am Fuß messen und wird auf die Höhe der Uferoberkante mit bindigem Erd-reich aufgeschüttet. Das nun entstandene Prallufer wird mit Wasserbausteinen (Steinwurf) gesichert. Der Oberwasserkanal bleibt bis zur Ausleitung im Bereich des Hochwasserschützes als Fließgewässer erhalten. Hinter der Dammschüttung wird der Oberwasserkanal als zeitweise wasserführende, offene Grabenstruktur fungieren. Zukünftig wird dieser Abschnitt nur noch durch Hang- (bzw. Drain-) Wasser und wild abfließendes Niederschlagswasser gespeist. Die bestehende Ufervegetation bleibt unverändert. Durch die zukünftige Umleitung im Bereich des Hochwasserschützes kann das ankommende Wasser ohne Aufstau abfließen. Dadurch wird sich der Wasserstand im ehemaligen Oberwasserkanal um mehrere Zentimeter absenken und die Fließgeschwindigkeiten erhöhen. Das Hochwasserentlastungsgerinne stellt künftig die Gewässerverbindung zwischen dem ehemaligen Oberwasserkanal und der Ausleitungsstrecke her. Damit wird dieses Teil des Gewässers. Grundsätzlich kann der Graben in seiner vorhandenen Ausprägung das ankommende Wasser schadlos abführen. Die vorhandene steinige Sohlstruktur wird im Zuge des Vorhabens durch Störsteine hinsichtlich der Strukturvielfalt verbessert. Im Bereich der Einleitung in die bestehende Ausleitungsstrecke wird der Pralluferbereich mit Wasserbausteinen gesichert, sodass das ankommende Wasser schadlos abgeführt werden kann. Durch Störsteine (ggf. als Steinsatz bzw. Buhne) wird der Hauptabfluss möglichst strömungsangepasst in das bestehende Bachbett eingeleitet, sodass es bei Normalabfluss zu keinen turbulenten Strömungsverhältnissen kommt. Aufgrund der Stilllegung der Wasserkraftanlage fließt kein Triebwasser mehr durch den verrohrten Unterwasserkanal. Der Unterwasserkanal soll jedoch weiterhin zur Niederschlagswasser-Entwässerung des Anwesens genutzt werden. Hierfür wird die Verrohrung im Bereich der Einleitungsstelle in den Bernbach gekürzt und auf ein Rohr DN300 reduziert. Das Rohrende wird in die Uferböschung integriert und durch Natursteine gegen Ausspülungen gesichert. Für diesen Gewässerausbau (§ 67 WHG) wurde beim Landratsamt Cham unter Vorlage von Plänen und Beilagen die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung beantragt.

Buhne, Berthold in Sendenhorst (2021 - 2023)

Bei der Haupttätigkeit der Buhne, Berthold , Inspire-ID: https://registry.gdi-de.org/id/de.nw.inspire.pf.bube-eureg/anl-2017-570040-570-0233503-0001) handelt es sich um Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (NACE-Code: 01.46 - Haltung von Schweinen). Es wurden keine Freisetzungen oder Verbringungen nach PRTR berichtet zu: Freisetzung in die Luft, Freisetzung in das Wasser, Freisetzung in den Boden, Verbringung von Schadstoffen mit dem Abwasser, Verbringung gefährlicher Abfälle im Inland, Verbringung gefährlicher Abfälle im Ausland, Verbringung nicht gefährlicher Abfälle.

Lückenschluss an der Gehobenen Hase: Letzter Abschnitt der Deichsanierung beginnt

Cloppenburg/Osnabrück. Auftakt zum Schlussakkord: Wenn in der kommenden Woche mit den Arbeiten zur Herstellung der Hochwassersicherheit im Bereich Gehrde-Rüsfort (Landkreis Osnabrück) begonnen wird, steuert ein seit 2016 mit großem Aufwand vorangetriebenes Hochwasserschutzprojekt des Landes auf den Abschluss zu. Im Rahmen der rund dreimonatigen Restbauzeit rücken die letzten 230 Meter der östlichen Deichstrecke entlang der Gehobenen Hase in den Blick des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Auftakt zum Schlussakkord: Wenn in der kommenden Woche mit den Arbeiten zur Herstellung der Hochwassersicherheit im Bereich Gehrde-Rüsfort (Landkreis Osnabrück) begonnen wird, steuert ein seit 2016 mit großem Aufwand vorangetriebenes Hochwasserschutzprojekt des Landes auf den Abschluss zu. Im Rahmen der rund dreimonatigen Restbauzeit rücken die letzten 230 Meter der östlichen Deichstrecke entlang der Gehobenen Hase in den Blick des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Die über mehrere Jahre auf einer Gesamtlänge von 6,5 Kilometern betriebene Erneuerung der Dämme und Deiche zwischen Quakenbrück und Gehrde war notwendig geworden, weil die vorhandenen Anlagen nicht mehr standsicher waren. „Da der Wasserspiegel höher als das anstehende Gelände liegt, sind die Dämme in diesem Abschnitt besonders beansprucht und die Folgen eines Bruchs wären gleichzeitig besonders schwerwiegend“, erklärt Karsten Hüsing, der für die Umsetzung vor Ort zuständige Projektleiter in der NLWKN-Betriebsstelle Cloppenburg. Insgesamt 13 Kilometer Dämme und Deiche wurden in den letzten Jahren deshalb auf beiden Ufern der Hase an die gestiegenen Herausforderungen des Hochwasserschutzes angepasst. An der rund 230 Meter langen Reststrecke soll nun ab kommenden Montag (17. Juli) in einer rund dreimonatigen Bauzeit die Hochwassersicherheit deutlich verbessert werden. „Der alte Deich wird dabei komplett neu aufgebaut, verbreitert und etwas aufgehöht“, so Hüsing. Dazu kommt landseitig ein Deichverteidigungsweg und ein Graben zur Aufnahme von Sickerwasser im Hochwasserfall. Während der Bauzeit ist eine Durchfahrt des betroffenen Deichbereichs, über den auch der Hasetalradweg führt, nicht möglich. Im Zuge des NLWKN-Projekts findet auch eine ökologische Kompensation statt. Diese sieht eine Anpflanzung von Wildobstbäumen entlang des Feldteilenweges im Bereich der Zufahrt zur Hase vor. Des Weiteren wird eine Buhne erstellt, die das Projekt „Revitalisierung der Haseaue“ der Niedersächsisch-Westfälischen Anglervereinigung e.V. (NWA) ergänzt und das Hasewasser in den Revitalisierungsbereich hinein lenken soll.

Gewässerausbau an der Werra zur Herstellung von strukturverbessernde Maßnahmen südwestlich der Stadt Creuzburg

Gegenstand des Vorhabens ist die Aufweitung der Werra sowie die Modellierung des Geländes. Auf einer Länge von 200 m ist eine Uferabflachung am linken Gleithang der Werra durch Geländemodellierung vorgesehen. Die in die Werra reichenden Sporne werden mit Wasserbausteinen befestigt. Die Wasserbausteine dienen als Störsteine und Zwischenräume. In den Flachuferzonen wird eine unterschiedliche Geländesituation mit flachen Senke und Rinnen hergestellt. Ziel der Maßnahme ist die Schaffung einer naturnahen Gleit- und Prallhangdynamik der Werra durch eine gezielte Strömungslenkung als auch die Initiierung von Flachuferzonen in der Wechselwasserzone und eines Weichholzhabitats mit häufig überströmten Sand- und Kiesbänken. Am rechten Ufer der Werra ist von Fluss-km 110+200 bis 110+300 ist eine Aufweitung der Werra, die Schaffung einer Insel sowie die Stärkung einer bestehenden Buhne geplant. Die Aufweitung ist mit einer Massenentnahme von 1.000 m³ verbunden. Gemäß Bodengrunduntersuchung sind die Bodenschichten unbelastet und können außerhalb des Überschwemmungsgebietes auf den landwirtschaftlichen Flächen aufgetragen werden. Mit den Bewirtschaftern gab es dazu bereits Abstimmungen. Auf dem Gelände der Firma ist neben der Geländemodellierung die Anpflanzung von auentypischen Gehölzen vorgesehen. Der aufgeweitete Werraabschnitt ist nach der Umsetzung des Vorhabens für die Öffentlichkeit zugänglich. Auf der rechten Uferseite ist die Anpflanzung eines abgestuften Weichholz/Hartholzauenwald-bestandes geplant. Die linke Uferseite erhält am Ufersaum Weiden und an der Oberkante der Böschung eine Hartholzaue.

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