Für alle besonders geschützten und streng geschützten Tiere, eingeschränkt auch für Pflanzen, bestehen grundsätzliche Besitz- und Vermarktungsverbote, von denen im Einzelfall Ausnahmen nachzuweisen sind (siehe §§ 44, 45 und 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie Artikel 8 EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 und Besonders geschützte und streng geschützte Arten ). Gemäß dieser Nachweispflicht von § 46 BNatSchG ist deshalb jeder Halter von Tieren der besonders und der streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme entweder vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen , z. B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Tiere, Teile von ihnen und Erzeugnisse (siehe nachfolgende Punke und Seite Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Abhängig von der jeweiligen Schutzkategorie sind für den Nachweis einer legalen Vermarktung bzw. eines legalen Kaufs verschiedene Dokumente bzw. Herkunftsnachweise erforderlich. Erforderliche Dokumente bzw. Nachweise Schutzkategorie Dokumentenpflicht durch gelbe EU-Bescheinigungen Art des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 Allgemeine Nachweispflicht z. B. durch vollständig ausgefüllte Herkunftsnachweise, Einfuhrgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen von der Kennzeichnungspflicht, Zeugenbestätigungen und durch alte blaue CITES-Bescheinigungen Art des Anhangs B der EG-Arten-schutzverordnung Nr. 338/97 und alle anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten wie Europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Dabei hat der Herkunftsnachweis das geschützte Tier bei den Vermarktungen ständig zu begleiten, d. h. beim Verkauf ist der Herkunftsnachweis dem Käufer mitzugeben. Der neue Besitzer muss das Tier bei seiner zuständigen Behörde mit der Meldetabelle und einer entsprechend nummerierten Kopie des Herkunftsnachweises bzw. der EU-Bescheinigung anmelden , in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby (siehe Seite Tierbestandsmeldungen ). Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig einem bestimmten Exemplar zugeordnet werden können , z. B. durch geschlossene Beringung bei Vögeln, durch Transponder bei Säugetieren und durch Fotodokumentation bei Landschildkröten (siehe Seiten Kennzeichnungspflicht und Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Ohne zuordenbare Herkunftsnachweise drohen eine Beschlagnahme der Tiere und die Ahndung der illegalen Vermarktung durch Bußgeld. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) dieser Nachweispflicht (siehe Seite Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Das bedeutet, dass z. B. für die Vermarktung von alten Greifvogel- und Eulenpräparaten zuvor EU-Bescheinigungen zu beantragen sind. Tote Tiere unterliegen nicht der Meldepflicht. Einschränkungen zur Nachweispflicht für ohne weiteres erkennbare Erzeugnisse aus Teilen streng geschützter Arten, die dem persönlichen Gebrauch dienen, regelt § 46 Absatz 2 BNatSchG. 2. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs A Bei Exemplaren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 ist der Nachweis des legalen Erwerbs stets durch das Original einer gelben EU-Vermarktungsbescheinigung zu führen. Dieses Dokument ist bei der Vermarktung dem Käufer im Original mitzugeben. Der artenschutzrechtlichen Meldebehörde, in Sachsen-Anhalt dem CITES-Büro in Steckby, ist mit der Anmeldung des neu erworbenen Tieres eine Kopie dieser EU-Bescheinigung beizufügen. Verstirbt das Tier, ist das Bescheinigungsoriginal mit der Abmeldung zurückzuschicken. Die alten blauen CITES-Bescheinigungen waren für Tiere des Anhangs A nur bis 1997 gültig. Für Vermarktungszwecke sind jetzt neue EU-Bescheinigungen zu beantragen. In Sachsen-Anhalt können EU-Vermarktungsbescheinigungen für gezüchtete Tiere digital unter dem MelBA-Portal oder per Post (CITES-Büro, Zerbster Str. 7, 39264 Steckby) beantragt werden. Die schriftliche Antragstellung kann mit dem unterschriebenen Bescheinigungsantrag oder der Meldetabelle erfolgen. Bei der vollständig ausgefüllten Meldetabelle sind unten links die laufenden Nummern der vorgesehenen Tiere einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen. Für die erstmalige Zucht einer Art sind jeweils zwei Zeugenbestätigungen sowie eine kurze Beschreibung der Zuchtbedingungen einschließlich von zwei Fotos vom Zuchtverlauf als Nachweis einzureichen. Weiterhin ist die Legalität der Elterntiere nachzuweisen , z. B. durch deren EU-Bescheinigungskopien und gegebenenfalls durch weitere zuzuordnende Belege für deren legale Herkunft wie Einfuhrdokumente, Herkunftsnachweise sowie Zeugenbestätigungen für die Zucht bzw. für den Altbesitz (Muster siehe Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften ) Voraussetzung für die Erteilung der EU-Bescheinigungen ist eine Überprüfung des Kennzeichens am Tier durch die Naturschutzbehörde des zuständigen Landkreises (siehe Seite Kennzeichnungspflicht ) . Für Landschildkröten sind je Tier die Bauch- und Rückenpanzerfotos als Upload im MelBA-Portal einzufügen. Bei der postalischen Beantragung sind je Tier zwei Bauchpanzer- und Rückenpanzer-Fotos im Format 9 x 13 cm mit einzureichen, die rückseitig mit der laufenden Nummer und dem Gewicht zu beschriften sind (siehe Seite Fotodokumentation Landschildkröten ). Die Bescheinigungserteilung ist gebührenpflichtig. Meldetabelle (PDF) Bescheinigungsantrag (PDF) Zuchtprotokoll (PDF) Zeugenbestätigung Zucht (PDF) ausgenommen Arten der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Die Nachweispflicht gilt auch für Tiere des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 und für die anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten (siehe Seite Besonders geschützte und streng geschützte Arten ) mit Ausnahme der in der Anlage 5 BArtSchV aufgeführten von der Meldepflicht befreiten Arten. Bei der Weitergabe der nachweispflichtigen Tiere ist vom Vorbesitzer ein Herkunftsnachweis mitzugeben, der alle Angaben zum Tier (z. B. vollständige Ring- Nummer, Transponder-Nummer, Schlupfdatum), zur ursprünglichen Herkunft (z. B. Zuchtbuch-Nummer, Einfuhrgenehmigungs-Nummer) sowie zu den Elterntieren (Kennzeichen und Herkunft) zu enthalten hat [siehe Muster auf der Seite Herkunftsnachweis (PDF)]. Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig bestimmten Exemplaren zugeordnet werden können. Dabei ist die eindeutige Kennzeichnung für die Gewährleistung der Nachweisführung von maßgebender Bedeutung , z. B. durch geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel und Transponder für Säugetiere. Bei Reptilien sind neben der eindeutigen Zuchtbuch- bzw. Melde-Nummer weitere Angaben zur Individualisierung wie Gewicht, Länge und besondere Körpermerkmale in dem Herkunftsnachweis zu vermerken. Für selten gezüchtete Tierarten und für Zoohandlungen gilt eine lückenlose Nachweisführung bis zum Ersterwerber. Herkunftsnachweis (PDF) Bei geschlossen beringten Vögeln häufig gezüchteter Arten reicht die Angabe der vollständigen Ringnummer in der Regel als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft aus. Bei abweichend von der geschlossenen Beringung gekennzeichneten gezüchteten Vögeln der Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (PDF) ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung von der Kennzeichnungspflicht vorzulegen. Wurden Tiere nach Deutschland eingeführt, reicht die Angabe der Einfuhrgenehmigungsnummer z.B. E 1234/15 aus. Für alle in andere EU-Staaten z. B. in die Niederlande und nach Belgien eingeführten Tiere ist stets eine Kopie der Einfuhrbescheinigung erforderlich. In den anderen Fällen ist der Nachweis mit behördlichen Bescheinigungen, ausführlichen Herkunftsnachweisen, Zuchtbuchkopien und eindeutigen Zeugenbestätigungen, sowie ggf. mit den blauen CITES-Bescheinigungen, Rechnungen und Belegen zu führen. Bei Altbesitz, Erstzucht sowie bei selten gezüchteten Arten sind außerdem eindeutige Zeugenbestätigungen erforderlich. Zeugenbestätigung Zucht (PDF) Zeugenbestätigung Altbesitz (PDF) Sind Herkunftsnachweise verloren gegangen, müssen die Besitzer der Tiere diese von den Vorbesitzern nachfordern. Dies muss ggf. über eine längere Verkaufskette bis zum Züchter bzw. Einführer der Tiere zurück verfolgt werden. Mittels der vollständigen Ring-Nummern und der Transponder-Nummern können über die Kennzeichenausgabestellen des BNA oder des ZZF (siehe Seite Kennzeichnungspflicht ) die Adressen der ursprünglichen Züchter bzw. Einführer direkt ermittelt werden. Bei den Züchtern oder Einführern sind dann die Angaben zur ursprünglichen Herkunft zu erfragen. zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.12.2025
Grundlage des internationalen Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973, welches durch entsprechende Verordnungen in EU-Recht und damit auch in das bundesdeutsche Recht überführt wurde. Für die dort aufgeführten Arten gelten je nach Gefährdungsgrad besondere Vorschriften hinsichtlich Haltung, Vermarktung usw. Hierzu werden die geschützten Arten in Schutzkategorien (Anhänge A, B, C und D) eingeteilt. Welcher Schutzkategorie eine bestimmte Art zuzuordnen ist, können Sie auf einer Informationsseite des Bundesamtes für Naturschutz zum internationalen Artenschutz erfahren. In Deutschland wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen durch die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt. Dort werden weitere Arten als streng geschützt bzw. besonders geschützt eingeordnet. Für alle geschützten Arten gelten besondere Vorschriften bezüglich Erwerb, Haltung, Vermarktung usw. Für alle Fragen zum Artenschutz, beispielsweise Meldung geschützter Arten, Vermarktungsgenehmigungen, sonstige artenschutzrechtliche Genehmigungen, Beratungen zum Artenschutz usw. steht Ihnen im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ein „Team Artenschutz“ zur Verfügung.
Der Kienbergpark versteht sich als neuartiger Parktypus, der Naherholung und Umweltbildung eng verzahnt. Er ist mit knapp 60 ha direkter Nachbar der Gärten der Welt und schließt an seiner östlichen Flanke an das Wuhletal an. Kernstück ist der Kienberg, eine natürliche Erhebung im Wuhletal, die durch große Schuttüberdeckungen weiter an Höhe gewonnen hat. Die Angebotspalette umfasst u.a. eine Vielzahl an Freitzeitangeboten, einen Naturerfahrungsraum und ein Umweltbildungszentrum (UZB), dessen Bildungsangebote auch überbezirklich Interesse finden. Neben waldähnlichen Gehölzbeständen ist das Gelände von zahlreichen offenen und besonnte Flächen geprägt. In besonderem Maße wird hier der Artenvielfalt Rechnung getragen. Es gibt beispielsweise Obstbaumwiesen mit historischen Sorten oder Wiesen aus gebietsheimischem Saatgut. Ein Pflege- und Entwicklungsplan sorgt dafür, dass der Kienbergpark unter den Folgen des Klimawandels ökologisch zukunftsfähig sein wird. Der folgende virtuelle Rundgang macht die vielfältigen Facetten der biologischen Vielfalt im Kienbergpark deutlich. Kienbergpark Bild: butterfly-photos.org / fotolia.com Tagfalter-Monitoring: Artenvielfalt und Verantwortung für besondere Arten Bereits seit 2015 haben Expertinnen und Experten die Lebensräume für Falter im Wuhletal erfasst. Dabei wurden insgesamt 128 Arten an Tag- und Nachtfaltern gefunden, aber die tatsächliche Anzahl ist sehr wahrscheinlich sogar noch deutlich höher. Tagfalter-Monitoring: Artenvielfalt und Verantwortung für besondere Arten Weitere Informationen Bild: Bernd Machatzi Grasnelken auf der Sandlinse Eine der Zielarten des Florenschutzes ist die Gemeine Grasnelke. Diese auch nach der Bundesartenschutzverordnung gesetzlich besonders geschützte Art wächst vor allem auf trockenen Standorten, wie sie auch auf der sogenannten "Sandlinse" nördlich des Wuhlesteges vorkommen. Grasnelken auf der Sandlinse Weitere Informationen Bild: M. Schuppich / fotolia.com Gebietsfremde Pflanzen Gebietsfremde Arten (Neobiota) kommen in Berlin häufig vor. Da es in der Natur kein "Gut" und "Böse" gibt, sind auch diese neu eingebürgerten Arten nicht per se schlecht. Je nachdem, wo sie vorkommen und wie sie sich ausbreiten, können einige Arten jedoch zu Problemen mit dem Naturschutz führen. Gebietsfremde Pflanzen Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Wechselfeuchte Zone am Wuhleteich: Naturnahe Gewässer Ein bisschen erinnert der Wuhleteich im Wuhletal an eine Miniversion von Berlin: Künstlich angelegt in prächtiger Naturkulisse und das Zuhause einer riesigen Anzahl unterschiedlichster Bewohner. Die alle natürlich eigene Bedürfnisse und Ansprüche haben. Wechselfeuchte Zone am Wuhleteich: Naturnahe Gewässer Weitere Informationen Bild: Jens Scharon Lebensraum für Zauneidechsen: Private Freiflächen Zauneidechsen sind sehr wärmebedürftig und bevorzugen offene oder halboffene, trockene Lebensräume mit viel Sonne, wie Trockenrasen, Waldsäume und -lichtungen, Brachflächen, Aufschüttungen, Dämme oder Böschungen. Lebensraum für Zauneidechsen: Private Freiflächen Weitere Informationen Bild: sid221 / fotolia.com Lebensraum Röhricht Viele Tierarten, darunter Vögel, Fische, Würmer, Krebse und Insekten sind für die neuen Wohnungen und Brutplätze, die sie im Röhricht finden, dankbar. Aufgrund der hohen Bedeutung für den Naturhaushalt sind Röhrichte in Berlin gesetzlich geschützt. Lebensraum Röhricht Weitere Informationen Bild: John Smith / fotolia.com Mischwald für Berlin Bereits seit 2015 haben Expertinnen und Experten die Lebensräume für Falter im Wuhletal erfasst. Dabei wurden insgesamt 128 Arten an Tag- und Nachtfaltern gefunden, aber die tatsächliche Anzahl ist sehr wahrscheinlich sogar noch deutlich höher. Mischwald für Berlin Weitere Informationen Bild: Andrea Wilhelm / fotolia.com Lebensraum Waldrand Berlin ist die waldreichste Metropole Deutschlands und bietet in typischen Mischwäldern zahlreichen Tier- und Pflanzenarten großzügigen Raum zum Leben. Waldränder sind ein wichtiger Bestandteil naturnaher Wälder, insbesondere wenn sie aus möglichst vielen standortgerechten Pflanzenarten bestehen. Lebensraum Waldrand Weitere Informationen Bild: Vladyslav Siaber / fotolia.com Alte Obstsorten Bereits seit 2015 haben Expertinnen und Experten die Lebensräume für Falter im Wuhletal erfasst. Dabei wurden insgesamt 128 Arten an Tag- und Nachtfaltern gefunden, aber die tatsächliche Anzahl ist sehr wahrscheinlich sogar noch deutlich höher. Alte Obstsorten Weitere Informationen Bild: manu / fotolia.com Landschaftspflege mit Weidetieren Berlin hat einen hohen Anteil an offenem und halboffenem Grünland: Dazu gehören traditionell Wiesen und Weiden aber auch Brachflächen, halboffene Waldweidelandschaften und Äcker. Sie alle weisen einen besonderen biologischen Reichtum auf. Berlin möchte diese Offenflächen langfristig sichern. Landschaftspflege mit Weidetieren Weitere Informationen Bild: fotoparus / fotolia.com Kunstnester für die Schwalben – Glücksbringer auf Wohnungssuche Schwalben galten schon immer als Glücksbringer und sind gesetzlich besonders geschützt. Auch wenn sie immer noch eine der häufigsten Vogelarten in Mitteleuropa ist, sinkt ihre Anzahl seit Jahren, auch in Deutschland. Dazu tragen unter anderem die Dachstuhl- und Fassadenmodernisierungen bei. Kunstnester für die Schwalben – Glücksbringer auf Wohnungssuche Weitere Informationen Bild: Friedberg / fotolia.com Bauen mit Glas Viele Vögel, die in der Stadt leben oder dort auf dem Durchzug oder im Winter vorkommen, haben allerdings zunehmend Probleme in diesem Lebensraum. Dazu trägt der Zuwachs an großflächigen Glasfassaden bei, denn Glas kann eine tödliche Falle für Vögel sein. Bauen mit Glas Weitere Informationen Bild: AF Lichtfänger Insektenfreundliche Beleuchtung In Berlin leben viele Arten, die für die grüne Metropole typisch sind. Aber viele dieser Arten nehmen im Bestand ab und ihr Vorkommen wird gefährdet. Ein Grund dafür ist auch die allgegenwärtige künstliche Beleuchtung, die insbesondere für Insekten zur tödlichen Falle werden kann. Insektenfreundliche Beleuchtung Weitere Informationen Bild: amenic181 / fotolia.com Nachhaltige Wälder Nur wenn wir das, was wir verbrauchen auch ohne Raubbau an der Natur erzeugen, können wir die Vielfalt des Lebens auf unserem Planeten erhalten. Dazu bedarf es aber der Zusammenarbeit der gesamten Gesellschaft, z. B. durch die Einführung sogenannter Öko-Siegel. Nachhaltige Wälder Weitere Informationen Bild: Lichtschwärmer Umweltbildungszentrum Kienbergpark Die Vermittlung eines Verantwortungsbewusstseins für unsere Umwelt an Groß und Klein liegt dem Team des Kienbergparks ganz besonders am Herzen. Der zentrale Anlaufpunkt für dieses "grüne Lernen" ist das Umweltbildungszentrum Kienbergpark. Umweltbildungszentrum Kienbergpark Weitere Informationen Bild: famveldman / fotolia.com Naturerfahrungsräume Städtische "Naturerfahrungsräume" sind i.d.R. mindestens einen Hektar große, "wilde" Freiräume, die Kinder und Jugendliche zum Spielen, Toben, Forschen und Erholen eigenständig aufsuchen können. Praktisch also, wenn sie im Wohnumfeld entstehen, so können sie fußläufig und schnell erreicht werden. Naturerfahrungsräume Weitere Informationen
<p>Nacktschnecken umweltfreundlich abwehren</p><p>Die Spanische Wegschnecke, auch Kapuzinerschnecke, ist der häufigste und bekannteste Schädling unter den Schnecken.</p><p>Diese Maßnahmen helfen gegen Nacktschneckenplagen</p><p><ul><li>Beugen Sie Schneckenplagen mit pflanzenbaulichen Maßnahmen vor.</li><li>Schaffen Sie Lebensräume für die Fressfeinde der Schnecken.</li><li>Nutzen Sie Barrieren wie Schneckenzäune, Schneckenkragen oder Schafwolle.</li><li>Wählen Sie bestimmte, bei Schnecken unbeliebte Pflanzenarten.</li><li>Locken Sie Schnecken in Fallen, wo Sie die Tiere gezielt absammeln können.</li><li>Ein Verzicht auf Schneckenkorn ist gut für die Umwelt und Ihre Gartenmitbewohner.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Mit erstaunlichem Appetit fressen sich manche Schneckenarten durch den Garten und hinterlassen dabei Fraßschäden an Blättern, Blüten und Früchten sowie silbrig glänzende Schleimspuren. Insbesondere nach jungen Gemüsepflanzen, Salaten, Erdbeeren und einigen Zierpflanzen haben sie ein großes Verlangen. Es gibt, geschätzt, 250 bis 300 heimische Schneckenarten, doch nur die Wenigsten von ihnen richten nennenswerten Schaden an. Zu den Schadschnecken gehören die Spanische Wegschnecke sowie die Garten-Wegschnecke und die Genetzte Ackerschnecke. Gehäuseschnecken, wie auch die meisten anderen Schneckenarten, sind dagegen nicht schädlich. Sie leben vorwiegend von totem Pflanzenmaterial und erfüllen wichtige Funktionen im natürlichen Kreislauf. Einige (Nackt-) Schneckenarten sind auch deshalb nützlich, weil sie die Eier problematischer Schneckenarten fressen. Die ebenfalls nützliche Weinbergschnecke ist zudem geschützt nach der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/BJNR025810005.html">Bundesartenschutzverordnung</a> und der <a href="https://www.bfn.de/abkommen-richtlinie/fauna-flora-habitat-richtlinie-ffh-richtlinie-richtlinie-9243ewg-des-rates-vom">FFH-Richtlinie</a>.</p><p>Die Rote Wegschnecke sieht der Spanischen Wegschnecke zum Verwechseln ähnlich. Sie wurde von Letzterer jedoch weitgehend aus dem Kulturland verdrängt und kommt heute nur noch selten vor.</p><p>Der Wurmschnegel vertilgt unter anderem Eier von Nacktschnecken.</p><p>Der Tigerschnegel greift andere Nacktschneckenarten an und frisst deren Eier.</p><p>Die geschützte Weinbergschnecke darf weder gesammelt noch getötet werden. Sie ist die größte heimische Gehäuseschnecke und kann bis zu 30 Jahre alt werden.</p><p>Wo kommen all die Schnecken her? </p><p>Schneckenplagen haben in den letzten Jahren nicht nur in Deutschland, sondern auch weltweit zugenommen. Die Ursachen dafür sind vielfältig, wirken in der Summe, und sind zum großen Teil menschengemacht. Diese Ursachen sollten Sie kennen:</p><p>Warum gerade die Spanische Wegschnecke?</p><p>Gründe für die extreme, aus Schnecken-Sicht "erfolgreiche" Ausbreitung der Spanischen Wegschnecke liegen auch in ihren artspezifischen Merkmalen:</p><p>Mit pflanzenbaulichen Maßnahmen beugen Sie Schneckenplagen vor</p><p>So locken Sie Fressfeinde der Nacktschnecken an</p><p>Wegschnecken haben eine ganze Reihe von Fressfeinden. Die ausgewachsenen Schnecken sind zwar, aufgrund ihrer Größe und des hohen Schleimgehalts, nicht bei allen sonderlich beliebt. Doch Jungschnecken und Schneckeneier stehen bei vielen heimischen Tieren auf der Speisekarte. Entscheidend ist eine vielfältige und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/garten-freizeit/nuetzlinge-im-garten">naturnahe Gartengestaltung</a>, so dass viele Nützlinge darin einen geeigneten Lebensraum finden. Auch ein Verzicht auf <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pestizide#alphabar">Pestizide</a> ist förderlich für Ihre Gartenmitbewohner und deren Nahrungsgrundlagen.</p><p>So schützen Sie Ihre Pflanzen mit Barrieren </p><p>Einige Hindernisse aus bestimmten Materialien können von Schnecken nur schwer oder gar nicht überwunden werden. Damit können Sie einzelne Pflanzen oder ganze Beete vor Schneckenbefall schützen. Zu beachten ist, dass dabei nur die von außen einwandernden Schnecken abgehalten werden. Schnecken, die sich bereits in den zu schützenden Bereichen befinden, müssen abgesammelt werden.</p><p>Diese Pflanzenarten sind bei Schnecken unbeliebt</p><p>Einige Pflanzenarten werden von Schnecken gemieden. Grund dafür sind bestimmte Inhaltsstoffe (z.B. Bitterstoffe, Gerbstoffe, Toxine, ätherische Öle) oder bestimmte Eigenschaften der Pflanzen (z.B. behaarte oder ledrige Blätter, Stacheln und Dornen). Häufig wird empfohlen, solche Arten zwischen empfindliche Kulturen zu setzen, oder als Beetumrandung anzulegen. Doch Vorsicht, auf die abschreckende Wirkung solcher Pflanzungen ist nicht immer Verlass. Schnecken können sehr gut riechen, sie navigieren sich problemlos zwischen unbeliebten Pflanzen hindurch, hin zu den Leckerbissen. Welche Pflanzen sie letztendlich (nicht) fressen ist zudem von der Sorte, dem Alter der Pflanze und deren Gesundheitszustand abhängig.</p><p>Beispiele für Pflanzenarten, die bei Schnecken eher unbeliebt sind:</p><p>Diese Pflanzenarten mögen Schnecken besonders gern</p><p>Einige Pflanzenarten mögen Schnecken besonders gern. Solche Pflanzen sollten Sie entweder gut schützen oder gar nicht erst anbauen. Sie können diese Pflanzenarten auch ganz gezielt als Ablenkfütterung nutzen, indem Sie ein sogenanntes "Opferbeet" an entfernter Stelle anlegen. Damit sollen die Schnecken aus den Gemüsebeeten in andere Gartenbereiche gelockt werden. Auch direkt im Gemüsebeet können Ablenkfütterungen mit bestimmten Pflanzen, auch Unkräutern, helfen, Ihre Kulturpflanzen zu schützen. Doch auch hier gilt: was tatsächlich gefressen wird, ist von Sorte, Alter und Gesundheitszustand der Pflanzen abhängig.</p><p>Beispiele für Pflanzenarten, die bei Schnecken besonders beliebt sind:</p><p>So können Sie Schnecken effektiv absammeln</p><p>Schnecken aus den Beeten abzusammeln, klingt zunächst aufwändig. Tatsächlich ist es aber eine sehr effektive Methode. Zudem ist es die einzige Möglichkeit sicherzustellen, dass wirklich nur Schadschnecken, und keine anderen Arten, entfernt werden. Bevor Sie loslegen: prüfen Sie deshalb, ob Sie wirklich den Schadschnecken auf der Spur sind. Bestimmungs-Bücher oder -Apps können dabei helfen. Die meisten anderen Schneckenarten richten keine nennenswerten Schäden in Ihrem Garten an, sie sollten in ihrem Lebensraum belassen werden. Diese Arten ernähren sich vornehmlich von totem Pflanzenmaterial. Sorgen Sie dementsprechend dafür, dass die harmlosen Schneckenarten zumindest in einigen Bereichen Ihres Gartens totes Pflanzenmaterial finden (z.B. Ernterückstände, Mulchmaterialien).</p><p>Je besser Sie die Lebensweise der Schadschnecken kennen, desto effektiver können Sie die Schneckenjagd gestalten:</p><p>Die weißlichen, stecknadelkopfgroßen Eier der Spanischen Wegschnecke findet man in feuchten Verstecken. Sie können zerstört oder im Hausmüll entsorgt werden. Alternativ können sie einfach freigelegt werden, so dass Nützlinge sie fressen können.</p><p>Was tun mit den eingesammelten Schnecken?</p><p>Die Frage nach dem weiteren Vorgehen mit den abgesammelten Schnecken bleibt häufig unbeantwortet, und auch das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> hat keinen wirklich guten Rat hierfür. Es bestehen zwei Möglichkeiten: die Schnecken zu töten oder sie an anderer Stelle wieder freizulassen. Doch beide Optionen werfen Fragen bezüglich der korrekten Umsetzung auf. Es ist schwierig, eine Lösung zu finden, die für Gärtner*innen praktikabel ist, den Tieren unnötig langes Leiden erspart und nicht zur weiteren Verbreitung der Wegschnecke in der freien Natur beiträgt.</p><p><u>Schnecken töten:</u> Schnecken verfügen über ein zentrales Nervensystem und zeigen Schmerzreaktionen. Wenn Sie Schnecken töten, sollten Sie den Tieren Leid ersparen und den Tod zumindest schnell und sicher herbeiführen. Welche Methoden dafür tatsächlich geeignet sind, dazu gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Häufig werden folgende Methoden empfohlen:</p><p><u>Schnecken an anderer Stelle freilassen</u>: Bedenken Sie, dass Spanische Wegschnecken recht ortstreu sind. Sie werden sich an das gute Buffet in Ihrem Garten erinnern und einige Mühen auf sich nehmen, dahin zurück zu kehren. Ihr Lieblingsfutter finden sie noch aus einer Entfernung von 50 Metern. Bei einer Freilassung sollten Gärten und landwirtschaftlich genutzte Flächen dementsprechend weit entfernt sein. Auch Wald und Naturschutzgebiete sollen sich nicht in der Nähe befinden, um die Ausbreitung der Spanischen Wegschnecke in der freien Natur nicht noch weiter zu beschleunigen. Welche Fläche nun tatsächlich für die Freilassung geeignet ist, um weiteren Schaden möglichst gering zu halten, muss vor Ort verantwortungsbewusst entschieden werden. Von Asphalt umgebene, ungenutzte Wiesen im siedlungsnahen Raum, in denen möglichst viele natürliche Feinde der Wegschnecken vorkommen, sind denkbar. Da Spanische Wegschnecken Hundekot fressen, sind auch städtische Hundewiesen eine Option.</p><p>Auf diese Methoden zur Schneckenabwehr sollten Sie verzichten</p><p>Schneckenkorn nur im Ausnahmefall</p><p>Als Schneckenkorn werden verschiedene Schneckengifte (Molluskizide) mit unterschiedlichen Wirkstoffen bezeichnet. Die granulatförmigen Fraßköder führen nach der Aufnahme zum Tod der Tiere. Obwohl die zugelassenen Produkte nur gegen Nacktschnecken eingesetzt werden dürfen, können bei der Anwendung genauso harmlose Gehäuseschnecken, nützliche Schnegel und streng geschützte Weinbergschnecken sterben. Da einige Schneckenarten viel empfindlicher auf die Gifte reagieren als die robusten Spanischen Wegschnecken, kann der Einsatz langfristig gerade die harmlosen Schneckenarten in Bedrängnis bringen.</p><p>Schneckenkorn kann auch harmlose Gehäuseschnecken, nützliche Schnegel und streng geschützte Weinbergschnecken töten.</p><p>Welche Schneckengifte für den Haus- und Kleingarten zugelassen sind, können Sie in der <a href="https://psm-zulassung.bvl.bund.de/psm/jsp/">Datenbank</a> des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) einsehen. Wählen Sie hierfür die Suchbegriffe "<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/n?tag=Nacktschnecken#alphabar">Nacktschnecken</a>" und "Haus- und Kleingarten (HuK)". Schneckenkorn kann zwei verschiedene Wirkstoffe enthalten: <em>Eisen-III-phosphat</em> oder <em>Metaldehyd</em>. Ein weiterer Wirkstoff, <em>Methiocarb,</em> ist aufgrund seiner toxischen Wirkung für Nager und Vögel seit 2014 in der EU verboten.</p><p>Der Einsatz von Schneckenkorn sollte auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Bevorzugen Sie grundsätzlich vorbeugende pflanzenbauliche Maßnahmen, nutzen Sie Barrieren und fördern Sie natürliche Feinde der Schnecken. Soll Schneckenkorn dennoch eingesetzt werden, dann sind Produkte mit dem Wirkstoff <em>Eisen-III-phosphat</em> die bessere Wahl. Manche dieser Produkte enthalten jedoch den umweltschädlichen Beistoff <em><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=EDTA#alphabar">EDTA</a></em>. Ob dieser Beistoff enthalten ist, können Sie nicht an der Verpackung erkennen. Sie können aber bei den Herstellern um Auskunft bitten und sich dann für ein <em>EDTA</em>-freies Produkt entscheiden. Verwenden Sie grundsätzlich nur zugelassene Produkte und halten Sie sich genau an die Packungsbeilage.</p><p>Obwohl Schnecken seit Jahrzehnten intensiv bekämpft werden, ist keinerlei Rückgang der Schadschneckenarten zu verzeichnen. Im Gegenteil, sie verbreiten sich munter weiter und treten dabei in immer größeren Mengen auf. Schneckengifte lösen das Problem also nicht dauerhaft, und auch die oben genannten nicht-chemischen Maßnahmen führen nicht immer zum Erfolg. Gerade die Spanische Wegschnecke kann geschickt Barrieren überwinden, bei Bedarf ihr Nahrungsspektrum anpassen und bereits abgesammelte Bereiche schnell wieder besiedeln. Sie ist extrem anpassungsfähig, unempfindlich gegen parasitäre Nematoden und kann unter bestimmten Umständen sogar Schneckengifte überleben.</p>
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.
Landesrecht Bundesrecht Internationales Recht Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Berliner Baumschutzverordnung – BaumSchVO) Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen in Berlin (Einige der in der Liste aufgeführten Objekte mussten aus zwingenden Gründen (z.B. Standsicherheit) inzwischen gefällt werden.) Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin – LJagdG Bln) die verschiedenen Rechtsverordnungen zum Schutz von Teilen von Natur und Landschaft (siehe unter Schutzgebiete ) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Links auf www.bfn.de ; www.gesetze-im-internet.de ) Hierzu gehören: die Ramsar-Konvention zur Erhaltung der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (Ziel: Schutz und nachhaltige Nutzung von Feuchtgebieten und deren Ressourcen durch nationale Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit); die Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Ziel: die wandernden Tierarten an Land, in der Luft und im Wasser sowie deren Lebensräume in ihrer Gesamtheit zu schützen); die Berner Konvention von 1979, zum Schutz der europäischen wildlebenden Arten und ihrer Lebensräume (wird in den EU-Ländern durch die FFH-Richtlinie umgesetzt); das Washingtoner Artenschutzübereinkommen / (CITES) über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie die entsprechenden EU-Rechtsakte zur Umsetzung dieser Übereinkommen, beispielsweise: EG-Vogelschutzrichtlinie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) EG-Artenschutzverordnung Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse (Links auf www.bfn.de ; www.eurobats.org ; www.bgbl.de )
Handelsartenschutz I Handelsartenschutz II Schutzgebiete Anmeldung von besonders geschützten Tieren gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung Abmeldung von besonders geschützten Tieren gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung zur Seite ‘Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten’ zur Seite ‘Behördliche Zulassungen im Bereich Schutzgebiete und Baumschutz’ Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten
Internationaler Artenschutz CITES – Umsetzung in Sachsen-Anhalt (PDF) November 2024 (Fachinformation) Tote geschützte Tiere in Sachsen-Anhalt (PDF) Fachinformation Nr. 1/2015 Information zum Artenschutz für den Zoofachhandel (PDF) Fachinformation Nr. 3/2005; Überarbeitung: 2. Mai 2007 Kurzinformation "Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten" (PDF) Stand: 2025 Kurzinformation "Anzeigepflicht Tiergehege" (PDF) "Anzeigepflicht für Tiergehege an die Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte" Formular "Anzeige Tiergehege" (PDF) "Anzeige eines Tiergeheges gemäß § 43 (3) Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises / der kreisfreien Stadt" Bescheinigungsantrag für EG-Vermarktungsbescheinigung (PDF) Stand: Mai 2007 Meldetabelle/Antrag auf EU-Bescheinigung (PDF) "Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung" Stand: 2022 Herkunftsnachweis (PDF) "Herkunfts-und Zuchtnachweis" Stand: 2014 Zuchtprotokoll (PDF) Stand: 2024 "Zeugenbestätigung für die Zucht" (PDF) Stand: 2024 "Zeugenbestätigung für Altbesitz" (PDF) Stand: Mai 2007 Fotodokumentation (PDF) Stand: 2024 Schwarz-weißer Hintergrund für Fotodokumentation (PDF) Stand: Mai 2007 Anlage 5 - BArtSchV (PDF) - Meldepflichtbefreiung "Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung ausgenommene Arten" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil, Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005 Anlage 6 - BArtSchV (PDF) - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, 6 und 9 und Abs. 2 Satz 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil, Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005 Anlage 6 - BArtSchV (Auszug) (PDF) - Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (Kennzeichnungspflicht gemäß §§ 12 ff. und Anlage 6 BArtSchV 2005) Stand: 25. Februar 2005 zurück zur Seite "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 19.12.2025
Für alle Tiere der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten obliegt dem Halter eine Kennzeichnungspflicht. Jeder Halter ist zur Kennzeichnung seiner kennzeichnungspflichtigen Tiere entsprechend §§ 12 bis 14 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) verpflichtet. Die kennzeichnungspflichtigen Arten und die jeweils vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode einschließlich der Fotodokumentation sind in der Anlage 6 BArtSchV aufgelistet. [siehe Dateien Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (PDF) und Anlage 6 BArtSchV (Auszug) Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung (PDF)] Gezüchtete Vögel sind mit einem rundum geschlossenen Ring, Säugetiere und Reptilien grundsätzlich mit einem Transponder (Microchip) zu kennzeichnen. Für bestimmte Reptilien insbesondere Landschildkröten sind die individuellen Merkmale und ihre Veränderungen durch Fotodokumentation zu belegen (siehe Seite Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Fehlt das Kennzeichen am Tier sind keine Zuordnung zum Herkunftsbeleg und damit keine Nachweisführung möglich. Es drohen die Beschlagnahme des Tieres und die Ahndung durch Bußgeld. Bei Tieren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung ist die behördliche Überprüfung der Kennzeichen Voraussetzung für die Erteilung der EG-Bescheinigungen. Die Ringe und Transponder für diese nach dem Artenschutzrecht kennzeichnungspflichtigen Arten sind nur bei den beiden anerkannten Ausgabestellen BNA und ZZF zu beziehen . Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. ( BNA ) Geschäftsstelle Ostendstraße 4 76707 Hambrücken Tel.: +49 7255 2800 Fax: +49 7255 8355 Webseite des BNA E-Mail an BNA Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. ( ZZF ) bei der WZF GmbH Ringstelle Mainzer Straße 10 65185 Wiesbaden Tel.: +49 611 447553-0 Fax: +49 611 447553-33 E-Mail an ZZF-Ringstelle Muss aufgrund individueller Eigenschaften der Tiere von der geschlossenen Beringung abgewichen werden, ist sofort, d.h. zum Zeitpunkt der geschlossenen Beringung, die Zustimmung beim CITES-Büro einzuholen. Zum Nachweis der Zucht ist dann unverzüglich während der Jungenfütterung eine Inaugenscheinnahme durch die Naturschutzbehörde des Land- bzw. Stadtkreises zu veranlassen. Ein Ringverlust ist dem CITES-Büro sofort schriftlich mit einer Bestandsbuchkopie einschließlich der Nummer des neuen Kennzeichens mitzuteilen . Eine notwendige verletzungsbedingte Ringentfernung ist dem CITES-Büro mit einer tierärztlichen Bestätigung zu melden, welche die alte und die neue Kennzeichen-Nummer enthalten muss . zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Für alle besonders und streng geschützten Tiere bestehen grundsätzliche Verbote wie Besitz- und Vermarktungsverbote sowie für die heimischen Arten weiterhin Naturentnahme- und Störverbote. Zur Einhaltung dieser artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere die folgenden strengen Anforderungen zu erfüllen. Artenschutzrechtliche Anforderungen Rechtliche Grundlagen Nachweispflicht § 46 Absatz 1 bis 3 BNatSchG Meldepflicht § 7 Absatz 2 BArtSchV Kennzeichnungspflicht §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV Fotodokumentation bei Landschildkröten §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV, insbesondere § 13 Absatz 3 Buchführungspflicht § 6 BArtSchV Letzte Aktualisierung: 19.12.2025
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|---|---|
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