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Die „besonders geschützten“ und die „streng geschützten“ Arten

Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Welche Arten damit gemeint sind bestimmen § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dazu gehören die in den unten stehenden Rechtsquellen genannten Arten. Alle in den Anhängen A und B dieser Verordnung aufgeführte Arten sind besonders geschützt. Hierzu gehören neben vielen exotischen Artengruppen wie Orchideen, Kakteen, etliche Tropenholzarten, Papageien, Großkatzen, Bären, Affen, etliche Reptilien, Elefanten, Nashörner usw. auch der Wolf, der Fischotter, alle Greifvögel und Eulen und der Kranich. Die im Anhang A aufgeführten Arten sind zusätzlich streng geschützt, wozu neben Wolf und Fischotter auch alle europäischen Greifvögel und Eulen gehören. Weitere Informationen Zusätzlich sind alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten sind besonders geschützt. Dies betrifft den Weißstorch genauso wie den Haussperling oder die Amsel. Weitere Informationen Zusätzlich Alle Arten des Anhanges IV sind gleichzeitig besonders und streng geschützt. Dazu gehören heimische Arten wie Biber, Zauneidechse, Kammmolch, Rotbauchunke, Moorfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Kreuz- und Wechselkröte, Laubfrosch und ein paar Libellenarten. Weitere Informationen Zusätzlich zu den vorstehend genannten “europäisch zu schützenden” Arten führt die BArtSchV (“Verordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG”) in ihrer Anlage 1 weitere Arten auf, die auch als “national geschützte” Arten bezeichnet werden: alle heimischen Reptilien, Amphibien, Libellen, viele Gruppen und Arten der Schmetterlinge, Hautflügler und Käfer, auch einige Heuschrecken und Weichtiere sowie zahlreiche Pflanzenarten. Auch ist in der Anlage 1 vermerkt, ob die Arten besonders oder streng geschützt sind. Etliche heimische Vogelarten – die bereits durch die EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind – haben hier eine “Hochstufung” in den strengen Schutz erfahren. Weitere Informationen Unter den bei uns vorkommenden Arten verbleiben nicht viele, die keinen besonderen Schutz genießen. Dies sind neben domestizierten Formen (z.B. Straßentaube, Honigbiene) weitere dem Jagdrecht unterliegende Säugetierarten (z.B. Fuchs, Kaninchen, Wildschwein, Marder, Reh), etliche Kleinsäuger (viele Mäuse und Ratten) sowie einige Insektenarten wie Deutsche und Gemeine Wespe. Den Schutzstatus einer Art kann man komfortabel auf folgender Webseite des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren: www.wisia.de.

Rechtsquellen EG-Recht Bundesrecht Landesrecht

EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) Zuletzt geänderte Artenanhänge durch Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023 (ABl. L 133 vom 17.5.2023, S. 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0966 1 Letzte Berichtigung ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 62: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/966/corrigendum/2023-07-27/oj 1 Letzte konsolidierte Fassung (Text Grund-VO und Artenanhänge) vom 20.05.2023: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20230520 1 EG-Durchführungsverordnung Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1) Zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/2280 vom 16. Dezember 2021 (ABl. L 473 vom 30.12.2021, S. 1): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R2280 1 Letzte konsolidierte Fassung vom 19.01.2022: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02006R0865-20220119 1 Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung vom Umweltschäden EG-Richtlinie 2004/35/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung vom Umweltschäden (ABl. L143 vom 30.4.2004, S. 56); http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:143:0056:0075:de:PDF 1 EG-FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7); zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368); Konsolidierte Fassung vom 1.1.2007 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1992L0043:20070101:DE:PDF 1 EG-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EWG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7); Zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) Letzte konsolidierte Fassung vom 26.06.2019: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009L0147-20190626 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Vollzitat: "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist" BNatSchG - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (gesetze-im-internet.de) 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896); Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bartschv_2005/gesamt.pdf 2 - ohne Anlage 6 Anlage 5 - BArtSchV (PDF) - Meldepflichtbefreiung; Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung ausgenommene Arten Anlage 6 - BArtSchV (PDF) - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden Anlage 6 - BArtSchV (Auszug) (PDF) - Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Umsetzungsgesetz Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/recht/BGBl._I_S._1986.pdf 3 Umweltschadensgesetz (USchadG) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Vom 10. Mai 2007 (BGBl. 2007 I Nr. 19, 14. Mai 2007); Ausfertigungsdatum: 10.05.2007, Vollzitat: "Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist", Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2013 I 2565 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uschadg/gesamt.pdf 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) 4 vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA, S. 569) Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt 4 (Wiederinkraftsetzen und Zweite Änderung) Richtlinie über die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt (Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt) RdErl. des MLU vom 12.3.2009 – 22.2-22302/2; Fundstelle: MBl. LSA 2009, S. 250; Bezug: Gem. RdErl. des MLU, MBV, MI und MW vom 16.11.2004 (MBl. LSA S. 685), geändert durch RdErl. des MLU vom 24.11.2006 (MBl. LSA S. 743) Ökokonto-Verordnung Verordnung über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen (Ökokonto-Verordnung - ÖkoKV ST) vom 21. Januar 2005, veröffentlicht im GVBl. LSA 2005, S. 24, mehrfach geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2011, veröffentlicht im GVBl. LSA 2011, S. 609 4 Ersatzzahlungsverordnung Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung (Ersatzzahlungsverordnung) vom 28. Februar 2006, veröffentlicht GVBl. LSA 2006, S. 72 4 ; Letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 18. März 2011 (GVBl. LSA S. 542) Festlegung des Kompensationsraumes für Ersatzmaßnahmen Gem. RdErl. des MLU vom 6.9.2010 – 22.2-22300, veröffentlicht MBl. LSA Nr. 28/2010, S. 561 vom 25.10.2010 4 Umsetzung der §§ 18 bis 28 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) und Sicherung des nachhaltigen Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen gem. RdErl. des MLU, MI, MW und MBV vom 27.07.2005 - 42.2-22301/3, veröffentlicht MBl. LSA 2005, S. 498 4 Grünes Band Sachsen-Anhalt Gesetz über die Festsetzung des Nationalen Naturmonuments "Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie" 4 (Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt - GBG LSA) Vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346) Quellen: 1 EUR-Lex - Der Zugang zum EU-Recht 2 Bundesministerium der Justiz - Bundesamt für Justiz 3 Bundesamt für Naturschutz (BfN) 4 Landesrecht Sachsen-Anhalt Letzte Aktualisierung dieser Seite: 05.10.2023

Internationaler Artenschutz

Grundlage des internationalen Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973, welches durch entsprechende Verordnungen in EU-Recht und damit auch in das bundesdeutsche Recht überführt wurde. Für die dort aufgeführten Arten gelten je nach Gefährdungsgrad besondere Vorschriften hinsichtlich Haltung, Vermarktung usw. Hierzu werden die geschützten Arten in Schutzkategorien (Anhänge A, B, C und D) eingeteilt. Welcher Schutzkategorie eine bestimmte Art zuzuordnen ist, können Sie auf einer Informationsseite des Bundesamtes für Naturschutz zum internationalen Artenschutz erfahren. In Deutschland wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen durch die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt. Dort werden weitere Arten als streng geschützt bzw. besonders geschützt eingeordnet. Für alle geschützten Arten gelten besondere Vorschriften bezüglich Erwerb, Haltung, Vermarktung usw. Für alle Fragen zum Artenschutz, beispielsweise Meldung geschützter Arten, Vermarktungsgenehmigungen, sonstige artenschutzrechtliche Genehmigungen, Beratungen zum Artenschutz usw. steht Ihnen im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ein „Team Artenschutz“ zur Verfügung.

Vorhaben 'Empfehlungen zum Einsatz von Transpondern als Kennzeichnungsmethode'

Kienbergpark

Der Kienbergpark versteht sich als neuartiger Parktypus, der Naherholung und Umweltbildung eng verzahnt. Er ist mit knapp 60 ha direkter Nachbar der Gärten der Welt und schließt an seiner östlichen Flanke an das Wuhletal an. Kernstück ist der Kienberg, eine natürliche Erhebung im Wuhletal, die durch große Schuttüberdeckungen weiter an Höhe gewonnen hat. Die Angebotspalette umfasst u.a. eine Vielzahl an Freitzeitangeboten, einen Naturerfahrungsraum und ein Umweltbildungszentrum (UZB), dessen Bildungsangebote auch überbezirklich Interesse finden. Neben waldähnlichen Gehölzbeständen ist das Gelände von zahlreichen offenen und besonnte Flächen geprägt. In besonderem Maße wird hier der Artenvielfalt Rechnung getragen. Es gibt beispielsweise Obstbaumwiesen mit historischen Sorten oder Wiesen aus gebietsheimischem Saatgut. Ein Pflege- und Entwicklungsplan sorgt dafür, dass der Kienbergpark unter den Folgen des Klimawandels ökologisch zukunftsfähig sein wird. Der folgende virtuelle Rundgang macht die vielfältigen Facetten der biologischen Vielfalt im Kienbergpark deutlich. Kienbergpark Bild: butterfly-photos.org / fotolia.com Tagfalter-Monitoring: Artenvielfalt und Verantwortung für besondere Arten Bereits seit 2015 haben Expertinnen und Experten die Lebensräume für Falter im Wuhletal erfasst. Dabei wurden insgesamt 128 Arten an Tag- und Nachtfaltern gefunden, aber die tatsächliche Anzahl ist sehr wahrscheinlich sogar noch deutlich höher. Tagfalter-Monitoring: Artenvielfalt und Verantwortung für besondere Arten Weitere Informationen Bild: Bernd Machatzi Grasnelken auf der Sandlinse Eine der Zielarten des Florenschutzes ist die Gemeine Grasnelke. Diese auch nach der Bundesartenschutzverordnung gesetzlich besonders geschützte Art wächst vor allem auf trockenen Standorten, wie sie auch auf der sogenannten "Sandlinse" nördlich des Wuhlesteges vorkommen. Grasnelken auf der Sandlinse Weitere Informationen Bild: M. Schuppich / fotolia.com Gebietsfremde Pflanzen Gebietsfremde Arten (Neobiota) kommen in Berlin häufig vor. Da es in der Natur kein "Gut" und "Böse" gibt, sind auch diese neu eingebürgerten Arten nicht per se schlecht. Je nachdem, wo sie vorkommen und wie sie sich ausbreiten, können einige Arten jedoch zu Problemen mit dem Naturschutz führen. Gebietsfremde Pflanzen Weitere Informationen Bild: Josef Vorholt Wechselfeuchte Zone am Wuhleteich: Naturnahe Gewässer Ein bisschen erinnert der Wuhleteich im Wuhletal an eine Miniversion von Berlin: Künstlich angelegt in prächtiger Naturkulisse und das Zuhause einer riesigen Anzahl unterschiedlichster Bewohner. Die alle natürlich eigene Bedürfnisse und Ansprüche haben. Wechselfeuchte Zone am Wuhleteich: Naturnahe Gewässer Weitere Informationen Bild: Jens Scharon Lebensraum für Zauneidechsen: Private Freiflächen Zauneidechsen sind sehr wärmebedürftig und bevorzugen offene oder halboffene, trockene Lebensräume mit viel Sonne, wie Trockenrasen, Waldsäume und -lichtungen, Brachflächen, Aufschüttungen, Dämme oder Böschungen. Lebensraum für Zauneidechsen: Private Freiflächen Weitere Informationen Bild: sid221 / fotolia.com Lebensraum Röhricht Viele Tierarten, darunter Vögel, Fische, Würmer, Krebse und Insekten sind für die neuen Wohnungen und Brutplätze, die sie im Röhricht finden, dankbar. Aufgrund der hohen Bedeutung für den Naturhaushalt sind Röhrichte in Berlin gesetzlich geschützt. Lebensraum Röhricht Weitere Informationen Bild: John Smith / fotolia.com Mischwald für Berlin Bereits seit 2015 haben Expertinnen und Experten die Lebensräume für Falter im Wuhletal erfasst. Dabei wurden insgesamt 128 Arten an Tag- und Nachtfaltern gefunden, aber die tatsächliche Anzahl ist sehr wahrscheinlich sogar noch deutlich höher. Mischwald für Berlin Weitere Informationen Bild: Andrea Wilhelm / fotolia.com Lebensraum Waldrand Berlin ist die waldreichste Metropole Deutschlands und bietet in typischen Mischwäldern zahlreichen Tier- und Pflanzenarten großzügigen Raum zum Leben. Waldränder sind ein wichtiger Bestandteil naturnaher Wälder, insbesondere wenn sie aus möglichst vielen standortgerechten Pflanzenarten bestehen. Lebensraum Waldrand Weitere Informationen Bild: Vladyslav Siaber / fotolia.com Alte Obstsorten Bereits seit 2015 haben Expertinnen und Experten die Lebensräume für Falter im Wuhletal erfasst. Dabei wurden insgesamt 128 Arten an Tag- und Nachtfaltern gefunden, aber die tatsächliche Anzahl ist sehr wahrscheinlich sogar noch deutlich höher. Alte Obstsorten Weitere Informationen Bild: manu / fotolia.com Landschaftspflege mit Weidetieren Berlin hat einen hohen Anteil an offenem und halboffenem Grünland: Dazu gehören traditionell Wiesen und Weiden aber auch Brachflächen, halboffene Waldweidelandschaften und Äcker. Sie alle weisen einen besonderen biologischen Reichtum auf. Berlin möchte diese Offenflächen langfristig sichern. Landschaftspflege mit Weidetieren Weitere Informationen Bild: fotoparus / fotolia.com Kunstnester für die Schwalben – Glücksbringer auf Wohnungssuche Schwalben galten schon immer als Glücksbringer und sind gesetzlich besonders geschützt. Auch wenn sie immer noch eine der häufigsten Vogelarten in Mitteleuropa ist, sinkt ihre Anzahl seit Jahren, auch in Deutschland. Dazu tragen unter anderem die Dachstuhl- und Fassadenmodernisierungen bei. Kunstnester für die Schwalben – Glücksbringer auf Wohnungssuche Weitere Informationen Bild: Friedberg / fotolia.com Bauen mit Glas Viele Vögel, die in der Stadt leben oder dort auf dem Durchzug oder im Winter vorkommen, haben allerdings zunehmend Probleme in diesem Lebensraum. Dazu trägt der Zuwachs an großflächigen Glasfassaden bei, denn Glas kann eine tödliche Falle für Vögel sein. Bauen mit Glas Weitere Informationen Bild: AF Lichtfänger Insektenfreundliche Beleuchtung In Berlin leben viele Arten, die für die grüne Metropole typisch sind. Aber viele dieser Arten nehmen im Bestand ab und ihr Vorkommen wird gefährdet. Ein Grund dafür ist auch die allgegenwärtige künstliche Beleuchtung, die insbesondere für Insekten zur tödlichen Falle werden kann. Insektenfreundliche Beleuchtung Weitere Informationen Bild: amenic181 / fotolia.com Nachhaltige Wälder Nur wenn wir das, was wir verbrauchen auch ohne Raubbau an der Natur erzeugen, können wir die Vielfalt des Lebens auf unserem Planeten erhalten. Dazu bedarf es aber der Zusammenarbeit der gesamten Gesellschaft, z. B. durch die Einführung sogenannter Öko-Siegel. Nachhaltige Wälder Weitere Informationen Bild: Lichtschwärmer Umweltbildungszentrum Kienbergpark Die Vermittlung eines Verantwortungsbewusstseins für unsere Umwelt an Groß und Klein liegt dem Team des Kienbergparks ganz besonders am Herzen. Der zentrale Anlaufpunkt für dieses "grüne Lernen" ist das Umweltbildungszentrum Kienbergpark. Umweltbildungszentrum Kienbergpark Weitere Informationen Bild: famveldman / fotolia.com Naturerfahrungsräume Städtische "Naturerfahrungsräume" sind i.d.R. mindestens einen Hektar große, "wilde" Freiräume, die Kinder und Jugendliche zum Spielen, Toben, Forschen und Erholen eigenständig aufsuchen können. Praktisch also, wenn sie im Wohnumfeld entstehen, so können sie fußläufig und schnell erreicht werden. Naturerfahrungsräume Weitere Informationen

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere 1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 8. Anforderungen an Präparatoren 9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht 14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts  nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Artenschutzrechtliche Informationsschriften

Internationaler Artenschutz CITES – Umsetzung in Sachsen-Anhalt (PDF) November 2024 (Fachinformation) Tote geschützte Tiere  in Sachsen-Anhalt (PDF) Fachinformation Nr. 1/2015 Information zum Artenschutz für den Zoofachhandel (PDF) Fachinformation Nr. 3/2005; Überarbeitung: 2. Mai 2007 Kurzinformation "Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten" (PDF) Stand: 2025 Kurzinformation "Anzeigepflicht Tiergehege" (PDF) "Anzeigepflicht für Tiergehege an die Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte" Formular "Anzeige Tiergehege" (PDF) "Anzeige eines Tiergeheges gemäß § 43 (3) Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises / der kreisfreien Stadt" Bescheinigungsantrag für EG-Vermarktungsbescheinigung (PDF) Stand: Mai 2007 Meldetabelle/Antrag auf EU-Bescheinigung (PDF) "Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung" Stand: 2022 Herkunftsnachweis (PDF) "Herkunfts-und Zuchtnachweis" Stand: 2014 Zuchtprotokoll (PDF) Stand: 2024 "Zeugenbestätigung für die Zucht" (PDF) Stand: 2024 "Zeugenbestätigung für Altbesitz" (PDF) Stand: Mai 2007 Fotodokumentation (PDF) Stand: 2026 Schwarz-weißer Hintergrund für Fotodokumentation (PDF) Stand: Mai 2007 Anlage 5 - BArtSchV (PDF) - Meldepflichtbefreiung "Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung ausgenommene Arten" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil, Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005 Anlage 6 - BArtSchV (PDF) - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, 6 und 9 und Abs. 2 Satz 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil, Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005 Anlage 6 - BArtSchV (Auszug) (PDF) - Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (Kennzeichnungspflicht gemäß §§ 12 ff. und Anlage 6 BArtSchV 2005) Stand: 25. Februar 2005 zurück zur Seite "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 20.01.2026

Kennzeichnungspflicht

Für alle Tiere der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten obliegt dem Halter eine Kennzeichnungspflicht. Jeder Halter ist zur Kennzeichnung seiner kennzeichnungspflichtigen Tiere entsprechend §§ 12 bis 14 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) verpflichtet. Die kennzeichnungspflichtigen Arten und die jeweils vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode einschließlich der Fotodokumentation sind in der Anlage 6 BArtSchV aufgelistet. [siehe Dateien Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (PDF) und Anlage 6 BArtSchV (Auszug) Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung (PDF)] Gezüchtete Vögel sind mit einem rundum geschlossenen Ring, Säugetiere und Reptilien grundsätzlich mit einem Transponder (Microchip) zu kennzeichnen. Für bestimmte Reptilien insbesondere Landschildkröten sind die individuellen Merkmale und ihre Veränderungen durch Fotodokumentation zu belegen (siehe Seite Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Fehlt das Kennzeichen am Tier sind keine Zuordnung zum Herkunftsbeleg und damit keine Nachweisführung möglich. Es drohen die Beschlagnahme des Tieres und die Ahndung durch Bußgeld. Bei Tieren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung ist die behördliche Überprüfung der Kennzeichen Voraussetzung für die Erteilung der EG-Bescheinigungen. Die Ringe und Transponder für diese nach dem Artenschutzrecht kennzeichnungspflichtigen Arten sind nur bei den beiden anerkannten Ausgabestellen BNA und ZZF zu beziehen . Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. ( BNA ) Geschäftsstelle Ostendstraße 4 76707  Hambrücken Tel.: +49 7255 2800 Fax: +49 7255 8355 Webseite des BNA E-Mail an BNA Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. ( ZZF ) bei der WZF GmbH Ringstelle Mainzer Straße 10 65185 Wiesbaden Tel.: +49 611 447553-0 Fax: +49 611 447553-33 E-Mail an ZZF-Ringstelle Muss aufgrund individueller Eigenschaften der Tiere von der geschlossenen Beringung abgewichen werden, ist sofort, d.h. zum Zeitpunkt der geschlossenen Beringung, die Zustimmung beim CITES-Büro einzuholen. Zum Nachweis der Zucht ist dann unverzüglich während der Jungenfütterung eine Inaugenscheinnahme durch die Naturschutzbehörde des Land- bzw. Stadtkreises zu veranlassen. Ein Ringverlust ist dem CITES-Büro sofort schriftlich mit einer Bestandsbuchkopie einschließlich der Nummer des neuen Kennzeichens mitzuteilen . Eine notwendige verletzungsbedingte Ringentfernung ist dem CITES-Büro mit einer tierärztlichen Bestätigung zu melden, welche die alte und die neue Kennzeichen-Nummer enthalten muss . zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

Anforderungen an die Halter geschützter Tiere

Für alle besonders und streng geschützten Tiere bestehen grundsätzliche Verbote wie Besitz- und Vermarktungsverbote sowie für die heimischen Arten weiterhin Naturentnahme- und Störverbote. Zur Einhaltung dieser artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere die folgenden strengen Anforderungen zu erfüllen. Artenschutzrechtliche Anforderungen Rechtliche Grundlagen Nachweispflicht § 46 Absatz 1 bis 3 BNatSchG Meldepflicht § 7 Absatz 2 BArtSchV Kennzeichnungspflicht §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV Fotodokumentation bei Landschildkröten §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV, insbesondere § 13 Absatz 3 Buchführungspflicht § 6 BArtSchV Letzte Aktualisierung: 19.12.2025

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