Press Release No. 13/17 - Merger of final repository companies completes reorganisation of final nuclear storage. BGE incorporated DBE mbH and Asse-GmbH 22 December 2017 With the merger of the Federal Government companies in the field of nuclear final storage into the Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), the instructions of legislators and the decisions of the Final Repository Commission regarding reorganisation have been implemented in a timely manner. The merger of the Federal Government companies came into legal effect on 20 December with the entry of the BGE into the trade register. The BGE is therefore the legal successor to both the Deutschen Gesellschaft zum Bau von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE) [German Company for the Construction and Operation of Final Repositories for Waste Materials] and the government-owned Asse-GmbH. Since its founding in 2009, Asse-GmbH has been planning the retrieval of low-level and intermediate-level radioactive waste from the former research final repository. The DBE was commission with converting the former ore workings at the Konrad mine into a final repository for low-level and intermediate-level radioactive waste. Furthermore, the DBE also operated the Morsleben final repository (closing) and the former Gorleben exploration mine. In this way, the decisions of the commission for the storage of highly radioactive waste materials (known as the Final Repository Commission) and the concept of legislators for the new company structure for the final storage of radioactive waste have been implemented in a timely way. Federal Environment Minister Barbara Hendricks says, “The merger of the final repository companies is a common challenge for all stakeholders. It is however an opportunity to shape cooperatively the relaunch of the final repository search and the organisation of radiation protection in a successful, long-lasting and sustainable way. I am particularly delighted that we have succeeded in shaping the transition in a socially tolerable way for all employees.” BGE Managing Director Ursula Heinen-Esser says: “The merger is a first milestone on the path towards the new BGE, in which we unite all the technical and planning skills for the final repositories under one roof.” The start of 2018 also formally marks the start of the exclusive responsibility of the BGE for the Federal Government’s final repository projects. Thus opens a new chapter in the field of nuclear final storage. In place of the complicated structure that has grown up in recent decades for the planning, construction and operation of the final repository projects, there are now clear relationships in terms of structure and responsibility. About the BGE: back in April 2017, the BGE took over all responsibility from the Federal Office for Radiation Protection (BfS) as the responsible operator of the Asse II shaft mine, the Konrad mine, the Morsleben final repository, the maintenance of Gorleben and the tasks of the BfS as project developer under the site selection legislation. With the adoption of the assisting administration companies DBE and Asse-GmbH, the federal company will also continue their business operations. The sole BGE shareholder is the Federal Government, which not only leads participation within the Federal Environment Ministry but also manages the company. In future, more the 1600 workers will be employed by the BGE, which has its headquarters in Peine, Germany. Further BGE sites are located in Salzgitter, Remlingen and Morsleben. Contact Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Pressestelle Willy-Brandt-Str. 5 38226 Salzgitter Phone: +49 30 18333-1868 Email: presse(at)bge.de Links to the topic BGE announcements and press releases
Bundesgesetzgebung zu Ladesäulen, Umsetzung des Schnellladegesetzes zum Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elektroautos, Umsetzung der Ladesäulenverordnung zur Übermittlung von Standorten der Ladestationen; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Gesetze, welche den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmen und regeln, sowie über die, die der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitserhalt der Menschen dienen sollen. Desweiteren finden Sie hier die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Berliner Personendosismessstelle als auch für die Aufsicht über kerntechnische Anlagen und die Überwachung der Umweltradioaktivität. Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes sind die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Die Ausführung der Gesetze obliegt daher ebenfalls dem Bund. Gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes kann der Bund aber die Bundesländer beauftragen, Teile der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zu übernehmen (“Auftragsverwaltung des Bundes”). Das Atomgesetz (AtG) ist 1959 erlassen worden. Es regelt vor allem die Angelegenheiten der kerntechnischen Einrichtungen, der Kernreaktoren, Brennelementfabriken und anderer Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. . In der gegenwärtig in Kraft befindlichen Fassung enthält es auch die Vorschriften zum sogenannten Atomausstieg. Das Atomgesetz ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung weiterer atomrechtlicher Fragen. Es gibt zur Zeit folgende neun Verordnungen zum Atomgesetz: Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) , regelt das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Kernanlagen. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) , regelt vor allem den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die nicht Kernbrennstoffe sind und darüber hinaus die Angelegenheiten des Strahlenschutzes. Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV)* , regelt, wie die Zuverlässigkeit der in kerntechnischen Einrichtungen beschäftigten Personen überprüft wird. Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) , regelt die Stellung des Sicherheitsbeauftragen in einer Kernanlage und das Verfahren bei der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in so einer Anlage. Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) , regelt die Deckungsvorsorge (die Haftpflichtversicherung) für Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Atomrechtliche Kostenverordnung (AtKostV) , regelt die Gebühren und Kosten für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz. Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)* , regelt die von den Abfallerzeugern bereits jetzt zu erhebenden Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern für radioaktive Stoffe. Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) , regelt die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Kernbrennelemente. Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV), die den Schutz des möglichen Standortes Gorleben für ein Endlager vor störenden Eingriffen in den Untergrund regelte, trat außer Kraft. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde 1986 erlassen, weil sich anlässlich des Tschernobyl-Ereignisses herausstellte, dass das bis dahin vorliegende Recht – auch das Recht der EU – keinen Ansatzpunkt für Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines Störfalls in einer außereuropäischen Anlage enthielt. Den Auswirkungen des Ereignisses im Inland wurde daher uneinheitlich und unkoordiniert begegnet. Es ist im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aufgegangen. Das Strahlenschutzgesetz regelt für solche Fälle zwei Aspekte: a) Tritt eine Lage mit erhöhter nicht nur örtlich begrenzter Umweltradioaktivität auf, können die zuständigen Ministerien Rechtsverordnungen für Maßnahmen ergreifen wie das Festlegen der Grenzkonzentration für Waren, die importiert/vermarktet/verarbeitet werden dürfen, das Aussprechen von Empfehlungen für Verhaltensweisen (Meiden bestimmter Lebensmittel oder dergleichen) und so weiter, b) als Grundlage dafür die Errichtung und den Betrieb eines umfassenden bundesweiten Messsystems, damit überhaupt genügend Daten verfügbar sind. Das Strahlenschutzgesetz schreibt daher den Aufbau und Betrieb eines Systems ( Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität -IMIS- ) vor, mit dem die Radioaktivität in Umweltmedien laufend überwacht wird. Es gibt Bundesgesetze, die sich zwar in der Hauptsache nicht mit radioaktiven Stoffen oder Strahlenschutz beschäftigen, aber dennoch Grundlage für den Erlass weiterer Verordnungen zu dieser Thematik sind. Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) enthält das grundsätzliche Verbot der Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung und die Ausnahmeregelungen. Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) ist eine der Verordnungen auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) . Sie regelt die Verkehrsfähigkeit radioaktiver oder mit ionisierender Strahlung behandelter Arzneimittel. Die Kaliumiodidverordnung (KIV) ist eine weitere Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz. Sie regelt die Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die erforderlich sind, damit im Notfall Kaliumiodid zur Blockierung der Schilddrüse [Iodblockade] gegen die Aufnahme radioaktiven Iods eingesetzt werden darf. Völlig getrennt und in das Rechtsgebiet “Transportrecht” eingefügt wurden in der Bundesrepublik die Vorschriften zum Transport radioaktiver Stoffe. Hier besteht das deutsche Recht im Wesentlichen auf der Übernahme von internationalem Recht. Eine Übersicht findet man beim Bundesamt für Sicherheit der nuklearen Entsorgung: 1C Transportrecht (Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe) 1F Recht der Europäischen Union
Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt hat keine eigene Zuständigkeit in der Bankenaufsicht. Die Aufgaben des Landes im Bereich Bankwesen beschränken sich auf Grundsatzarbeit und Beteiligung an der Bundesgesetzgebung über den Bundesrat. Wesentliche grundlegende Gesetze sind hier das Kreditwesengesetz sowie das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in der jeweiligen aktuellen Fassung. Die Zuständigkeiten der operativen Bankenaufsicht liegen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie der Deutschen Bundesbank und für die systemrelevanten Banken bei der Europäischen Zentralbank (EZB) . Die Sparkassenaufsicht und die Zuständigkeit für die öffentlichen Banken liegen beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt . Für eine außergerichtliche Streitschlichtung von Streitigkeiten zwischen Kunden von Kreditinstituten und Kreditinstituten kommen folgende Ombudsmänner in Betracht: Ombudsmannverfahren der privaten Banken . Dieser Ombudsmann ist ausschließlich für die Mitgliedsinstitute des Bundesverbandes deutscher Banken zuständig – also Großbanken, Regionalbanken, Privatbankiers, private Hypothekenbanken und Zweigstellen ausländischer Banken. Ombudsmannverfahren der deutschen Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken): Das Schlichtungsverfahren gilt für alle deutschen Genossenschaftsbanken, die Mitglied im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) sind und sich dem Verfahren freiwillig angeschlossen haben. Eine aktuelle Liste ist bei der Kundenbeschwerdestelle des BVR erhältlich. Das Verfahren kann von sämtlichen Privatkunden und Firmenkunden dieser Banken in Anspruch genommen werden. Ombudsverfahren des Verbandes der privaten Bausparkassen : Das Ombudsverfahren gilt nur für private Bausparkassen. Die Landesbausparkassen sind nicht angeschlossen. Seit dem 1. November 2007 gilt für das Betreiben von Börsen das Börsengesetz (BörsG) in der jeweiligen aktuellen Fassung. Weitere wesentliche Gesetze sind die Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) und das Wertpapierprospektgesetz (WpPg). Zuständige Börsenaufsichtsbehörde in Sachsen-Anhalt ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Neben ihren Aufsichtsaufgaben über die Börse (§ 3 BörsG) hat sie darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse ist nach § 4 BörsG schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu beantragen.
Transport of contaminated large components Large components are large parts of a plant that have been contaminated with radioactive material due to their use in a nuclear power plant. They include, for example, the steam generators of nuclear power plants. What needs to be considered when transporting such large components, and who is responsible for authorising these transports? The decommissioning and dismantling of nuclear power plants necessitates the responsible management of the radioactive waste generated at such facilities. In accordance with the 'Act on the Reorganisation of Responsibility in Nuclear Waste Management', which came into force in 2017, the operators of nuclear power plants are responsible for the disposal and proper packaging of all plant components. The majority of dismantling work can be conducted directly on the power plant site. However, it may be more appropriate to transport particularly large components that can be removed without disassembly to external specialist companies for disassembly and subsequent packaging or recycling. In the event that the radioactivity of the component exceeds the specified limit in the hazardous goods legislation, approval must be obtained from the Federal Office for the Safety of Nuclear Waste Management ( BASE ) prior to transport. The safety of people and the environment is of paramount importance. What are large components? A steam generator from the Obrigheim nuclear power plant is removed on a heavy-duty truck. The Obrigheim nuclear power plant ceased operations in 2005 and was subsequently dismantled. © picture alliance / dpa | Franziska Kraufmann Large plant components that have become radioactively contaminated during plant operation are transported as radioactive material. Steam generators in nuclear power plants are a common example of large components that have become contaminated with radioactivity . The steam generators at the Obrigheim nuclear power plant, for instance, were about 17 metres long and had a diameter of about 3.6 metres. They weighed about 177,000 kg . The transport of large components contaminated with radioactivity is subject to the law on hazardous goods and is categorised as SCO ( Surface Contaminated Object ). It is standard practice that radioactive material should only be transported in suitable packaging . The package (comprising both the packaging and its contents) serves to ensure safety during the transportation process. In consequence, different requirements are placed on the packaging depending on the specific type and quantity of the material to be transported . Unpacking is the only option for large components that have not been disassembled because of their size. To guarantee safe transportation, the large component, along with any contamination adhering to it, particularly on the interior, must comply with the criteria set forth in the dangerous goods regulations. It is imperative that the specified limit values, such as those pertaining to the dose rate or the level of contamination , are not exceeded. Depending on the level of contamination , unpackaged large components may be classified as SCO in the subcategories SCO -I or SCO -III. In accordance with the applicable dangerous goods regulations, BASE authorises the transportation of items in the category with the higher limit values, namely SCO -III. What checks does BASE perform before granting a licence for the transport of SCO-III category objects? To ensure the safety of such a transport, BASE evaluates a range of evidence to be submitted by the applicant. The transport plan and the radiological documentation are particularly important for the examination. The transport plan describes the entire transport operation, including all radiation protection measures and the necessary emergency measures in the event of an accident . The radiological documents must demonstrate compliance with the dose rate and contamination limits specified in the dangerous goods regulations. BASE conducts its own calculations to assess the documents. In addition, BASE commissions the Federal Institute for Materials Research and Testing ( BAM ) to test the mechanical properties of large components and to carry out quality management. The tests carried out by BASE and BAM ensure that people and the environment are protected throughout the transport. Once all the requirements have been met, BASE issues a transport licence. Fields of responsibility in Germany A steam generator from the decommissioned Obrigheim nuclear power plant in Baden-Württemberg is unloaded using heavy-duty cranes at the port of Lubmin near Greifswald. © picture alliance / ZB | Stefan Sauer In accordance with Section 11 of the GGVSEB (Ordinance on the Transport of Dangerous Goods by Road, Rail and Inland Waterways), BASE is responsible for approving transports of SCO -III items. It should also be noted that all SCO shipments also require a transport licence in accordance with the Radiation Protection Act. This is the responsibility of the respective licensing authority at federal state level . Various other licences may also be required, such as a heavy load licence or a waterway police licence for special transport on inland waterways. As such large components are difficult to transport by road or rail due to their size and weight, inland waterway transport is often chosen in Germany. The supervisory authorities of the federal states and the supervisory authorities of certain carriers ( e.g. the Federal Railway Authority for rail transport) are responsible for ensuring compliance with safety during transport. Responsibility depends not only on the carrier, but also on whether the transport is to or through a certain federal state. Transport of radioactive materials Transport of radioactive material
Das Projekt "Ermittlung der Geräuschemissionen und Möglichkeiten zur Lärmminderung bei Luft-Wasser-Wärmepumpen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Akustikforschung Dresden mbH durchgeführt. Mittels der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt stellen effiziente Luft-Wasser-Wärmepumpen (LWWP) für Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer eine Alternative zu herkömmlichen Heizanlagen dar. Die aufgrund dieser Förderung und aufgrund aggressiven Marketings seit einigen Jahren steigende Nachfrage hat zur Folge, dass LWWP und Klimageräte in zunehmendem Maße in Deutschland betrieben werden. Diese Entwicklung hat jedoch negative Auswirkungen auf den Schutz der Nachbarschaft vor störendem, insbesondere der von LWWP emittiertem niederfrequenten Lärm hervorgebracht. Da die aktuellen gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz keine umfassende Beurteilung bzw. Begrenzung des durch LWWP verursachten (niederfrequenten) Lärms bieten, wird der Großteil der LWWP ohne Lärmminderung betrieben. Daher weist der Betrieb solcher LWWP ein hohes Störpotenzial in der Nachbarschaft auf, was sich in zahllosen Beschwerden aus der Bevölkerung bei Immissionsschutzbehörden in Kommunen, Ländern und Bund äußert. Ziel des Vorhabens soll eine Strategie des Bundes zur Minderung des Lärms sein, der durch Wärmepumpen und andere, stationär im Freien von Wohngebieten betriebenen Geräten verursachten Lärms wird. Zu berücksichtigen sind dabei die Anforderungen, die bei der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) an LWWP und Klimageräte gestellt werden können. Im Vorhaben sollen zunächst die Geräuschemissionen aktueller Geräte erfasst und hinsichtlich ihres Störpotenzials beurteilt werden. Aufgrund dieser Erhebungen sollen die Möglichkeiten zur Lärmminderung erörtert werden.
Das Projekt "F+E-Vorhaben: 'Planspiel und Fachdiskussion im Rahmen der Vorbereitung der Bundeskompensationsverordnung (BKompV)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Kassel, Fachrichtung Stadtplanung, Fachgebiet Politik und Recht räumlicher Entwicklung im europäischen Kontext durchgeführt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nimmt als Naturschutzinstrument im Bundesrecht eine zentrale Stellung ein. Ihr kommt eine entscheidende Bedeutung als Instrument der nachhaltigen Naturschutzpolitik und als konkrete Regelungsnorm zum Schutz der heimischen Biodiversität zu. Nach § 15 Abs. 7 BNatSchG können Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung im Rahmen der Kompensation von Eingriffen durch eine Rechtsverordnung (RVO) weiter untersetzt werden. Der nun bereits vorliegende Entwurf der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) enthält inhaltlich maßgebliche Fortschritte für das Naturschutzrecht. Bezüglich der möglichen Öffnung für landesspezifische Regelungen und im Hinblick auf sinnvolle Nachjustierungen der vorgeschlagenen Bestimmungen besteht jedoch weiter Abstimmungsbedarf zwischen Bund und Ländern. Zu den erforderlichen Abstimmungen soll ein 'Planspiel' einen wichtigen Beitrag zu einer sachlichen Diskussion und zur Veranschaulichung der intendierten und der tatsächlich zu erwartenden Wirkungen der BKompV - auch im Verhältnis zu bestehenden Länderregelungen und vorgeschlagenen Alternativen leisten.
Das Projekt "Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Möglichkeit einer Stillegung der Urananreicherungsanlage in Gronau und der Brennelementefertigung durch verwaltungsrechtliche Gestaltung oder durch den Bundesgesetzgeber" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Weißleder Ewer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB durchgeführt. Untervorhaben zum gebilligten (Global-)Vorhaben UM17E03110 'Rechtliche Fragestellungen zur nuklearen Ver- und Entsorgung einschl. Finanzierung, Kosten, Beitragsrecht, Novellierung, AtG und Endlager VIV, Gebühren- und Beitragsverordnung, Rechtsfragen zur Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe.' Der Auftragnehmer soll das BMUB durch die zeitnahe Anfertigung eines juristischen Gutachtens bei der Entscheidung unterstützen, ob die im UMK-Beschluss vom 17.6.2016 geforderte Beendigung des Betriebs der Urananreicherungsanlage in Gronau und der Brennelementefertigung durch die Bundesregierung oder durch den Bundesgesetzgeber im Einklang mit dem Atom-, Verfassungs- und Europarecht rechtssicher eingeleitet werden kann. Der Auftrag soll freihändig an Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Ewer in Kiel vergeben werden. Herr Professor Ewer ist anerkannter Fachmann auf dem Gebiet des Verwaltungs- und insbesondere des Atomrechts. Für die NRW-Landesregierung hat Herr Professor Ewer im Jahr 2013 ein Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit der Urananreicherungsanlage Gronau verfasst. Dieses Gutachten ist als Basis für die jetzt zu vergebende Begutachtung und als notwendige Vorarbeit zu werten. Herr Professor Ewer ist daher durch diese Expertise in der Lage, das dringend benötigte Rechtsgutachten bereits innerhalb von acht Wochen ab Beauftragung zu erstellen und dem BMUB zur Verfügung zu stellen. Weiterhin wurde Herr Professor Ewer von November 2016 bis Dezember 2016 durch das BMUB mit einer 'Rechtlichen Begutachtung der Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 AtG für die Ausfuhr von Kernbrennstoffen nach Belgien und Frankreich' beauftragt (Vergabenummer: UM16E03132). Mit diesem Gutachten analysierte und klärte Professor Ewer in kürzester Zeit eine dringliche Fragestellung rechtssicher und unterstrich damit seine Zuverlässigkeit und Expertise.
Das Projekt "Gestaltung einer Nachhaltigkeitsüberprüfung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Berlin, Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft, Bereich Innenpolitik und Systemvergleich, Forschungsstelle für Umweltpolitik durchgeführt. Im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung untersuchte die Forschungsstelle für Umweltpolitik Optionen zur Implementierung einer Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen der deutschen Bundesgesetzgebung. Eine solche Prüfung ist von der Bundesregierung im Fortschrittsbericht 2008 zur Nachhaltigkeitsstrategie beschlossen worden. Das FFU-Gutachten soll die konkrete Ausgestaltung der Prüfung unterstützen. Auf der Basis eines umfassenden Vergleichs von Ländern mit Praxiserfahrungen bei Nachhaltigkeitsprüfungen, Literaturstudien und Gesprächen mit Praktikern in Deutschland wurden Optionen und Empfehlungen für die Gestaltung einer ebenso ambitionierten wie praktikablen Nachhaltigkeitsprüfung in Deutschland erarbeitet. In dem vorgeschlagenen Modell einer Nachhaltigkeitsprüfung wird diese nicht nur als Analyseinstrument, sondern auch als Kommunikationsinstrument zwischen den Ressorts und mit nicht staatlichen Organisationen und Experten konzipiert. Der Bundestag wird in die Bewertung von Nachhaltigkeitsfolgen einbezogen. Das wäre international beispiellos und könnte die Rolle von Nachhaltigkeit in der Gesetzesvorbereitung entscheidend stärken. Das Bundeskanzleramt oder ggf. auch der Normenkontrollrat sollte die Einhaltung von Prozessstandards unterstützen und das ganze Verfahren sollte gesetzlich verankert werden. Mit einer solchen Ausgestaltung könnte der Stellenwert von Nachhaltigkeitsaspekten in der Entscheidungsvorbereitung gestärkt werden.
Das Projekt "CCS; Entwicklung ausgewählter Regelungsvorschläge zur Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen bei Rechtsverordnungen zur CO2-Speicherung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt. Der Gesetzgeber wird den gesetzlichen Rahmen für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von CO2, auch wegen der Verpflichtung zur Umsetzung der Vorgaben des EG-Rechts, voraussichtlich in der 17. Legislaturperiode schaffen. Der gesetzliche Rahmen wird wegen der komplexen Materie durch ein untergesetzliches Regelwerk, d. h. Rechtsverordnungen, konkretisiert werden müssen. Die Rechtsverordnungen werden sowohl technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von CO2-Speichern als auch Anforderungen an die Pflichten der Betreiber der CO2-Speicher näher regeln. Daneben werden - je nach gesetzlicher Regelungstiefe - vor allem die Anforderungen und Ausgestaltung der Haftungsregelungen, der Deckungsvorsorge und der Nachsorge durch Rechtsverordnungen näher zu bestimmen sein. Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung in der Bundesregierung - wie auch bei den Vorarbeiten für den gesetzlichen Rahmen geplant - ist zu erwarten, dass das Umweltressort für den Erlass der meisten Rechtsverordnungen federführend sein wird. Ziel des Forschungsprojektes ist es, unter Beachtung der fachlichen Grundlagen die Entwicklung der untergesetzlichen Regelungen für die CO2-Speicherung vorzubereiten sowie BMU und UBA bei der Erarbeitung des untergesetzlichen Regelwerkes für die CO2-Speicherung zu beraten. Das Forschungsprojekt dient dazu, relevante Rechts- und Fachfragen zu identifizieren und u. a. für ausgewählte Rechtsfragen Lösungsvorschläge sowie technische Anforderungen an die Speicher oder an den CO2-Strom entwickeln. Hierbei stehen die rechtssichere, sachgerechte und anspruchsvolle Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben auf Grundlage der fachlichen Anforderungen im Mittelpunkt.
Origin | Count |
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Bund | 9 |
Land | 3 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 7 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 1 |
unbekannt | 3 |
License | Count |
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geschlossen | 5 |
offen | 7 |
Language | Count |
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Deutsch | 9 |
Englisch | 3 |
unbekannt | 1 |
Resource type | Count |
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Dokument | 1 |
Keine | 7 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 5 |
Topic | Count |
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Boden | 7 |
Lebewesen & Lebensräume | 8 |
Luft | 5 |
Mensch & Umwelt | 12 |
Wasser | 4 |
Weitere | 12 |