Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Gesetze, welche den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmen und regeln, sowie über die, die der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitserhalt der Menschen dienen sollen. Desweiteren finden Sie hier die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Berliner Personendosismessstelle als auch für die Aufsicht über kerntechnische Anlagen und die Überwachung der Umweltradioaktivität. Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes sind die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Die Ausführung der Gesetze obliegt daher ebenfalls dem Bund. Gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes kann der Bund aber die Bundesländer beauftragen, Teile der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zu übernehmen (“Auftragsverwaltung des Bundes”). Das Atomgesetz (AtG) ist 1959 erlassen worden. Es regelt vor allem die Angelegenheiten der kerntechnischen Einrichtungen, der Kernreaktoren, Brennelementfabriken und anderer Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. . In der gegenwärtig in Kraft befindlichen Fassung enthält es auch die Vorschriften zum sogenannten Atomausstieg. Das Atomgesetz ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung weiterer atomrechtlicher Fragen. Es gibt zur Zeit folgende neun Verordnungen zum Atomgesetz: Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) , regelt das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Kernanlagen. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) , regelt vor allem den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die nicht Kernbrennstoffe sind und darüber hinaus die Angelegenheiten des Strahlenschutzes. Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV)* , regelt, wie die Zuverlässigkeit der in kerntechnischen Einrichtungen beschäftigten Personen überprüft wird. Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) , regelt die Stellung des Sicherheitsbeauftragen in einer Kernanlage und das Verfahren bei der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in so einer Anlage. Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) , regelt die Deckungsvorsorge (die Haftpflichtversicherung) für Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Atomrechtliche Kostenverordnung (AtKostV) , regelt die Gebühren und Kosten für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz. Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)* , regelt die von den Abfallerzeugern bereits jetzt zu erhebenden Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern für radioaktive Stoffe. Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) , regelt die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Kernbrennelemente. Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV), die den Schutz des möglichen Standortes Gorleben für ein Endlager vor störenden Eingriffen in den Untergrund regelte, trat außer Kraft. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde 1986 erlassen, weil sich anlässlich des Tschernobyl-Ereignisses herausstellte, dass das bis dahin vorliegende Recht – auch das Recht der EU – keinen Ansatzpunkt für Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines Störfalls in einer außereuropäischen Anlage enthielt. Den Auswirkungen des Ereignisses im Inland wurde daher uneinheitlich und unkoordiniert begegnet. Es ist im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aufgegangen. Das Strahlenschutzgesetz regelt für solche Fälle zwei Aspekte: a) Tritt eine Lage mit erhöhter nicht nur örtlich begrenzter Umweltradioaktivität auf, können die zuständigen Ministerien Rechtsverordnungen für Maßnahmen ergreifen wie das Festlegen der Grenzkonzentration für Waren, die importiert/vermarktet/verarbeitet werden dürfen, das Aussprechen von Empfehlungen für Verhaltensweisen (Meiden bestimmter Lebensmittel oder dergleichen) und so weiter, b) als Grundlage dafür die Errichtung und den Betrieb eines umfassenden bundesweiten Messsystems, damit überhaupt genügend Daten verfügbar sind. Das Strahlenschutzgesetz schreibt daher den Aufbau und Betrieb eines Systems ( Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität -IMIS- ) vor, mit dem die Radioaktivität in Umweltmedien laufend überwacht wird. Es gibt Bundesgesetze, die sich zwar in der Hauptsache nicht mit radioaktiven Stoffen oder Strahlenschutz beschäftigen, aber dennoch Grundlage für den Erlass weiterer Verordnungen zu dieser Thematik sind. Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) enthält das grundsätzliche Verbot der Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung und die Ausnahmeregelungen. Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) ist eine der Verordnungen auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) . Sie regelt die Verkehrsfähigkeit radioaktiver oder mit ionisierender Strahlung behandelter Arzneimittel. Die Kaliumiodidverordnung (KIV) ist eine weitere Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz. Sie regelt die Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die erforderlich sind, damit im Notfall Kaliumiodid zur Blockierung der Schilddrüse [Iodblockade] gegen die Aufnahme radioaktiven Iods eingesetzt werden darf. Völlig getrennt und in das Rechtsgebiet “Transportrecht” eingefügt wurden in der Bundesrepublik die Vorschriften zum Transport radioaktiver Stoffe. Hier besteht das deutsche Recht im Wesentlichen auf der Übernahme von internationalem Recht. Eine Übersicht findet man beim Bundesamt für Sicherheit der nuklearen Entsorgung: 1C Transportrecht (Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe) 1F Recht der Europäischen Union
Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt hat keine eigene Zuständigkeit in der Bankenaufsicht. Die Aufgaben des Landes im Bereich Bankwesen beschränken sich auf Grundsatzarbeit und Beteiligung an der Bundesgesetzgebung über den Bundesrat. Wesentliche grundlegende Gesetze sind hier das Kreditwesengesetz sowie das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in der jeweiligen aktuellen Fassung. Die Zuständigkeiten der operativen Bankenaufsicht liegen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie der Deutschen Bundesbank und für die systemrelevanten Banken bei der Europäischen Zentralbank (EZB) . Die Sparkassenaufsicht und die Zuständigkeit für die öffentlichen Banken liegen beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt . Für eine außergerichtliche Streitschlichtung von Streitigkeiten zwischen Kunden von Kreditinstituten und Kreditinstituten kommen folgende Ombudsmänner in Betracht: Ombudsmannverfahren der privaten Banken . Dieser Ombudsmann ist ausschließlich für die Mitgliedsinstitute des Bundesverbandes deutscher Banken zuständig – also Großbanken, Regionalbanken, Privatbankiers, private Hypothekenbanken und Zweigstellen ausländischer Banken. Ombudsmannverfahren der deutschen Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken): Das Schlichtungsverfahren gilt für alle deutschen Genossenschaftsbanken, die Mitglied im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) sind und sich dem Verfahren freiwillig angeschlossen haben. Eine aktuelle Liste ist bei der Kundenbeschwerdestelle des BVR erhältlich. Das Verfahren kann von sämtlichen Privatkunden und Firmenkunden dieser Banken in Anspruch genommen werden. Ombudsverfahren des Verbandes der privaten Bausparkassen : Das Ombudsverfahren gilt nur für private Bausparkassen. Die Landesbausparkassen sind nicht angeschlossen. Seit dem 1. November 2007 gilt für das Betreiben von Börsen das Börsengesetz (BörsG) in der jeweiligen aktuellen Fassung. Weitere wesentliche Gesetze sind die Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) und das Wertpapierprospektgesetz (WpPg). Zuständige Börsenaufsichtsbehörde in Sachsen-Anhalt ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Neben ihren Aufsichtsaufgaben über die Börse (§ 3 BörsG) hat sie darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse ist nach § 4 BörsG schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu beantragen.
Bundesgesetzgebung zu Ladesäulen, Umsetzung des Schnellladegesetzes zum Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elektroautos, Umsetzung der Ladesäulenverordnung zur Übermittlung von Standorten der Ladestationen; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität
Das Projekt "Grundwasser und Wasserbau" wird/wurde gefördert durch: Bundesamt für Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesamt für Umwelt.Das Projekt Grundwasser und Wasserbau bearbeitet die Thematik der Oberflächen-/Grundwasser-Interaktion im Rahmen von Revitalisierungs- und Hochwasserschutzmassnahmen. Dies beinhaltet insbesondere die Beantwortung aktuell offener Fragen verschiedener involvierter Fachrichtungen. Im Zentrum stehen dabei die räumliche und zeitliche Veränderung der Infiltrationsprozesse an Fliessgewässern und deren Auswirkungen auf die Wasserqualität, insbesondere im Hinblick auf ufernahe Trinkwasserfassungen sowie die Gewässerökologie. Die Arbeiten stehen im Kontext folgender Anforderungen der Bundesgesetzgebung: Art. 65 BV, Art. 6 und 44 USG, Art. 57 GSchG und Art. 4 WBG. Projektziele: Die Auswirkungen von Revitalisierung- und Hochwasserschutzmassnahmen auf das Grundwasser sind erfasst und systematisiert. Die erarbeiteten fachlichen Grundlagen erlauben, in der Interessensabwägung zwischen Hochwasserschutz, Gewässerökologie und Wasserversorgung eine vorausschauende Beurteilung verschiedener Lösungsvarianten. In diesem Zusammenhang wird insbesondere der Dynamik der Grundwasserfliessverhältnisse, des Retentions- und Abbauvermögens von Schadstoffen, und der Kolmatierung revitalisierten Gerinne Rechnung getragen. Damit soll die Sicherheit der Prognose von Auswirkungen solcher Projekte deutlich erhöht werden.
Das Projekt "Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Möglichkeit einer Stillegung der Urananreicherungsanlage in Gronau und der Brennelementefertigung durch verwaltungsrechtliche Gestaltung oder durch den Bundesgesetzgeber" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Weißleder Ewer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.
Das Projekt "F+E-Vorhaben: 'Planspiel und Fachdiskussion im Rahmen der Vorbereitung der Bundeskompensationsverordnung (BKompV)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,Bundesamt für Naturschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Kassel, Fachrichtung Stadtplanung, Fachgebiet Politik und Recht räumlicher Entwicklung im europäischen Kontext.
Das Projekt "Ermittlung der Geräuschemissionen und Möglichkeiten zur Lärmminderung bei Luft-Wasser-Wärmepumpen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Gesellschaft für Akustikforschung Dresden mbH.Mittels der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt stellen effiziente Luft-Wasser-Wärmepumpen (LWWP) für Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer eine Alternative zu herkömmlichen Heizanlagen dar. Die aufgrund dieser Förderung und aufgrund aggressiven Marketings seit einigen Jahren steigende Nachfrage hat zur Folge, dass LWWP und Klimageräte in zunehmendem Maße in Deutschland betrieben werden. Diese Entwicklung hat jedoch negative Auswirkungen auf den Schutz der Nachbarschaft vor störendem, insbesondere der von LWWP emittiertem niederfrequenten Lärm hervorgebracht. Da die aktuellen gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz keine umfassende Beurteilung bzw. Begrenzung des durch LWWP verursachten (niederfrequenten) Lärms bieten, wird der Großteil der LWWP ohne Lärmminderung betrieben. Daher weist der Betrieb solcher LWWP ein hohes Störpotenzial in der Nachbarschaft auf, was sich in zahllosen Beschwerden aus der Bevölkerung bei Immissionsschutzbehörden in Kommunen, Ländern und Bund äußert. Ziel des Vorhabens soll eine Strategie des Bundes zur Minderung des Lärms sein, der durch Wärmepumpen und andere, stationär im Freien von Wohngebieten betriebenen Geräten verursachten Lärms wird. Zu berücksichtigen sind dabei die Anforderungen, die bei der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) an LWWP und Klimageräte gestellt werden können. Im Vorhaben sollen zunächst die Geräuschemissionen aktueller Geräte erfasst und hinsichtlich ihres Störpotenzials beurteilt werden. Aufgrund dieser Erhebungen sollen die Möglichkeiten zur Lärmminderung erörtert werden.
Das Projekt "CCS; Entwicklung ausgewählter Regelungsvorschläge zur Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen bei Rechtsverordnungen zur CO2-Speicherung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..Der Gesetzgeber wird den gesetzlichen Rahmen für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von CO2, auch wegen der Verpflichtung zur Umsetzung der Vorgaben des EG-Rechts, voraussichtlich in der 17. Legislaturperiode schaffen. Der gesetzliche Rahmen wird wegen der komplexen Materie durch ein untergesetzliches Regelwerk, d. h. Rechtsverordnungen, konkretisiert werden müssen. Die Rechtsverordnungen werden sowohl technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von CO2-Speichern als auch Anforderungen an die Pflichten der Betreiber der CO2-Speicher näher regeln. Daneben werden - je nach gesetzlicher Regelungstiefe - vor allem die Anforderungen und Ausgestaltung der Haftungsregelungen, der Deckungsvorsorge und der Nachsorge durch Rechtsverordnungen näher zu bestimmen sein. Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung in der Bundesregierung - wie auch bei den Vorarbeiten für den gesetzlichen Rahmen geplant - ist zu erwarten, dass das Umweltressort für den Erlass der meisten Rechtsverordnungen federführend sein wird. Ziel des Forschungsprojektes ist es, unter Beachtung der fachlichen Grundlagen die Entwicklung der untergesetzlichen Regelungen für die CO2-Speicherung vorzubereiten sowie BMU und UBA bei der Erarbeitung des untergesetzlichen Regelwerkes für die CO2-Speicherung zu beraten. Das Forschungsprojekt dient dazu, relevante Rechts- und Fachfragen zu identifizieren und u. a. für ausgewählte Rechtsfragen Lösungsvorschläge sowie technische Anforderungen an die Speicher oder an den CO2-Strom entwickeln. Hierbei stehen die rechtssichere, sachgerechte und anspruchsvolle Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben auf Grundlage der fachlichen Anforderungen im Mittelpunkt.
Das Projekt "Gestaltung einer Nachhaltigkeitsüberprüfung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung" wird/wurde gefördert durch: Bertelsmann Stiftung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Berlin, Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft, Bereich Innenpolitik und Systemvergleich, Forschungsstelle für Umweltpolitik.Im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung untersuchte die Forschungsstelle für Umweltpolitik Optionen zur Implementierung einer Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen der deutschen Bundesgesetzgebung. Eine solche Prüfung ist von der Bundesregierung im Fortschrittsbericht 2008 zur Nachhaltigkeitsstrategie beschlossen worden. Das FFU-Gutachten soll die konkrete Ausgestaltung der Prüfung unterstützen. Auf der Basis eines umfassenden Vergleichs von Ländern mit Praxiserfahrungen bei Nachhaltigkeitsprüfungen, Literaturstudien und Gesprächen mit Praktikern in Deutschland wurden Optionen und Empfehlungen für die Gestaltung einer ebenso ambitionierten wie praktikablen Nachhaltigkeitsprüfung in Deutschland erarbeitet. In dem vorgeschlagenen Modell einer Nachhaltigkeitsprüfung wird diese nicht nur als Analyseinstrument, sondern auch als Kommunikationsinstrument zwischen den Ressorts und mit nicht staatlichen Organisationen und Experten konzipiert. Der Bundestag wird in die Bewertung von Nachhaltigkeitsfolgen einbezogen. Das wäre international beispiellos und könnte die Rolle von Nachhaltigkeit in der Gesetzesvorbereitung entscheidend stärken. Das Bundeskanzleramt oder ggf. auch der Normenkontrollrat sollte die Einhaltung von Prozessstandards unterstützen und das ganze Verfahren sollte gesetzlich verankert werden. Mit einer solchen Ausgestaltung könnte der Stellenwert von Nachhaltigkeitsaspekten in der Entscheidungsvorbereitung gestärkt werden.
Das Projekt "Wirkungsanalyse forstpolitischer Massnahmen" wird/wurde ausgeführt durch: Eidgenössische Anstalt für das Forstliche Versuchswesen.Das Ziel der Untersuchung besteht darin, die Wirkungsweise und den Erfolg der forstpolitischen Massnahmen des Bundes am Beispiel des Kantons Nidwalden aufzuzeigen. Welche Impulse gingen von der Forstgesetzgebung des Bundes auf die kantonale Forstpolitik aus und wie hat sich der Vollzug der Forstgesetzgebung durch den kantonalen Forstdienst auf das Handeln der Waldeigentuemer und letztlich auf den Wald ausgewirkt? Die forstpolitischen Massnahmen des Bundes, bestehend aus Verboten und Geboten betreffend die Walderhaltung und Waldbehandlung sowie aus Bundesbeitraegen an Aufforstungen und Verbauungen zum Schutze vor Naturgefahren und an die Walderschliessung, sind langfristig ausgerichtet. Es braucht Zeit, bis sie sich im Wald auswirken. Deshalb umfasst die Untersuchung den ganzen Zeitraum seit der Schaffung der forstlichen Bundesgesetzgebung im Jahre 1876.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 7 |
Land | 3 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 7 |
Gesetzestext | 1 |
unbekannt | 2 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 3 |
offen | 7 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 10 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Dokument | 1 |
Keine | 5 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 5 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 7 |
Lebewesen & Lebensräume | 8 |
Luft | 5 |
Mensch & Umwelt | 10 |
Wasser | 5 |
Weitere | 10 |