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Beurteilungsgebiete und Ballungsräume in Niedersachsen

Die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität erfolgt hinsichtlich Art, Umfang und Qualität nach festen Vorgaben der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Bei der Beurteilung der Luftqualität wird im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit unterschieden zwischen Ballungsräumen (städtische Gebiete mit hoher Besiedlungsdichte) und sonstigen Beurteilungsgebieten (Niedersachsen Nord, Niedersachsen Mitte und Niedersachsen Süd). Die Beurteilung im Hinblick auf den besonderen Schutz der natürlichen Ökosysteme und der Vegetation erfolgt in den Ökosystem-Schutzgebieten Wattenmeer und Harz. Weiterführende Informationen, wie z.B. aktuelle Messwerte, Stationsinformationen und die Jahresberichte zur Luftqualitätsüberwachung finden Sie in unter www.luen-ni.de.

Ökosystem Schutzgebiete in Niedersachsen

Die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität erfolgt hinsichtlich Art, Umfang und Qualität nach festen Vorgaben der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Bei der Beurteilung der Luftqualität wird im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit unterschieden zwischen Ballungsräumen (städtische Gebiete mit hoher Besiedlungsdichte) und sonstigen Beurteilungsgebieten (Niedersachsen Nord, Niedersachsen Mitte und Niedersachsen Süd). Die Beurteilung im Hinblick auf den besonderen Schutz der natürlichen Ökosysteme und der Vegetation erfolgt in den Ökosystem-Schutzgebieten Wattenmeer und Harz. Weiterführende Informationen, wie z.B. aktuelle Messwerte, Stationsinformationen und die Jahresberichte zur Luftqualitätsüberwachung finden Sie in unter www.luen-ni.de.

4. BImSchV Windenergieanlage

Windenergieanlagen sind genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz i.V.m. der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung Nr. 1.6 "Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern" und 1.6.1 "20 oder mehr Windkraftanlagen" und 1.6.2 "weniger als 20 Windkraftanlagen". Daten zu Windenergieanlagen werden in Baden-Württemberg im Zuge des immissi-onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die unteren Verwaltungsbehörden (uVB) in den Stadt- und Landkreisen erfasst. Die Daten umfassen u. a. den Anlagenstatus und die wichtigsten Anlagenparameter wie Hersteller, Typ, Leistung und Standort. Ab dem Jahr 2025 werden die Daten der uVB außerdem mit dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR - https://www.marktstammdatenregister.de) abgeglichen. Sofern Anlagen im MaStR mit dem Status in Betrieb geführt werden noch bevor seitens der uVB ein Datum einer immissionsschutzrechtlichen Inbetriebnahme erfasst wurde, wird der Status und das Inbetriebnahmedatum aus dem MaStR übernommen. Rechtsgrundlage für die Erfassung der MaStR-Daten bildet die Marktstammdatenregisterverordnung. Windenergieanlagen sind genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz i.V.m. der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung Nr. 1.6 "Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern" und 1.6.1 "20 oder mehr Windkraftanlagen" und 1.6.2 "weniger als 20 Windkraftanlagen". Daten zu Windenergieanlagen werden in Baden-Württemberg im Zuge des immissi-onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die unteren Verwaltungsbehörden (uVB) in den Stadt- und Landkreisen erfasst. Die Daten umfassen u. a. den Anlagenstatus und die wichtigsten Anlagenparameter wie Hersteller, Typ, Leistung und Standort. Ab dem Jahr 2025 werden die Daten der uVB außerdem mit dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR - https://www.marktstammdatenregister.de) abgeglichen. Sofern Anlagen im MaStR mit dem Status „in Betrieb“ geführt werden noch bevor seitens der uVB ein Datum einer immissionsschutzrechtlichen Inbetriebnahme erfasst wurde, wird der Status und das Inbetriebnahmedatum aus dem MaStR übernommen. Rechtsgrundlage für die Erfassung der MaStR-Daten bildet die Marktstammdatenregisterverordnung.

Franz Glockner

Herr Franz Glockner plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Auf-zucht von Truthühnern mit 15000 bis weniger als 40000 Truthühnermastplätzen auf den Grund-stücken mit den Fl.-Nrn. 295 und 317/2 der Gemarkung Höhenrain. Herr Franz Glockner betreibt derzeit bereits eine baurechtlich genehmigte landwirtschaftliche Putenhaltung mit < 15000 Truthühnermastplätzen. Diese Putenhaltung soll auf insgesamt max. 39960 Truthühnermastplätze erweitert werden. Somit überschreitet die Anlage erstmalig die Genehmigungsgrenze gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV von 15000 Truthühnermastplätzen und bedarf einer Genehmigung gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelt-einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in Verbindung mit 7.1.4.2 (Verfahrensart V) des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV).

Luftreinhaltepläne im Land Brandenburg

Im Land Brandenburg sind nach § 47(1) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Luftreinhaltepläne für die Städte erstellt worden, bei denen Grenzwertüberschreitungen nach der 22. bzw. 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) gemessen bzw. prognostiziert wurden. Im Dokument Luftreinhalteplanung unter mugv.brandenburg.de (im pdf-Format) sind die wesentlichsten Inhalte zusammengefasst. Hier wird die Bedeutung der Luftreinhaltepläne für das Land Brandenburg beschrieben. Es werden Aussagen über Planinhalte getroffen und Beispiele der Luftreinhalteplanung benannt. Eine kartografische Übersicht über die Städte im Land Brandenburg mit Luftreinhalteplanung wird in der Karte unter mluk.brandenburg.de (im pdf-Format) gegeben. Die einzelnen Pläne sind unter mluk.brandenburg.de als pdf-Dokument downloadbar. Dort wird für die jeweilige Stadt die Ist-Belastung durch Luftschadstoffe betrachtet. Es erfolgt die Entwicklung und Festlegung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung. In Prognoserechnungen wird die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft.

Anlagenbezogener Immissionsschutz (StALU MS Neubrandenburg)

Immissionsschutzrechtlich relevante Daten der gemäß der Anhänge zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlagen, die in den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz und Uecker-Randow sowie der kreisfreien Stadt Neubrandenburg betrieben werden bzw. betrieben wurden oder deren Errichtung und Betrieb in den genannten Landkreisen und in der kreisfreien Stadt Neubrandenburg beantragt wurden.

26. BImSchV Anlage

Umfasst Anlagen nach der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) - Verordnung über elektromagnetische Felder, Niederfrequenzanlagen nach §3. Dabei handelt es sich überwiegend um Sendeanlagen im Hochfrequenzbereich (Fernseh-, Radio- und Mobilfunksendeanlagen) und um Anlagen im Niederfrequenzbereich mit 50 bzw. 16 2/3 Hz (z.B. Umspannanlagen, Stromleitungen).

Informationssystem Lösemittelverordnung

Von der Europäischen Gemeinschaft wurde die Richtlinie 1999/13/EG vom 11.03.1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung von organischen Lösemitteln entstehen (EU-VOC-RL), erlassen. Die EU-VOC-Richtlinie wurde als 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG wurde zwischenzeitlich inhaltlich in die Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2011 über Industrieemissionen) aufgenommen und das deutsche Recht entsprechend angepasst. Zuständig für die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Betriebsreferate im Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft der BUKEA und für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Bezirksämter Hamburgs.

Bekanntmachung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Tannenberg Wind GmbH & Co. KG, T8

Die Firma Tannenberg Wind GmbH & Co. KG, Recklinghäuser Str. 49a, 45721 Haltern am See hat mit dem Antrag vom 05.12.2025 die Änderung und den geänderten Betrieb für die Windenergieanlage (WEA) T8 „Kaufenberg“ vom Typ Vestas V172-7.2, Nabenhöhe 175 m, Rotordurchmesser 172 m, Nennleistung 7,2 MW in 45721 Haltern am See, Gemarkung Haltern-Kirchspiel; Flur 10, Flurstück: 8 beantragt. Gegenstand des Antrags ist die Änderung von Nebenbestimmungen zum Schallschutz und des Anhang I der Genehmigung vom 06.02.2025, Az. 70.5 G 562.0048/24/1.6.2 des Kreis Recklinghausen Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 7 UVPG zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine überschlägige Prüfung bei der festgestellt werden soll, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die für die Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen sind und deshalb eine UVP-Pflicht besteht. Unter Berücksichtigung der schalltechnischen Untersuchung und eigener Unterlagen liefern die vorliegenden überschlägigen Informationen keine Hinweise darauf, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Es wurde daher festgestellt, dass es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung des Steinbruchs in Kupferzell - Rüblingen

Antrag der Firma Paul Kleinknecht GmbH & Co. KG Schotter- und Splittwerke, Langenburger Straße 51, 74635 Kupferzell, auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG für die Erweiterung des Steinbruchs in Kupferzell auf den Flst. 267/3, 268, 277, 290 und 302, Gemarkung Feßbach, Gemeinde Kupferzell um ca. 15,6 ha in nordöstliche Richtung. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen – 4. BImSchV) und § 4 des BImSchG bedarf das Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach diesen Vorschriften, da es unter die Nr. 2.1.1 Verfahrensart (G) des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV fällt. Das Verfahren soll im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Hohenlohekreis. Nach den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die „Errichtung und den Betrieb eines Steinbruches mit einer Flächengröße von 25 ha oder mehr“ im Rahmen des Genehmigungsverfahrens generell eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei der Ermittlung der beurteilungsrelevanten Flächengröße sind neben der beantragten Erweiterung um 15,6 ha die aktuellen und die noch genehmigten Abbauflächen sowie die noch offenen Verfüllbereiche in die Berechnung mit einzubeziehen. Im vorliegenden Fall nehmen diese Betriebsflächen, die zur Größe der Erweiterungsfläche hinzuzuaddieren sind, zusammengefasst einen Umfang von ca. 15 ha ein, womit der Schwellenwert von 25 ha für die UVP-Pflicht überschritten wird. Demgemäß ist nach § 9 Abs. 2 S. 1 UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

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