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Beurteilungsgebiete und Ballungsräume in Niedersachsen

Die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität erfolgt hinsichtlich Art, Umfang und Qualität nach festen Vorgaben der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Bei der Beurteilung der Luftqualität wird im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit unterschieden zwischen Ballungsräumen (städtische Gebiete mit hoher Besiedlungsdichte) und sonstigen Beurteilungsgebieten (Niedersachsen Nord, Niedersachsen Mitte und Niedersachsen Süd). Die Beurteilung im Hinblick auf den besonderen Schutz der natürlichen Ökosysteme und der Vegetation erfolgt in den Ökosystem-Schutzgebieten Wattenmeer und Harz. Weiterführende Informationen, wie z.B. aktuelle Messwerte, Stationsinformationen und die Jahresberichte zur Luftqualitätsüberwachung finden Sie in unter www.luen-ni.de.

Ökosystem Schutzgebiete in Niedersachsen

Die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität erfolgt hinsichtlich Art, Umfang und Qualität nach festen Vorgaben der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Bei der Beurteilung der Luftqualität wird im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit unterschieden zwischen Ballungsräumen (städtische Gebiete mit hoher Besiedlungsdichte) und sonstigen Beurteilungsgebieten (Niedersachsen Nord, Niedersachsen Mitte und Niedersachsen Süd). Die Beurteilung im Hinblick auf den besonderen Schutz der natürlichen Ökosysteme und der Vegetation erfolgt in den Ökosystem-Schutzgebieten Wattenmeer und Harz. Weiterführende Informationen, wie z.B. aktuelle Messwerte, Stationsinformationen und die Jahresberichte zur Luftqualitätsüberwachung finden Sie in unter www.luen-ni.de.

26. BImSchV Anlage

Umfasst Anlagen nach der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) - Verordnung über elektromagnetische Felder, Niederfrequenzanlagen nach §3. Dabei handelt es sich überwiegend um Sendeanlagen im Hochfrequenzbereich (Fernseh-, Radio- und Mobilfunksendeanlagen) und um Anlagen im Niederfrequenzbereich mit 50 bzw. 16 2/3 Hz (z.B. Umspannanlagen, Stromleitungen).

Antrag gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb von 9 Windkraftanlagen in Erndtebrück (ATE Windpark Erndtebrück GmbH & Co. KG)

Das Unternehmen ATE Windpark Erndtebrück GmbH & Co. KG, Kleinoberfeld 5 in 76135 Karlsruhe hat mit Datum vom 12.12.2023 letztmalig geändert am 11.03.2024, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von neun Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern im Außenbereich der Gemeinde Erndtebrück an den Standorten WEA 1: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 2: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 3: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 4: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1 Flurstück: 51, WEA 5: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flur-stück:6, WEA 6: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 4, WEA 7: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 20, WEA 8: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flur-stück: 26, WEA 9: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 35, beantragt. Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von neun Windkraftanlagen Fabrikat: Nordex Windenergieanlagen Typen: N133/4.8 (mit Stahlturm TS83 und Fundament sowie Säge-zahnhinterkante) für WEA 1, WEA 2, WEA 5, WEA 9, N149/5.X (mit Stahlturm TS105-01 und Fundament sowie Sä-gezahnhinterkante) für WEA 3, WEA 4, WEA 6, WEA 7 und N163/6.X (mit Stahlturm TS118-03 und Fundament sowie Sä-gezahnhinterkante) für WEA 8 im Außenbereich der Gemeinde Erndtebrück WEA 1: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 2: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 3: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 4: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1 Flurstück: 51, WEA 5: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück:6, WEA 6: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 4, WEA 7: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 20, WEA 8: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 26, WEA 9: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 35 an den Standorten mit folgenden Koordinaten: Koordinaten in ETRS89/UTM-32N: WEA 1 Ost: 8,2376 Nord: 50,9547 WEA 2 Ost: 8,2229 Nord: 50,9620 WEA 3 Ost: 8,2368 Nord: 50,9614 WEA 4 Ost: 8,2477 Nord: 50,9607 WEA 5 Ost: 8,2192 Nord: 50,9660 WEA 6 Ost: 8,2179 Nord: 50,9706 WEA 7 Ost: 8,2300 Nord: 50,9697 WEA 8 Ost: 8,2426 Nord: 50,9712 WEA 9 Ost: 8,2367 Nord: 50,9742 mit den jeweiligen Abmessungen Anlagennummer | Typ| Nabenhöhe [m]| Rotorradius [m] | Elektrische Nennleistung [kW] WEA 1 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 2 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 3 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 4 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 5 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 6 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 7 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 8 N163/6.X 118,0 81,50 6800 WEA 9 N133/4.8 82,5 66,60 4800 2. die Herrichtung von Fundamenten, Kranstellflächen, Turmzufahrten, Kranbetriebsflächen, interne Verkabelung im Windpark sowie Montage- und Lagerflächen an WEA 1, WEA 2, WEA 3, WEA 4, WEA 5, WEA 6, WEA 7, WEA 8 und WEA 9 zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. die Baugenehmigung nach § 60 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (Landesbauordnung -BauO NRW 2018-) in der zurzeit gelten-den Fassung 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Das beantragte Vorhaben ist unter Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) genannt und bedarf daher grundsätzlich einer Genehmigung gemäß § 4 i. V. m. § 19 BImSchG.

Konzeption und Pilotierung einer Gesundheitsstudie zu ultrafeinen Partikeln

Feinstäube in der Außenluft stellen eine gesundheitliche Belastung dar und sind daher im Rahmen der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Form von Grenzwerten reglementiert. Es gibt Grenzwerte für Feinstäube mit einem Durchmesser von 10 und 2,5 Mikrometer, jedoch keine für ultrafeine Partikel (UFP) mit einer Größe kleiner als 0,1 Mikrometer. Aufgrund ihrer geringen Größe können UFP tief bis in die Lungenbläschen und von dort aus in das Herz-Kreislaufsystem gelangen. Im Herz-Kreislaufsystem sowie in anderen Organen können UFP Entzündungsreaktionen hervorrufen. Es wird angenommen, dass durch anhaltende Entzündungen Organschädigungen und chronische Erkrankungen wie zum Beispiel chronische Lungenerkrankungen, Herz-Kreislauferkrankungen oder eine Schwächung des Immunsystems begünstigt werden. Zu diesen gesundheitlichen Wirkungen insbesondere nach langfristiger Exposition gegenüber UFP gibt es derzeit kaum epidemiologische Studien. Dieses Vorhaben soll diesem Mangel begegnen, indem eine epidemiologische Studie konzipiert und pilotiert wird. Hierbei sollen die gesundheitlichen Auswirkungen einer langfristigen Exposition gegenüber UFP untersucht werden unter Berücksichtigung von Confoundern und anderen Luftschadstoffen. Die Pilotierung bezieht sich auf verschiedene UFP-Messungen und Metriken, um deren zeitliche und räumliche Variabilität abdecken zu können, denn Durchschnittswerte, welche in epidemiologischen Studien meist verwendet werden und repräsentativ für eine bestimmte Umgebung und einen Zeitraum sind, können für UFP nicht verwendet werden. Es sollen konkrete Vorschläge für eine umfassende epidemiologische Studie inklusive Expositionsschätzung, UFP Metrik, Fallzahl, möglicher zu untersuchender Gesundheitsendpunkte sowie deren Erfassung gemacht werden. Das Projekt wird von einem Konsortium bearbeitet, welches aus den folgenden Institutionen besteht: Institut für Energie- und Umwelttechnik e.V., TNO - Netherlands Organisation for Applied Scientific Research, Institut für Arbeits- Sozial- und Umweltmedizin, Heinrich-Heine-Universität, Hochschule Düsseldorf, Labor für Physik und Umweltmesstechnik, IVU Umwelt GmbH, Ing.-Büro Janicke.

Errichtung und Betrieb von 10 Windenergieanlagen im Windpark Bahrendorf II

Die Windpark Bahrendorf II GmbH & Co. KG beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Bahrendorf. Das Vorhaben soll an folgenden Standorten errichtet werden: Windpark Bahrendorf, Gemarkung Bahrendorf, Flur 9, und 4, Flurstücke 3/9, und 12 sowie 7/3, 7/4, 31/1, 14/2, 24/19, 24/18, 27, 24/64, 97/25. Die beantragten WEA des Typs Vestas V172 weisen eine Nabenhöhe von 175 m, einen Rotordurchmesser von 172 m und somit eine Gesamthöhe von 261 m, mit einer jeweiligen Nennleistung von 7,2 MW auf. Gemäß § 4 des BImSchG in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1, Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom 24.2.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) i. V. m. § 1 und der lfd. Nr. 1.6.1 G des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Änderungsverordnung vom 12.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) bedarf das Vorhaben einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1, Nr. 1.6.2 ist für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 6 bis weniger als 19 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Der Vorhabenträger hat freiwillig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von dem Landkreis Börde für zweckmäßig erachtet. Daher wird auf die Durchführung einer Vorprüfung verzichtet. Stattdessen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Somit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBI. I S. 1001), zuletzt geändert am 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) genannten Schutzgüter dargestellt sind.

Liste von Untersuchungsstellen, Ringversuchen und Rahmenvertragspartnern

Im Wasserbereich werden Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen nach § 16 c Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) und § 17 a Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) durchführen, durch den Bereich Umweltuntersuchungen zugelassen. Das Institut für Hygiene und Umwelt führt weiter Listen zugelassener und benannter Labore nach Klärschlammverordnung, BioAbfallverordnung und Altholzverordnung. Die Freie und Hansestadt Hamburg schließt mit Untersuchungsstellen, die in ihrem Auftrag umweltanalytisch tätig werden wollen, einen Rahmenvertrag ab. Dieser Vertrag verpflichtet die Labors zur Einhaltung bestimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung, so dass ein Mindest - Qualitätsstandard sichergestellt ist. Im Rahmen der analytischen Qualitätssicherung führt das Institut für Hygiene und Umwelt regelmäßig Laborvergleichsuntersuchungen, so genannte Ringversuche, mit öffentlichen und privaten Laboratorien durch. Für diese Untersuchungen stehen Berichte und Kalender zur Verfügung.

Errichtung und Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage mit 4 unterirdischen Lagerbehältern mit je 2,9 t Flüssiggas (Propan) - Neugenehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG

Die Sonnenhang Immobilien Management GmbH, Rheindorfer-Burg-Weg 39, 53332 Bornheim, hat am 03.11.2022 gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 446 der Gemarkung Pleystein beantragt. Merkmale des Vorhabens: Der Genehmigungsantrag umfasst folgende Maßnahmen: - Errichtung und Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage, bestehend aus 4 erdgedeckten Flüssiggaslagerbehältern (Propan) mit einem Fassungsvermögen von je 2,9 Tonnen (11,6 Tonnen insgesamt) - Anlage nach Nr. 9.1.1.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV - Erteilung der Baugenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 BayBO für die Errichtung von 4 Flüssiggaslagerbehältern (4 x 2,9 t) Die Genehmigung ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen (§ 4 Abs. 1 BImschG i. V. m. Nr. 9.1.1.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV). Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 9.1.1.3, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Erweiterung einer Biogasanlage – Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG

Die Bioenergie Reich UG, Kindlas 3, 92242 Hirschau, hat am 12.03.2021 gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage auf den Grundstücken Flur-Nrn. 427, 2005, 2006, 2007 und 2025 der Gemarkung Pirk beantragt. Merkmale des Vorhabens: Der Änderungsgenehmigungsantrag der Biogasanlage umfasst folgende Maßnahmen: - Zusätzliches Blockheizkraftwerk BHKW 3 in Containerbauweise mit einer el. Nennleistung von PNenn = 1.248 kWel und einer Feuerungswärmeleistung von FWL = 2.899 kW - Gasreinigungsanlage, bestehend aus technischer Gaskühlung und Aktivkohlefilter - Gasdruckerhöhungsgebläse für BHKW 3: Qmax: ca. 656 m³ N/h - Errichtung eines Gärproduktlagers in Ortbetonbauweise D x H = 28 m x 8 m mit tragluftgestütztem Doppelmembrangasspeicher Volmax = 5.060 m³ - Errichtung einer zweiten Trafokompaktstation mit einer Anschlussgröße von 1.600 kVA - Erhöhung der Einsatzstoffmenge von 8.760 to/a auf 10.400 to/a und damit Erhöhung der Biogasproduktion von ca. 1,9 Mio. Nm³/a auf ca. 2,2 Mio. Nm³/a - Tragluftdach Gärproduktlager 1 mit einem Gasspeichervolumen von 1.195 m³, wird ersetzt durch ein neues Tragluftdach mit einem Gasspeichervolumen von 2.820 m³ Die Genehmigung ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen (§ 16 Abs. 1 BImschG i. V. m. Nr. 1.2.2.2 u. Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV). Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nummern 1.2.2.2 u. 8.4.2.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Emissionen und Emissionsminderung bei Kleinfeuerungsanlagen

Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind eine wesentliche Quelle von Luftbelastungen. Bei winterlichen Inversionswetterlagen sowie in Tal- und Kessellagen kommt es zusätzlich zur bestehenden Hintergrundbelastung zur Belastung der Atemluft mit Feinstaub und anderen Luftschadstoffen. Vor allem unsachgemäße Bedienung und unsachgemäße Brennstoffbeschaffenheit führen zu hohen Emissionen. Feinstaub-Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen Kleinfeuerungsanlagen erzeugen durch das Verbrennen von Erdgas, Heizöl, Holz oder Kohle Heizwärme oder erwärmen das Brauchwasser. Überwiegend handelt es sich um Heizkessel, die ganze Wohnungen oder Häuser beheizen, etwa Festbrennstoff-, Öl- oder Gasheizungen. Bei Feuerungsanlagen, die einzelne Zimmer beheizen, wie Kamin- oder Kachelöfen, handelt es sich um Einzelraumfeuerungsanlagen, die meist mit Holz oder Kohle befeuert werden. Im Folgenden werden unter Kleinfeuerungsanlagen alle Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1.000 kW verstanden, die in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) geregelt sind. Die im Folgenden dargelegten Emissionsdaten stammen aus dem nationalen Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025, und spiegeln den Stand für das Jahr 2023 wider. Die Staubemissionen werden hierbei in den Größenklassen ⁠ PM10 ⁠ (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 10 µm) und ⁠ PM2,5 ⁠ (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 2,5 µm) angegeben. Feinstaub (PM2,5) ist aus gesundheitlicher Sicht relevanter und sollte im Hinblick auf die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation prioritär reduziert werden. Die Feinstaub-Emissionen (PM10) aus allen Kleinfeuerungsanlagen (Öl, Gas, Kohle und Holz) liegen bei 17,3 Tausend Tonnen (Tsd. t) (siehe Abb. „Feinstaub-Emissionen (PM10) aus Kleinfeuerungsanlagen“). Hiervon machen die Emissionen aus Holzfeuerungen (Holzkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen) mit 15,7 Tsd. t den größten Anteil der Feinstaub-Emissionen aus (Nationales Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025). Bei der Feinstaubfraktion (PM2,5) liegen die Emissionen aus allen Kleinfeuerungsanlagen (Öl, Gas, Kohle und Holz) bei 16,3 Tausend Tonnen (Tsd. t) (siehe Abb. „Feinstaub-Emissionen (PM2,5) aus Kleinfeuerungsanlagen“). Auch hier machen Holzfeuerungen (Holzkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen) mit 14,9 Tsd. t den größten Anteil der Feinstaub-Emissionen aus ( Nationales Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025 ). Die Verbrennung von Holz in privaten Haushalten sowie in gewerblich genutzten Gebäuden ist somit eine wesentliche Quelle der Feinstaubemissionen in Deutschland. Die Emissionen von Kleinfeuerungsanlagen sind stark von der ⁠ Witterung ⁠ während der Heizperiode abhängig: Bei niedrigen Außentemperaturen in der Heizperiode ergeben sich höhere Emissionen aufgrund des höheren Brennstoffeinsatzes. Bei höheren Außentemperaturen in der Heizperiode ergeben sich geringere Emissionen aufgrund des gesunkenen Brennstoffeinsatzes. Außerdem ist die Verwendung ordnungsgemäßer Brennstoffe sowie eine sachgerechte Bedienung und regelmäßige Wartung der Anlagen notwendig, um die Emissionen so gering wie möglich zu halten. Weitere Informationen zur Organisation und Methodik der Luftschadstoff- Emissionsberichterstattung erhalten Sie hier . Feinstaub-Emissionen (PM10) aus Kleinfeuerungsanlagen Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Feinstaub-Emissionen (PM2,5) aus Kleinfeuerungsanlagen Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Emissionen unterschiedlicher Feuerungssysteme Bei Holzfeuerungen in privaten Haushalten ist zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- oder Kachelöfen, die einzelne Räume beheizen, und Zentralheizungskesseln, die Wohnungen oder Häuser mit Wärme versorgen, zu unterscheiden. Einzelraumfeuerungsanlagen verbrennen meist entweder Scheitholz oder Kohle die von Hand in die Feuerungsanlage eingebracht werden oder Holzpellets, die mechanisch der Feuerungsanlage zugeführt werden. Bei Festbrennstoffkesseln gibt es neben Pellet-, Scheitholz- und Kohlekesseln auch noch automatisch betriebene Hackschnitzelkessel. Dabei werden die Holzhackschnitzel mechanisch dem Brennraum zugeführt. Ein Problem für die Luftreinhaltung stellen die – zumeist älteren – Einzelraumfeuerungen dar. Diese verursachen bei gleichem (Primär-) Energieeinsatz um ein Vielfaches höhere Feinstaub-Emissionen als moderne Festbrennstoffkessel. Wie hoch diese Emissionen tatsächlich sind, hängt nicht nur von Art und Alter der Anlage ab. Auch die Art der Brennstoffzufuhr (automatisch oder manuell), der Wartungszustand der Anlage, die Bedienung sowie die Auswahl und Qualität des genutzten Holzes haben einen großen Einfluss auf die Emissionen. Gas- und Ölfeuerungen stoßen bei gleichem Energiebedarf sehr viel weniger Feinstaub aus als Festbrennstoffkessel: So liegen die ⁠ PM10 ⁠- bzw. ⁠ PM2,5 ⁠ -Emissionen aller Gasheizungen, die in der 1. ⁠ BImSchV ⁠ geregelt sind, bei 35 t (inklusive Flüssiggas mit 1 t) und die PM10 bzw. PM2,5 -Emissionen aller Ölheizungen bei 380 t ( Nationales Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025 ). Anforderungen an Holzfeuerungsanlagen Für die Begrenzung der Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen gilt in Deutschland die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung ( 1. BImSchV). Sie gibt vor, welche Emissionsgrenzwerte Feuerungsanlagen der Haushalte und Kleinverbraucher einhalten müssen und welche Brennstoffe in solchen Anlagen zulässig sind. Diese Vorschrift wurde im Jahr 2010 novelliert. Für Feuerungsanlagen, die ab 2015 errichtet wurden, gelten Emissionsgrenzwerte, die nur mit moderner Technik eingehalten werden können. Auch für kleinere Heizkessel ab vier Kilowatt (kW) gelten Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten abhängig vom Errichtungsjahr. Alte Öfen und Kessel mit hohen Emissionen müssen die Betreiber*innen nach entsprechenden Übergangsfristen nachrüsten oder stilllegen. Angesichts des hohen Ausstoßes an Feinstaub sollte bei Holzfeuerungen nur modernste Anlagentechnik mit möglichst niedrigen Emissionen zum Einsatz kommen. Relativ niedrige Emissionsgrenzwerte gelten für Holzpelletheizungen. Besonders emissionsarme Holzfeuerungen erfüllen die Anforderungen des Umweltzeichens „Blauer Engel“ oder erhalten im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ ( BEG EM ) einen Bonus (sog. Emissionsminderungs-Zuschlag). Eine weitere Minderung der Emissionen kann durch eine Kombination aus Nutzung einer erneuerbaren Energiequelle (Sonne, Erd- oder Luftwärme) zur Abdeckung der Grundlast und der Holzfeuerung zur Abdeckung von Zeiten hohen Energiebedarfs erreicht werden. Auf das Verbrennen von Holz ausschließlich aus Behaglichkeitsgründen sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Anteil an den Stickstoffoxid-Emissionen Die Emissionen von Stickstoffoxiden aus Kleinfeuerungsanlagen machten 2023 mit rund 67 Tausend Tonnen etwa 8 % der Gesamtemissionen in Deutschland aus ( Nationales Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025 ). Hier bestehen zwischen Anlagen mit unterschiedlichen Brennstoffen geringere Unterschiede als bei den Feinstaubemissionen. Kohlendioxid-Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen Die Kohlendioxid-Emissionen fossiler Energieträger (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle) aus Kleinfeuerungsanlagen lagen im Jahr 2023 mit 100 Millionen Tonnen etwas niedriger als im Vorjahr (Nationales Treibhausgasinventar, Submission 2025) . Weitere Informationen zur Organisation und Methodik der Treibhausgas-Emissionsberichterstattung erhalten Sie hier . Anteil an den Emissionen gasförmiger organischer Luftschadstoffe (ohne Methan) Die Emissionen von gasförmigen organischen Luftschadstoffen ohne Methan (sog. ⁠ NMVOC ⁠) aus Kleinfeuerungsanlagenmachten 2023 mit rund 36 Tausend Tonnen etwa 3,7 % der Gesamtemissionen in Deutschland aus ( Nationales Emissionsinventar für Luftschadstoffe, Submission 2025 ). Weitere Informationen zur Organisation und Methodik der Emissionsberichterstattung für Treibhausgase und Luftschadstoffe erhalten Sie hier ( Treibhausgase bzw. Luftschadstoffe ).

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