Hinweise zum Abstand von Wohngebäuden zu Freileitungen und Erdkabeln Es gibt kein deutschlandweit gültiges Gesetz, das einen Mindestabstand von Hochspannungsleitungen zu Wohngebäuden vorschreibt. Seit dem Jahr 2013 gibt es ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Mindestabstände zu Hochspannungsleitungen sind aus Sicht des Strahlenschutzes nicht notwendig. Relevant ist die Einhaltung der Grenzwerte. Diese werden in Deutschland nach aktuellem Kenntnisstand an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts eingehalten und sogar deutlich unterschritten. Es gibt kein deutschlandweit gültiges Gesetz, das einen Mindestabstand von Hochspannungsleitungen zu Wohngebäuden vorschreibt. Es gibt jedoch seit dem Jahr 2013 ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies betrifft den Neubau von Freileitungstrassen mit Wechselstrom, die eine Frequenz von 50 Hertz ( Hz ) und eine Nennspannung von 220 Kilovolt ( kV ) oder mehr aufweisen. Es gibt jedoch Ausnahmen, für die eine Stichtagsregelung gilt. Nicht betroffen von dem Überspannungsverbot sind bestehende Freileitungstrassen sowie entsprechende Planfeststellungsbeschlüsse, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, die bis zum 22. August 2013 eingereicht wurden ( § 4 Abs. 3 26. BImSchV ). Leitungen zur Höchstspannungs-Wechselstrom-Übertragung ( HWÜ ), die in den allermeisten Fällen zum Transport von elektrischer Energie in Deutschland verwendet werden, können im Falle eines Neubaus als Freileitung oder im Rahmen von Pilotprojekten als Erdkabel errichtet werden ( § 4 Bundesbedarfsplangesetz, BBPlG ). Demgegenüber sind bei der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung ( HGÜ ) bei einem Abstand zu Wohngebäuden von weniger als 400 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich bzw. weniger als 200 Metern im Außenbereich Erdkabelleitungen vorgesehen und Freileitungen – mit wenigen Ausnahmen – verboten ( § 3 Abs. 4 BBPlG ). Manche Bundesländer legen bei neuen Hochspannungsleitungen Mindestabstände fest. Diese Regelungen dienen nicht dem Gesundheitsschutz. Das heißt sie sind nicht mit nachgewiesenen gesundheitsrelevanten Wirkungen begründet. Vielmehr geht es darum, Ziele der Raumordnung zu erreichen und Raumnutzungskonflikte zwischen Hochspannungsleitungen und Wohnbebauung zu verhindern. Teilweise werden die Mindestabstände auch mit dem Orts- und Landschaftsbild begründet. Grenzwerte schützen Mindestabstände zu Hochspannungsleitungen sind aus Sicht des Strahlenschutzes nicht notwendig. Dies gilt auch für verschiedene Faustformeln ("Ein Meter Abstand je kV Spannung"). Relevant ist die Einhaltung der Grenzwerte. Nach aktuellem Stand der Forschung schützt die Einhaltung der Grenzwerte Erwachsene und Kinder selbst bei einer geringen Entfernung vom Wohngebäude zur Hochspannungsleitung vor allen nachgewiesenen gesundheitlichen Wirkungen . Mit jedem Meter Abstand zu den Hochspannungsleitungen werden die dazugehörigen elektrischen und magnetischen Felder sehr schnell deutlich schwächer. Auch im Haushalt erzeugen Leitungen und Geräte elektrische und magnetische Felder. Diese können üblicherweise einen deutlich größeren Anteil an der Gesamtexposition ( d. h. der Art und Weise, wie Menschen elektrischen und magnetischen Feldern ausgesetzt sind) eines Menschen haben. Das gilt umso mehr, je weiter die Hochspannungsleitungen von den Häusern entfernt sind. Die Bundesnetzagentur oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen neue Hochspannungsleitungen und kontrollieren, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Minimierung der Felder Die gesetzlichen Grenzwerte für die elektrischen und magnetischen Felder müssen an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts nicht nur eingehalten werden, es besteht darüber hinaus noch ein Minimierungsgebot: Bei der Errichtung neuer oder der wesentlichen Änderung bestehender Hochspannungsleitungen müssen die nach dem Stand der Technik bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die von der jeweiligen Anlage ausgehenden Felder zu minimieren. Was bei Messungen zu beachten ist Da die Grenzwerte in Deutschland an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts eingehalten werden müssen, ist davon auszugehen, dass eine Messung vor Ort nur Werte deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liefert. Unterhalb der Grenzwerte treten nach derzeitigem Kenntnisstand keine gesundheitsgefährdenden Wirkungen auf. Wenn man trotzdem wissen möchte, wie stark die niederfrequenten Felder an einem bestimmten Ort sind, kann dies über eine Messung gezeigt werden. Diese sollte stets von Fachleuten durchgeführt werden und mindestens 24 Stunden dauern, um auch Schwankungen im Tagesverlauf zu erfassen. Für die fachgerechte Messung gibt es mehrere Möglichkeiten: Die zuständige untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt ist eine passende Anlaufstelle. Sie ist meistens Teil des Umweltamtes. Ebenso der Leitungsbetreiber, der vielleicht bereits entsprechende Messungen durchgeführt hat. Eine Kontaktaufnahme zu Technischen Universitäten oder Hochschulen könnte sich ebenfalls lohnen. Nicht zuletzt gibt es freie Anbieter am Markt. Bei diesen sollte stets auf eine geeignete Qualifikation geachtet werden. So ist zum Beispiel die Bezeichnung "Baubiologe" nicht gesetzlich geschützt, da sich jeder so nennen kann. Skeptisch sollten Auftraggeber auch werden, wenn ein Anbieter andere Grenzwerte als die gesetzlichen Werte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ( 26. BImSchV ) als Maßstab heranzieht und darauf aufbauend zum Teil sehr kostspielige Abschirmmaßnahmen empfiehlt. Stand: 17.12.2025
Die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität erfolgt hinsichtlich Art, Umfang und Qualität nach festen Vorgaben der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Bei der Beurteilung der Luftqualität wird im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit unterschieden zwischen Ballungsräumen (städtische Gebiete mit hoher Besiedlungsdichte) und sonstigen Beurteilungsgebieten (Niedersachsen Nord, Niedersachsen Mitte und Niedersachsen Süd). Die Beurteilung im Hinblick auf den besonderen Schutz der natürlichen Ökosysteme und der Vegetation erfolgt in den Ökosystem-Schutzgebieten Wattenmeer und Harz. Weiterführende Informationen, wie z.B. aktuelle Messwerte, Stationsinformationen und die Jahresberichte zur Luftqualitätsüberwachung finden Sie in unter www.luen-ni.de.
Windenergieanlagen sind genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz i.V.m. der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung Nr. 1.6 "Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern" und 1.6.1 "20 oder mehr Windkraftanlagen" und 1.6.2 "weniger als 20 Windkraftanlagen". Daten zu Windenergieanlagen werden in Baden-Württemberg im Zuge des immissi-onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die unteren Verwaltungsbehörden (uVB) in den Stadt- und Landkreisen erfasst. Die Daten umfassen u. a. den Anlagenstatus und die wichtigsten Anlagenparameter wie Hersteller, Typ, Leistung und Standort. Ab dem Jahr 2025 werden die Daten der uVB außerdem mit dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR - https://www.marktstammdatenregister.de) abgeglichen. Sofern Anlagen im MaStR mit dem Status in Betrieb geführt werden noch bevor seitens der uVB ein Datum einer immissionsschutzrechtlichen Inbetriebnahme erfasst wurde, wird der Status und das Inbetriebnahmedatum aus dem MaStR übernommen. Rechtsgrundlage für die Erfassung der MaStR-Daten bildet die Marktstammdatenregisterverordnung.
Im Wasserbereich werden Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen nach § 16 c Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) und § 17 a Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) durchführen, durch den Bereich Umweltuntersuchungen zugelassen. Das Institut für Hygiene und Umwelt führt weiter Listen zugelassener und benannter Labore nach Klärschlammverordnung, BioAbfallverordnung und Altholzverordnung. Die Freie und Hansestadt Hamburg schließt mit Untersuchungsstellen, die in ihrem Auftrag umweltanalytisch tätig werden wollen, einen Rahmenvertrag ab. Dieser Vertrag verpflichtet die Labors zur Einhaltung bestimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung, so dass ein Mindest - Qualitätsstandard sichergestellt ist. Im Rahmen der analytischen Qualitätssicherung führt das Institut für Hygiene und Umwelt regelmäßig Laborvergleichsuntersuchungen, so genannte Ringversuche, mit öffentlichen und privaten Laboratorien durch. Für diese Untersuchungen stehen Berichte und Kalender zur Verfügung.
Der Download Service ermöglicht das Herunterladen von Geodaten zu Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Land Brandenburg. Datenquelle ist das Anlageninformationssystem LIS-A. Die Anlagen werden zum einen gruppiert nach Anlagenarten 1. Ordnung (ohne Anlagenteile), zum anderen nach Tierhaltungs- und Aufzuchtanlagen, nach Blockheizkraftwerken und nach großen Feuerungsanlagen. Die BImSchG-Anlagen 1. Ordnung werden unterschieden nach: - Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie (Nr. 1) - Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe (Nr. 2) - Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung (Nr. 3) - Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung (Nr. 4) - Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus - Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen (Nr. 5) - Holz, Zellstoff (Nr. 6) - Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Nr. 7) - Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (Nr. 8) - Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen (Nr. 9) - Sonstige Anlagen (Nr. 10) Die Tierhaltungs- und Aufzuchtanlagen werden gemäß 4. BImSchV unterteilt in: - Geflügel (Nr. 7.1.1 bis 7.1.4) - Rinder und Kälber (Nr. 7.1.5 und 7.1.6) - Schweine (Nr. 7.1.7 bis 7.1.9) - gemischte Bestände (Nr. 7.1.11) Die großen Feuerungsanlagen werden gemäß 4. BImSchV unterteilt in: - Wärmeerzeugung, Energie (Nr. 1.1, 1.4.1.1, 1.4.2.1) - Zementherstellung (Nr. 2.3.1) - Raffinerien (Nr. 4.1.12, 4.4.1) - Abfallverbrennung (Nr. 8.1.1.1, 8.1.1.3) Es werden nur Anlagen gemäß 13. und 17. BImSchV berücksichtigt. Die Blockheizkraftwerke werden hinsichtlich ihrer elektrischen Leistung unterschieden.
Die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität erfolgt hinsichtlich Art, Umfang und Qualität nach festen Vorgaben der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Bei der Beurteilung der Luftqualität wird im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit unterschieden zwischen Ballungsräumen (städtische Gebiete mit hoher Besiedlungsdichte) und sonstigen Beurteilungsgebieten (Niedersachsen Nord, Niedersachsen Mitte und Niedersachsen Süd). Die Beurteilung im Hinblick auf den besonderen Schutz der natürlichen Ökosysteme und der Vegetation erfolgt in den Ökosystem-Schutzgebieten Wattenmeer und Harz. Weiterführende Informationen, wie z.B. aktuelle Messwerte, Stationsinformationen und die Jahresberichte zur Luftqualitätsüberwachung finden Sie in unter www.luen-ni.de.
Das Unternehmen ATE Windpark Erndtebrück GmbH & Co. KG, Kleinoberfeld 5 in 76135 Karlsruhe hat mit Datum vom 12.12.2023 letztmalig geändert am 11.03.2024, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von neun Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern im Außenbereich der Gemeinde Erndtebrück an den Standorten WEA 1: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 2: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 3: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 4: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1 Flurstück: 51, WEA 5: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flur-stück:6, WEA 6: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 4, WEA 7: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 20, WEA 8: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flur-stück: 26, WEA 9: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 35, beantragt. Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von neun Windkraftanlagen Fabrikat: Nordex Windenergieanlagen Typen: N133/4.8 (mit Stahlturm TS83 und Fundament sowie Säge-zahnhinterkante) für WEA 1, WEA 2, WEA 5, WEA 9, N149/5.X (mit Stahlturm TS105-01 und Fundament sowie Sä-gezahnhinterkante) für WEA 3, WEA 4, WEA 6, WEA 7 und N163/6.X (mit Stahlturm TS118-03 und Fundament sowie Sä-gezahnhinterkante) für WEA 8 im Außenbereich der Gemeinde Erndtebrück WEA 1: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 2: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 3: Gemarkung: Benfe, Flur: 3, Flurstück: 27, WEA 4: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1 Flurstück: 51, WEA 5: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück:6, WEA 6: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 4, WEA 7: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 20, WEA 8: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 26, WEA 9: Gemarkung: Erndtebrück, Flur: 1, Flurstück: 35 an den Standorten mit folgenden Koordinaten: Koordinaten in ETRS89/UTM-32N: WEA 1 Ost: 8,2376 Nord: 50,9547 WEA 2 Ost: 8,2229 Nord: 50,9620 WEA 3 Ost: 8,2368 Nord: 50,9614 WEA 4 Ost: 8,2477 Nord: 50,9607 WEA 5 Ost: 8,2192 Nord: 50,9660 WEA 6 Ost: 8,2179 Nord: 50,9706 WEA 7 Ost: 8,2300 Nord: 50,9697 WEA 8 Ost: 8,2426 Nord: 50,9712 WEA 9 Ost: 8,2367 Nord: 50,9742 mit den jeweiligen Abmessungen Anlagennummer | Typ| Nabenhöhe [m]| Rotorradius [m] | Elektrische Nennleistung [kW] WEA 1 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 2 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 3 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 4 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 5 N133/4.8 82,5 66,60 4800 WEA 6 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 7 N149/5.X 104,7 74,55 5700 WEA 8 N163/6.X 118,0 81,50 6800 WEA 9 N133/4.8 82,5 66,60 4800 2. die Herrichtung von Fundamenten, Kranstellflächen, Turmzufahrten, Kranbetriebsflächen, interne Verkabelung im Windpark sowie Montage- und Lagerflächen an WEA 1, WEA 2, WEA 3, WEA 4, WEA 5, WEA 6, WEA 7, WEA 8 und WEA 9 zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. die Baugenehmigung nach § 60 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (Landesbauordnung -BauO NRW 2018-) in der zurzeit gelten-den Fassung 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Das beantragte Vorhaben ist unter Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) genannt und bedarf daher grundsätzlich einer Genehmigung gemäß § 4 i. V. m. § 19 BImSchG.
Landesrecht Bundesrecht Europarecht Arbeitshilfen Gesetze Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zur Umsetzung auf der nationalen Ebene erging dazu das: Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Im Land Brandenburg sind nach § 47(1) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Luftreinhaltepläne für die Städte erstellt worden, bei denen Grenzwertüberschreitungen nach der 22. bzw. 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) gemessen bzw. prognostiziert wurden. Im Dokument Luftreinhalteplanung unter mugv.brandenburg.de (im pdf-Format) sind die wesentlichsten Inhalte zusammengefasst. Hier wird die Bedeutung der Luftreinhaltepläne für das Land Brandenburg beschrieben. Es werden Aussagen über Planinhalte getroffen und Beispiele der Luftreinhalteplanung benannt. Eine kartografische Übersicht über die Städte im Land Brandenburg mit Luftreinhalteplanung wird in der Karte unter mluk.brandenburg.de (im pdf-Format) gegeben. Die einzelnen Pläne sind unter mluk.brandenburg.de als pdf-Dokument downloadbar. Dort wird für die jeweilige Stadt die Ist-Belastung durch Luftschadstoffe betrachtet. Es erfolgt die Entwicklung und Festlegung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung. In Prognoserechnungen wird die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft.
Der interoperable INSPIRE-WMS ist ein Darstellungsdienst, der Daten im INSPIRE-Zielschema Bewirtschaftungsgebiete / Schutzgebiete / geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (abgeleitet aus dem originären Datensatz: Ruhige Gebiete im Rahmen der Lärmaktionsplanung 4. Stufe im Land Brandenburg). Er gibt einen Überblick über die ruhigen Gebiete gemäß EU – Umgebungslärmrichtlinie, welche von den Kommunen und Städten im Rahmen der Lärmaktionsplanung festgesetzt und an das Landesamt für Umwelt gemeldet wurden. Gemäß der INSPIRE-Datenspezifikation für Area Management/Restriction/Regulation Zones and Reporting Units liegen die Inhalte INSPIRE-konform vor. Der WMS beinhaltet den folgenden Layer: - AM.NoiseRestrictionZone: Ruhige
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 76 |
| Kommune | 4 |
| Land | 549 |
| Wissenschaft | 1 |
| Zivilgesellschaft | 8 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 4 |
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 15 |
| Gesetzestext | 27 |
| Text | 80 |
| Umweltprüfung | 393 |
| unbekannt | 106 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 535 |
| offen | 88 |
| unbekannt | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 626 |
| Englisch | 21 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 19 |
| Bild | 4 |
| Datei | 9 |
| Dokument | 402 |
| Keine | 117 |
| Multimedia | 2 |
| Unbekannt | 2 |
| Webdienst | 19 |
| Webseite | 156 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 254 |
| Lebewesen und Lebensräume | 437 |
| Luft | 262 |
| Mensch und Umwelt | 624 |
| Wasser | 230 |
| Weitere | 628 |