API src

Found 15 results.

Related terms

WD 8 - 093/20 Zur Notwendigkeit naturschutzrechtlicher Kompensation bei Maßnahmen des Hochwasserschutzes

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 3 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Notwendigkeit naturschutzrechtlicher Kompensation bei Maßnahmen des Hochwasserschutzes Regelungen zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft finden sich in 1 den §§ 13 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Danach sind erhebliche Beeinträchti- gungen vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigun- gen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch ei- nen Ersatz in Geld zu kompensieren. Das Nähere zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 2 BNatSchG bestimmt die Bundeskompensationsverordnung. Diese Verordnung findet Anwen- dung, soweit die §§ 13 ff. BNatSchG ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt wer- den, sowie im Bereich der Küstengewässer, im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt- schaftszone und des Festlandsockels. Damit ist sie nur für bestimmte Hochwasserschutzmaßnah- men anwendbar. Im Übrigen bestehen funktional äquivalente Regelungen auf Landesebene. Die Kompensation eines Eingriffs ist erst dann erforderlich, wenn die Intensität des Eingriffs eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erreicht. Dabei ist jeweils der Zustand vor und nach der Umsetzung eines Vor- habens zu vergleichen. Geringfügige Veränderungen sind vom Eingriffsbegriff ausgeschlossen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen. Relevante Kriterien können u.a. die Dauerhaf- tigkeit der Auswirkung, die Schutzbedürftigkeit des Naturgutes, die Beeinträchtigung eines ge- schützten Gebietes, die standortprägende Wirkung der Maßnahme und die Vorbelastung des be- 3 troffenen Gebietes sein. 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328). http://www.gesetze-im-inter- net.de/bnatschg_2009/BNatSchG.pdf. 2 Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständig- keitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung - BKompV) vom 14.5.2020 (BGBl. I S. 1088). http://www.gesetze-im-internet.de/bkompv/BKompV.pdf. 3 BeckOK UmweltR/Schrader, 56. Ed. 1.7.2020, BNatSchG § 14 Rn. 18. WD 8 - 3000 - 093/20 (22. Dezember 2020) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Zur Notwendigkeit naturschutzrechtlicher Kompensation bei Seite 2 Maßnahmen des Hochwasserschutzes Bei Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Hochwasserschutzanlagen (z.B. Deichsa- nierungen) dürften einerseits Vorbelastungen des Gebietes eine Rolle spielen. Andererseits dürfte sich die Eingriffsintensität erhöhen, wenn Baumaterial aus dem seeseitigen Deichvorland genutzt wird. Zu berücksichtigen sein dürfte auch, wenn bestimmte Biotope im Rahmen des Küsten- schutzes vor Hochwasser geschützt oder im Zuge eines ökosystembasierten Küstenschutzes neu geschaffen werden. In der Rechtsprechung finden sich Beispiele, dass Anlagen zum Hochwasserschutz im Einzelfall eine positive Wirkung auf Natur und Landschaft haben können und daher nicht immer eine na- turschutzrechtliche Kompensationspflicht auslösen. So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Ba- den-Württemberg hinsichtlich der Schaffung eines Überflutungsraums für Zwecke der Hochwas- serrückhaltung, in dem ökologische Flutungen zur Umgestaltung des Naturraums mit dem Ziel seiner Adaption an Retentionsflutungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt werden: „Ökologische Flutungen, deren Zweck die Schaffung eines überflutungstoleranten und - gemessen an dem vorherigen Zustand - ökologisch gleichwertigen Naturraums ist, haben eine der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung gerecht werdende Dop- pelfunktion. Sie sind Vermeidungsmaßnahme gegenüber der Hochwasserrückhaltung und - gleichzeitig - Ersatzmaßnahme für die auch durch sie selbst bewirkten Eingriffe in Natur 4 und Landschaft.“ Auch beispielsweise Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Flächen für die Ausbreitung von fließenden Gewässern dürften in der Regel mit der Sicherung der Funktions- 5 und Leistungsfähigkeit dieser Gewässer sowie des Naturhaushaltes im Übrigen einhergehen. Einzelne Bundesländer haben landesrechtliche Regelungen zur Konkretisierung des Eingriffscha- rakters von Hochwasserschutzmaßnahmen getroffen: - Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesnaturschutzgesetzes Schleswig-Holstein können die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen Eingriffe im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sein. - Keine Eingriffe sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Naturschutz-Ausfüh- rungsgesetzes Maßnahmen des öffentlichen und privaten Hochwasserschutzes inner- halb der Grundfläche vorhandener Hochwasserschutzanlagen oder im Bereich versie- gelter Flächen. - In der Regel kein Eingriff ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1des Naturschutzgesetzes des Lan- des Sachsen-Anhalt, wenn an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzanla- gen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden sowie nach einem Schadensfall auf der vorhandenen Trasse ein ordnungsgemäßer Zustand wiederherge- stellt wird. 4 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2013, 3 S 284/11, zitiert nach juris – Rn. 154. 5 Jablonski, Stefan (2014). Hochwasserschutzrecht. Herausforderungen - Rechtsgrundlagen - Ansatzpunkte und Instrumente, 2014. S. 289. Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Zur Notwendigkeit naturschutzrechtlicher Kompensation bei Seite 3 Maßnahmen des Hochwasserschutzes - Gemäß § 12 Abs. 2 des Naturschutzausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern bestimmt die oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung die öffentlichen Maßnahmen zur Ordnung des Wasserhaushalts, des Gewässerschutzes sowie des Hochwasser- und Küs- 6 tenschutzes, die keinen Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellen. *** 6 Von der Verordnungsermächtigung ist soweit ersichtlich bisher kein Gebrauch gemacht worden, vgl. das Ver- zeichnis der im Bereich Naturschutz erlassenen Verordnungen unter: https://www.regierung-mv.de/Landesre- gierung/lm/Service/Rechtsvorschriften/Sachgebiet-Naturschutz-Landschaftspflege/Verordnungen/. Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Eingangsformel Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft in Berlin

Der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu minimieren. Unvermeidbare und nicht minimierbare Beeinträchtigungen muss der Verursacher ausgleichen oder ersetzen. Ein Eingriff liegt vor, wenn die Gestalt oder die Nutzung von Grundflächen verändert wird, wie beispielsweise durch Versiegelung. Ebenfalls handelt es sich um einen Eingriff, bei einer Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels. Die Veränderung muss die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen. Wie mit einem Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz umzugehen ist, richtet sich grundsätzlich nach Bundesnaturschutzgesetz und ergänzend hierzu nach dem Berliner Naturschutzgesetz. Abweichend hiervon sind für Bauvorhaben im Innenbereich sowie für die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen Sonderregelungen im Baugesetzbuch enthalten. Im Land Berlin können beispielsweise die folgenden Vorhabentypen geeignet sein, einen Eingriff in Natur und Landschaft auszulösen: Wohnungsbau, Bau von Bürogebäuden und Gewerbegebäuden im baurechtlichen Außenbereich, Bau von Straßen und Bahnanlagen wie S-, U- oder Straßenbahnen, Ausbau von Flüssen, Seen und Teichen, Beseitigung von Bäumen, Hecken oder Wiesen, Abgrabungen oder Aufschüttungen. Die Behörde, die das Vorhaben, das den Eingriff auslöst, genehmigt oder der der Eingriff anzuzeigen ist, ist auch für die Eingriffsregelung zuständig (sogenanntes Huckepack-Verfahren). Sie trifft die für die Eingriffsregelung notwendigen Entscheidungen. Die Berliner Naturschutzbehörden sind zu beteiligen. Welche Naturschutzbehörde (untere oder oberste) beteiligt wird, richtet sich nach dem Berliner Naturschutzgesetz und dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz. Weitere Informationen zu Eingriffen und deren Kompensation im Land Berlin und auf Bundesebene erhalten Sie auf den nachfolgenden Seiten: Bild: Dagmar Schwelle Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin Der vorliegende Leitfaden dient der Qualifizierung der Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft im Land Berlin und enthält das Ausführliche Verfahren zur Kompensationsermittlung und das Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung von Kostenäquivalenten. Weitere Informationen Bild: SenMVKU KompensationsInformationsSystem (KIS) Die oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin führt seit 2003 ein digitales Kataster zur Verwaltung von Kompensationsflächen und Kompensationsmaßnahmen. Weitere Informationen Bild: Dagmar Schwelle Berliner Ökokonto (bauleitplanerisches Ökokonto) Berlin hat auf Grundlage des Baugesetzbuches ein Ökokonto für große Stadtentwicklungsprojekte eingerichtet. Ziel ist es, bereits vor den Eingriffen in Natur und Landschaft geeignete Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen und nachfolgend zu refinanzieren. Weitere Informationen Bild: Dagmar Schwelle Naturschutzrechtliches Ökokonto Mit dem Ökokonto nach Naturschutzrecht werden anerkannte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Dritte vorgezogen umgesetzt. Sie können später zur Kompensation eines Eingriffs eingesetzt werden. Weitere Informationen Bild: Falcon Crest Air (i.A. SenStadt Berlin) Bundeskompensationsverordnung Im Mai 2020 hat der Bundesgesetzgeber die Bundeskompensationsverordnung erlassen. Sie dient der Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, die durch die Bundesverwaltung zugelassen werden. Weitere Informationen

BfN-Schriften 721 - Kartieranleitung für die Biotoptypen nach Anlage 2 der Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

Die vorliegende Kartieranleitung ist Grundlage für die flächendeckende und möglichst differenzierte Erfassung und Bewertung von Biotopen. Insgesamt 668 terrestrische und marine Biotoptypen einschließlich besonderer Ausprägungen (Subtypen) werden beschrieben und anhand biotischer sowie abiotischer Merkmale gegeneinander abgegrenzt.

BfN-Schriften 728 - Leitfaden zum Vollzug der Bundeskompensationsverordnung bei Energieleitungsprojekten – Freileitungen und Erdkabel (BKompV-Leitfaden Energieleitungen)

Bei dem vorliegenden Leitfaden zum Vollzug der Bundeskompensationsverordnung bei Energieleitungsprojekten handelt es sich um eine breit konsultierte und abgestimmte Auslegungs- und Anwendungshilfe für die Planungspraxis von Freileitungen und Erdkabeln.

Bundeskompensationsverordnung

Die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung unterliegen besonderen rechtlichen Vorgaben. Im Mai 2020 hat der Bundesgesetzgeber die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) erlassen, die ein neues, von dem Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen erheblich abweichendes, Bewertungsverfahren enthält. Der Anwendungsbereich der BKompV ist auf Vorhaben beschränkt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind und der Zulassung ausschließlich durch Bundesbehörden unterliegen. Darunter fallen u.a. die Bundesautobahnen, Bundeswasserstraßen oder die Bauvorhaben der Deutschen Bahn. Nach der BKompV werden Eingriffe grundsätzlich über die Bewertung der Biotope festgestellt. Bei den weiteren Schutzgütern erfolgt eine verbal-argumentative Bewertung, jedoch ausschließlich nur, wenn bei dem Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung und bei den weiteren Schutzgütern eine Beeinträchtigung besonderer Schwere vorliegt. Näheres kann dem Verordnungstext der BKompV entnommen werden. Beispiele für das Land Berlin sind: Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Autobahndreiecks Funkturm, Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Rudolf-Wissell-Brücke und des Autobahndreiecks Charlottenburg, Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau für die Eisenbahnüberführung Teltower Damm.

Kompensation von Eingriffen in der deutschen Nord- und Ostsee

Anlässlich eines Online-Workshops des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zum Thema "Kompensationsmaßnahmen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee" Ende 2021 wurden die rechtliche Situation und die mögliche Umsetzung von Maßnahmen zur Realkompensation diskutiert. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kompensation mariner Eingriffe nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bundeskompensationsverordnung (BKompV) in einem allgemeinen Überblick zusammengefasst. Maßnahmen, die sich sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus rechtlicher Sicht eignen, werden benannt. Als Realkompensationsmaßnahmen in der deutschen AWZ eignen sich insbesondere Maßnahmen mit Flächenbezug wie die Wiederherstellung bzw. Schaffung geogener oder biogener Riffe. Als Vermeidungsmaßnahme ist in gewissem räumlichem Umfang auch die Wahl anderer Standorte oder Trassenführungen denkbar. Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See gelten zeitlich befristete Privilegierungen und Sonderregeln.

Handreichung zur Bundeskompensationsverordnung

Die Bundeskompensationsverordnung (Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung, BGBl. I 2020, 1088 – BKompV), die die Eingriffsregelung des BNatSchG für den Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung konkretisiert, knüpft an diese enge Verbindung der Eingriffsregelung mit der Zielbestimmung des § 1 BNatSchG an, in dem zunächst in Anlage 1 BKompV die einschlägigen Schutzgüter im Hinblick auf ihre einzelnen Funktionsbereiche aufgeführt und entsprechende Maßgaben zur Bewertung dieser Funktionsbereiche verankert werden. Dabei sind die grundlegenden Wertmaßstäbe und Zieldimensionen aus § 1 BNatSchG zur Konkretisierung der einzelnen Funktionen heranzuziehen. Weiter erfolgt in Anlage 2 BKompV eine Bewertung von Biotoptypen, bei der die Zuordnung von Wertpunkten ebenfalls den in § 1 BNatSchG vorgezeichneten Maßstäben folgt.

Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung

Am 2. Juni 2020 wurde die Bundeskompensationsverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht und ist am 3. Juni 2020 in Kraft getreten. Die Bundeskompensationsverordnung dient auch der Umsetzung des Koalitionsvertrages der 19. Legislaturperiode und beabsichtigt die Vereinheitlichung, Beschleunigung und Transparenz der Anwendung der Eingriffsregelung für Bundesvorhaben, bei gleichzeitiger Wahrung hoher naturschutzfachlicher Standards. Die Bundeskompensationsverordnung gilt für Vorhaben, die von Bundesbehörden zugelassen werden, wie zum Beispiel Vorhaben, die im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und künftig des Fernstraßen-Bundesamtes fallen. Hierbei handelt es sich unter anderem um bedeutende Vorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur. Grundlage der Verordnung ist ein Biotopwertverfahren, das sich auf die Biotoptypenlisten der Anlage 2 stützt. Hier werden bundesweit einheitlich, basierend auf der aktualisierten Roten Liste, der FFH-Richtlinie und der gesetzlich geschützten Biotope, Biotoptypen aufgeführt und im Rahmen einer Skala von 1 bis 24 Wertpunkten bewertet. Erfasst werden terrestrische Biotoptypen, Küstenbiotoptypen sowie solche im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone. Da auf Landesebene mit anderen Bewertungssystemen gearbeitet wird, hat das BMU Übersetzungsschlüssel anfertigen lassen, die eine Zurechnung der jeweiligen Biotoptypen ermöglichen. Nach Landesrecht erfolgte Kartierungen sollen auch nach Inkrafttreten der BKompV somit weiterhin verwendet werden können. Die bereits fertiggestellten Übersetzungsschlüssel sind auf der Homepage des BfN veröffentlich. Übersetzungsschlüssel Fragen und Antworten zur Bundeskompensationsverordnung

Entwicklung eines Bewertungsmodells zum Landschaftsbild beim Stromnetzausbau, Entwicklung eines Bewertungsmodells zum Landschaftsbild beim Stromnetzausbau

Der Umbau unseres Energiesystems bringt neue Anforderungen an den Stromtransport mit sich. Im Zuge der Planungen zum Ausbau der Netze ist es erforderlich, die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds bundeslandübergreifend zu erfassen und zu bewerten. Dieses Vorhaben entwickelt eine Methode dafür. Das Forschungsvorhaben entwickelt eine naturschutzfachliche Methode, um die Korridorführung für Freileitungen besser bewerten und optimieren zu können. Dabei werden die im Bundesnaturschutzgesetz vorgegebenen Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie deren Erholungsfunktion berücksichtigt. Arbeitspakete: - Konkretisierung und Abstimmung des methodischen Ansatzes - Anforderungen an die bundesweite Landschaftsbildbewertung aus Sicht der Netzentwicklungsplanung und der Bundesfachplanung - Auswertung bestehender Methoden zur großräumigen Landschaftsbildbewertung und zur Bewertung der Erholungsfunktion auch mit Blick auf die Bewertung des Konfliktrisikos gegenüber Stromtrassen - Entwicklung und Anwendung eines bundesweiten Bewertungsmodells zum Landschaftsbild (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) - Entwicklung und Anwendung eines bundesweiten Bewertungsmodells zur Erholungsfunktion (Angebot und Nachfrage) - Entwicklung und exemplarische Anwendung eines überregionalen Modells zur Empfindlichkeit von Landschaftsbild und Erholungseignung gegenüber Stromtrassen (Freileitungen und Erdkabel) und Bewertung des Konfliktrisikos - Erarbeiten von Hinweisen zur Nutzung der Ergebnisse bei der Netzentwicklungsplanung und der Bundesfachplanung - Abgleich mit aktuellen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen bzw. Entwicklungen (z.B. Verhältnis zur Eingriffsregelung und Bundeskompensationsverordnung) - Projektkoordination, Vernetzung und Berichtswesen. Im Fokus: - Wie beeinträchtigt der Stromnetzausbau das Landschaftsbild? - Wie kann das Landschaftsbild bewertet werden? - Abgleich der Ergebnisse mit der aktuellen Gesetzeslage - Welche Konsequenzen ergeben sich für die Planung?

1 2