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Kompensation von Eingriffen in der deutschen Nord- und Ostsee

Anlässlich eines Online-Workshops des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zum Thema "Kompensationsmaßnahmen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee" Ende 2021 wurden die rechtliche Situation und die mögliche Umsetzung von Maßnahmen zur Realkompensation diskutiert. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kompensation mariner Eingriffe nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bundeskompensationsverordnung (BKompV) in einem allgemeinen Überblick zusammengefasst. Maßnahmen, die sich sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus rechtlicher Sicht eignen, werden benannt. Als Realkompensationsmaßnahmen in der deutschen AWZ eignen sich insbesondere Maßnahmen mit Flächenbezug wie die Wiederherstellung bzw. Schaffung geogener oder biogener Riffe. Als Vermeidungsmaßnahme ist in gewissem räumlichem Umfang auch die Wahl anderer Standorte oder Trassenführungen denkbar. Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See gelten zeitlich befristete Privilegierungen und Sonderregeln.

Bewertung der Bundeskompensationsverordnung

Neue Regelungen für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft für Vorhaben des Bundes, Bewertung, Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft in Berlin

Der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu minimieren. Unvermeidbare und nicht minimierbare Beeinträchtigungen muss der Verursacher ausgleichen oder ersetzen. Ein Eingriff liegt vor, wenn die Gestalt oder die Nutzung von Grundflächen verändert wird, wie beispielsweise durch Versiegelung. Ebenfalls handelt es sich um einen Eingriff, bei einer Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels. Die Veränderung muss die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen. Wie mit einem Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz umzugehen ist, richtet sich grundsätzlich nach Bundesnaturschutzgesetz und ergänzend hierzu nach dem Berliner Naturschutzgesetz. Abweichend hiervon sind für Bauvorhaben im Innenbereich sowie für die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen Sonderregelungen im Baugesetzbuch enthalten. Im Land Berlin können beispielsweise die folgenden Vorhabentypen geeignet sein, einen Eingriff in Natur und Landschaft auszulösen: Wohnungsbau, Bau von Bürogebäuden und Gewerbegebäuden im baurechtlichen Außenbereich, Bau von Straßen und Bahnanlagen wie S-, U- oder Straßenbahnen, Ausbau von Flüssen, Seen und Teichen, Beseitigung von Bäumen, Hecken oder Wiesen, Abgrabungen oder Aufschüttungen. Die Behörde, die das Vorhaben, das den Eingriff auslöst, genehmigt oder der der Eingriff anzuzeigen ist, ist auch für die Eingriffsregelung zuständig (sogenanntes Huckepack-Verfahren). Sie trifft die für die Eingriffsregelung notwendigen Entscheidungen. Die Berliner Naturschutzbehörden sind zu beteiligen. Welche Naturschutzbehörde (untere oder oberste) beteiligt wird, richtet sich nach dem Berliner Naturschutzgesetz und dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz. Weitere Informationen zu Eingriffen und deren Kompensation im Land Berlin und auf Bundesebene erhalten Sie auf den nachfolgenden Seiten: Bild: Dagmar Schwelle Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin Der vorliegende Leitfaden stellt das bewährte und anerkannte Verfahren zur Bewältigung der Eingriffsregelung im Land Berlin dar. Weitere Informationen Bild: SenMVKU KompensationsInformationsSystem (KIS) Die oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin führt seit 2003 ein digitales Kataster zur Verwaltung von Kompensationsflächen und Kompensationsmaßnahmen. Weitere Informationen Bild: Dagmar Schwelle Berliner Ökokonto (bauleitplanerisches Ökokonto) Berlin hat auf Grundlage des Baugesetzbuches ein Ökokonto für große Stadtentwicklungsprojekte eingerichtet. Ziel ist es, bereits vor den Eingriffen in Natur und Landschaft geeignete Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen und nachfolgend zu refinanzieren. Weitere Informationen Bild: Dagmar Schwelle Naturschutzrechtliches Ökokonto Mit dem Ökokonto nach Naturschutzrecht werden anerkannte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Dritte vorgezogen umgesetzt. Sie können später zur Kompensation eines Eingriffs eingesetzt werden. Weitere Informationen Bild: Falcon Crest Air (i.A. SenStadt Berlin) Bundeskompensationsverordnung Im Mai 2020 hat der Bundesgesetzgeber die Bundeskompensationsverordnung erlassen. Sie dient der Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, die durch die Bundesverwaltung zugelassen werden. Weitere Informationen

Bundeskompensationsverordnung

Die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung unterliegen besonderen rechtlichen Vorgaben. Im Mai 2020 hat der Bundesgesetzgeber die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) erlassen, die ein neues, von dem Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen erheblich abweichendes, Bewertungsverfahren enthält. Der Anwendungsbereich der BKompV ist auf Vorhaben beschränkt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind und der Zulassung ausschließlich durch Bundesbehörden unterliegen. Darunter fallen u.a. die Bundesautobahnen, Bundeswasserstraßen oder die Bauvorhaben der Deutschen Bahn. Nach der BKompV werden Eingriffe grundsätzlich über die Bewertung der Biotope festgestellt. Bei den weiteren Schutzgütern erfolgt eine verbal-argumentative Bewertung, jedoch ausschließlich nur, wenn bei dem Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung und bei den weiteren Schutzgütern eine Beeinträchtigung besonderer Schwere vorliegt. Näheres kann dem Verordnungstext der BKompV entnommen werden. Beispiele für das Land Berlin sind: Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Autobahndreiecks Funkturm, Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Rudolf-Wissell-Brücke und des Autobahndreiecks Charlottenburg, Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau für die Eisenbahnüberführung Teltower Damm.

Handreichung zur Bundeskompensationsverordnung

Die Bundeskompensationsverordnung (Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung, BGBl. I 2020, 1088 – BKompV), die die Eingriffsregelung des BNatSchG für den Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung konkretisiert, knüpft an diese enge Verbindung der Eingriffsregelung mit der Zielbestimmung des § 1 BNatSchG an, in dem zunächst in Anlage 1 BKompV die einschlägigen Schutzgüter im Hinblick auf ihre einzelnen Funktionsbereiche aufgeführt und entsprechende Maßgaben zur Bewertung dieser Funktionsbereiche verankert werden. Dabei sind die grundlegenden Wertmaßstäbe und Zieldimensionen aus § 1 BNatSchG zur Konkretisierung der einzelnen Funktionen heranzuziehen. Weiter erfolgt in Anlage 2 BKompV eine Bewertung von Biotoptypen, bei der die Zuordnung von Wertpunkten ebenfalls den in § 1 BNatSchG vorgezeichneten Maßstäben folgt.

Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung

Am 2. Juni 2020 wurde die Bundeskompensationsverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht und ist am 3. Juni 2020 in Kraft getreten. Die Bundeskompensationsverordnung dient auch der Umsetzung des Koalitionsvertrages der 19. Legislaturperiode und beabsichtigt die Vereinheitlichung, Beschleunigung und Transparenz der Anwendung der Eingriffsregelung für Bundesvorhaben, bei gleichzeitiger Wahrung hoher naturschutzfachlicher Standards. Die Bundeskompensationsverordnung gilt für Vorhaben, die von Bundesbehörden zugelassen werden, wie zum Beispiel Vorhaben, die im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und künftig des Fernstraßen-Bundesamtes fallen. Hierbei handelt es sich unter anderem um bedeutende Vorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur. Grundlage der Verordnung ist ein Biotopwertverfahren, das sich auf die Biotoptypenlisten der Anlage 2 stützt. Hier werden bundesweit einheitlich, basierend auf der aktualisierten Roten Liste, der FFH-Richtlinie und der gesetzlich geschützten Biotope, Biotoptypen aufgeführt und im Rahmen einer Skala von 1 bis 24 Wertpunkten bewertet. Erfasst werden terrestrische Biotoptypen, Küstenbiotoptypen sowie solche im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone. Da auf Landesebene mit anderen Bewertungssystemen gearbeitet wird, hat das BMU Übersetzungsschlüssel anfertigen lassen, die eine Zurechnung der jeweiligen Biotoptypen ermöglichen. Nach Landesrecht erfolgte Kartierungen sollen auch nach Inkrafttreten der BKompV somit weiterhin verwendet werden können. Die bereits fertiggestellten Übersetzungsschlüssel sind auf der Homepage des BfN veröffentlich. Übersetzungsschlüssel Fragen und Antworten zur Bundeskompensationsverordnung Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das BKompV.

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Eingangsformel Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (2013)

Der Entwurf einer Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bundeskompensationsverordnung - BKompV) dient der bundes-einheitlichen Konkretisierung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG). Die Verordnung regelt das Nähere zur Kompenstion von Eingriffen, insbesondere zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung (§ 15 Abs. 7 BNatSchG). Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Netzausbau: Natur- und Klimaschutz nicht gegen-einander ausspielen Netzausbaubeschleunigungsgesetz heute im Bundesrat beraten ? Energieministerin Dalbert ist kritisch

Berlin/Magdeburg. Heute hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus befasst. Mit dem Gesetz wird das "Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz" (NABEG) novelliert. Wesentlicher Inhalt der Änderungen ist die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Neubau, Verstärkung und Optimierung der Stromleitung. Dazu sollen verschiedene bestehende Prozessschritte im Genehmigungsverfahren besser miteinander verzahnt werden. Zudem soll eine vorausschauende Planung eingeführt werden, die es ermöglicht, Bedarfsfeststellung und konkrete Genehmigungsverfahren nicht mehr aufeinanderfolgend, sondern teilweise parallel durchführen zu können. Zum Beispiel soll bei Erdkabeln die Genehmigung von Leerrohren im Planfeststellungsverfahren schon dann ermöglicht werden, wenn die Genehmigungsbehörde von einem entsprechenden Bedarf im Geltungszeitraum des Planfeststellungsbeschlusses ausgehen kann.Die Energieministerin Sachsen-Anhalts, Prof. Dr. Claudia Dalbert, äußerte sich am Rande des Bundesrates hierzu kritisch: ?Die Vorschläge der Bundesregierung gehen zwar in die richtige Richtung, sind aber nicht ausreichend, um die Klimaziele und das von der Bundesregierung selbst auferlegte Ziel von 65 Prozent Erneuerbarer Energie bis 2030 zu erreichen. Wir brauchen weiterhin den Einspeisevorrang für Erneuerbare, damit unnötige CO2-Emissionen vermieden werden können. Bei Netzengpässen müssen fossile Kapazitäten zugunsten Erneuerbarer herausgenommen werden. Dazu gehört auch, dass der Kohleausstieg jetzt zügig kommt.?Und die Ministerin ergänzt mit dem Blick auf die Folgen den Netzausbaus für Natur und Umwelt: ?Natur- und Klimaschutz dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Mit diesem Gesetzentwurf strebt die Bundesregierung leider genau das an. So plant sie die Verordnung, die Eingriffe in Natur und Landschaft kompensieren soll, ohne Zustimmung der Länder zu erlassen. Diese Bundeskompensationsverordnung ist ein sehr kompliziertes Werk und berührt immer die Interessen der Länder. Gerade der Bau von langen Höchstspannungsleitungen stellt einen Eingriff in die Natur und Landschaft mehrerer Länder dar. Dies ohne Zustimmung der Länder machen zu wollen, wird im Zweifel zulasten des Natur- und Artenschutzes gehen.?Mehr Informationen zum Thema beim Bundesrat: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/974/tagesordnung-974.html?cms_topNr=29#top-29 Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung – Bundeskompensationsverordnung (2020)

Die Verordnung einer Bundeskompensationsverordnung dient der Vereinheitlichung, Beschleunigung und Transparenz der Anwendung der Eingriffsregelung für Bundesvorhaben, bei gleichzeitiger Wahrung hoher naturschutzfachlicher Standards. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist auf Vorhaben beschränkt, die von Bundesbehörden zugelassen werden. Die Verordnung konkretisiert unterschiedliche Aspekte der Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG. Erfasst werden das Vermeidungsgebot, die Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Schutzgütern sowie die Ermittlung des Kompensationsbedarfs. Zudem sieht der Entwurf spezifische Regelungen hinsichtlich der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen, der Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie des Ersatzgeldes vor.

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