Im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone liegt die Zuständigkeit für Monitoring des Erhaltungszustands geschützter Arten und Lebensräume beim Bund. Hier wird der Meeresnaturschutz durch das Bundesumweltministerium (BMUV) und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) vertreten. Um die Bestandsgrößen und die räumlich-zeitliche Verteilung von Walen und Seevögeln zu erfassen, werden regelmäßige flugzeuggestützte Zählungen entlang vorher festgelegter Transekte vorgenommen. Das BfN führt regelmäßig digitale Erfassungs-flüge in Nord- und Ostsee durch, die die gleichzeitige Erfassung von Meeressäugetieren und Seevögeln ermöglichen. Flüge werden im Jahresverlauf geplant und an geeigneten Tagen in definierten Zeiträumen durchgeführt. Da sich das Beobachtungsgebiet und die dort genutzten Beobachtungszeiträume bezüglich der Meeressäugetiere und der Seevögel nur in Teilen überschneiden, stehen je nach Jahreszeit und/oder Beobachtungsgebiet entweder Meeressäugetiere oder Seevögel im Fokus der Erfassungen. In den Gebieten C, D und F werden zusätzliche Zwischentransekte beflogen (Versionen C_ext, D_ext, F_ext), um durch Offshore-Windparks verursachte Abundanzgradienten in den Vorkommen berücksichtigen zu können. Der Datensatz beinhaltet die Anfangs- und Endpunkte der Transekte.
Im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone liegt die Zuständigkeit für Monitoring des Erhaltungszustands geschützter Arten und Lebensräume beim Bund. Hier wird der Meeresnaturschutz durch das Bundesumweltministerium (BMUV) und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) vertreten. Um die Bestandsgrößen und die räumlich-zeitliche Verteilung von Walen und Seevögeln zu erfassen, werden regelmäßige flugzeuggestützte Zählungen entlang vorher festgelegter Transekte vorgenommen. Das BfN führt regelmäßig digitale Erfassungsflüge in Nord- und Ostsee durch, die die gleichzeitige Erfassung von Meeressäugetieren und Seevögeln ermöglichen. Flüge werden im Jahresverlauf geplant und an geeigneten Tagen in definierten Zeiträumen durchgeführt. Da sich das Beobachtungsgebiet und die dort genutzten Beobachtungszeiträume bezüglich der Meeressäugetiere und der Seevögel nur in Teilen überschneiden, stehen je nach Jahreszeit und/oder Beobachtungsgebiet entweder Meeressäugetiere oder Seevögel im Fokus der Erfassungen. In den Gebieten C, D und F werden zusätzliche Zwischentransekte beflogen (Versionen C_ext, D_ext, F_ext), um durch Offshore-Windparks verursachte Abundanzgradienten in den Vorkommen berücksichtigen zu können. Der Datensatz beinhaltet die Transekte als Liniengeometrien.
Der Datensatz enthält die Hauptverkehrsstraßen der Stadt Hamburg. Zum Netz der Hauptverkehrsstraßen gehören die Bundesstraßen (Freie Strecke und Ortsdurchfahrt) sowie sonstige Straßen, die für die Stadt von übergeordneter Bedeutung sind. Sie werden nach Zuständigkeit (BVM, Bund, HPA) unterteilt. Weitere Informationen zum Netz der Hauptverkehrsstraßen sind auf folgender Internetseite zu finden: https://www.hamburg.de/bvm/start-hauptverkehrsstrassennetz/
Zusammenfassung der Umgebungslärmkartierung der IV Stufe (2022) in Dortmund. Aufgrund technischer Probleme fehlen in der Tabelle die Polygone als auch die Kartendarstellung. Die Daten inkl. Polygone können unter Exporte - Alternative Exporte heruntergeladen werden. Zuständigkeit für die Kartierung der Schienenwege des Bundes liegt beim Eisenbahn Bundesamt, für die Kartierung der weiteren Lärmquellen ist die Stadt Dortmund als Ballungsraum gem. §47 BImSchG zuständig. Die Bereitstellung der Umgebungslärmkarten erfolgt üblicherweise getrennt für die jeweiligen Quellen. In dieser Karte werden die Maximalpegel aller Lärmarten dargestellt. Bei den dargestellten Isophonen handelt es sich nicht um eine Addition der verschiedenen Umgebungslärmarten, sondern es wird jeweils der höchste "Einzellärmpegel" dargestellt. Beispiel: An einem Punkt einen Punkt liegt ein Straßenlärmpegel LDEN 69 ein Schienenlärmpegel LDEN 68 und ein Fluglärmpegel LDEN 64, Wird an diesem Punkt die das Isophonenband 65-70 dB(A) angezeigt, weil dies dem höchsten Einzellärmpegel entspricht. Die energetische Summe läge hingegen bei 72 dB(A). Diese Darstellung wurde deshalb gewählt, weil die energetische Summation unterschiedlicher Lärmarten fachlich umstritten ist und es noch kein allgemeingültiges Verfahren zur Summation von 2 oder mehr Lärmarten gibt. Für jede Lärmart werden der LDEN (gewichteter 24-Stunden Lärmindex „Day-Evening-Night“) und der LNight (Lärmindex Nacht von 22 bis 6 Uhr) in den 5 dB- Isophonenbändern gemäß 34. BImSchV dargestellt. Weitere Informationen zur Umgebungslärmrichtlinie finden Sie unter https://www.dortmund.de/themen/umwelt-nachhaltigkeit-und-klimaschutz/laerm-und-laermminderung/umgebungslaerm/ , weiterhin sind die Lärmkarten für ganz NRW ab Juni 2023 unter https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ verfügbar.
Umgebungslärm LNight (Nachtlärmindex) an Bundesschienenwegen des Projektes Umgebungslärmkartierung der IV Stufe (2022) in Dortmund. Zuständigkeit für die Kartierung der Schienenwege des Bundes liegt beim Eisenbahn Bundesamt, für die Kartierung der weiteren Lärmquellen ist die Stadt Dortmund als Ballungsraum gem. §47 BImSchG zuständig. Für jede Lärmart werden der LDEN (gewichteter 24-Stunden Lärmindex „Day-Evening-Night“) und der LNight (Lärmindex Nacht von 22 bis 6 Uhr) in den 5 dB- Isophonenbändern gemäß 34. BImSchV dargestellt.Weitere Informationen zur Umgebungslärmrichtlinie finden Sie unter https://www.dortmund.de/themen/umwelt-nachhaltigkeit-und-klimaschutz/laerm-und-laermminderung/umgebungslaerm/ , weiterhin sind die Lärmkarten für ganz NRW ab Juni 2023 unter https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ verfügbar.
Umgebungslärm LDEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) an Bundesschienenwegen des Projektes Umgebungslärmkartierung der IV Stufe (2022) in Dortmund. Zuständigkeit für die Kartierung der Schienenwege des Bundes liegt beim Eisenbahn Bundesamt, für die Kartierung der weiteren Lärmquellen ist die Stadt Dortmund als Ballungsraum gem. §47 BImSchG zuständig. Für jede Lärmart werden der LDEN (gewichteter 24-Stunden Lärmindex „Day-Evening-Night“) und der LNight (Lärmindex Nacht von 22 bis 6 Uhr) in den 5 dB- Isophonenbändern gemäß 34. BImSchV dargestellt.Weitere Informationen zur Umgebungslärmrichtlinie finden Sie unter https://www.dortmund.de/themen/umwelt-nachhaltigkeit-und-klimaschutz/laerm-und-laermminderung/umgebungslaerm/ , weiterhin sind die Lärmkarten für ganz NRW ab Juni 2023 unter https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ verfügbar.
Wer zu Fuß geht, tut Gutes für seine Gesundheit, spart Geld und schont die Umwelt. Überdies ist die Stärkung der aktiven Mobilität ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Verkehrswende und nachhaltige Mobilität in der Stadt. Trotzdem wird der Fußverkehr in Deutschland bisher stiefmütterlich behandelt. Städte und Gemeinden, in deren Zuständigkeit sich der Fußverkehr grundlegend befindet, wünschen sich ein klares Bekenntnis des Bundes zur Förderung des Fußverkehrs. Der UBA -TEXTE Band zeigt auf, wie eine Bundesweite Fußverkehrsstrategie zur Stärkung des Fußverkehrs beitragen könnte. Sie führt aus welche Defizite es auszuräumen gilt, zeigt auf welche Zielstellungen angestrebt werden sollten und wo die entsprechenden Handlungsfelder liegen. Veröffentlicht in Texte | 75/2018.
Am 27. September 2017 wurden sechs Verordnungen zum Schutz der Meeresnatur in Nord- und Ostsee im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Meeresnaturschutzgebiete "Doggerbank", "Borkum Riffgrund" und "Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht" in der Nordsee sowie "Fehmarnbelt", "Kadetrinne" und "Pommersche Bucht – Rönnebank" in der Ostsee auch nach nationalen Vorschriften rechtlich gesichert. Die Gebiete befinden sich in der sogenannten ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in Nord- und Ostsee und damit in der Zuständigkeit des Bundes. Die AWZ schließt sich an das 12 Seemeilen breite deutsche Küstenmeer an. Die neuen Schutzgebiete umfassen rund 30 Prozent der Fläche der deutschen AWZ. Die sechs Meeresgebiete sind seit 2007 Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Deutschland ist daher verpflichtet, diese Gebiete mit den nötigen Maßnahmen unter Schutz zu stellen. Die Europäische Kommission hatte hierzu bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das zumindest mit Blick auf die Ausweisung der Meeresschutzgebiete in Verantwortung des Bundes nun gegenstandslos sein dürfte. Das Verfahren richtet sich darüber hinaus an die Bundesländer, die in der Pflicht sind, Natura-2000-Gebiete an Land ebenfalls rechtlich zu sichern. In den Meeresnaturschutzgebieten darf nach den neuen Bestimmungen kein Baggergut eingebracht werden, es dürfen keine Aquakulturen betrieben und auch keine künstlichen Inseln errichtet werden. Wer in diesen Meeresgebieten Energie erzeugen, Bodenschätze abbauen oder unterseeische Kabel verlegen will, muss zuvor in einer Verträglichkeitsprüfung nachweisen, dass das Vorhaben die Meeresumwelt nicht erheblich beeinträchtigt. Im Bereich der Freizeitfischerei gibt es ein räumlich und zeitlich abgestuftes Schutzkonzept für einen Interessensausgleich zwischen dem Schutz der Meeresnatur und den Belangen der Freizeitfischer. In der der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von Nord- und Ostsee kann weiterhin auf circa 80 Prozent der Fläche geangelt werden, lediglich 20 Prozent der Fläche unterliegt einer naturschutzrechtlichen Regulierung.
Ziel des Forschungsvorhabens ist es, Maßnahmenvorschläge im Bereich der Finanzierungs- und Anreizstrukturen für die Umsetzung der nationalen Anpassungsstrategie an den Klimawandel zu erarbeiten. Die systematische ökonomische und ökologische Bewertung von Maßnahmen und Politikinstrumenten zur Anpassung an den Klimawandel ist in Deutschland ein Novum. Das Vorhaben entwickelt Vorschläge und erarbeitet die dazu notwendigen Kriterien und Analysewerkzeuge - unter Berücksichtigung und expliziter Darstellung der Forschungslücken. Es liefert damit einen wichtigen Beitrag zur Identifikation von praktikablen Politikmaßnahmen zur Förderung der Anpassung an den Klimawandel. Als Fazit schlagen die Verfasser eine Liste an Maßnahmen vor, die der Staat ergreifen sollte um autonome Anpassung zu fördern. Die im Vorhaben präsentierte Liste kann noch nicht abschließend sein. Dazu wird die Wirkungsweise bestimmter Barrieren noch zu wenig verstanden. So sind Art und Umfang von Anpassungshemmnissen durch Marktmacht bzw. der Existenz natürlicher Monopole noch zu wenig bekannt. Maßnahmenvorschläge in der direkten Zuständigkeit des Bundes werden im UFOPLAN-Vorhaben 3712 48 102 weiter ausgearbeitet. Veröffentlicht in Climate Change | 16/2014.
Unter bestimmten Umständen kann es zu einem Wechsel der Zuständigkeit für die Anerkennung zwischen dem Bund und den Ländern kommen. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere gutachterlich geprüft werden, welches rechtliche Schicksal die bestehenden Altanerkennungen nach einem Wechsel vom Land auf den Bund und im umgekehrten Verhältnis teilen und welcher Rechtsträger nach dem Zuständigkeitswechsel für die Änderung oder Aufhebung der Altanerkennungen zuständig ist. Zudem sollte der Gutachter praktikable Vorschläge erarbeiten, wie die Vollzüge ihre Verfahrensabläufe anpassen könnten. In einem weiteren Untersuchungsschwerpunkt war zu prüfen, in welchen Fällen und unter welchen rechtlich zulässigen Voraussetzungen eine bestehende Anerkennung vom Umweltbundesamt entzogen werden kann. Veröffentlicht in Texte | 180/2020.
Origin | Count |
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Bund | 186 |
Land | 52 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 59 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 106 |
Umweltprüfung | 2 |
unbekannt | 61 |
License | Count |
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geschlossen | 69 |
offen | 161 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 230 |
Englisch | 10 |
Resource type | Count |
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Bild | 2 |
Datei | 4 |
Dokument | 18 |
Keine | 139 |
Unbekannt | 3 |
Webdienst | 3 |
Webseite | 82 |
Topic | Count |
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Boden | 91 |
Lebewesen & Lebensräume | 145 |
Luft | 98 |
Mensch & Umwelt | 231 |
Wasser | 69 |
Weitere | 180 |