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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Richtlinie
zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen
des Kombinierten Verkehrs
Vom 23. November 2022
1
Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Der Bund gewährt auf Antrag außerhalb des Anwendungsbereichs des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs
(KV), soweit sie zur Erreichung des Ziels der Förderung unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Beihilferechtliche Grundlage für die Förderrichtlinie ist Artikel 93 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
1.2 Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist es, durch den KV die Verlagerung von Gütertransporten von der
Straße auf die umweltfreundlicheren Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße zu unterstützen. Das Ziel kann dabei
sowohl durch die direkte Verlagerung von der Straße auf die Schiene oder die Wasserstraße als auch durch einen
Schiene/Schiene- bzw. Wasserstraße/Wasserstraße-Umschlag erreicht werden. Die Förderung soll einen Beitrag zur
Erreichung der nationalen und europäischen Umwelt- und Klimaziele leisten. Zudem verfolgt die Förderung das Ziel,
die Effizienz, Resilienz, Zuverlässigkeit und Sicherheit des Umschlags im KV, insbesondere durch Digitalisierung und
Automatisierung, zu erhöhen und damit die Qualität des Umschlags im KV zu verbessern.
1.3 Konkretes Ziel der Bundesförderung ist es, dass in der Gesamtbetrachtung über die Verlagerung von Verkehren
von der Straße auf Schiene und/oder Binnenwasserstraße mit je 1 Million Euro Förderung mindestens 54 000 t CO2
eingespart werden.
2
Gegenstand der Förderung
2.1 Nach dieser Richtlinie werden Investitionen in den Neu- und Ausbau von Umschlaganlagen Schiene/Straße,
Binnenwasserstraße/Straße, Schiene/Schiene, Binnenwasserstraße/Binnenwasserstraße, Binnenwasserstraße/
Schiene und Binnenwasserstraße/Schiene/Straße des KV und in den Ersatz von Umschlaganlagen und Umschlag-
anlagenteilen der genannten Anlagenarten gefördert. Anlage 1 enthält eine Auflistung der zuwendungsfähigen Anla-
genteile und Maßnahmen.
2.2 Als Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt der Transport von Gütern in ein und derselben genormten
Ladeeinheit (Container oder Wechselaufbau von mindestens 20 Fuß Länge, Sattelanhänger mit oder ohne Zugma-
schine, Lastkraftwagen, Anhänger), wobei die Ladeeinheit einschließlich des Gutes den Verkehrsträger wechselt. Der
Vor- und/oder Nachlauf auf der Straße erfolgt zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten KV-Umschlaganlage. Der
übrige Teil der Transportstrecke wird auf der Schiene und/oder der Binnenwasserstraße zurückgelegt.
2.3 Ersatz im Sinne dieser Richtlinie ist eine Investition mit dem Ziel des Erhalts der Funktionsfähigkeit der
KV-Umschlaganlage, bei der vorhandene Anlagen oder Anlagenteile durch neue Anlagen oder Anlagenteile mit glei-
cher oder vergleichbarer Funktionalität ersetzt werden. Die neuen Anlagen oder Anlagenteile können in ihrer Kon-
struktion von den ersetzten entsprechend dem fortgeschrittenen Stand der Technik abweichen.
2.4 Der Förderung nach dieser Richtlinie steht es nicht entgegen, wenn über die betroffene KV-Umschlaganlage im
Einzelfall Güter umgeschlagen werden, deren Transport kein Kombinierter Verkehr im Sinne von Nummer 2.2 ist, z. B.
Großraum- und Schwerlasttransporte, wenn und soweit der Umschlag im Sinne von Nummer 2.2 nicht beeinträchtigt
wird. Von einer Nichtbeeinträchtigung wird regelmäßig ausgegangen, wenn der Umschlag im Sinne von Nummer 2.2
entsprechend dem Produktionskonzept vollständig und ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt werden kann.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Antragsberechtigt sind Unternehmen in Privatrechtsform. Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen des Bundes sind von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
4Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1Voraussetzungen der Förderung sind, dass
4.1.1 eine Finanzierung allein durch privates Kapital nicht zur Wirtschaftlichkeit der KV-Umschlaganlage führen
würde;
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4.1.2 die betroffene KV-Umschlaganlage während des Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 6.2 diskriminierungsfrei
zugänglich ist bzw. sein wird;
4.1.3
der Wettbewerb des Kombinierten Verkehrs durch die Förderung nicht verzerrt wird;
4.1.4 das Vorhaben vor Erlass eines Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurde; als Vorhabenbeginn gilt
grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages;
4.1.5 eine geplante KV-Umschlaganlage und ihre Einzelkomponenten bzw. die geplanten Maßnahmen nach Prüfung
durch die zuständige Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt werden;
4.1.6 der mittels Kapitalwertmethode (Anlage 3 Nummer 9) unter Berücksichtigung eines von der Bewilligungsbe-
hörde vorgegebenen Kalkulationszinssatzes errechnete Kapitalwert ohne Förderung negativ ist; der Kapitalwert mit
Förderung muss null betragen;
4.1.7 der Betrag der durchschnittlichen Umschlagkosten pro Ladeeinheit in Folge der Förderung um höchstens
33 Euro, bei seehafennahen KV-Umschlaganlagen um höchstens 15 Euro sinkt (Förderintensität);
4.1.8 der Nachweis des volkswirtschaftlichen Nutzens erbracht ist (Anlage 3 Nummer 10); der volkswirtschaftliche
Nutzen soll mindestens das Vierfache der Fördermittel betragen; in begründeten Einzelfällen kann dieser Wert unter-
schritten werden; ist der volkswirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Fördermitteln kleiner als eins, erfolgt keine
Förderung;
4.1.9 die KV-Umschlaganlage auf Grundstücken ausgebaut oder errichtet wird, die sich im Eigentum des Zuwen-
dungsempfängers befinden; wenn der Zuwendungsempfänger über ein Erbbaurecht oder einen Pachtvertrag für die
Grundstücke für die Dauer des Vorhaltezeitraums (vgl. Nummer 6.2) verfügt, ist dies dem Eigentum gleichgestellt; dies
gilt auch für die KV-Umschlaganlage, auf die sich die Förderung des Ersatzes bezieht;
4.1.10 die KV-Umschlaganlage so an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist bzw. sein wird, dass jede Beein-
trächtigung der Abwicklung des KV ausgeschlossen ist.
4.2 Für die Förderung des Ersatzes von Umschlaganlagen des KV oder von Anlagenteilen gelten zusätzlich folgende
Besonderheiten:
4.2.1 Voraussetzung für die Förderung des Ersatzes vorhandener Anlagen oder Anlagenteile ist, dass diese grund-
legend verschlissen und abgängig sind. Dies gilt in der Regel im Fall des Ersatzes einer Anlage nach Ablauf von
20 Jahren ab Inbetriebnahme der Umschlaganlage und im Fall des Ersatzes von Anlagenteilen nach Ablauf der wirt-
schaftlichen Nutzungsdauer gemäß der einschlägigen Abschreibungstabelle für die Absetzung für Abnutzung (AfA) als
gegeben. Im Fall des Ersatzes von Anlagenteilen vor Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer bedarf es eines Nach-
weises über die ordnungsgemäße Instandhaltung. Instandhaltung ist die Kombination aller technischen und
administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus eines Objekts, die
dem Erhalt oder der Wiederherstellung seines funktionsfähigen Zustands dienen, sodass es die geforderte Funktion
erfüllen kann.
4.2.2 Der Ersatz von mehreren Anlagenteilen soll bei der Antragstellung zusammengefasst werden. Die Summe
zuwendungsfähiger Investitionsausgaben muss mindestens 100 000 Euro pro Förderantrag betragen.
4.3 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, erhalten keine Zuwendungen nach dieser Richtlinie. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der
Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder
bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristi-
sche Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der
juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
4.4 Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht
nachgekommen sind, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden. Ebenfalls von einer Zuwendung ausgeschlossen
sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Nummer 2.2 Randnummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur
Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
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5.1
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
5.2 Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben werden bei Neu- und Ausbau von KV-Umschlaganlagen bis
zu 80 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben für den
Ersatz vorhandener Anlagen oder Anlagenteile werden bis zu 80 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Die
Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Im Fall einer Kumulierung mit anderen Zuwen-
dungen darf die maximale Förderquote in Höhe von 80 Prozent nicht überschritten werden. Die zuwendungsfähigen
Investitionsausgaben umfassen eine Planungskostenpauschale. Die Planungskostenpauschale beträgt bei Neubau-
vorhaben, bei denen nach Nummer 6.7 der Betrieb auszuschreiben ist, 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investiti-
onsausgaben, in allen anderen Fällen 15 Prozent.
5.3
Zuwendungsfähig sind entsprechend Anlage 1 die Investitionsausgaben für
5.3.1 den Erwerb von Grundstücken, soweit sie unmittelbar für den Umschlag und den damit direkt zusammen-
hängenden Verkehr notwendig sind. Dem Grunderwerb gleichgestellt sind die Bestellung eines Erbbaurechts und der
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Abschluss eines Pachtvertrags, sofern deren Dauer mindestens dem Vorhaltezeitraum gemäß Nummer 6.2 entspricht.
Grunderwerb und gleichgestellte Maßnahmen werden nicht gefördert, wenn der Veräußerer der Grundstücke, der
Erbbaurechtsgeber oder der Verpächter an der Gesellschaft des Antragstellers mehrheitlich beteiligt ist oder unmittel-
bar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf sie ausüben kann. Gleiches gilt für den Fall, dass der Antragsteller
mehrheitlich am Veräußerer der Grundstücke, dem Erbbaurechtsgeber oder am Verpächter beteiligt ist oder auf die-
sen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann;
5.3.2 die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen auf Grundstücken, die dem KV-Umschlag dienen, wenn die
Maßnahme zur Umsetzung eines der übergeordneten Förderziele nach Nummer 1.2 beiträgt;
5.3.3 die Durchführung von Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung auf Grundstücken, die dem
KV-Umschlag dienen, wenn die Maßnahme zur Umsetzung eines der übergeordneten Förderziele nach Nummer 1.2
beiträgt;
5.3.4
die Umzäunung der KV-Umschlaganlage;
5.3.5 die Errichtung von Hochbauten, soweit sie zur Abwicklung von Tätigkeiten erforderlich sind, die in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit dem KV-Umschlag stehen;
5.3.6 die Beschaffung von terminalgebundenen Umschlageinrichtungen. Eine Umschlageinrichtung gilt als terminal-
gebunden, wenn diese dem Umschlag von KV-Ladeeinheiten dient und über den gesamten Vorhaltezeitraum für
Ladeeinheiten, die in der betroffenen Umschlaganlage umgeschlagen werden, zur Verfügung steht.
5.4 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, ist nicht zuwendungs-
fähig.
5.5 Abweichend von Nummer 4.2.1 gilt für den Ersatz von mobilen Umschlaggeräten und für den Austausch und die
Weiterentwicklung von IT-Ausstattung einschließlich Betriebssoftware in bestehenden, nach den Richtlinien zur För-
derung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs ab 2002 geförderten KV-Umschlaganlagen, dass innerhalb
des im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 6.2 je Vorhaltezeitraum von 10 Jahren
der einmalige Ersatz von nach diesen Richtlinien geförderten mobilen Umschlaggeräten bzw. der einmalige Austausch
oder die einmalige Weiterentwicklung von IT-Ausstattung einschließlich Betriebssoftware zuwendungsfähig ist. Die
Förderquote entspricht derjenigen, mit der das zu ersetzende mobile Umschlaggerät bzw. die auszutauschende oder
weiterzuentwickelnde IT-Ausstattung gefördert worden ist, jedoch höchstens der in der aktuell geltenden Richtlinie
zulässigen Förderquote. Bei zu ersetzenden mobilen Umschlaggeräten ist der jeweilige Restwert in Ansatz zu bringen.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen
Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf) und – gegebenenfalls – die Baufachlichen
Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
6.2 Der Zuwendungsempfänger hat dafür zu sorgen, dass die geförderte KV-Umschlaganlage bei einem Eigenmittel-
anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von unter 50 Prozent für die Dauer von 20 Jahren, ab 50 Prozent
für die Dauer von zehn Jahren betriebsbereit vorgehalten wird (Vorhaltezeitraum). Im Fall der Förderung des Ersatzes
der Anlage gilt Satz 1 entsprechend.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des Vorhaltezeitraums nach Nummer 6.2 die Verpachtung
der Anlage oder einzelner Teile, ihre Vermietung oder ihren Verkauf von der Übernahme aller Rechte und Pflichten aus
dem Zuwendungsverhältnis durch einen anderen Pächter, Mieter oder Käufer abhängig zu machen. Der Vertrag bedarf
der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
6.4
Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse am Zuwendungsempfänger ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
6.5 Werden die Anlagen und Gebäude vor Ablauf des Vorhaltezeitraums nach Nummer 6.2 stillgelegt, zweckent-
fremdet, nicht entsprechend Nummer 6.3 veräußert, verpachtet, vermietet oder nicht betriebsbereit vorgehalten, so ist
der Zuwendungsempfänger zur Erstattung der gewährten Zuwendung einschließlich Verzinsung verpflichtet, anteilig
nach dem noch nicht abgelaufenen Vorhaltezeitraum gemäß Nummer 6.2. Gleiches gilt für Anlagen, die wegen Auf-
tragsmangel mehr als drei Jahre den Betrieb eingestellt haben. Der Erstattungsbetrag ist mit fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Der Umschlag von Gütern, deren
Beförderung kein Kombinierter Verkehr im Sinne von Nummer 2.2 ist, stellt keine Zweckentfremdung dar, soweit
Nummer 2.4 eingehalten wird.
6.6
Geförderte Bau- und Lieferleistungen sind gemäß Nummer 3 ANBest-P auszuschreiben.
6.7 Beim Neubau einer KV-Umschlaganlage ist bei einer Förderquote in Höhe von über 50 Prozent der zuwendungs-
fähigen Ausgaben der Betrieb auszuschreiben.
6.8 Der Zuwendungsempfänger hat vor der ersten Mittelinanspruchnahme eine Sicherheit zur Sicherung eines
etwaigen Erstattungsanspruchs beizubringen. Als Sicherheit für die Erstattungsverpflichtung ist dem Bund eine erst-
rangige dingliche Sicherung in Form einer Grundschuld für die Grundstücke einzuräumen, auf denen die geförderte
KV-Umschlaganlage errichtet bzw. ausgebaut wird. Dies gilt für die Erstattungsverpflichtung bei der Förderung des
Ersatzes von Anlagen oder Anlagenteilen, wenn die betroffene Umschlaganlage bisher nicht gefördert wird, mit der
Maßgabe, dass die Grundschuld für das Grundstück eingeräumt wird, auf dem die Anlage gelegen ist. Wird die
KV-Umschlaganlage auf Grundstücken errichtet bzw. ausgebaut oder werden Anlagen oder Anlagenteile auf Grund-