API src

Found 5 results.

Durchführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) von Projekten des Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG)

Aktualisierung der Kosten- und Wertansätze der Bundesverkehrswegeplanung

Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 23. November 2022

Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 1. Dezember 2022 BAnz AT 01.12.2022 B5 Seite 1 von 12 www.bundesanzeiger.de Bundesministerium für Digitales und Verkehr Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs Vom 23. November 2022 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Der Bund gewährt auf Antrag außerhalb des Anwendungsbereichs des Bundesschienenwegeausbaugesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs (KV), soweit sie zur Erreichung des Ziels der Förderung unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Beihilferechtliche Grundlage für die Förderrichtlinie ist Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 1.2 Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist es, durch den KV die Verlagerung von Gütertransporten von der Straße auf die umweltfreundlicheren Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße zu unterstützen. Das Ziel kann dabei sowohl durch die direkte Verlagerung von der Straße auf die Schiene oder die Wasserstraße als auch durch einen Schiene/Schiene- bzw. Wasserstraße/Wasserstraße-Umschlag erreicht werden. Die Förderung soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Umwelt- und Klimaziele leisten. Zudem verfolgt die Förderung das Ziel, die Effizienz, Resilienz, Zuverlässigkeit und Sicherheit des Umschlags im KV, insbesondere durch Digitalisierung und Automatisierung, zu erhöhen und damit die Qualität des Umschlags im KV zu verbessern. 1.3 Konkretes Ziel der Bundesförderung ist es, dass in der Gesamtbetrachtung über die Verlagerung von Verkehren von der Straße auf Schiene und/oder Binnenwasserstraße mit je 1 Million Euro Förderung mindestens 54 000 t CO2 eingespart werden. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Nach dieser Richtlinie werden Investitionen in den Neu- und Ausbau von Umschlaganlagen Schiene/Straße, Binnenwasserstraße/Straße, Schiene/Schiene, Binnenwasserstraße/Binnenwasserstraße, Binnenwasserstraße/ Schiene und Binnenwasserstraße/Schiene/Straße des KV und in den Ersatz von Umschlaganlagen und Umschlag- anlagenteilen der genannten Anlagenarten gefördert. Anlage 1 enthält eine Auflistung der zuwendungsfähigen Anla- genteile und Maßnahmen. 2.2 Als Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt der Transport von Gütern in ein und derselben genormten Ladeeinheit (Container oder Wechselaufbau von mindestens 20 Fuß Länge, Sattelanhänger mit oder ohne Zugma- schine, Lastkraftwagen, Anhänger), wobei die Ladeeinheit einschließlich des Gutes den Verkehrsträger wechselt. Der Vor- und/oder Nachlauf auf der Straße erfolgt zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten KV-Umschlaganlage. Der übrige Teil der Transportstrecke wird auf der Schiene und/oder der Binnenwasserstraße zurückgelegt. 2.3 Ersatz im Sinne dieser Richtlinie ist eine Investition mit dem Ziel des Erhalts der Funktionsfähigkeit der KV-Umschlaganlage, bei der vorhandene Anlagen oder Anlagenteile durch neue Anlagen oder Anlagenteile mit glei- cher oder vergleichbarer Funktionalität ersetzt werden. Die neuen Anlagen oder Anlagenteile können in ihrer Kon- struktion von den ersetzten entsprechend dem fortgeschrittenen Stand der Technik abweichen. 2.4 Der Förderung nach dieser Richtlinie steht es nicht entgegen, wenn über die betroffene KV-Umschlaganlage im Einzelfall Güter umgeschlagen werden, deren Transport kein Kombinierter Verkehr im Sinne von Nummer 2.2 ist, z. B. Großraum- und Schwerlasttransporte, wenn und soweit der Umschlag im Sinne von Nummer 2.2 nicht beeinträchtigt wird. Von einer Nichtbeeinträchtigung wird regelmäßig ausgegangen, wenn der Umschlag im Sinne von Nummer 2.2 entsprechend dem Produktionskonzept vollständig und ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt werden kann. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Antragsberechtigt sind Unternehmen in Privatrechtsform. Eisenbahn- infrastrukturunternehmen des Bundes sind von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. 4Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1Voraussetzungen der Förderung sind, dass 4.1.1 eine Finanzierung allein durch privates Kapital nicht zur Wirtschaftlichkeit der KV-Umschlaganlage führen würde; Bekanntmachung www.bundesanzeiger.de Veröffentlicht am Donnerstag, 1. Dezember 2022 BAnz AT 01.12.2022 B5 Seite 2 von 12 4.1.2 die betroffene KV-Umschlaganlage während des Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 6.2 diskriminierungsfrei zugänglich ist bzw. sein wird; 4.1.3 der Wettbewerb des Kombinierten Verkehrs durch die Förderung nicht verzerrt wird; 4.1.4 das Vorhaben vor Erlass eines Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurde; als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages; 4.1.5 eine geplante KV-Umschlaganlage und ihre Einzelkomponenten bzw. die geplanten Maßnahmen nach Prüfung durch die zuständige Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt werden; 4.1.6 der mittels Kapitalwertmethode (Anlage 3 Nummer 9) unter Berücksichtigung eines von der Bewilligungsbe- hörde vorgegebenen Kalkulationszinssatzes errechnete Kapitalwert ohne Förderung negativ ist; der Kapitalwert mit Förderung muss null betragen; 4.1.7 der Betrag der durchschnittlichen Umschlagkosten pro Ladeeinheit in Folge der Förderung um höchstens 33 Euro, bei seehafennahen KV-Umschlaganlagen um höchstens 15 Euro sinkt (Förderintensität); 4.1.8 der Nachweis des volkswirtschaftlichen Nutzens erbracht ist (Anlage 3 Nummer 10); der volkswirtschaftliche Nutzen soll mindestens das Vierfache der Fördermittel betragen; in begründeten Einzelfällen kann dieser Wert unter- schritten werden; ist der volkswirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Fördermitteln kleiner als eins, erfolgt keine Förderung; 4.1.9 die KV-Umschlaganlage auf Grundstücken ausgebaut oder errichtet wird, die sich im Eigentum des Zuwen- dungsempfängers befinden; wenn der Zuwendungsempfänger über ein Erbbaurecht oder einen Pachtvertrag für die Grundstücke für die Dauer des Vorhaltezeitraums (vgl. Nummer 6.2) verfügt, ist dies dem Eigentum gleichgestellt; dies gilt auch für die KV-Umschlaganlage, auf die sich die Förderung des Ersatzes bezieht; 4.1.10 die KV-Umschlaganlage so an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist bzw. sein wird, dass jede Beein- trächtigung der Abwicklung des KV ausgeschlossen ist. 4.2 Für die Förderung des Ersatzes von Umschlaganlagen des KV oder von Anlagenteilen gelten zusätzlich folgende Besonderheiten: 4.2.1 Voraussetzung für die Förderung des Ersatzes vorhandener Anlagen oder Anlagenteile ist, dass diese grund- legend verschlissen und abgängig sind. Dies gilt in der Regel im Fall des Ersatzes einer Anlage nach Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Umschlaganlage und im Fall des Ersatzes von Anlagenteilen nach Ablauf der wirt- schaftlichen Nutzungsdauer gemäß der einschlägigen Abschreibungstabelle für die Absetzung für Abnutzung (AfA) als gegeben. Im Fall des Ersatzes von Anlagenteilen vor Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer bedarf es eines Nach- weises über die ordnungsgemäße Instandhaltung. Instandhaltung ist die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus eines Objekts, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung seines funktionsfähigen Zustands dienen, sodass es die geforderte Funktion erfüllen kann. 4.2.2 Der Ersatz von mehreren Anlagenteilen soll bei der Antragstellung zusammengefasst werden. Die Summe zuwendungsfähiger Investitionsausgaben muss mindestens 100 000 Euro pro Förderantrag betragen. 4.3 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, erhalten keine Zuwendungen nach dieser Richtlinie. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristi- sche Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen. 4.4 Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden. Ebenfalls von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Nummer 2.2 Randnummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). 5 5.1 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. 5.2 Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben werden bei Neu- und Ausbau von KV-Umschlaganlagen bis zu 80 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben für den Ersatz vorhandener Anlagen oder Anlagenteile werden bis zu 80 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Im Fall einer Kumulierung mit anderen Zuwen- dungen darf die maximale Förderquote in Höhe von 80 Prozent nicht überschritten werden. Die zuwendungsfähigen Investitionsausgaben umfassen eine Planungskostenpauschale. Die Planungskostenpauschale beträgt bei Neubau- vorhaben, bei denen nach Nummer 6.7 der Betrieb auszuschreiben ist, 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investiti- onsausgaben, in allen anderen Fällen 15 Prozent. 5.3 Zuwendungsfähig sind entsprechend Anlage 1 die Investitionsausgaben für 5.3.1 den Erwerb von Grundstücken, soweit sie unmittelbar für den Umschlag und den damit direkt zusammen- hängenden Verkehr notwendig sind. Dem Grunderwerb gleichgestellt sind die Bestellung eines Erbbaurechts und der Bekanntmachung www.bundesanzeiger.de Veröffentlicht am Donnerstag, 1. Dezember 2022 BAnz AT 01.12.2022 B5 Seite 3 von 12 Abschluss eines Pachtvertrags, sofern deren Dauer mindestens dem Vorhaltezeitraum gemäß Nummer 6.2 entspricht. Grunderwerb und gleichgestellte Maßnahmen werden nicht gefördert, wenn der Veräußerer der Grundstücke, der Erbbaurechtsgeber oder der Verpächter an der Gesellschaft des Antragstellers mehrheitlich beteiligt ist oder unmittel- bar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf sie ausüben kann. Gleiches gilt für den Fall, dass der Antragsteller mehrheitlich am Veräußerer der Grundstücke, dem Erbbaurechtsgeber oder am Verpächter beteiligt ist oder auf die- sen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann; 5.3.2 die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen auf Grundstücken, die dem KV-Umschlag dienen, wenn die Maßnahme zur Umsetzung eines der übergeordneten Förderziele nach Nummer 1.2 beiträgt; 5.3.3 die Durchführung von Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung auf Grundstücken, die dem KV-Umschlag dienen, wenn die Maßnahme zur Umsetzung eines der übergeordneten Förderziele nach Nummer 1.2 beiträgt; 5.3.4 die Umzäunung der KV-Umschlaganlage; 5.3.5 die Errichtung von Hochbauten, soweit sie zur Abwicklung von Tätigkeiten erforderlich sind, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem KV-Umschlag stehen; 5.3.6 die Beschaffung von terminalgebundenen Umschlageinrichtungen. Eine Umschlageinrichtung gilt als terminal- gebunden, wenn diese dem Umschlag von KV-Ladeeinheiten dient und über den gesamten Vorhaltezeitraum für Ladeeinheiten, die in der betroffenen Umschlaganlage umgeschlagen werden, zur Verfügung steht. 5.4 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, ist nicht zuwendungs- fähig. 5.5 Abweichend von Nummer 4.2.1 gilt für den Ersatz von mobilen Umschlaggeräten und für den Austausch und die Weiterentwicklung von IT-Ausstattung einschließlich Betriebssoftware in bestehenden, nach den Richtlinien zur För- derung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs ab 2002 geförderten KV-Umschlaganlagen, dass innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 6.2 je Vorhaltezeitraum von 10 Jahren der einmalige Ersatz von nach diesen Richtlinien geförderten mobilen Umschlaggeräten bzw. der einmalige Austausch oder die einmalige Weiterentwicklung von IT-Ausstattung einschließlich Betriebssoftware zuwendungsfähig ist. Die Förderquote entspricht derjenigen, mit der das zu ersetzende mobile Umschlaggerät bzw. die auszutauschende oder weiterzuentwickelnde IT-Ausstattung gefördert worden ist, jedoch höchstens der in der aktuell geltenden Richtlinie zulässigen Förderquote. Bei zu ersetzenden mobilen Umschlaggeräten ist der jeweilige Restwert in Ansatz zu bringen. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf) und – gegebenenfalls – die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) sind Bestandteil der Zuwendungsbescheide. 6.2 Der Zuwendungsempfänger hat dafür zu sorgen, dass die geförderte KV-Umschlaganlage bei einem Eigenmittel- anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von unter 50 Prozent für die Dauer von 20 Jahren, ab 50 Prozent für die Dauer von zehn Jahren betriebsbereit vorgehalten wird (Vorhaltezeitraum). Im Fall der Förderung des Ersatzes der Anlage gilt Satz 1 entsprechend. 6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des Vorhaltezeitraums nach Nummer 6.2 die Verpachtung der Anlage oder einzelner Teile, ihre Vermietung oder ihren Verkauf von der Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsverhältnis durch einen anderen Pächter, Mieter oder Käufer abhängig zu machen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. 6.4 Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse am Zuwendungsempfänger ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. 6.5 Werden die Anlagen und Gebäude vor Ablauf des Vorhaltezeitraums nach Nummer 6.2 stillgelegt, zweckent- fremdet, nicht entsprechend Nummer 6.3 veräußert, verpachtet, vermietet oder nicht betriebsbereit vorgehalten, so ist der Zuwendungsempfänger zur Erstattung der gewährten Zuwendung einschließlich Verzinsung verpflichtet, anteilig nach dem noch nicht abgelaufenen Vorhaltezeitraum gemäß Nummer 6.2. Gleiches gilt für Anlagen, die wegen Auf- tragsmangel mehr als drei Jahre den Betrieb eingestellt haben. Der Erstattungsbetrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Der Umschlag von Gütern, deren Beförderung kein Kombinierter Verkehr im Sinne von Nummer 2.2 ist, stellt keine Zweckentfremdung dar, soweit Nummer 2.4 eingehalten wird. 6.6 Geförderte Bau- und Lieferleistungen sind gemäß Nummer 3 ANBest-P auszuschreiben. 6.7 Beim Neubau einer KV-Umschlaganlage ist bei einer Förderquote in Höhe von über 50 Prozent der zuwendungs- fähigen Ausgaben der Betrieb auszuschreiben. 6.8 Der Zuwendungsempfänger hat vor der ersten Mittelinanspruchnahme eine Sicherheit zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs beizubringen. Als Sicherheit für die Erstattungsverpflichtung ist dem Bund eine erst- rangige dingliche Sicherung in Form einer Grundschuld für die Grundstücke einzuräumen, auf denen die geförderte KV-Umschlaganlage errichtet bzw. ausgebaut wird. Dies gilt für die Erstattungsverpflichtung bei der Förderung des Ersatzes von Anlagen oder Anlagenteilen, wenn die betroffene Umschlaganlage bisher nicht gefördert wird, mit der Maßgabe, dass die Grundschuld für das Grundstück eingeräumt wird, auf dem die Anlage gelegen ist. Wird die KV-Umschlaganlage auf Grundstücken errichtet bzw. ausgebaut oder werden Anlagen oder Anlagenteile auf Grund-

Kabinette von Brandenburg und Sachsen-Anhalt tagen in Brandenburg an der Havel: Abstimmung zu Verkehrsprojekten, Bauhausjubiläum und Fachkräfteausbildung

Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 Die Landesregierungen von Brandenburg und Sachsen-Anhalt vereinbarten heute in einer gemeinsamen Sitzung in Brandenburg an der Havel unter Leitung der Ministerpräsidenten Dietmar Woidke und Reiner Haseloff eine engere Zusammenarbeit auf verschiedenen Politikfeldern. Zugleich stimmten sie ihre Positionen gegenüber dem Bund ab. Zu den Themen gehörten die Verkehrsverbindungen, der Hochwasserschutz und die Strukturentwicklung in den Braunkohleregionen. Auch bei der Fachkräftesicherung und Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum wird an einem Strang gezogen. Woidke betonte: ?Brandenburg verbindet eine fast 400 Kilometer lange Grenze mit Sachsen-Anhalt und auch eine gemeinsame Geschichte. Das Treffen beider Landesregierungen war von großer Einigkeit geprägt. Bei wichtigen Verkehrsthemen wie den Ausbau des Schienenverkehrs oder dem zügigen Lückenschluss der A 14 Magdeburg ? Schwerin arbeiten wir eng zusammen. Auch die gemeinsame Ausbildung von Fachkräften wollen wir weiter voranbringen. In der Energiepolitik sind wir uns ebenso einig: Der Ausstieg aus der Braunkohle wird kommen. Er muss aber von Vernunft geleitet sein - und nicht von Ideologie. Zuerst muss die Strukturentwicklung der betroffenen Regionen vereinbart werden und vorangehen. Dann kommt der Ausstieg, aber erst wenn für Bürger und Industrie die Energiesicherheit garantiert ist.? Sein Amtskollege aus Sachsen-Anhalt, Reiner Haseloff, erklärte: ?Wir haben wieder sehr konstruktive und einvernehmliche Gespräche mit dem brandenburgischen Kabinett geführt. Dabei haben wir eine enge Zusammenarbeit in allen unsere Länder betreffenden Fragen vereinbart. Dazu gehört auch der Hochwasserschutz. In diesen Tagen ist das große Hochwasser an Elbe, Saale und ihren Nebenflüssen genau fünf Jahre her. Seitdem haben wir im Hochwasserschutz viel erreicht. Mit einem Verbundprojekt zu Deichrückverlegungen und einer gemeinsamen Steuerungsgruppe werden wir die Zusammenarbeit in diesem Bereich intensivieren. Hinsichtlich des Braunkohleausstiegs sind wir uns einig, dass Versorgungssicherheit und Maßnahmen zur Strukturentwicklung Priorität haben.? Im Verkehrsbereich dringen Brandenburg und Sachsen-Anhalt darauf, dass auf der wichtigen Ost-West-Verbindung zwischen Berlin und Hannover die Leistungsfähigkeit im Güter- und Regionalverkehr erhöht wird. Mit der Aufnahme der Lehrter Stammbahn in den vordringlichen Bedarf des Bundesschienenwegeausbaugesetzes hat der Bund einer umgehenden durchgehenden Elektrifizierung, Geschwindigkeitserhöhung und Schließen von Lücken zugestimmt. Damit ist für die Deutsche Bahn der notwendige Rahmen gesetzt. Brandenburg und Sachsen-Anhalt fordern nun eine zügige Umsetzung der Ausbaumaßnahmen, um einen stabilen Bahnbetrieb gewährleisten zu können. Die beiden Länder wollen den gemeinsamen Kultur- und Wirtschaftsraum entlang der Elbe stärken. Ziel ist es, möglichst viele Güter auf dem umweltfreundlichen Verkehrsträger Elbe zu transportieren. Sie bekräftigten deshalb die Notwendigkeit, zügig ein Gesamtkonzept zu erarbeiten, das die Belange des Verkehrs, der Wasserwirtschaft, des Hochwasserschutzes und des Naturschutzes angemessen berücksichtigt. Damit verbunden ist die Erwartung an den Bund, schon zuvor seiner Verpflichtung nachzukommen und notwendige Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, um mehr Verkehr auf die Elbe zu bringen. Das Bauhaus-Jubiläum 2019 sehen beide Landesregierungen gut vorbereitet. Es sei ihnen durch einen gemeinsamen Antrag gelungen, dass die Laubenganghäuser des zweiten Bauhaus-Direktors Hannes Meyer in der Dessauer Siedlung Törten und die nach seinen Entwürfen errichtete Schule des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbunds im brandenburgischen Bernau 2017 zum UNESCO-Weltkulturerbe erklärt wurden. Brandenburg und Sachsen-Anhalt arbeiten in einem länderübergreifenden Verbund zusammen, um das 100. Gründungsjubiläum vorzubereiten. Beim Hochwasserschutz wollen beide Landesregierungen ihre Zusammenarbeit vertiefen. Dazu gehört insbesondere das Verbundprojekt ?Deichrückverlegung entlang der Schwarzen Elster? des nationalen Hochwasserschutzprogramms. Dafür ist die Bildung einer gemeinsamen Steuerungsgruppe vorgesehen. Ziel ist es, im Sinne eines nachhaltigen Hochwasserschutzes Überschwemmungsgebiete zu gewinnen und den Hochwasserrückhalt mit überregionaler Wirkung bis in die Elbe zu erhöhen. Das soll über Deichrückverlegungen erfolgen. In Brandenburg sollen so insgesamt mehr als 5.900 Hektar wiedergewonnen werden, in Sachsen-Anhalt 530 Hektar. Zudem wird an der Havel unter der Federführung Brandenburgs das Projekt ?Optimierung der Nutzung der Havelpolder? umgesetzt. Bei der Gesundheitsversorgung insbesondere im ländlichen Raum wollen beide Länder den Krankenhausstrukturfonds fortführen. Ziel ist es, dass auch Strukturmaßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung im ländlichen Raum finanziert werden können. Das Augenmerk liegt auf der Umwidmung, der standortübergreifenden Konzentration, der Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung sowie der Nutzung IT-gestützter Systeme. Bei der Sicherung des Fachkräftebedarfs wollen beide Länder eine gemeinsame Ausbildungsinitiative im Bereich der Straßenbauverwaltung anstoßen, weil zahlreiche Fachkräfte in den kommenden Jahren altersbedingt aus den Straßenbauverwaltungen ausscheiden. Auch die gemeinsame Ausbildung an der Fachhochschule der Finanzen soll weiterentwickelt werden. An der Landesfinanzschule (LFS) und der Fachhochschule für Finanzen (FHF) des Landes Brandenburg in Königs Wusterhausen erfolgt bereits seit 1999 die gemeinsame theoretische Ausbildung der Nachwuchskräfte der Steuerverwaltungen. Brandenburg ist bereit, den Campus auszubauen und in die IT-Ausstattung zu investieren. Die Lehrsäle sollen so umgerüstet werden, dass alle einen digitalen Ausbildungs- und Studienplatz zur Verfügung haben. Mit Blick auf die Strukturentwicklung in den Braunkohleregionen warnten beide Landesregierungen vor einem vorschnellen Ausstieg aus der energetischen Nutzung der Braunkohle. Dies würde sich negativ auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Regionen und die dort vorhandene hohe Zahl an Ausbildungs- und Arbeitsplätzen auswirken. Beide Ministerpräsidenten appellierten an die Bundesregierung, noch in diesem Jahr bis zu 100 Millionen Euro für den Strukturwandel in den betroffenen drei ostdeutschen Ländern bereitzustellen. Damit sollen Planungen für Infrastrukturprojekte schnell auf den Weg gebracht und wichtige Maßnahmen begonnen werden. Woidke: Das ist ein wichtiges Signal an die Menschen in den Regionen und stärkt Vertrauen.? Woidke und Haseloff vertraten diese Forderungen gemeinsam mit Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer in einem Schreiben an Bundesfinanzminister Olaf Scholz vom 31. Mai. Demnach sollen bereits in diesem Jahr in jedem der drei betroffenen Länder ?mindestens ein Pilotprojekt mit Multiplikatorenwirkung umgesetzt und die erforderlichen finanziellen Mittel kurzfristig durch den Bund bereitgestellt werden.? Bei der Arbeit der Kommission ?Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung? wollen sich beide Länder gegenseitig unterstützen und ihr Vorgehen gegenüber dem Bund abstimmen. Woidke: ?Unser gemeinsames Ziel ist es, eine Strukturentwicklung einzuleiten, die die Wirtschaftskraft der Regionen sowie die Ausbildungs- und Arbeitsplätze nach dem geplanten Ende der Kohleverstromung sichert.? Beide zeigten sich erleichtert, dass die Kommission nun offensichtlich am morgigen Mittwoch durch das  Bundeskabinett beschlossen werden soll. Woidke und Haseloff: ?Das wird Zeit. Die Arbeit muss beginnen.? Woidke lud Haseloff und sein Kabinett zum BRANDENBURG-TAG am 25./26. August nach Wittenberge in die Prignitz ein. Um Bürgerinnen und Bürgern aus dem Nachbarland die Teilnahme zu erleichtern, wird der Bahn- und Busverkehr von Magdeburg und Stendal nach Wittenberge verstärkt. /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman",serif;} Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Bedarfsplan für die Bundesschienenwege

nach BSWAG Plan i.s.d. § 36 BNatSchG

1