Am 29. Juni 2015 schwächte der Oberste Gerichtshof der USA Obamas Klimaschutzpläne ab. Der Supreme Court sprach sich gegen die Regelung der Umweltschutzbehörde Epa aus, die den schädlichen Bleiausstoß von Kohlekraftwerken eindämmen sollte. Die Behörde habe das Gesetz zur Verbesserung der Luftqualität falsch interpretiert, so das Gericht. Die Kosten für die vorgeschriebenen Filteranlagen seien durch den gesundheitlichen Nutzen für die Bevölkerung nicht gerechtfertigt.
Am 6. Dezember 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass das "Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011" zum endgültigen Ausstieg aus der Atomkraft für die Atomindustrie weitgehend zumutbar ist. Jedoch stehe den Energiekonzernen wegen des beschleunigten Atomausstiegs nach der Katastrophe von Fukushima eine "angemessene" Entschädigung zu. Dem Urteil zufolge muss der Gesetzgeber bis Ende Juni 2018 eine entsprechende Regelung schaffen. Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtes wird den Unternehmen Eon, RWE und Vattenfall noch kein Geld zugesprochen. Sie schafft aber die Grundlage dafür, um Ansprüche außergerichtlich oder in weiteren Prozessen durchzusetzen.
Im Sommer 2011 beschloss der Bundestag mit dem "Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes" einen vorzeitigen Ausstieg aus der Atomenergie. Acht Atomkraftwerken wurde mit dem Gesetz sofort die Betriebserlaubnis entzogen. Für alle anderen wurde eine genaue Restlaufzeit festgelegt. Gestaffelt wird auch ihnen nach und nach die Betriebserlaubnis entzogen. Gegen diesen beschleunigten Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie richten sich die die Verfassungsbeschwerden der Energieversorger E.on und RWE sowie die Kernkraftwerksbetriebsgesellschaft Krümmel, zu der auch Vattenfall gehört. Das Bundesverfassungsgericht befasste sich am 15. und 16. März 2016 mit den Klagen der Energiekonzerne gegen den Atomausstieg. Die Richter in Karlsruhe prüfen, ob die Regierung Grundrechte verletzt hat.
Am 7. Juni 2017 erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass die Abgabe auf neu eingesetzte Brennelemente nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und die Steuer somit nichtig ist. Zwischen 2011 und 2016 führten die Atomkonzerne mehr als sechs Milliarden Euro Brennelementesteuer an den Fiskus ab. Jetzt rechnen die Atomkonzerne damit, dass sie die gezahlten Steuern zurückerstattet bekommen.
Die fünf Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg und Bremen haben am 28. Februar 2011 beim Bundesverfassungsgericht eine gemeinsame Klageschrift zu den Laufzeitverlängerungen der Atomkraftwerke eingereicht. Die Bundesländer wollen mit ihrer Klage die Durchführung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes erreichen.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein Urteil vom 29.01.2009 die Rechte der Bürger gegenüber der Atomindustrie gestärkt. Die Klagen von Anwohnern entlang der Atommülltransportstrecke nach Gorleben müssen künftig zugelassen werden. Bislang hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entsprechende Klagen regelmäßig abgelehnt. Begründung: Das Atomrecht könne nicht zum Schutz der Bürger angewendet werden. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hatte die Bundesregierung beantragt, die Klagen zurückzuweisen. Dies haben die Verfassungsrichter in ihrer Urteilsverkündung als Verstoß gegen die Grundrechte der Kläger gewertet.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verkündete am 24. November 2010 sein Urteil in dem Normenkontrollverfahren der Landesregierung von Sachsen-Anhalt gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung sowohl das Standortregister für Gentechnikfelder wie auch die Haftungsregelung als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt. Gentechnik bleibt damit in Deutschland nur in engen Grenzen erlaubt.
Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 5. November 2014 seine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Luftverkehrssteuer. Das Bundesverfassungsgericht entschied, die seit 2011 erhobene Abgabe verletze nicht die Grundrechte der Luftverkehrsunternehmen oder der Passagiere. Die Steuer sei zur Staatsfinanzierung und auch zum Klimaschutz gerechtfertigt. Die Richter wiesen damit eine Klage von Rheinland-Pfalz ab. Das Land hält das Luftverkehrsteuergesetz für formell und materiell verfassungswidrig und beantragte, es für nichtig zu erklären.
Greenpeace reichte gemeinsam mit Anwohnern der AKW Neckarwestheim 1, Philippsburg 1, Isar 1, Biblis A und B, Unterweser, Brunsbüttel und Krümmel Beschwerde gegen die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke beim Bundesverfassungsgericht ein.
Zuteilung für 2. Handelsperiode bleibt rechtens Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Kürzung der Zuteilung für die Energiewirtschaft in der 2. Handelsperiode für rechtens erklärt und die Klage des Energieversorgers RWE gegen die sogenannte Veräußerungskürzung für Energieanlagen abgewiesen. Das BVerwG bestätigte damit in dieser grundlegenden Frage des Emissionshandels die Urteile der Vorinstanzen sowie seine Urteile von Oktober und Dezember 2012. Hier hatten in verschiedenen Verfahren insgesamt sechs Unternehmen geklagt. Im aktuellen Fall, der am 21.02.2013 verhandelt wurde, ging es um ein von RWE betriebenes Kraftwerk, das sich innerhalb einer Braunkohleaufbereitungsanlage befindet, die nicht emissionshandelspflichtig ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ( UBA ) hatte die Zuteilung an das Kraftwerk nach den Vorschriften des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) für den Energiesektor entsprechend dem Effizienzstandard der jeweiligen Anlage gekürzt. Das Gericht befand dies als rechtens. Auch die Anwendung eines einheitlichen Energiebenchmarks auf Braunkohleanlagen ist verfassungsgemäß, da die höhere Belastung für Braunkohleanlagen dem Verursacherprinzip folge. Bereits im Oktober 2012 hatten vier Energieversorger erfolglos gegen die Anwendung der Veräußerungskürzung im Energiesektor geklagt, die im ZuG 2012 für die 2. Handelsperiode festgelegt wurde. In der Sprungrevision vom Verwaltungsgericht Berlin entschied das BVerwG, dass die Veräußerungskürzung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist. Das Gericht ordnet dabei „die Luft als knappes Gut“ ein - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1995 dies für das Wasser getan hat. Die Knappheit ergibt sich daraus, dass die Erdatmosphäre Treibhausgase nur in begrenztem Maße aufnehmen kann, um schädliche Klimawirkungen zu verhindern. Die zulässigen Mengen schädlicher Treibhausgase können somit in vergleichbarer Weise wie das Wasser budgetiert werden. Demzufolge ist es finanzverfassungsrechtlich unbedenklich, dass - wie es das BVerwG betont - die „Nutzung der Luft“ quasi über den Zukauf von Zertifikaten bezahlt werden muss. Diese Einnahmen des Staates gehen in den Energie- und Klimafond, aus dem u.a. wiederum Klimaschutzprojekte finanziert werden. Dass hier eine unterschiedliche Behandlung von Energie- und Industrieanlagen vorliegt, ist vom Emissionshandelssystem durchaus gewollt. Das Gericht sieht in dieser Unterscheidung keine Anhaltspunkte für eine europarechtliche Beihilfe zugunsten der nicht betroffenen Industrieanlagen gegenüber den Energieanlagen. In zwei der Verfahren wurde zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht angerufen. Weiterhin entschied das BVerwG, dass der Gesetzgeber nicht an Zuteilungsregeln der 1. Handelsperiode festhalten musste, sondern diese durch ein neues Zuteilungssystem für die 2. Handelsperiode 2008-2012 ersetzen durfte. Zugleich hat das Gericht mit der jüngsten Entscheidung auch geklärt, dass Kraftwerke, die lediglich Bestandteil (Nebeneinrichtung) einer nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage (Haupteinrichtung) sind, dennoch wie Energieanlagen mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten aus dem Emissionshandel behandelt werden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes im Verhältnis zu Kraftwerken innerhalb einer emissionshandelspflichtigen Industrieanlage bestehe nicht. Die aktuellen, richtungweisenden Urteile stärken insgesamt das System des Emissionshandels, da das Prinzip der Veräußerungskürzung auch ein wichtiger Bestandteil des Emissionshandels in der 3. Handelsperiode 2013-2020 ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen sowie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte und der Überwachungspläne sowie die Verwaltung von Konten im EU-Emissionshandelsregister. Sie ist zudem zuständig für die Verwaltung der projektbasierten Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism.
Origin | Count |
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