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Waldumwandlung im Zusammenhang mit dem BImSch-Verfahren "Windpark Königsbronn" der EnBW Windkraftprojekte GmbH

Die EnBW Windkraftprojekte GmbH ist Verfahrensträger des Windparkvorhabens „Königsbronn“ mit einer geplanten Windenergieanlage. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach BImSchG für den Windpark „Königsbronn“ wurde am 02.07.2018, Az: 3029-IM/Hs18, vom Landratsamt Heidenheim erteilt. Die EnBW Windkraftprojekte GmbH hat im Rahmen des o.g. BImSch-Verfahrens für den „Windpark Königsbronn“ mit Schreiben vom 19.10.2018 über die untere Forstbehörde Heidenheim einen Antrag auf Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 9 LWaldG für einen ca. 0,8843 ha großen Waldbereich auf Teilflächen der Flurstücke Nr. 255, 334/1 und 47/2 auf Gemarkung Ochsenberg gestellt. Die im Rahmen des Vorhabens „Windpark Königsbronn“ beantragten Flächen grenzen an den bereits bestehenden Windpark „Ochsenberg“ an, für den im Jahr 2015 eine Waldumwandlung über eine Fläche von 6,11 ha genehmigt und vollzogen wurde. Gemäß Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald - einer allgemeinen Vorprüfung nach § 10 Abs. 2 (kumulierendes Vorhaben) i.V. mit § 7 Abs.1 UVPG. Genehmigende Behörde ist die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem kumulierenden Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das kumulierende Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das kumulierende Vorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von ca. 0,8813 ha Wald in Verbindung mit der im Jahr 2015 erfolgten Inanspruchnahme von 6,11 ha Wald im Wasserschutzgebiet (WSG) Zone III, Bodenschutzwald gemäß Waldfunktionenkartierung und im Bereich der Zuwegung im FFH-Gebiet Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und daher besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Das WSG „Fassungen im Brenztal“ und das WSG „WF im Egautal, Dischingen“ sind durch die kumulierenden Vorhaben betroffen. Durch die Waldumwandlung werden die das Grundwasser schützenden Deckschichten teilweise entfernt und der Kahlhieb kann zu einer vermehrten Nitratfreisetzung führen, durch die Versiegelung von Teilflächen wird diese Gefahr für das Grundwasser jedoch wieder kompensiert. Aus Sicht des Grundwasserschutzes sind keine negativen Auswirkungen durch die geplante Waldumwandlung zu befürchten, sofern eine flächengleiche Waldfläche innerhalb der Wasserschutzzone III mit überwiegenden Laubholzanteilen wiederaufgeforstet wird (vgl. Stellungnahme der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Heidenheim vom 22.11.2018). Das Vorhaben zieht darüber hinaus den kleinflächigen Verlust von kartiertem Bodenschutzwald nach sich. Angesichts der Kleinflächigkeit und der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind keine nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Bodenschutzfunktion zu erwarten. Der Zufahrtsbereich der WEA Königsbronn ragt im Süden in das FFH-Gebiet „Heiden- und Wälder zwischen Aalen und Heidenheim“ hinein, wobei die beanspruchte Fläche von 2.170 m² die Relevanzschwelle von 2.500 m² unterschreitet und sich größtenteils als Überschwenkbereiche im Bereich von Grünstreifen darstellt. Eine Beeinträchtigung von Lebensraumtypen bzw. Lebensräumen von Arten ist nicht zu erwarten (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des BImSch-Verfahrens). Naturschutzfachlich bestehen keine Bedenken gegen die geplante Waldumwandlung (vgl. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde Heidenheim vom 15.11.2018). Die in Stufe 2 durchgeführte summarische Prüfung hat somit ergeben, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens im Sinne der Anlage 3 zum UVPG nicht von derartigem Gewicht sind, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich demzufolge nicht gezeigt. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen eingesehen werden). Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.

Bundeswaldgesetz

§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, 1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt (...) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, 2. die Forstwirtschaft zu fördern und 3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

Waldumwandungsverfahren – Neubau Parkplatz in der Hans-Joachim-von-Ziethen-Kaserne Beelitz

ID: 2807 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsform (Rodung) gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Westbrandenburg, Friedrich-Engels-Straße 23 a, 14473 Potsdam zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgelegt worden: Antrag auf Waldumwandlung in der Gemeinde Beelitz Gemarkung Beelitz zur Änderung der Nutzungsart in Neubebauung im Bereich der Bundeswehrkaserne (gesperrter Sicherheitsbereich) mit der Größe von 11.060 m² Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück Gemarkung Beelitz Flur 3, Flurstück 1041, 1043 und1045 (jeweils teilw.) Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.3 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben. Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich Bekanntgegeben. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar. Weitere Informationen: Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der nachstehenden Gesamteinschätzung zur allgemeinen Vorprüfung zu entnehmen: Die Prüfung ergab das Vorhandensein von 0,1 ha Sandtrockenrasen, die unter den Schutz des §30 BNatSchG und §18 BbgNatSchG fallen. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Bereitstellung von Ausgleichsflächen im räumlichen Zusammenhang konnte durch die Untere Naturschutzbehörde Potsdam-Mittelmark eine Ausnahmegenehmigung gemäß §30 Abs. 3 BNatSchG erteilt werden, sodass eine erhebliche Nachteiligkeit des Vorhabens für dieses Schutzgut ausgeschlossen werden konnte. Schutzgebiete liegen für die vom Vorhaben betroffenen Flächen nicht vor. Natur- oder Bodendenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile sind nicht vorhanden. Die Waldumwandlung wird unter Berücksichtigung der Vorschriften des LWaldG Brandenburg und in Abstimmung mit den zuständigen Oberförstereien im Verhältnis 1:1 durch Ersatzaufforstungen kompensiert. Ort des Vorhabens: 14547 Beelitz Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Bauvorhaben nach §34 BauGB Abschlussdatum: 13.04.2023 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Vorhabenträger Vorhabenträger Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) Auftragsverwaltung für Bauvorhaben des Bundes in Brandenburg Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) Sophie-Alberti-Straße 4 14478 Potsdam Deutschland Organisationseinheit: Bereich 3 - Baumanagement Bund Dokument Dokument Prüfvermerk

Waldumwandlungsverfahren - Marinefliegerstützpunkt Nordholz - Herstellung Sichtfreiheit Flugsicherungsgebäude

ID: 4655 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Auf dem Marinefliegerstützpunkt Nordholz der Bundeswehr ist eine Maßnahme zur Herstellung der Sichtfreiheit für die bestimmungsgemäße Nutzung des neu errichteten Flugsicherungsgebäudes erforderlich. Bei der Prüfung von Sichteinschränkungen wurde festgestellt, dass ein Waldbestand im dauerhaft freizuhaltenden Bereich liegt und daher aufgrund der Wuchshöhenbegrenzung dauerhaft in Offenland umgewandelt werden muss. Die Durchführung des Waldumwandlungsverfahrens nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) wurde seitens des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumangement Hannover, mit Schreiben vom 27.03.2024 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Niedersachsen, beauftragt. Für das Vorhaben werden 4,8 ha Wald in Anspruch genommen. Der Eingriff wird durch Ersatzaufforstungen eingriffsnah in der Region sowohl naturschutzrechtlich wie auch waldrechtlich vollumfänglich kompensiert. Das Vorhaben fällt unter die im UVPG in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.3 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben, für die eine standortbezogene Vorpüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Nach § 11 Abs. 2 UVPG ist darüber hinaus für hinzutretende Vorhaben, bei denen frühere Vorhaben bereits mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen wurden, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, um festzustellen, ob für das hinzutretende, kumulierende Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht. Die allgemeine Vorprüfung zur UVP kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben zur Herstellung der Sichtfreiheit für das Flugsicherungsgebäude keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich Bekanntgegeben. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Ort des Vorhabens: Gemeinde Wurster Nordseeküste, Marinefliegerstützpunkt Nordholz Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 02.10.2024 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Dokument Dokument 241212_UVPG-VP_Allg_Einzelfall_Nordholz_gez.pdf

Neubau Mission Training Complex (MTC); Truppenübungsplatz Grafenwöhr – Ostlager

ID: 1420 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Neubau Mission Training Complex (MTC); Truppenübungsplatz Grafenwöhr – Ostlager Das US Army Corps of Engineers und die Landesbaudirektion Bayern als Vorhabensträger planen den Neubau eines Gefechtsübungszentrums (Mission Training Complex, MTC) im Umfeld der Camps Aachen und Algier auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr. Das neu zu errichtende Gebäude dient als virtuelles Trainingszentrum für Soldaten der Vereinigten Staaten und der NATO-Mitgliedsstaaten. Für die an den Übungen teilnehmenden Soldaten sind Park- und Stellplätze und darüber hinaus Aufstellflächen für militärische Gerätschaften und eine Zugangskontrolle in einem Nebengebäude vorgesehen. Für das Vorhaben werden 41.674 m² Wald in Anspruch genommen. Der Eingriff durch den Neubau des Mission Training Complex hat einen Ausgleichsbedarf von 31.812 m² zur Folge, dieser wird innerhalb des Truppenübungsplatzes sowohl naturschutzrechtlich wie auch waldrechtlich vollumfänglich kompensiert. Im Projektgebiet kommen keine geschützten Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG (Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile etc.) vor. Die Natura-2000-Gebiete 6336-301 und 6336-401 (FFH- und Vogelschutzgebiet US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr) sowie das FFH-Gebiet 6237-371 „Haidenaab, Creussenaue und Weihergebiet nordwestlich Eschenbach“ liegen in 1.900 m bzw. 600 m Entfernung außerhalb des Planungsgebietes. Die nach § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG gesetzlich geschützten Biotope konzentrieren sich auf Feuchtstandorte im äußersten Nordosten und Süden des Untersuchungsraumes und sind vom Vorhaben nicht direkt betroffen. Die Auswirkungen des Neubaus des Mission Training Complex auf das FFH-Gebiet 6336-301 „US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr“, das Vogelschutzgebiet 6336-401 „US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr“ und das FFH-Gebiet 6237-371 „Haidenaab, Creussenaue und Weihergebiet nordwestlich Eschenbach“ sind in den FFH-Vorprüfungen dieser drei Natura-2000-Gebiete behandelt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der genannten Natura 2000 Gebiete als solche oder in ihren für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen infolge des Neubaus des Mission Training Complex selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten, insbesondere auch mit dem Neubau des Vehicle Maintenance Shop (VMS) und des Training Support Center (TSC), kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Ergebnis der vorliegenden FFH-Vorprüfungen ist das Vorhaben daher verträglich bzw. zulässig im Sinne des § 32 Abs. 1-2 BNatSchG. Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten sind in den naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt. Für die relevanten Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV a) und b) FFH-Richtlinie und die relevanten europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht einschlägig. In den vorliegenden Angaben zur artenschutzrechtlichen Prüfung wurde belegt, dass hinsichtlich des Schädigungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bei Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Hinsichtlich des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) wird der Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtert und das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) ist weder im Betrieb des MTC noch im Zusammenhang mit baubedingten Zerstörungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten einschlägig. Eine Ausnahme von den Verboten des § 44 gemäß den Regelungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG ist für die Zulassung des Bauvorhabens nicht erforderlich. Für das Vorhaben erfolgte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung einer UVP-Pflicht und zur Ermittlung, ob die Baumaßnahme Neubau Mission Training Complex erheblich nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Aus der Allgemeinen UVP-Vorprüfung ergibt sich, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben und den Standort zu erwarten sind und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Bauprojekt nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Heringnohe, den 22.12.2021 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundesforstbetrieb Grafenwöhr Im Auftrag Carolin Kirchner Abbildung/Illustration zum Vorhaben Ort des Vorhabens: Truppenübungsplatz Grafenwöhr, Ostlager Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 31.01.2022 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Vorhabenträger Vorhabenträger Landesbaudirektion Bayern Landesbaudirektion Bayern Marktplatz 30 96106 Ebern Deutschland Dokument Dokument Angaben zur Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG (allgemeine UVP-Vorprüfung)

Waldumwandungsverfahren - Bundespolizei St. Augustin/Hangelar II

ID: 841 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Rhein-Weser, Lindberghweg 80, 48155 Münster zur Genehmigung vorgelegt worden: Antrag auf Waldumwandlung in der Gemeinde St. Augustin Gemarkung Hangelar zur Änderung der Nutzungsart in Neubebauung im Bereich des Bundespolizeigeländes (gesperrter Sicherheitsbereich) mit der Größe von 30.047 m² Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück Gemarkung Hangelar Flur 14, Flurstück 11 (teilw.) Flur 15, Flurstück 135; 141 (teilw.) Flur 17, Flurstück 50 (teilw.) Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.2 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben. Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich Bekanntgegeben. Die Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig auch auf der Internetseite der BImA am 17.06.2021. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar. Münster, den 12.04.2021 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundesforstbetrieb Rhein-Weser Im Auftrag, Achim Urmes Abbildung/Illustration zum Vorhaben Weitere Informationen: Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der nachstehenden Gesamteinschätzung zur allgemeinen Vorprüfung zu entnehmen: Zusammenfassend wird festgestellt, dass die betroffenen Waldflächen nach den vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und Erhebungen lediglich ein geringes Biotop- und Habitatpotenzial aufweisen. Durch die Rodung der Waldflächen sind weder Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG noch gesetzlich geschützte Biotope betroffen. Die ca. 70 ha große, als Sicherheitsbereich eingezäunte, Liegenschaft dient vorrangig gesamtstaatlichen Zwecken und ist bereits durch die bereits bestehende Nutzung für Zwecke der Bundespolizei erheblich verändert. Unter Beachtung der in der vertiefenden Artenschutzprüfung vorgegebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ergeben sich aufgrund der Waldumwandlung nach §45 BWaldG für keines der in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen.Die mit den Neubaumaßnahmen auf dem Bundespolizeigelände in St. Augustin/ Hangelar einhergehende unvermeidbare Waldumwandlung wird durch fachgerechte Ersatzaufforstungen mit standortheimischen Gehölzen im Verhältnis 1:1 kompensiert. Ort des Vorhabens: 53757 St. Augustin/Hangelar Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Anhörungsverfahren gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 22.07.2020 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Vorhabenträger Vorhabenträger Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Domstraße 55-73 50668 Köln Deutschland Dokument Dokument Allgemeine_Vorprüfung_UVPG_St. Augustin_Hangelar_Bauphase_II.pdf

Waldumwandlungsverfahren - Bundespolizei St. Augustin/Hangelar

ID: 509 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Rhein-Weser, Lindberghweg 80, 48155 Münster zur Genehmigung vorgelegt worden: Antrag auf Waldumwandlung in der Gemeinde St. Augustin Gemarkung Hangelar zur Änderung der Nutzungsart in Neubebauung im Bereich des Bundespolizeigeländes (gesperrter Sicherheitsbereich) mit der Größe von 58.959 m² Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück Gemarkung Hangelar Flur 17 Flurstück 51 Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben. Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich Bekanntgegeben. Die Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig auch auf der Internetseite der BImA am 20.12.2018. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar. Münster, den 20.12.2018 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundesforstbetrieb Rhein-Weser Im Auftrag, Achim Urmes Weitere Informationen: Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der nachstehenden Gesamteinschätzung zur allgemeinen Vorprüfung zu entnehmen: Zusammenfassend wird festgestellt, dass die betroffenen Waldflächen nach den vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und Erhebungen lediglich ein geringes Biotop- und Habitatpotenzial aufweisen. Durch die Rodung der Waldflächen sind weder Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG noch gesetzlich geschützte Biotope betroffen. Die ca. 70 Hektar (ha) große, als Sicherheitsbereich eingezäunte Liegenschaft dient vorrangig gesamtstaatlichen Zwecken und ist schon jetzt durch die bereits bestehende Nutzung für Zwecke der Bundespolizei erheblich verändert. Unter Beachtung der in der vertiefenden Artenschutzprüfung vorgegebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ergeben sich aufgrund der Waldumwandlung für keines der in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen. Die mit den Neubaumaßnahmen auf dem Bundespolizeigelände in St. Augustin/ Hangelar einhergehende unvermeidbare Waldumwandlung wird durch fachgerechte Ersatzaufforstungen mit standortheimischen Gehölzen im Verhältnis 1:1 kompensiert.                                                                                      Ansprechpartner: Achim Urmes; Bundesforstbetrieb Rhein-Weser; Lindberghweg 80; 48155 Münster Ort des Vorhabens: 53757 St. Augustin/Hangelar Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Anhörungsverfahren gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 19.12.2018 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Dokument Dokument Allgemeine Vorprüfung im BFB Rhein-Weser, St.Augustin-Hangelar, Bundespolizei.pdf

Waldumwandlungsverfahren - Bundeswehr Munitionslager Laboe

ID: 683 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Trave, Papenkamp 2, 23879 Mölln zur Genehmigung vorgelegt worden: Antrag auf Waldumwandlung in der Gemeinde Heikendorf Gemarkung Neuheikendorf mit der Größe von 10.050m² Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück Flur 1 Flurstück 47/2 Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben. Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich bekanntgegeben. Die Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig auch auf der Internetseite der BImA am 26.11.2019. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Mölln, den 26.11.2019 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundesforstbetrieb Trave Im Auftrag, Linus Huß Weitere Informationen: Für die Waldumwandlung liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß § 7 Abs. 2 mit Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG vor. Die von der Waldumwandlung betroffene Blöße weist lediglich ein geringes Biotop- und Habitatpotenzial auf. Unter Berücksichtigung der in der vertiefenden Artenschutzprüfung angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, wie etwa der Bauzeitenregelung, kann die Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Das Vorhaben führt sehr wahrscheinlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter. Die für die Waldumwandlung erforderliche Ersatzaufforstung wird im Einvernehmen mit der Obersten Forst- und Naturschutzbehörde im Verhältnis 1:1 aus dem Guthaben des Waldbilanzkontos der Bundeswehr entnommen. Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Anhörungsverfahren gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 20.11.2019 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Dokument Dokument 20191120_Standortbezogene_Vorprüfung_UVPG_Waldumwandlungsverfahren_Bundeswehr_Laboe.pdf

Waldumwandungsverfahren – Neubau Versickerungsbecken in der Hans-Joachim-von-Ziethen-Kaserne Beelitz

ID: 2125 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsform (Rodung) gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Westbrandenburg, Friedrich-Engels-Straße 23 a, 14473 Potsdam zur Genehmigung vorgelegt worden. Auf dem Gelände der von-Ziethen-Kaserne ist die Neuanlage eines Versickerungsbeckens vorgesehen. Antrag auf Waldumwandlung in der Gemeinde Beelitz Gemarkung Beelitz zur Änderung der Nutzungsart in Neubebauung im Bereich der Bundeswehrkaserne (gesperrter Sicherheitsbereich) mit der Größe von 11.046 m² Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück Gemarkung Beelitz Flur 3, Flurstück 387, 776 und 1041 (jeweils teilw.) Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.3 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben. Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich bekanntgegeben. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar. Potsdam, den 08.11.2022 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundesforstbetrieb Westbrandenburg Im Auftrag, Dietlinde Spiesky Abbildung/Illustration zum Vorhaben Weitere Informationen: Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der nachstehenden Gesamteinschätzung zur allgemeinen Vorprüfung zu entnehmen: Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Teilfläche des Flurstücks 1041 zwar in der Zone III des Wasserschutzgebietes „Beelitz“ liegt, die zuständige untere Wasserbehörde Potsdam-Mittelmark in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2022 aber konstatiert, dass die negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Waldrodung geringer zu werten sind, als die positiven Effekte einer durch die Versickerungsbecken ermöglichten kontrollierten Versickerung. Somit bestehen keine wasserrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben. Weitere Schutzgebiete liegen für die vom Vorhaben betroffenen Flächen nicht vor. Natur- oder Bodendenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile sind nicht vorhanden. Die vorliegende Biotopkartierung ergab einen nicht geschützten Kiefernforst. Die Waldumwandlung wird unter berücksichtigung der Vorschriften des LWaldG Brandenburg und in Abstimmung mit den zuständigen Oberförstereien im Verhältnis 1:1 durch Ersatzaufforstungen kompensiert. Ort des Vorhabens: 14547 Beelitz Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 08.11.2022 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Vorhabenträger Vorhabenträger Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) als Auftragsverwaltung des Bundes Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) Sophie-Alberti-Straße 4 14478 Potsdam Deutschland Homepage: https://blb.brandenburg.de/blb/de/ Dokument Dokument UVP_WUV_Beelitz_Versickerungsbecken_FIN.pdf

Errichtung und Betrieb von neun Windkraftanlagen in 34582 Borken, 34621 Frielendorf und 34576 Homberg (Efze)

Die Enercon GmbH, Dreekamp 5, 26005 Aurich hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windkraftanlagen (WKA) des Typs Enercon E-141 mit je 4.200 kW Nennleistung, einer Nabenhöhe von 158,95 m und einer Gesamthöhe von 229,45 m in 34582 Borken, 34621 Frielendorf und 34576 Homberg (Efze). Die Anlagen sind an den folgenden Standorten geplant: (Anlage; Gemarkung; Flur; Flurstück) WKA 1; Stolzenbach; 3; 8/1 WKA 2; Verna; 1; 18, 19, 20, 26 WKA 3; Verna; 1; 99/3, 3, 4/1, 88 WKA 4; Verna; 1; 124/48, 20, 42, 92, 93, 104/48, 105/48, 106/48, 108/48, 109/48, 121/48, 122/48, 123/48, 124/48, 125/48, 129/48 WKA 5; Verna; 2; 1/1 WKA 6; Verna; 2; 5/5 WKA 7; Lützelwig; 1; 56/1, 1/1 (Caßdorf), 1/1 (Lützelwig), 65, 74 WKA 8; Caßdorf; 9; 2 WKA 9; Caßdorf; 9; 2 Die Windkraftanlagen sollen nach Erteilung der Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen werden. Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Kassel. Für das Vorhaben wird auf Antrag nach § 7 Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hierzu hat die Antragstellerin einen UVP-Bericht (Umweltverträglichkeitsstudie) mit den Antragsunterlagen vorgelegt. Die UVP wird zugleich für das Vorhaben „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart durchgeführt.

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