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Waldumwandungsverfahren - Bundespolizei St. Augustin/Hangelar III

ID: 4910 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Auf der Liegenschaft der Bundespolizei am Standort St. Augustin/Hangelar ist zum Ausbau der Infrastruktur und als vorbereitende Maßnahme für Baumaßnahmen die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart erforderlich. Die Vorbereitung und Durchführung des Waldumwandlungsverfahrens nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) wurde seitens der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Facility Management mit Schreiben vom 07.06.2024 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesforstbetrieb Rhein-Weser, beauftragt. Für das Vorhaben werden 9.627 m² Wald in der Gemeinde St. Augustin, Gemarkung Hangelar, Flur 17, Teilfläche Flurstück 55 in Anspruch genommen. Das Vorhaben fällt einzeln betrachtet aufgrund der Unterschreitung der Prüfwerte nicht unter die im UVPG in der Anlage 1 unter Nr. 17.2 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben. Jedoch ist gemäß § 5 i.V.m. § 11 Abs. 3 und 4 UVPG für hinzutretende Vorhaben, bei denen frühere Vorhaben ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen wurden, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, um festzustellen, ob für das hinzutretende, kumulierende Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht, auch wenn für das hinzutretende Vorhaben der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung nicht erreicht oder überschritten wird. Die allgemeine Vorprüfung zur UVP kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der Gesamteinschätzung zur allgemeinen Vorprüfung vom 17.01.2025 zu entnehmen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die betroffene Waldfläche nach den vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und Erhebungen lediglich ein geringes Biotop- und Habitatpotential aufweist. Durch die Rodung der Waldfläche sind weder Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG noch gesetzlich geschützte Biotope betroffen. Unter Beachtung der in der vertiefenden Artenschutzprüfung vorgegebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ergeben sich aufgrund der Waldumwandlung nach § 45 Abs. 2 BWaldG für keines der in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen. Die mit den Infrastrukturmaßnahmen auf dem Bundespolizeigelände in St. Augustin/Hangelar einhergehende unvermeidbare Waldumwandlung wird durch fachgerechte Ersatzaufforstungen mit standortheimischen Gehölzen im Verhältnis 1:1 kompensiert. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich bekanntgegeben. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Bekanntmachung der Feststellung für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht erfolgt im Nachgang zur bereits umgesetzten Rodung. Diese wurde vor Abschluss des Waldumwandlungsverfahrens nach erfolgten positiven Vorabstimmungen mit den einzubindenden Landesdienststellen im Februar 2025 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle erforderlichen umwelt- und naturschutzfachlichen Unterlagen inklusive des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung bereits vor. Somit ist festzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Waldumwandlung zum Zeitpunkt der Rodung vorgelegen haben, jedoch war das Waldumwandlungsverfahren noch nicht formell abgeschlossen bzw. die Bekanntmachung der Feststellung des Nicht-Bestehens der UVP-Pflicht erfolgt. Troisdorf, den 26.05.2025 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundesforstbetrieb Rhein-Weser Im Auftrag, Achim Urmes Ort des Vorhabens: 53757 St. Augustin/Hangelar Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 26.05.2025 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Vorhabenträger Vorhabenträger Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Domstraße 55-73 50668 Köln Deutschland Dokument Dokument Allgemeine Vorprüfung des Einzellfalls WUV III-2025_01_17.pdf

Bundeswaldinventur 4: Vorbereitung, Durchführung und landessepzifische Analyse und Berichterstattung

Die im 10 jährigen Turnus durchzuführende Bundeswaldinventur ist ein auf dem Bundeswaldgesetz beruhender Auftrag. Die 4. BWI ist in den Jahren 2021 und 2022 durchzuführen. Eine entsprechende Durchführungsverordnung wird in 2016/17 erarbeitet und auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt. In einem weiteren Schritt (2018/19) werden gegebenenfalls vorzunehmende Modifikationen der Informationsgewinnung und die Option landesspezifischer Sonderhebungen abgestimmt und in einer Aufnahmeanweisung festgelegt. Die Felddatenerhebung ist vorzubereiten und umfasst folgende Punkte (2020): ggf. Beschaffung von Spezialgeräten (voraussichtlich modernes GNSS), Ausschreibung der Felddatenerhebung durch freiberufliche Spezialisten; Schulung der Aufnahmetrupps. Die Durchführung der Felddatenerhebungen in den Jahren 2021 und 22 umfasst Qualitätssicherung (Kontrollaufnahmen) und Datenmanagement (Prüfung, Korrekturen). Die Auswertungsphase (2023-24) beinhaltet in Kooperation mit dem bundesweit zuständigen Thünen-Institut insbesondere die Interpretation der Ergebnisse; darüber hinaus erfolgen landespezifische Auswertungen und Analysen. Diese werden in Abstimmung mit dem MLR in einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt (BWI-Kolloquium) Die Daten werden für weitere Forschungsvorhaben in einer FVA-Datenbank vorgehalten.

Forstamt Birkenfeld: Waldumwandlung zur Schaffung von artenreichem Grünland auf der Gemarkung Börfink

Auf dem Grundstück Nr. 29/74 in Flur 6 der Gemarkung Börfink nordwestlich der K 49 wurden zwei mit Wald bestockte Teilflächen im Winterhalbjahr 2024/2025 gerodet. Die Waldflächen wurden in Abstimmung mit dem Biotopbetreuer des Landkreises Birkenfeld wieder zu landwirtschaftlichen Flächen zur Steigerung der Artenvielfalt und Anreicherung der Biodiversität umgewandelt. Die Flächen werden im Rahmen des Vertragsnaturschutzprogramms „Artenreiches Grünland“ bewirtschaftet, d.h. ohne Düngung und der früheste Schnitt erfolgt nach dem 1. Juli. Da die Flächen im Landschaftsschutzgebiet Hochwald - Idarwald mit Randgebieten liegen und eine der Teilflächen größer als ein Hektar ist, ist eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 (7) UVPG zum waldrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Stufe 1: Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet „Hochwald - Idarwald mit Randgebieten“. Stufe 2: Erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes sind nach eingehender Prüfung nicht festzustellen. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das beantragte forstliche Vorhaben – Umwandlung von Borkenkäferkalamität abgängigen Fichtenbeständen auf der Gemarkung Börfink keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Aus der Waldumwandlung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

Forstamt Nastätten: Waldumwandlung für Zuwegung, Montage- und Kranstellfläche für eine Windenergieanlage im Windpark Himmighofen-Kasdorf

Der Windpark Himmighofen-Kasdorf wurde mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises (AZ.: 6/61-1-632/19 vom 27.09.2024) für insgesamt vier Windenergieanlagen in den Gemarkungen Himmighofen und Kasdorf im Jahr 2024 genehmigt. Im Zuge der Bauausführungsplanung hat sich herausgestellt, dass der Kranausleger- und Zufahrtsbereich für WEA 2 aufgrund der nötigen Absenkung des Standorts um 1 m nicht wie beantragt und genehmigt realisiert werden kann. Da für die Änderung der Zuwegung, Montage- und Kranstellflächen der einzelnen WEA 2 kein BImSchG-Änderungsverfahren durchgeführt wird, ist es daher erforderlich, über ein neues baurechtliches Verfahren nach LBauO für diese Änderung der Zuwegung, Montage- und Kranstellflächen für WEA 2 eine Zulassung zu erreichen. Da ein baurechtliches Zulassungsverfahren keine Konzentrationswirkung gegenüber dem LWaldG entfaltet, ist ein eigenes forstrechtliches Genehmigungsverfahren für die erforderlichen neuen Rodungstatbestände durchzuführen. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 (2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine Schutzgebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und somit keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Aus der Waldumwandlung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Der Verlust des Lebensraumes Wald wird durch den Kompensationsbedarf für den Wald ausgeglichen. Grundlage ist der landespflegerische Begleitplan zum Bauantrag. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

Forstamt Neuhäusel: Waldumwandlung im Tontagebau Mehl, Nentershausen

Antrag der Fa. Gerharz GmbH vom 24.01.2025 auf Genehmigung der Rodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart zur Fortführung des Tontagebaus Mehl in der Gemarkung Nentershausen, auf dem Grundstück Nr. 5185/11 tlw, in Flur 52 auf einer Fläche von 1 ha (Rodungsabschnitt R5). Grundlage: Hauptbetriebsplanzulassung vom 02.12.2020 Grundlage: Rahmenbetriebsplanzulassung vom 07.05.2020 Gemäß Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald - einer allgemeinen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 des UVPG. Die Allgemeine UVP-Vorprüfung nach § 7 (1) UVPG wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die Antragstellerin hat dazu geeignete Unterlagen vorgelegt. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das beantragte forstliche Vorhaben – der Rodung des Rodungsanschnittes R4 in der genehmigten Erweiterungsfläche des Tontaqebaus Mehl in der Gemarkung Nentershausen keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

FSC Walddialoge für das Waldmanagement der Zukunft

Bundeswaldgesetz (BWaldG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Gesetzeszweck Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, 1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, 2. die Forstwirtschaft zu fördern und 3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

Ausbau Munitionslager Wermutshausen

ID: 4992 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Für das Munitionslager Wermutshausen müssen Baumaßnahmen innerhalb der Liegenschaft umgesetzt werden. Die baulichen Maßnahmen umfassen den Zubau von 35 Lagerhäusern und 8 Funktionsgebäuden sowie die Erschließung innerhalb der Liegenschaft mit Wegen, Straßen sowie Ver- und Entsorgungsnetzen. Für das Vorhaben werden Waldrodungen von ca. 31,38 ha notwendig . Zusätzlich zu den Rodungsflächen sind weitere 3,3 ha Offenlandflächen betroffen. Aufgrund der notwendigen Waldrodungsfläche von ca . 31,38 ha ist der Ausbau des Munitionslagers gemäß § 7 UVPG i.V.m. Anlage 1, Spalte 1 UVP-pflichtig. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 02.05.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr KompZ BauMgmt - Standort Stuttgart Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr KompZ BauMgmt S K6 Nürnberger Str. 184 70374 Stuttgart Deutschland Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart, Postfach 10 52 61, 70045 Stuttgart Vorhabenträger Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Nürnberger Straße 184 70374 Stuttgart Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 22.07.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 22.05.2025 Verfahrensinformationen und -unterlagen Dokumente Teil 2: Artenschutzfachbeitrag Anlagen Teil 1 - Karten Eingriff-Ausgleich: Biotope Bestand Anlagen Teil 1 - Karten Eingriff-Ausgleich: Biotope Planung Anlagen Teil 1 - Karten Eingriff-Ausgleich: Boden Bestand Anlagen Teil 1 - Karten Eingriff-Ausgleich: Boden Planung Anlagen Teil 1 - Karten Artenschutz: Höhlenbaumkartierung Anlagen Teil 1 - Karten Artenschutz: Brutvogelkartierung gesamt Anlagen Teil 1 - Karten Artenschutz: Brutvogelkartierung - Schutzstatus Anlagen Teil 1 - Karten Artenschutz: Schwarzspechtreviere Anlagen Teil 1 - Karten Artenschutz: Fledermauskartierung Anlagen Teil 1 - Karten Artenschutz: Kleintiere Anlagen Teil 1 - Karten Artenschutz: Höhlenbäume gesamt Anlagen Teil 1 - Karten LBP: Waldfunktionen Anlagen Teil 1 - Karten LBP: Forsteinrichtungsdaten innerhalb Anlagen Teil 1 - Karten LBP: Forsteinrichtungsdaten außerhalb Anlagen Teil 1 - Karten LBP: Übersichtskarte Anlagen Teil 1 - Karten LBP: Schutzgebietskulisse Anlagen Teil 1 - Karten LBP: Biotopverbund Anlagen Teil 1 - Karten LBP: Bodenkundliche Einheiten Anlagen Teil 1 - Karten LBP: Wasserschutzgebiete Anlagen Teil 1 - Karten LBP: Betroffene Biotope Anlagen Teil 1 - Karten LBP: Maßnahmenkarte Anlagen Teil 2: Artenliste Anlagen Teil 3 Maßnahmenblätter: Siegelsbach Bilanz Anlagen Teil 3: Eingriff-Ausgleich, Flächen Anlagen Teil 3 Maßnahmenblätter: Eingriff-Ausgleich Anlagen Teil 3 Maßnahmenblätter: Siegelsbach Maßnahmenkomplex Anlagen Teil 4 Maßnahmenblätter: Stadtflächen Niederstetten Anlagen Teil 4: Potentialflächen Anlagen Teil 5 Bestandsdatenblätter: Stadtwald Niederstetten Anlagen Teil 5 Forsteinrichtungsdaten: Niederstetten Anlagen Teil 5 Forsteinrichtungsdaten: Wermutshausen Anlagen Teil 6 Forstrechtlicher Ausgleichsbedarf: Ausgleichsfaktor Anlagen Teil 6 Forstrechtlicher Ausgleichsbedarf: Waldumwandlung dauerhaft / befristet Anlagen Teil 6 Forstrechtlicher Ausgleichsbedarf: Tabelle Ausgleichsfaktor Anlagen Teil 7: Übersicht Ökopunkte Ersatzaufforstungen Anlagen Teil 8: Ersatzaufforstung Vorprüfung Ulm Anlagen Teil 8: Ersatzaufforstung Natura2000 Vorprüfung Heuberg 250514_Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung Unterlagen Wermutshausen_0.pdf Projektinformation Öffentliche Auslegung Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung der Unterlagen für das Munitionslager Wermutshausen

Zuwegung Windpark Altheim III

Antrag der Firma WPA3 GmbH & Co. KG bezüglich einer Waldumwandlungsgenehmigung nach §§ 9 und 11 Landeswaldgesetz (LWaldG) zwecks Zuwegung zum Windpark Altheim III zu den Windenergieanlagen WEA 1, WEA 2a, WEA 3, WEA 12a, WEA 14. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Die untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis stellte die UVP-Pflicht und das Entfallen der Vorprüfung des Einzelfalles mit Bescheid vom 09.07.2020 fest. Die standortsbezogene Vorprüfung gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG für die Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart hat am 21.10.2024 ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von insg. rd. 4,93 ha Wald keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht.

Forstamt Lahnstein: Befristete Waldumwandlung für die Errichtung einer Flächenphotovoltaikanlage auf der Gemarkung Winden

Für die Grundstücke Nr. 1439/5, 1442/1, 2982/12, 1459/1 (tlw.), 2981 (tlw.) in Flur 12 und 3109 in Flur 27, alle in der Gemarkung Winden, wurde ein Antrag auf befristete Umwandlung von Wald (befristet auf max. 30 Jahre) für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen beim Forstamt Lahnstein gestellt. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 4,6 ha, liegt an der Grenze zur Ortslage Winden und ist durch Klimawandelfolgen stark geschädigt. Die Ortsgemeinde Winden hat einen Bebauungsplan aufgestellt, der derzeit in der Offenlage ist. Umweltbericht, artenschutzrechtliche Prüfung und Fachbeitrag Naturschutz liegen vor. Die Fläche ist mit Wald bestockt. Es handelt sich vor allem um Sukzessionsflora nach Räumung des Altbestandes durch Schäden infolge des Klimawandels. Die PV-Anlage stellt nur eine Zwischennutzung dar. Danach steht die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene UVP-Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die standortbezogene Vorprüfung gemäß den Kriterien der Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG ergibt in der Stufe 1, dass für das Rodungsvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Das Vorhaben liegt im Naturpark Nassau. Es erfolgt die weitere Prüfung unter Anwendung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien. Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Naturparks. Die bisher festgesetzte Waldfläche „Waldwissen für Kinder“ entspricht nicht den örtlichen Gegebenheiten (Kalamitätsfläche, Beschädigungen infolge des Klimawandels und des Borkenkäferbefalls), sodass die vorgesehene Nutzung für pädagogische Zwecke für die kommenden Jahrzehnte aufgrund des nicht vorhandenen Waldes nicht möglich erscheint. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Photovoltaikflächenanlage Am Kindergarten“ wird der Bebauungsplan „Kindertagesstätte am Lohberg“ im Überlagerungsbereich der beiden Bebauungspläne ersetzt. Die Genehmigung wurde seitens der zuständigen Naturschutzbehörden unter Maßgabe artenschutzrechtlicher und naturschutzfachlicher Kompensationsmaßnahmen erteilt. Das Vorhabengebiet tangiert keine älteren Waldbestände und keine ökologisch wertvollen Biotoptypen. Nach Aufhebung des Bebauungsplans „Photovoltaikflächenanlage Am Kindergarten“ nach spätestens 30 Jahren soll der gesamte Bereich wieder der Forstwirtschaft zugeführt werden. Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Aus der Waldumwandlung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.

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