Das Projekt "FSC Walddialoge für das Waldmanagement der Zukunft" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bundesamt für Naturschutz (BMU,BfN). Es wird/wurde ausgeführt durch: Verein für verantwortungsvolle Waldwirtschaft e.V..
Das Projekt "Bundeswaldinventur 4: Vorbereitung, Durchführung und landessepzifische Analyse und Berichterstattung" wird/wurde ausgeführt durch: Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.Die im 10 jährigen Turnus durchzuführende Bundeswaldinventur ist ein auf dem Bundeswaldgesetz beruhender Auftrag. Die 4. BWI ist in den Jahren 2021 und 2022 durchzuführen. Eine entsprechende Durchführungsverordnung wird in 2016/17 erarbeitet und auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt. In einem weiteren Schritt (2018/19) werden gegebenenfalls vorzunehmende Modifikationen der Informationsgewinnung und die Option landesspezifischer Sonderhebungen abgestimmt und in einer Aufnahmeanweisung festgelegt. Die Felddatenerhebung ist vorzubereiten und umfasst folgende Punkte (2020): ggf. Beschaffung von Spezialgeräten (voraussichtlich modernes GNSS), Ausschreibung der Felddatenerhebung durch freiberufliche Spezialisten; Schulung der Aufnahmetrupps. Die Durchführung der Felddatenerhebungen in den Jahren 2021 und 22 umfasst Qualitätssicherung (Kontrollaufnahmen) und Datenmanagement (Prüfung, Korrekturen). Die Auswertungsphase (2023-24) beinhaltet in Kooperation mit dem bundesweit zuständigen Thünen-Institut insbesondere die Interpretation der Ergebnisse; darüber hinaus erfolgen landespezifische Auswertungen und Analysen. Diese werden in Abstimmung mit dem MLR in einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt (BWI-Kolloquium) Die Daten werden für weitere Forschungsvorhaben in einer FVA-Datenbank vorgehalten.
Antrag der Firma WPA3 GmbH & Co. KG bezüglich einer Waldumwandlungsgenehmigung nach §§ 9 und 11 Landeswaldgesetz (LWaldG) zwecks Zuwegung zum Windpark Altheim III zu den Windenergieanlagen WEA 1, WEA 2a, WEA 3, WEA 12a, WEA 14. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Die untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis stellte die UVP-Pflicht und das Entfallen der Vorprüfung des Einzelfalles mit Bescheid vom 09.07.2020 fest. Die standortsbezogene Vorprüfung gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG für die Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart hat am 21.10.2024 ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von insg. rd. 4,93 ha Wald keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten sind. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht.
Für die Grundstücke Nr. 1439/5, 1442/1, 2982/12, 1459/1 (tlw.), 2981 (tlw.) in Flur 12 und 3109 in Flur 27, alle in der Gemarkung Winden, wurde ein Antrag auf befristete Umwandlung von Wald (befristet auf max. 30 Jahre) für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen beim Forstamt Lahnstein gestellt. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 4,6 ha, liegt an der Grenze zur Ortslage Winden und ist durch Klimawandelfolgen stark geschädigt. Die Ortsgemeinde Winden hat einen Bebauungsplan aufgestellt, der derzeit in der Offenlage ist. Umweltbericht, artenschutzrechtliche Prüfung und Fachbeitrag Naturschutz liegen vor. Die Fläche ist mit Wald bestockt. Es handelt sich vor allem um Sukzessionsflora nach Räumung des Altbestandes durch Schäden infolge des Klimawandels. Die PV-Anlage stellt nur eine Zwischennutzung dar. Danach steht die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene UVP-Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die standortbezogene Vorprüfung gemäß den Kriterien der Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG ergibt in der Stufe 1, dass für das Rodungsvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Das Vorhaben liegt im Naturpark Nassau. Es erfolgt die weitere Prüfung unter Anwendung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien. Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines bestehenden oder künftig zu erlassenden Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes sind nicht Bestandteile des Naturparks. Die bisher festgesetzte Waldfläche „Waldwissen für Kinder“ entspricht nicht den örtlichen Gegebenheiten (Kalamitätsfläche, Beschädigungen infolge des Klimawandels und des Borkenkäferbefalls), sodass die vorgesehene Nutzung für pädagogische Zwecke für die kommenden Jahrzehnte aufgrund des nicht vorhandenen Waldes nicht möglich erscheint. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Photovoltaikflächenanlage Am Kindergarten“ wird der Bebauungsplan „Kindertagesstätte am Lohberg“ im Überlagerungsbereich der beiden Bebauungspläne ersetzt. Die Genehmigung wurde seitens der zuständigen Naturschutzbehörden unter Maßgabe artenschutzrechtlicher und naturschutzfachlicher Kompensationsmaßnahmen erteilt. Das Vorhabengebiet tangiert keine älteren Waldbestände und keine ökologisch wertvollen Biotoptypen. Nach Aufhebung des Bebauungsplans „Photovoltaikflächenanlage Am Kindergarten“ nach spätestens 30 Jahren soll der gesamte Bereich wieder der Forstwirtschaft zugeführt werden. Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Aus der Waldumwandlung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
ID: 4885 Kurzbeschreibung des Vorhabens: Für das Munitionslager Altheim müssen Baumaßnahmen innerhalb der Liegenschaft umgesetzt werden. Die baulichen Maßnahmen umfassen den Zubau von 44 Lagerhäusern, 7 Funktionsgebäuden sowie die Erschließung innerhalb der Liegenschaft mit Wegen, Straßen sowie Ver- und Entsorgungsnetzen. Für das Vorhaben werden Waldrodungen von ca. 33,6 ha notwendig. Zusätzlich zu den Rodungsflächen sind weitere 3,1 ha Offenlandflächen betroffen. Aufgrund der notwendigen Waldrodungsfläche von ca. 33,6 ha ist der Ausbau des Munitionslagers gemäß § 5 UVPG i.V.m. Anlage 1, Spalte 1 UVP-pflichtig. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 17.03.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr KompZ BauMgmt - Standort Stuttgart Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr KompZ BauMgmt S K6 Nürnberger Str. 184 70374 Stuttgart Deutschland Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart, Postfach 10 52 61, 70045 Stuttgart Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Nürnberger Straße 184 70374 Stuttgart Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 04.06.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 04.04.2025 Verfahrensinformationen und -unterlagen Dokumente Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung Projektinformationen UVP-Bericht Fachbeitrag Artenschutz Formblatt FFH Vorprüfung Altheim Formblatt FFH Vorprüfung Külsheim Anlage 1 Karten: Biotoptypen Bestand Anlage 1 Karten: Biotoptypen Planung Anlage 1 Karten: Boden Bestand Anlage 1 Karten: Boden Planung Anlage 1 Karten: Höhlenbaumkartierung Anlage 1 Karten: Brutvögel gesamt Anlage 1 Karten: Brutvögel streng geschützt und Rote Liste.pdf Anlage 1 Karten: Schwarzspechtreviere Anlage 1 Karten: Fledermäuse Anlage 1 Karten: Haselmaus Anlage 1 Karten: Reptilien und Amphibien Anlage 1 Karten: Waldfunktionskarte Anlage 1 Karten: FE Daten innerhalb Anlage 1 Karten: FE Daten außerhalb Anlage 1 Karten: Übersichtskarte Anlage 1 Karten: Schutzgebiete Anlage 1 Karten Biotopverbund Anlage 1 Karten: Bodenkundliche Einheiten Anlage 1 Karten: Gewässernetz Anlage 1 Karten: Maßnahmenkonzept Anlage 2: Artenliste Altheim Anlage 3 Bundesforst Maßnahmenblätter: Altheim S+GMaßnahmenblätter Anlage 3 Bundesforst Maßnahmenblätter: Altheim S+G auf Bundesliegenschaften Anlage 3 Bundesforst Maßnahmenblätter: Bofsheim Höpfingen S+G Maßnahmenblätter Anlage 3 Bundesforst Maßnahmenblätter: NeuaufforstungMaßnahmenblätter Anlage 4 Stadtflächen Maßnahmenblätter: Planung Gestaltungsmaßnahmen Stadt Walldürn Anlage 4 Stadtflächen Maßnahmenblätter: Walldürn Waldumwandlungen Maßnahmenblätter Anlage 5: Forstbetriebskarte Altheim Anlage 6 Bestandsblätter Bundesforstverwaltung: Altheim Bestandesblatt Anlage 6 Bestandsblätter Bundesforstverwaltung: Bestände-Altheim Anlage 6 Bestandsblätter Bundesforstverwaltung: Umbau Külsheim Bestandesblätter Anlage 6 Bestandsblätter Bundesforstverwaltung: Wertheim Anlage 7 Bestandblätter Stadtwälder: FE Hardheim Anlage 7 Bestandblätter Stadtwälder: FE Höpfingen Anlage 8: Tabellarische Übersicht Ökopunkte für Ersatzaufforstung und Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen Anlage 9: standortbezogene Vorprüfungen des Einzelfalls
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Gesetzeszweck Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, 1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, 2. die Forstwirtschaft zu fördern und 3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
ID: 4469 Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die U.S.-Streitkräfte planen auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr Infrastrukturmaßnahmen, hierzu gehört der Ausbau der bestehenden Mehrzweckschießanlage 109. Sie soll für den Einsatz von Maschinengewehren auf den neuesten militärischen Stand gebracht und zu einem automatisierten Mehrzweck-Maschinengewehrschießstand ausgebaut werden. Für die Baumaßnahme ist die Rodung einer an die Schießbahn angrenzenden Waldfunktionsfläche erforderlich. Die Landesbaudirektion Bayern hat mit Schreiben vom 24.06.2024 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Bundesforst – Forstbehörde des Bundes – beantragt, für die Infrastrukturmaßnahme Ausbau der bestehenden Mehrzweckschießanlage 109 zu einem automatisierten Mehrzweck-Maschinengewehrschießstand (Automated Multipurpose Machine Gun Range 109) ein Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Das Waldumwandlungsverfahren ist vor Durchführung der zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Waldumwandlung abzuschließen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst – Forstbehörde des Bundes – ist für die Durchführung des Waldumwandlungsverfahrens zuständig. Mit Schreiben vom 08.07.2024 an die Landesbaudirektion Bayern hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst – Forstbehörde des Bundes – das Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 BWaldG bestätigt und festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da zu dessen Verwirklichung eine Waldumwandlung von mehr als 10 Hektar erforderlich ist. Abbildung/Illustration zum Vorhaben Bild: Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach 2024 Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 30.09.2024 Datum der Vorprüfung: 08.07.2024 Datum der Entscheidung: 24.01.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ E-Mailadresse der Kontaktperson: BF-Forstbehoerde@bundesimmobilien.de Zuständige Organisationseinheit: Zentrale Bundesforst, Forstbehörde des Bundes Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Bundesforst, Forstbehörde des Bundes, Rudolphstraße 28, 90489 Nürnberg, Ansprechpartner: Herr Dr. Roland Schmidt, BF-Forstbehoerde@bundesimmobilien.de Landesbaudirektion Bayern Landesbaudirektion Bayern Marktplatz 30 96106 Ebern Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Stadtverwaltungen Grafenwöhr und Eschenbach i. d. OPf. Kontaktdaten des Auslegungsortes Deutschland Weitere Ortshinweise Stadtverwaltung Grafenwöhr, Marktplatz 1, 92655 Grafenwöhr im 2. OG des Rathauses, Raum 11 Stadtverwaltung Eschenbach i. d. OPf., Marienplatz 42, 92676 Eschenbach i. d. OPf. im 1. OG des Rathauses Eröffnungsdatum der Auslegung 02.10.2024 Enddatum der Auslegung 04.11.2024 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren 1) Die maßgeblichen Planunterlagen, nach denen das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll, liegen in den Stadtverwaltungen Grafenwöhr sowie Eschenbach i. d. OPf. in der Zeit vom 02.10.2024 bis 04.11.2024 zu den üblichen Öffnungszeiten der Stadt verwaltung zu jedermanns Einsicht aus. Gemäß § 20 UVPG erfolgt die Information der öffentlichen Bekanntmachung sowie der auszulegenden Unterlagen im Internet auf folgenden Seiten: auf der Homepage der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unter: https://www.bundesimmobilien.de/besondere-projekte-9144ad02baad4cfc, Im zentralen Internetportal des Bundes (UVP-Portal) beim Umweltbundesamt. 2) Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 04.12.2024, bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst, Forstbehörde des Bundes, Rudolphstraße 28, 90489 Nürnberg, E-Mail: BF-Forstbehoerde@bundesimmobilien.de oder bei den Stadtverwaltungen Grafenwöhr sowie Eschenbach i. d. OPf. schriftlich oder zur Niederschrift Äußerungen oder Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Nach Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Einwendungen im Verfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung im vorliegenden Verfahren einzulegen, können ebenfalls innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, im Verfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). 3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4) Über die Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Vorhaben wird nach Abschluss des Waldumwandlungsverfahrens durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst – Forstbehörde des Bundes – entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG bekanntgegeben. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 1, Nr. 17.2.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 5) Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den sonstigen Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen, sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Präsenztermin oder im Rahmen einer Online-Konsultation erörtert. 6) Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die anerkannten Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin oder der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Erörterung: Online-Konsultation Ausbau Mehrzweckschießanlage 109 (Automated Multipurpose Machine Gun Range 109); Truppenübungsplatz Grafenwöhr Ort der Erörterung Deutschland Ort der Informationsveranstaltung: Deutschland Hinweise / Ankündigungen / Erläuterungen: Nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Öffentlichkeit im Verfahren zu beteiligen. Hierzu haben die Antragsunterlagen und der UVP-Bericht in der Zeit vom 02.10.2024 bis 04.11.2024 in den Stadtverwaltungen Grafenwöhr sowie Eschenbach i. d. OPf. zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Zeitgleich wurden die Unterlagen auf der Homepage der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur Verfügung gestellt. Jeder konnte bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 04.12.2024, schriftlich oder zur Niederschrift Äußerungen oder Einwendungen gegen die Vorhaben erheben. Aufgrund der geringen Anzahl von Einwendungen hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst - Forstbehörde des Bundes - entschieden, die gemäß § 27 c Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bestehende Möglichkeit einer Onlinekonsultation mit den jeweiligen Einwendern zu wählen und in diesem Rahmen zu den erhobenen Einwendungen Stellung zu nehmen. Hierdurch wird der Erörterungstermin ersetzt. Die Onlinekonsultation ist nicht öffentlich. Sie erfolgt lediglich unter Beteiligung derjenigen, die Ein-wendungen gegen das Vorhaben geäußert haben. Darüberhinausgehende Einladungen erfolgen nicht. Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 04.12.2024 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 02.10.2024 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Link zu den öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren Entscheidung über Zulassung Nach Durchführung des Waldumwandlungsverfahrens mit UVP einschließlich öffentlicher Auslage der Antragsunterlagen, der Beteiligung der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden, der Öffentlichkeit und der anerkannten Umweltvereinigungen sowie einer Onlinekonsultation hat die Forstbehörde des Bundes durch Bescheid vom 24.01.2025 dem Antrag der Landesbaudirektion Bayern auf Waldumwandlung unter Nebenbestimmungen entsprochen. Mit Schreiben vom 20.01.2025 hat die Landesbaudirektion Bayern die sofortige Vollziehung der Waldrodung beantragt. Das Waldumwandlungsverfahren einschließlich UVP ist somit abgeschlossen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides ist angeordnet. Der Bescheid nebst Anlagen wird in der Zeit vom 27.01.2025 bis zum 10.02.2025 für die Dauer von zwei Wochen in den Städten Grafenwöhr und Eschenbach i. d. Opf. im o.g. Zeitraum öffentlich ausgelegt. Ferner wird der Bescheid ab dem 27.01.2025 bis zum 10.02.2025 im Internet auf folgenden Seiten zur Verfügung gestellt: auf der Homepage der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unter https://www.bundesimmobilien.de/bescheid-zum-waldumwandlungsverfahren-mit-umweltvertraeglichkeitspruefung-auf-dem-truppenuebungsplatz-oberlausitz-b5ebe116d25a03fb Nürnberg, den 24.01.2025 Unterlagen zur Entscheidung (Bescheid inkl. Anlagen)
ID: 4655 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Auf dem Marinefliegerstützpunkt Nordholz der Bundeswehr ist eine Maßnahme zur Herstellung der Sichtfreiheit für die bestimmungsgemäße Nutzung des neu errichteten Flugsicherungsgebäudes erforderlich. Bei der Prüfung von Sichteinschränkungen wurde festgestellt, dass ein Waldbestand im dauerhaft freizuhaltenden Bereich liegt und daher aufgrund der Wuchshöhenbegrenzung dauerhaft in Offenland umgewandelt werden muss. Die Durchführung des Waldumwandlungsverfahrens nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) wurde seitens des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumangement Hannover, mit Schreiben vom 27.03.2024 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Niedersachsen, beauftragt. Für das Vorhaben werden 4,8 ha Wald in Anspruch genommen. Der Eingriff wird durch Ersatzaufforstungen eingriffsnah in der Region sowohl naturschutzrechtlich wie auch waldrechtlich vollumfänglich kompensiert. Das Vorhaben fällt unter die im UVPG in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.3 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben, für die eine standortbezogene Vorpüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Nach § 11 Abs. 2 UVPG ist darüber hinaus für hinzutretende Vorhaben, bei denen frühere Vorhaben bereits mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen wurden, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, um festzustellen, ob für das hinzutretende, kumulierende Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht. Die allgemeine Vorprüfung zur UVP kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben zur Herstellung der Sichtfreiheit für das Flugsicherungsgebäude keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich Bekanntgegeben. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Ort des Vorhabens: Gemeinde Wurster Nordseeküste, Marinefliegerstützpunkt Nordholz Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 02.10.2024 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Dokument Dokument 241212_UVPG-VP_Allg_Einzelfall_Nordholz_gez.pdf
Die Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz 1 in 01662 Meißen, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Kunow, Flur 8, Flurstück 9 eine Windenergieanlage zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Anlage des Typs Siemens SG 7.0-170 mit einer Nabenhöhe von 185 m, einem Rotordurchmesser von 170 m und einer Leistung von 7,0 MW. Für die Umsetzung des Vorhabens sollen 3.360 m² Wald dauerhaft und 8.966 m² Wald temporär für Standort, Zuwegung und Kranstellflächen umgewandelt werden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die Merkmale des Vorhabens, die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Durch die Möglichkeit des schallreduzierten Betriebs in der Nachtzeit, bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung, Synchronisierung der Lichtfeuer mit denen bestehender WEA und die Ausrüstung der WEA mit einem Eisdetektionssystem sind Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch als unerheblich zu bewerten. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Bauzeitenregelungen, Abschaltzeiten, die Aufstellung von Reptilienschutzzäunen und eine ökologische Baubegleitung vermieden. Die Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart wird durch eine Ersatzaufforstungsmaßnahme kompensiert.
Erläuterung des Vorhabens Die Gemeinde Bischofsmais plant i.R.d. Gesamtprojekts „Trailpark Bischofsmais mit Brücke über die Kreisstraße REG 5 – Unterbreitenau, Gem. Bischofsmais/ Lkr. Regen“ am Geißkopf einen Trailpark im Anschluss an den dortigen Bikepark „MTB Zone“ bzw. das Skigebiet bestehend aus fünf E-Bike Trails sowie eine Fußgängerbrücke über die Kreisstraße REG 5. Parallel zum gemeindlichen Trailpark plant die Geißkopfbahn (GKB) im direkten Anschluss an die gemeindliche Brücke die Errichtung eines Parkplatzes östlich der REG 5. Das Parkplatz-Vorhaben wird in einzelne Bauabschnitte (BA) bzw. Ausbaustufen unterteilt und fungiert als wesentliches, kumulierendes Vorhaben zum Trailpark mit Trails und Brücke (siehe Kap. 2). Derzeit ist der Flächennutzungs- (FNP) und Landschaftsplan der Gemeinde Bischofsmais in der Fassung vom 26.04.2018 rechtskräftig. Parallel zu den Genehmigungsverfahren/Bauanträgen für den Trailpark erfolgt die 7. Flächennutzungsplanänderung unter Ausweisung eines „Sondergebietes Infrastruktur“ (Gemeinde Bischofsmais/ NRT 2022). Das Untersuchungsgebiet (UG) liegt in der Gemeinde Bischofsmais im Landkreis Regen im Regierungsbezirk Niederbayern und beschreibt die brücken-, trail- und parkplatznahen Flächen. Das großflächige Gebiet, sowohl in den Waldarealen östlich der Kreisstraße REG 5 als auch in den Wäldern westlich der Kreisstraße, zieht hinauf zum dortigen Höhenzug mit Geißkopf (1.097 m ü. NN), Einödriegel (1.121 m ü. NN) und Bocksruck (1.016 m ü. NN). Gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die einzelnen bzw. kumulierenden (Einzel-) Vorhaben gemäß Anlage 1 UVPG, Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ grundlegend eine standortbezogene Vorprüfung (UVP-VP) nach Nummer 17.2.3 „Rodung von Wald i.S.d. Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 1 ha bis weniger als 5 ha Wald“ durchzuführen. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht sind nach den §§ 11 und 12 UVPG jedoch auch hinzutretende kumulierende Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist oder das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist, zu berücksichtigen. Kumulierende Vorhaben i.S.d. §§ 10 bis 12 UVPG liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein. Demnach ist neben den fünf Trails, der Brücke sowie dem Parkplatz auch der Neubau der Geißkopfbahn (GKB. Neubau einer kuppelbaren 6 - CLD Sesselbahn. 2019, Genehmigungsbescheid LRA Regen/ Az. 23-8504-207) kumulierend zu betrachtender Gegenstand vorliegender UVP-VP (LRA Regen 11.07.2024). Aufgrund dessen und der damit einhergehenden Rodungsgröße von 5,62 ha wird eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVPG anhand der Kriterien der Ziffern 1, 2 und 3 der Anlage 3 zum UVPG durchgeführt. Des Weiteren liegen sowohl ein Großteil der Teilvorhaben des Trailparks (Gemeinde) als auch des Parkplatzes (GKB, Poschinger-Bray) v.a. innerhalb bzw. randlich des Landschaftsschutzgebiets gemäß § 26 BNatSchG „Bayerischer Wald“ und daneben randlich eines Wasserschutzgebietes nach § 51 WHG. Die allgemeine UVP-VP erfolgt in Anlehnung an das Formblatt „Prüfkatalog zur Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG für Bauvorhaben an Bundesfernstraßen (UVP-Vorprüfung)“, Anlage 1 zum IMS vom 25.08.2017 Gz.: IIB2/IIZ7-4382- 002/16.
Origin | Count |
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Bund | 27 |
Land | 37 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 9 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 4 |
Umweltprüfung | 42 |
unbekannt | 5 |
License | Count |
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Language | Count |
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Deutsch | 63 |
Resource type | Count |
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Dokument | 35 |
Keine | 18 |
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Topic | Count |
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Boden | 57 |
Lebewesen & Lebensräume | 62 |
Luft | 51 |
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Wasser | 50 |
Weitere | 58 |