Nachweispflicht:
Nachweispflicht:
Wer besonders geschützte Tiere besitzt (auch wenn er
diese
nur für Dritte
aufbewahrt
oder in(auch
Kommission
Wer besonders
geschützte
Tiere besitzt
wenn er
genommen
hat),
hat
auf
Verlangen
der
zuständigen
diese nur für Dritte aufbewahrt oder in Kommission ge-
Behörde
darüber zu
dass diese
nommenden
hat),Nachweis
hat auf Verlangen
derführen,
zuständigen
Behörde
Exemplare
in
Übereinstimmung
mit
dem
geltenden
den Nachweis darüber zu führen, dass diese Exemplare in
Artenschutzrecht
der Bundeswildschutzverord-
Übereinstimmungbzw.
mit dem
geltenden Artenschutzrecht
nung erworben wurden. Der Nachweis kann mit jedem
bzw. der Bundeswildschutzverordnung erworben wurden.
geeigneten Beweismittel geführt werden. Einzige Aus-
Der Nachweis kann mit jedem geeigneten Beweismittel
nahme stellen zugekaufte Exemplare des Anhanges A
geführt werden. Einzige Ausnahme stellen zugekaufte
der EG-Verordnung Nr. 338/97 dar, hier muss der Nach-
Exemplare des Anhanges A der EG-Verordnung Nr. 338/97
weis mit den EG-rechtlich vorgeschriebenen Vermark-
dar, hier muss der Nachweis mit den EG-rechtlich vor-
tungsgenehmigungen geführt werden.
geschriebenen Vermarktungsgenehmigungen geführt
werden.
Niedersächsischer Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und
Naturschutz
Verbleib toter Tiere, die nicht präpariert werden dürfen:
Naturentnommene tote besonders geschützte Tiere, die
Verbleib
Tiere, die
nicht
präpariert
werden
keiner
der toter
Ausnahmen
vom
Besitzverbot
(Fallgruppen
dürfen:
2.1 – 2.6) unterliegen, können bei den staatlich aner-
kannten Stellen abgegeben werden oder müssen ver-
Naturentnommene
tote besonders
die
nichtet
werden. Welche
Stellen zurgeschützte
AufnahmeTiere,
tot auf-
keiner
der
Ausnahmen
vom
Besitzverbot
(Fallgruppen
gefundener Tier bestimmt sind, können Sie bei Ihrer2.1
– 2.6) unterliegen,
können bei denerfragen.
staatlich anerkannten
zuständigen
Naturschutzbehörde
Stellen abgegeben werden oder müssen vernichtet wer-
den. Welche Stellen zur Aufnahme tot aufgefundener Tier
bestimmt sind, können Sie bei Ihrer zuständigen Natur-
schutzbehörde für
erfragen.
Bezugsquellen
die zitierten Gesetze:
1. Internet:
EG Verordnungen, EG-Richtlinien:
http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
Bezugsquellen für die zitierten Gesetze:
2. Buchhandel:
1.Alle
Internet:
o. g. Gesetze: Naturschutzrecht. dtv, jeweils die
EG Verordnungen,
aktuelle
Ausgabe EG-Richtlinien:
https://eur-lex.europa.eu
2. Buchhandel:
Alle o. g. Gesetze: Naturschutzrecht. dtv, jeweils die
aktuelle Ausgabe
Impressum:
Herausgeber und Bezug:
Niedersächsischer Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A,
Impressum
30453
Hannover
Herausgeber und Bezug:
www.nlwkn.niedersachsen.de
>
Niedersächsischer
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Naturschutz
> Veröffentlichungen
Küsten-
und
Naturschutz
(NLWKN)
3. Aufl. 2009 (3 - 4), Stand: Juni 09– Veröffentlichungen –
Postfach
91 07 13, 30427 Hannover
Titel:
M. Papenberg
veroeffentlichungen@nlwkn.niedersachsen.de
Tel.: 0511 / 3034-3305
www.nlwkn.niedersachsen.de/veroeffentlichungen-naturschutz
http://webshop.nlwkn.niedersachsen.de
4. Aufl. 2021 (4.000 - 4.500), Stand: September 2021
Titel: M. Papenberg
Hinweise für
Präparatoren zum
Artenschutz
Besonders geschützte Tierarten
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) benennt einen
kleinen Teil der Tierarten auf unserer Erde als »besonders
geschützt« bzw. »streng geschützt«. Alle anderen Tierarten
sind nicht besonders geschützt.
Alle Tierarten aus:sind
besonders
geschütztsind zu-
sätzl.streng
geschütztBeispiele:
Anhang A der
EG-Verordnung
Nr. 338/97++Europäische Greif-
vögel und Eulen,
Wolf, Braunbär,
Wildkatze, Leopard,
Nashorn
Anhang B der
EG-Verordnung
Nr. 338/97+-Löwe, Saiga, Kro-
kodile
Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG
(sog. FFH-Richtlinie) 1)++Feldhamster, Biber,
Europäische Sumpf-
schildkröte
Art. 1 der Richtlinie
2009/147/EG (sog.
Vogelschutz-Richtlinie):
europäische Vogel-
arten ¹)+Anlage 1 Bundes-
artenschutz-
verordnung (BArtSchV)+
Annahme von Tieren zur Präparation
Artenschutzrechtlich dürfen die folgenden Tiere zur Präpara-
tion angenommen werden:
1. Tiere der nicht besonders geschützten Arten.
2. Tiere der besonders geschützten Arten, für die eine
der folgenden Ausnahmen vom Naturentnahme- und
Besitzverbot des Bundesnaturschutzgesetzes zutreffen:
2.1 In der heimischen Natur vom Jagdausübungsbe-
rechtigten erlegte oder tot aufgefundene Tiere der
jagdbaren Arten. Bei Einlieferung durch eine dritte
Person muss eine Eigentumabtrittserklärung des
Jagdausübungsberechtigten vorliegen.
2.2 In der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, mit
Ausnahme der streng geschützten Arten, für
die ein Präparationsauftrag einer Lehr- oder Forschungs-
einrichtung vorliegt.
2.3 In der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, für
deren Präparation eine Ausnahmegenehmigung einer
zuständigen Behörde vorliegt.
2.4 Tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen
Gefangenschaftsnachzucht innerhalb der EU stammen.
2.5 Tote Tiere, die nachweislich in einem anderen EU-Mit-
gliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden
Recht der Natur entnommen wurden.
2.6 Tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen
Einfuhr aus einem Drittland in die EU stammen.
Vermarktung von Tieren
teilweise
durch die
BArtSchV
Besonders geschützt
sind z. B. alle euro-
päischen Singvögel.
Zusätzlich streng
geschützt sind
z. B. Haubenlerche,
Ortolan, Neuntöter.
teilweise
Besonders geschützt
sind z.B. die meisten
nicht jagdbaren
heimischen Säuge-
tierarten.
Zusätzlich streng
geschützt ist z. B.
die Bayerische Klein-
wühlmaus.
1) ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der
Artenschutzrechtlich dürfen Frostmaterial und Präparate der
Fallgruppen 1 und 2.4 zum Verkauf vorrätig gehalten, ange-
boten oder verkauft werden. Soweit es sich bei 2.4 um Arten
des Anhanges A der EG-Verordnung Nr. 338/97 handelt, ist
hierzu eine gültige EU-rechtliche Vermarktungsgenehmigung
erforderlich. Diese kann beim NLWKN beantragt werden
(www.nlwkn.niedersachsen.de/cites).
Soweit die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
nichts anderes bestimmt, ist bei der Fallgruppe 2.1 nur eine
Präparation für einen konkreten Auftraggeber unter Abrech-
nung der Präparationsleistung möglich. Eine freie Vermark-
tung ist hier nicht zulässig.
Bei den Fallgruppen 2.2 – 2.3 ist immer nur eine Präpara-
tion für einen konkreten Auftraggeber unter Abrechnung der
Präparationsleistung möglich. Eine freie Vermarktung ist hier
ausgeschlossen.
Bei den Fallgruppen 2.5 – 2.6 wenden Sie sich bitte im
konkreten Einzelfall an Ihre zuständige Naturschutzbehörde.
Sonstige Hinweise
Buchführungspflicht:
Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten
Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles
Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu
führen:
EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind
Eine Liste mit den Namen der besonders bzw. streng
geschützten Arten steht im Internet unter der Adresse
www.wisia.de mit komfortabler Suchfunktion zur Verfügung.
Lfd.
Nr.*
Eingangstag
Tierart, besitzberechtigendes
Dokument, ggf. Kennzeichen
Adresse Einlieferer oder sonstige
Bezugsquelle
Abgangstag
Adresse Empfänger oder Art des
sonstigen Abgangs
1.
Bedeutung des besonderen Schutzes2.
Tiere der besonders geschützten Arten dürfen im all-
gemeinen der heimischen Natur weder lebend noch tot
entnommen werden. Sie dürfen nur unter bestimmten
Voraussetzungen in Besitz genommen und vermarktet
werden.3.
* Um eine Zuordnung des vorhandenen Frostmaterials und der Präparate zu den entsprechenden Bucheinträgen zu gewährleisten, müssen die einzelnen Exemplare
geeignet gekennzeichnet werden.
Der Projekttyp umfasst die anlage-, bau- und betriebsbedingten Aspekte der Jagdausübung sowie Maßnahmen aus der Hegepflicht. Durch die Jagdausübung soll ein gesunder, an die vorhandenen Lebensgrundlagen angepasster Wildbestand erzielt werden. In der Forst-, Land- und Fischereiwirtschaft sollen Wildschäden durch überhöhte Wildbestände vermieden werden. Durch die gesetzliche Wildschadenshaftung der Jagd gegenüber der Forst-, Land- und Teichwirtschaft (in Form eines Kompensationsbetrages, selbst wenn der Abschussplan eingehalten wurde) wird ein +/- hoher Vollzugsdruck ausgeübt (Ammer et al. 2010: 119ff.). In Schutzgebieten muss sich die Jagd dem Schutzzweck unterordnen. Im Managementplan können Jagdregelungen enthalten sein, z. B. um den Buchen- oder Eichenanteil im Bestand zu erhöhen (Ammer et al. 2010: 34). In Hinsicht auf geschützte Tier- und Pflanzenarten dient die Jagd auch zur Dezimierung von Raubwild/Prädatoren und Konkurrenten. Der Vorrang des Schutzes der Waldbestände vor denen des Wildes wird in der Schnittmenge von Jagd-, Naturschutz- und Waldrecht generell als Allgemeinwohlzweck festgeschrieben (Ammer et al. 2010: 21). Vor allem soll eine natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen, wie z. B. Zäunung möglich sein (Ammer et al. 2010: 27). Andererseits kann als positive Folge des Wilddruckes, z. B. durch große Pflanzenfresser, die Offenhaltung von Vegetationsflächen und die Förderung von lichtbedürftigen Pflanzen und Tieren betrachtet werden. Wildschäden sind z. B.: Schälschäden an der Rinde von Holzgewächsen durch Rot-, Dam-, Sikawild (auch Muffelwild); Benagen der Rinde durch Hase und Kaninchen; Fegen und Schlagen an jungen Stämmchen durch männliches Rot-, Dam-, Reh- u. Sikawild; Umwühlen von Wiesen durch Schwarzwild; Wildschweinsuhlen; Trittschäden an Gewässern; Äsen von Sämereien, Früchten und Keimlingen durch alle Pflanzenfresser, z. T. besonders an bestimmten Arten von Gehölzen; Verbissschäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturpflanzen sowie Knospen u. Trieben der Holzgewächse. Verbissschäden können zu Biomasseentzug, Wachstumseinbußen und Absterben der Jungpflanzen führen. Jungpflanzen werden vorrangig biotisch geschädigt, ältere Waldbestände mehr abiotisch. Unter den biotischen Schäden stehen die durch das Schalenwild verursachten an erster Stelle. Selektiver Verbiss auch von Kräutern, eher seltenen Gehölzen und -knospen erfolgt durch Konzentratselektierer (Reh). Besonders das Damwild erzwingt eine Offenhaltung, dadurch entstehen grasdominierte Bestände, diese hemmen die Naturverjüngung (Burschel & Huss 1997: 393). Durch überhöhte Schalenwildbestände erfolgt auf Bestandesebene eine Baumartenentmischung bzw. Homogenisierung (Ammer et al. 2010: 97) hin zu wenigen Baumarten (z. B. Dominanz von Fichte) sowie verminderte Strukturvielfalt. Infolge der komplexen Wechselwirkungen ergibt sich daraus die Verminderung der Humusbildung und der Bodenfruchtbarkeit (a. a. O.: 69). Zäunung und andere Waldbaumethoden sind gegen Verbiss nicht hinreichend wirksam (a. a. O.: 98) und insgesamt sind ca. 50 % der Flächen verbissgefährdet (a. a. O.: 101). Die Gutachten zur Verbissbelastung und dem Verjüngungszustand sind Grundlagen der Abschussplanung. In diese sind auch Wildbiologie, Wilddichte, Altersaufbau und Geschlechterverhältnis etc. einzubeziehen. Die Liste der jagdbaren Arten mit den Jagd- und Schonzeiten sind im Bundesjagdgesetz, der Bundeswildschutzverordnung und z. T. abweichenden Länderverordnungen festgelegt. Die Wildarten werden nach Schalen-, Hoch-, Nieder-, Nutz- und Raubwild unterschieden (Nüßlein 2003: 27). In der Liste sind auch alle Wildarten mit ganzjähriger Schon- oder Jagdzeit aufgeführt. Mögliche Formen der Jagdausübung sind (vgl. Nüßlein 2003: 197ff.): - Einzeljagd: Ansitz (auf Haarwild); Pirsch (auf Schalenwild); mit Hund: Suche (im offenen Gelände, auf Rebhuhn, Fasan, Hase, Kaninchen ); Buschieren (in buschartig bewachsenem Gelände, auf Hase, Kaninchen, Fasan, Schnepfe, Wasservogeljagd, Rebhühner); Stöbern (in dicht bewachsenem Gelände, auf Hase, Fuchs, Schwarzwild, Federwild); Brackieren (auf Fuchs, Hase); - Gesellschaftsjagd: Treibjagd (das Wild wird von den Treibern durch eine stärkere Beunruhigung aufgescheucht und den Schützen zugetrieben); Drückjagd (Wild wird durch wenige Treiber ohne größere Beunruhigung rege gemacht und veranlasst, den Schützen zuzuwechseln); - Baujagd mit Hunden (auf Fuchs, Dachs, Kaninchen); - Hüttenjagd mit Uhu(-attrappe) auf Krähen und Elstern, Lockjagd (z. B. auf den Hirsch; Blattjagd auf Rehbock; Kirrungen; Luderplätze für Raubwild; optische Lockmittel, die die Anwesenheit von Artgenossen für Federwild vortäuschen: Locktauben, -krähen); - Fallenjagd (z. T. mit Ködern) z. B. Kastenfallen, größere Käfigfallen (für Fuchs, Waschbär, Hund), Saufang, Entenkoje, Habichtskorb; Totschlagfallen wie Abzugseisen, Knüppelfallen, Scherenfallen; Einfänge für unversehrten Lebendfang von Schalenwild (für den Verkauf zwecks Aussetzung oder wissenschaftliche Zwecke); - Beizjagd oder Falknerei mit abgerichteten Greifvögeln. Mit den Aufgaben der Jagd sind die Maßnahmen der Hege verbunden, sie dienen der Erhaltung angemessener, gesunder Wildbestände. Zur Hege gehören - Reviergestaltung zur Schaffung von Deckung und Äsung (Nüßlein 2003: 347): Pflanzung und Pflege von Äsungsstreifen, Wegrainen, Hecken u. a. Schutzgehölzen, Feuchtflächen und Tümpeln mit Schilfbewuchs; Bepflanzung von ausgebeuteten Kies- und Erdgruben in der Feldflur; Pflanzung von Fruchtgehölzen oder von Verbissgehölzen im einseitigen Nadelwald; Anlage und Umwandlung von Äsungsflächen: Wildäckern, Wildwiesen, Entwässerung von Waldmooren, Anpflanzung von Neophyten als Äsungsstauden; - die Einrichtung von Ruhezonen und Wildschutzgebieten, Jagdbanngebieten; - die Wildfütterung (Ablenkfütterung; Kirrung oder seltene Winterfütterungen in Notzeiten, ggf. mit Wintergatterung von Rotwild im Bergwald), Salzlecksteine; - ggf. Bekämpfung von Wildkrankheiten, wie Tollwut, Seuchen, Parasitenbefall (unter Berücksichtigung des Domestikationsverbots). Zu den möglichen anlagebedingten Projektbestandteilen zählen die jagdlichen Einrichtungen, der Bau von Hochsitzen, Jagdhütten, Jagdschneisen, die Zuwegungen, Fütterungsstellen etc., ggf. Aufschüttung von Wegebefestigungen.