Die abfallrechtliche Marktüberwachung in Deutschland ist ein zentraler Bestandteil der Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1020, die am 31. Juli 2019 in Kraft getreten ist und seit dem 16. Juli 2021 vollständig gilt. Diese Verordnung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten und deren Konformität im EU-Binnenmarkt und ergänzt die sektorspezifischen EU-Produktvorschriften. Die Marktüberwachung von Produkten nach harmonisierten abfallrechtlichen Vorschriften umfasst die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien, Verpackungen sowie bestimmten Einwegkunststoffprodukten hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen, Stoffverbote/-beschränkungen, sonstiger Anforderungen für das Inverkehrbringen sowie Inverkehrbringungsverbote für bestimmte Produkte. Die Organisation der abfallrechtlichen Marktüberwachung erfolgt auf verschiedenen Ebenen. Auf EU-Ebene wird die Marktüberwachung durch das European Union Product Compliance Network (EUPCN) und sektorenspezifische Gruppen zur administrativen Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden (ADCOs) unterstützt. In Deutschland koordiniert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) federführend die sektorübergreifende Marktüberwachung und vertritt Deutschland auf europäischer Ebene. Das Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF) – dessen Geschäfte die Bundesnetzagentur im Auftrag des BMWE führt – berät und unterstützt die Bundesregierung seit 2018 in Fragen der Marktüberwachung, spricht Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung aus und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und dem Zoll. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die zentrale Meldestelle Deutschlands für das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate bei Produkten mit ernstem Risiko für Gesundheit und Sicherheit von Personen. Die nationale Marktüberwachungsstrategie im abfallrechtlichen Bereich wird von der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) im Rahmen ihres Marktüberwachungskonzepts regelmäßig evaluiert und fortgeschrieben. Die Marktüberwachungsbehörden setzen verschiedene Überprüfungsformen ein: Sichtprüfungen, Dokumentenprüfungen, Produkttests vor Ort, Laboranalysen und Systemprüfungen. Ein risikobasierter Ansatz wird verwendet, um Produkte mit erhöhter Wahrscheinlichkeit der Nichtkonformität zu identifizieren und prioritär zu überwachen. Die Marktüberwachung erstreckt sich gleichermaßen auf online und stationär angebotene Produkte. Die Länder stimmen sich zu gemeinsamen Aktivitäten im Onlinehandel ab und binden hierbei die Servicestelle Stoffliche Marktüberwachung (SMÜ) ein, die als gemeinsame Einrichtung der Länder Marktüberwachungsaktionen koordiniert und als nationaler Koordinator für EU-Enforcement-Projekte fungiert. Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten die wirksame und effektive Überwachung von online und offline bereitgestellten Produkten. Bei nicht konformen Produkten fordern sie die betroffenen Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfillment-Dienstleister) zur Ergreifung geeigneter Korrekturmaßnahmen auf und ordnen Maßnahmen an, wenn keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden. Die Konformität von Produkten wird durch Überprüfung von Unterlagen, physische Kontrollen, Laborprüfungen sowie Systemprüfungen kontrolliert. Die Marktüberwachungsbehörden haben umfangreiche Befugnisse, einschließlich Auskunftsrechten, Ermittlungsbefugnissen und Durchsetzungsbefugnissen. Sie können Wirtschaftsakteure zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen auffordern und bei ausbleibenden Korrekturmaßnahmen behördliche Maßnahmen anordnen. Sanktionen (Ordnungswidrigkeiten) können auf zwei Wegen verhängt werden: Das Marktüberwachungsgesetz (MüG) als nationales Durchführungsgesetz zur VO (EU) 2019/1020 sieht Bußgelder für Verstöße gegen vollziehbare behördliche Anordnungen (bis zu 100.000 €) und bestimmte Dokumentationspflichtverstöße (bis zu 10.000 €) vor (§ 21 MüG). Darüber hinaus enthalten die sektorspezifischen abfallrechtlichen Vorschriften eigene Bußgeldtatbestände für inhaltliche Verstöße (z. B. Überschreitung von Stoffgrenzwerten nach ElektroStoffV, BattDG oder AltfahrzeugV). Die Zollbehörden sind zuständig für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen und arbeiten diesbezüglich mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist. Die Zollbehörden setzen die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn sie feststellen, dass das Produkt nicht den im Unionsrecht vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. Die für die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) im Umweltschutz relevanten Ordnungsaufgaben und Zuständigkeiten sind im Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin ( Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln ) und im speziellen in Nummer 10 der dortigen Anlage „Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)“ geregelt. Damit ergibt sich für die SenMVKU eine Zuständigkeit für die stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Stoffgrenzwerte und Stoffbeschränkungen in den Bereichen AltfahrzeugV, BattDG, ElektroStoffV und VerpackG/VerpackDG (Nr. 10 Abs. 4 i. V. m. Nr. 18 Abs. 3 ZustKat Ord ASOG Bln). Für andere Teile dieser Rechtsgebiete – insbesondere die Überwachung von Kennzeichnungspflichten (z. B. CE-Kennzeichnung, Symbol „durchgestrichene Mülltonne”) und bestimmte Verkehrsverbote – sind die Berliner Bezirksämter zuständig. Die Kontrolle der Einhaltung von Stoffgrenzwerten (z. B. für Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom, Brom und Phthalate) in den genannten Rechtsbereichen ist damit eine Aufgabe der SenMVKU, während die Kontrolle von Kennzeichnungspflichten grundsätzlich zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehört. Die folgenden Schaubilder vom Deutschen Marktüberwachungsforum zeigen Marktüberwachungsbehörden, Gremien, Institutionen und die Zuständigkeiten in der Marktüberwachung jeweils im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 in Deutschland. Abfallrechtliche Marktüberwachung – Gewerbetreibende Weitere Informationen Abfallrechtliche Marktüberwachung – Privathaushalte Weitere Informationen
<p> So starten Sie möglichst unbeschwert und umweltfreundlich ins neue Jahr <ul> <li><strong>Schauen Sie lieber zu:</strong> Das ist die umweltfreundliche, kostengünstige und entspannte Alternative, ein Feuerwerk an Silvester zu genießen.</li> <li>Bevorzugen Sie gut durchlüftete Standorte und halten Sie Abstand zu brennenden Feuerwerkskörpern.</li> </ul> <p>Wenn Sie selbst ein Feuerwerk abbrennen möchten:</p> <ul> <li>Kaufen Sie nur Feuerwerkskörper mit <strong>CE-Zeichen</strong>.</li> <li><strong>Nehmen Sie Rücksicht</strong> auf Nachbarn und (Haus-)Tiere.</li> <li>Räumen Sie den Abfall Ihres Feuerwerks zeitnah weg und <strong>entsorgen</strong> Sie diesen ordnungsgemäß.</li> </ul> Gewusst wie <p>Raketen und Böller gehören zum Jahreswechsel für viele Menschen fest zur Tradition. Der kurzen Freude am Feuerwerk stehen an Silvester sehr hohe gesundheitsgefährdende Feinstaubbelastungen sowie Gefährdungen durch Lärm und Explosionen gegenüber. Hierdurch verursachte Verbrennungen, Augenverletzungen und Hörschädigungen sind leider keine Seltenheit. Hinzu kommen vermüllte Straßen und Parks durch Feuerwerkskörper, die Städte und Gemeinden jedes Jahr vor große Herausforderungen stellen.</p> <p><strong>Zuschauen statt Zündeln: </strong>Toll ein anderer macht‘s – darauf können Sie sich beim Silvesterfeuerwerk in Deutschland verlassen. Konkurrieren Sie deshalb nicht mit Ihren Nachbarn um das größte und teuerste Feuerwerk, sondern honorieren Sie deren Einsatz – durch Zuschauen. Das ist nicht nur entspannter, sondern spart Ihnen auf alle Fälle Kosten, schont die Umwelt und gibt Ihnen Zeit und Gelegenheit, mit Nachbarn gemütlich zu reden und auf das neue Jahr anzustoßen. Gegebenenfalls können Sie auch mit einem Spaziergang zu Aussichtspunkten einen besseren Blick auf das Geschehen erhalten und über den "Qualmwolken" stehen. Eine Alternative zum eigenen Feuerwerk stellen auch zentral organisierte Feuerwerke auf kommunaler Ebene dar.</p> <p><strong>Abstand halten und gut durchlüftete Standorte bevorzugen: </strong>Halten Sie ausreichend Abstand zu brennenden Feuerwerkskörpern und zu größeren Menschenansammlungen. So schützen Sie sich vor möglichen Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In engen Gassen und Straßenzügen setzt sich Feinstaub besonders stark fest. Außerdem wird der Schall deutlich verstärkt. Aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen sollten Sie deshalb solche Engstellen meiden.</p> Wenn Sie selbst ein Feuerwerk abbrennen möchten <p><strong>Produkte mit CE-Zeichen kaufen: </strong>Beim Kauf von Feuerwerk steht Sicherheit an erster Stelle. Achten Sie darauf, nur Produkte mit CE-Zeichen zu wählen – idealerweise aus Deutschland. Sie erkennen in Deutschland hergestellte Produkte daran, dass neben dem CE-Zeichen die vierstellige Zahl 0589 gedruckt ist. Dies ist die Kennnummer für die deutsche Prüfstelle BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung). Bevorzugen Sie möglichst geräuscharmes Feuerwerk. Es kann für stimmungsvolle Effekte sorgen und trotzdem die Lärmbelastung für Menschen und Tiere im Vergleich zu anderem Feuerwerk deutlich reduzieren.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/ce-zeichen_feuerwerk_foto_privat.jpg"> </a> <strong> Achten Sie beim Kauf auf das CE-Zeichen, um sicheres und zugelassenes Feuerwerk zu identifizieren. </strong> Quelle: Maria Huber / Umweltbundesamt <p><strong>Rücksicht auf Nachbarn und (Haus)Tiere nehmen:</strong> Raketen und Böller verursachen Lärm, Schadstoffe und "dicke Luft". Dementsprechend gilt: Je weniger, desto besser. Jede Rakete, die nicht gezündet wird, bedeutet weniger Feinstaub in der Luft, weniger Lärm in der Nacht und weniger Müll auf den Straßen. Achten Sie beim Abbrennen von Feuerwerk auf ausreichend Abstand zu Menschen(gruppen). Nutzen Sie für das Feuerwerk gut durchlüftete und schalloffene Orte. Bedenken Sie, das die Silvesterknallerei für Haustiere wie Hunde und Katzen eine Qual ist, da sie ein feines Gehör haben.</p> <p><strong>Feuerwerksreste entsorgen: </strong>Das Verbot, Müll auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder in der Landschaft zu entsorgen, gilt auch an Silvester. Räumen Sie deshalb die Reste Ihres Feuerwerks zeitnah und vollständig auf. Abgebrannte und abgekühlte Feuerwerkskörper (z. B. Mehrschussbatterien aus Pappe) gehören in den Restmüll. Auch wenn sie äußerlich harmlos wirken, enthalten sie oft noch giftige Rückstände und dürfen deshalb nicht ins Altpapier oder in die Wertstofftonne. Nicht vollständig abgebrannte Feuerwerkskörper enthalten noch explosionsgefährliche Stoffe. Die BAM empfiehlt deshalb, diese als Sonderabfall in einem Wertstoffhof abzugeben.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Ein traditionelles Orakel zum Jahreswechsel ist ohne giftiges <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/71838">Blei</a> mit ungefährlichen Alternativen wie Zinn- oder Wachsgießen möglich. Bleigießen ist seit 2018 verboten. Falls Sie noch alte Sets zum Bleigießen zu Hause finden, geben Sie diese in den Sondermüll.</li> <li>Starten Sie auf Ihrer Silvesterparty stilvoll und umweltfreundlich mit Mehrweg-Geschirr ins neue Jahr.</li> <li>Beachten Sie auch unsere weiteren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Umwelttipps, zum Beispiel zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/14011">Fisch</a>, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/105171">klima- und umweltfreundlicher Ernährung</a>, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12839">Lebensmittelverschwendung vermeiden</a> oder <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12609">Bus und Bahn fahren</a>.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/feuerwerkskoerper_alexander_fox_planet_fox_auf_pixabay.jpg"> </a> <strong> Nach dem Feuerwerk bleibt der Müll – räumen Sie ihn weg für saubere Straßen und eine gesunde Umwelt. </strong> Quelle: Alexander Fox / PlaNet Fox / Pixabay Hintergrund <p><strong>Umweltsituation: </strong>Feinstaub ist gesundheitsgefährdend. Die Silvesternacht ist in Deutschland in der Regel die Zeit mit der höchsten Feinstaubbelastung im Jahr. Allein in dieser Nacht werden nur durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern fast ein Prozent der gesamten Jahresemissionen von Feinstaub (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pm10">PM10</a>) verursacht. Bei <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pm25">PM2,5</a>-Emissionen sind es sogar rund 2 Prozent. PM10-Stundenwerte um 1.000 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft (µg/m³) sind in der ersten Stunde des neuen Jahres in Großstädten keine Ausnahme. Mehr Informationen zur Feinstaubbelastung an Silvester finden Sie auf unserer Themenseite <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/16747">"Feinstaub durch Silvesterfeuerwerk"</a> oder in unserem Hintergrundpapier <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/silvesterfeuerwerk-einfluss-auf-mensch-umwelt">"Silvesterfeuerwerk: Einfluss auf Mensch und Umwelt"</a>.</p> <p>Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verursacht hohe Feinstaubbelastungen in Deutschland: rund 2.050 Tonnen PM10 pro Jahr, davon 1.700 Tonnen PM2,5. Rund 75 Prozent dieser Emissionen erfolgen in der Silvesternacht. Diese Mengen entsprechen knapp einem Prozent der insgesamt in Deutschland freigesetzten PM10-Menge pro Jahr bzw. 2 Prozent bei PM2,5. Die errechneten Emissionen beruhen auf den statistisch gemeldeten Import- und Exportmengen der in Deutschland zugelassenen Feuerwerkskörper.</p> <p>Wie schnell die Feinstaubbelastung nach dem Silvesterfeuerwerk abklingt, hängt vor allem von den Wetterverhältnissen ab. Kräftiger Wind hilft, die Schadstoffe rasch zu verteilen. Bei windschwachen Wettersituationen mit eingeschränktem vertikalen Luftaustausch verbleiben die Schadstoffe jedoch über viele Stunden in der Luft und reichern sich in den unteren Atmosphärenschichten an.</p> <p>Die enormen Müllmengen, die am Neujahrstag auf Straßen und Plätzen liegen, stellen Städte und Gemeinden jedes Jahr vor große Herausforderungen.</p> <p>Neben den sichtbaren Auswirkungen gibt es auch stille Opfer: Viele Haustiere reagieren panisch auf die lauten Knallgeräusche, und auch Wildtiere leiden unter dem plötzlichen Lärm und Licht – was zu erheblichen Störungen ihres natürlichen Verhaltens führen kann.</p> <p>Silvester ist aber auch gefährlich für unser Gehör. Denn unser Ohr ist zwar ein exzellentes, aber auch empfindliches Wahrnehmungsorgan. Sehr laute Knalle und Explosionen durch Feuerwerk können unmittelbar zu dauerhaften Gehörschäden führen. In Deutschland erleiden jährlich zirka 8.000 Menschen zu Silvester Schädigungen des Innenohrs durch Feuerwerkskörper. Viele dieser Menschen behalten bleibende Schäden.</p> <p><strong>Gesetzeslage: </strong>Die gesetzliche Grundlage für das Abfeuern von Feuerwerkskörpern stellt die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dar. Darin ist in § 22 (1) festgehalten, dass der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher*innen jeweils nur vom 29. bis 31. Dezember erlaubt ist. Abgebrannt werden dürfen Feuerwerkskörper nur am 31. Dezember und 1. Januar durch volljährige Personen (§ 23 (2)). In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen generell verboten (§ 23 (1).</p> </p><p> So starten Sie möglichst unbeschwert und umweltfreundlich ins neue Jahr <ul> <li><strong>Schauen Sie lieber zu:</strong> Das ist die umweltfreundliche, kostengünstige und entspannte Alternative, ein Feuerwerk an Silvester zu genießen.</li> <li>Bevorzugen Sie gut durchlüftete Standorte und halten Sie Abstand zu brennenden Feuerwerkskörpern.</li> </ul> <p>Wenn Sie selbst ein Feuerwerk abbrennen möchten:</p> <ul> <li>Kaufen Sie nur Feuerwerkskörper mit <strong>CE-Zeichen</strong>.</li> <li><strong>Nehmen Sie Rücksicht</strong> auf Nachbarn und (Haus-)Tiere.</li> <li>Räumen Sie den Abfall Ihres Feuerwerks zeitnah weg und <strong>entsorgen</strong> Sie diesen ordnungsgemäß.</li> </ul> </p><p> Gewusst wie <p>Raketen und Böller gehören zum Jahreswechsel für viele Menschen fest zur Tradition. Der kurzen Freude am Feuerwerk stehen an Silvester sehr hohe gesundheitsgefährdende Feinstaubbelastungen sowie Gefährdungen durch Lärm und Explosionen gegenüber. Hierdurch verursachte Verbrennungen, Augenverletzungen und Hörschädigungen sind leider keine Seltenheit. Hinzu kommen vermüllte Straßen und Parks durch Feuerwerkskörper, die Städte und Gemeinden jedes Jahr vor große Herausforderungen stellen.</p> <p><strong>Zuschauen statt Zündeln: </strong>Toll ein anderer macht‘s – darauf können Sie sich beim Silvesterfeuerwerk in Deutschland verlassen. Konkurrieren Sie deshalb nicht mit Ihren Nachbarn um das größte und teuerste Feuerwerk, sondern honorieren Sie deren Einsatz – durch Zuschauen. Das ist nicht nur entspannter, sondern spart Ihnen auf alle Fälle Kosten, schont die Umwelt und gibt Ihnen Zeit und Gelegenheit, mit Nachbarn gemütlich zu reden und auf das neue Jahr anzustoßen. Gegebenenfalls können Sie auch mit einem Spaziergang zu Aussichtspunkten einen besseren Blick auf das Geschehen erhalten und über den "Qualmwolken" stehen. Eine Alternative zum eigenen Feuerwerk stellen auch zentral organisierte Feuerwerke auf kommunaler Ebene dar.</p> <p><strong>Abstand halten und gut durchlüftete Standorte bevorzugen: </strong>Halten Sie ausreichend Abstand zu brennenden Feuerwerkskörpern und zu größeren Menschenansammlungen. So schützen Sie sich vor möglichen Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In engen Gassen und Straßenzügen setzt sich Feinstaub besonders stark fest. Außerdem wird der Schall deutlich verstärkt. Aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen sollten Sie deshalb solche Engstellen meiden.</p> Wenn Sie selbst ein Feuerwerk abbrennen möchten <p><strong>Produkte mit CE-Zeichen kaufen: </strong>Beim Kauf von Feuerwerk steht Sicherheit an erster Stelle. Achten Sie darauf, nur Produkte mit CE-Zeichen zu wählen – idealerweise aus Deutschland. Sie erkennen in Deutschland hergestellte Produkte daran, dass neben dem CE-Zeichen die vierstellige Zahl 0589 gedruckt ist. Dies ist die Kennnummer für die deutsche Prüfstelle BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung). Bevorzugen Sie möglichst geräuscharmes Feuerwerk. Es kann für stimmungsvolle Effekte sorgen und trotzdem die Lärmbelastung für Menschen und Tiere im Vergleich zu anderem Feuerwerk deutlich reduzieren.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/ce-zeichen_feuerwerk_foto_privat.jpg"> </a> <strong> Achten Sie beim Kauf auf das CE-Zeichen, um sicheres und zugelassenes Feuerwerk zu identifizieren. </strong> Quelle: Maria Huber / Umweltbundesamt </p><p> <p><strong>Rücksicht auf Nachbarn und (Haus)Tiere nehmen:</strong> Raketen und Böller verursachen Lärm, Schadstoffe und "dicke Luft". Dementsprechend gilt: Je weniger, desto besser. Jede Rakete, die nicht gezündet wird, bedeutet weniger Feinstaub in der Luft, weniger Lärm in der Nacht und weniger Müll auf den Straßen. Achten Sie beim Abbrennen von Feuerwerk auf ausreichend Abstand zu Menschen(gruppen). Nutzen Sie für das Feuerwerk gut durchlüftete und schalloffene Orte. Bedenken Sie, das die Silvesterknallerei für Haustiere wie Hunde und Katzen eine Qual ist, da sie ein feines Gehör haben.</p> <p><strong>Feuerwerksreste entsorgen: </strong>Das Verbot, Müll auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder in der Landschaft zu entsorgen, gilt auch an Silvester. Räumen Sie deshalb die Reste Ihres Feuerwerks zeitnah und vollständig auf. Abgebrannte und abgekühlte Feuerwerkskörper (z. B. Mehrschussbatterien aus Pappe) gehören in den Restmüll. Auch wenn sie äußerlich harmlos wirken, enthalten sie oft noch giftige Rückstände und dürfen deshalb nicht ins Altpapier oder in die Wertstofftonne. Nicht vollständig abgebrannte Feuerwerkskörper enthalten noch explosionsgefährliche Stoffe. Die BAM empfiehlt deshalb, diese als Sonderabfall in einem Wertstoffhof abzugeben.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Ein traditionelles Orakel zum Jahreswechsel ist ohne giftiges <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/71838">Blei</a> mit ungefährlichen Alternativen wie Zinn- oder Wachsgießen möglich. Bleigießen ist seit 2018 verboten. Falls Sie noch alte Sets zum Bleigießen zu Hause finden, geben Sie diese in den Sondermüll.</li> <li>Starten Sie auf Ihrer Silvesterparty stilvoll und umweltfreundlich mit Mehrweg-Geschirr ins neue Jahr.</li> <li>Beachten Sie auch unsere weiteren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Umwelttipps, zum Beispiel zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/14011">Fisch</a>, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/105171">klima- und umweltfreundlicher Ernährung</a>, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12839">Lebensmittelverschwendung vermeiden</a> oder <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12609">Bus und Bahn fahren</a>.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/feuerwerkskoerper_alexander_fox_planet_fox_auf_pixabay.jpg"> </a> <strong> Nach dem Feuerwerk bleibt der Müll – räumen Sie ihn weg für saubere Straßen und eine gesunde Umwelt. </strong> Quelle: Alexander Fox / PlaNet Fox / Pixabay </p><p> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation: </strong>Feinstaub ist gesundheitsgefährdend. Die Silvesternacht ist in Deutschland in der Regel die Zeit mit der höchsten Feinstaubbelastung im Jahr. Allein in dieser Nacht werden nur durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern fast ein Prozent der gesamten Jahresemissionen von Feinstaub (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pm10">PM10</a>) verursacht. Bei <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pm25">PM2,5</a>-Emissionen sind es sogar rund 2 Prozent. PM10-Stundenwerte um 1.000 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft (µg/m³) sind in der ersten Stunde des neuen Jahres in Großstädten keine Ausnahme. Mehr Informationen zur Feinstaubbelastung an Silvester finden Sie auf unserer Themenseite <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/16747">"Feinstaub durch Silvesterfeuerwerk"</a> oder in unserem Hintergrundpapier <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/silvesterfeuerwerk-einfluss-auf-mensch-umwelt">"Silvesterfeuerwerk: Einfluss auf Mensch und Umwelt"</a>.</p> <p>Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verursacht hohe Feinstaubbelastungen in Deutschland: rund 2.050 Tonnen PM10 pro Jahr, davon 1.700 Tonnen PM2,5. Rund 75 Prozent dieser Emissionen erfolgen in der Silvesternacht. Diese Mengen entsprechen knapp einem Prozent der insgesamt in Deutschland freigesetzten PM10-Menge pro Jahr bzw. 2 Prozent bei PM2,5. Die errechneten Emissionen beruhen auf den statistisch gemeldeten Import- und Exportmengen der in Deutschland zugelassenen Feuerwerkskörper.</p> <p>Wie schnell die Feinstaubbelastung nach dem Silvesterfeuerwerk abklingt, hängt vor allem von den Wetterverhältnissen ab. Kräftiger Wind hilft, die Schadstoffe rasch zu verteilen. Bei windschwachen Wettersituationen mit eingeschränktem vertikalen Luftaustausch verbleiben die Schadstoffe jedoch über viele Stunden in der Luft und reichern sich in den unteren Atmosphärenschichten an.</p> <p>Die enormen Müllmengen, die am Neujahrstag auf Straßen und Plätzen liegen, stellen Städte und Gemeinden jedes Jahr vor große Herausforderungen.</p> <p>Neben den sichtbaren Auswirkungen gibt es auch stille Opfer: Viele Haustiere reagieren panisch auf die lauten Knallgeräusche, und auch Wildtiere leiden unter dem plötzlichen Lärm und Licht – was zu erheblichen Störungen ihres natürlichen Verhaltens führen kann.</p> <p>Silvester ist aber auch gefährlich für unser Gehör. Denn unser Ohr ist zwar ein exzellentes, aber auch empfindliches Wahrnehmungsorgan. Sehr laute Knalle und Explosionen durch Feuerwerk können unmittelbar zu dauerhaften Gehörschäden führen. In Deutschland erleiden jährlich zirka 8.000 Menschen zu Silvester Schädigungen des Innenohrs durch Feuerwerkskörper. Viele dieser Menschen behalten bleibende Schäden.</p> <p><strong>Gesetzeslage: </strong>Die gesetzliche Grundlage für das Abfeuern von Feuerwerkskörpern stellt die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dar. Darin ist in § 22 (1) festgehalten, dass der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher*innen jeweils nur vom 29. bis 31. Dezember erlaubt ist. Abgebrannt werden dürfen Feuerwerkskörper nur am 31. Dezember und 1. Januar durch volljährige Personen (§ 23 (2)). In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen generell verboten (§ 23 (1).</p> </p><p>Informationen für...</p>
Abfallrechtliche Marktüberwachung heißt aus Sicht von Privathaushalten: Behörden überprüfen Produkte und Angebote am Markt – online wie im Laden – und greifen ein, bevor oder nachdem nicht konforme Produkte Sie als Verbraucherin oder Verbraucher erreichen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur Produkte erhältlich sind, die gesetzliche Anforderungen erfüllen und keine Risiken für Ihre Gesundheit, die Umwelt oder die Sicherheit verursachen. Zu den geprüften Produktgruppen zählen u. a. Fahrzeuge (und deren Bauteile), Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkus, Verpackungen sowie bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff. Geprüft werden dabei vor allem Stoffverbote und -grenzwerte (z. B. für Schwermetalle oder gefährliche Substanzen), Kennzeichnungsanforderungen sowie Verbote für das Inverkehrbringen nicht regelkonformer Produkte. Ziel ist es, schädliche Stoffe aus dem Wertstoff- und Abfallkreislauf fernzuhalten (z. B. Schwermetalle aus Elektroschrott oder Batterien), hochwertiges Recycling zu fördern und gleichzeitig fairen Wettbewerb sowie das Vertrauen in Produkte im EU-Binnenmarkt zu stärken. In Deutschland liegt die abfallrechtliche Marktüberwachung grundsätzlich bei den Ländern. Die länderübergreifende Abstimmung erfolgt in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), insbesondere im Ausschuss für Produktverantwortung (APV). Operativ unterstützt wird die Koordination durch die Servicestelle Stoffliche Marktüberwachung (SMÜ) – eine gemeinsame Einrichtung der Bundesländer (gegründet von BLAC und LAGA), die Marktüberwachungsaktionen der Länder koordiniert, den Erfahrungsaustausch unterstützt, Fortbildungen organisiert und als nationaler Koordinator für EU-Enforcement-Projekte fungiert. Die Überwachung folgt einem risikobasierten Ansatz: Hinweise aus Safety Gate (früher RAPEX), dem Marktüberwachungssystem ICSMS, Zollinformationen, frühere Auffälligkeiten, Marktdaten sowie Beschwerden und Hinweise von Verbraucherinnen und Verbrauchern fließen ein und bestimmen, welche Produkte oder Anbieter vorrangig kontrolliert werden. Als Verbraucherin oder Verbraucher können Sie unsichere oder regelwidrige Produkte über ICSMS melden – die Meldung wird dann an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher sichtbar wird die Marktüberwachung vor allem, wenn Produkte zurückgerufen oder aus dem Verkauf genommen werden, Online-Angebote entfernt werden oder Behörden öffentlich informieren. Produktwarnungen bei ernstem Risiko werden im EU-Schnellwarnsystem Safety Gate (früher RAPEX) veröffentlicht, das für alle öffentlich einsehbar ist. Nationale Kontaktstelle in Deutschland ist die BAuA. Das System ICSMS dient primär dem Behördenaustausch; bestimmte Informationen sind dort öffentlich zugänglich, soweit sie von den Behörden freigegeben wurden. Elektro- und Elektronikgeräte (ElektroG / ElektroStoffV „RoHS”): Das sind z. B. Smartphones, Laptops, Haushaltsgeräte, LED-Lampen oder elektronisches Spielzeug. Behörden prüfen hier vor allem, ob in den Geräten bestimmte gefährliche Stoffe (z. B. Blei, Quecksilber, Cadmium, Flammschutzmittel, Weichmacher) die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten. Außerdem wird kontrolliert, ob wichtige Unterlagen wie die EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation vorhanden sind und ob das Produkt korrekt gekennzeichnet ist – dazu gehören die CE-Kennzeichnung, Herstellerangaben (Name/Adresse) sowie das Symbol „durchgestrichene Mülltonne”, das auf die Rückgabepflicht hinweist. Auch im Online-Handel gilt: Angebote, die direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher gerichtet sind, werden wirksam überwacht. Batterien und Akkus (VO (EU) 2023/1542 / BattDG): Dazu gehören Gerätebatterien (z. B. AA/AAA-Batterien, Knopfzellen, Akkus in Smartphones oder Laptops), Fahrzeugbatterien und Akkus in E-Bikes oder Elektroautos. Kontrolliert werden vor allem Stoffbeschränkungen (z. B. Grenzwerte für Blei in Gerätebatterien), Kennzeichnungsvorschriften sowie korrekte Produkt- und Herstellerinformationen. Zu den Pflichtangaben gehören das Symbol „durchgestrichene Mülltonne”, die CE-Kennzeichnung, Kapazitätsangaben (bei wiederaufladbaren Batterien) sowie Hinweissymbole für bestimmte Schwermetalle (Hg/Cd/Pb), wenn die entsprechenden Schwellenwerte überschritten sind. Verpackungen (VO (EU) 2025/40 / VerpackDG): Das sind z. B. Kartons, Folien, Becher, Dosen, Flaschen oder Tragetaschen – also Verpackungen, die beim Einkauf und Konsum anfallen. Behörden prüfen u. a. grundlegende Anforderungen an Verpackungen (z. B. Minimierung von Volumen und Gewicht), Schwermetallgrenzwerte für Verpackungen und ihre Bestandteile (maximal 100 mg/kg als Summe von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom) sowie PFAS-Grenzwerte speziell für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (gilt ab 12. August 2026). Verboten sind außerdem bestimmte leichte Kunststofftragetaschen. Für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff (PET) gelten nach der EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40) gestaffelte Mindestanforderungen an den Rezyklatanteil (d. h. wie viel Recyclingkunststoff enthalten sein muss). Fahrzeuge / Altfahrzeuge (AltfahrzeugV): Gemeint sind Fahrzeuge und ihre Bauteile, die irgendwann als Altfahrzeug verwertet werden müssen. Behörden prüfen hier vor allem, ob Stoffverbote für bestimmte Schwermetalle (Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom) in Werkstoffen und Bauteilen eingehalten werden, und ob Bauteile und Werkstoffe nach festgelegten Normen gekennzeichnet sind – z. B. damit Kunststoffe und andere Materialien beim Recycling eindeutig identifiziert werden können. Außerdem sind Fahrzeughersteller verpflichtet, Demontageinformationen bereitzustellen, damit Verwertungsbetriebe Fahrzeuge fachgerecht zerlegen, Schadstoffe entfernen und Materialien recyceln können. Bestimmte Einwegkunststoffprodukte (EWKVerbotsV / EWKKennzV): Das betrifft ausgewählte Einwegprodukte aus Kunststoff, die besonders häufig in der Umwelt landen – zum Beispiel Einwegbesteck, Einwegteller, Trinkhalme, Wattestäbchen und To-go-Becher. Aus Verbrauchersicht geht es vor allem um zwei Dinge: Verbote (bestimmte Produkte dürfen schlicht nicht mehr hergestellt oder verkauft werden) und Pflichtkennzeichnungen auf bestimmten Produkten, die Verbraucherinnen und Verbraucher über Entsorgungshinweise und Umweltauswirkungen informieren sollen. Für bestimmte Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff gelten zusätzlich konkrete Produktanforderungen (z. B. fest angebrachte Deckel/Verschlüsse), die zeitlich gestaffelt in Kraft treten. Das wichtigste EU-Portal für Warnmeldungen zu gefährlichen Non-Food-Produkten ist „Safety Gate“ (EU Schnellwarnsystem), über das Informationen zu Maßnahmen gegen gefährliche Produkte schnell zwischen Behörden ausgetauscht werden. Im Safety Gate Portal finden Sie öffentliche Informationen zu Maßnahmen wie Rücknahmen oder Rückrufen. Erfasst werden sowohl behördliche Maßnahmen als auch freiwillige Maßnahmen von Herstellern und Händlern. Für einen schnellen Einstieg zu aktuellen Meldungen gibt es die „Warnmeldungen-Übersicht“: Safety Gate: EU-Portal für Warnmeldungen zu gefährlichen Non-Food-Produkten ICSMS ist ein internetgestütztes Informations- und Kommunikationssystem zur europaweiten Marktüberwachung technischer Produkte und unterstützt auch dabei, je nach Anliegen die zuständige Behörde zu finden. ICSMS besteht aus einem geschützten Bereich für Behörden/EU Institutionen und einem öffentlichen Bereich, den auch Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen können. Im öffentlichen Teil erhalten Sie offizielle Informationen zu gefährlichen Produkten und können unsichere oder gefährliche Produkte direkt – auch anonym – an die zuständigen Behörden melden. ICSMS: Informationssystem für Behörden, Wirtschaft und Verbraucher Abfallrechtliche Marktüberwachung Die abfallrechtliche Marktüberwachung stellt die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften für Produkte wie Fahrzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien, Verpackungen und bestimmte Einwegkunststoffprodukte sicher Weitere Informationen
Das Sprengstoffrecht gilt für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Einfuhr. Als explosionsgefährlich gilt eine Substanz, wenn sie „durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung“ zur Explosion gebracht werden kann. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CEKennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Die grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände festgelegt. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt (hier: BAM) zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung allgemein zugelassen sind. Ausnahmen regelt das Gesetz. Inhalte des Sprengstoffgesetzes sind u.a.: Konformitätsnachweise für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie deren Zulassung, gezielte Sprengungen, Verkauf, Lagerung und Abbrennen von Silvesterfeuerwerk, Theater- und Bühnenfeuerwerke, Airbags und Gurtstraffer im Automobilbereich, Umgang mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen z.B. durch Jäger, Freilegen und Bergen von Fundmunition, z.B. Fliegerbomben. Dies alles ist durch das Sprengstoffgesetz und die vier Sprengstoffverordnungen geregelt. Die Fachaufsicht sowie die Anerkennung für Sachkundelehrgänge nach § 32 1. SprengV liegen im Saarland beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Der Vollzug des Sprengstoffrechtes im Saarland liegt beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Das LUA ist u.a. zuständig für: Erlaubnis nach § 7 SprengG (gewerblicher Bereich) Befähigungsschein nach § 20 SpengG (gewerblicher Bereich) Erlaubis nach § 27 SprengG für private Zwecke Genehmigung eines Lagers nach § 17 SprengG sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Treibladungspulver Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs.2 1. SprengV Überwachung von Sprengarbeiten
ich nehme Bezug auf die Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/schutzwirkung-der-ffp2-masken/ . In dieser werden Sie wie folgt zitiert:"Aufgrund des zu Beginns der Pandemie stark gestiegenen Bedarfs und der Tatsache, dass ein Großteil der Produktion von Schutzmasken außerhalb Europas angesiedelt ist, wurde mit Schreiben der Bundesregierung vom 13.03.2020 auf Empfehlung der EU-Kommission vom 13.03.2020 für den Infektionsschutz bestimmte Persönliche Schutzausrüstung als verkehrsfähig angesehen, die grundsätzlich dem Sicherheitsstandard der EU entspricht, nicht jedoch den formalen Vorgaben (z.B. fehlende CE Kennzeichnung). Für Produkte aus den USA, Kanada, Australien und Japan konnte dies darüber geschehen, dass Ware, die in diesen Staaten als verkehrsfähig gilt, auch für die Bereitstellung auf dem Europäischen Binnenmarkt ausnahmsweise als verkehrsfähig anerkannt wurde. Diese Ausnahme wurde entsprechend auch für den chinesischen Standard KN95 angewendet. Die Einhaltung der Sicherheitsstandards der EU konnte bei Einfuhr durch Zertifikate bzw. andere erforderliche Nachweise für die Verkehrsfähigkeit in den oben genannten Staaten erfolgen. Zu Beginn der Pandemie mussten hierfür beispielsweise Prüfprotokolle vorgelegt werden, welche von Prüfinstituten mit staatlichen Akkreditierungen, z. B. durch die China National Accreditation Service for Conformity Assessment (CNAS), ausgestellt sein mussten. Später wurde eine durch ein deutsches Prüfinstitut erfolgreich durchgeführte Schnellprüfung nach dem Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA Prüfgrundsatz) verlangt. Für die von Seiten des Ministeriums für Soziales und Integration beschafften Atemschutzmasken wurden dem Ministerium für Soziales und Integration alle notwendigen Zertifikate vorgelegt und die Masken einer technischen Prüfung auf Filtration und Atemwiederstand unterzogen, erst danach wurden die Atemschutzmasken ausgeliefert. Die über den Bund gelieferten Masken wurden dort einer Zertifikatsprüfung und technischen Nachprüfung unterzogen. Zu einzelnen Masken gibt es im Internet Informationen zur Qualität. Hier bitten wir zu berücksichtigen, dass es dort Produkte mit identischer Marken- und Produktbezeichnung gibt, von denen aber keine direkten Rückschlüsse auf die Masken aus der Landesbeschaffung abgeleitet werden können" 1) Zu "Mit Schreiben der Bundesregierung vom 13.03.2020 auf Empfehlung der EU-Kommission vom 13.03.2020 für den Infektionsschutz bestimmte Persönliche Schutzausrüstung als verkehrsfähig angesehen, die grundsätzlich dem Sicherheitsstandard der EU entspricht". Bitte senden Sie mir die die beiden Schreiben zu oder einen Link auf eine Websiet wo diese zu finden sind. 2) zu "Für die von Seiten des Ministeriums für Soziales und Integration beschafften Atemschutzmasken wurden dem Ministerium für Soziales und Integration alle notwendigen Zertifikate vorgelegt und die Masken einer technischen Prüfung auf Filtration und Atemwiederstand unterzogen, erst danach wurden die Atemschutzmasken ausgeliefert" Bitte senden Sie mir die Zertifikate zu und die Ergebnisprotokolle der technischen Prüfung.
Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft und löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab. Die EU-BauPVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt. Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung verpflichtet.
Aufblasbares Einhorn, Luftmatratze, Wasserball: Sie alle sorgen beim Planschen für leuchtende Kinderaugen. Doch so viel Spaß Wasserspielzeuge auch bringen: Als Schwimmhilfe für Nichtschwimmer sind sie gänzlich ungeeignet. Welche Anforderungen sichere Schwimmhilfen für Kinder erfüllen müssen und ob die Produkte im Handel den Kriterien entsprechen – die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord hat Schwimmflügel und Co. überprüft und gibt wertvolle Tipps für den Kauf. Innerhalb von fünf Jahren hat sich die Anzahl der Nichtschwimmer unter den Grundschulkindern verdoppelt: Zu diesem Ergebnis kommt eine Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2022. Umso wichtiger ist es, dass Schwimmhilfen für Kinder sicher sind. Die SGD Nord prüft daher in ihrer Funktion als Marktüberwachungsbehörde aktuell im zweiten Jahr in Folge, ob die Schwimmhilfen im Handel des nördlichen Rheinland-Pfalz den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Formale Mängel Bei den Kontrollen wird einerseits das Produkt selbst in Augenschein genommen: In welchem Zustand ist das Material? Gibt es offensichtliche Mängel? Sind Vorrichtungen zum Einstellen und Befestigen vorhanden? Andererseits werden formale Anforderungen überprüft, wie etwa die Kennzeichnung, die Gebrauchsanleitung und ob die Schwimmhilfe EU-Recht entspricht. Das Ergebnis im Jahr 2024: Die Schwimmhilfen erfüllten weitgehend die Anforderungen. Bei einigen Produkten waren jedoch beispielsweise die Begleitdokumente nicht vorhanden oder widersprüchlich. Um ein noch umfassenderes Bild zu erhalten, hat die SGD Nord die aktuell laufenden Kontrollen auf den Onlinehandel ausgeweitet. Sichere Schwimmhilfen erkennen Doch woran können Verbraucherinnen und Verbraucher sichere Schwimmhilfen erkennen? Am wichtigsten ist die Kennzeichnung mit der DIN-Norm EN 13138-1. Sie sagt aus, dass sich die Schwimmhilfe zum Schwimmenlernen eignet und sie Kinder auch dann zuverlässig über Wasser hält, wenn sie keine Schwimmbewegungen machen. Durch ein Mehrkammersystem und Sicherheitsventile wird dies sogar gewährleistet, wenn eine Luftkammer ausfällt oder ein Ventil aufgeht. Wichtig ist außerdem die CE-Kennzeichnung: Mit dieser bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt den EU-Anforderungen entspricht. Darüber hinaus müssen alle Informationen in Deutsch verfasst sein. Ein zusätzliches Plus: Das GS –Kennzeichen. Es bedeutet, dass das Produkt von einer unabhängigen Stelle, wie etwa dem TÜV, geprüft wurde. Größe und Gewicht beachten Neben der Kennzeichnung gilt es auch die Größen- und Gewichtsempfehlung zu beachten: Passt diese nicht zum Kind, ist die Schwimmhilfe ungeeignet. Auch wichtig: Schwimmhilfen sind in drei Kategorien eingeteilt – A, B und C. Sie sagen aus, für welches Können das Produkt gedacht ist. A eignet sich für Kinder, die noch keine Schwimmbewegungen machen, B bezeichnet gängige Schwimmhilfen für Anfänger – wie etwa Schwimmflügel – und C Produkte für Fortgeschrittene, die ihre Technik verbessern möchten. Damit die Kinder gut zu sehen sind, sollte die Schwimmhilfe zudem in Signalfarbe, etwa orange, gestaltet sein. Um die Verschluckungsgefahr zu minimieren, darf das Produkt außerdem keine ablösbaren Kleinteile enthalten. Generell gilt: Die Schwimmhilfe am besten im Fachgeschäft kaufen und sich bei Fragen beraten lassen, etwa durch den Schwimmlehrer oder die Bademeisterin. Tragekomfort Bei aller Sicherheit ist jedoch auch zu beachten, dass die Schwimmhilfe bequem sitzt. Sie sollte dem Kind Bewegungsfreiheit lassen und unter anderem weiche Innennähte haben, um Hautverletzungen zu vermeiden. Gleichzeitig dürfen insbesondere Schwimmflügel nicht zu locker sitzen: Sie werden erst am Oberarm vollständig aufgepustet und sollten so eng anliegen, dass sie nicht abrutschen. Ein hilfreicher Tipp: Lässt sich die Schwimmhilfe schwer über den Arm ziehen, hilft Sonnencreme, damit es besser „flutscht“. Schwimmgürtel sollten unterdessen immer oberhalb des Bauchnabels angelegt und niemals auf dem Rücken getragen werden. Um prüfen zu können, ob die Schwimmhilfe gut sitzt, sollte das Kind beim Kauf dabei sein. Eines kann jedoch auch die sicherste Schwimmhilfe nicht: Das wachsame Auge der Eltern ersetzen. Sind die Begleitpersonen aufmerksam und werden die Kauftipps beherzigt, steht einem entspannten Sommer am Badesee und im Freibad aber nichts mehr im Wege.
Ob Bauprodukte gesundheitsgefährdende Stoffe in den Innenraum emittieren, ist für die am Bau Beteiligten eine wichtige Information vor der Entscheidung für bestimmte Produkte. Im EUBinnenmarkt sollte diese Information über die CE-Kennzeichnung und mit der ihr verbundenen Leistungserklärung verfügbar sein. Die harmonisierte Prüfnorm DIN EN 16516 (Bauprodukte -Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen -Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft) ermöglicht vergleichbare Angaben zu VOC-Emissionen überall in Europa. Bisher sind jedoch keine Leistungserklärungen zu VOC-Emissionen möglich, da sie nicht von harmonisierten, im Amtsblatt der EU veröffentlichten Normen erfasst sind. Zudem können nicht Angaben über Emissionen in der Form einheitlicher europäischer Leistungsklassen gemacht werden, da die Beratungen zu einem Klassifizierungssystem zu keinem einvernehmlichen Ergebnis geführt haben. Das UBA hat daher in einem Rechtsgutachten prüfen lassen, wie den deutschen Anforderungen entsprechende Angaben auch ohne Leistungsklassen möglich sind. Das vorliegende Gutachten erläutert die rechtlichen Voraussetzungen für Herstellerangaben, die hinsichtlich des Gesundheitsschutzes adäquat sind. Quelle: Forschungsbericht
Die Tomosynthese der Brust (DBT) existiert als Verfahren bereits seit 2008 (erste Geräte mit CE-Label). Um die Systeme kurativ einsetzen zu können, wurden in der 2009 herausgegebenen Überarbeitung der Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) [1] Anforderungen an die Abnahme- und Konstanzprüfung von Tomosynthesesystemen beschrieben. Diese heute noch gültigen Verfahren beinhalten jedoch keine Anforderungen an die physikalische Bildqualität, keine standardisierten Messungen der Strahlenexposition und beruhen auf Phantomen und Prüfkörpern, die nicht speziell für die Tomosynthese entwickelt wurden und zum Teil auch für die Mammographie als veraltet gelten. 2014 beschloss der Länderausschuss Röntgenverordnung auf seiner 72. Sitzung, die digitale Brusttomosynthese zunächst im Rahmen der Abklärungsdiagnostik im Mammographie-Screening-Programm gemäß § 17 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie zuzulassen. In diesem Zusammenhang wurden die Anforderungen an die Qualitätssicherung für die entsprechenden Geräte im Rahmen der Abklärungsdiagnostik leicht erhöht. Über das Genehmigungsverfahren wurden hierbei zusätzlich zur QS-RL Anforderungen an die Stabilität der Kontrastauflösung, standardisierte Messungen und Berechnung der mittleren Parenchymdosis (AGD) sowie die Überprüfung des Bildverlustes an der Brustwandseite eingeführt. Durch technische Weiterentwicklungen im Bereich der Bildnachverarbeitung ist herstellerübergreifend die Möglichkeit gegeben, aus dem Datensatz der Tomosynthese ein der Mammographie ähnliches Bild zu rekonstruieren, die sogenannte synthetische Mammographie (s2D). Einige Studien sehen den Einsatz dieser synthetischen Mammographie in Kombination mit einer Tomosynthese als Alternative zur herkömmlichen Mammographie [2]. Durch jene Ergebnisse rückte die Tomosynthese als eine Methode für das Mammographie-Screening in Deutschland in den Fokus. Im Rahmen einer prospektiv randomisierten multi-zentrischen und multi-vendor Studie innerhalb des Mammographie-Screenings wird dies gerade untersucht (TOSYMA Studie) [3]. Insgesamt werden hierzu ca. 100.000 Teilnehmerinnen in die Studie eingeschlossen. Die Studie wird von der deutschen Forschungsgesellschaft (DFG) gefördert und ist vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) genehmigt. Sie stellt die derzeit einzige zugelassene Möglichkeit dar, Tomosynthese im primären Screening einzusetzen. Für die Qualitätssicherung existierte in Deutschland zum Zeitpunkt des Projektes weder eine fertige nationale DIN-Norm noch ein Entwurf. Im internationalen Bereich beschäftigen sich sowohl die EFOMP (European Federation of Organizations for Medical Physics), die EUREF (European Reference Organisation for Quality Assured Breast Screening and Diagnostic Services) als auch die IEC (International Electrotechnical Commission) mit der Entwicklung von Qualitätsstandards für DBT-Systeme. Von den letzten beiden Organisationen existiert bereits ein veröffentlichter Entwurf oder ein fertiges Qualitätssicherungsprotokoll [4, 5]. Im nationalen Bereich kommt neben der QS-RL noch ein vom Referenzzentrum Mammographie Münster entwickeltes QS-Protokoll im Rahmen der TOSYMA-Studie zum Einsatz (Anhang A). Für dieses QS-Protokoll wurden Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt, um die verschiedenen Bildtypen (Mammographie, Tomosynthese und synthetische Mammographie) mittels Phantomaufnahmen vergleichen zu können [6]. Zudem erfolgten standardisierte Dosismessungen [7, 8] und die Bestimmung objektiver physikalischer Parameter um die Leistungsfähigkeit der eingesetzten DBT-Systeme zu beschreiben. Allgemein fehlen in allen verfügbaren QS-Protokollen Mindestanforderungen sowie ein einheitliches Phantom zur Ermittlung und Überprüfung der Bildqualität. Diese Mindestanforderungen sollten gleichzeitig die Tomosynthese als auch das synthetische 2D-Bild berücksichtigen. Die Notwendigkeit für die Entwicklung von Qualitätsstandards mit entsprechenden Mindestanforderungen zeigt auch die zunehmende Verbreitung der DBT-Systeme. Aktuell sind beispielsweise 37 % der vom Referenzzentrum Mammographie Münster betreuten Systeme Tomosynthese fähig.
Wer Kindern an Weihnachten Spielzeug schenkt, möchte ihnen eine Freude machen – und sie nicht in Gefahr bringen. Das Landesuntersuchungsamt (LUA) überprüft Spielzeuge deshalb regelmäßig stichprobenartig im Labor auf mögliche Gesundheitsgefahren. Das Vorgehen der Experten können sich auch Verbraucherinnen und Verbraucher beim Einkauf zunutze machen, denn einige Probleme lassen sich bereits im Geschäft mit bloßem Auge und einer guten Nase erkennen. Bisher wurden im Jahr 2023 beim Landesuntersuchungsamt (LUA) 163 Spielzeugproben untersucht, 30 davon wurden beanstandet. Acht Proben fielen wegen chemischer Parameter auf, und 25 Proben waren nicht sachgerecht gekennzeichnet. Bei einigen Proben waren sowohl Zusammensetzung als auch Kennzeichnung mangelhaft. Beim Eingang einer Spielzeugprobe im Labor spielt, trotz modernster Analysengeräte - die Sensorik nach wie vor eine entscheidende Rolle. Die Fachleute des LUA können bereits anhand des Aussehens und des Geruchs eines Spielzeugs entscheiden, auf welche Schadstoffe untersucht werden sollte. Wichtig: Daran können sich auch Verbraucherinnen und Verbraucher orientieren. Schlecht verarbeitete Produkte mit scharfen Kanten oder auch stark chemisch riechende Produkte sollten im Laden stehen bleiben. Viele Substanzen können allerdings ausschließlich in der Laboranalyse sicher nachgewiesen werden. Insbesondere Kleinkinder unter 36 Monaten neigen dazu ihr Spielzeug in den Mund zunehmen, um daran zu lutschen oder knabbern, dadurch können – bei entsprechend kleinen Abmessungen- Teile verschluckt oder sogar eingeatmet werden, oder es könne sich bedenkliche Stoffe aus dem Spielzeug lösen und vom Kind aufgenommen werden. Zu den gesundheitlich bedenklichen Stoffen, die im Labor analysiert werden können, zählen gefährliche Weichmacher, krebserregende und erbgutverändernde polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), hautreizendes Formaldehyd, nicht zugelassene Lösungsmittel (z.B. Benzol), nicht zugelassene Farbstoffe, giftige oder Allergie auslösende Schwermetalle (wie z.B. Blei, Cadmium und Nickel) und das hormonell wirksame Bisphenol A. Luftballons aus Kautschuk werden außerdem regelmäßig auf krebserregende N-Nitrosamine sowie N-nitrosierbare Stoffe untersucht, Fingermalfarben auf verbotene Farbstoffe und nicht zugelassene Konservierungsstoffe. Alleine in diesem Jahr wurden in drei verschiedenen Proben Fingermalfarbe verbotene und Allergie auslösende Konservierungsstoffe nachgewiesen. In weiteren vier Proben waren Farbstoffe enthalten, die auch in kosmetischen Mitteln nicht zugelassen sind. Gerade in Spielzeugen für eine besonders empfindliche Verbrauchergruppe sollten überhaupt keine dieser nicht zugelassenen Stoffe zu finden sein. Erstmalig wurden in diesem Jahr Spielzeugproben aus Papier und Pappe auf die Chlorpropanole 1,3-Dichlor-2-propanol (1,3-DCP) und 3-Monochlor-1,2-propandiol (3-MCPD) analysiert. Das krebserregende 1,3-DCP sowie das im Tierversuch nachgewiesen nierentoxisch wirkende 3-MCPD können durch die Hydrolyse von Epichlorhydrin entstehen, welches beispielsweise als Ausgangsstoff von Nassverfestigungsmitteln oder Leimstoffen für die Papierherstellung eingesetzt wird. Zwei Proben waren auffällig. Da es für diese Verbindungen derzeit aber keine gesetzlichen Grenzwerte für Spielzeuge gibt, konnten diese Proben nicht aus dem Handel genommen werden. Grundsätzlich werden alle amtlich entnommenen Proben auch auf ihre korrekte Kennzeichnung geprüft. Häufig fallen hier Proben z.B. durch das Fehlen der Herstellerangabe und/oder Angaben zur Identifikation auf dem Spielzeug selbst auf. Aber auch Warnhinweise werden nicht immer korrekt angegeben oder fehlen ganz. GS-Siegel garantiert unabhängige Prüfung Siegel ist nicht gleich Siegel. Verbraucher sollten beim Kauf von Spielzeug auf das GS-Zeichen für „Geprüfte Sicherheit“ vertrauen. Es stellt sicher, dass die Ware von unabhängigen Dritten getestet wurde. Vergeben wird es von anerkannten Stellen, die immer namentlich auf dem Siegel genannt sind, wie beispielsweise von den Technischen Überwachungsvereinen (TÜV). Insgesamt weniger aussagekräftig ist dagegen das gesetzlich vorgeschriebene europäische CE-Zeichen. Die Hersteller vergeben dieses Zeichen in der Regel selbst und bestätigen damit lediglich, dass gewisse Mindestanforderungen zum freien Warenverkehr innerhalb der EU eingehalten werden. Das CE-Zeichen garantiert aber keine unabhängige Prüfung und ist kein verlässliches Qualitätszeichen beim Spielzeugeinkauf. Hier finden Sie weitere Tipps zum Thema sicheres Spielzeug .
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 25 |
| Land | 12 |
| Weitere | 4 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 12 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 22 |
| unbekannt | 5 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 23 |
| Offen | 16 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 39 |
| Englisch | 4 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 5 |
| Dokument | 9 |
| Keine | 11 |
| Webseite | 24 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 21 |
| Lebewesen und Lebensräume | 33 |
| Luft | 20 |
| Mensch und Umwelt | 40 |
| Wasser | 21 |
| Weitere | 41 |