Umweltbundesamt veröffentlicht Jahresbericht Schwerpunkte 2017 Das Umweltbundesamt (UBA) warnt vor möglichen Gesundheitsrisiken bei der Nutzung von Gebäuden durch nicht ausreichende europäische Standards. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das es den Mitgliedstaaten künftig nicht mehr erlaubt, an Bauprodukte strengere nationale Anforderungen zum Schutz der Gesundheit zu stellen. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Ob Parkett im Wohnzimmer oder Teppich im Kindergarten: Die EU darf bei Bauprodukten keine Abstriche bei der Gesundheit und beim Umweltschutz machen. Es muss auch weiterhin erkennbar bleiben, ob Bauprodukte der Gesundheit schaden oder nicht.“ Die gesunde Luft in Häusern und Wohnungen ist eines der Themen im heute veröffentlichten Jahresbericht „Schwerpunkte 2017“ des UBA. Bis zum Herbst 2016 verlangte das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) für innenraumluftrelevante Bauprodukte anspruchsvolle Tests. Das vergebene nationale „Ü“-Zeichen (Ü für Übereinstimmung) stellte unter anderem strenge Anforderungen an flüchtige organische Verbindungen ( VOC ). Diese können etwa in Fußbodenbelägen, Lacken oder Dichtstoffen enthalten sein. In zu hohen Konzentrationen sind sie gesundheitsschädlich und können unter anderem Kopfschmerzen oder Schwindel auslösen. Das deutsche „Ü“-Zeichen ist nach dem Urteil des EuGH nicht mehr erlaubt. Die EU-Kommission hat zwar einen Vorschlag für eine Ergänzung der EU-weiten und einheitlichen CE-Kennzeichnung von Bauprodukten um gesundheitliche Aspekte vorgelegt. Dieser Vorschlag lässt jedoch Emissionen von VOC aus Lösemitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen zu, ohne dies zu kennzeichnen. „Die hohen deutschen Standards sind in Gefahr. Da wir uns über 80 Prozent der Zeit in Innenräumen aufhalten, sehen wir das sehr kritisch. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen erkennen und nachprüfen können, ob Bauprodukte in Wohnung, Kindergarten und Büro gesund-heitlich unbedenklich sind“, so Krautzberger. „Dafür brauchen wir eine eindeutige Kennzeichnung.“ So könnte es analog zu Brandschutzklassen ein Klassensystem für VOC geben. Ein weiterer UBA -Jahresschwerpunkt ist die Landwirtschaft. Maria Krautzberger: „Wasser, Boden, Luft, Klima und Biodiversität sind durch die intensive Landwirtschaft belastet. Die durch die Landwirtschaft verursachten Umweltschäden zu beseitigen, kostet die Allgemeinheit Geld. Eine Untersuchung des UBA hatte jüngst gezeigt, dass Trinkwasser in einigen Regionen Deutschlands künftig deutlich teurer werden könnte, wenn die Nitrateinträge aus der Landwirtschaft nicht zurückgehen. „Mit der neuen Düngeverordnung werden wir allerdings Verbesserungen erreichen. So wird beispielsweise die Düngung im Herbst eingeschränkt, bei der die Gefahr besonders hoch ist, dass Nitrat ins Grundwasser gelangt“, so Krautzberger. Das UBA bezweifelt aber, ob mit den geänderten und neuen Regelungen im Düngerecht das Ziel aus der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie von maximal 70 Kilogramm Stickstoffüberschuss pro Hektar bis 2030 erreicht werden kann. Klimaschutz zählt ebenfalls zu den UBA-Schwerpunkten 2017. Maria Krautzberger appellierte an die Politik, die eigenen Klimaschutzziele nicht aus den Augen zu verlieren. „Laut Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung soll die Energiewirtschaft bis 2030 ihre Treibhausgasemissionen gegenüber 2014 um die Hälfte senken. Dazu müssen bis 2030 deutlich mehr als die Hälfte der Stromerzeugungskapazitäten von Stein- und Braunkohlekraftwerken gekappt werden.“ Das UBA hat bereits im Januar 2017 mögliche Ausstiegspfade aus der Kohle vorgelegt, beispielsweise Preisaufschläge für fossile Brennstoffe wie Kohle oder begrenzte Restlaufzeiten für Kohlekraftwerke. Alle Vorschläge ließen sich national umsetzen, müssten aber durch eine Verschärfung des europäischen Emissionshandels flankiert werden. „In den betroffenen Regionen muss allerdings dringend ein geordneter Strukturwandel eingeleitet werden. Nur so haben Investoren Planungssicherheit, Beschäftigte neue Arbeitsplätze und Fehlinvestitionen durch neue oder erweiterte Tagebaue werden vermieden“, sagte Krautzberger. „Das deutsche Klimaschutzziel sind 80 bis 95 Prozent Minderung bis 2050 gegenüber 1990. Dies sollte in einem Klimagesetz verankert werden, das auch den Rahmen für eine Klimafolgenanpassung setzt“, so Krautzberger weiter.
Umweltbundesamt begrüßt EU-Ratsbeschluss zur besseren Kennzeichnung von Bauprodukten Erstmalig haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die Möglichkeit geschaffen, europäische Mindestschutzniveaus für Bauprodukte festzulegen. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet die neue EU-Verordnung für die Vermarktung von Bauprodukten, die 2013 in Kraft treten wird. Ab Juli 2013 müssen Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung über eine Stoffdeklaration verfügen, die besonders besorgniserregende Stoffe ausweist. Die neuen Regeln gelten dann für alle im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukte; zum Beispiel Teppichböden, Tapeten oder Betonfertigteile. Mit der Verordnung hat die Europäische Kommission neue Befugnisse bekommen: Sie kann zum Beispiel Schwellenwerte für gefährliche Stoffe festlegen, die aus Bauprodukten in die Innenraumluft, Boden oder Gewässer entweichen können oder Emissionsklassen für verschiedene Gebäudetypen auf einem hohen Schutzniveau festlegen. Mit diesen Angaben können Architekten zum Beispiel einschätzen, ob und wie flüchtige organische Verbindungen ( VOC ) aus Bauprodukten in Innenräume emittieren. „Künftig müssen die Angaben über besonders besorgniserregende Stoffe bei jedem Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung von vornherein vorliegen. Baufachleute und Verbraucher können sich dann besser als bisher über die Inhaltsstoffe in Bauprodukten informieren und mögliche gesundheitliche Risiken abwenden. Die jetzt eingeführte Informationspflicht ist gerade für Bauprodukte sehr wichtig, da diese im Vergleich zu vielen anderen Produkten sehr lange genutzt werden“, sagt Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes. Ein europäischer Mindeststandard für die Verfügbarkeit von Informationen über gefährliche Stoffe ist zwar bereits jetzt im EU-Chemikalienrecht enthalten. Die neue Verordnung wandelt das etwas umständliche Auskunftsrecht für Verbraucher binnen 45 Tagen in eine sofort verfügbare Pflichtangabe um. Indem die EU die gesetzlichen Mindeststandards verbessert, erhöht sie auch die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung. Für das Ziel einer angemessenen Deklaration von Umwelt- und Gesundheitsaspekten bei den im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukten ist es sehr wichtig, dass die Kommission die ihr neu delegierten Befugnisse nun tatsächlich wahrnimmt. Durch die Revision konnten die Anforderungen an Bauprodukte mit dem aktuellen Schutzniveau im EG-Umweltrecht verknüpft werden. Auf Vorschlag des Europäischen Netzwerkes der Umweltagenturen (EPA) führt die Verordnung nun Vorschriften für eine „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen” an Bauwerken ein. Demnach dürfen nationale Bauvorschriften von Bauprodukten im Binnenmarkt verlangen, dass sie deklarieren, ob ein späteres Recycling möglich ist oder ob das Bauprodukt aus Recyclingmaterialien besteht. Dessau-Roßlau, 04.03.2011
vzbv und UBA fordern bessere Qualität – Handel sollte alte Lampen verbrauchernah zurücknehmen Hersteller von energiesparenden Lampen sollen das Umweltzeichen „Blauer Engel“ verwenden, damit sich Verbraucher beim Kauf besser orientieren können. Das fordern Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Umweltbundesamt (UBA) anlässlich der zweiten Stufe der EG-Verordnung zu Haushaltslampen, die am 1. September beginnt. Standardglühlampen mit mehr als 60 Watt dürfen dann nicht mehr in den Handel gebracht werden. Vom Handel erwarten die beiden Organisationen, flächendeckend ein funktionierendes Rücknahmesystem einzurichten, um die neuen Produkte, die geringe Mengen Quecksilber enthalten, korrekt zu entsorgen. Um Kunden die Orientierung zu erleichtern, wurde ein Umweltzeichen „Blauer Engel“ für energiesparende Lampen, vor allem für Kompaktleuchtstofflampen und LED-Lampen, entwickelt. Es umfasst alle wichtigen Nutzungsaspekte sowie den Umwelt- und Gesundheitsschutz und geht über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Auch Testergebnisse der Stiftung Warentest wurden bei der Entwicklung der Kriterien berücksichtigt. „Der Blaue Engel steht für Qualität und erleichtert den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Suche nach der richtigen Lampe. Das müsste eigentlich auch im Interesse der Hersteller sein“, so Dr. Evelyn Hagenah, Abteilungsleiterin „Nachhaltige Produkte und Konsummuster“ vom UBA . Doch viele Hersteller halten sich noch zurück. Das „Blaue Engel“-Logo nehme zu viel Platz ein, eine extra Verpackung für den deutschen Markt sei zu teuer und die gesetzlichen Bestimmungen doch ausreichend. „Bei der Größe des deutschen Marktes sind diese Argumente nicht nachvollziehbar“, kritisiert vzbv-Vorstand Gerd Billen. Auch der Verweis der Hersteller auf die CE-Kennzeichnung sei nicht überzeugend. „Für Verbraucher hat diese Kennzeichnung keine Aussagekraft, da die Vergabe nicht durch unabhängige Dritte kontrolliert wird.“ Entsorgung verbessern Auch die Entsorgungsfrage ist noch nicht befriedigend geregelt: Energiesparende Lampen enthalten wenige Milligramm Quecksilber und dürfen nicht in den normalen Hausmüll. Verbraucherinnen und Verbraucher können ausgediente Lampen auf den Recyclinghöfen der Städte und Gemeinden kostenlos abgeben. Vereinzelt ist dies auch beim Handel möglich. Doch diese Rückgabestellen reichen noch nicht aus. „Man kann nicht erwarten, dass Verbraucher für eine einzelne Lampe weite Strecken bis zum nächsten Recyclinghof fahren. Praktischer wäre, wenn alte Lampen direkt im Laden zurückgenommen würden ", meint Hagenah vom UBA. Der Handel ist zwar gesetzlich nicht verpflichtet, seine Produkte zurückzunehmen. vzbv und UBA fordern ihn jedoch auf, freiwillig ein einheitliches und flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten möglichst in jedem Geschäft, in dem sie neue Lampen kaufen, auch die alten bequem und sicher entsorgen können. Verbraucherzentralen bieten Unterstützung Insgesamt stellt der vzbv eine große Verunsicherung bei Verbrauchern fest, seit die Glühlampen aus Effizienzgründen schrittweise vom europäischen Markt genommen werden. Nachdem durch Kompaktleuchtstoff- und LED-Lampen die Vielfalt auf dem Markt deutlich breiter geworden ist, müssen die Verbraucher sich nun mit Produkteigenschaften wie Lichtstrom und Farbtemperatur beschäftigen, um die für ihren Bedarf jeweils richtige Lampe zu finden. Die breite Nutzung der energiesparenden Lampen ist jedoch die Voraussetzung dafür, dass der Einspareffekt zur Geltung kommt. „Im Moment kaufen viele Leute unpassende Lampen, die dann im Keller landen oder falsch entsorgt werden“, so Billen. Tipps für den Kauf bieten die Energieberatungen der Verbraucherzentralen. Auch das Umweltbundesamt informiert auf seiner Webseite. Dessau-Roßlau, 05.08.2010
Ob Bauprodukte gesundheitsgefährdende Stoffe in den Innenraum emittieren, ist für die am Bau Beteiligten eine wichtige Information vor der Entscheidung für bestimmte Produkte. Im EUBinnenmarkt sollte diese Information über die CE-Kennzeichnung und mit der ihr verbundenen Leistungserklärung verfügbar sein. Die harmonisierte Prüfnorm DIN EN 16516 (Bauprodukte -Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen -Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft) ermöglicht vergleichbare Angaben zu VOC-Emissionen überall in Europa. Bisher sind jedoch keine Leistungserklärungen zu VOC-Emissionen möglich, da sie nicht von harmonisierten, im Amtsblatt der EU veröffentlichten Normen erfasst sind. Zudem können nicht Angaben über Emissionen in der Form einheitlicher europäischer Leistungsklassen gemacht werden, da die Beratungen zu einem Klassifizierungssystem zu keinem einvernehmlichen Ergebnis geführt haben. Das UBA hat daher in einem Rechtsgutachten prüfen lassen, wie den deutschen Anforderungen entsprechende Angaben auch ohne Leistungsklassen möglich sind. Das vorliegende Gutachten erläutert die rechtlichen Voraussetzungen für Herstellerangaben, die hinsichtlich des Gesundheitsschutzes adäquat sind. Quelle: Forschungsbericht
Die Tomosynthese der Brust (DBT) existiert als Verfahren bereits seit 2008 (erste Geräte mit CE-Label). Um die Systeme kurativ einsetzen zu können, wurden in der 2009 herausgegebenen Überarbeitung der Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) [1] Anforderungen an die Abnahme- und Konstanzprüfung von Tomosynthesesystemen beschrieben. Diese heute noch gültigen Verfahren beinhalten jedoch keine Anforderungen an die physikalische Bildqualität, keine standardisierten Messungen der Strahlenexposition und beruhen auf Phantomen und Prüfkörpern, die nicht speziell für die Tomosynthese entwickelt wurden und zum Teil auch für die Mammographie als veraltet gelten. 2014 beschloss der Länderausschuss Röntgenverordnung auf seiner 72. Sitzung, die digitale Brusttomosynthese zunächst im Rahmen der Abklärungsdiagnostik im Mammographie-Screening-Programm gemäß § 17 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie zuzulassen. In diesem Zusammenhang wurden die Anforderungen an die Qualitätssicherung für die entsprechenden Geräte im Rahmen der Abklärungsdiagnostik leicht erhöht. Über das Genehmigungsverfahren wurden hierbei zusätzlich zur QS-RL Anforderungen an die Stabilität der Kontrastauflösung, standardisierte Messungen und Berechnung der mittleren Parenchymdosis (AGD) sowie die Überprüfung des Bildverlustes an der Brustwandseite eingeführt. Durch technische Weiterentwicklungen im Bereich der Bildnachverarbeitung ist herstellerübergreifend die Möglichkeit gegeben, aus dem Datensatz der Tomosynthese ein der Mammographie ähnliches Bild zu rekonstruieren, die sogenannte synthetische Mammographie (s2D). Einige Studien sehen den Einsatz dieser synthetischen Mammographie in Kombination mit einer Tomosynthese als Alternative zur herkömmlichen Mammographie [2]. Durch jene Ergebnisse rückte die Tomosynthese als eine Methode für das Mammographie-Screening in Deutschland in den Fokus. Im Rahmen einer prospektiv randomisierten multi-zentrischen und multi-vendor Studie innerhalb des Mammographie-Screenings wird dies gerade untersucht (TOSYMA Studie) [3]. Insgesamt werden hierzu ca. 100.000 Teilnehmerinnen in die Studie eingeschlossen. Die Studie wird von der deutschen Forschungsgesellschaft (DFG) gefördert und ist vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) genehmigt. Sie stellt die derzeit einzige zugelassene Möglichkeit dar, Tomosynthese im primären Screening einzusetzen. Für die Qualitätssicherung existierte in Deutschland zum Zeitpunkt des Projektes weder eine fertige nationale DIN-Norm noch ein Entwurf. Im internationalen Bereich beschäftigen sich sowohl die EFOMP (European Federation of Organizations for Medical Physics), die EUREF (European Reference Organisation for Quality Assured Breast Screening and Diagnostic Services) als auch die IEC (International Electrotechnical Commission) mit der Entwicklung von Qualitätsstandards für DBT-Systeme. Von den letzten beiden Organisationen existiert bereits ein veröffentlichter Entwurf oder ein fertiges Qualitätssicherungsprotokoll [4, 5]. Im nationalen Bereich kommt neben der QS-RL noch ein vom Referenzzentrum Mammographie Münster entwickeltes QS-Protokoll im Rahmen der TOSYMA-Studie zum Einsatz (Anhang A). Für dieses QS-Protokoll wurden Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt, um die verschiedenen Bildtypen (Mammographie, Tomosynthese und synthetische Mammographie) mittels Phantomaufnahmen vergleichen zu können [6]. Zudem erfolgten standardisierte Dosismessungen [7, 8] und die Bestimmung objektiver physikalischer Parameter um die Leistungsfähigkeit der eingesetzten DBT-Systeme zu beschreiben. Allgemein fehlen in allen verfügbaren QS-Protokollen Mindestanforderungen sowie ein einheitliches Phantom zur Ermittlung und Überprüfung der Bildqualität. Diese Mindestanforderungen sollten gleichzeitig die Tomosynthese als auch das synthetische 2D-Bild berücksichtigen. Die Notwendigkeit für die Entwicklung von Qualitätsstandards mit entsprechenden Mindestanforderungen zeigt auch die zunehmende Verbreitung der DBT-Systeme. Aktuell sind beispielsweise 37 % der vom Referenzzentrum Mammographie Münster betreuten Systeme Tomosynthese fähig.
WHG – Auszug Stand 18.07.2017 (ohne Gewähr!) § 63 Eignungsfeststellung (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, und betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festge- stellt worden ist. Eine Eignungsfeststellung kann auch für Anlagenteile oder technische Schutzvorkeh- rungen erteilt werden. Für die Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrun- gen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 13 Absatz 41 und § 17 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von ver- gleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, 2. wenn wassergefährdende Stoffe a) kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentli- chen Verkehr genügen, b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann bestimmt geregelt werden, 1. unter welchen Voraussetzungen darüber die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfest- stellung erforderlich ist, 2. dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, ein- schließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen. (3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, wenn 14. für die Anlage eine BaugGenehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist und, 2. sofern bei Erteilung der Genehmigung die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetztzu berücksichtigen sind. (4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet: 1. Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingun- gen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn a) die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten von einer har- monisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach den genannten Rechtsvor- schriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und b) die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europä- ischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienenwenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vor- schriften eingehalten werden, 2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter die Nummer 1 fallen und für die bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oder Bausätzen ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der auch die Einhaltung der wasser- rechtlichen Anforderungen gewährleistetsichergestellt wird, 3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungs- rechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, 3. die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Anforderungen der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen oder 4. für die eine Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, sofern bei Erteilung der Genehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind. 4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE- Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und 5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden. Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrecht- lichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU- Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund bauordnungsrechtli- cher Vorschriften ein Zulassungs- oder Nachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder Nachweismög- lichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze als Teil einer Anlage oder als technische Schutzvorkeh- rung besteht, ist die entsprechende Zulassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen und der Eignungsfeststellung für die Anlage zugrunde zu legen. (5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnach- weisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsicht- lichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen. Aus der Begründung: Die Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen was- sergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) tragen dem Änderungsbedarf Rechnung, der aus den Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014 (Rechtssache C-100/13) resultiert. Darüber hinaus soll die Systematik und Verständ- lichkeit der Regelungen zur Eignungsfeststellung verbessert werden. Darüber hinaus sind Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) vorgesehen. Infolge des EuGH-Urteils zu Baupro- dukten vom 16. Oktober 2014 entfällt die Bauregelliste B Teil 1, die zusätzliche Anforderungen an eu- ropäisch harmonisierte Bauprodukte enthält. Für europäisch harmonisierte Bauprodukte wird es deshalb künftig keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr geben. Diese geänderte Rechtslage begründet auch Änderungsbedarf in § 63 WHG, der u.a. den Wegfall der Eignungsfeststel- lung für Bauprodukte regelt, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise erteilt worden sind (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG g.F.). Auf Grund der Änderungen im Bauordnungsrecht kann die derzei- tige Gleichbehandlung von europäisch harmonisierten Bauprodukten und rein national zu regelnden Bau- produkten beim Wegfall der Eignungsfeststellung künftig nicht mehr fortgeführt werden. Aufgrund der Änderungen im Bauordnungsrecht sind daher in § 63 Absatz 4 WHG künftig entsprechend differenzierte Anforderungen vorgesehen (für europäisch harmonisierte Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und für rein national zu regelnde Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3). Der bisherige Wegfall der Eignungsfeststellung soll hierbei abgelöst werden durch eine Eignungsfiktion für die jeweiligen Bauprodukte. Die Neuregelungen in § 63 Absatz 4 WHG auf Grund des EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2014 werden darüber hinaus zum Anlass genommen, den insgesamt novellierungsbedürftigen § 63 WHG auch in an- deren Punkten zu überarbeiten, um hierdurch insbesondere die Systematik und Verständlichkeit der Regelungen zu verbessern. Mit diesem Ziel werden in § 63 Absatz 1 bis 3 WHG verschiedene Änderun- gen vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird u.a. das Erfordernis der Eignungsfeststellung auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe erstreckt (§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG). Außerdem soll künftig die Möglichkeit der Erteilung einer Eig- nungsfeststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG geltender Fassung (g.F.)) aus rechtssystematischen und europarechtlichen Gründen entfallen. Schließlich ist nach dem neuen Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 unter bestimmten Voraussetzungen auch für Druckgeräte und Maschinen eine Eignungsfiktion vorgesehen. Zu Absatz 1: Der neue § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG führt die bisherige Regelung in § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG fort und erstreckt das Erfordernis der Eignungsfeststellung auch auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen). Diese Änderung beruht zum einen darauf, dass das Gefährdungspotenzial von LAU-Anlagen im Falle ihrer wesentlichen Änderung vergleichbar ist mit dem Gefährdungspotenzial, das sich aus Errichtung und Betrieb solcher Anlagen ergibt. Die Regelung lehnt sich an vergleichbare Tatbestände für Anlagenzulassungen im WHG an (siehe § 34 Absatz 1 und § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG). Die Eignungsfeststellung auch in Fällen we- sentlicher Änderungen tritt an die Stelle der nach bisherigem Recht möglichen Erteilung einer Eignungs- feststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F.). Nach bisheriger Praxis ist in den Fällen wesentlicher Änderungen, sofern keine nachträglichen Inhalts- oder Nebenbestimmungen nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG festgesetzt worden sind, üblicherweise eine Eignungsfeststellung für das betreffende Anlagenteil bzw. die betreffende technische Schutzvorkehrung erteilt worden, das oder die Gegenstand der wesentli- chen Änderung war. Mit der Erstreckung der Eignungsfeststellung auch auf wesentliche Änderun- gen wird somit die bislang schon praktizierte behördliche Vorkontrolle in solchen Fällen auf neuer Rechtsgrundlage fortgeführt. In Fällen wesentlicher Änderungen bezieht sich die Eignungsfeststellung auch künftig somit grundsätzlich nicht auf die Anlage als Ganzes, sondern auf das Anlagenteil oder die Anlagenteile, das oder die wesentlich geändert werden sollen. Anlagenteile, die nicht geändert wer- den, bleiben hierbei grundsätzlich unberücksichtigt. Lediglich insoweit, als die wesentliche Änderung Auswirkungen auf nicht geänderte Anlagenteile hat oder die wesentliche Änderung sich auf die Eignung der Anlage insgesamt auswirkt, sind auch andere Anlagenteile oder das Gesamtgefüge der Anlage in den Blick zu nehmen. Dies gilt z.B., wenn eine bisher drucklos betriebene Anlage nach der wesentlichen Än- derung unter Druck betrieben werden soll und sich dieser erhöhte Betriebsdruck auch auf Anlagenteile auswirkt, die nicht geändert werden. Die Neuregelung zur wesentlichen Änderung entspricht damit der bisherigen Rechtspraxis; sie bewirkt im Vergleich zum bisherigen Recht keinen höheren Verfahrensauf- wand. Im Hinblick auf Bauprodukte, die unter eine harmonisierte europäische Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; im Folgenden Baupro- duktenverordnung) fallen, entspricht der Wegfall des § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. auch dem Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.10. 2014 in der Rechtssache C-100/13. Nach dieser Ent- scheidung sind zusätzliche nationale Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten, die von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst werden, im Hinblick auf einen wirksamen Marktzugang unzu- lässig. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Zulassungserfordernisse für harmonisierte Bauprodukte. Da hiernach das Erfordernis einer Eignungsfeststellung für derartige Bauprodukte (als Anlagenteil) unzuläs- sig wäre, ist es im Sinne des EuGH-Urteils konsequent, auch auf die Möglichkeit einer Eignungsfeststel- lung für derartige Produkte künftig zu verzichten. Der neue Satz 2 in § 63 Absatz 1 entspricht § 63 Absatz 1 Satz 3 WHG g.F., gilt aber wegen des Weg- falls von § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. künftig nicht für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrun- gen. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird die Verweiskette über § 58 Absatz 4 WHG durch einen direkten Verweis auf die §§ 13 Absatz 1 und 17 WHG ersetzt. Auf eine dem § 58 Absatz 4 Satz 2 WHG entsprechende Regelung wird zur Vermeidung einer Doppelung verzichtet, da sich die Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts zur Eignungsfeststellung bereits aus § 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes ergibt, an den § 13 Absatz 1 WHG anknüpft. Zu Absatz 2 Satz 2: Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 führt den derzeitigen Satz 2 des § 63 Absatz 2 WHG inhaltlich unverän- dert fort. Die neue Nummer 2 in Satz 2 erweitert die bestehende Verordnungsermächtigung dahinge- hend, dass durch Rechtsverordnung auch geregelt werden kann, dass über die Bestimmungen des neu-
Unmanned Aircraft Systems (UAS) are used for a variety of purposes. Especially the industrial or professional use of unmanned aircraft (UA) will lead to an increasing number of possible applications. The steadily rising number of UA raises the question of noise impact on the society from these vehicles. For the first time, an EU regulation provides a uniform noise rating for UA. It involves the introduction of a label for the guaranteed sound power level. This level is to be determined via EN ISO 3744:2010 by means of an enveloping surface method. Manufacturers are required to document the guaranteed sound power level as part of their CE marking. In addition, the EU regulation specifies a maximum permissible sound power level. The permitted level depends on the weight of the UA. Therefore, the German Environment Agency has started with acoustic investigations of UA. Various small multicopter) were used for the measurements in accordance with the EU regulation. This paper presents the results of the measurements and shows whether the requirements of the EU regulation are complied with. The challenges for users of the applicable measurement standard are also highlighted.
Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) werden für eine Vielzahl von Zwecken eingesetzt. Vor allem der industrielle oder professionelle Einsatz von unbemannten Luftfahrtzeugen (UA) wird zu einer wachsen-den Zahl von Anwendungsmöglichkeiten führen. Die stetig steigende Zahl von UA wirft die Frage nach der Lärmbelastung der Gesellschaft durch diese Luftfahrzeuge auf. Zum ersten Mal sieht eine EU-Verordnung eine einheitliche Lärmeinstufung für UA vor. Sie beinhaltet die Einführung eines Labels für den garantierten Schallleistungspegel. Dieser soll über die EN ISO 3744:2010 mittels eines Hüllflächen-verfahrens ermittelt werden. Die Hersteller sind verpflichtet, den garantierten Schallleistungspegel im Rahmen ihrer CE-Kennzeichnung zu dokumentieren. Darüber hinaus schreibt die EU-Verordnung einen maximal zulässigen Schallleistungspegel vor. Der zulässige Pegel ist abhängig vom Gewicht der UA. Deshalb hat das Umweltbundesamt mit akustischen Untersuchungen von UA begonnen. Für die Mes-sungen gemäß der EU-Verordnung wurden verschiedene kleinere Multikopter eingesetzt. Dieser Beitrag stellt die Ergebnisse der Messungen vor und zeigt, ob die Anforderungen der EU-Verordnung eingehalten werden. Es werden auch die Herausforderungen für die Anwender der geltenden Messnorm aufgezeigt. Quelle: https://elib.dlr.de/194135/
In Europe, the Construction Products Regulation sets harmonized conditions for the marketing of construction products with the objective of protecting the building users' health. However, until now only three European countries have implemented requirements for the assessment of VOC emissions from construction products. The European Commission has recognized the insufficient implementation of health require ents and is therefore currently planning the issue of a delegated act on the communication of VOC emissions from construction products in the form of "VOC Classes". A key prerequisite for defining the VOC classes is the completion of the EU-LCI list currently being carried out by a group of experts from ten European countries. This paper reports on the development of the VOC class concept, the progress of the EU-LCI harmonization framework and Germany's current efforts to ensure a high health protection level of building users and avoid dangers from construction product emissions. (Ana Maria Scutaru)
':F)• ·. . . . . . Ob~rbergamt ' · . in Clausthal-Zellerfeld NiederdchsiKhes Umweltministerium Archivstraße 2-~ 30169 Hannover.Efl9. · .03. Nov, 2000 l,t~ ()O . ·.,__ .... Bind ,._....,.; Heft ~····- Ihr Zeichen, Ihre Nachricht·"'°"'. ~ Zeichen {Bei Antwort a ~ ) Clausthal-Zellerfeld ..12-01/00.-W 3528 Bh. 4.:. 31 .10.2000 Planfeststellungsverfahren Konrad ; Stellungnahme..~ 'Oberbergamtes zu den Antragsunterlagen· . . . . . . - Erlass vom 07.03.2000 _;. 401 - 40326/3-4/5.3 - r- . / ) Die Stellungnahme ~es Oberbergamtes . vom . Januar 1997 wurde unter .Berück- . . .. . ' ' , ' · sichtiguryg. des Standes d~r Technik überprüft. · Sie wird hiermit durch nachfolgende B~richtigu11gen bzw. Ergänzungen aktuali- · : siert: .◄ zu Kapitel 5 „Fahtung;und Transpqrt (unter Ta9!)" ab Seite 51 ff._: ,.. .i Auf .Seite 56 wird der vorletzte und letzte .Ab$atz wie folgt benciltigt bzw. aktuali- . .· . . ,, . siert (durch Untflrstrei~ung kenntlich ger:ilacht): · Aufgrund d~r Umsetzung der EG-Richtl_ inie.89/392/EWG des-Rates vom 14.- Juni 1989 zur _~ng!eichung äer R~tsv<;n-schriften. d~r Mitgliedstaaten für Maschinen (mit· Änderung$ljchtlinien), durch ~ie Neunte VerordnunQ zum Gerätesicherheits... • gesetz ,(Maschinenv.erordnung - 9. GSGV) vom '12. Ma'i 1993 (BGBI. I S. 704) . , . .. . . .· . . ' ' '\ ._, i. .d. F. vom 28. September 1995- (B~BI. 1. S. 1213) darf nach Ablauf der Über- . . ' .. . . , , . gangsfrist in § _6 ·Abs; 2 der 9. GSGV ab 01.01 :1985 diese ·Bauartzulassung nicht mehr· ve~lan_g t werden; Voraussetzu~g .fOr das lnverkehrbring·e n ist nach § J ' 3 der -2- ·~ 9. GSGV, dass jedes Fahrzeug (Maschine) mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass eine EG-KonfoOTtitätserklärung nach '(orgeschriebenem Muster bei- gefügt ist. Für die Bereitstellung und Benutzung der Fahrzeuge (Arbeitsmittel) ist § 17 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverord- nung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. Au- / gust 1998 (BGBI. 1 S. 2093), einschließlich der dazugehörigen Betriebsplanzulas- . sung zu beachten. Auf Seite 58 wird unter der Überschrift Hinweis der Text wie fotgt aktualisiert: ~er ·Einsatz dieselbetriebener Gleislosfahrzeuge im Untertagebergbau ist Stand der Technik. Nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 GefStoffV gelten Dieselmotoremissionen (DME) als krebserzeugende Gefahrstoffe. Daher sind die in § 36 GefStoffV vorge- schriebenen zusätzHchen Maßnahmen ab dem 01.01.2001 durchzuführen. Der TRK-Wert für DME wird in der TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeits- platz" (Ausgabe Oktober-1996 / Fassung Februar 2000) für den Nichtkohlebergbau unter Tage und Bauarbeiten unter Tage auf 0,3mg/m 3, im übrigen auf 0, 1 mg/m3 festgesetzt. Dieser Immissionswert wird mit den vorgesehenen Motoren und Bewetterungsver- hältnissen eingehalten. Die Auslöseschwelle für DME wird in der TRGS 554 uDieselmotoremissionen (DME)" auf 0, 1 mg/m3 festgelegt. Dieser.Grenzwert wird. im Betrieb ohne weitere techn.ische Maßnahmen (z. s.· der Einsatz von Partikel-Filtern) voraussichtlich· überschritten Werden, so dass dann die .in § 36 Abs. 5 GefStoffV genannten Maß- nahmen erforderlich wären. -3- zu Kapitel 12.1 „Verfüllen und Verschließen der Schächte" ab Seite 103 ff.: Es wird darauf hingewiesen, dass zu gegebner Zeit die/ Forschungsergebnisse der ln-Situ-Versuche auf der Schachtanlage Salzdetfurth Berücksichtigung finden sollten. zu Kapitel 16: Abfallentsorgung/ Haufwerksverbringung ab Seite 127 ff: Auf Seite 128. wird unter der Überschrift Durchführung der Prüfung der Text wie folgt aktualisie!!_(durch Unterstreichung kenntlich gemacht):• ~ , Bei der Prüfung der Planaussagen wurden die Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl.I S. 1310) in der Fassung vom 12. februar 1990 (BGBI. 1 S. 216), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 26. Januar 1998 (BGBI. 1S. 164), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. 1S. 2705) in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.05.. 2000 (BGBI. 1 s. 632) • . ' sowie des r'. Niedersächsischen Abfallgesetze~ (NAbfG) vom 14.10..1994 (Nds. GVBI. S. 467) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des. Gesetzes vom 19.02.1999 (Nds. GVBI. S. 46) zugrunde gelegt. Auf Seite 129 wird unter der Überschrift Bewertung der Text wie folgt aktualisiert (durch Unterstreichung kenntlich gemacht);
Origin | Count |
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Bund | 38 |
Land | 15 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 13 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 21 |
unbekannt | 15 |
License | Count |
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geschlossen | 25 |
offen | 24 |
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Language | Count |
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Deutsch | 47 |
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Resource type | Count |
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Dokument | 5 |
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Topic | Count |
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Boden | 25 |
Lebewesen & Lebensräume | 29 |
Luft | 30 |
Mensch & Umwelt | 51 |
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