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Augen auf beim Geschenkekauf: Hinweise zum Kauf von Spielzeug

Spielzeuge sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Beim Kauf ist in punkto Produktqualität oder auch Datensicherheit einiges zu beachten. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz rufen Verbraucherinnen und Verbraucher daher dazu auf, beim Spielzeugeinkauf auf Sicherheit und Qualität zu achten und Produkte vor dem Kauf genau zu prüfen. Eine erste, wichtige Orientierung bieten Gütesiegel, Kennzeichnung und Verarbeitung. Ministerin Gorißen: „Damit die Weihnachtsgeschenke nicht zu einer bösen Überraschung werden oder Spielzeuge direkt nach dem ersten Gebrauch nicht defekt sind, sollten Verbraucher schon beim Einkauf genau hinschauen. Gütesiegel wie ‚Geprüfte Sicherheit‘, das europäische CE-Kennzeichen oder das deutsche Umweltzeichen ‚Blauer Engel‘ bieten auf Produkten eine wichtige Orientierung.“ Die Präsidentin des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV), Elke Reichert: „Viele Substanzen sind nach der europäischen Chemikalienverordnung (REACH) verboten. Trotzdem werden durch die Marktüberwachungsbehörden immer wieder Produkte beanstandet, die den Anforderungen nicht genügen.“ Hinweise zur Qualität eines Produkts könnten oft schon die Verarbeitung oder der Geruch geben. „Die menschliche Nase ist sehr sensibel. Spielzeug, das unerwünschte Stoffe enthält, fällt häufig schon durch einen unangenehmen Geruch auf.“ Riecht ein Produkt beißend oder löst sich die Farbe, sollte es nicht gekauft werden. Wenn kein Muster offen zur Ansicht angeboten wird, kann das Verkaufspersonal gebeten werden, das gewünschte Objekt auszupacken, um es selbst zu prüfen. Verströmen die Spielzeuge einen unangenehmen, zuweilen beißenden Geruch, liegt das zumeist an Chemikalien, die ausdünsten. Derart „stinkende“ Spielzeuge sollten besser im Regal verbleiben. Häufig verstecken sich hinter den unangenehmen Gerüchen so genannte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die aufgrund ihrer potenziell gesundheitsgefährdenden Wirkung in Spielzeugen nicht vorhanden sein sollten. Aber auch parfümierte Artikel sollten gemieden werden, da einige Duftstoffe Allergien auslösen können. Andere Schadstoffe, wie beispielsweise Weichmacher, sind geruchsneutral. Bei Spielzeugen aus Kunststoff empfiehlt es sich daher, auf den Hinweis „phthalatfrei“ oder „PVC-frei“ zu achten. Zum Schutz vor Schadstoffbelastungen durch Spielzeug bietet die Kennzeichnung eine erste Orientierung. Mit dem CE-Zeichen (CE = Conformité Européenne) erklärt der Hersteller, dass die europäischen Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllt sind. Alle Spielzeuge müssen ein CE-Kennzeichen tragen. Sicherheitshinweise müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Das freiwillige Siegel „Geprüfte Sicherheit“, kurz GS-Siegel, wird von staatlich anerkannten Prüfstellen in Deutschland vergeben. Mit dem GS-Siegel gekennzeichnete Produkte erfüllen Vorgaben, die über die Anforderungen der EU-Spielzeugrichtlinie hinausgehen. Das deutsche Umweltzeichen „Blauer Engel“ kennzeichnet besonders umweltfreundliche Produkte, die deutlich unter den zulässigen Belastungsgrenzen liegen. Auch Kriterien wie Nachhaltigkeit und Sozialstandards bei der Rohstoffgewinnung und Herstellung werden berücksichtigt. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen: „Immer beliebter sind unter dem Weihnachtsbaum auch ‚smarte‘ Puppen, Roboter oder Kuscheltiere mit Mikrofon oder Kamera, die per Internet oder Bluetooth vernetzt sind. Sie lassen sich per Sprachsteuerung oder App bedienen, was oft mehr Spielspaß bedeutet. Zugleich bleiben dabei oft Daten- und Verbraucherschutz auf der Strecke. Internetfähige Spielzeuge sollen auch IT-sicher sein. Nutzer müssen wissen, welche Informationen per App und Spielzeug ins Internet gesendet werden und die Möglichkeit haben, ihre eigenen Daten zu schützen.“ Ungesicherte Verbindungen oder unzureichend geschützte Nutzerdaten auf Servern der Anbieter können bei vernetztem Spielzeug Zugang zu Gesprächsaufzeichnungen und Videos gewähren. Im schlimmsten Fall ermöglichen Sicherheitslücken die Kontaktaufnahme fremder Personen zum Kind. Es ist deshalb wichtig, welche Datenerfassung und -nutzung mit dem vernetzten Spielzeug verbunden sind. Die Datenschutzerklärung des Dienstanbieters oder die Nutzungsbedingungen der App müssen darüber Auskunft geben. Internetfähige Spielzeuge müssen eine gesicherte WLAN-Verbindung besitzen. Eine Bluetooth-Verbindung sollte mit PIN oder Passwort geschützt sein. Je nach Nutzung muss ein Spielzeug viel aushalten und sollte dementsprechend stabil sein. Kleinteile wie Augen oder Knöpfe dürfen sich nicht leicht ablösen, Batteriefächer müssen fest verschlossen, am besten verschraubt sein. Scharfe Spitzen oder Kanten können zu Verletzungen führen, Holzspielzeug darf nicht splittern. Lange Schnüre, Seile oder Bänder können zur Strangulation bei Kindern führen. Bei lackierten Oberflächen empfiehlt sich ein einfacher „Reibetest“, um zu prüfen, ob das Spielzeug abfärbt. Verbleibt Farbe am Finger oder blättert ab, sollte vom Kauf abgesehen werden, denn sowohl über die Haut als auch beim kindlichen In-den-Mund-Stecken können die Farben und damit Chemikalien aufgenommen werden. Der Altersklasse entsprechend bestehen unterschiedliche Anforderungen an Spielzeug. Der Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet“ gilt vor allem für Produkte, die so klein oder kleinteilig sind, dass jüngere Kinder sie verschlucken und daran ersticken könnten. Über diverse Plattformen angebotene Produkte aus dem nicht-europäischen Raum entsprechen nach Erfahrungen der Marktüberwachungsbehörden häufig nicht den in der EU geltenden Normen. Zudem gibt es im Onlinehandel nicht die Möglichkeit, die Produktqualität anhand von Geruch, Farbabrieb etc. vor der Bestellung zu prüfen. In Nordrhein-Westfalen werden jährlich durch die Lebensmittelüberwachungsämter rund 1.000 Spielzeuge auf ihre stoffliche Zusammensetzung und Kennzeichnung untersucht. Die Beanstandungsquote lag zuletzt bei ungefähr 5 Prozent. Neben Kennzeichnungsmängeln werden überwiegend chemische Mängel festgestellt. Spielzeug wird so zwar regelmäßig kontrolliert, eine flächendeckende Untersuchung ist jedoch aufgrund der Vielzahl der angebotenen Produkte nicht möglich. Fällt beim Kauf oder Gebrauch ein Spielzeug auf, das unsicher oder gesundheitsschädlich sein könnte, sollte dies dem zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt in der Stadt bzw. dem Kreis oder der zuständigen Marktüberwachungsstelle der Bezirksregierung gemeldet werden. Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an 0211 3843-0 . Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 0211 3843- 1043 , sebastian.klement-aschendorff(at)mlv.nrw.de Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW zurück

Erhalt des deutschen Schutzniveaus für den Gesundheitsschutz beim Bauen mit harmonisierten Bauproduktnormen

Ob Bauprodukte gesundheitsgefährdende Stoffe in den Innenraum emittieren, ist für die am Bau Beteiligten eine wichtige Information vor der Entscheidung für bestimmte Produkte. Im EUBinnenmarkt sollte diese Information über die CE-Kennzeichnung und mit der ihr verbundenen Leistungserklärung verfügbar sein. Die harmonisierte Prüfnorm DIN EN 16516 (Bauprodukte -Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen -Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft) ermöglicht vergleichbare Angaben zu VOC-Emissionen überall in Europa. Bisher sind jedoch keine Leistungserklärungen zu VOC-Emissionen möglich, da sie nicht von harmonisierten, im Amtsblatt der EU veröffentlichten Normen erfasst sind. Zudem können nicht Angaben über Emissionen in der Form einheitlicher europäischer Leistungsklassen gemacht werden, da die Beratungen zu einem Klassifizierungssystem zu keinem einvernehmlichen Ergebnis geführt haben. Das UBA hat daher in einem Rechtsgutachten prüfen lassen, wie den deutschen Anforderungen entsprechende Angaben auch ohne Leistungsklassen möglich sind. Das vorliegende Gutachten erläutert die rechtlichen Voraussetzungen für Herstellerangaben, die hinsichtlich des Gesundheitsschutzes adäquat sind. Quelle: Forschungsbericht

Wie wird der Schadstoffausstoß von Kaminöfen begrenzt?

Die Begrenzung des Schadstoffaustoßes aus Feuerungsanlagen gewinnt zunehmend an Bedeutung und stellt eine große Herausforderung dar. Besonders mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen maßgeblich zur Feinstaubbelastung bei. Hierbei sind es vor allem die Einzelraumfeuerungsanlagen (z. B. Kaminöfen), die nur einen Raum und nicht die ganze Wohnung heizen und als Zusatzheizung oder zum Komfort betrieben werden. In Berlin wird die Sachstoffbelastung durch zwei Instrumente begrenzt: 1. Gesetzliche Vorschriften Für alle Öfen in Deutschland gelten die Regelungen der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV – Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung) In der Verordnung sind zum einen die zugelassenen Brennstoffe aufgelistet mit denen eine Feuerungsanlage betrieben werden darf. Zum anderen sind Grenzwerte für den zulässigen Schadstoffausstoß (Schadstoffemissionen) festgelegt. Die Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Anlagen die geforderten Emissionsgrenzwerte einhalten. Nach dem Einbau kontrollieren die Schornsteinfeger regelmäßg, ob die Öfen noch den Vorschriften entsprechen. Zudem definiert die Verordnung die Fristen, nach denen alte Feuerungsanlagen ausgetauscht werden müssen. 2. Vorgaben zum Brennstoffeinsatz in der Bauleitplanung In Berlin wurde im Jahr 1984 im Berliner Flächennutzungsplan ein Vorranggebiet für Luftreinhaltung definiert. Das Gebiet umfasst im Wesentlichen die dicht bebauten Innenstadtbezirke mit einer zusammenhängenden Fläche von etwa 100 km 2 . Im Rahmen der Bauleitplanung dürfen Neubauten innerhalb des Vorranggebiets nur Brennstoffe verwenden, deren Schadstoffausstoß nicht höher ist als der von Heizöl EL. Da Holz einen weitaus höheren Schadstoffausstoß hat, ist die Verwendung von Holz als Brennstoff, zumindest für den Neubau, damit untersagt. Die Vorgabe muss in die einzelnen Bebauungsplänen aufgenommen werden und gelangt damit auch in die Baugenehmigungen für Wohnungen und andere Gebäude. Ein erhebliches Minderungserfordernis besteht jedoch weiterhin. Vor allem auch in den Randbezirken, die nicht innerhalb des Vorranggebietes liegen, denn dort nimmt seit Jahren die Anzahl an Einzelraumfeuerungsanlagen bzw. an Kaminöfen zu. Die behördlichen Möglichkeiten einer wirksameren Regulierung von Kaminöfen sind stark begrenzt. Weitergehende Beschränkungen wären nur zulässig, wenn die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (39. BImSchV) überschritten werden. Das ist in Berlin nicht mehr so. Der zulässige Jahresmittelgrenzwert von Feinstaub von 40 µg/m 3 wird in Berlin seit 2004 flächendeckend eingehalten. Auch die zulässige Zahl von 35 Überschreitungen pro Kalenderjahr des Tagesgrenzwerts von 50 µg/m 3 wurde seit 2016 nicht mehr überschritten. Der Trend ist weiterhin rückläufig. Hinzu kommt, dass die Emissionsgrenzwerte von Kaminöfen auch über EU-Binnenmarktvorschriften (EU-VO 2015/1185 und 2015/1189 ) europaweit festgelegt sind. Diese Grenzwerte sind teilweise schwächer ausgelegt als die Emissionsgrenzwerte der in Deutschland gültigen Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Solange die Luftqualitätsgrenzwerte eingehalten werden – also auch in Berlin – ist es demnach nicht zulässig, einen Kaminofen o. ä. zu verbieten oder eine Filternachrüstung zu fordern, wenn die Öfen über eine CE-Kennzeichnung verfügen und somit die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Um die Emissionen aus Kaminöfen oder Klein- bzw. Einzelraumfeuerungsanlagen weiter zu begrenzen, ist somit zwingend eine Novellierung und eine Verschärfung des geltenden Rechts erforderlich. Gemäß der Weltgesundheitsorganisation (WHO(World Health Organisation.)) entsprechen die aktuellen gesetzlichen Immissiongrenzwerte nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft und sollten für einen ausreichenden Gesundheitsschutz deutlich verschärft werden. Auf der Seite der Weltgesundheitsorganisation (WHO) können die jüngst veröffentlichten WHO-Empfehlungswerte eingesehen werden. WHO-Empfehlungswerte Der empfohlene Jahresmittelgrenzwert für Partikel PM10 beträgt 15 µg/m 3 und liegt damit 25 µg/m 3 unter dem gesetzlichen Grenzwert von 40 µg/m 3 . Inzwischen hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Neufassung der Luftqualitätsrichtlinie vorgelegt, in dem auch eine Verschärfung der Immissionsgrenzwerte vorgesehen ist. Bis diese Neufassung vom europäischen Gesetzgeber beschlossen und in deutsches Recht überführt wurde, wird es noch mehrere Jahre dauern. Neufassung der Luftqualitätsrichtlinie Um diese Zeit zu nutzen, wird, wie bereits im Luftreinhalteplan für Berlin – Zweite Fortschreibung angekündigt, momentan eine Berliner Luftreinhaltestrategie erarbeitet. Darin sollen anspruchsvolle, an den WHO-Richtlinien angelehnte Ziele für die Verbesserung der Qualität der Berliner Luft formuliert und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen entwickelt werden. Um einen höheren vorbeugenden Schutz der Gesundheit der Berlinerinnen und Berliner zu gewährleisten, ist eine Emissionsminderung im Bereich der Holzverbrennung unerlässlich. Pressemitteilung vom 06.10.2021

Anwendbarkeit der ISO 3744 zur Ermittlung von Drohnengeräuschen

Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) werden für eine Vielzahl von Zwecken eingesetzt. Vor allem der industrielle oder professionelle Einsatz von unbemannten Luftfahrtzeugen (UA) wird zu einer wachsen-den Zahl von Anwendungsmöglichkeiten führen. Die stetig steigende Zahl von UA wirft die Frage nach der Lärmbelastung der Gesellschaft durch diese Luftfahrzeuge auf. Zum ersten Mal sieht eine EU-Verordnung eine einheitliche Lärmeinstufung für UA vor. Sie beinhaltet die Einführung eines Labels für den garantierten Schallleistungspegel. Dieser soll über die EN ISO 3744:2010 mittels eines Hüllflächen-verfahrens ermittelt werden. Die Hersteller sind verpflichtet, den garantierten Schallleistungspegel im Rahmen ihrer CE-Kennzeichnung zu dokumentieren. Darüber hinaus schreibt die EU-Verordnung einen maximal zulässigen Schallleistungspegel vor. Der zulässige Pegel ist abhängig vom Gewicht der UA. Deshalb hat das Umweltbundesamt mit akustischen Untersuchungen von UA begonnen. Für die Mes-sungen gemäß der EU-Verordnung wurden verschiedene kleinere Multikopter eingesetzt. Dieser Beitrag stellt die Ergebnisse der Messungen vor und zeigt, ob die Anforderungen der EU-Verordnung eingehalten werden. Es werden auch die Herausforderungen für die Anwender der geltenden Messnorm aufgezeigt. Quelle: https://elib.dlr.de/194135/

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte

Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft und löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab. Die EU-BauPVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt. Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung verpflichtet.

Internationale Konferenz 'Roadmap for Healthy Buildings: classification of performance of construction products in relation to their emissions into indoor air'

Das Projekt "Internationale Konferenz 'Roadmap for Healthy Buildings: classification of performance of construction products in relation to their emissions into indoor air'" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH.Die Entwicklung emissionsarmer Bauprodukte ist eine wirksame Maßnahme zur Verbesserung der Innenraumluftqualität. Derzeit werden einheitliche Anforderungen an Bauprodukte entwickelt, die dem Gesundheitsschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dienen. Ziel Diese betreffen eine geplante, ist eine europaweit geltende Begrenzung und Kennzeichnung der Materialausgasungen sowie die eine Festlegung der zugrundeliegenden Messverfahren und gesundheitlichen Bewertungsmethoden.Seit 2011 erstellt die EU-LCI-Arbeitsgruppe, eine Expertengruppe aus zehn europäischen Ländern, gesundheitliche Bewertungsmaßstäbe für Stoffe, die aus Bauprodukten ausgasen: die Liste der harmonisierten EU-LCI-Werte. Die EU-Kommission hat angekündigt, über einen delegierten Rechtsakt ein verbindliches Klassensystem zur Kennzeichnung von VOC-Emissionen aus Bauprodukten in Kraft zu setzen, welches künftig die CE-Kennzeichnung ergänzen soll. Obwohl die EU-LCI-Liste wichtiger Teil des VOC-Klassenkonzepts ist, hat der aktuelle Vorschlag der KOM aus deutscher Sicht inhaltliche Schwächen und bleibt weit hinter dem in Deutschland üblichen Schutzniveau (AgBB-Schema) zurück. Um ein europaweit einheitliches und hohes Schutzniveau für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu ermöglichen, ist eine sichtbare Interessenvertretung Deutschlands notwendig. Ziel des Vorhabens ist die Ausrichtung einer internationalen Konferenz, um die Entwicklungen im Bereich der Bauproduktenregulierung seit der Konferenz 'Construction Products and Indoor Air Quality' von 2007 zu präsentieren und zu diskutieren. Die zentrale Frage ist, wie eine europäisch einheitliche gesundheitliche Bewertung und Regulierung von Bauproduktemissionen möglichst bald verwirklicht werden kann.

Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Die Verordnung regelt insbesondere die Anforderungen an die Einleitungen aus Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung neu, also Anlagen mit weniger als 50 Einwohnerwerten. Die Novelle wurde im Wesentlichen erforderlich, da sich infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 Änderungsbedarf im Hinblick auf Anhang 1 Teil C AbwV ergibt. Nach dem neuen Bauordnungsrecht dürfen für europäisch harmonisierte Bauprodukte, wie Kleinkläranlagen sie darstellen, keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) mehr durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt. Anderenfalls würden an CE-gekennzeichnete Produkte zusätzliche nationale Anforderungen gestellt. Dies ist im europäischen Binnenmarkt allerdings nicht. Mit dem Wegfall der abZ entfällt für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen auch die Grundlage für die bislang in Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV geregelte sog. Einhaltefiktion. Es bedarf somit einer Neuregelung unter Beachtung der Vorgaben des oben genannten EuGH-Urteils und der EU-Bauproduktenverordnung (Nummer 305/2011 - BauPVO). Darüber hinaus gilt Anhang 1 AbwV in der derzeitigen Fassung für alle Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von der Höhenlage, in der sie sich befinden. Da mechanisch-biologische Abwasserbehandlungsanlagen in Höhenlagen über 1 500 Metern über Normalnull die in Anhang 1 gestellten Anforderungen jedoch nicht immer erfüllen können, soll in Übereinstimmung mit den Vorgaben der EU-Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EWG die Möglichkeit geschaffen werden, in der wasserrechtlichen Zulassung für solche Abwasserbehandlungsanlagen Ausnahmen vorzusehen. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das Novelle 9. AbwV.

200609-Einfuehrungserlass_Anhang1_AbwV.pdf

Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung Hinweise zum Vollzug (RdErl. des MULE vom 10.6.2020) 1. Anlass für die Änderungsverordnung Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es unzulässig ist, an den Marktzugang und an die Verwendung von Bauprodukten, für die es eine harmonisierte europäische Norm gibt und die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusätzlich nationale unmittelbar bauproduktbezogene Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund werden für europäisch harmonisierte Bauprodukte keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) mehr durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt. Dies gilt auch für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen. Da keine abZ für diese Kleinkläranlagen mehr erteilt werden kann, ist die Grundlage für die bisher in Anhang 1 Teil C Absatz 4 der Abwasserverordnung geregelte Fiktion der Einhaltung der Ablaufwerte nach Teil C Absatz 1 (sog. Einhaltefiktion) entfallen. Die Neuregelung in Anhang 1 der Abwasserverordnung war notwendig um die Verordnung an die Rechtslage anzupassen. Neben den Regelungen zu Einleitungen von weniger als acht m³ Schmutzwasser pro Tag wurde mit der Neunen Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung in einem neuen Absatz 10 in Teil C des Anhanges 1 auch eine Ausnahmeregelung für abweichende Anforderungen für häusliches Abwasser, das in Gebirgsregionen anfällt, die höher als 1.500 Meter über Normalnull liegen, aufgenommen. Die Regelung ist für den wasserrechtlichen Vollzug in Sachsen-Anhalt nicht relevant und wird daher nachfolgend nicht betrachtet. Die Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 6.3.2020 wurde am 12.3.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020 Teil 1 Nr. 11 S. 485) veröffentlicht und trat am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. 2. Hinweise für den wasserrechtlichen Vollzug 2.1 Allgemeines Bei der Neuregelung der Einhaltefiktion für Einleitungen von weniger als acht m³ Schmutzwasser pro Tag hat der Verordnungsgeber zwischen Kleinkläranlagen, die unter eine europäische harmonisierte Norm fallen (europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen) und rein national zu regelnde Kleinkläranlagen (nicht harmonisierte Kleinkläranlagen ohne CE- Kennzeichnung) unterschieden. Die Anforderungen an europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen sind in den neuen Absätzen 4 bis 7, die an nicht harmonisierte Kleinkläranlagen im neuen Absatz 8 geregelt. Auch sind Unterschiede zwischen Bestands- und Neuanlagen möglich. 2.1.1 Europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen a) Kleinkläranlagen nach DIN EN 12566 Bei Anlagen nach DIN EN 12566-3 handelt es sich um Kleinkläranlagen, die aus einer mechanischen Vorbehandlung (Faulgrube/Vorklärung/Absetzgrube) als erste Behandlungsstufe und einer biologischen Reinigungsstufe oder einem bewachsenen Bodenfilter (zweite Behandlungsstufe) bestehen. Die in der Leistungserklärung angegebene Reinigungsleistung bezieht sich auf das Rohabwasser. Bei Anlagen nach DIN EN 12566-6 handelt es sich um Kleinkläranlagen für die weitergehende Behandlung des aus Faulgruben ablaufenden Abwassers. Im Unterschied zu den kompletten Anlagen nach Teil 3 bestehen diese Anlagen allein aus der zweiten Behandlungsstufe (Biologie). Da sich die Reinigungsleistung dieser Anlage auf das vorbehandelte häusliche Schmutzwasser bezieht, sind die Mindestanforderungen an die Reinigungsleistung in Absatz 5 Nummer 2 b) etwas geringer als bei Anlagen nach Teil 3 (Absatz 5 Nummer 2 a). Bild 1: Zuordnung der möglichen Anlagenteile einer Kleinkläranlage in der DIN EN 12566 Anlagen nach Teil 1 dienen der mechanischen Vorbehandlung des häuslichen Abwassers (erste Behandlungsstufe). Die Anforderungen nach Absatz 1 können alleine damit nicht eingehalten werden. Anlagen nach Teil 7 dienen einer weitergehenden Behandlung (dritte Reinigungsstufe), wie Phosphoreliminierung oder Hygienisierung. Sie sind für die Behandlung zur Einhaltung der Überwachungswerte nach Teil C Absatz 1 nicht relevant. Für Anlagen nach Teil 1 und 7 der DIN EN 12566 ist daher keine Einhaltefiktion geregelt. 2 b) Kleinkläranlagen mit einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA1) Für Kleinkläranlagen, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst sind und deren Leistung nicht vollständig anhand einer bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden kann, können Europäische Technische Bewertungen von einer Technischen Bewertungsstelle (TAB2) erteilt werden. Bei diesen Anlagen handelt es sich in der Regel um Neuentwicklungen von Behandlungsanlagen. Das DIBt ist die einzige deutsche TAB. Grundlage für die Erstellung einer ETA ist ein europäisches Bewertungsdokument (EAD3), nach dem die Reinigungsleistung bei diesen Anlagen geprüft werden muss. 2.1.2 Nicht harmonisierte Kleinkläranlagen ohne CE-Kennzeichnung Anlagen, die nicht von der harmonisierten europäischen Norm erfasst sind und für die keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde haben keine CE-Kennzeichnung nach der EU-Bauproduktenverordnung. Für diese Anlagen kann das DIBt auch weiterhin eine abZ erteilen. Zu diesen Anlagen gehören beispielsweise die Nachrüstsätze zum Einbau in bestehende Abwasserbehandlungsanlagen zur Herstellung von Kleinkläranlagen. Für den Vollzug ändert sich für derartige Anlagen nichts. Für diese rein national zu regelnden Kleinkläranlagen wurden die bisherigen Regelungen zur Einhaltefiktion nach Anhang 1 Teil C Absatz 4 a.F. inhaltlich fortgeführt. Dies bedeutet auch, dass die Einhaltefiktion für Anlagen, für die keine abZ erteilt wurde, wie Abwasserteiche, wie bisher nicht greift. 2.2 Bestehende Anlagen Für bestehende Anlagen, die am 12.3.2020 eingebaut waren, ändert sich im wasserrechtlichen Vollzug grundsätzlich nichts. Die Einhaltefiktion greift, wenn zum Zeitpunkt des Einbaus der Anlage eine gültige abZ vorlag und die Anlage nach dieser Zulassung eingebaut wurde und betrieben sowie gewartet wird. Dies gilt sowohl für europäisch harmonisierte Anlagen nach Absatz 4 als auch für rein national zu regelnde Anlagen nach Absatz 8. Ob die Einhaltefiktion bei einer bestehenden Anlage greift, hängt davon ab, ob die Anlage und ihr Betrieb der zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden abZ entsprechen. Soll eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine bestehende Einleitung neu erteilt werden, ohne dass die Abwasserbehandlungsanlage verändert wird, ist die für die Anlage zum Zeitpunkt ihres Einbaus geltende abZ maßgebend für die Bewertung der Anlage sowie für die Festlegung von Anforderungen an den Betrieb und die Wartung. Dies gilt auch, wenn die Zulassung inzwischen nicht mehr gilt. Wurde eine Kleinkläranlage zwischen dem 16.11.2016 und dem 12.3.2020 eingebaut und in Betrieb genommen, für die es zum Zeitpunkt des Einbaus keine gültige abZ gab und für die die Geeignetheit im Einzelfall durch die zuständige Wasserbehörde festgestellt wurde, greift die Einhaltefiktion dann, wenn es sich um eine europäisch harmonisierte Kleinkläranlage handelt und die Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt. Für den Fall, dass die 1 ETA – European Technical Assessment 2 TAB – Technical Assessment Body 3 EAD – Europaen Assessment Document 3

Erhalt und bessere Verankerung des deutschen Schutzniveaus für den Umwelt- und Gesundheitsschutz beim Bauen im deutschen Regelwerk

Das Projekt "Erhalt und bessere Verankerung des deutschen Schutzniveaus für den Umwelt- und Gesundheitsschutz beim Bauen im deutschen Regelwerk" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB.Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sollten im Binnenmarkt gehandelte Bauprodukte in ihrer Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Angaben enthalten, die es den Planern und Bauherren in den Mitgliedstaaten ermöglichen, Bauprodukte für die vorgesehenen Verwendung auszusuchen, die den nationalen Anforderungen an Hygiene, Gesundheits- und Umweltschutz genügen. Bisher decken Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen Angaben zu Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz nicht oder nicht ausreichend ab. Die europäischen Prüfverfahren für gefährliche Stoffe, die Angaben zu Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz in Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen ermöglichen, liegen inzwischen vor. Aktuell prüft die Europäische Kommission, ob sie Leistungsklassen für diese Angaben, insbesondere für Emissionen von flüchtigen organischen Stoffen, festlegen wird. Das Vorhaben hat das Ziel, den aktuellen Prozess der Einbringung der Ergebnisse aus den neuen europäischen Prüfnormen in die Leistungserklärung zu begleiten und Lösungsvorschläge mitzugestalten, die die Sicherung und Weiterentwicklung des bisherigen u.a. in den Landesbauordnungen und in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB, Anhänge 8 bis 10) definierten hohen deutschen Schutzniveaus ermöglichen.

KMU-innovativ: Entwicklung eines ganzheitlichen 48 V Elektronikkonzepts für Elektroleichtfahrzeuge - GENERIC48V, Teilvorhaben: Zulassungsrelevante Aspekte für die Typgenehmigung und für die CE Konformität

Das Projekt "KMU-innovativ: Entwicklung eines ganzheitlichen 48 V Elektronikkonzepts für Elektroleichtfahrzeuge - GENERIC48V, Teilvorhaben: Zulassungsrelevante Aspekte für die Typgenehmigung und für die CE Konformität" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH.Alle für die Typgenehmigung und für die CE Konformität notwendigen Anforderungen sind zu erarbeiten und hinsichtlich der Relevanz in Bezug auf die jeweiligen im Projekt eingesetzten Einzelkomponenten sowie für das Gesamtkonzept zu bewerten. Im Rahmen des Gesamtvorhabens übernimmt die SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH die Analyse geltender Richtlinien und Normen für Sicherheit und EMV im Kfz und im Ladebetrieb für die eingesetzten Einzelkomponenten und für das Gesamtkonzept hinsichtlich CE relevanter Anforderungen, im Rahmen der Typgenehmigung sowie in Bezug auf das Produktsicherheitsgesetz. Dabei erfolgt die Begleitung aller Entwicklungsstände während der Projektlaufzeit hinsichtlich der relevanten Anforderungen mit dem Ziel der Vermeidung zu spät erkannter Aspekte, welche einer erfolgreichen Zulassung entgegenstehen. Ein Hauptschwerpunkt wird die Konzepterarbeitung zur EMV-gerechten Baugruppenanordnung und Stromführung mit dem Ziel, ein Konzept zu erarbeiten welches eine möglichst zügige und störungsfreie EMV Prüfung ermöglicht. Ein weiterer Aspekt ist die Betrachtung der Komponenten- und Materialauswahl entsprechend den Anforderungen bezüglich EMV, mechanischer, elektrischer und thermischer Sicherheit. Während der gesamten Projektlaufzeit erfolgt ein Abgleich der Anforderungen und Gegebenheiten mit dem aktuellen Stand der Technik, mit Normen und Normenentwürfen und zu erwartenden perspektivischen Anforderungen. Dabei sollen einerseits Aspekte aus der sich entwickelnden Normungswelt in das Projekt einfließen, andererseits aber auch die im Projekt gesammelten Erfahrungen über die Mitarbeit in Normungsgremien und Arbeitskreisen in entsprechende Gremien und Dokumente weitergegeben werden. Abschließend soll für alle Projektpartner ein nachvollziehbarer und gültiger Prüfplan für den Konformitätsbewertungsprozess zur Verfügung stehen.

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