Gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in der zurzeit gültigen Fassung (Stand 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694, 2696)) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Antragstellerin betreibt auf dem Betriebsgelände Kölnstraße 262 bis 266, 50321 Brühl, Gemarkung Vochem, eine genehmigungsbedürftige Anlage zum Schmelzen und Gießen von Gusseisen mit einer Gießleistung von 330.000 t/ guter Guss (Ziffer 3.2.2.1 und 3.7.1 Anhang I zur 4. BlmSchV). In dem Genehmigungsverfahren gem. § 16 BImSchG der Firma Eisenwerk Brühl GmbH, Kölnstraße 262-266, 50321 Brühl bzgl. der wesentlichen Änderung der Anlage Eisengießerei durch die Errichtung und Betrieb eines Altsandbereitstellungs-platzes, ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens in den Anlagen 3.7.1 der Anlage 1 zum UVPG. Für diese Vorhaben wurde in einer gemeinsamen allgemeinen Vorprüfung nach §9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG untersucht, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können. Die beantragten Maßnahmen haben gegenständlich und räumlich den zuvor genannten und genehmigten Altsandplatz der Antragstellerin zum Gegenstand und dienen in erster Linie dazu, die diffusen Staubemissionen im Rahmen des Abkippens sowie den Sandaustrag auf den Fahrwegen stark zu reduzieren. Die geplante Nachrüstung hat eine Reduzierung von diffusen Staub-Emissionen der bisherigen Sandlagerung zum Ziel. Geändert werden: - die dreiseitige Umschließung des derzeitigen Sandlagerplatzes - die Befeuchtung der offenen Seite der Halle bei den logistischen Bewegungen der Radlader und LKW - die Trennung des Bewegungsbereichs des Radladers und der LKW - die Befestigung der Fahrwege für die LKW im Verladebereich - der Einbau von Überfahrrosten im Verladebereich - die Befeuchtung beim Verladevorgang vom Radlader in den LKW - die Trennung des Altsandlagerplatzes von der Umfahrung - die Errichtung einer bewehrten Bodenfläche im Bereich der Altsandverladung Für den Standortbereich des Werkes weist der Bebauungsplan „Bauzonen“ der Stadt Brühl vom 18.12.1964 rechtskräftig Industriegebiet (GI-III) aus. Ein Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht zu erwarten. Es findet kein relevanter Eingriff in die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft statt. Eine Nutzung natürlicher Ressourcen ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Für die Immissionen an Lärm, Staub und Gerüchen wurden jeweils Immissionsprognosen erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass die möglichen Immissionen im Zielzustand zu keinen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft führen. Belästigungen sind im bestimmungsgemäßen Betrieb daher nicht zu erwarten. Für das Vorhaben werden die Risiken beurteilt, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind: Beim Betrieb der Anlage werden keine Stoffe gem. CLP-Verordnung eingesetzt. Eingriffe Unbefugter können ausgeschlossen werden. Das Werksgelände ist eingezäunt und wird entsprechend überwacht. Die beantragte Anlage ist robust in Hinblick auf Störfälle, Unfälle und Katastrophen. Sämtliche in der Anlage verwendeten Behandlungsaggregate und auch die für den Anlagenbetrieb verwendeten Fahrzeuge entsprechen dem Stand der Technik. Zur Verhinderung von Unfällen werden die einschlägigen Vorschriften von Arbeitsstättenrichtlinien eingehalten. Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Tätigkeiten werden vor Inbetriebnahme der Anlage erstellt und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Durch die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen wird das Risiko von Unfällen oder Katastrophen als gering eingeschätzt. Das beantragte Vorhaben hat keinen dauerhaften negativen Einfluss auf Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Natur und Landschaft. Es findet kein weiterer Verlust an Boden statt, da die in Anspruch genommenen Flächen schon jetzt vollständig versiegelt sind. In und um Brühl befinden sich einige Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG. Der Anlagenstandort selbst liegt nicht in einem solchen Gebiet. Weder die Anlage noch der Untersuchungsradius liegt in einem Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiet oder Überschwemmungs- oder Risikogebiet. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen im Untersuchungsradius der Anlage überschritten sind. In süd-östlicher Richtung zum Standort befinden sich die UNESCO-Welterbestätten Schloss Falkenlust (ca. 2,8 km Entfernung zum Standort) und Schloss Augustusburg (ca. 1,7 km Entfernung zum Standort). Weiterhin gibt es rund um Brühl zahlreiche Bodendenkmäler. Das Vorhaben ist nicht geeignet, sich hierauf negativ auszuwirken. Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechsel-wirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entbehrlich.
The report presents a study on the environmental behaviour of melamine (CAS: 108-78-1), investigated in adsorption and desorption experiments with five different soils. As part of the study, the organic carbon-normalized adsorption coefficients (Koc values) were determined. Koc describes the relative distribution of a substance between soil and water, normalized to the fraction of organic carbon in the soil. Under the CLP Regulation, Koc is a key parameter for evaluating the mobility of substances in the aquatic environment, and thus provides an essential basis for environmental hazard classification. The results of this study deliver important data for assessing melamine with respect to its classification in the regulatory hazard categories PMT (persistent, mobile, toxic) and vPvM (very persistent, very mobile). Veröffentlicht in Texte | 149/2025.
The report presents a study on the environmental behaviour of melamine (CAS: 108-78-1), investigated in adsorption and desorption experiments with five different soils.As part of the study, the organic carbon-normalized adsorption coefficients (Koc values) were determined. Koc describes the relative distribution of a substance between soil and water, normalized to the fraction of organic carbon in the soil. Under the CLP Regulation, Koc is a key parameter for evaluating the mobility of substances in the aquatic environment, and thus provides an essential basis for environmental hazard classification.The results of this study deliver important data for assessing melamine with respect to its classification in the regulatory hazard categories PMT (persistent, mobile, toxic) and vPvM (very persistent, very mobile).
The report presents a study on the environmental behaviour of three benzotriazoles – 1H-benzotriazole (CAS 95-14-7), 4-methylbenzotriazole (CAS 29878-31-7), and 5-methylbenzotriazole (CAS 136-85-6) – investigated in adsorption and desorption experiments with five different soils.As part of the study, the organic carbon-normalized adsorption coefficients (Koc values) were determined. Koc describes the relative distribution of a substance between soil and water, normalized to the fraction of organic carbon in the soil. Under the CLP Regulation, Koc is a key parameter for evaluating the mobility of substances in the aquatic environment, and thus provides an essential basis for environmental hazard classification.The results of this study deliver important data for assessing the three benzotriazoles with respect to their classification in the regulatory hazard categories PMT (persistent, mobile, toxic) and vPvM (very persistent, very mobile).
Um das Ziel der Stärkung des Kunststoffrecyclings im Sinne der zirkulären Ökonomie zu erreichen, ist es notwendig, die Kenntnis über Additive, gefährliche Stoffe (eingestuft gemäß CLP-Verordnung oder SHVC nach REACH) und Degradationsprodukte in Kunststoffen sowie über Kontaminationen in Kunststoffabfällen zu vertiefen. Das Vorhaben soll an die Ergebnisse des Berichtes UM 19 34 5080 anknüpfen und die Frage des Gehaltes an gefährlichen Stoffen und der Rezyklatqualität für Produkte aus Massenkunststoffen wie Haushaltswaren, Sport/Spiel/Freizeit, Möbel, Landwirtschaft und Verpackungen untersuchen. Ziele des Vorhabens sind: 1) Gesamtüberblick über die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Kunststoffen, welche üblicherweise für die betrachteten Anwendungen zum Einsatz kommen, 2) Identifizierung und Entwicklung von Verfahren zur Identifikation und Quantifizierung gefährlicher Stoffe zur Beurteilung des Aufbereitungserfolges und 3) Ableitung von Anforderungen an Kunststoffrezyklate für ausgewählte Einsatzbereiche.
Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten regelt detailliert, wie die Behörden die Marktüberwachung durchzuführen haben. Es besteht das Ziel, in der Europäischen Union einen freien und fairen Warenverkehr zu sichern. Außerdem soll gewährleistet sein, dass alle hier hergestellten oder hierher importierten Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen. Diese Harmonisierungsrechtsvorschriften sind im Anhang I der Verordnung zu finden. Von der Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit sind die folgenden Rechtssetzungen (nicht abschließend) der Europäischen Union betroffen: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe „POP-VO“ Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken, „Decopaint-RL“, in nationales Recht umgesetzt mit der ChemVOCFarbV Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, „REACH-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, „CLP-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, „F-Gase-VO“ Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, genannt CLP-Verordnung (eng.: c lassification, l abelling and p ackaging), ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und beruht auf dem global harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Eines der Hauptziele der CLP-Verordnung besteht in der Festlegung, ob ein Stoff oder Gemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. Aufgrund dieser Einstufung müssen Kennzeichnungen in Form von Gefahrensymbolen (Piktogramme in Form Rauten in weiß mit roter Umrandung) und Gefahrenhinweise (z.B. Art der Gefahr für die Gesundheit bzw. H-Sätze, eng.: h azard statments) auf der Verpackung angebracht werden. Die Gefahrenkennzeichnung mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern ermöglicht ebenfalls die Mitteilung der Gefahreneinstufung an den Anwender eines Stoffes oder Gemisches, um diesen auf die Gefahr und die Notwendigkeit, den damit verbundenen Risiken entgegenzuwirken, aufmerksam zu machen. Die Hersteller und Importeure von Stoffen sind verpflichtet, Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ( C&L-Verzeichnis ) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu melden. Weitere Informationen können von den Seiten der ECHA abgerufen werden. Nach Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-Verordnung besteht für Inverkehrbringer von gefährlichen Gemischen eine Mitteilungs- und Informationspflicht zur Gefahreneinstufung des Gemisches. Basierend auf §16e Abs 1 ChemG wird das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als zu informierende Stelle ausgewiesen. Schnittstelle Mitteilungspflicht: Unabhängig ihrer Einstufung besteht eine direkte Mitteilungspflicht ans BfR neben Artikel 45 für alle Produkte, die dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) unterliegen. Stellt ein Wasch- bzw. Reinigungsmittel ein nach der CLP-Verordnung gefährliches Gemisch dar, muss nach den Vorgaben von Artikel 45 der CLP-Verordnung eine Meldung erfolgen, eine gesonderte Meldung im Sinne des WRMG ist dann nicht mehr notwendig. Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Seit 2004 beschäftigt sich eine Expertengruppe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) fortlaufend mit der Überwachung des Chemikalienhandels im Internet. Das Internet wird schwerpunktmäßig überwacht und Verstöße oder Verdachtsfälle gegen das Chemikalienrecht den zuständigen Überwachungsbehörden gemeldet. Zusammenfassende Ergebnisberichte werden in regelmäßigen Abständen erstellt und sind für Jedermann zugänglich. Dabei gehen die Bundesländer, darunter Sachsen-Anhalt, arbeitsteilig vor. Sachsen-Anhalt ist ebenfalls beteiligt. Die Expertengruppe erarbeitete jüngst das neue „ Merkblatt Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel " und wird dieses auch zukünftig fachlich betreuen, um Firmen bei der rechtskonformen Gestaltung ihrer Internetaufritte zu unterstützen. Das Merkblatt löst dabei den "Leitfaden Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel" ab. In dem neuen Merkblatt werden Inverkehrbringer an folgende Schwerpunkte herangeführt: was bei Werbung für die Chemikalien zu beachten ist welche Abgabevorschriften einzuhalten sind welche Bedeutung die "Beschränkung" nach der REACH-Verordnung hat wie Chemikalien nach CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt sein müssen Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
The report presents a study on the environmental behaviour of three benzotriazoles – 1H-benzotriazole (CAS 95-14-7), 4-methylbenzotriazole (CAS 29878-31-7), and 5-methylbenzotriazole (CAS 136-85-6) – investigated in adsorption and desorption experiments with five different soils. As part of the study, the organic carbon-normalized adsorption coefficients (Koc values) were determined. Koc describes the relative distribution of a substance between soil and water, normalized to the fraction of organic carbon in the soil. Under the CLP Regulation, Koc is a key parameter for evaluating the mobility of substances in the aquatic environment, and thus provides an essential basis for environmental hazard classification. The results of this study deliver important data for assessing the three benzotriazoles with respect to their classification in the regulatory hazard categories PMT (persistent, mobile, toxic) and vPvM (very persistent, very mobile). Veröffentlicht in Texte | 148/2025.
Bei den Vergabekriterien des Blauen Engels für innenraumrelevante Produkte sind Begrenzungen der Emissionen ein wichtiger Aspekt. Besonders im Fokus stehen dabei in der Regel die flüchtigen organischen Stoffe ('volatile organic compounds', VOC). Formaldehyd wird aufgrund seiner besonderen Eigenschaften einzeln betrachtet. Formaldehydemissionen treten insbesondere bei Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen, aber auch bei anderen auf. Im Jahr 2014 wurde Formaldehyd auf europäischer Ebene bezüglich seiner Kanzerogenität in die Stufe 1B gemäß CLP-Verordnung hochgestuft. Das hat zur Folge, dass aktuell im Zusammenhang mit REACH seitens der ECHA ein übliches Beschränkungsverfahren läuft. Das UBA hat in einem Forschungsvorhaben insbesondere die aktuelle Situation bei Holzwerkstoffen untersuchen lassen und mit der BAM ein neues Prüfverfahren für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen für die Einhaltung der Anforderungen an die nationalen Bestimmungen der Chemikalien-Verbotsverordnung entwickelt. BMU hat dieses im Bundesanzeiger veröffentlich. Sowohl das neue nationale Prüfverfahren als auch die zu erwartenden europäischen Regelungen führen dazu, dass auch die Anforderungen beim Blauen Engel zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. Um das fachlich zu unterstützen, sollen geeignete Produktprüfungen durchgeführt und anhand der Ergebnisse entschieden werden, wie diese Anpassungen sinnvoll gestaltet werden können. Die konkrete Umsetzung wird im fachlichen Austausch mit den betroffenen Industrien und den Prüfinstituten geschehen.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 9803 |
| Land | 26 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 9750 |
| Ereignis | 1 |
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| Gesetzestext | 4447 |
| Text | 26 |
| Umweltprüfung | 3 |
| unbekannt | 22 |
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|---|---|
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| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 9819 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 754 |
| Lebewesen und Lebensräume | 9801 |
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| Mensch und Umwelt | 9828 |
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