Das Projekt "Alternativmethoden: Erreichung der regulatorischen Akzeptanz des impedanzbasierten Augenschädigungstests (ImAi-2), Testung von Multikomponentensystemen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Institut für Pharmazeutische Technologie.
Das Projekt "Sachstand über gefährliche Stoffe in Produkten aus Massenkunststoffen und Ableitung von Anforderungen an Rezyklate" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Umweltbundesamt.Um das Ziel der Stärkung des Kunststoffrecyclings im Sinne der zirkulären Ökonomie zu erreichen, ist es notwendig, die Kenntnis über Additive, gefährliche Stoffe (eingestuft gemäß CLP-Verordnung oder SHVC nach REACH) und Degradationsprodukte in Kunststoffen sowie über Kontaminationen in Kunststoffabfällen zu vertiefen. Das Vorhaben soll an die Ergebnisse des Berichtes UM 19 34 5080 anknüpfen und die Frage des Gehaltes an gefährlichen Stoffen und der Rezyklatqualität für Produkte aus Massenkunststoffen wie Haushaltswaren, Sport/Spiel/Freizeit, Möbel, Landwirtschaft und Verpackungen untersuchen. Ziele des Vorhabens sind: 1) Gesamtüberblick über die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Kunststoffen, welche üblicherweise für die betrachteten Anwendungen zum Einsatz kommen, 2) Identifizierung und Entwicklung von Verfahren zur Identifikation und Quantifizierung gefährlicher Stoffe zur Beurteilung des Aufbereitungserfolges und 3) Ableitung von Anforderungen an Kunststoffrezyklate für ausgewählte Einsatzbereiche.
Seit 2004 beschäftigt sich eine Expertengruppe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) fortlaufend mit der Überwachung des Chemikalienhandels im Internet. Das Internet wird schwerpunktmäßig überwacht und Verstöße oder Verdachtsfälle gegen das Chemikalienrecht den zuständigen Überwachungsbehörden gemeldet. Zusammenfassende Ergebnisberichte werden in regelmäßigen Abständen erstellt und sind für Jedermann zugänglich. Dabei gehen die Bundesländer, darunter Sachsen-Anhalt, arbeitsteilig vor. Sachsen-Anhalt ist ebenfalls beteiligt. Die Expertengruppe erarbeitete jüngst das neue „ Merkblatt Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel " und wird dieses auch zukünftig fachlich betreuen, um Firmen bei der rechtskonformen Gestaltung ihrer Internetaufritte zu unterstützen. Das Merkblatt löst dabei den "Leitfaden Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel" ab. In dem neuen Merkblatt werden Inverkehrbringer an folgende Schwerpunkte herangeführt: was bei Werbung für die Chemikalien zu beachten ist welche Abgabevorschriften einzuhalten sind welche Bedeutung die "Beschränkung" nach der REACH-Verordnung hat wie Chemikalien nach CLP-Verordnung gekennzeichnet und verpackt sein müssen Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten regelt detailliert, wie die Behörden die Marktüberwachung durchzuführen haben. Es besteht das Ziel, in der Europäischen Union einen freien und fairen Warenverkehr zu sichern. Außerdem soll gewährleistet sein, dass alle hier hergestellten oder hierher importierten Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen. Diese Harmonisierungsrechtsvorschriften sind im Anhang I der Verordnung zu finden. Von der Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit sind die folgenden Rechtssetzungen (nicht abschließend) der Europäischen Union betroffen: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe „POP-VO“ Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken, „Decopaint-RL“, in nationales Recht umgesetzt mit der ChemVOCFarbV Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, „REACH-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, „CLP-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, „F-Gase-VO“ Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, genannt CLP-Verordnung (eng.: c lassification, l abelling and p ackaging), ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und beruht auf dem global harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Eines der Hauptziele der CLP-Verordnung besteht in der Festlegung, ob ein Stoff oder Gemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. Aufgrund dieser Einstufung müssen Kennzeichnungen in Form von Gefahrensymbolen (Piktogramme in Form Rauten in weiß mit roter Umrandung) und Gefahrenhinweise (z.B. Art der Gefahr für die Gesundheit bzw. H-Sätze, eng.: h azard statments) auf der Verpackung angebracht werden. Die Gefahrenkennzeichnung mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern ermöglicht ebenfalls die Mitteilung der Gefahreneinstufung an den Anwender eines Stoffes oder Gemisches, um diesen auf die Gefahr und die Notwendigkeit, den damit verbundenen Risiken entgegenzuwirken, aufmerksam zu machen. Die Hersteller und Importeure von Stoffen sind verpflichtet, Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ( C&L-Verzeichnis ) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu melden. Weitere Informationen können von den Seiten der ECHA abgerufen werden. Nach Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-Verordnung besteht für Inverkehrbringer von gefährlichen Gemischen eine Mitteilungs- und Informationspflicht zur Gefahreneinstufung des Gemisches. Basierend auf §16e Abs 1 ChemG wird das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als zu informierende Stelle ausgewiesen. Schnittstelle Mitteilungspflicht: Unabhängig ihrer Einstufung besteht eine direkte Mitteilungspflicht ans BfR neben Artikel 45 für alle Produkte, die dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) unterliegen. Stellt ein Wasch- bzw. Reinigungsmittel ein nach der CLP-Verordnung gefährliches Gemisch dar, muss nach den Vorgaben von Artikel 45 der CLP-Verordnung eine Meldung erfolgen, eine gesonderte Meldung im Sinne des WRMG ist dann nicht mehr notwendig. Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) ist das zentrale Gesetz in Deutschland und vereint verschiedene Ziele des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Es enthält insbesondere Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des EU-Rechtes, insbesondere zur Durchführung der REACH-Verordnung, CLP-Verordnung, Biozid-Verordnung und zur F-Gas-Verordnung. Weitere Schwerpunkte sind: ergänzende Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische Vorschriften bezüglich der Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen Ermächtigung zu Verboten/Beschränkungen sowie Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten Durchführung von Stoffprüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) Konkretisiert werden die Anforderungen des ChemG durch verschiedene Verordnungen des allgemeinen als auch des speziellen Stoffrechts. Auf Grundlage der im Chemikaliengesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung wurden insbesondere folgende Verordnungen erlassen: Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV ) regelt: Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können Anforderungen sind, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind: 1. die Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht 2. die Sachkunde 3. die Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte 4. das Selbstbedienungsverbot für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische 5. die Beschränkungen für den Versandhandel In Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV sind die Stoffe und Gemische aufgelistet, die auf Grund ihres Gefahrenpotentials den Abgabeanforderungen der Verordnung unterliegen. Wer derartige Stoffe und Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Sachsen-Anhalt die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Abgabebestimmungen. Wer Stoffe und Gemische an diesen Empfängerkreis abgibt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit . Zur Übermittlung der Anzeige wird ein entsprechendes Formular bereitgestellt. Zur Abgabe der in Anlage 2 genannten Stoffe und Gemische ist nur berechtigt, wer die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat. Gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV kann die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV) und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). den Erwerb einer anderweitigen Qualifikation (z.B. Approbation als Apotheker) gemäß § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). Eine Sachkunde benötigt, wer Produkte mit folgender Kennzeichnung abgibt: Weiterführende Informationen finden Sie in der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV . Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit. Hinweis: Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und bestimmten Biozidprodukten sind gesonderte Anforderungen an die Sachkunde zu beachten. Zur Abnahme von Sachkundeprüfungen oder der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV berechtigt sind neben den jeweils zuständigen Behörden der Länder auch behördlich anerkannte Einrichtungen. Eine Übersicht der anerkannten Einrichtungen zur Abnahme der Sachkundeprüfungen bzw. zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen finden Sie unter "Thema Chemikalien-Verbotsverordnung" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) . Weiterführende Informationen bezüglich der Anforderungen an die Sachkundeprüfung, die Fortbildungsveranstaltungen sowie deren Durchführung finden Sie in den Hinweisen und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) beinhaltet Regelungen zur Stoffinformation (Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung), Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie Beschränkungen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Es wurden Ziele, grundsätzliche Anforderungen und Handlungsoptionen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen formuliert. In Sachsen-Anhalt ist gemäß § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO) bei Angelegenheiten des Arbeitsschutzes das Landesamt für Verbraucherschutz für Maßnahmen der Überwachung zuständig. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Anlagen) wird ein Ausgangszustandsbericht (AZB) gemäß § 10 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach § 4 bzw. § 16 BImSchG erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen auf dem betreffenden Anlagengrundstück gegeben sind: Stoffliche Relevanz: Es wird mit gefährlichen Stoffe gemäß § 3 Abs. 9 BImSchG umgegangen, die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können. Mengenrelevanz : Mengenrelevant sind gemäß § 3 Abs. 10 BImSchG gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Verschmutzungsrisiko: Die Möglichkeit eines Eintrags der relevanten gefährlichen Stoffe in Grundwasser und Boden ist gegeben. Ist eine in der Anlage verwendete, erzeugte oder freigesetzte Chemikalie stofflich und mengenmäßig relevant, dann werden diese als relevante gefährliche Stoffe (rgS) eingestuft. Die Prüfung, ob die Erstellung eines AZB erforderlich ist („Erfordernis-Prüfung“), erfolgt auf Grundlage der o.g. Voraussetzungen durch die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit [LAGetSi]), wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Sollte die AZB-Erfordernis-Prüfung der zuständigen Genehmigungsbehörde ergeben, dass ein AZB erstellt werden muss, so erfolgt die fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung des AZB durch die Kolleg*Innen der Regionalstelle Neukölln . Der AZB ist grundsätzlich mit den Antragsunterlagen einzureichen und kann nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. das LAGetSi bis spätestens zur Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden. In der Regel ist es sinnvoll, den Bericht zur Erfordernis-Prüfung nach einer vorherigen (telefonischen) Beratung bereits vor Einreichung der Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen, da die Erstellung des AZB einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei Zustimmung der Nachreichung muss die Erfordernis-Prüfung spätestens mit Erteilung der Genehmigung abgeschlossen sein, der geprüfte und abgenommene AZB spätestens vor Inbetriebnahme der Anlage. Das bedeutet: Keine Genehmigung ohne geprüfte AZB-Erfordernis, bei positiver Erfordernis-Prüfung ein Entwurf eines Untersuchungskonzepts für den AZB Keine Inbetriebnahme der Anlage ohne geprüften und abgenommenen AZB Hier finden Sie eine schematische Darstellung des Ablaufs zur AZB-Prüfung. Zur Beurteilung, ob im Rahmen einer (Änderungs-)Genehmigung nach § 4 oder §&Nbsp;16 BImSchG ein AZB erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde ein Bericht mit Inhaltsangabe sowie Strukturierung in Kapiteln mit nachfolgender Gliederung und Inhalten vorzulegen (siehe auch Kapitel 7 der Hinweise zur Prüfung des Erfordernisses zur Erstellung eines AZBs). 1. Darstellung des Anlasses Neugenehmigung nach § 4 BImSchG, wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG sowie Angabe der Ordnungsnummer der Anlagenart nach Anhang 1 der 4. BImSchV Nennung der Grundlagen zur Prüfung einen AZB zu erstellen (§ 10 Abs. 1a des BImSchG, ggf. § 21 Abs. 2a der 9. BImSchV, LABO/LAWA/LAI-Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser vom 16.08.2018, …) 2. Darstellung der Anlage Kurzbeschreibung der Neuanlage mit den Prozessabläufen bzw. bei Änderungsgenehmigungen zur Gesamtanlage und zum geplanten Anlagenbereich mit den jeweiligen Prozessabläufen Betroffenes Anlagengrundstück (räumliche Abgrenzung) Lagepläne mit Darstellung der Handhabungsbereiche der rgS, der AwSV-Anlagen und der Versiegelungsflächen 3. Tabellarische Darstellung der verwendeten, erzeugten und freigesetzten Stoffe und Gemische Dazu sind in der folgenden Excel-Tabelle alle in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten Stoffe und Gemische aufzulisten. In dieser Tabelle sind die Stoffeigenschaft nach CLP-Verordnung einzutragen sowie die Durchsatz- bzw. Lagermengen in den und außerhalb der oberirdischen AwSV-Anlagen. Zur Bestimmung der rgS sind in der Tabelle Formeln hinterlegt. 4. Bei einer Änderungsgenehmigung Beschreibung im Bericht, ob (und falls ja welche Mengen) mit dem Antragsgegenstand a.) neue rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder b.) erstmals rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder c.) durch bauliche oder Nutzungsänderungen an einer bestehenden Anlage neue Teilflächen mit rgS einzubeziehen sind 5. Beschreibung der baulich vorhandenen AwSV-Anlagen einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und deren Lage, möglichst mit Fotodokumentation. Die Zuordnung der AwSV-Anlagen zu den Lager- und Verwendungsorten sollte erkennbar und im Einklang mit dem Bericht nachvollziehbar sein. 6. Beschreibung des Umgangs von rgS außerhalb von AwSV-Anlagen insbesondere Transportwege, Rohrleitungen und Verkehrsflächen. 7. Der Ausschluss einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch einen Eintrag von relevanten gefährlichen Stoffen aufgrund vorhandener Sicherungsvorrichtungen bei AwSV-Anlagen ist ausreichend, plausibel und nachweisbar zu begründen. Dies muss anhand einer gutachterlichen Betrachtung dieser Einrichtungen durch einen Sachverständigen nach § 52 der AwSV erfolgen. Der Verweis auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG und der AwSV im Bericht reichen allein nicht aus, um von der Betrachtung in einem AZB ausgenommen zu werden. 8. Detaillierte Erläuterungen dazu finden Sie in unserem Hinweis-Dokument Die Ausführungen in Kapitel 6, 7 und 8 sind zu berücksichtigen. Lagepläne, gutachterliche Stellungnahmen, Sicherheitsdatenblätter u.ä. sind als separate Dokumente beizufügen. Die gutachterlichen Stellungnahmen zu den jeweiligen AwSV-Anlagen dürfen nicht älter als 1 Jahr sein. Außerdem ist bei Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, wie und ob ein Eintrag relevanter gefährlicher Stoffe in Boden und Grundwasser über die gesamte Betriebsdauer ausgeschlossen werden kann (siehe Kap. 6.1 und 6.2 unseres Hinweisdokumentes). Sollte die Prüfung ergeben, dass kein AZB zu erstellen ist, dann ist der Bericht an dieser Stelle beendet. Sollte die Prüfung die Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung von rgS ergeben, dann ist der Bericht zur Erfordernis-Prüfung der erste Teil des AZB. Sollte die AZB-Erfordernis-Prüfung ergeben, dass ein AZB erstellt werden muss, dann sind für die Abstimmung des Untersuchungskonzeptes, die Prüfung des Ausgangszustandsberichtes sowie die Prüfung des ggf. notwendigen Überwachungskonzeptes die Kolleg*Innen der Regionalstelle Neukölln zuständig. Bei komplexen Anlagensituationen sind die Kolleg*Innen der Regionalstelle auch bereits bei der Erfordernis-Prüfung mit eingebunden, z.B. bei Vor-Ort-Begehungen. Für einen vollständigen AZB wird der Bericht zur Prüfung des Erfordernisses eines AZB mit dem Untersuchungskonzept und der Dokumentation der Untersuchungsergebnisse ergänzt und beinhaltet daher zusätzlich: Planung und Begründung des notwendigen Untersuchungskonzeptes Darstellung des vorhandenen Kenntnisstandes zum Anlagengrundstück Prüfung der erforderlichen Messungen Neue Boden- und Grundwasseruntersuchungen Darstellung des Ausgangszustands Bewertung des Ausgangszustands Konzept für die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung des Bodens und des Grundwassers Die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bietet Ihnen vertiefende Erläuterungen zu diesen Punkten. Hierzu ist es zweckmäßig, die Mustergliederung für den AZB in Anhang 6 der Arbeitshilfe zu verwenden.
Das Projekt "Weiterentwicklung der Anforderungen an die Formaldehyd- und VOC-Emissionen beim Blauen Engel für Holzwerkstoffe und andere innenraumrelevante Produkte" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Bremer Umweltinstitut GmbH.Bei den Vergabekriterien des Blauen Engels für innenraumrelevante Produkte sind Begrenzungen der Emissionen ein wichtiger Aspekt. Besonders im Fokus stehen dabei in der Regel die flüchtigen organischen Stoffe ('volatile organic compounds', VOC). Formaldehyd wird aufgrund seiner besonderen Eigenschaften einzeln betrachtet. Formaldehydemissionen treten insbesondere bei Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen, aber auch bei anderen auf. Im Jahr 2014 wurde Formaldehyd auf europäischer Ebene bezüglich seiner Kanzerogenität in die Stufe 1B gemäß CLP-Verordnung hochgestuft. Das hat zur Folge, dass aktuell im Zusammenhang mit REACH seitens der ECHA ein übliches Beschränkungsverfahren läuft. Das UBA hat in einem Forschungsvorhaben insbesondere die aktuelle Situation bei Holzwerkstoffen untersuchen lassen und mit der BAM ein neues Prüfverfahren für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen für die Einhaltung der Anforderungen an die nationalen Bestimmungen der Chemikalien-Verbotsverordnung entwickelt. BMU hat dieses im Bundesanzeiger veröffentlich. Sowohl das neue nationale Prüfverfahren als auch die zu erwartenden europäischen Regelungen führen dazu, dass auch die Anforderungen beim Blauen Engel zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. Um das fachlich zu unterstützen, sollen geeignete Produktprüfungen durchgeführt und anhand der Ergebnisse entschieden werden, wie diese Anpassungen sinnvoll gestaltet werden können. Die konkrete Umsetzung wird im fachlichen Austausch mit den betroffenen Industrien und den Prüfinstituten geschehen.
Zusammen mit der Bundesstelle für Chemikalien und dem Bundesinstitut für Risikobewertung führt das Umweltbundesamt (UBA) seit 2017 eine REACH-Stoffbewertung zu den registrierten Nanoformen von Zinkoxid durch. Die Auswertung der Daten zu Umweltverhalten und -wirkung der registrierten Zinkoxid-Nanoformen ist abgeschlossen. Auf Grundlage der von den Registranten vorgelegten Studien kommt das UBA zu dem Schluss, dass die getesteten Nanoformen eine vergleichbare aquatische Toxizität wie andere Zinkverbindungen haben und die harmonisierte Einstufung im Anhang VI der CLP -Verordnung als akut und chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 auch für die getesteten Nanoformen zutreffend ist. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass ein nanopartikelspezifischer Effekt zur Gesamttoxizität der getesteten Zinkoxid-Nanoformen beiträgt. Auch zeigen sich leichte Unterschiede in der Toxizität sowohl zwischen den verschiedenen Nanoformen als auch zwischen den Nanoformen und dem als Kontrolle mitgetesteten leichtlöslichen Zinkchlorid. Aus den von den Registranten vorgelegten Studien wird deutlich, dass sich die registrierten Nanoformen neben ihrer Größe und Geometrie vor allem in ihren Oberflächeneigenschaften, aber auch in ihrer Löslichkeit und Dispersionsstabilität über die Zeit unterscheiden. Im Rahmen der Stoffbewertung wurde für alle registrierten Nanoformen von Zinkoxid die Löslichkeit entsprechend des Screeningtests nach dem „Transformation/Dissolution Protokoll“ der OECD sowie die Dispersionsstabilität nach der OECD Prüfrichtlinie 318 bestimmt. Basierend auf diesen Ergebnissen wurden von den Registranten drei Nanoformen ausgewählt, für die die toxische Langzeitwirkung auf Algen und Flohkrebse anhand der OECD-Prüfrichtlinien 201 und 211 untersucht wurde. Gemäß REACH-Verordnung liegt es in der Verantwortung der Registranten, sicherzustellen, dass die vorliegenden Informationen hinreichend sind, um die Risiken aller von der Registrierung abgedeckten Formen zu bewerten. Die Prüfung der Erfüllung dieser Verpflichtung ist nicht Gegenstand der Stoffbewertung, sondern wird ggf. durch die ECHA im Rahmen einer Dossierbewertung stichprobenhaft geprüft. Zinkoxid ist ein chemischer Grundstoff, der für die Herstellung unterschiedlichster Produkte eingesetzt wird. Weltweit werden große Mengen pigmentäres und mikroskaliges Zinkoxid als Weißpigment in Wandfarben, als Additiv zur Vulkanisierung von Gummi oder als Zusatz zu Zement eingesetzt. Nanopartikuläres Zinkoxid weist auf Grundlage seiner geringen Größe und großen spezifischen Oberfläche spezielle physikalisch-chemische Eigenschaften auf. Hierzu zählen katalytische, optische und elektronische Eigenschaften. Diese Eigenschaften eröffnen zusätzliche Einsatzmöglichkeiten für Zinkoxid, wie z.B. als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln, in Textilien, in Klarlacken oder für transparenten Kunststoffe. Die Stoffbewertung ist ein Instrument der REACH-Verordnung, anhand dessen die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten klären, ob sich aus der Herstellung oder Verwendung eines in der EU registrierten Stoffes ein Risiko für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt ergibt. Zur Bewertung des Stoffrisikos werden sowohl die Daten, die bei der Registrierung des Stoffes zur Verfügung gestellt wurden, als auch alle weiteren verfügbaren Informationsquellen zu Rate gezogen. Sollte die vorhandene Datenlage keine eindeutige Beurteilung des Risikos ermöglichen, können die nationalen Behörden weitere Informationen von den Registranten des bewerteten Stoffes anfordern. Kann die Besorgnis nicht ausgeräumt werden oder erhärtet sich der Risikoverdacht, kann es als Konsequenz einer Stoffbewertung zu EU-weiten Risikomanagementmaßnahmen, wie z.B. Beschränkungen des Stoffes, Identifizierung als besonders besorgniserregend oder andere Maßnahmen, wie eine harmonisierte Einstufung nach CLP-Verordnung, kommen. Der Fokus der Stoffbewertung von Zinkoxid durch die deutschen Bundesoberbehörden liegt auf den im Registrierungsdossier enthaltenen Nanoformen. Unter Nanoformen eines Stoffes versteht man die Formen eines chemischen Stoffes, die der Definitionsempfehlung der EU zu Nanomaterialien entsprechen. Das UBA ist alleine für die Umweltaspekte der Stoffbewertung von Zinkoxid zuständig. Die Aspekte hinsichtlich der menschlichen Gesundheit liegen in der Verantwortung des Bundesinstitut für Risikobewertung.
Das Projekt "Alternativmethoden: Validierung eines impedanzbasierten Augenschädigungstests zur Erkennung aller GHS-Kategorien, Teilprojekt B" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesinstitut für Risikobewertung.
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