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Produktion und Konsumption (Flüsse) der klimarelevanten Spurengase, Lachgas und Methan in einem Dauergrünland unter steigender atmosphärischer CO2-Konzentration

Das Projekt "Produktion und Konsumption (Flüsse) der klimarelevanten Spurengase, Lachgas und Methan in einem Dauergrünland unter steigender atmosphärischer CO2-Konzentration" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Gießen, Fachbereich 08 Biologie, Chemie und Geowissenschaften, Institut für Pflanzenökologie (Botanik II).Außer dem bekannten Treibhausgas Kohlendioxid (CO2) existieren weitere stark klimawirksame Spurengase biologischen Ursprungs, z.B. Lachgas (N2O) und Methan (CH4), die mikrobiell im Boden produziert (N2O, CH4) oder im Falle des Methans auch verbraucht (oxidiert) werden. Die steigende atmosphärische CO2-Konzentration kann sich über die Pflanzen in vielfacher Weise auf die bodenmikrobiellen, Spurengasproduzierenden Prozesse auswirken. So ist beispielsweise nachgewiesen worden, dass der Wasserverbrauch der Pflanzen unter erhöhtem CO2 häufig sinkt und die Abgabe von leicht zersetzbarem Kohlenstoff an den Boden (Wurzelexudation) steigt. Beides könnte die Denitrifikation und damit die N2O-Produktion begünstigen, ebenso die Methanproduktion, wenn im Boden anaerobe Bedingungen (z.B. durch Überflutung) eintreten. Steigende Bodenfeuchte würde zugleich die Sauerstoff-abhängige Methanoxidation im Oberboden hemmen. Zu diesem Thema existieren bislang weltweit nur Kurzzeit- und Laborstudien. Im hier vorgestellten Projekt werden im Freilandexperiment die Langzeitauswirkungen steigender atmosphärischer CO2-Konzentrationen über das System Pflanze-Boden auf die Flüsse der klimawirksamen Spurengase N2O und CH4 in einem artenreichen Dauergrünland untersucht. Hierzu gelangt ein im Institut für Pflanzenökologie neuentwickeltes Freiland-CO2-Anreicherungssystem (FACE) zur Anwendung, bei dem die CO2-Konzentration in drei Anreicherungsringen seit Mai 1998 um etwa 20 Prozent gegenüber den drei Kontrollringen erhöht wurde. Über die Jahresbilanzierungen der Spurengasflüsse sowie über begleitende Prozessstudien soll geklärt werden, wie und auf welche Weise erhöhtes CO2 auf die N2O- und CH4-Spurengasflüsse rückwirkt. Die ersten Ergebnisse zeigen deutlich, dass in einem etablierten artenreichen Ökosystem wie dem untersuchten Feuchtgrünland zuerst die unterirdischen Prozesse auf die steigenden CO2-Konzentrationen reagierten (Bestandesatmung). Die oberirdische Biomasse zeigte erst nach etwa 1,5 Jahren der CO2-Anreicherung einen signifikanten Zuwachs gegenüber den Kontrollflächen. Im Jahr 1997, vor dem Beginn der CO2 -Anreicherung, waren sowohl die N2O-Emissionen als auch die CH4 Flüsse auf den (späteren) Anreicherungs- und den Kontrollflächen fast identisch. Seit Beginn der Anreicherung hingegen sind die N2O-Emissionen vor allem während der Vegetationsperiode dramatisch angestiegen: auf 278 Prozent der Emissionen der Kontrollflächen. Die Methanoxidation war rückläufig unter erhöhtem CO2: Mittlerweile oxidieren die CO2 Anreicherungsflächen 20 Prozent weniger CH4 als die Kontrollflächen (Jahr 2000), wobei auch hier der größte Unterschied während der Vegetationsperiode auftrat. Eine erhöhte Bodenfeuchte kommt als Erklärung nicht in Frage, da sich diese nicht geändert hat.

Marktstrukturen, neue Regulierungen und veraenderte oekologische Rahmenbedingungen in der Energiewirtschaft

Das Projekt "Marktstrukturen, neue Regulierungen und veraenderte oekologische Rahmenbedingungen in der Energiewirtschaft" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Münster, Lehrstuhl für Volkswirtschaftstheorie.Die Forschung zielt darauf ab, die Veraenderungen in den Marktstrukturen in der Energiewirtschaft mit besonderem Schwerpunkt fuer Oel, Erdgas und Elektrizitaetswirtschaft zu analysieren. Fuer die leitungsgebundenen Energietraeger vollziehen sich die gravierendsten Veraenderungen durch neue Rahmenbedingungen auf nationaler und europaeischer Ebene. Der Oelmarkt wird durch internationale Veraenderungen bestimmt: Teil-Entmachtung bisher starker Unternehmen, Aufkommen neuer Anbieter, Entstehung von Oelboersen etc sind von grosser Bedeutung fuer Preisbildung und Versorgungssituation. Im einzelnen wurden in den letzten Jahren bearbeitet: 1) Modellierungsarbeiten fuer eine deutsche Analyse der Bedingungen fuer CO2-Reduktionspolitik. 2) Marktveraenderungen durch neue Regulierungssysteme fuer leistungsgebundene Energietraeger? 3) Strukturwandel auf dem Oelmarkt.

Grünes Eisen aus Namibia

Das Projekt "Grünes Eisen aus Namibia" wird/wurde ausgeführt durch: CO2GRAB GmbH.

Grünes Eisen aus Namibia, Teilvorhaben: Erneuerbare Energien für nachhaltige Industrieprozesse

Das Projekt "Grünes Eisen aus Namibia, Teilvorhaben: Erneuerbare Energien für nachhaltige Industrieprozesse" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: LSF GmbH & Co. KG.

Grünes Eisen aus Namibia, Teilvorhaben: Eisenerzreduktion und Brikettierung

Das Projekt "Grünes Eisen aus Namibia, Teilvorhaben: Eisenerzreduktion und Brikettierung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: TS Elino GmbH - Niederlassung Düren.

Grünes Eisen aus Namibia, Teilvorhaben: Wasserstoffherstellung für die Eisenerzreduktion

Das Projekt "Grünes Eisen aus Namibia, Teilvorhaben: Wasserstoffherstellung für die Eisenerzreduktion" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: CO2GRAB GmbH.

Wechselwirkungen zwischen dem EU Emissionshandelssystem und Energie- und CO2-Steuern sowie Begleitforschung zur Weiterentwicklung dieser Instrumente

Das Projekt "Wechselwirkungen zwischen dem EU Emissionshandelssystem und Energie- und CO2-Steuern sowie Begleitforschung zur Weiterentwicklung dieser Instrumente" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Adelphi Research gemeinnützige GmbH.Der Klimaschutzplan der Bundesregierung sieht für Deutschland bis 2030 eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent und bis 2050 um 80 bis 95 Prozent vor, jeweils gegenüber dem Basisjahr 1990. Die Minderungsziele, insbesondere auch für 2050, sollen im Lichte der Pariser Klimaverträge überprüft und auf eine langfristige Treibhausgasneutralität ausgerichtet werden. Damit ist klar, dass eine vollständige Dekarbonisierung und eine grundlegende Transformation des Energiesystems in Deutschland erforderlich sind. Der Klimaschutzplan weist an verschiedenen Stellen auf die notwendigen ökonomischen Anreize für Emissionsminderungen hin. So sollen die Preisanreize des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) gestärkt werden, um dessen Klimaschutzwirkung zu erhöhen. Darüber hinaus sind die klimafreundliche Fortentwicklung des Steuer- und Abgabensystems prominent im Klimaschutzplan verankert. Das Forschungsvorhaben soll die Wechselwirkungen, Schnittstellen und Aufgabenteilung zwischen dem EU-ETS und dem Steuer- und Abgabensystem untersuchen und den fortlaufenden Prozess zur Weiterentwicklung dieser Instrumente im Hinblick auf die Beseitigung klimapolitisch negativer oder unzureichender ökonomischer Anreize begleiten. Das Vorhaben soll in seiner Ausrichtung dem dynamischen Charakter dieses Prozesses Rechnung tragen. Es sollen insbesondere quantitative Analysen und qualitative Einschätzungen erstellt werden.

Härtefallhilfe für Heizöl & Co.: Haushalte aus Sachsen-Anhalt können ab 4. Mai Anträge stellen

Privathaushalte aus Sachsen-Anhalt, die nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl, Kohle oder Holzpellets nutzen und 2022 von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren, können ab 4. Mai die entsprechende Härtefallhilfe des Bundes beantragen. Die Antragsplattform ist dann über den Kurzlink https://lsaurl.de/Härtefallhilfe zu erreichen. Bereits jetzt steht unter https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/ ein Online-Rechner zur Verfügung, über den sich vorab unverbindlich prüfen lässt, ob ein Hilfeanspruch besteht. Bearbeitung und Bewilligung der Anträge erfolgen über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Für Sachsen-Anhalt stehen 48 Millionen Euro zur Verfügung; die Antragstellung ist bis zum 20. Oktober 2023 möglich. Dazu sagte Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann: „Alle rechtlichen und technischen Hürden sind genommen. Dies hat nach dem Beschluss des Bundestages vom Dezember 2022 gerade aus Sicht der Betroffenen viel Zeit in Anspruch genommen. Umso wichtiger ist es, dass in Kürze auch jene Haushalte entlastet werden können, die im vergangenen Jahr von enormen Kostensteigerungen bei Heizöl, Pellets oder Flüssiggas betroffen waren. Auch wenn es länger gedauert hat als gewünscht, senden Bund und Länder damit doch das wichtige Signal, dass Haushalte auch in diesen Härtefällen nicht allein gelassen werden.“ Antragsberechtigt sind Privathaushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz oder Kohle/Koks heizen. Voraussetzung für die Härtefallhilfe ist, dass der gezahlte Preis für diese Energieträger beim Kauf zwischen 1. Januar und 1. Dezember 2022 (Lieferdatum) mehr als doppelt so hoch war wie der Durchschnittspreis 2021. In diesem Fall erhält man 80 Prozent des Betrags, der über den doppelten Kosten liegt, sofern er mindestens 100 Euro beträgt; maximal werden 2.000 Euro ausgezahlt. Die Durchschnittspreise für 2021 („Referenzpreise“) wurden gemeinsam von Bund und Ländern für ganz Deutschland ermittelt. Sie betragen (inklusive Umsatzsteuer und ggf. CO2-Abgabe) für: • Heizöl: 0,71 Euro je Liter, • Flüssiggas: 0,57 Euro je Liter, • Holzpellets: 0,24 Euro je Kilogramm, • Holzhackschnitzel: 0,11 Euro je Kilogramm, • Holzbriketts: 0,28 Euro je Kilogramm, • Scheitholz: 85 Euro je Raummeter, • Kohle/Koks: 0,36 Euro je Kilogramm. Rechenbeispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 2022 hat er dafür einen Preis von 1,60 Euro je Liter, also 4.800 Euro gezahlt. Die Kosten haben sich im Vergleich zu 2021 (Referenzpreis: 0,71 Euro je Liter) somit mehr als verdoppelt. Dadurch ergibt sich eine Förderhöhe von 432 Euro; dies entspricht 80 Prozent der Kosten, die über dem doppelten Referenzpreis liegen. Berechnung: Entlastung = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – (2 x Referenzpreis x Bestellmenge)); im konkreten Fall also: 0,8 x (4.800 Euro – (2 x 0,71 Euro/Liter x 3.000 Euro)) = 432 Euro. Betreiber von Feuerstätten (Heizungen) können als „Direktantragstellende“ die Hilfen direkt beantragen. Für Mieter, deren Wohnung mit den genannten Energieträgern beheizt wird, ist der Vermieter als „Zentralantragstellender“ antragsberechtigt und muss die erhaltene Härtefallhilfe an seine Mieter weitergeben. Gleiches gilt, wenn Feuerstätten zentral durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft betrieben werden. Bereits im Vorfeld können Unternehmen als „Zentralantragsstellende“ durch Einrichtung eines Servicekontos ihre Firmenakte beantragen: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_FiAkte. Dies ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragsstellung zu ermöglichen und vereinfacht die Antragsstellung für unterschiedliche Wohngebäude. Im Antragsverfahren sind im Regelfall nur wenige Nachweise vorzulegen, wie Rechnungen, Zahlungsnachweise (etwa durch Kontoauszug), der Feuerstättenbescheid und ein Identitätsnachweis (etwa durch Personalausweis). Für das Verfahren zu Antragstellung und Auszahlung beteiligt sich Sachsen-Anhalt an einer gemeinsamen IT-Lösung von 13 Bundesländern unter Federführung der Freien und Hansestadt Hamburg. Weitere Informationen finden sich unter www.mwu.sachsen-anhalt.de/energie/haertefallhilfen. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und Twitter.

Willingmann: „Härtefallhilfen für Heizöl- und Pelletkunden endlich auf der Zielgeraden

Gute Nachricht für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl oder Holzpellets nutzen und 2022 von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren: Bund und Länder haben sich jetzt mittels Verwaltungsvereinbarung auf Details zur entsprechenden Härtefallregelung verständigt. Der Bund stellt dafür bis zu 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung, davon entfallen rund 48 Millionen Euro auf Sachsen-Anhalt. Aktuell werden die technischen Voraussetzungen für die Antragstellung geschaffen, die spätestens Ende April über eine Online-Plattform starten soll und bis zum 20. Oktober 2023 möglich sein wird. Sachsen-Anhalt beteiligt sich hierfür an einer gemeinsamen IT-Lösung der großen Mehrheit der Bundesländer unter Federführung von Hamburg. Hier wird es auch einen Online-Rechner geben, über den potenzielle Antragsteller bereits vorab prüfen können, ob Sie einen Hilfeanspruch haben. Bearbeitung und Bewilligung der Anträge soll dann über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erfolgen. Dazu sagte Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann: „Bei der Entlastung von Haushalten, die von enormen Kostensteigerungen bei Heizöl oder Pellets betroffen waren, ist endlich die Zielgerade erreicht. Ich freue mich, dass jetzt letzte offene Punkte geklärt sind. Dazu zählt beispielsweise, dass sich der Bund jetzt auch an den Verwaltungskosten beteiligt. Wir wissen, dass zahlreiche Berechtigte nach der Ankündigung aus Berlin vom Dezember 2022 auf den Start des Antragsverfahrens und die Hilfe warten. Nach der Einigung mit dem Bundeswirtschaftsministerium über die Modalitäten der Auszahlung stellen wir nun die Weichen, damit die Unterstützung in Sachsen-Anhalt so schnell und unkompliziert wie möglich beantragt und ausgezahlt werden kann. “ Von der Härtefallhilfe können Privathaushalte profitieren, welche die nicht leitungsgebundenen Energieträger Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks nutzen und deren Einkaufspreis vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 (Lieferdatum) mehr als doppelt so hoch wie der Durchschnittspreis 2021 war. In diesem Fall erhält man 80 Prozent des Betrags, der über den doppelten Kosten liegt, sofern er mindestens 100 Euro beträgt; maximal werden 2.000 Euro ausgezahlt. Die Durchschnittspreise für 2021, die so genannten Referenzpreise, wurden gemeinsam von Bund und Ländern für ganz Deutschland ermittelt. Sie betragen (inklusive Umsatzsteuer und ggf. CO2-Abgabe) für: • Heizöl: 71 ct/l • Flüssiggas: 57 ct/l • Holzpellets: 24 ct/kg • Holzhackschnitzel: 11 ct/kg • Holzbriketts: 28 ct/kg • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter Kohle/Koks: 36 ct/kg. Rechenbeispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro je Liter, also 4.800 Euro zahlen. Die Kosten haben sich damit im Vergleich zu 2021 (Referenzpreis: 0,71 Euro/l) mehr als verdoppelt. Dadurch ergibt sich eine Förderhöhe von 432 Euro – dies entspricht 80 Prozent der Kosten, die über dem doppelten Referenzpreis liegen. Berechnungsformel: Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – (2 x Referenzpreis x Bestellmenge)); im konkreten Fall also: 0,8 x (4.800 – (2 x 0,71 x 3.000)). Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen, die als „Feuerstättenbetreiber“ die Hilfen direkt beantragen, aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. In diesem Fall ist der Vermieter antragsberechtigt und muss sich verpflichten, die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterzuleiten; die Mieter selbst müssen nicht tätig werden. Im Antragsverfahren sind im Regelfall nur wenige Nachweise vorzulegen, wie Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen sowie strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden, dass u.a. die Antragsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und Twitter.

Haertefallhilfen_privateHaushalte_Vollzugshinweise_2023.pdf

Anlage 1 zur Verwaltungsvereinbarung über Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt Vollzugshinweise für die Gewährung von Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere nach § 53 der Landeshaushaltsordnung – sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung über Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger und dieser Vollzugshinweise Härtefallhilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Privathaushalte im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Teil I. Grundsätze der Härtefallhilfen §1 Gegenstand der Härtefallhilfen Die Härtefallhilfen sind für Privathaushalte im Land bestimmt. Sie werden durch den jeweiligen Betreiber bzw. die jeweilige Betreiberin der Feuerstätte dieses Privathaushalts beantragt. Gegenstand der Härtefallhilfen sind die Mehrkosten eines Privathaushalts für nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum gegenüber den Kosten für denselben Energieträger gemessen an dem jeweiligen Referenzpreis. Es werden 80% der Mehrkosten eines Privathaushalts erstattet, wobei ein Betrag bis zu einer Verdopplung des Referenzpreises von dem/der Antragstellenden selbst zu tragen ist. §2Definitionen (1)Privathaushalt ist eine aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehende, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzte Einheit, in der vor allem die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs gedeckt werden, von der aus in der Regel die Gestaltung d es beruflichen und sozialen Lebens erfolgt und die nur in unwesentlichem Umfang zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Ein unwesentlicher Umfang kann vermutet werden, wenn in dem Privathaushalt höchstens ein separates 2 Arbeitszimmer je erwerbstätiger Person in dem Privathaushalt betrieben wird, höchstens aber zwei Arbeitszimmer. (2)Im Rahmen dieser Vollzugshinweise sind nicht leitungsgebundene Energieträger Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle / Koks. (3)Entlastungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 1. Dezember 2022. (4)Mehrkosten sind die Beschaffungskosten für nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum reduziert um die Kosten, die für den jeweiligen Energieträger auf Basis des jeweiligen Referenzpreises bei derselben Bestellmenge entstanden wären. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Datum der Lieferung wie auf der zum Nachweis eingereichten Rechnung angegeben. Ergänzend hierzu kann das Land vorsehen, ausnahmsweise auf das Bestelldatum abzustellen, sofern der/die Antragstellende anhand geeigneter Unterlagen nachweist, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. (5)Referenzpreis ist der durchschnittliche Preis für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger in 2021. Diese werden für die Zwecke der Härtefallhilfen als Referenzpreis wie folgt festgesetzt: (a)Heizöl: 71 Cent/Liter (b)Flüssiggas: 57 Cent/Liter (c)Holzpellets: 24 Cent/kg (d)Holzhackschnitzel: 11 Cent/kg (e)Holzbriketts: 28 Cent/kg (f)Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (g)Kohle / Koks: 36 Cent/kg Diese Preise sind Bruttopreise (insb. einschließlich Umsatzsteuer und CO2 -Abgabe, wo relevant). §3Antragsberechtigung (1)Antragsberechtigt ist/sind die Person(en) des Privathaushalts, die die Feuerstätte(n) zum Heizen dieses Privathaushalts betreibt/betreiben („Direktantragstellende“). (2)Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n Vermieter/in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (eine solche Wohnungseigentumsgemeinschaft wird im Folgenden bezeichnet als „WEG“) betrieben wird bzw. werden, ist diese/r Vermieter/in anstelle der über ihn/sie beheizten Privathaushalte bzw. diese WEG anstelle der Eigentümer/innen antragsberechtigt („Zentralantragstellende“). Soweit der/die Eigentümer/in von Wohneigentum im Sinne von § 1 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes dieses Eigentum vermietet, bleibt die WEG als 3 Zentralantragstellende antragsberechtigt und der/die Eigentümer/in ist nicht zusätzlich als Vermieter/in antragsberechtigt. (3)Vermieter/innen sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie gewerblich handeln, unabhängig von ihrer Rechtsform. (4)Nicht antragsberechtigt sind: (a)Direktantragstellende, bei denen die Heizkosten, für die diese Härtefallhilfen beantragt werden, bei der Gewährung von staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt als Bedarf berücksichtigt werden. Staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt im Sinne dieser Vollzugshinweise erhalten Leistungsempfänger von Grundsicherung bzw. Bürgergeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Fall von Zentralantragstellung bleiben die Zentralantragstellenden antragsberechtigt und leiten die Härtefallhilfen nach § 7 Abs. 5 an die Mieter/innen bzw. Eigentümer/innen weiter; die Vermeidung von Doppelförderung wird in diesen Fällen zwischen Mieter/innen bzw. Eigentümer/innen und Sozialleistungsbehörde gemäß der entsprechenden gesetzlichen Grundlage der Sozialleistung geregelt, ggf. durch Anzeigepflichten. (b)Zentralantragstellende, in Bezug auf Wohngebäude, die ausschließlich für Personen bestimmt sind, die staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt nach lit. (a) Satz 2 beziehen, insbesondere Unterkünfte für Asylbewerber (ausgenommen etwaige Hausmeisterwohnung oder ähnliches). (c)Zentralantragstellende, in Bezug auf Wohngebäude, bei denen für sämtlich darin angebotenen Wohnraum eine Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser weder rechtlich vorgeschrieben ist noch vertraglich vereinbart wurde (ausgenommen etwaige Hausmeisterwohnung oder ähnliches). §4Art und Höhe der Härtefallhilfen (1)Der Entlastungsbetrag je nicht leitungsgebundenem Energieträger errechnet sich nach folgender Berechnungsformel (wobei nur positive Beträge weitere Berücksichtigung finden): Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge) Der Rechnungsbetrag 2022 sind die Brutto-Kosten für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger im Entlastungszeitraum, einschließlich Nebenkosten (z.B. Lieferkosten, CO2-Abgaben). Die Bestellmenge ist die von dem jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger gelieferte Menge im Entlastungszeitraum. Maßgeblich ist das Datum der Lieferung. Für den Fall, dass für die angefallenen Mehrkosten im Entlastungszeitraum nach § 2 (4 ) Satz 3 ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt wird, wird für die Definition von Entlastungszeitraum zum Zwecke der Berechnung ebenfalls auf das Bestelldatum abgestellt.

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