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s/chemvolfarbv/ChemVOCFarbV/gi

Vollzug des Chemikaliengesetzes

Zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen, die Rechtsgebiete des ChemG berühren, ist die Landesdirektion Sachsen. Die Aufgaben der Umweltverwaltung im Bereich Chemikalien betreffen insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der - EU-Chemikalienverordnung REACH (Registrierpflichten für Stoffe, Zulassungspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe, Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens, Herstellens und Verwendens bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) - Chemikalien-Ozonschichtverordnung sowie der Verordnung (EG) 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, - Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung), - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV), - Biozid-Regelungen - Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) sowie - Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften verbraucherrelevanter Produkte. Gute Laborpraxis: Für die Leitung der GLP-Inspektorenkommission des Freistaates Sachsen, die Koordinierung der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Erteilung von GLP-Bescheinigungen ist das SMUL zuständig.

Nationales Recht Chemikaliengesetz Chemikalien-Verbotsverordnung Gefahrstoffverordnung

Das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) ist das zen­trale Gesetz in Deutschland und vereint verschie­dene Ziele des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Es enthält insbesondere Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des EU-Rechtes, insbesondere zur Durchführung der REACH-Verordnung, CLP-Verordnung, Biozid-Verordnung und zur F-Gas-Verordnung. Weitere Schwerpunkte sind: ergänzende Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische Vorschriften bezüglich der Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen Ermächtigung zu Verboten/Beschränkungen sowie Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten Durchführung von Stoffprüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) Konkretisiert werden die Anforderungen des ChemG durch verschiedene Verordnungen des allgemeinen als auch des speziellen Stoffrechts. Auf Grundlage der im Chemikaliengesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung wurden insbesondere folgende Verordnungen erlassen: Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV ) regelt: Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können Anforderungen sind, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind: 1. die Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht 2. die Sachkunde 3. die Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte 4. das Selbstbedienungsverbot für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische 5. die Beschränkungen für den Versandhandel In Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV sind die Stoffe und Gemische aufgelistet, die auf Grund ihres Gefahrenpotentials den Abgabeanforderungen der Verordnung unterliegen. Wer derartige Stoffe und Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Sachsen-Anhalt die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Abgabebestimmungen. Wer Stoffe und Gemische an diesen Empfängerkreis abgibt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit . Zur Übermittlung der Anzeige wird ein entsprechendes Formular bereitgestellt. Zur Abgabe der in Anlage 2 genannten Stoffe und Gemische ist nur berechtigt, wer die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat. Gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV kann die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV) und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). den Erwerb einer anderweitigen Qualifikation (z.B. Approbation als Apotheker) gemäß § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). Eine Sachkunde benötigt, wer Produkte mit folgender Kennzeichnung abgibt: Weiterführende Informationen finden Sie in der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV . Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit. Hinweis: Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und bestimmten Biozidprodukten sind gesonderte Anforderungen an die Sachkunde zu beachten. Zur Abnahme von Sachkundeprüfungen oder der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV berechtigt sind neben den jeweils zuständigen Behörden der Länder auch behördlich anerkannte Einrichtungen. Eine Übersicht der anerkannten Einrichtungen zur Abnahme der Sachkundeprüfungen bzw. zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen finden Sie unter "Thema Chemikalien-Verbotsverordnung" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) . Weiterführende Informationen bezüglich der Anforderungen an die Sachkundeprüfung, die Fortbildungsveranstaltungen sowie deren Durchführung finden Sie in den Hinweisen und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) beinhaltet Regelungen zur Stoffinformation (Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung), Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie Beschränkungen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Es wurden Ziele, grundsätzliche Anforderungen und Handlungsoptionen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen formuliert. In Sachsen-Anhalt ist gemäß § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO) bei Angelegenheiten des Arbeitsschutzes das Landesamt für Verbraucherschutz für Maßnahmen der Überwachung zuständig. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Verordnung zur Änderung der chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke

Nach abschließender Zustimmung des Bundesratsplenums am 22. März ist die Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbVÄndV) vom 10. April 2013 nunmehr im Bundesgesetzblatt (Teil I), Nummer 17, Seite 775 am 12. April verkündet worden und am 13. April 2013 in Kraft getreten. Der mit der Änderungsverordnung insgesamt neugefasste Anhang III der ChemVOCFarbV enthält die Analysemethoden, mit denen insbesondere die Hersteller die Einhaltung der in der ChemVOCFarbV vorgeschriebenen Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung überprüfen. Im Rahmen der Neufassung wird die Bezugnahme auf eine Analysemethode (ISO 11890-2) aktualisiert (Stand ist nunmehr das Jahr 2006) und zusätzlich eine einfachere, kostengünstigere Methode (ISO 11890-1 (2007)) neu aufgenommen.

Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen in Sachsen-Anhalt

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt Leitfaden zur Überwachung der ChemVOCFarbV – Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung in Sachsen-Anhalt Mai 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung ....................................................................................................................... 3 2. Rechtliche Grundlagen ................................................................................................... 3 3. Überwachung................................................................................................................... 4 A Überwachungsbogen (PDF)......................................................................................... 4 Abschnitt 1 – Allgemeine Angaben ................................................................................. 5 Abschnitt 2 – Produktkontrolle ........................................................................................ 5 2.1 – Allgemeine Angaben zum Produkt ..................................................................... 5 2.2 – Kennzeichnungspflichten nach ChemVOCFarbV ............................................... 5 2.3 - 2.4 – Kennzeichnung gefährliche Gemische ....................................................... 5 Abschnitt 3 – Weiterführende Maßnahmen..................................................................... 6 3.1 – Analysen ............................................................................................................ 6 3.2 – Maßnahmen, Ergänzungen und weitere Informationen ...................................... 6 B Ergebnisse .................................................................................................................... 6 Stand: 23. Mai 2016 2 1. Einführung Die Luftreinhaltung stellt einen wesentlichen Politikbereich innerhalb der EU dar, der sowohl dem Schutz der Umwelt als auch des Menschen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen dient. Folgen der Luftverschmutzung durch flüchtige organische Substanzen und andere Luftschadstoffe sind u. a. als Sommersmog und Zerstörung der Ozonschicht bekannt. Hohe Ozonwerte sind für Menschen, Tiere und Pflanzen schädlich. Beim Menschen kommt es zu Reizungen der Augen und Schleimhäute. Zudem werden die Atmungs- und sportliche Leis- tungsfähigkeit vermindert. Neben Stickoxid gehören flüchtige organische Verbindungen (VOC = Volatile Organic Compounds) zu den Ozon-Vorläufersubstanzen. Die flüchtigen organischen Verbindungen werden sowohl auf natürlichem Weg freigesetzt, etwa durch Pflanzenstoffwechsel, Fäulnis- oder Abbauprozesse, als auch durch die Verwen- dung von Lösemitteln, zum Beispiel in Lacken und Farben. Nitro-, Kunststoff-, Polyurethan-, Kunstharz-, Alkydharz- und Naturharzlacke enthalten besonders viele flüchtige organische Verbindungen als Lösemittel. Auch wasserverdünnbare Lacke enthalten organische Lösemit- tel, jedoch in weitaus geringerer Menge. Der VOC-Gehalt von Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung führt zu erheblichen VOC-Emissionen in die Luft, die zur lokalen Bildung fotochemischer Oxidan- tien in der Grenzschicht der Troposphäre beitragen. Im Interesse eines hohen Umwelt- schutzniveaus müssen für die o. g. Produkte Grenzwerte für den VOC-Gehalt festgelegt und deren Einhaltung überwacht werden. 2. Rechtliche Grundlagen Seit mehreren Jahren gibt es Bemühungen, die Menge der in die Atmosphäre eingetragenen (emittierten) VOC zu vermindern. Die Richtlinie 1999/13/EG (VOC-Anlagen-Richtlinie) legt Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Löse- mittel entstehen, fest (Umsetzung in deutsches Recht: 31. BImSchV). Eine rein handwerkli- che Verarbeitung von Farben und Lacken wurde durch diese Richtlinie nicht mit erfasst. Die Reduktion der Emissionen durch anlagentechnische Regelungen muss daher durch produkt- bezogene Maßnahmen – Produkte mit geringeren Lösemittelmengen – ergänzt werden. Mit der EU-Richtlinie 2001/81/EG wurden nationale Emissionshöchstmengen festgelegt, die jedoch keine Grenzwerte für Emissionen aus spezifischen Quellen enthielten. Mit der Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der RL 1999/13/EG wurde der produktbezogene Ansatz umgesetzt. Diese sogenannte Decopaint- Richtlinie wurde im Dezember 2004 durch die Lösemittelhaltige Farben- und Lack- Verordnung (ChemVOCFarbV) in nationales Recht umgesetzt. Sie stellt Anforderungen an die Reduktion des Lösemittelgehaltes in zwei Stufen (2007 und 2010). Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in be- stimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung des bodennahen Ozons resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Zu den Bauteilen zählen z.B. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel. Stand: 23. Mai 2016 3

Untersuchung von Beschichtungen auf Basis von Beschichtungsstoffen gemäß ChemVOCFarbV auf Holzuntergründen und Metallsubstraten - Entwicklung und Prüfung von Beschichtungsstoffen gemäß ChemVOLFarbV

In der 'Chemikalienrechtlichen Verordnung' zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (ChemVOCFarbV) werden in zwei Stufen (2007 und 2010) Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Beschichtungsstoffen festgelegt. Dies bedeutet ein generelles Umdenken, da sich ab diesem Datum der VOC-Gehalt von Beschichtungsstoffen erstmalig am Verarbeitungszustand beim Endverbraucher orientiert. Ziel dieses Projektes ist die Entwicklung und anwendungstechnische Prüfung emissionsarmer Beschichtungsstoffe. Der Schwerpunkt des Instituts für Korrosionsschutz Dresden GmbH bei der Bearbeitung des Verbundprojekts liegt in der Prüfung des Leistungsvermögens der Beschichtungsstoffe und der applizierten Beschichtungen im Sinne des Korrosionsschutzes einerseits und der Eignung für ihre entsprechende Anwendung im jeweils vorgesehen Sektor. Von ausgewählten Beschichtungsstoffen und den daraus hergestellten Beschichtungen der Höpner Lacke GmbH und der Luso 2000 GmbH werden stoffliche Kennwerte durch Prüfung mittels analytischer Verfahren charakterisiert und mit den ermittelten Eigenschaftsprofilen vor und nach entsprechender Belastung dieser Beschichtungen verglichen. Ziel ist es, Aussagen über das Leistungsprofil dieser VOC-gemäßen Beschichtungsstoffe zu erhalten, wobei zwischen den neu entwickelten Beschichtungsstoffen und Beschichtungen und den herkömmlichen keine Abstriche hinsichtlich Leistungsvermögen gemacht werden dürfen. Mit den Untersuchungen wird ein äußerst aktuelles und praxisrelevantes Problem bearbeitet, das es dem IKS ermöglicht, aktiv bei der Lösung von Umweltschutzproblem einzugreifen und dadurch zur weiteren Erhöhung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Institutes beitragen wird. Dies sollte sich in zusätzlichen Aufträgen für Laboruntersuchengen, Schadensanalytik und Beratungstätigkeit bemerkbar machen und so zu einer kontinuierlichen Steigerung der Umsätze führen. Das Forschungsvorhaben ist ein exemplarisches Beispiel für die Ausschöpfung des Leistungsvermögens des IKS in Zusammenarbeit mit kleineren Unternehmen der Region. Weiterhin trägt diese Projekt zur Sicherung von Arbeitsplätzen in kmU in Sachsen bei, die durch die neue Gesetzgebung in Konkurrenz zu Betrieben in anderen, vor allem in osteuropäischen und außereuropäischen Ländern mit weitaus geringeren Umweltauflagen, Nachteile zu erwarten haben.

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