Zur Schädigung der Ozonschicht in der Stratosphäre tragen eine Vielzahl an halogenierten chemischen Substanzen bei . Dazu gehören u. a. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Halone, Tetrachlorkohlenstoff, Methylbromid und weitere teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe. Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung regeln die nur noch in Ausnahmefällen genehmigte Produktion sowie das Inverkehrbringen dieser Stoffe. Erhöhte technische Anforderungen an Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten sowie spezielles Fachwissen und Fertigkeiten des Personals im Umgang mit solchen Stoffen sind weitere Maßnahmen, zum Schutz von Mensch und Umwelt. Entsprechende Dokumente können aus dem Abschnitt "Formulare/Anträge/Leitfäden" entnommen werden. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Landesrecht Bundesrecht Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SoAbfEV) Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung – SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung – ProbAbfV) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen Überlassungspflicht für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (ABl. S. 4277). Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Bekanntmachung vom 12. Januar 2006 (ABl. S. 278) Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung vom 31.03.2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfall Fortschreibung vom 15.05.2012 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung vom 03.09.2008 GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ABl. = Amtsblatt für Berlin Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Ansprechpartnerin: Sabine Dührkoop E-Mail: sabine.duehrkoop@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2151 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Gesetz über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung – AbfVerbrBußV) Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholz-Verordnung – AltholzV) Altölverordnung – AltölV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – AVV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel – HKWAbfV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung – VersatzV) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) über die Verbringung von Abfällen – VVA
Das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) ist das zentrale Gesetz in Deutschland und vereint verschiedene Ziele des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Es enthält insbesondere Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des EU-Rechtes, insbesondere zur Durchführung der REACH-Verordnung, CLP-Verordnung, Biozid-Verordnung und zur F-Gas-Verordnung. Weitere Schwerpunkte sind: ergänzende Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische Vorschriften bezüglich der Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen Ermächtigung zu Verboten/Beschränkungen sowie Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten Durchführung von Stoffprüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) Konkretisiert werden die Anforderungen des ChemG durch verschiedene Verordnungen des allgemeinen als auch des speziellen Stoffrechts. Auf Grundlage der im Chemikaliengesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung wurden insbesondere folgende Verordnungen erlassen: Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV ) regelt: Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können Anforderungen sind, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind: 1. die Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht 2. die Sachkunde 3. die Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte 4. das Selbstbedienungsverbot für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische 5. die Beschränkungen für den Versandhandel In Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV sind die Stoffe und Gemische aufgelistet, die auf Grund ihres Gefahrenpotentials den Abgabeanforderungen der Verordnung unterliegen. Wer derartige Stoffe und Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Sachsen-Anhalt die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Abgabebestimmungen. Wer Stoffe und Gemische an diesen Empfängerkreis abgibt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit . Zur Übermittlung der Anzeige wird ein entsprechendes Formular bereitgestellt. Zur Abgabe der in Anlage 2 genannten Stoffe und Gemische ist nur berechtigt, wer die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat. Gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV kann die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV) und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). den Erwerb einer anderweitigen Qualifikation (z.B. Approbation als Apotheker) gemäß § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). Eine Sachkunde benötigt, wer Produkte mit folgender Kennzeichnung abgibt: Weiterführende Informationen finden Sie in der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV . Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit. Hinweis: Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und bestimmten Biozidprodukten sind gesonderte Anforderungen an die Sachkunde zu beachten. Zur Abnahme von Sachkundeprüfungen oder der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV berechtigt sind neben den jeweils zuständigen Behörden der Länder auch behördlich anerkannte Einrichtungen. Eine Übersicht der anerkannten Einrichtungen zur Abnahme der Sachkundeprüfungen bzw. zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen finden Sie unter "Thema Chemikalien-Verbotsverordnung" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) . Weiterführende Informationen bezüglich der Anforderungen an die Sachkundeprüfung, die Fortbildungsveranstaltungen sowie deren Durchführung finden Sie in den Hinweisen und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) beinhaltet Regelungen zur Stoffinformation (Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung), Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie Beschränkungen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Es wurden Ziele, grundsätzliche Anforderungen und Handlungsoptionen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen formuliert. In Sachsen-Anhalt ist gemäß § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO) bei Angelegenheiten des Arbeitsschutzes das Landesamt für Verbraucherschutz für Maßnahmen der Überwachung zuständig. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) Antrag auf Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) vom 13. November 2006 (BGBl I S. 2638) __________________________________________________________________________ weiterhin gilt: • Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vom 16. September 2009 Angaben zum Antragsteller: Ausbildungseinrichtung: Adresse: Telefon: Fax: E-Mail: ______________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Übersicht mit dem Antrag einzureichender Unterlagen Angaben zur Organisation und Durchführung der Schulungsmaßnahmen (max. Teilnehmerzahl, Ausbildungsstätte, Zeitrahmen etc.) Lehrplan und Lehrgangsunterlagen Messgeräte- und Apparateliste Liste der Lehrkräfte sowie deren Qualifikationsnachweise Muster des Nachweises nach § 5 Abs. 3, Satz 2 ChemOzonSchichtV Gemäß § 5 ChemZustVO ist das Landesamt für Umweltschutz in Sachsen-Anhalt zuständig für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) in der jeweils geltenden Fassung. Anträge sind zu senden an: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) ________________________________________________________________________ Ansprechpartner: Frau Dr. Jähn Tel.: 0345/5704-552 Anke.Jaehn@lau.mwu.sachsen-anhalt.de
Am 01. Dezember 2006 trat die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen – Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV, in Kraft. Die Verordnung wurde geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007. Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung enthält chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die darauf zielen, die Einträge ozonschichtschädigender Stoffe in die Erdatmosphäre zu mindern und leistet damit einen wichtigen nationalen Beitrag zur Wiederherstellung der Ozonschicht. Normiert werden Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatzbereichen dieser Stoffe, Regelungen zu Rückgewinnung und Rücknahme derartiger Stoffe sowie Vorschriften zur Emissionsvermeidung bei Betrieb, Wartung, Außerbetriebnahme und Entsorgung sie enthaltender Einrichtungen und Produkte einschließlich persönlicher Anforderungen an das damit befasste Personal. Die Verordnung ergänzt die unmittelbar geltende EG-Verordnung 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und löst zugleich die bisherige deutsche FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 ab. Durch das Inkrafttreten der EG-Verordnung 2037/2000 kam es in Deutschland zu vollzugsunfreundlichen Überschneidungen zwischen nationalem Recht und unmittelbar geltendem EG-Recht. Ein wesentliches Ziel der Verordnung ist es daher, die nationalen Vorschriften auf diejenigen Regelungen zu beschränken, die über den Inhalt der EG-Verordnung hinaus noch erforderlich sind, um das bisherige deutsche Schutzniveau aufrecht zu erhalten. Diese Rechtsbereinigung wird den Vollzug wesentlich erleichtern. Während die Verordnung das bisherige deutsche Schutzniveau im Hinblick auf Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatzbereichen ozonschichtschädigender Stoffe unberührt lässt, werden die bisherigen nationalen Vorschriften zur Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe, zur Emissionsminderung im Hinblick auf Einrichtungen und Produkten, die diese Stoffe enthalten (z.B. Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzanlagen) sowie zur Ausbildung des mit diesen Aufgaben befassten Personals deutlich ausgebaut. Diese weitergehenden Vorschriften beruhen auf entsprechenden Regelungsaufträgen der EG-Verordnung 2037/2000, die die nähere Ausgestaltung bestimmter Aspekte, etwa die Bestimmung der Verantwortlichkeiten und die Eignung des mit bestimmten Tätigkeiten betrauten Personals, den Mitgliedstaaten überträgt. Zu den ozonschichtschädigenden Stoffen zählen insbesondere Halone, vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) sowie teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW). Diese Stoffe wurden aufgrund ihrer technischen Eigenschaften sowie ihrer Nichtbrennbarkeit in der Vergangenheit in vielen Anwendungsbereichen, zum Beispiel als Kältemittel, als Treibgas in Druckgaspackungen, als Treibmittel in Schaumstoffen und als Löschmittel, in großem Umfang eingesetzt. Aufgrund ihres Beitrags zum Abbau der stratosphärischen Ozonschicht unterliegen sie seit Ende der 80er Jahre einem weltweiten Ausstiegsprozess im Rahmen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. In Deutschland sind Produktion und Verwendung ozonschichtschädigender Stoffe bereits nach derzeitigem Recht bis auf wenige Ausnahmen verboten. Mit seiner FCKW-Halon-Verbots-Verordnung hatte Deutschland 1991 weltweit eine Vorreiterrolle bei den Bemühungen zum Schutz der Ozonschicht übernommen. Die hier entwickelten Konzepte und Regelungen haben sowohl den internationalen Ausstiegsprozess, als auch die zunächst auf die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen zielenden, inzwischen aber weit darüber hinausgehenden, unmittelbar geltenden Regelungen der EG stark beeinflusst. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland). Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das ChemOzonSchichtV.
Am 01. Dezember 2006 trat die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen - Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV, in Kraft. Die Verordnung ergänzt die unmittelbar geltende EG-Verordnung 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und löst zugleich die bisherige deutsche FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 ab.
Zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen, die Rechtsgebiete des ChemG berühren, ist die Landesdirektion Sachsen. Die Aufgaben der Umweltverwaltung im Bereich Chemikalien betreffen insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der - EU-Chemikalienverordnung REACH (Registrierpflichten für Stoffe, Zulassungspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe, Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens, Herstellens und Verwendens bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) - Chemikalien-Ozonschichtverordnung sowie der Verordnung (EG) 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, - Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung), - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV), - Biozid-Regelungen - Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) sowie - Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften verbraucherrelevanter Produkte. Gute Laborpraxis: Für die Leitung der GLP-Inspektorenkommission des Freistaates Sachsen, die Koordinierung der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Erteilung von GLP-Bescheinigungen ist das SMUL zuständig.
Die Europäische Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen , enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist unter anderem auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor. Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II): Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind - außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden. Sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet. Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im Anhang VI "Kritische Verwendungszwecke von Halonen" der Verordnung. Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ( Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1328) geändert worden ist. Die Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) 1005/2009 und regelt Weitere Informationen zum Thema Chemikalien finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes . Die Europäische Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen , enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist unter anderem auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor. Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II): Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind - außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden. Sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet. Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im Anhang VI "Kritische Verwendungszwecke von Halonen" der Verordnung. Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ( Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1328) geändert worden ist. Die Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) 1005/2009 und regelt Weitere Informationen zum Thema Chemikalien finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes . "Geregelte Stoffe" nach Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EG) 1005/2009 sind: entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. "Geregelte Stoffe" nach Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EG) 1005/2009 sind: entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Personen, die folgende Arbeiten durchführen: Personen, die folgende Arbeiten durchführen: Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Die Sachkunde umfasst: Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Die Sachkunde umfasst: Zuständig für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach Pargraph 5 Absatz 2 Ziffer 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Dezernat V5 Postfach 900236 14438 Potsdam. Zuständig für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach Pargraph 5 Absatz 2 Ziffer 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Dezernat V5 Postfach 900236 14438 Potsdam. Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase ( Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV ) Diese Verordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie umfasst Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase ( Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV ) Diese Verordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie umfasst Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen Bei Tätigkeiten an ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (Paragraph 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse "Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik" und "Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer". Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich. Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach Paragraph 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. Bei Tätigkeiten an ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (Paragraph 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse "Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik" und "Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer". Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich. Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach Paragraph 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. Im Land Brandenburg sind zuständig: Im Land Brandenburg sind zuständig:
Die neue Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am 11. März 2024 in Kraft getreten. Sie hebt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 auf. Den Rechtstext finden Sie hier . Zulassung und Meldung von ozonabbauenden Stoffen in der EU erfolgen im Business Portal der EU-Kommission . In Deutschland wird diese Verordnung ergänzt durch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung. Diese Verordnung konkretisiert die Maßnahmen zur Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre, die Arten und Durchführung der Rückgewinnung sowie die persönlicher Vorrausetzungen für Tätigkeiten mit solchen Stoffen. Text der Chemikalien-Ozonschichtverordnung Auf diese Weise soll ein wirksamer Beitrag zum Schutz der Ozonschicht geleistet werden.