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Nationales Recht Chemikaliengesetz Chemikalien-Verbotsverordnung Gefahrstoffverordnung

Das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) ist das zen­trale Gesetz in Deutschland und vereint verschie­dene Ziele des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Es enthält insbesondere Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des EU-Rechtes, insbesondere zur Durchführung der REACH-Verordnung, CLP-Verordnung, Biozid-Verordnung und zur F-Gas-Verordnung. Weitere Schwerpunkte sind: ergänzende Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische Vorschriften bezüglich der Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen Ermächtigung zu Verboten/Beschränkungen sowie Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten Durchführung von Stoffprüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) Konkretisiert werden die Anforderungen des ChemG durch verschiedene Verordnungen des allgemeinen als auch des speziellen Stoffrechts. Auf Grundlage der im Chemikaliengesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung wurden insbesondere folgende Verordnungen erlassen: Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV ) regelt: Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können Anforderungen sind, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind: 1. die Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht 2. die Sachkunde 3. die Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte 4. das Selbstbedienungsverbot für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische 5. die Beschränkungen für den Versandhandel In Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV sind die Stoffe und Gemische aufgelistet, die auf Grund ihres Gefahrenpotentials den Abgabeanforderungen der Verordnung unterliegen. Wer derartige Stoffe und Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Sachsen-Anhalt die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Abgabebestimmungen. Wer Stoffe und Gemische an diesen Empfängerkreis abgibt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit . Zur Übermittlung der Anzeige wird ein entsprechendes Formular bereitgestellt. Zur Abgabe der in Anlage 2 genannten Stoffe und Gemische ist nur berechtigt, wer die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat. Gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV kann die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV) und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). den Erwerb einer anderweitigen Qualifikation (z.B. Approbation als Apotheker) gemäß § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). Eine Sachkunde benötigt, wer Produkte mit folgender Kennzeichnung abgibt: Weiterführende Informationen finden Sie in der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV . Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit. Hinweis: Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und bestimmten Biozidprodukten sind gesonderte Anforderungen an die Sachkunde zu beachten. Zur Abnahme von Sachkundeprüfungen oder der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV berechtigt sind neben den jeweils zuständigen Behörden der Länder auch behördlich anerkannte Einrichtungen. Eine Übersicht der anerkannten Einrichtungen zur Abnahme der Sachkundeprüfungen bzw. zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen finden Sie unter "Thema Chemikalien-Verbotsverordnung" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) . Weiterführende Informationen bezüglich der Anforderungen an die Sachkundeprüfung, die Fortbildungsveranstaltungen sowie deren Durchführung finden Sie in den Hinweisen und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) beinhaltet Regelungen zur Stoffinformation (Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung), Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie Beschränkungen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Es wurden Ziele, grundsätzliche Anforderungen und Handlungsoptionen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen formuliert. In Sachsen-Anhalt ist gemäß § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO) bei Angelegenheiten des Arbeitsschutzes das Landesamt für Verbraucherschutz für Maßnahmen der Überwachung zuständig. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Kontaktdaten der Behörden, Adressen, Dokumente Adressen Formulare/Anträge

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt Referat Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit und allgemeiner Gesundheitsschutz Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg E-Mail: Poststelle(at)mwu.sachsen-anhalt.de Internet: mwu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Postfach 200841 06009 Halle (Saale) E-Mail: REACH-​CLP-Biozid-Auskunftsstelle Sachsen-​Anhalt E-Mail: Poststelle(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de Internet: lau.sachsen-anhalt.de Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 402/ Sachgebiet Chemikaliensicherheit Dessauer Straße 70 06118 Halle (Saale) E-Mail: lvwa-chemikaliensicherheit(at)lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: lvwa.sachsen-anhalt.de Ein Dokument funktioniert nicht oder scheint veraltet? "Finden in Sachsen-Anhalt" Formulare / Anträge Chemikalien-Verbotsverordnung Anmeldung zur Sachkundeprüfung nach §11 ChemVerbotsV  (PDF 409 KB, Formular des Landesverwaltungsamtes - nicht barrierefrei) Anzeige nach §7 ChemVerbotsV (PDF 221 KB, Formular des Landesverwaltungsamtes - nicht barrierefrei) Chemikalien- Klimaschutzverordnung Antrag Zertifizierung von Unternehmen nach § 6 ChemKlimaschutzV (PDF 445 KB, Formular des Landesverwaltungsamtes - nicht barrierefrei) Antrag Anerkennung als Aus-/Fortbildungseinrichtung nach § 5 (3) ChemKlimaschutzV (PDF 138 KB) Gute Laborpraxis (GLP) Merkblatt zum GLP-Verfahren (PDF 214 KB) Antrag auf eine GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 ChemG (PDF 207 KB) Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Weiterentwicklung der Anforderungen an die Formaldehyd- und VOC-Emissionen beim Blauen Engel für Holzwerkstoffe und andere innenraumrelevante Produkte

Bei den Vergabekriterien des Blauen Engels für innenraumrelevante Produkte sind Begrenzungen der Emissionen ein wichtiger Aspekt. Besonders im Fokus stehen dabei in der Regel die flüchtigen organischen Stoffe ('volatile organic compounds', VOC). Formaldehyd wird aufgrund seiner besonderen Eigenschaften einzeln betrachtet. Formaldehydemissionen treten insbesondere bei Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen, aber auch bei anderen auf. Im Jahr 2014 wurde Formaldehyd auf europäischer Ebene bezüglich seiner Kanzerogenität in die Stufe 1B gemäß CLP-Verordnung hochgestuft. Das hat zur Folge, dass aktuell im Zusammenhang mit REACH seitens der ECHA ein übliches Beschränkungsverfahren läuft. Das UBA hat in einem Forschungsvorhaben insbesondere die aktuelle Situation bei Holzwerkstoffen untersuchen lassen und mit der BAM ein neues Prüfverfahren für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen für die Einhaltung der Anforderungen an die nationalen Bestimmungen der Chemikalien-Verbotsverordnung entwickelt. BMU hat dieses im Bundesanzeiger veröffentlich. Sowohl das neue nationale Prüfverfahren als auch die zu erwartenden europäischen Regelungen führen dazu, dass auch die Anforderungen beim Blauen Engel zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. Um das fachlich zu unterstützen, sollen geeignete Produktprüfungen durchgeführt und anhand der Ergebnisse entschieden werden, wie diese Anpassungen sinnvoll gestaltet werden können. Die konkrete Umsetzung wird im fachlichen Austausch mit den betroffenen Industrien und den Prüfinstituten geschehen.

Referentenentwurf zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Hinweis: Zwei Absender haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen. Durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 55) ergeben sich neue Anforderungen für Abfallverbrennungsanlagen in Deutschland. Der vorliegende Entwurf einer Artikelverordnung setzt die luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 in nationales Recht um. Zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 soll die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) mit dem Artikel 1 des vorliegenden Referentenentwurfs angepasst werden. Die Anforderungen des Referentenentwurfs unterstützen gleichzeitig die Erfüllung der in der 43. BImSchV verankerten Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und unterstützt die EU-Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber in dem Ziel, die anthropogenen Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden zu minimieren und gegebenenfalls zu beseitigen. Der Referentenentwurf enthält im Artikel 2 zusätzlich geringfügige Änderungen an der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die keine Auswirkungen auf die materielle Rechtslage entfalten. Dies betrifft einerseits die Streichung von zwei Einträgen in der Anlage 1 zur ChemVerbotsV, die durch unmittelbar geltende EU-Regelungen jetzt bzw. in Kürze nicht mehr anwendbar sind. Anlass ist zum einen die Regulierung von Pentachlorphenol im Rahmen der POP-VO (Verordnung (EG) Nr. 2019/1021). Zum anderen ist eine Beschränkung von Formaldehyd im Rahmen der REACH-VO (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) beschlossen worden. Die entsprechende Verordnung (EU) 2023/1464 (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 12) wird am 6. August 2023 in Kraft treten. Andererseits wird eine Klarstellung in Bezug auf Ausnahmen von den Abgaberegelungen vorgenommen. Konkret zielt die Formulierungsänderung darauf, die Abgabe von Kraftstoffen für den Luftverkehr an Betankungseinrichtungen angemessen zu adressieren. Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung sind bis zum 28. Juli 2023 in schriftlicher oder elektronischer Form unter dem Betreff "Anhörung der beteiligten Kreise zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung", Aktenzeichen "5021/017-2021.0002" an das Bundesumweltministerium zu richten.

Pentachlorphenol - Spiegelt sich das Verbot des Holzschutzmittels in Humanproben wider?

Das Verbot von Pentachlorphenol (PCP) führte zu einer drastischen Verringerung der PCP-Konzentrationen im Blutplasma des Münsteraner Studentenkollektives. Zwischen 1985 und 2008 sanken die Werte um mehr als 95%. Bereits durch die Pentachlorphenol-Verbotsverordnung vom 12.12.1989 wurden die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pentachlorphenol (PCP) und seinen Verbindungen in Deutschland verboten. Diese Verordnung wurde mit Inkrafttreten der Chemikalien-Verbotsverordnung, die das Inverkehrbringen von PCP verbietet, am 01.11.1993 außer Kraft gesetzt. Als besonders problematisch hatte sich die Verwendung von PCP-haltigen Holzschutzmitteln erwiesen. Die Konzentration von Pentachlorphenol im Blutplasma der Münsteraner Studentenkollektive sank im Zeitraum 1985 bis 1998 von über 30 µg/L auf 2,4 µg/L. In den nachfolgenden zehn Jahren war eine weitere leichte Abnahme feststellbar. Aufgrund der minimalen Veränderung der nachgewiesenen PCP Belastung wurde die routinemäßige Analyse dieses Stoffes in Proben der Umweltprobenbank ab 2011 ausgesetzt. Aktualisiert am: 11.01.2022

Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane

PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I Seite 932), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212) geändert worden ist. Am 30. Juni 2000 ist die Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. I Seite 932 vom 29. Juni 2000). Die Verordnung setzt zusammen mit Änderungen in der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) vollständig um. Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung ab. Hierzu werden PCB, PCB-haltige Geräte und PCB-Abfall definiert, die der Dekontaminierung und Beseitigung vorausgehenden Schritte bestimmt, die Mindestanforderungen an die Dekontaminierung und Beseitigung selbst vorgegeben sowie festgelegt, wer unter welchen Voraussetzungen mit diesen Stoffen umgehen darf. Eckpunkte der Verordnung Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 30. Juni 2000 müssen Geräte (Transformatoren) mit Flüssigkeiten ab einem Liter mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 Milligramm je Kilogramm dekontaminiert oder entfernt und beseitigt werden. In Einzelfällen mögliche Ausnahmen dürfen bis längstens Ende 2010 gelten. Andere Abfälle mit einem PCB-Gehalt über 50 Milligramm je Kilogramm (wie zum Beispiel Altkabelummantelungen) sind zu beseitigen und dürfen nicht verwertet werden. Erzeugnisse mit PCB als Dielektrikum (Kleinkondensatoren) mit weniger als 100 Mililiter können bis zum Ende ihrer Lebensdauer verwendet werden, bei einem Gehalt von 100 Milliliter bis einem Liter befristet bis Ende 2010. Die Beseitigungspflicht für PCB-haltige Abfälle gilt nicht, soweit PCB von Erzeugnissen abgetrennt und einer Beseitigung zugeführt werden. Für die Entsorgung von PCB-haltigen Transformatoren ist die vorherige Entfernung der PCB-haltigen Flüssigkeit und deren getrennte Beseitigung vorgeschrieben. Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten der Informationstechnik und der Bürokommunikation, elektrischen Geräten oder Leuchtstofflampen, sind bei der Entsorgung, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, PCB-haltige Bauteile zu entfernen und getrennt zu beseitigen. Ebenso sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beim Entstehen von Bauabfällen vor deren Sortierung PCB-haltige Fraktionen zu entfernen und getrennt zu beseitigen. Ergänzend wird die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften betreffend den Brand- und Explosionsschutz geregelt. Enthalten ist auch die Verpflichtung der PCB-Beseitigungsunternehmen, über die beseitigten PCB-Abfälle Buch zu führen und dieses Register den Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Schließlich wird die Kennzeichnung PCB-haltiger Transformatoren vorgeschrieben. Ziel der Verordnung ist es, die noch in Gebrauch befindlichen PCB, deren Produktion und Verkauf seit langem verboten ist, aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschleusen. Hintergrund Polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle sind Bezeichnungen für eine Stoffgruppe von schwer abbaubaren chlorierten aromatischen Verbindungen. Diese Stoffe reichern sich in der Nahrungskette an und können zu erheblichen Gesundheits- und Umweltschäden führen. Aufgrund ihrer günstigen Elektroisolier- und Kühl- sowie ungünstigen Brandeigenschaften wurden die Stoffe hauptsächlich als Transformatoröle (Askarele) und Hydraulikflüssigkeiten im Bergbau verwendet. Die in der Verordnung erfassten Diphenyle fanden ebenfalls als Hydraulikflüssigkeiten im Bergbau Verwendung. Im Brandfall können aus polychlorierten Biphenylen und polychlorierten Terphenylen toxische chlorierte Dibenzofurane entstehen. In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Stoffe seit 1983 nicht mehr produziert. Auf internationaler Ebene haben die Minister der Nordseeanrainerländer bei der 3. Internationalen Nordseeschutzkonferenz (INK) im März 1990 Maßnahmen beschlossen, um zu verhindern, dass PCB und gefährliche PCB-Ersatzstoffe in die Meeresumwelt gelangen. Zu diesem Zweck sind Maßnahmen zur möglichst baldigen schrittweisen Einstellung der Verwendung und zur umweltverträglichen Vernichtung aller identifizierbaren PCB zu ergreifen, deren Ziel die völlige Vernichtung ist. Sie können sich auch auf die vorläufige Möglichkeit einer sicheren unterirdischen Ablagerung von Kondensatoren und leeren Transformatoren in tiefen trockenen Felsformationen erstrecken. Dabei ist sicherzustellen, dass der Zeitraum zwischen der Außerdienststellung und der Vernichtung möglich kurz ist. Mit der Verordnung kommt die Bundesrepublik Deutschland auch diesen Verpflichtungen nach.

Chemikalien-Verbotsverordnung / Sachkundeprüfungen

Die aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassene Chemikalienverbotsverordnung regelt die Abgabe von gefährlichen Stoffen an sachkundige Personen.

Untersuchungen zur Etablierung der DIN EN 16516 als neue Referenznorm für die Prüfung von Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung

Im Januar 2018 wurde die DIN EN 16516 "Bauprodukte: Bewertung der Freisetzung gefährlicher Stoffe - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft" als harmonisierte europäische Prüfnorm veröffentlicht. Für die Etablierung der DIN EN 16516 als neue Referenznorm wurden verschiedene Emissionsprüfungen mit dem Ziel durchgeführt, ein neues Prüfverfahren für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen zu erarbeiten. Das übergeordnete Ziel ist die Minimierung des Risikos von Überschreitungen des Innenraumrichtwertes für Formaldehyd. Die Untersuchungen ergaben teilweise hohe Formaldehydemissionen, insbesondere bei höheren Beladungsfaktoren und Temperaturen, sowie bei niedrigen Luftwechselraten. Eine getestete Spanplatte hätte aufgrund ihrer hohen Formaldehydemission nicht auf den deutschen Markt gebracht werden dürfen. Durch vergleichende Untersuchungen konnte ein Umrechnungsfaktor in Höhe von 2,0 für die Umrechnung von Prüfwerten nach DIN EN 717-1 zu DIN EN 16516 abgeleitet werden. Quelle: https://opus4.kobv.de

Standardisierte Formaldehyd-Messungen bei Holzwerkstoffen

Seit 2017 gibt es eine horizontale europäische Prüfnorm, die im Januar 2018 als DIN EN 16516 "Bauprodukte: Bewertung der Freisetzung gefährlicher Stoffe - Bestimmung der Emissionen in die Innenraumluft" veröffentlicht wurde. In der DIN EN 16516 ist ein Referenzraum (V=30 m3) für alle Festlegungen zur Emissionsprüfung definiert. Auf Basis der Abmessungen des Referenzraumes müssen die Produktnormen je nach Produkttyp einen Beladungsfaktor L festlegen: 1,0 m2/m3 für Wände; 0,4 m2/m3 für Boden oder Decke. Durch Addition der Beladungen für verschiedene Einsatzbereiche der Produkte ergeben sich Beladungsfaktoren von 1,4 m2/m3 oder 1,8 m2/m3. Die Lüftungsrate ist für den Referenzraum mit einem Luftwechsel von 0,5 je Stunde festgelegt. Die Klimabedingungen sind 23˚C und 50 % relative Luftfeuchte. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) geprüft, in welcher Weise die DIN EN 16516 als Prüfverfahren gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen eingeführt werden kann. Quelle: Forschungsbericht

Fachliche Beratung im Vorfeld des Inkrafttretens der Minamata-Konvention über Quecksilber sowie bei deren anschließender Umsetzung in EU- und nationales Recht

Die 2013 gezeichnete MC soll spätestens Anfang 2017 von EU und den Mitgliedstaaten ratifiziert und umgesetzt werden. Obwohl das Inverkehrbringen und die Verwendung des Schwermetalls Quecksilber in D und in der EU bereits strengen Regelungen unterliegen, besteht z.T. noch rechtlicher Anpassungsbedarf. Gleichzeitig müssen Deutschland und die EU Strategien verfolgen, damit auch nach Inkrafttreten der Konvention noch zulässige Anwendungen schrittweise verboten werden. Ziel ist, dass Quecksilber - besonders in Ländern, in denen weniger strenge Regelungen zum Umgang mit dem Stoff bestehen - nicht mehr freigesetzt wird und auf verschiedenen Wegen auch wieder nach DE und in andere EU-Länder gelangt und so Umwelt und Gesundheit belastet. Zielstellung/Methodik: Die Implementierung der MC in EU- und nationales Recht erfordert eine Bewertung regulatorischer und nicht-regulatorischer Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, technischen Effizienz und ökonomischen Machbarkeit. Wichtige Fragen sind: Verwendung, nutzungsbezogene Emissionen, Handel mit Quecksilber, Entwicklung von alternativen, quecksilberfreien Produktionsverfahren sowie Entsorgung und Vermeidung bzw. Behandlung quecksilberhaltiger Abfälle. Parallel dazu werden auf internationaler Ebene vorwiegend technische Maßnahmen beraten, die zur Erreichung der mit der Konvention angestrebten Ziele beitragen. Darüber hinaus wird auch die Fortentwicklung der Konvention angestrebt. Ferner zu prüfen und zu entwickeln sind partnerschaftliche Ansätze mit wissenschaftlichen Einrichtungen und der Industrie zur begleitenden Unterstützung von Verhandlungsprozessen sowie Kooperationsprogramme mit anderen Ländern zur Umsetzung des Abkommens, sowie die Konsequenzen für Entwicklungs- und Schwellenländer zu analysieren. Es geht darum, erreichte nationale Standards z.B. bei Industrieanlagen und Erzeugnissen auf der internationalen Ebene zu verankern.

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