Der Blaue Engel ist ein zentrales Instrument für die Auswahl von emissionsarmen und umweltfreundlichen Produkten. Vor dem Hintergrund geänderter Prüfbedingungen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung stellte sich die Frage, ob Bodenbeläge, die bereits mit dem Blauen Engel ausgezeichnet sind, die Anforderungen unter den neuen Prüfbedingungen erfüllen und ob die für Formaldehyd genannten Prüfbedingungen auch für die Bewertung der weiteren Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zugrunde gelegt werden können. Hierzu wurden unterschiedliche Bodenbeläge gemäß DIN EN 16516 in den Prüfszenarien nach ChemVerbotsV und AgBB-Schema sowie einige gemäß EN 717-1 vergleichend untersucht. Der Bericht enthält darauf aufbauend Vorschläge für die Weiterentwicklung der Vergabekriterien des Blauen Engel in Bezug auf Formaldehyd und VOC. Veröffentlicht in Texte | 43/2026.
Der Blaue Engel ist ein zentrales Instrument für die Auswahl von emissionsarmen und umweltfreundlichen Produkten. Vor dem Hintergrund geänderter Prüfbedingungen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung stellte sich die Frage, ob Bodenbeläge, die bereits mit dem Blauen Engel ausgezeichnet sind, die Anforderungen unter den neuen Prüfbedingungen erfüllen und ob die für Formaldehyd genannten Prüfbedingungen auch für die Bewertung der weiteren Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zugrunde gelegt werden können.Hierzu wurden unterschiedliche Bodenbeläge gemäß DIN EN 16516 in den Prüfszenarien nach ChemVerbotsV und AgBB-Schema sowie einige gemäß EN 717-1 vergleichend untersucht. Der Bericht enthält darauf aufbauend Vorschläge für die Weiterentwicklung der Vergabekriterien des Blauen Engel in Bezug auf Formaldehyd und VOC.
Die aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassene Chemikalienverbotsverordnung regelt die Abgabe von gefährlichen Stoffen an sachkundige Personen.
Mit der Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass nicht nur die zuständigen Behörden, sondern auch behördlich anerkannte Einrichtungen sowohl die Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV selbst abnehmen als auch turnusmäßige Fortbildungsveranstaltungen durchführen können.
Bei den Vergabekriterien des Blauen Engels für innenraumrelevante Produkte sind Begrenzungen der Emissionen ein wichtiger Aspekt. Besonders im Fokus stehen dabei in der Regel die flüchtigen organischen Stoffe ('volatile organic compounds', VOC). Formaldehyd wird aufgrund seiner besonderen Eigenschaften einzeln betrachtet. Formaldehydemissionen treten insbesondere bei Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen, aber auch bei anderen auf. Im Jahr 2014 wurde Formaldehyd auf europäischer Ebene bezüglich seiner Kanzerogenität in die Stufe 1B gemäß CLP-Verordnung hochgestuft. Das hat zur Folge, dass aktuell im Zusammenhang mit REACH seitens der ECHA ein übliches Beschränkungsverfahren läuft. Das UBA hat in einem Forschungsvorhaben insbesondere die aktuelle Situation bei Holzwerkstoffen untersuchen lassen und mit der BAM ein neues Prüfverfahren für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen für die Einhaltung der Anforderungen an die nationalen Bestimmungen der Chemikalien-Verbotsverordnung entwickelt. BMU hat dieses im Bundesanzeiger veröffentlich. Sowohl das neue nationale Prüfverfahren als auch die zu erwartenden europäischen Regelungen führen dazu, dass auch die Anforderungen beim Blauen Engel zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. Um das fachlich zu unterstützen, sollen geeignete Produktprüfungen durchgeführt und anhand der Ergebnisse entschieden werden, wie diese Anpassungen sinnvoll gestaltet werden können. Die konkrete Umsetzung wird im fachlichen Austausch mit den betroffenen Industrien und den Prüfinstituten geschehen.
Hinweis: Zwei Absender haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen. Durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 55) ergeben sich neue Anforderungen für Abfallverbrennungsanlagen in Deutschland. Der vorliegende Entwurf einer Artikelverordnung setzt die luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 in nationales Recht um. Zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 soll die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) mit dem Artikel 1 des vorliegenden Referentenentwurfs angepasst werden. Die Anforderungen des Referentenentwurfs unterstützen gleichzeitig die Erfüllung der in der 43. BImSchV verankerten Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und unterstützt die EU-Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber in dem Ziel, die anthropogenen Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden zu minimieren und gegebenenfalls zu beseitigen. Der Referentenentwurf enthält im Artikel 2 zusätzlich geringfügige Änderungen an der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die keine Auswirkungen auf die materielle Rechtslage entfalten. Dies betrifft einerseits die Streichung von zwei Einträgen in der Anlage 1 zur ChemVerbotsV, die durch unmittelbar geltende EU-Regelungen jetzt bzw. in Kürze nicht mehr anwendbar sind. Anlass ist zum einen die Regulierung von Pentachlorphenol im Rahmen der POP-VO (Verordnung (EG) Nr. 2019/1021). Zum anderen ist eine Beschränkung von Formaldehyd im Rahmen der REACH-VO (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) beschlossen worden. Die entsprechende Verordnung (EU) 2023/1464 (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 12) wird am 6. August 2023 in Kraft treten. Andererseits wird eine Klarstellung in Bezug auf Ausnahmen von den Abgaberegelungen vorgenommen. Konkret zielt die Formulierungsänderung darauf, die Abgabe von Kraftstoffen für den Luftverkehr an Betankungseinrichtungen angemessen zu adressieren. Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung sind bis zum 28. Juli 2023 in schriftlicher oder elektronischer Form unter dem Betreff "Anhörung der beteiligten Kreise zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung", Aktenzeichen "5021/017-2021.0002" an das Bundesumweltministerium zu richten.
Das Verbot von Pentachlorphenol (PCP) führte zu einer drastischen Verringerung der PCP-Konzentrationen im Blutplasma des Münsteraner Studentenkollektives. Zwischen 1985 und 2008 sanken die Werte um mehr als 95%. Bereits durch die Pentachlorphenol-Verbotsverordnung vom 12.12.1989 wurden die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pentachlorphenol (PCP) und seinen Verbindungen in Deutschland verboten. Diese Verordnung wurde mit Inkrafttreten der Chemikalien-Verbotsverordnung, die das Inverkehrbringen von PCP verbietet, am 01.11.1993 außer Kraft gesetzt. Als besonders problematisch hatte sich die Verwendung von PCP-haltigen Holzschutzmitteln erwiesen. Die Konzentration von Pentachlorphenol im Blutplasma der Münsteraner Studentenkollektive sank im Zeitraum 1985 bis 1998 von über 30 µg/L auf 2,4 µg/L. In den nachfolgenden zehn Jahren war eine weitere leichte Abnahme feststellbar. Aufgrund der minimalen Veränderung der nachgewiesenen PCP Belastung wurde die routinemäßige Analyse dieses Stoffes in Proben der Umweltprobenbank ab 2011 ausgesetzt. Aktualisiert am: 11.01.2022
Landesverwaltungsamt Referat 402 Sachgebiet Chemikaliensicherheit Postfach 200 256 06003 Halle (Saale) Anmeldung zur Prüfung der Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung 1. 2. 3. 4. Umfassende Sachkundeprüfung: Eingeschränkte Sachkundeprüfung: Eingeschränkte Sachundeprüfung für Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel: Eingeschränkte stoffspezifische Sachkundeprüfung: Hiermit möchte ich mich für die oben genannte Prüfung anmelden und bitte Sie um einen Termin. Gewünschter Termin: Ort : Familienname: Vorname: Geburtstag: Geburtsort: Anschrift: Straße: PLZ/Ort: Rufnummer: Adresse für die Prüfungsgebühr: Straße: PLZ/Ort: Vorbereitungsseminar bei / am: Hinweis: Fehlt die Angabe der Adresse für die Prüfungsgebühr, erfolgt die Gebührenerhebung über die Privatadresse. Fügen Sie ggf. die Kostenübernahmeerklärung bei. Unterschrift/Stempel Ort, Datum
Im Januar 2018 wurde die DIN EN 16516 "Bauprodukte: Bewertung der Freisetzung gefährlicher Stoffe - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft" als harmonisierte europäische Prüfnorm veröffentlicht. Für die Etablierung der DIN EN 16516 als neue Referenznorm wurden verschiedene Emissionsprüfungen mit dem Ziel durchgeführt, ein neues Prüfverfahren für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen zu erarbeiten. Das übergeordnete Ziel ist die Minimierung des Risikos von Überschreitungen des Innenraumrichtwertes für Formaldehyd. Die Untersuchungen ergaben teilweise hohe Formaldehydemissionen, insbesondere bei höheren Beladungsfaktoren und Temperaturen, sowie bei niedrigen Luftwechselraten. Eine getestete Spanplatte hätte aufgrund ihrer hohen Formaldehydemission nicht auf den deutschen Markt gebracht werden dürfen. Durch vergleichende Untersuchungen konnte ein Umrechnungsfaktor in Höhe von 2,0 für die Umrechnung von Prüfwerten nach DIN EN 717-1 zu DIN EN 16516 abgeleitet werden. Quelle: https://opus4.kobv.de
Seit 2017 gibt es eine horizontale europäische Prüfnorm, die im Januar 2018 als DIN EN 16516 "Bauprodukte: Bewertung der Freisetzung gefährlicher Stoffe - Bestimmung der Emissionen in die Innenraumluft" veröffentlicht wurde. In der DIN EN 16516 ist ein Referenzraum (V=30 m3) für alle Festlegungen zur Emissionsprüfung definiert. Auf Basis der Abmessungen des Referenzraumes müssen die Produktnormen je nach Produkttyp einen Beladungsfaktor L festlegen: 1,0 m2/m3 für Wände; 0,4 m2/m3 für Boden oder Decke. Durch Addition der Beladungen für verschiedene Einsatzbereiche der Produkte ergeben sich Beladungsfaktoren von 1,4 m2/m3 oder 1,8 m2/m3. Die Lüftungsrate ist für den Referenzraum mit einem Luftwechsel von 0,5 je Stunde festgelegt. Die Klimabedingungen sind 23˚C und 50 % relative Luftfeuchte. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) geprüft, in welcher Weise die DIN EN 16516 als Prüfverfahren gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen eingeführt werden kann. Quelle: Forschungsbericht
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 16 |
| Land | 3 |
| Weitere | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 7 |
| Gesetzestext | 4 |
| Text | 9 |
| unbekannt | 2 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 9 |
| Offen | 11 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 22 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 5 |
| Keine | 8 |
| Webseite | 13 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 14 |
| Lebewesen und Lebensräume | 16 |
| Luft | 14 |
| Mensch und Umwelt | 19 |
| Wasser | 12 |
| Weitere | 22 |