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Analyse von Altholz

"Analyse von Altholz auf Verunreinigungen/Holzschutzmittel aus ausgewählten sächsischen Feuerungs- und Altholzaufbereitungsanlagen": Im Rahmen des Projektes wurden aus 22 Feuerungs- bzw. Altholzaufbereitungsanlagen 151 Holzproben auf folgende Parameter analysiert: Anorganische Wirkstoffe: Bor, Arsen, Fluor ges., Chrom ges., Kupfer, Quecksilber, Cadmium, Blei Organische Wirkstoffe: PCP, PAK (speziell Bezo(a)pyren), Lindan, EOX Aus chemikalienrechtlicher Sicht wurden die Analyseergebnisse zur Überprüfung der Einhaltung der Verbotsvorschriften herangezogen, d.h. es wurde überprüft, ob der Ausnahmetatbestand einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erfüllt ist.

EU-Überwachungsprojekte

Teilnahme an EU-Projekten zur Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften

Bio- und Gentechnologie/ Chemikalien

Die Aufgaben und Zuständigkeiten umfassen landesweit sowohl den Bereich der Bio- und Gentechnologie als auch den Bereich Chemikalien (Referat 54 des SMEKUL).

Überwachung der Guten Laborpraxis (GLP)

Als Gute Laborpraxis wird ein internationales Regelwerk bezeichnet, dass die Qualität und Vergleichbarkeit von Prüfdaten und Stoffuntersuchungen gewährleisten soll. GLP-pflichtig nach dem ChemG sind alle nichtklinischen gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen von Stoffen und Zubereitungen, deren Ergebnisse eine Risikobewertung in einem behördlichen Verfahren - wie z.B. Zulassungsverfahren von Arznei- und Pflanzenschutzmitteln, Anmeldeverfahren neuer chemischer Stoffe - ermöglichen sollen. Prüfeinrichtungen, die derartige Prüfungen durchführen, erhalten auf Antrag eine GLP-Bescheinigung, wenn die GLP-Grundsätze eingehalten werden. Für die Überwachung der Einhaltung der GLP-Grundsätze und die Erteilung von GLP-Bescheinigungen ist im Freistaat Sachsen das SMUL zuständig. Für die Inspektionen der Prüfeinrichtung auf Einhaltung der GLP-Grundsätze wurden 2 GLP-Inspektoren - von der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, für den Bereich Chemikalien und den Bereich Arzneimittel - benannt.

Vollzug der Regelungen zu Bioziden

Durch die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 wurde ein Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte eingeführt. Biozid-Produkte sind Produkte wie Holzschutzmittel, Desinfektionsmittel, Insektenvertilgungsmittel, Rattengifte, Schiffsanstriche u.ä., deren Zweck es ist, auf chemisch/biologischem Wege Schadorganismen zu bekämpfen. Mit dem neuen Zulassungsverfahren werden Biozid-Produkte - ähnlich wie das bei Pflanzenschutzmitteln bereits seit längerer Zeit der Fall ist - vor dem erstmaligen Inverkehrbringen und Verwenden einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung der Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit des Menschen unterzogen. Für Biozid-Produkte, die bereits vor dem 14. Mai 2000 auf dem europäischen Markt waren - die sogenannten "Alt-Biozide" - sind Übergangsregelungen vorgesehen. Diese gelten noch maximal bis 14. Mai 2014. In Deutschland wurden die Regelungen zu Bioziden mit dem Biozidgesetz vom 20. Juni 2002 ins Chemikaliengesetz eingestellt. Zulassungsstelle für Biozid-Produkte in Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund. Für die Aufarbeitung der alten bioziden Wirkstoffe wurden auf EU-Ebene so genannte Review-Verordnungen erlassen.

Überwachungsprojekt "Biozide"

Im Jahr 2005 wurde in den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ein Projekt zur Überprüfung der Einhaltung der Biozid-Regelungen durchgeführt. Ziele des Projektes waren: - die Verbesserung des Kenntnisstandes von Firmen/Behörden zu den Regelungen zu Bioziden durch - Überwachung und Beratung, - Austausch von Wissen und Erfahrungen und somit - Erhöhung des Wirkungsgrades der Einhaltung der Regelungen, - die Prüfung der Vollziehbarkeit der Regelungen, - das Herausfinden von Grenz-/Problemfällen und deren Lösung. Im Rahmen der Überwachungen wurde überprüft, ob - nur verkehrsfähige,d. h. nur identifizierte oder notifizierte Wirkstoffe in den Bioziden eingesetzt und - die Anforderungen an die Einstufung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten sowie die Werbevorschriften eingehalten werden. Die Kontrollen erfolgten - im Einzel- und Großhandel (Baumärkte, Drogerien / Drogeriemärkten, Fachmärkten, Supermärkten etc.), - bei Herstellern und - bei Verwendern (Sport- und Freizeitzentren, Großküchen, Schädlingsbekämpfung, Krankenhäuser). Die Produktpalette umfasste alle gängigen Biozid-Produkte, wie - Desinfektionsmittel, - Hygieneprodukte, - Holzschutzmittel, - Insektizide und Anti-Schimmelmittel. In den Jahren 2006/2007 wurden die Überwachungen in den Ländern Brandenburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland und Sachsen forgeführt. Die Ergebnisse der beiden Überwachungen wurden jeweils in einem Bericht zusammengefasst. Die Berichte sind auf der Homepage der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) unter der Rubrik "Archiv" zu finden.

"SENSE" (Solide Enforcement of New Substances in Europe)

Durchführung des EU-Prokjektes "SENSE" zur Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten für neue Stoffe mit dem Ziel, einen höheren Wirkungsgrad der Meldepflichten zu erreichen. In diesem Projekt bezogen sich die Überwachungsmaßnahmen auf Photochemikalien, Zwischenprodukte, Farbstoffe und Stoffe für die pappe- und papierverarbeitende Industrie. Erstmalig wurde auch mit den Zollbehörden - auch von Sachsen - zusammengearbeitet. Der Freistaat Sachsen beteiligte sich mit einer Inspektion an dem EU-Projekt, wobei im SENSE-Projekt ein Hersteller von Zwischenprodukten überprüft wurde.

Emissionsminderung schwer abbaubarer Komplexbildner

Projekt "Verminderung der Emission schwer abbaubarer Komplexbildner in Sachsen": Durch die Erarbeitung des qualitativen Stofflusses schwer abbaubarer Komplexbildner wie EDTA in Sachsen kann zukünftig auf eine Informationsbasis für künftige Entscheidungen - wie z.B. einer Einschätzung zur Betroffenheit eventueller Stoffbeschränkungen - zurückgegriffen werden.

Vollzug des Chemikaliengesetzes

Zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen, die Rechtsgebiete des ChemG berühren, ist die Landesdirektion Sachsen. Die Aufgaben der Umweltverwaltung im Bereich Chemikalien betreffen insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der - EU-Chemikalienverordnung REACH (Registrierpflichten für Stoffe, Zulassungspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe, Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens, Herstellens und Verwendens bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) - Chemikalien-Ozonschichtverordnung sowie der Verordnung (EG) 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, - Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung), - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV), - Biozid-Regelungen - Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) sowie - Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften verbraucherrelevanter Produkte. Gute Laborpraxis: Für die Leitung der GLP-Inspektorenkommission des Freistaates Sachsen, die Koordinierung der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Erteilung von GLP-Bescheinigungen ist das SMUL zuständig.

"EUROCAD"

Im Rahmen von EUROCAD wurde die Einhaltung der Inverkehrbringungs- und Verwendungsbeschränkungen für Cadmium nach der EU-RL 91/338/EWG überprüft. Im nationalen Recht sind die Regelungen zu Cadmium für das Inverkehrbringen in der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthalten. Hintergrund dieser Maßnahme sind die Ergebnisse einer Überwachung in den Niederlanden im Jahre 1997 zur Herstellung und Einfuhr cadmiumhaltiger Produkte. Dabei wurde festgestellt, dass 15-20 % der kontrollierten Produkte Cadmium in zu hoher Konzentration enthielten. Im Freistaat Sachsen wurden ca. 300 Kunststoffartikel auf Cadmium-Gehalte analysiert. Dabei wurden in 15 Erzeugnissen (5 % der Produkte) Cadmium-Gehalte >100 ppm festgestellt. Jedoch nicht in allen diesen Fällen ist ein Verbotstatbestand erfüllt. Dies ist u.a. abhängig vom verwendeten Kunststoff (PVC oder andere Kunststoffe) und vom Verwendungszweck des Cadmiums im Produkt (Stabilisator oder Färbemittel). Verbotswidrig in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse wurden zwischenzeitlich aus dem Handel genommen.

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