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Auswärtige Kabinettssitzung in Salzwedel – Investitionen für einen lebenswerten Altmarkkreis

Die Landesregierung ist heute unter der Leitung von Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff zu einer auswärtigen Kabinettssitzung in der Hansestadt Salzwedel zusammenkommen. Auf der Tagesordnung standen neben allgemeinen auch regionale Themen wie die infrastrukturelle, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung in der Hansestadt Salzwedel und im Altmarkkreis Salzwedel. Haseloff: „Dem Land liegt eine gute Entwicklung ländlicher Räume am Herzen. Deswegen haben wir auch Vorhaben im Altmarkkreis und der Stadt Salzwedel in den vergangenen Jahren intensiv gefördert und werden dies auch künftig tun: Von Investitionen in die Infrastruktur über die Wirtschaftsförderung bis hin zu den Bereichen Soziales und Kultur.“ Für einen lebenswerten Altmarkkreis Salzwedel In den zurückliegenden fünf Jahren sind rund 7,7 Mio. € Städtebaufördermittel in die Hansestadt Salzwedel geflossen; in die Kommunen des Altmarkkreises insgesamt knapp 18 Mio. €. In diesem sind weitere Fördermittel in Höhe von rund 4,6 Mio. € eingeplant. Für die Sicherung des historischen Speichergebäudes Lohteich 24 in der Hansestadt Salzwedel sind rund 2,2 Mio. € vorgesehen. Die Sicherung von historischen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden im Stadtkern soll mit fast 215.000 € finanziell unterstützt werden. In Klötze ist der Neubau eines Verwaltungsgebäudes geplant: dort sind neben dem Einzeldenkmal Rathaus ein Trauzimmer, das Büro des Standesamtes sowie das Stadtarchiv vorgesehen. Aus Städtebaufördermitteln wird das Vorhaben mit 940.000 € unterstützt. Für attraktive Bahnhöfe Dank der REVITA-Förderung, sowie Mitteln aus dem Städtebau haben im vergangenen Jahr die Arbeiten an der Verkehrsstation Gardelegen begonnen. Im Erdgeschoss soll ein Wartebereich samt Gastronomie, Shop für Fahrkarten und Reisebedarf sowie öffentlichen Toilettenanlagen gebaut werden. Darüber hinaus wird eine sichere Abstellmöglichkeit für Fahrräder im Bahnhofsgebäude geschaffen. Außerdem sollen im Obergeschoss des Bahnhofsgebäudes Büroflächen entstehen. Das Land stellt im Rahmen des REVITA-Programmes seit dem vergangenen Jahr rund 870.000 € bereit. Außerdem stehen im Rahmen der Städtebauförderung knapp 2,4 Mio. € zu Verfügung. Für digitale Netze und Verfahren Eine positive Entwicklung ist sowohl im Altmarkkreis als auch in der Hansestadt bei den Festnetzquoten zu verzeichnen. Durch den geförderten und eigenwirtschaftlichen Ausbau liegt die Versorgungsquote mit 50 Mbit/s in der Hansestadt inzwischen bei 98,8 Prozent, im Altmarkkreis nahezu ebenso hoch bei 98,7 Prozent. Auch beim Mobilfunkausbau mit 5G wurden deutliche Verbesserungen erreicht: der Altmarkkreis verfügt inzwischen über eine Abdeckung von 94,6 Prozent, die Hansestadt liegt aktuell bei 99,2 Prozent. Nur noch vereinzelt gibt es sogenannte „weiße“ Mobilfunkflecken, die erschlossen werden müssen. Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes (MIG) setzt dazu im Altmarkkreis zwei Förderverfahren um: in Apenburg-Winterfeld und Gardelegen-Wannefeld entstehen neue Mobilfunkstandorte. Auch der Glasfaserausbau geht gut voran: im Rahmen einer Zuwendung des Landes wurde die Hansestadt Salzwedel mit mehr als vier Mio. € für den geförderten Ausbau von 387 unterversorgten Adressen unterstützt. Daneben wurden eigenwirtschaftlich weitere 3.900 Adressen mit Glasfaserinfrastruktur erschlossen. Mit dem kürzlich abgeschlossenen Großprojekt des Zweckverbandes Breitband Altmark konnten in der gesamten Altmark rund 30.000 Anschlüsse geschaffen werden. Land (ca. 30 Mio. €) und Bund (ca. 115 Mio. €) haben dafür in großem Umfang Fördermittel beigesteuert. Im Rahmen der WLAN- und Freifunkförderung wurden zwei Projekte realisiert. Das WLAN auf den Caravan-Stellplätzen und im Freibad in der Hansestadt Salzwedel wurde mit gut 7.000 € gefördert, das WLAN im Bereich des Stadtbades und auf dem Campingplatz in Arendsee mit knapp 100.000 €. Wirtschaftsentwicklung und zukunftsorientierte Perspektiven für den Altmarkkreis Salzwedel Die Wirtschaftsförderung durch das Land Sachsen-Anhalt unterstützt den Landkreis erheblich. So wurden im Zeitraum von 2000 bis 2025 insgesamt 221 Projekte im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) mit rund 124,7 Mio. € bezuschusst. Diese Fördermittel trugen zur Schaffung von fast 2.100 neuen Arbeitsplätzen und zur Sicherung von rund 7.240 Arbeitsplätzen bei. Ein weiteres Beispiel für die Wirtschaftsförderung ist das Programm „Sachsen-Anhalt investiert“ , das seit seiner Einführung im Februar 2022 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen unterstützt. Im Altmarkkreis wurden seitdem 14 Projekte mit einem Investitionsvolumen von rund 1,01 Mio. € bewilligt. Zusätzlich wurden im Bereich Digitalisierung rund 118.000 € in der Strukturfondsperiode 2021-2027 bewilligt. Bergbauliche Abfallentsorgungsanlage Brüchau und Lithiumvorkommen Die Sanierung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage Brüchau kann fortgesetzt werden: Das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) hat im August 2025 den abgeänderten Abschlussbetriebsplan des Unternehmens Neptune Energy genehmigt. Neptune Energy besitzt zudem eine Bewilligung zur Gewinnung von Lithium sowie drei Aufsuchungserlaubnisse auf Lithium im Norden Sachsen-Anhalts. Das Unternehmen führt derzeit Pilotprojekte durch, die keine zusätzliche bergbauliche Zulassung benötigen. Inwieweit die Lithiumvorkommen jedoch wirtschaftlich erschlossen werden können, ist noch nicht abschließend geklärt. Schätzungen zufolge könnten ab 2032 jährliche Wertschöpfungseffekte von rund 550 Mio. € und etwa 1.500 Arbeitsplätze entstehen. Eine Aussage zur wirtschaftspolitischen Bedeutung ist aber erst in einer späteren Projektphase möglich. Land- und Forstwirtschaft als tragende Säulen des Altmarkkreises Salzwedel Die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Förderung, insbesondere durch das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) und Projekte zur Flurneuordnung, trägt maßgeblich zur Weiterentwicklung im Altmarkkreis Salzwedel bei. Im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung über das AFP wurden rund 7,0 Mio. €an landwirtschaftliche Betriebe im Altmarkkreis ausgezahlt. Junglandwirteim Landkreis wurden mit rund 650.000 € gefördert. Investitionen in die soziale Infrastruktur Von 2023 bis 2024 sind insgesamt mehr als 22,5 Mio. € aus Landes-, Bundes- und EU-Mitteln in die Hansestadt Salzwedel und den Altmarkkreis Salzwedel geflossen. So wurden unter anderem die Krankenhäuser im Landkreis im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit insgesamt rund 1,1 Mio. € unterstützt. Weitere Bundes- und Landesmittel erhielten die Krankenhäuser aufgrund der Sonderbelastung durch das Coronavirus sowie der durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen. Im Bereich der ambulanten medizinischen Versorgung wird seit 2024 ein Modellprojekt zur Etablierung von Telemedizinischen Versorgungseinheiten (TE) am Beispiel der augenärztlichen Versorgungsstruktur der Region Altmark mit 2 Mio. € gefördert. Im Rahmen von REGIO AKTIV erhält der Landkreis zur Unterstützung der Integration von benachteiligten und armutsgefährdeten Personen in Arbeit sowie beim Übergang von Schule zu Beruf insgesamt 8,9 Mio. € an Landes-, Bundes- und kommunalen Mitteln. Für die Umsetzung des Berufsorientierungsprogramms BRAFO im Altmarkkreis hat das Land in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt 771.800 € bereitgestellt, davon 363.200 € aus Mitteln des ESF. Dynamischer Zubau bei sauberen Energien Beim Ausbau der erneuerbaren Energien sind im Altmarkkreis Salzwedel gerade beim Bau von Windrädern in den nächsten Jahren starke Impulse zu erwarten: Aktuell werden im Landkreis 51 neue Anlagen mit einer Gesamtleistung von 318 Megawatt geplant; dadurch würde sich die aktuell installierte Leistung von 412 MW fast verdoppeln. Vom geplanten dynamischen Zubau werden auch die Menschen vor Ort profitieren: Durch das im September beschlossene Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz fließen für jedes moderne 6-Megawatt-Windrad künftig mindestens 33.000 € pro Jahr direkt in die Gemeindekassen – für Kitas, Sportplätze, Vereine und mehr. Millionenschwere Unterstützung für Naturschutz Der Altmarkkreis Salzwedel profitiert stark von der Naturschutzförderung des Landes. In der derzeit laufenden EU-Strukturfondsperiode 2021-2027 werden im Landkreis aktuell sechs größere Vorhaben mit insgesamt gut 4,2 Mio. € unterstützt; der Großteil davon kommt aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die Naturschutzprojekte sollen den Wasserhaushalt im Cheiner Torfmoor stärken und die dortige Wiedervernässung voranbringen, Brachvögel im Drömling und Kreuzottern am „Grünen Band“ schützen sowie Moorwiesen-Lebensräume in der Gemeinde Rohrberg verbessern und zur Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplans für das UNESCO-Biosphärenreservat Drömling dienen. Kommunaler Finanzausgleich ist wichtiges Instrument Mit dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) stellt das Land den Kommunen Mittel in Ergänzung ihrer eigenen Erträge und Einzahlungen zur Verfügung. Die Hansestadt Salzwedel erhält im Jahr 2025 insgesamt rund 9,2 Mio. € an Zuweisungen aus dem Finanzausgleichsgesetz und damit knapp 0,1 Mio. € mehr Zuweisungen als im Jahr zuvor. Der Altmarkkreis Salzwedel erhält im Jahr 2025 insgesamt rund 51,7 Mio. € an Zuweisungen aus dem Finanzausgleichsgesetz. Das sind gut 3,0 Mio. € mehr als im Jahr zuvor. Sondervermögen „Infrastruktur“ Nach dem Entwurf eines Gesetzes über das Sondervermögen „Infrastruktur“, das zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, erhalten die Kommunen insgesamt rund 1,56 Mrd. €. Für die kreisangehörigen Gemeinden im Altmarkkreis Salzwedel ergibt sich insgesamt ein Förderbudget in Höhe von 43,1 Mio. €. Der Altmarkkreis Salzwedel erhält ein pauschales Förderbudget in Höhe von 36,8 Mio. €. Schulbaumaßnahmen im Altmarkkreis Salzwedel Nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz II können im Altmarkkreis Salzwedel insgesamt 14 Maßnahmen von kommunalen und freien Schulträgern mit einem Gesamtvolumen von ca. 5,05 Mio. € gefördert werden. Acht Maßnahmen sind bereits abgeschlossen. Förderung von Kunst und Kultur In den Jahren 2024, 2025 und 2026 profitiert die Hansestadt Salzwedel und der Altmarkkreis Salzwedel auf vielen Ebenen vom kulturpolitischen Engagement der Landesregierung.  Allein für das Jahr 2024 belief sich die Förderung im Bereich Kultur auf über 970.000 €. Mit insgesamt 23 Konzerten und Lesungen an 16 Orten konnten die Altmark Festspiele in 2025 einen Publikumsrekord erzielen. Das Land förderte das Festival mit 20.000 €. Das Musikfest Altmark und die Aktion Musik/local heroes e.V. werden ebenfalls regelmäßig mit Landesmitteln unterstützt. Diese Veranstaltungen sind im Land etabliert und verfügen über einen exzellenten Ruf über die Landesgrenzen hinaus. Für Kunstschaffende in Literatur, Bildender Kunst sowie Musik/Komposition werden im Altmarkkreis Salzwedel durch das Land jährlich vier Stipendien mit einer Gesamthöhe von 18.000 € gefördert. Unter dem Dach der Stiftung Gedenkstätten befindet sich mit der Gedenkstätte Feldscheune Isenschnibbe Gardelegen die älteste Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus in Sachsen-Anhalt. Das Dokumentations- und Besucherzentrum mit der Dauerausstellung wurde im Jahr 2020 eröffnet. Das jährliche Haushaltsvolumen liegt durchschnittlich bei rund 290.000 €. In der Denkmalpflege förderte das Land in 2024 denkmalgerechte Sanierungsarbeiten am Gutshof Schenkenhorst und im Kloster Dambeck sowie in 2025 Maßnahmen an der Dorfkirche Dambeck, der St. Marienkirche Gardelegen, an Schloss Kunrau und an der Schlossanlage Isenschnibbe. Das in der Hansestadt Stendal beheimatete Theater der Altmark bedient mit seinem schauspielerischen Angebot die gesamte Altmark. Durch die Theater- und Orchesterverträge sichert das Land die Finanzierung des Hauses bis 2028. Das BRUCCA! Festival für Theater, Zirkus und Musik in der Künstlerstadt Kalbe erhielt 2025 eine Einzelförderung des Landes Höhe von 26.000 €. Aktuelle Informationen bieten wir Ihnen auch auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de , in den sozialen Medien über X , Instagram , YouTube und LinkedIn sowie über WhatsApp Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

UVC-Luftentkeimung in Innenräumen, Teilvorhaben: Kammerversuche zum Abbau von partikelgetragenen Viren

UVC-Luftentkeimung in Innenräumen, Teilvorhaben: Virologie unter UVC: Quantifizierung, Molekularbiologische Charakterisierung und Isolation replikationsfähiger Viren

UVC-Luftentkeimung in Innenräumen, Teilvorhaben: Anwendungsprüfung zur UVC-Luftentkeimung in der Praxis

Ernährungsnotfallvorsorge Coronavirus: Land- und Ernährungswirtschaft sind Bestandteil der kritischen Infrastruktur Ernährung Coronavirus – Ernährungsvorsorge und Selbsthilfe Staatliche Ernährungsvorsorge Private Ernährungsvorsorge Empfehlungen zur privaten Vorsorge und Eigenhilfe Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern zur Nahrungsmittelversorgung in Krisensituationen Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie stellt unsere Gesellschaft vor besondere Herausforderungen. Es gilt die weitere Verbreitung des Virus so weit wie möglich zu verhindern bzw. auf ein Minimum zu senken und infizierte Personen bestmöglich medizinisch zu versorgen. Die Land- und Ernährungswirtschaft steht unter diesen schwierigen Rahmenbedingungen vor der Aufgabe die Bevölkerung weiterhin zuverlässig mit Lebensmitteln zu versorgen und ist daher als systemrelevant und als kritische Infrastruktur einzuordnen. Eine Definition kritischer Infrastrukturen erfolgt in der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV) vom 22. April 2016. Dort wird als kritische Infrastruktur der Sektor Ernährung - Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln - mit den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel benannt. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt hat bereits in der Sitzung des Landeskabinetts am 17.03.2020 die Feststellung herbeigeführt, dass die Landwirtschaft zur kritischen Infrastruktur gehört. Weiter nimmt die Landesregierung Sachsen-Anhalt in den von ihr erlassenen Verordnungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ausdrücklich auf die kritischen Infrastrukturen nach der BSI-Kritisverordnung Bezug. Weitere Informationen stellt das Informationsportal der Landesregierung zum Corona-Virus bereit. Auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bestätigt auf seinen Informationsseiten, dass das Bundeskabinett sowohl die Land- als auch die Ernährungswirtschaft als systemrelevante Infrastruktur anerkannt hat. Auf die Beispiele in einer vom Bundesministerium und den für die Ernährungsnotfallvorsorge zuständigen Ministerien der Länder erstellten Leitlinie "Unternehmen der kritischen Infrastruktur Ernährung" wird verwiesen. Ernährungsunternehmen sind demnach Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Erzeugnissen zusammenhängende Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob das Unternehmen auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht. Zu Beginn der Coronavirus-Epidemie in Deutschland hatten Teile der Bevölkerung befürchtet, dass es an Lebensmitteln und anderen wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs fehlen könnte. Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln war dennoch zu keiner Zeit gefährdet. Durch diese Pandemie ist wieder mehr in das Bewusstsein gerückt, dass es grundsätzlich immer ratsam ist, Eigenvorsorge als Selbsthilfe zu betreiben, um auf eine eventuelle Störung bei der Versorgung mit Lebensmitteln oder anderen Gütern des täglichen Bedarfs vorbereitet zu sein. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft betreibt das Portal Ernährungsvorsorge . Dort gibt es viele anschauliche Informationen über die staatliche und die private Vorsorge wie zum Beispiel Vorratstabellen und einen Vorratskalkulator zur Berechnung der für den eigenen Haushalt benötigten Mengen. Zur privaten Vorsorge wird empfohlen einen Getränke- und Lebensmittelvorrat für 10 Tage zu besitzen. Ein solcher Vorrat sollte für eine Person folgendes umfassen: Getränke 20 Liter Kohlehydrathaltige Produkte wie Getreideprodukte, Brot, Reis, Nudeln, Kartoffeln 3,5 kg Gemüse und Hülsenfrüchte 4,0 kg Obst und Nüsse 2,5 kg Milch und Milchprodukte 2,6 kg Fleisch, Fisch, Eier, Wurstwaren 1,5 kg Fette und Öle 0,4 kg Sonstige Produkte und Fertiggerichte nach Belieben. Unter Beachtung der bei dem Coronavirus üblichen Quarantänezeit sind Vorräte für 14 Tage ratsam. Eine wichtige Aufgabe des Staates ist es, seine Bürgerinnen und Bürger in Krisenzeiten zu schützen und zu versorgen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Grundgesetz (Artikel 80 a und 115 a). Sie gilt für alle Krisen - unabhängig davon, wodurch sie entstanden sind. Krisen können zum Beispiel durch Natur- und Umweltkatastrophen (etwa Hochwasser oder Tierseuchen), großtechnische Unfälle im In- und Ausland (wie Chemieunfälle oder Kernreaktorunfälle), kriminelle oder terroristische Akte oder militärische Auseinandersetzungen ausgelöst werden. Der Staat greift ein, wenn nach Feststellung durch die Bundesregierung die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln durch eine Krise in großen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist. Seine Aufgabe ist es, kurzfristig Versorgungsengpässe zu überbrücken. Dies muss natürlich geplant und vorbereitet werden, bevor eine Krise eintritt. Was der Staat zur Ernährungsvorsorge unternimmt, ist im Internet-Angebot des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur staatlichen Ernährungsvorsorge nachzulesen. Bei Schadensereignissen, die große Teile des Bundesgebiets betreffen, kann es mehrere Tage dauern, bis man Hilfe erhält. Dies bedeutet, dass Einkaufsmöglichkeiten für Lebensmittel eingeschränkt oder nicht wie gewohnt zur Verfügung stehen. Daher sollte man in jedem Fall einen ergänzenden privaten Notvorrat anlegen. In einem Notfall ist auch damit zu rechnen, dass über einen Zeitraum von mehreren Tagen die gewohnte Versorgung mit Wasser, Erdgas oder Elektrizität nicht zur Verfügung steht. Dies sollte man bei der Zusammenstellung des persönlichen Notvorrats berücksichtigen! Der private Notvorrat sollte ausreichen, um alle Personen des Haushalts für 10 Tage mit Lebensmitteln und Getränken zu versorgen. Als Getränk für den Notvorrat eignet sich besonders Mineralwasser. Erforderlich sind etwa zwei Liter am Tag für jede Person. Der größte Teil der Lebensmittel des Notvorrats sollte auch ohne Kühlung über einen längeren Zeitraum gelagert werden können. Hier bieten sich Konserven und Trockenware wie Nudeln, Reis, Erbsen und Linsen an. Tiefkühlkost verdirbt bei Ausfall der Stromversorgung innerhalb weniger Tage! Die Lebensmittel des Notvorrats sollten möglichst auch ungekocht und kalt verzehrt werden können, falls vorübergehend keine Möglichkeit besteht, wie gewohnt zu kochen. Es ist auf das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) der Lebensmittel des Notvorrats zu achten. Die ältesten Lebensmittel sollten aufgebraucht und die Bestände in regelmäßigen Abständen ergänzt werden. Weitere Informationen zur privaten Vorsorge und weiterführende Links sind im Internet-Angebot des BMEL zu finden. Hinweise für Vorsorge und Eigenhilfe in Notsituationen können auch in der Broschüre "Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen" des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) nachgelesen werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat rechtliche Regelungen getroffen, um die Nahrungsmittelversorgung auch in schwerwiegenden Krisensituationen zu gewährleisten. Das Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz schafft für den unwahrscheinlichen, aber nicht völlig auszuschließenden Fall einer Krise bei der Lebensmittelversorgung die erforderlichen Instrumente, um eine Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln gewährleisten zu können. Das Bundesland Sachsen-Anhalt führt die notwendigen Vorbereitungen und Planungen für sein Gebiet durch. Welche Ereignisse können zu einer Versorgungskrise führen? Zahlreiche Krisensituationen wie Hochwasser, ein großflächiger und lang anhaltender Stromausfall oder schwere Unfälle in kerntechnischen Anlagen können zu einer Verknappung von Lebensmitteln und damit zu Versorgungsengpässen führen. Darüber hinaus dienen die Vorräte auch der Versorgung der Bevölkerung im militärischen Spannungs- oder Verteidigungsfall. Wie wird die Versorgung mit Lebensmitteln sichergestellt? Mit dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG) hat die Bundesrepublik Deutschland für den Fall einer Versorgungskrise die notwendigen Instrumente geschaffen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sicherstellen zu können. Die Ernährungsnotfallvorsorge greift ein, wenn die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Lebensmitteln in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes akut gefährdet ist und hoheitliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich erscheinen. Warum gibt es eine staatliche Ernährungsvorsorge? Aufgabe des Staates ist es, eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sicherzustellen und Versorgungskrisen vorzubeugen (Daseinsvorsorge). Die Rechtsgrundlage für diese Aufgaben ist das Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise ( Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG) ). Die staatlichen Vorsorgemaßnahmen umfassen zunächst die Vorbereitung auf mögliche Krisen. Dazu werden insbesondere staatliche Nahrungsmittelreserven für den Notfall eingelagert. Welche Produkte werden in den staatlichen Lebensmittelnotvorräten gelagert? Im Rahmen der staatlichen Ernährungsvorsorge lagert die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in der zivilen Notfallreserve Reis, Hülsenfrüchte und Kondensmilch sowie in der "Bundesreserve Getreide" Weizen, Roggen und Hafer. Gab es in den letzten Jahrzehnten Situationen, in denen auf die Notvorräte zurückgegriffen werden musste? Der Einsatz der staatlichen Nahrungsmittelnotvorräten war in Deutschland bisher noch nicht erforderlich. Während der Corona-Pandemie war das Angebot in den Geschäften eingeschränkt, zu einer Lebensmittelknappheit kam es jedoch nicht. Warum soll ich einen privaten Vorrat anlegen? Ergänzend zur staatlichen Vorsorge sollten die Bürgerinnen und Bürger im Haushalt einen Lebensmittelvorrat für etwa 10 Tage anlegen, der sich aus Frischprodukten, Trockenvorräten, Konserven, Fertiggerichten, Tiefkühlprodukten und verschiedenen Getränken zusammensetzen sollte. Ein privater Vorrat ermöglicht eine kurzfristige Selbstversorgung mit den notwendigen Lebensmitteln und bietet damit Schutz vor kurzfristigen Versorgungsengpässen. Unter den folgenden Links finden Sie zahlreiche Tipps für die private Vorratshaltung: Vorratskalkulator Vorratstabelle Lagerung von Lebensmitteln Haltbarmachung von Lebensmitteln Was kostet ein privater Notvorrat? Der Vorrat sollte nach Möglichkeit Lebensmittel enthalten, die üblicherweise im Alltag verwendet werden. Eigene Verzehrgewohnheiten sollten berücksichtigt werden. Die gelagerten Lebensmittel sollten entsprechend dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum ständig erneuert werden, so dass im Notfall auch genießbare Lebensmittel zur Verfügung stehen. Zusätzliche Kosten entstehen daher nur bei der Erstbeschaffung des Notvorrats. Warum sollte ich auch frische und gekühlte Lebensmittel einlagern? Frische und gekühlte Lebensmittel gehören zu einer ausgewogenen Ernährung und sind eine sinnvolle Ergänzung zum privaten Notvorrat. Bei einem Stromausfall sollten zuerst die gekühlten Lebensmittel verzehrt werden. Zuständige Behörden für die Ernährungsnotfallvorsorge in Sachsen-Anhalt Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kreise und kreisfreie Städte des Landes Sachsen-Anhalt

Zo-Noro - Entwicklung eines ex-vivo-Modells zur Untersuchung der zoonotischen Übertragung von Noroviren

Antiviral energieeffizientes Maschinen-optimiertes System, Teilvorhaben: Einfluss von Temperatur und Druck auf die Infektiosität luftgetragener Testviren in einem energieeffizienten System zur thermischen Luftentkeimung

Die gegenwärtige COVID-19-Pandemie forderte bereits Millionen Opfer und verdeutlicht, dass Lufthygienemaßnahmen zwingend erforderlich sind, um Ansteckungen zu verhindern. Die kurzzeitige Erhitzung von Luftströmen könnte ein probates Mittel sein, um luftgetragene Viren zu inaktivieren. Beispielsweise ist bekannt, dass eine kurzeitige Erhitzung ( kleiner als 1 Sekunde bei 72 Grad C) Coronaviren abtöten kann. Über Einflüsse von hohen Temperaturen auf luftgetragene Viren in Luftströmen existieren allerdings nur sehr wenige Informationen. Hier besteht dringender Forschungsbedarf. Zudem sind mögliche synergistische Effekte durch Erhöhung des Druckes in Lüftungssystemen bislang nicht untersucht worden. Ziel dieses Teilvorhabens ist die Untersuchung des Einflusses von Temperatur und Druck auf die Aktivität luftgetragener Testviren in einem energieeffizienten System, welches zur Dekontamination von Innenraumluft eingesetzt werden kann. Dazu wird das System in Zusammenarbeit mit dem Verbundpartner mit Bioaerosol- und Partikelmesstechniken ausgestattet. Der Einbau der Techniken ermöglicht die Detektion von Viren und Viruspartikeln und somit die Bestimmung der Aktivitätsflüsse von Testviren im System. Die Testviren stellen aus praktischen Gründen unbehüllte und behüllte Bakteriophagen dar, die aufgrund ihrer Struktur und Größe als Surrogate für luftgetragene Erkältungs- und Coronaviren Verwendung finden. Zur Bestimmung der Einflussfaktoren Temperatur und Druck auf die Viren im Luftstrom werden kulturelle und nicht-kulturelle Verfahren eingesetzt, anhand derer die Aktivität sowie die Viruspartikelkonzentrationen bestimmt werden können. Absterberaten werden bei verschiedenen Temperaturen und Drücken im System ermittelt, um das energieeffiziente System hinsichtlich seiner Wirksamkeit optimieren zu können und Skalierungskriterien für die Größenauslegung von Anlagen festlegen zu können.

PUBLISSO-Fachrepositorium Lebenswissenschaften

ZB MED's Repository for Life Sciences offers authors the chance to publish their scientific texts and research data from the fields of medicine, health, nutritional, environmental and agricultural sciences. In accordance with the principles of Open Access, these publications can be accessed over the Internet without restrictions. There is no charge to publish, archive or use the documents.

Pandemie-Notfallplan

Ich möchte mich gerne über die Pandemie-Notfallpläne für Atomkraftwerke informieren. Mich interessieren vor allem die Maßnahmen zur Sicherstellung der Belegschaft, bspw. durch die Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung von Mitarbeitern an wesentlichen Standorten zur Isolation vor dem Coronavirus. Über die Bereitstellung entsprechender Regelwerke würde ich mich freuen.

Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren Currenta GmbH & Co.OHG; Wasserwerk Hitdorf, Grundwasserentnahme

BEKANNTMACHUNG Wasserrechtliches Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren gem. §§ 8 ff. WHG für die Entnahme von Grundwasser durch die Currenta GmbH & Co.OHG im Wasserwerk Hitdorf - Az.: 54.1-1.1-(12.0) -4 Hü Die Firma Currenta GmbH & Co.OHG (Antragstellerin) hat gemäß den §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis, bzw. Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser am Wasserwerk (Wwk) Hitdorf beantragt, um es für die Betriebs- und Trinkwasserversorgung zu verwenden. Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von 4.000 m³/h, 76.800 m³/d und 22.500.000 m³/a. Die Förderung des Grundwassers erfolgt aus den vorhandenen drei Horizontalfilterbrunnen auf den Grundstücken HB 1: Gemarkung Rheindorf, Flur 15, Flurstück 145; HB 2 und HB 3: Gemarkung Hitdorf, Flur 10, Flurstücke 400 und 374. Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die Antragstellerin daher einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bewilligungs- und Erlaubnisverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage der Unterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht. Die Antragstellerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich zum Teil in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter; Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und besonders geschützte Arten) - Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (Untersuchung zu Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenarten durch das Vorhaben) - Wasserrechtlicher Fachbeitrag (Bewertung des Vorhabens in Bezug auf die Bewirtschaftungsziele nach Wasserrahmenrichtlinie /WRRL) - Erläuterungen zum Wasserbedarf - Erläuterungen zur Geographie, Geologie und Hydrogeologie - Erläuterungen zur Grundwasserstandentwicklung und Grundwasserhydraulik - Erläuterungen zur Abgrenzung des Absenkungsbereichs als potentieller ökologischer Einflussbereich (Bereich, in dem die Grundwasserstände durch die Entnahme beeinflusst bzw. abgesenkt werden und sich somit Auswirkungen auf die dort anzutreffenden Lebewesen ergeben könnten) - Erläuterungen zur Grundwasserbilanz (Bilanzierung der Grundwasserzuflüsse [z.B. durch Niederschlag] gegenüber den Grundwasserabflüssen [z.B. Entnahmemengen]) - Erläuterungen zur Überprüfung konkurrierender Nutzungen (Wasserechte Dritter; Schutzgüter) - Erläuterungen zur Brunnenanlage, Aufbereitung und den Entsorgungswegen Für den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis bzw. Erlaubnis, sowie die dazugehörigen Antragsunterlagen (Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, ist gemäß § 106 Abs. 1 S. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit der Rathäuser für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht im üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 werden der Antrag und die zugehörigen Unterlagen sowie diese Bekanntmachung auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich gemacht: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_wasserentnahmeverfahren/index.html Während des Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, im Zeitraum vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 während der Dienststunden bei der Stadtverwaltungen Leverkusen Einsicht in den Antrag und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung bei der Stadt Leverkusen, Fachbereich Umwelt, Quettingerstr. 220, 51381 Leverkusen, 2.Etage, Raum 219, unter der E-Mail: 32@stadt.leverkusen.de oder unter der Telefonnummer: (0214) 406-3215, Fr. Marschollek, insbesondere per Telefon, über die E-Mailadresse oder Postanschrift möglich. Besucherinnen und Besucher sind angehalten, bei einem solchen persönlichen Termin die jeweils geltenden Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Maßgeblich ist der Inhalt des in digitaler Form auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlichten Bewilligungs- bzw. Erlaubnisantrages mit den dazugehörigen Unterlagen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 24.06.2022, schriftlich bei der Stadt Leverkusen, Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, 51373 Leverkusen, oder der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die jeweilige Kommune oder die Bezirksregierung Köln zu richten. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Leverkusen und bei der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Stadt Leverkusen unter den o.g. Kontaktdaten bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis 24.06.2022, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Aus der Einwendung bzw. Stellungnahme sollten zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Sie sollte unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen sein. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Currenta GmbH & Co.OHG sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren bzw. dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit der Antragstellerin, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (Verfahrensbeteiligte), mündlich zu verhandeln. Den Termin der mündlichen Verhandlung und in welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens (Antragstellerin), die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur mündlichen Verhandlung benachrichtigt. Sind außer der Ladung des Verfahrensbeteiligten mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 21.03.2022 Im Auftrag gez.: Hülsen

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