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Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren der Currenta GmbH & Co.OHG Chempark Dormagen, Grundwasserentnahme

BEKANNTMACHUNG Wasserrechtliches Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren gem. §§ 8 ff. WHG für die Entnahme von Grundwasser durch die Currenta GmbH & Co.OHG für den Chempark Dormagen - Az.: 54.1-1.2-(11.0) -56 Hü Die Firma Currenta GmbH & Co.OHG (Antragstellerin) hat gemäß den §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis, bzw. Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es zur Betriebswasserversorgung und hydraulischen Grundwassersicherung für den Chempark Dormagen zu verwenden. Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von maximal 5.750 m³/h, 131.000 m³/d und 28.000.000 m³/a. Die Förderung des Grundwassers erfolgt aus den vorhandenen Brunnen der nachfolgend aufgeführten Brunnenketten und Einzelbrunnen, jeweils mit Grundstückangabe: - Werkskette (Grundstücke Gemarkung Dormagen, Flur 48, Flurstück Nr. 285 und Gemarkung Worringen, Flur 33, Nr. 63 und 39 sowie Flur 35, Nr. 245) - Sanierungs- und Abwehrbrunnen (Gemarkung Dormagen, Flur 48, Flurstücke Nr. 243, 228 und 289 sowie und Gemarkung Worringen, Flur 33, Nr. 84 und 98 und Flur 34, Nr. 307, 323, 315 und Flur 35, Nr. 290 sowie Flur 53, Nr. 75, 77, 78, 82, 89) - Horizontalfilterbrunnen Worringen (Gemarkung Worringen, Flur 54, Nr.199) Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die Antragstellerin daher einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bewilligungs- und Erlaubnisverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage der Unterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht. Die Antragstellerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich zum Teil in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter; Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und besonders geschützte Arten) - FFH-Vorprüfung (Screening) (FFH-Verträglichkeitsprüfung Stufe I) - Wasserrechtlicher Fachbeitrag (Bewertung des Vorhabens in Bezug auf die Bewirtschaftungsziele nach Wasserrahmenrichtlinie /WRRL) - Erläuterungen zum Wasserbedarf - Erläuterungen zur Geographie, Geologie und Hydrogeologie - Erläuterungen zur Grundwasserstandentwicklung und Grundwasserhydraulik - Erläuterungen zur Abgrenzung des Absenkungsbereichs als potentieller ökologischer Einflussbereich (Bereich, in dem die Grundwasserstände durch die Entnahme beeinflusst bzw. abgesenkt werden und sich somit Auswirkungen auf die dort anzutreffende Flora und Fauna ergeben könnten) - Erläuterungen zur Grundwasserbilanz (Bilanzierung der Grundwasserzuflüsse [z.B. durch Niederschlag] gegenüber den Grundwasserabflüssen [z.B. Entnahmemengen]) - Erläuterungen zur Überprüfung konkurrierender Nutzungen (Wasserechte Dritter; Schutzgüter) - Erläuterungen zur Brunnenanlage, Aufbereitung und den Entsorgungswegen Für den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis bzw. Erlaubnis, sowie die dazugehörigen Antragsunterlagen (Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, ist gemäß § 106 Abs. 1 S. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit der Rathäuser für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht im üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 werden der Antrag und die zugehörigen Unterlagen sowie diese Bekanntmachung auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich gemacht: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_wasserentnahmeverfahren/index.html Während des Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, im Zeitraum vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 während der Dienststunden bei den Stadtverwaltungen Köln, Dormagen und Pulheim Einsicht in den Antrag und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung jeweils bei der - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, unter E-Mail: 572-IWA@stadt-koeln.de oder unter den Telefonnummern 0221 221-23782 bzw. -34935, - Stadt Dormagen, Mathias-Giesen-Straße 11, 41540 Dormagen, Technisches Rathaus, Zimmer 0.24, Erdgeschoss, E-Mail: beate.reith@stadt-dormagen.de oder unter der Telefonnummer: 2133257842 und - Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim, Raum 2.11, E-Mail: silvia.friedrich@pulheim.de oder unter der Telefonnummer: 02238-808257, insbesondere per Telefon, über die jeweiligen E-Mailadressen oder Postanschriften möglich. Besucherinnen und Besucher sind angehalten, bei einem solchen persönlichen Termin die jeweils geltenden Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Maßgeblich ist der Inhalt des in digitaler Form auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlichten Bewilligungs- bzw. Erlaubnisantrages mit den dazugehörigen Unterlagen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 24.06.2022, schriftlich Einwendungen erheben bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, der Stadt Dormagen, Mathias-Giesen-Straße 11, 41540 Dormagen, der Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim, oder bei der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die jeweilige Kommune oder die Bezirksregierung Köln zu richten. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei den Stadtverwaltungen Köln, Dormagen und Pulheim sowie bei der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Stadt Köln oder der Stadt Dormagen oder der Stadt Pulheim unter den o.g. Kontaktdaten bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis 24.06.2022, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Aus der Einwendung bzw. Stellungnahme sollten zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Sie sollte unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen sein. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Currenta GmbH & Co.OHG sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren bzw. dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit der Antragstellerin, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (Verfahrensbeteiligte), mündlich zu verhandeln. Den Termin der mündlichen Verhandlung und in welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens (Antragstellerin), die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur mündlichen Verhandlung benachrichtigt. Sind außer der Ladung des Verfahrensbeteiligten mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 16.03.2022 Im Auftrag gez.: Hülsen

Vereinbarung gemäß Art. 89 b LVerf über die Beteiligung des Landtags im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19 Pandemiehier: Elfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben vom 8. September 2021

Anpassung an die 26. CoBeLVO, Inkrafttreten am 11. September 2021.

Vereinbarung gemäß Art. 89 b LVerf über die Beteiligung des Landtags im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19 Pandemiehier: Zehnte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben vom 13. August 2021

Anlage: Zehnte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben vom 13. August 2021

Vereinbarung gemäß Art. 89 b LVerf über die Beteiligung des Landtags im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19 Pandemiehier: Zwölfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben vom 8. Oktober 2021

Anlage: Zwölfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben vom 8. Oktober 2021

Vereinbarung gemäß Art. 89 b LVerf über die Beteiligung des Landtags im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19 Pandemiehier: Sechzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (16. CoBeLVO) vom 26. Februar 2021;Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben vom 26. Februar 2021

Anlagen: Sechzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (16. CoBeLVO) vom 26. Februar 2021; Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben vom 26. Februar 2021

Raumluftqualität verstehen und gestalten: Erkenntnisse zu Wissenslücken, Einstellungen und Lüftungsverhalten als Ansatzpunkte für gesunde Innenräume

Hintergrund Gute Innenraumluftqualität ist ein zentrales Ziel der Umwelt- und Gesundheitspolitik und gewinnt vor dem Hintergrund energieeffizienter Bauweisen sowie der Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie („coronavirus disease 2019“) weiter an Bedeutung. Ziel der Studie ist es, Wissen und Einstellungen in Bezug auf Innenraumluftqualität, Lüftungsverhalten sowie Veränderungen seit der Pandemie zu beschreiben und Ansatzpunkte für wirksame Interventionen abzuleiten. Methodik Im Februar 2025 wurden in einer deutschlandweiten Online-Befragung 1902 Personen mit einem standardisierten Fragebogen mittels eines Online-Panels befragt. Die Zusammensetzung der Stichprobe ist weitgehend mit den soziodemografischen Merkmalen der Bevölkerung Deutschlands vergleichbar. Ergebnisse Innenraumluftqualität wird mit deutlicher Mehrheit von 93 % als bedeutsam eingeschätzt, zugleich bestehen Wissenslücken zu spezifischen Einflussfaktoren wie verschiedenen Schadstoffen. Beim Lüftungsverhalten zeigt sich z. B. eine zu geringe Frequenz: Nur ca. jeder Zehnte lüftet mehrmals stündlich, die Mehrheit lüftet mehrmals oder einmal täglich. Messanzeigen zur Raumluftüberwachung sind wenig verbreitet, mehr als zwei Drittel nutzen keine Anzeigen oder kennen sie nicht; wo sie vorhanden sind, unterstützen sie ein messwertorientiertes Lüftungsverhalten. Schlussfolgerung Die Ergebnisse verdeutlichen eine Diskrepanz zwischen Einstellungen und tatsächlichem Verhalten und unterstreichen die Notwendigkeit alltagsnaher, strukturell eingebetteter Maßnahmen. Zur nachhaltigen Verbesserung der Innenraumluftqualität erscheint eine Kombination aus gezielter Wissensvermittlung, der Etablierung einfacher Lüftungsroutinen sowie technischer Unterstützung durch Mess- und Feedbacksysteme sinnvoll. ©TheAuthor(s) 2026

Laborbestätigte Covid-19-Fälle (Niedersachsen)

Das Fachinformationssystem (FIS) zeigt die Fallzahlen in Bezug auf das Coronavirus in Niedersachsen nach Landkreisen als Karte und als Tabelle. Ferner können die Daten in den Formaten GeoJSON und CSV auch heruntergeladen werden. Im Fachinformationssystem (FIS) sind ausschließlich Fälle aufgelistet, die dem NLGA elektronisch übermittelt wurden (Datenstand: wird jeweils eingeblendet). Da sich das Infektionsgeschehen sehr dynamisch entwickelt, kann es zu Abweichungen zwischen der NLGA-Tabelle und Angaben anderer Stellen, etwa der betroffenen Kommunen oder dem RKI (Datenstand RKI: wird angegeben), kommen. Die gegenüber dem vorherigen Tag neu ausgewiesenen Fällen sind nicht zwingend auch erst seit der gestrigen Auflistung neu aufgetreten. Fallzahlanstiege können auch dadurch bedingt sein, dass die Gesundheitsämter als erste Priorität die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen einleiten und die standardisierte Falldatenübermittlung erst danach mit zeitlicher Verzögerung erfolgen kann. Dies gilt vor allem, wenn viele Fälle in einem kurzen Zeitraum auftreten.

Antiviral energieeffizientes Maschinen-optimiertes System, Teilvorhaben: Einfluss von Temperatur und Druck auf die Infektiosität luftgetragener Testviren in einem energieeffizienten System zur thermischen Luftentkeimung

Die gegenwärtige COVID-19-Pandemie forderte bereits Millionen Opfer und verdeutlicht, dass Lufthygienemaßnahmen zwingend erforderlich sind, um Ansteckungen zu verhindern. Die kurzzeitige Erhitzung von Luftströmen könnte ein probates Mittel sein, um luftgetragene Viren zu inaktivieren. Beispielsweise ist bekannt, dass eine kurzeitige Erhitzung ( kleiner als 1 Sekunde bei 72 Grad C) Coronaviren abtöten kann. Über Einflüsse von hohen Temperaturen auf luftgetragene Viren in Luftströmen existieren allerdings nur sehr wenige Informationen. Hier besteht dringender Forschungsbedarf. Zudem sind mögliche synergistische Effekte durch Erhöhung des Druckes in Lüftungssystemen bislang nicht untersucht worden. Ziel dieses Teilvorhabens ist die Untersuchung des Einflusses von Temperatur und Druck auf die Aktivität luftgetragener Testviren in einem energieeffizienten System, welches zur Dekontamination von Innenraumluft eingesetzt werden kann. Dazu wird das System in Zusammenarbeit mit dem Verbundpartner mit Bioaerosol- und Partikelmesstechniken ausgestattet. Der Einbau der Techniken ermöglicht die Detektion von Viren und Viruspartikeln und somit die Bestimmung der Aktivitätsflüsse von Testviren im System. Die Testviren stellen aus praktischen Gründen unbehüllte und behüllte Bakteriophagen dar, die aufgrund ihrer Struktur und Größe als Surrogate für luftgetragene Erkältungs- und Coronaviren Verwendung finden. Zur Bestimmung der Einflussfaktoren Temperatur und Druck auf die Viren im Luftstrom werden kulturelle und nicht-kulturelle Verfahren eingesetzt, anhand derer die Aktivität sowie die Viruspartikelkonzentrationen bestimmt werden können. Absterberaten werden bei verschiedenen Temperaturen und Drücken im System ermittelt, um das energieeffiziente System hinsichtlich seiner Wirksamkeit optimieren zu können und Skalierungskriterien für die Größenauslegung von Anlagen festlegen zu können.

UVC-Luftentkeimung in Innenräumen, Teilvorhaben: Kammerversuche zum Abbau von partikelgetragenen Viren

UVC-Luftentkeimung in Innenräumen, Teilvorhaben: Virologie unter UVC: Quantifizierung, Molekularbiologische Charakterisierung und Isolation replikationsfähiger Viren

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