Änderungen im Düngerecht auf nationaler und europäischer Ebene rücken Düngemittelzusatzstoffe (DMZ) und Biostimulanzien verstärkt in den Fokus von Anwendern*Anwenderinnen, Herstellern und Kontrollinstanzen. Die zunehmende Anzahl an Umweltfunden einzelner Stickstoffinhibitoren in Oberflächengewässern und mögliche Konflikte im regulatorischen Bereich, insbesondere für Biostimulanzien, waren Anlass, das Umweltverhalten und die Regulierung von Nitrifikations- und Ureaseinhibitoren (NI und UI) sowie von Biostimulanzien vertiefend zu thematisieren und zu bewerten. Um die in diesen Bereichen bestehenden Kenntnislücken im Austausch mit relevanten Akteuren zu identifizieren und möglichen Handlungsbedarf sowie erste Lösungsansätze aufzuzeigen, veranstaltete das Umweltbundesamt im September 2021 eine Fachtagung zur Umweltbewertung von Düngemittelzusatzstoffen (Schwerpunkt NI/UI) und Biostimulanzien. Die Fachtagung wurde mit 60 eingeladenen Experten*Expertinnen und weiteren 20 Zuhörern*Zuhörerinnen vom Umweltbundesamt durchgeführt. Ziel der Veranstaltung war es, ein gemeinsames Verständnis zwischen den einzelnen Akteuren*Akteurinnen zu schaffen und einen ersten Austausch über umweltfachliche und regulatorische Fragestellungen zu ermöglichen. Der vorliegende Bericht fasst die Erkenntnisse aus den Vorträgen, Diskussionen und Umfragen zusammen. Zu den Tagungsergebnissen zählen unter anderem: Der noch defizitäre Kenntnisstand und die Notwendigkeit der sicheren Zuordnung der Umwelteinträge von NI und UI zu Düngeanwendungen oder anderen Quellen, die als ein dringendes Handlungsfeld identifiziert wurde. Für die Inhibitoren und für Biostimulanzien wurde zudem Verbesserungsbedarf in der Transparenz des Zulassungsprozesses und der Einsatzszenarien formuliert. Erste konkrete Vorschläge für eine erweiterte, tonnageunabhängige ökotoxikologische Bewertungsgrundlage und für die Ableitung geeigneter Schwellenwerte wurden vorgestellt. Quelle: Forschungsbericht
Die Düngeverordnung (DüV) ist zum 2. Juni 2017 in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte der nun rechtskräftigen Fassung der Düngeverordnung (DüV) bereits auf seiner Sitzung am 31. März 2017 zugestimmt.
Umweltbundesamt veröffentlicht Jahresbericht Schwerpunkte 2017 Das Umweltbundesamt (UBA) warnt vor möglichen Gesundheitsrisiken bei der Nutzung von Gebäuden durch nicht ausreichende europäische Standards. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das es den Mitgliedstaaten künftig nicht mehr erlaubt, an Bauprodukte strengere nationale Anforderungen zum Schutz der Gesundheit zu stellen. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Ob Parkett im Wohnzimmer oder Teppich im Kindergarten: Die EU darf bei Bauprodukten keine Abstriche bei der Gesundheit und beim Umweltschutz machen. Es muss auch weiterhin erkennbar bleiben, ob Bauprodukte der Gesundheit schaden oder nicht.“ Die gesunde Luft in Häusern und Wohnungen ist eines der Themen im heute veröffentlichten Jahresbericht „Schwerpunkte 2017“ des UBA. Bis zum Herbst 2016 verlangte das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) für innenraumluftrelevante Bauprodukte anspruchsvolle Tests. Das vergebene nationale „Ü“-Zeichen (Ü für Übereinstimmung) stellte unter anderem strenge Anforderungen an flüchtige organische Verbindungen ( VOC ). Diese können etwa in Fußbodenbelägen, Lacken oder Dichtstoffen enthalten sein. In zu hohen Konzentrationen sind sie gesundheitsschädlich und können unter anderem Kopfschmerzen oder Schwindel auslösen. Das deutsche „Ü“-Zeichen ist nach dem Urteil des EuGH nicht mehr erlaubt. Die EU-Kommission hat zwar einen Vorschlag für eine Ergänzung der EU-weiten und einheitlichen CE-Kennzeichnung von Bauprodukten um gesundheitliche Aspekte vorgelegt. Dieser Vorschlag lässt jedoch Emissionen von VOC aus Lösemitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen zu, ohne dies zu kennzeichnen. „Die hohen deutschen Standards sind in Gefahr. Da wir uns über 80 Prozent der Zeit in Innenräumen aufhalten, sehen wir das sehr kritisch. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen erkennen und nachprüfen können, ob Bauprodukte in Wohnung, Kindergarten und Büro gesund-heitlich unbedenklich sind“, so Krautzberger. „Dafür brauchen wir eine eindeutige Kennzeichnung.“ So könnte es analog zu Brandschutzklassen ein Klassensystem für VOC geben. Ein weiterer UBA -Jahresschwerpunkt ist die Landwirtschaft. Maria Krautzberger: „Wasser, Boden, Luft, Klima und Biodiversität sind durch die intensive Landwirtschaft belastet. Die durch die Landwirtschaft verursachten Umweltschäden zu beseitigen, kostet die Allgemeinheit Geld. Eine Untersuchung des UBA hatte jüngst gezeigt, dass Trinkwasser in einigen Regionen Deutschlands künftig deutlich teurer werden könnte, wenn die Nitrateinträge aus der Landwirtschaft nicht zurückgehen. „Mit der neuen Düngeverordnung werden wir allerdings Verbesserungen erreichen. So wird beispielsweise die Düngung im Herbst eingeschränkt, bei der die Gefahr besonders hoch ist, dass Nitrat ins Grundwasser gelangt“, so Krautzberger. Das UBA bezweifelt aber, ob mit den geänderten und neuen Regelungen im Düngerecht das Ziel aus der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie von maximal 70 Kilogramm Stickstoffüberschuss pro Hektar bis 2030 erreicht werden kann. Klimaschutz zählt ebenfalls zu den UBA-Schwerpunkten 2017. Maria Krautzberger appellierte an die Politik, die eigenen Klimaschutzziele nicht aus den Augen zu verlieren. „Laut Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung soll die Energiewirtschaft bis 2030 ihre Treibhausgasemissionen gegenüber 2014 um die Hälfte senken. Dazu müssen bis 2030 deutlich mehr als die Hälfte der Stromerzeugungskapazitäten von Stein- und Braunkohlekraftwerken gekappt werden.“ Das UBA hat bereits im Januar 2017 mögliche Ausstiegspfade aus der Kohle vorgelegt, beispielsweise Preisaufschläge für fossile Brennstoffe wie Kohle oder begrenzte Restlaufzeiten für Kohlekraftwerke. Alle Vorschläge ließen sich national umsetzen, müssten aber durch eine Verschärfung des europäischen Emissionshandels flankiert werden. „In den betroffenen Regionen muss allerdings dringend ein geordneter Strukturwandel eingeleitet werden. Nur so haben Investoren Planungssicherheit, Beschäftigte neue Arbeitsplätze und Fehlinvestitionen durch neue oder erweiterte Tagebaue werden vermieden“, sagte Krautzberger. „Das deutsche Klimaschutzziel sind 80 bis 95 Prozent Minderung bis 2050 gegenüber 1990. Dies sollte in einem Klimagesetz verankert werden, das auch den Rahmen für eine Klimafolgenanpassung setzt“, so Krautzberger weiter.
Am 15. Februar 2017 beschloss das Bundeskabinett eine Reform der Düngeverordnung. Mit der neuen Düngeverordnung sollen die Sperrzeiten, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, verlängert, die Abstände für die Düngung in der Nähe von Gewässern ausgeweitet werden. Zusätzlich sollen Gärreste aus Biogasanlagen in die Berechnung der Stickstoffobergrenze (170 Kilogramm pro Hektar) einbezogen werden. Darüber hinaus werden die Länder zum Erlass von zusätzlichen Maßnahmen in Gebieten mit hohen Nitratwerten verpflichtet. Dies gilt auch für Regionen, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässern insbesondere durch Phosphat zu stark belastet sind.
Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft weiter zu hoch Die Emissionen von Luftschadstoffen in Deutschland sind weiter leicht rückläufig. Das zeigt der jährliche Bericht des Umweltbundesamtes (UBA) an die Europäische Kommission. Bei Schwefelverbindungen (SO2) wurde 2018 ein Rückgang von knapp -4,2 Prozent gegenüber 2017 registriert; gegenüber 1990 sind es 95 Prozent weniger. Die Stickoxid-Emissionen sind zwischen 1990 und 2018 um 59 Prozent gesunken, dennoch ist die Luftbelastung in etlichen deutschen Städten noch immer zu hoch. Die direkten Feinstaub-Emissionen gingen im gleichen Zeitraum um 55 Prozent zurück. Die Emissionen von Schwermetallen und persistenten organischen Schadstoffen (POP) bleiben 2018 relativ unverändert auf sehr niedrigem Niveau. Die Ammoniakemissionen gingen mit minus 16 Prozent gegenüber 1990 nur geringfügig zurück und verharren auch seit zehn Jahren auf mehr oder weniger gleichem Niveau. UBA -Präsident Dirk Messner drängt deshalb zu weiteren Anstrengungen: „Die Ammoniak-Emissionen sind nach wie vor deutlich zu hoch. Wir brauchen hier tiefgreifende Reformen, vor allem in der landwirtschaftlichen Praxis. Wir müssen Güllelager besser abdecken, die Fütterung optimieren und die Mineraldüngergabe anpassen. Sollte Deutschland seine Emissionen so nicht genügend senken können, müssten wir auch über Maßnahmen in der Struktur der Landwirtschaft diskutieren wie die Reduzierung der Tierbestände.“ Ammoniak entsteht vor allem in der Landwirtschaft bei der Zersetzung abgestorbener Pflanzen und tierischer Exkremente. Es trägt als Vorläuferstoff wesentlich zum Entstehen des sog. sekundären Feinstaub bei und ist in hohem Maße für die Hintergrundbelastung mit Feinstaub verantwortlich. Besonders hohe Konzentrationen in der Umgebung von großen Tierhaltungsanlagen können die Vegetation direkt schädigen. Deutschland ist nach EU-Vorgaben verpflichtet, den jährlichen Ausstoß von Ammoniak um mindestens 5 Prozent gegenüber 2005 zu mindern. Die tatsächlichen Emissionen liegen aber regelmäßig über dem historischen Niveau und nähern sich dem Zielwert kaum. Die Emissionen schädlicher Schwermetalle wie Blei, Cadmium und Quecksilber sind mit 89, 58 und 76 Prozent Minderung gegenüber 1990 deutlich rückläufig, auch wenn in den letzten Jahren kaum noch Fortschritte gemacht wurden. Der Trend für persistente organische Schadstoffe zeichnet ein ähnliches Bild: Die Bandbreite reicht hier von minus 85 Prozent für Dioxine bis zu minus 53 Prozent bei den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, die etwa bei der unvollständige Verbrennung von Holz oder Kohle entstehen. Historisch betrachtet lagen die großen Erfolge der Luftreinhaltung in den 1990er Jahren nach der Wiedervereinigung. Derzeit sind für viele Schadstoffe kaum noch Minderungen zu beobachten. Allerdings werden zur weiteren Minderung von Luftschadstoffemissionen bis 2030 eine Reihe von bereits beschlossenen Änderungen und Neuregelungen beitragen, darunter die 44. Bundesimmissionsschutzverordnung zur Minderung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Revision der Technischen Anleitung Luft, neue Vorgaben für die Abgasregulierung von Pkw im Rahmen des RDE-Verfahrens (=Real Driving Emissions) sowie zusätzliche Maßnahmen im Anlagen- und Düngerecht. Auch der bis 2038 beschlossene Kohleausstieg wird die Luftqualität verbessern. Das UBA aktualisiert und ergänzt jedes Jahr seine Berechnungen zu den Emissionen von Luftschadstoffen. Hintergrund ist die Berichterstattung im Rahmen der Genfer Luftreinhaltekonvention, mit der 1979 das Problem der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung international angegangen wurde.
Für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an in den Verkehr gebrachte Düngemittel ist in Nordrhein-Westfalen das LANUV zuständig. Primäres Ziel der Düngemittelverkehrskontrolle ist die Sicherung der nachhaltigen Versorgung mit hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch eine gezielte Bestandführung in der Pflanzenproduktion mit Hilfe von Düngung und gleichzeitigem Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. Das LANUV überprüft hierzu Betriebe, die Düngemittel herstellen bzw. damit handeln. Im Auftrag der Düngemittelverkehrskontrolle sind daher mehrere Außendienstmitarbeiter in ganz NRW im Einsatz um Produktprüfungen vorzunehmen. In einem akkreditierten Düngemittellabor werden jährlich bis zu 200 Düngemittelproben auf ihre Nährstoffgehalte sowie ihre Schadhaftigkeit untersucht. Das LANUV ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße gegen das Düngmittelrecht abzuwenden bzw. zu ahnden. Bei Genehmigungsverfahren von Anlagen, deren Output als Düngemittel verwertet werden soll (z.B. Biogasanlagen ), werden vom LANUV düngemittelrechtliche Stellungnahmen an die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde abgegeben. Im Rahmen der Bioabfallverordnung fungiert das LANUV außerdem als landwirtschaftliche Fachbehörde für die Bewertung düngemittelrechtlicher Fragen in Freistellungsverfahren. Risikoorientierte Prüfplanung Von den ca. 1300 Düngemittel handelnden und produzierenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen werden jährlich ca. 10% kontrolliert. Die Auswahl der Betriebe erfolgt anhand einer Risikoanalyse, die die Größe bzw. den Umsatz des Betriebes, die eingesetzten Ausgangsstoffe und die betriebseigene Qualitätssicherung und Buchführung berücksichtigt. Dabei gelten Hersteller als risikoreicher als reine Händler und Unternehmen, die Sekundärrohstoffe einsetzen werden mit einer höheren Risikopunktzahl bewertet als Betriebe, die ausschließlich mit mineralischen Primärrohstoffen umgehen. Eine Qualitätssicherung kann sowohl vom Unternehmen selbst initiiert, als auch für bestimmte Düngertypen durch einen Dienstleister durchgeführt werden www.kompost.de & www.qla.de . Wichtig ist hierbei, dass der Unternehmer seiner Verantwortung als Inverkehrbringer von Düngemitteln gerecht wird und sicherstellt, dass die produzierten oder gehandelten Düngemittel nützlich, unbedenklich und richtig gekennzeichnet sind. Außerdem berücksichtigt die Risikoanalyse Ergebnisse aus zurückliegenden Prüfungen. Je nach Schwere und Anzahl der Verstöße steigt die Einstufung des Unternehmens auf der Risikoleiter. Ein erhöhtes Risiko resultiert in der Verkleinerung des Prüfintervalls: der Betrieb wird öfter aufgesucht und häufiger einer Routinekontrolle unterzogen. Prüfinhalte Auf der Grundlage des § 12 des Düngegesetzes sind die LANUV-Mitarbeiter befugt, Geschäftsräume und –gelände zu betreten und dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsunterlagen einzusehen und Proben zu entnehmen. Die während der Prüfung abzuarbeitenden Prüfinhalte sind Art und der Größe des Unternehmens, Art des Produktes/ der eingesetzten Ausgangsstoffe, Buchführung – Warenströme, Qualitätssicherung durch den Betrieb, Kennzeichnung des Produktes, ggf. Probenahme. Ahndung Sollten bei einer Prüfung oder durch eine Anzeige von Kreisordnungsbehörden, Bezirksregierungen oder die Landwirtschaftskammer Verstöße gegen das Düngerecht festgestellt werden, kann das LANUV gegen diese Verstöße vorgehen. Während leichte Verstöße, wie die Unvollständigkeit einer Düngemittelkennzeichnung, in der Regel mit einem Hinweis behoben werden können, wird in Fällen von z.B. Nährstoffgehaltsabweichungen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, an dessen Ende das Erlassen eines Bußgeldbescheides stehen kann. Außerdem kann das LANUV per Ordnungsverfügung z.B. Partien sperren oder eine Entsorgung von Partien anordnen. Sollte es sich um sehr schwerwiegende Verstöße mit krimineller Energie handeln, werden Fälle an die Staatsanwaltschaft abgegeben und damit als Umweltstraftaten strafrechtlich verfolgt.
Was regelt das neue EU-Düngemittelrecht? "EU-Düngeprodukte" nach Verordnung (EU) 2019/1009 Am 16.07.2022 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch die "Europäische Düngeprodukteverordnung" - VO (EU) 2019/1009 abgelöst. Mit der neuen Verordnung wird für Inverkehrbringer und Anwender von Düngemitteln ein gänzlich neuer Rechtsrahmen im Vergleich zum altbekannten EU-Düngemittelrecht geschaffen: Bislang konnten über das EU-Recht lediglich mineralische- und Kalkdüngemittel als sogenannte "EG-Düngemittel" in den Verkehr gebracht werden. Das EU-Recht bietet nun die Möglichkeit zusätzlich ein Inverkehrbringen von organischen-, organisch-mineralischen Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln und Kultursubstraten. Ganz neu ist die Gruppe der Pflanzen-Biostimulanzien. Die Verordnung gibt detaillierte Regelungen zu Pflichten für Hersteller, den Handel und Importeure vor. Erstmalig sind im EU-Düngemittelrecht, ähnlich wie in der nationalen Düngemittelverordnung, Schadstoffgrenzwerte sowie Hygienebedingungen für einzelne Produkte geregelt. Ausgangstoffe aus der Kreislaufwirtschaft (z.B. Komposte, Gärprodukte) sowie u.a. Pyrolyse- sowie Ascheprodukte sind für eine mögliche Verwendung als EU-Düngeprodukt mit detaillierten Regelungen versehen. Die altbekannten Bezeichnungen der EG-Düngemitteltypen wie z.B. "Kalkammonsalpeter" sind düngemittelrechtlich nicht mehr geregelt - die neue Verordnung verlangt hierfür die Bezeichnung: "PFC 1(C)(I)(a)(ii) festes anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel". Das Grundgerüst der neuen Verordnung fußt auf "Produktfunktionskategorien" (PFC) und zulässige Ausgangstoffgruppen, den sogenannten "Komponentenmaterialkategorien" (CMC). Die Verordnung liegt derzeit noch nicht in ihrer Endgestalt vor und wird über delegierte Rechtsakte der EU-Kommission ständig um weitere Regelungen ergänzt. Konformitätsbewertungen sind verpflichtend Neu ist das Prinzip der Konformitätsbewertung. Je nach Zusammensetzung eines Produktes sind unterschiedliche Konformitätsbewertungssysteme anzuwenden. In einfachster Form kann eine Konformitätsbewertung durch den Hersteller selbst erfolgen - im aufwendigsten Fall muss eine intensive Prüfung des Produktes sowie des Herstellungsverfahrens durch eine externe notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erfolgen. Welche Konformitätsbewertungsstelle die Prüfung durchführt, entscheidet der Hersteller. Die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle erfolgt in Deutschland durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährug (BLE). Hinweis: Das LANUV ist keine Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der VO (EU) 2019/1009. Sofern ein Produkt den Anforderungen der EU-Verordnung entspricht und erfolgreich ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, wird es mit einer CE-Kennzeichnung versehen, die bereits für andere Produktgruppen bekannt ist (z.B. Elektrogeräte). Übergangsbestimmungen für EG-Düngemittel Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" können weiterhin abverkauft und angewendet werden, sofern diese vor dem 16.07.2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind. Weitergehende Informationen zu den Übergangsbestimmungen sind in den FAQ (siehe unten) enthalten. Wahlmöglichkeit der Rechtsgrundlage bleibt bestehen Es besteht weiterhin Wahlmöglichkeit: Eine vollständige Harmonisierung des Düngemittelrechts innerhalb der EU wird mit der Einführung der VO (EU) 2019/1009 nicht erreicht. Zusätzlich zur VO (EU) 2019/1009 ist es weiterhin möglich das nationale Recht (Düngegesetz - DüngG in Verbindung mit der Düngemittelverordnung - DüMV) sowie das Prinzip der "Gegenseitigen Anerkennung" gemäß VO (EU) 2019/515 für das Inverkehrbringen von Düngemitteln in Deutschland zu nutzen. Weitere Informationen zur VO (EU) 2019/1009 Eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2019/1009 finden sie unter folgendem Link: VO (EU) 2019/1009 Weitere Informationen zu EU-Düngeprodukten: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE): Informationen zur Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, etc. EU-Kommission: Allgemeine Informationen zum EU-Düngemittelrecht EU-Kommission: FAQ zur Umsetzung der neuen EU-Düngeprodukteverordnung Liste der derzeitig zugelassenen Konformitätsbewertungsstellen: EU-Kommission: Nando-Datenbank
Indikator: Nitrat im Grundwasser Die wichtigsten Fakten Die europäische Nitratrichtlinie, die Grundwasserrichtlinie sowie die deutsche Grundwasser- und Trinkwasserverordnung verpflichten dazu, Überschreitungen des Grenzwertes für Nitrat von 50 Milligramm pro Liter zu verhindern. Seit 2008 wird der Grenzwert jedes Jahr an etwa jeder sechsten Messstelle überschritten. Umfangreiche Änderungen des Düngerechts erlauben seit 2023 die Ausweisung besonders belasteter Gebiete verbunden mit strengeren Bewirtschaftungsauflagen sowie den Aufbau eines nationalen Monitoringprogramms. Der landwirtschaftlich bedingte Eintrag von Nährstoffen ist wesentliche Ursache für hohe Nitratkonzentrationen im Grundwasser. Welche Bedeutung hat der Indikator? In der Landwirtschaft wird Nutzpflanzen Stickstoff durch Dünger zugeführt. Oft wird Dünger jedoch nicht standort- und nutzungsgerecht ausgebracht. Überschüssiger Stickstoff wird ausgewaschen und gelangt als Nitrat ins Grundwasser und andere Gewässer. In Flüssen und Seen führt das zur Überdüngung (siehe Indikatoren „Ökologischer Zustand der Flüsse“ und „Ökologischer Zustand der Seen“ ), im Grundwasser zu Stickstoffanreicherungen und Überschreiten des Nitrat-Grenzwertes. Nitrat kann im menschlichen Körper in Nitrosamine umgewandelt werden. Bei Säuglingen kann es dadurch zu einer Störung des Sauerstofftransports kommen (Methämoglobinämie). Im Trinkwasser wird der Grenzwert zwar nur sehr selten überschritten, allerdings ist es aufwändig und teuer, in den Wasserwerken Nitrat aus dem Rohwasser zu entfernen. Wie ist die Entwicklung zu bewerten? Die europäische Nitratrichtlinie (EU-RL 91/676/ EWG) hat das Ziel, Verunreinigungen des Grundwassers durch landwirtschaftliche Nitrateinträge zu vermeiden. Regierungen müssen Aktionsprogramme entwickeln, um Nitratgehalte über 50 mg/l zu verhindern. Seit 2008 liegt der Anteil der Messstellen, die den Grenzwert überschreiten, zwischen 15 und 19 %. Auch der Anteil der Messstellen mit einem erhöhten Nitrat-Gehalt über 25 mg/l stagniert seit 2008 bei etwa 33–38 %. Seit 2016 ist die Einhaltung des Nitrat-Grenzwertes auch Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (BReg 2016). Das zentrale Element zur Umsetzung der Nitratrichtlinie ist die Düngeverordnung . Sie definiert „die gute fachliche Praxis der Düngung“ und gibt vor, wie die mit der Düngung verbundenen Risiken zu minimieren sind. Sie ist wesentlicher Bestandteil des deutschen Aktionsprogramms. Im Februar 2020 legte die Bundesregierung einen mit der EU abgestimmten neuen Entwurf vor, dem der Bundesrat am 27. März 2020 zustimmte. Seit 01. Mai 2020 ist die neue Düngeverordnung rechtskräftig. Der Europäische Gerichtshof hatte Deutschland am 21.06.2018 wegen Verletzung der EU-Nitratrichtlinie verurteilt, weil diese nur unzureichend umgesetzt sei und die bisher eingeleiteten Maßnahmen nicht ausgereicht hatten, eine deutliche Reduzierung der Nitratbelastung zu erzielen (Rs. C-543/16) . Deutschland hat daraufhin wiederholt sein Düngerecht, insbesondere die Düngeverordnung (DüV) umfangreich überarbeitet. Diese erlaubt nun belastete Gebiete gesondert auszuweisen und dort strengere Bewirtschaftungsauflagen geltend zu machen. Daneben baut Deutschland seit 2019 ein nationales Monitoringprogramm auf, das jährlich Aussagen über die Nährstoffbelastung und die Wirkung der Maßnahmen der DüV ermöglichen soll. Rechtliche Grundlage für dieses Wirkungsmonitoring soll zukünftig eine neue Monitoringverordnung bilden. Das EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wurde am 01.06.2023 eingestellt. In wie weit die nun umgesetzten zusätzlichen Maßnahmen ausreichen, um die Nitratbelastung des Grundwassers zu verringern, werden die Messungen in den kommenden Jahren zeigen. Wie wird der Indikator berechnet? Deutschland muss regelmäßig Daten über den Zustand des Grundwassers an die Europäische Umweltagentur (EUA) übermitteln. Dafür wurden von den Bundesländern repräsentative Messstellen ausgewählt und zum EUA-Grundwassermessnetz zusammengefasst. Die Daten werden über das Umweltbundesamt an die EUA gemeldet. Der Indikator vergleicht die Messstellen, an denen der Grenzwert überschritten wird, mit der Gesamtzahl der Messstellen. Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel "Grundwasserbeschaffenheit" .
Düngemittel nach deutschem Recht Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung sind für ein Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln in Deutschland die Vorgaben des Düngegesetzes (DüngG) in Verbindung mit der Düngemittelverordnung (DüMV) einzuhalten. Sofern ein Produkt das nationale Recht vollumfänglich erfüllt, darf es EU-weit (im Rahmen der Gegenseitigen Anerkennung) in den Verkehr gebracht werden. Mehr zum Thema Anforderungen an Düngemittel Organische Düngemittel Mineralische Dünger Pflanzenhilfsmittel Kultursubstrate
Klärschlammentsorgung in Deutschland Schwermetalle, Arzneimittelrückstände, Kunststoffreste: Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung enthält viele Schadstoffe. Bis vor wenigen Jahren wurden die Schlämme zum Großteil in der Landwirtschaft als Dünger verwendet. Heute wird mehr als die Hälfte thermisch behandelt, also verbrannt. Eine UBA-Broschüre informiert zu Entsorgungswegen und zum Stand der Klärschlammbehandlung und -verwertung. Auf Kläranlagen wird unser Abwasser in verschiedenen Behandlungsstufen von Schmutz- und Nährstoffen befreit; übrig bleibt der sogenannte Klärschlamm. Im Klärschlamm finden sich daher sämtliche „Abfälle“ aus der Abwasserbehandlung: Das sind neben Schwermetallen auch organische Schadstoffe, wie Arzneimittelrückstände, oder Krankheitserreger, Nanomaterialien und Kunststoffreste. Nicht zuletzt aufgrund dieser Vielzahl an Schadstoffe im Klärschlamm fand eine stetige Abkehr von der direkten landwirtschaftlichen Nutzung hin zur thermischen Entsorgung statt. Heute wird mehr als die Hälfte der kommunalen Klärschlämme in Mono- und Mitverbrennungsanlagen behandelt. Auch rechtlich hat sich in den letzten Jahren viel getan, wodurch die landwirtschaftlich Klärschlammnutzung weiter eingeschränkt wird. Seit 2015 gelten zusätzlich die Grenzwerte des Düngerechts für als Düngemittel verwendeten Klärschlamm. 2017 wurde außerdem die Klärschlammverordnung novelliert. Demnach dürfen große Kläranlagen, die das Abwasser von mehr als 100.000 bzw.50.000 Einwohnern behandeln, Klärschlamm nur noch bis 2029 bzw. 2032 bodenbezogen verwerten, also zum Beispiel als Dünger. Klärschlamm, der mindestens 20 Gramm Phosphor pro Kilogramm Trockenmasse enthält sowie Asche aus der Klärschlammverbrennung muss nach Ablauf der Übergangsfristen einer Phosphorrückgewinnung unterzogen werden, damit diese wertvolle Ressource dem Kreislauf erhalten bleibt. Diesen Entwicklungen muss auch die künftige Behandlung und Entsorgung von Klärschlämmen begegnen. Kläranlagenbetreiber und Klärschlammentsorger sind gleichermaßen betroffen. Neue Techniken, insbesondere zur Rückgewinnung des im Klärschlamm bzw. in der Klärschlammverbrennungsasche enthaltenen Phosphors, werden entwickelt und müssen sich in den nächsten Jahren etablieren. Die Entsorgungswege müssen angepasst und auch den sich ändern Kosten entsprechend gestaltet werden. Das Umweltbundesamt setzt sich langfristig für einen vollständigen Ausstieg aus der bodenbezogenen Klärschlammverwertung ein. Durch das Zusammenspiel sinnvoller Maßnahmen kann eine umweltverträgliche mit einer ressourcenschonenden Phosphorrückgewinnung gekoppelte Klärschlammentsorgung verwirklicht werden. Die vorliegende Broschüre gibt einen Überblick über die aktuelle Situation und künftige Entwicklungen und Möglichkeiten der Klärschlammbehandlung und –entsorgung in Deutschland.
Origin | Count |
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Bund | 35 |
Land | 15 |
Type | Count |
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Ereignis | 3 |
Förderprogramm | 22 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 15 |
unbekannt | 9 |
License | Count |
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geschlossen | 25 |
offen | 25 |
Language | Count |
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Deutsch | 50 |
Englisch | 4 |
Resource type | Count |
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Archiv | 2 |
Bild | 1 |
Datei | 4 |
Dokument | 10 |
Keine | 28 |
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Unbekannt | 1 |
Webseite | 20 |
Topic | Count |
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Boden | 38 |
Lebewesen & Lebensräume | 39 |
Luft | 26 |
Mensch & Umwelt | 50 |
Wasser | 34 |
Weitere | 45 |