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NRW stärkt die Kommunen beim Schutz vor Klimarisiken wie Hitze und Starkregen

Wenn Hitzeperioden Nächte unerträglich machen oder Starkregen Straßen überflutet, spüren die Menschen in Nordrhein-Westfalen unmittelbar die Folgen des globalen Klimawandels. Der Handlungsbedarf in Städten und Gemeinden steigt. Nordrhein-Westfalen hat dafür bereits 2021 als erstes Bundesland ein Klimaanpassungsgesetz verabschiedet. Seit Juli 2024 gilt auch auf Bundesebene ein solches Gesetz. Das Land entwickelt sein Gesetz auf Basis dieser Vorgaben nun weiter. Ziel ist es, Klimarisiken wie Hitze oder Starkregen vor Ort systematisch zu erfassen und Maßnahmen gezielt zu planen und bei Investitionen zu berücksichtigen. Umweltminister Oliver Krischer: „Klimaanpassung entscheidet sich vor Ort in den Wohnvierteln, auf Schulhöfen oder in den Grünflächen. Mit verlässlichen Daten, klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen und gezielter Unterstützung helfen wir den Kommunen, ihre Bevölkerung besser vor den Folgen von Hitze, Starkregen und anderen Klimarisiken zu schützen.“ Da diese neue Aufgabe für die Kommunen mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, stellt das Land ihnen insgesamt 20 Millionen Euro für die Erstellung eigener Klimaanpassungskonzepte zur Verfügung. Zugleich ist Klimaanpassung verbindlich in öffentlichen Planungen verankert. Das Berücksichtigungsgebot stellt sicher, dass etwa bei Infrastrukturprojekten oder der Stadtentwicklung die Folgen des Klimawandels frühzeitig einbezogen werden. So lassen sich spätere Schäden und zusätzliche Kosten vermeiden. Darüber hinaus verankert das Land die Kommunalberatung Klimafolgenanpassung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK) dauerhaft im Gesetz. Städte und Gemeinden erhalten damit langfristig Unterstützung durch Daten, Beratung, Förderinformationen und die Vernetzung untereinander. Wie groß der Handlungsbedarf ist, zeigt die aktuelle Klimaanalyse NRW 2026 des LANUK: Rund 7,5 Millionen Menschen in Nordrhein-Westfalen leben in Siedlungsbereichen mit dringendem Handlungsbedarf. Das entspricht knapp 42 Prozent der Landesbevölkerung. Grundlage dieser Einordnung sind Modellierungen zur nächtlichen thermischen Belastung der Bevölkerung an einem typischen und einem extremen Sommertag. Die Analyse macht landesweit sichtbar, wo Hitzeinseln besonders stark ausgeprägt sind und wo Kommunen priorisieren sollten, um sich an die Klimaveränderungen anzupassen. Die Analyse liefert ihnen und den Planungsbehörden eine deutlich verbesserte Daten-Grundlage. Im Vergleich zur ersten landesweiten Klimaanalyse aus dem Jahr 2018 wurde die Untersuchung grundlegend weiterentwickelt. Die Modellierungen erfolgten nun in einer räumlichen Auflösung von 25 mal 25 Metern statt wie zuvor in einer Auflösung von 100 mal 100 Metern. Damit ist die neue Analyse 16-fach höher aufgelöst. Kleinräumige Unterschiede innerhalb von Städten und Gemeinden werden dadurch deutlich besser sichtbar. Wo sich Hitze besonders staut, wo Freiräume kühlend wirken und wo planerische Eingriffe besonders notwendig sind, lässt sich damit wesentlich genauer erkennen. LANUK-Präsidentin Elke Reichert: „Die höhere Auflösung ist für die kommunale Praxis ein entscheidender Fortschritt, da sie eine deutlich bessere Bewertung auf lokaler Ebene ermöglicht. Je genauer erkennbar ist, wo Belastungen entstehen und wo klimatisch wirksame Strukturen erhalten oder gestärkt werden müssen, desto konkreter können Maßnahmen ausgestaltet und begründet werden.“ Neu sei zudem die Betroffenheitsanalyse, erläuterte Elke Reichert. „Die Klimaanalyse betrachtet nicht nur, wo es besonders heiß wird, sondern auch, wo Menschen leben, die gegenüber Hitze besonders empfindlich sein können.“ Dafür habe das LANUK kleinräumige Bevölkerungsdaten, beispielsweise zu hochaltrigen Menschen und Kleinkindern, ausgewertet und mit hitzebelasteten Bereichen überlagert. Ergänzend sei die durchschnittliche Nettokaltmiete als Annäherungswert für Armutsgefährdung eingeflossen, um Mehrfachbelastungen räumlich besser sichtbar zu machen. „So konnten wir Quartiere identifizieren, für die Klimaanpassungsmaßnahmen eine hohe Priorität haben sollten“, erklärte Elke Reichert. Wie Klimaanpassung umgesetzt wird, zeigt zum Beispiel die Stadt Soest. Die Kommune nutzt Förderangebote des Landes und setzt Maßnahmen Schritt für Schritt vor Ort um. „Die Klimaanpassung steigert sowohl den Schutz als auch die Lebensqualität der Menschen“, erklärt Soests Bürgermeister Marcus Schiffer. „Deshalb haben wir uns in Soest schon 2016 auf den Weg gemacht und ein Klimaanpassungskonzept erstellt, das wir seitdem Schritt für Schritt nicht nur umsetzen, sondern auch weiterentwickeln.“ Dafür konnte die Stadt Soest an vielen Stellen die wertvollen Geodaten des LANUK nutzen, um zu analysieren, wo im Stadtgebiet in Sachen Starkregen, Hochwasser und Hitzebelastung Handlungsbedarf besteht. Unter anderem wurde auf diese Weise als Grundlage der Stadtplanung ein digitaler Klimazwilling der Stadt erstellt und Soest nahm als eine der ersten Kommunen erfolgreich am European Climate Award teil. Bürgermeister Marcus Schiffer: „Mittlerweile haben wir viele sehr konkrete Klimaanpassungsmaßnahmen umgesetzt – wir verschatten Spielplätze und Innenstadtplätze, wir begrünen die Dächer unserer Stadtbücherei und entsiegeln Schulhöfe, wir bieten privaten Haushalten Förderprogramme für die Umwandlung von Schottergärten oder Fassadenbegrünung an. Viele Maßnahmen konnten wir auch mit Fördermitteln des Landes umsetzen. Diesen Weg wollen wir weitergehen.“ Soest sieht sich heute „als Vorreiterkommune in dem Vorreiterland Nordrhein-Westfalen“. Das Beispiel Soest zeigt, dass auch kleine und mittelgroße Kommunen Klimaanpassung können. Marcus Schiffer: „Unsere Erfahrung zeigt, dass Kommunen dafür präzise Datengrundlagen und Expertise brauchen. Diesen wichtigen Part übernimmt das LANUK.“ Nordrhein-Westfalen hat 2021 als erstes Bundesland ein Klimaanpassungsgesetz eingeführt und entwickelt dieses nun weiter. Auf Bundesebene gibt es seit 2024 ein eigenes Klimaanpassungsgesetz. Die NRW-Novelle in 2026 stärkt die rechtliche Grundlage, schafft neue Instrumente und sorgt für eine einheitliche Umsetzung von Klimaanpassung auf verschiedenen Ebenen. Zwischen 2020 und 2026 hat das Land bereits rund 200 Millionen Euro bereitgestellt, damit Kommunen Klimaanpassung vor Ort wirksam umsetzen können. Dafür wurden im EFRE-Förderaufruf „Klimaanpassung.Kommunen.NRW“ in bislang drei Einreichungsrunden rund 60 Millionen Euro bewilligt. Für kleinere Maßnahmen stehen zusätzlich 13,1 Millionen Euro zur Verfügung. Gefördert werden dabei ganz konkrete Maßnahmen vor Ort, etwa die Entsiegelung befestigter Flächen, die Begrünung von Dächern und Fassaden sowie Anlagen zur Regenwasserversickerung und -speicherung nach dem Schwammstadt-Prinzip. Ergänzt wird dies durch weitere Förderprogramme mit einem Volumen von rund 128 Millionen Euro, mit denen bereits zahlreiche Projekte in Kommunen angestoßen werden konnten. Klimaatlas NRW Klimaanpassungsgesetz Förderangebote für Klimaanpassung Coole Orte in Soest Die neue Klimaanalyse zeigt, in welchen Siedlungsbereichen sich in Nordrhein-Westfalen an Sommertagen und in den damit verbundenen warmen Nächten besonders stark aufheizt, wo kühlende Luftströme aus Freiräumen ausgleichend wirken und wo daraus konkreter Handlungsbedarf entsteht. Die wichtigste Zahl dabei ist: Rund 7,5 Millionen Menschen in NRW leben in Siedlungsbereichen, in denen dringender Handlungsbedarf besteht. Damit sind Bereiche gemeint, die vor allem nachts durch Wärmebelastung und mangelnde Abkühlung gekennzeichnet sind und die deshalb aus fachlicher Sicht für die Klimaanpassung besonders relevant sind. Die Analyse ist wichtig, da Hitze im Alltag nicht überall gleich wirkt. In dicht bebauten und stark versiegelten Quartieren bleibt es nachts oft deutlich wärmer als im Umland. Genau diese Unterschiede macht die Klimaanalyse landesweit sichtbar und ermöglicht somit erstmals einen tiefen Einblick in die Situation in ganz NRW. Die Karten stehen grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zur Verfügung, ihr größter praktischer Nutzen liegt jedoch bei Städten, Gemeinden, Kreisen, der Regionalplanung, Fachbüros sowie bei Klimamanagerinnen und Klimamanagern. Für diese Zielgruppen sind die Daten eine Arbeitsgrundlage, um Klimaanpassungskonzepte zu entwickeln, Maßnahmen zu priorisieren und bestehende Planungen fachlich abzusichern. Dass dieser Bedarf real ist, zeigen Rückmeldungen aus den Kommunen. Die Veröffentlichung der neuen Klimaanalyse wird bereits seit Längerem nachgefragt, da Gemeinden und Kreise die Daten für ihre laufende Arbeit an Klimaanpassungskonzepten benötigen. Für die breite Öffentlichkeit ist das vor allem deshalb relevant, weil die Karten nachvollziehbar machen, warum bestimmte Maßnahmen vor Ort nötig sind, beispielsweise mehr Grün, weniger Versiegelung oder der Schutz wichtiger Luftleitbahnen. Der wichtigste Fortschritt ist die deutlich höhere räumliche Auflösung. So wurde die neue Klimaanalyse NRW 2026 mit einer Auflösung von 25 mal 25 Metern berechnet. Die erste landesweite Analyse aus dem Jahr 2018 arbeitete hingegen mit einer Auflösung von 100 mal 100 Metern. Damit ist die neue Untersuchung 16-fach höher aufgelöst. Das bedeutet, dass Unterschiede innerhalb von Städten und Quartieren deutlich genauer sichtbar werden. Je höher die Detailtiefe ist, desto besser lassen sich klimatische Belastungen erkennen und desto konkreter können Maßnahmen geplant werden. Hinzu kommen aktuelle Datengrundlagen zu Siedlungs- und Gebäudestrukturen sowie zur Flächennutzung. Erstmals werden kleinräumige Bevölkerungsdaten aus dem Zensus 2022 systematisch einbezogen. Während früher vor allem Einwohnerzahlen auf Gemeindeebene vorlagen, kann die Betroffenheit heute deutlich feiner dargestellt werden – teils im 100-Meter-Raster, teils auf Baublockebene. Die neue Planungshinweiskarte bewertet den Siedlungsraum anhand der nächtlichen Überwärmung. Sie unterteilt den sogenannten Wirkraum in sechs Handlungsprioritäten. Die Stufen 1 und 2 stehen für dringenden Handlungsbedarf. Aus fachlicher Sicht geht es dabei um Gebiete, die stadtklimatisch sanierungsbedürftig sind. Es werden unter anderem mehr Vegetation, zusätzliche Grünflächen, schattenspendende Bäume, Dach- und Fassadenbegrünung, weniger Versiegelung sowie Wasserelemente empfohlen. Besonders wichtig ist die Sicherung oder Schaffung von begrünten Durchlüftungsbahnen. Für Planungen in diesen Bereichen sind klimatische Gutachten erforderlich. Landesweit entfallen 32,5 Prozent der Wirkraumfläche auf diesen dringenden Handlungsbedarf. Die Zahl von 7,5 Millionen betroffenen Menschen bezieht sich genau auf diese Flächen. Damit wird deutlich: Die Analyse beschreibt nicht nur ein abstraktes Klimaproblem, sondern benennt sehr konkret, wo Kommunen zuerst ansetzen sollten. Die Analyse betrachtet nicht nur die Hitzebelastung, sondern auch die Frage, woher nachts kühlere Luft kommt und wie sie in belastete Siedlungsbereiche gelangen kann. Dafür wird in der Nachtsituation zwischen dem Siedlungsraum, in dem die Überwärmung bewertet wird, und dem Freiraum, in dem Kaltluftentstehung und -strömungen untersucht werden, unterschieden. Eine Neuerung sind dabei lokal abgeleitete Kaltluftleitbahnen, also besonders wirksame Wege, über die kühlere Luft in belastete Bereiche gelangen kann. Das ist besonders für die Planung entscheidend. Denn Hitze lässt sich nicht nur durch mehr Verschattung im Quartier mindern, sondern vor allem auch durch den Schutz von Freiräumen und Luftleitbahnen, die für die nächtliche Abkühlung wichtig sind. Die Klimaanalysekarten helfen somit nicht nur dabei, Wärmeinseln zu erkennen, sondern auch zu verstehen, welche Flächen und Strukturen für die Abkühlung erhalten werden müssen. Neu ist, dass die Klimaanalyse nicht nur die heißen Gebiete identifiziert, sondern auch die Orte, an denen Menschen leben, die gegenüber Hitze besonders empfindlich sein können. Zu diesem Zweck wurde eine Betroffenheitsanalyse durchgeführt. Sie basiert auf Zensus-2022-Daten auf Baublockebene und berücksichtigt unter anderem die Dichte hochaltriger Menschen ab 80 Jahren, die Dichte von Kindern unter 6 Jahren sowie die durchschnittliche Nettokaltmiete in diesen Baublöcken. Diese Informationen werden mit hitzebelasteten Bereichen verschnitten, um Mehrfachbelastungen sichtbar zu machen. Dabei ist wichtig zu wissen: Die Nettokaltmiete ist kein direkter Armutsnachweis, sondern ein Annäherungswert, da kleinräumig ausreichend differenzierte andere Sozialdaten in der benötigten Form nicht vorliegen. Der Nutzen dieser Auswertung liegt darin, besonders sensible Quartiere besser zu erkennen und Klimaanpassungsmaßnahmen dort zu priorisieren, wo Belastung und Empfindlichkeit zusammenkommen. Die Klimaanalyse basiert auf Modellrechnungen mit dem mesoskaligen Klimamodell FITNAH-3D. Es wurden zwei Wetterlagen betrachtet: ein typischer Sommertag, der eine durchschnittliche sommerliche Strahlungswetterlage in NRW abbildet, sowie ein extremer Sommertag, der auf bereits aufgetretenen Höchstwerten basiert. Solche extremen Sommertage treten bisher nur vereinzelt auf. Mit fortschreitendem Klimawandel ist jedoch davon auszugehen, dass solche Tage in Zukunft an der Tagesordnung sein werden. Die Analyse ist somit weder eine Wettervorhersage noch eine Klimaprojektion für ein bestimmtes Zukunftsjahr. Vielmehr zeigt sie, wie sich Hitze unter solchen Wetterlagen auf Grundlage der heutigen Siedlungs- und Freiraumstrukturen räumlich verteilt. Gerade diese Begrenzung ist für eine saubere öffentliche Kommunikation wichtig: Die Karten sagen nicht voraus, wie heiß es an einem bestimmten Tag in einer bestimmten Straße wird. Sie zeigen belastbare räumliche Muster und planerisch relevante Zusammenhänge. Genau darin liegt ihr Wert für Kommunen und Fachplanung. Die Karten der Klimaanalyse NRW 2026 werden im Themenfeld „Planung und Bau” des Klimaatlas NRW veröffentlicht. Dabei wird die bisherige Gesamtbetrachtungskarte durch eine neue Planungshinweiskarte ersetzt. Zu jeder Karte gibt es ergänzend Methodik-Papiere, die die Datengrundlagen und die Vorgehensweise transparent erläutern. Parallel dazu wird ein zusammenfassender Methodik- und Ergebnisüberblick als LANUV-Fachbericht 171 veröffentlicht. zurück

ATKIS - Digitales Basis Landschaftsmodell Hamburg

Hinweis: Seit Dezember 2o24 erfasst der LGV die AFIS/ALKIS/ATKIS Daten bundeseinheitlich in der AdV-Referenzversion 7.1 im AFIS-ALKIS-ATKIS-Anwendungsschemas (AAA-AS) Version 7.1.2. Bei Fragen zu inhaltlichen Veränderungen wenden Sie sich an das Funktionspostfach: geobasisdaten@gv.hamburg.de Das Digitale Basis-Landschaftsmodell (Basis-DLM) orientiert sich am Basismaßstab 1: 25 000. Es wird für alle Objekte eine Lagegenauigkeit von ± 3 m angestrebt. Es hat eine Informationstiefe, die über die Darstellung der Digitalen Stadtkarte von Hamburg (1: 20 000) hinausgeht. Der Inhalt und die Modellierung der Landschaft des Basis-DLM sind im ATKIS®-Objektartenkatalog (ATKIS®-OK Basis-DLM) beschrieben. Die Erfassung der Objektarten, Namen, Attribute und Referenzen erfolgte in drei aufeinander folgenden Realisierungsstufen, die im ATKIS®-OK Basis-DLM ausgewiesen sind. In Hamburg stehen die Realisierungsstufen für die gesamte Landesfläche seit 2007 aktuell zur Verfügung. Seit Oktober 2009 wird das Basis-DLM im bundeseinheitlichen AAA-Modell geführt. Die Objektarten sind ATKIS-OK enthalten (siehe Verweis). Besonders geeignet als geometrische und semantische Bezugsgrundlage für den Aufbau von Geoinformationssystemen und zur Verknüpfung mit raumbezogenen fachspezifischen Daten für Fachinformationssysteme, zur rechnergestützten Verschneidung und Analyse mit thematischen Informationen, für Raumplanungen aller Art und zur Ableitung von topographischen und thematischen Karten. Anwendungsgebiete sind alle Aufgabenbereiche, für deren Fragestellungen ein Raumbezug erforderlich ist, unter anderem Energie-, Forst- und Landwirtschaft, Verwaltung, Demographie, Wohnungswesen, Landnutzungs-, Regional- und Streckenplanung, Straßenbau und Bewirtschaftung, Facility Management, Verkehrsnavigation und Flottenmanagement, Transport, Bergbau, Gewässerkunde und Wasserwirtschaft, Ökologie, Umweltschutz, Militär, Geologie und Geodäsie, aber auch Kultur, Erholung und Freizeit sowie Kommunikation.

Einwohnerdichte 1994

Die Einwohnerdichte gibt Auskunft darüber, wieviele Einwohner auf einem Hektar Fläche zusammenleben. Verglichen mit anderen deutschen und europäischen Großstädten liegt die Einwohnerdichte Berlins mit 37 Einwohnern pro Hektar (Ew/ha) bezogen auf das gesamte Stadtgebiet im mittleren Bereich. In Hamburg leben durchschnittlich 43 % weniger Einwohner auf einem Hektar Fläche. In Paris leben aber fast dreimal so viele Menschen auf der entsprechenden Fläche (vgl. Abb. 1). Bezogen auf das Innenstadtgebiet liegt die Einwohnerdichte mit 127 Ew/ha überdurchschnittlich hoch. Nur die Pariser Innenstadt ist mit 199 Einwohnern auf gleicher Fläche noch wesentlich dichter bewohnt. Die vorliegende Karte stellt die Einwohnerdichte auf der Ebene eines statistischen Blocks dar (vgl. Methode). Hohe Siedlungsdichte verursacht starke Umweltbelastungen, z.B. Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr oder Luftbelastungen durch Heizungsanlagen. Als Ausgleich sind die Bewohner auf wenige, meist kleinere öffentliche Grünflächen angewiesen, die sehr stark frequentiert, oft übernutzt und dementsprechend laut sind. Private Grünflächen sind nur in eingeschränktem Maß vorhanden. Trotzdem sind einige dicht besiedelte Gebiete Berlins attraktive Wohngegenden, z.B. die gründerzeitliche Blockbebauung, vor allem dann, wenn zu großzügig dimensionierten Wohnungen eine gute Infrastruktur mit Geschäften, Gaststätten, kulturellen Einrichtungen, Dienstleistungsbetrieben und einem gut ausgebauten öffentlichen Verkehrssystem hinzukommt. Hier findet lebhaftes städtisches Leben statt, das viele Menschen in den reinen Wohngebieten am Stadtrand mit relativ niedriger Einwohnerdichte, hohem Freiflächenanteil und geringerer Luft- und Lärmbelastung vermissen. In den Innenstadtbezirken Mitte, Tiergarten, Wedding, Prenzlauer Berg, Friedrichshain und Kreuzberg erreichte die Einwohnerdichte 1910 mit 311 Ew/ha ihren höchsten Wert. Heute hat sich die Zahl der Einwohner mit 114 pro Hektar auf ein Drittel reduziert (vgl. Abb. 2). *Für die Jahre 1871 und 1900 lag die Einwohnerzahl der Innenstadtbezirke nur als Gesamtwert vor. Im Zeitraum zwischen 1949 und 1975 waren für die östlichen Stadtbezirke keine Einwohnerdaten auf Bezirksebene vorhanden. Deshalb konnte für die Innenstadtbezirke für diese Jahre keine Einwohnerdichte berechnet werden. Dagegen stieg in den Außenbezirken die Einwohnerzahl abgesehen vom allgemeinen kriegsbedingten Rückgang 1945 kontinuierlich an. Tempelhof hatte 1993 sogar eine höhere durchschnittliche Einwohnerdichte als Kreuzberg. Bis zum Jahr 2010 wird mit einem weiteren Anstieg der Bevölkerung um bis zu 300 000 Einwohner gerechnet. Der benötigte Wohnraum soll zu 90 % durch Verdichtung der vorhandenen Baustruktur, wie Aufstockung vorhandener Gebäude, Dachgeschoßausbau, Baulückenschließung, Verdichtung von Gebieten der offenen Bauweise, Ergänzung von Nachkriegsbauten etc., geschaffen werden. Niedrige Einwohnerdichtewerte ergeben sich nicht nur durch einen hohen Grün- und Freiflächenanteil und geringen Bebauungsgrad, sondern können auch auf einem hohen Anteil gewerblicher Nutzung, von Handels- und Dienstleistungsbetrieben oder Gemeinbedarfseinrichtungen etc. beruhen, da auch deren Grundstücksfläche in die Berechnung der Einwohnerdichte einfließt. Die detaillierte und aktuelle Verteilung der Einwohnerdichte dient verschiedenen Fachplanungen als Planungsgrundlage, z.B. der Stadtplanung zur Ermittlung der Versorgung mit Infrastruktureinrichtungen (Schulen, Geschäfte, Spielplätze) oder der Landschaftsplanung für die Analyse der Versorgung mit wohnungsnahen Grünanlagen (vgl. Karte 06.05, SenStadtUmTech 1996a). Ihre Kenntnis erlaubt aber auch Rückschlüsse auf Umweltbelastungen, so z.B. bei der Berechnung von Emissionen von Lösungs- und Reinigungsmitteln der Privathaushalte oder zur Ermittlung der Kohlendioxidbelastung (vgl. Karte 03.08, SenStadtUm 1994b).

Indikator: Umweltfreundlicher Personenverkehr

<p> Die wichtigsten Fakten <ul> <li>Der Anteil des umweltfreundlichen Personenverkehrs blieb seit 2003 annähernd konstant und erhöhte sich bis 2019 nur leicht auf 20,6 %. </li> <li>In den Jahren 2020 und 2021 sank er pandemiebedingt auf rund 18 % und stieg 2022 wieder auf 20,3 %. Nach einer Überarbeitung der Methode lag der Wert 2023 bei 21,2 %.</li> <li>Um die Umweltbelastung des Personenverkehrs niedrig zu halten, sollte der Anteil des Umweltverbunds an der gesamten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/personenverkehrsleistung">Personenverkehrsleistung</a> möglichst hoch ausfallen.</li> <li>Mit dem „Nationalen Radverkehrsplan“ will der Bund den Radverkehr stärken; eine Strategie des Bundes für den Fußverkehr wurde im Februar 2025 veröffentlicht.</li> </ul> </p><p> Welche Bedeutung hat der Indikator? <p>Der Personenverkehr ist seit Langem durch das Auto geprägt, dem sogenannten „Motorisierten Individualverkehr“ (MIV). Der Autoverkehr belastet die Umwelt in vielerlei Hinsicht: durch den Ausstoß von Treibhausgasen und Luftschadstoffen und durch Lärm. Zudem nimmt der fließende und ruhende Pkw-Verkehr Flächen in Anspruch. Insgesamt schneiden bis auf das Flugzeug alle öffentlichen Verkehrsmittel in der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/3318#emissionen-im-guterverkehr-tabelle">Klimabilanz</a> deutlich besser ab, als ein durchschnittlich ausgelasteter Pkw. Bus, Bahn, Fuß- und Fahrradverkehr werden zusammen auch als „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/umweltverbund">Umweltverbund</a>“ bezeichnet. Der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/indikator">Indikator</a> gibt den Anteil des Umweltverbundes an den zurückgelegten Personenkilometern wieder. Der Anteil des Umweltverbundes an der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/verkehrsleistung">Verkehrsleistung</a> sollte möglichst hoch sein.</p> </p><p> Wie ist die Entwicklung zu bewerten? <p>Wir werden immer mobiler: Zwischen den Jahren 1976 und 2019 hat sich der Personenverkehr in Deutschland auf rund 1.246 Milliarden <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/personenkilometer">Personenkilometer</a> fast verdoppelt. Der Anteil des Umweltverbundes lag 1976 noch bei rund 24 %, im Jahr 2019 bei 20,6 % und sank pandemiebedingt in den Jahren 2020 und 2021 auf rund 18 %. Im Jahr 2022 stieg er auf 20,3 % und befand sich wieder auf einem ähnlichen Niveau wie 2019. Nach einem Methodenwechsel lag der Anteil im Jahr 2023 bei 21, 2 % – dieser Wert ist nicht direkt mit den Vorjahren vergleichbar.</p> <p>Zur Förderung des Radverkehrs wurde der <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/radverkehrsfoerderung-2173328">„Nationale Radverkehrsplan“</a> (NRVP) entwickelt. Der <a href="https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Radverkehr/nationaler-radverkehrsplan-3-0.html">NRVP 3.0</a> aus dem Jahr 2021 umfasst Leitziele, konkrete Vorschläge und Handlungsempfehlungen bis zum Jahr 2030. Über den NRVP werden u.a. auch Modellprojekte an der <a href="https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/fussverkehr.html">Schnittstelle Rad- und Fußverkehr</a> gefördert. Zudem hat das Verkehrsministerium eine <a href="https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Publikationen/StV/fussverkehrsstrategie.pdf">Fußverkehrsstrategie</a> erarbeitet und im Februar 2025 veröffentlicht.</p> <p>Letztendlich ist die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/verkehrsleistung">Verkehrsleistung</a> des MIV in absoluten Zahlen entscheidend sowie die Anteile der fossilen Kraftstoffe am Kraftstoffverbrauch. Denn damit wird die Entwicklung des Energieverbrauchs und die Entwicklung der Verkehrsemissionen maßgeblich beeinflusst (vgl. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13215">Treibhausgas-Emissionen</a>). Der Fortschritt ist bisher noch nicht ausreichend.</p> </p><p> Wie wird der Indikator berechnet? <p>Die amtliche Statistik des Statistischen Bundesamtes erfasst weder den motorisierten Individualverkehr, noch den Fuß- und Radverkehr. Diese Zahlen nähert das „Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung“ (DIW) durch ein Personenverkehrsmodell an. In dieses Modell fließen unter anderem die Befragungsergebnisse von <a href="http://www.mobilitaet-in-deutschland.de/">„Mobilität in Deutschland“</a> sowie der <a href="https://ergebnisse.zensus2022.de/datenbank/online/">Mikrozensus 2022</a> ein. Eine ausführlichere Beschreibung der Vorgehensweise ist in der jährlich erscheinenden Publikation „<a href="https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/verkehr-in-zahlen.html">Verkehr in&nbsp;Zahlen“</a> zu finden. Es ist zu berücksichtigen, dass ab 2003, 2017 und 2023 eine Neuberechnung der Fahrleistungs- und Verbrauchsrechnung und des Personenverkehrsmodells vorgenommen wurde, was die Vergleichbarkeit mit den Vorjahren etwas einschränkt.</p> <p><strong>Die Daten finden Sie im <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/data-cube">Data Cube</a> des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>:&nbsp;</strong><a href="https://datacube.uba.de/vis?fs%5b0%5d=Themen,0%7CVerkehr%23TRANSPORT%23&amp;pg=0&amp;fc=Themen&amp;bp=true&amp;snb=17&amp;df%5bds%5d=ds-dc-release&amp;df%5bid%5d=DF_TRANSPORT_PASSENGER_PERFORMANCE_MEAN&amp;df%5bag%5d=UBA&amp;dq=.A...&amp;pd=2000,2023&amp;to%5bTIME_PERIOD%5d=false"><strong>Personenverkehr: motorisierte Verkehrsleistung nach Verkehrsmitteln</strong></a><strong>. Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel </strong><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/11166"><strong>Fahrleistungen, Verkehrsleistung und Modal Split</strong></a><strong>.</strong></p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Regionalatlas Deutschland Themenbereich Nachhaltigkeit - Indikatoren zu Ganztagsbetreuung von Kindern - Ganztagsbetreuung 3 bis 5 Jahre am 01.03.

==Anteil der in Ganztagsbetreuung betreuten Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren an den Kindern gleichen Alters am 01.03.== ===Aussage=== Der Indikator gibt Hinweise auf den Umfang der Inanspruchnahme der Ganztagsbetreuung von Kindern im sogenannten Kindergartenalter. ===Indikatorberechnung=== Für die Berechnung des Indikators "Anteil der in Ganztagsbetreuung betreuten Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren an den Kindern gleichen Alters" wird die Zahl der zum Stichtag 1. März in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege betreuten Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren mit vertraglich vereinbarter Betreuungszeit von mehr als 7 Stunden pro Tag durch die Zahl der Bevölkerung gleichen Alters zum 31. Dezember des Vorjahres dividiert und mit 100 multipliziert. Kinder die sowohl eine Kindertageseinrichtung besuchen als auch durch öffentlich geförderte Kindertagespflegepersonen betreut werden, werden für diesen Indikator nur einfach gezählt. ===Herkunftsstatistiken=== Der Indikator beruht auf Daten der Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe sowie aus der Bevölkerungsstatistik. ===Merkmalsbeschreibungen=== *'''Ganztagsbetreuung''' Von einer Ganztagsbetreuung kann gesprochen werden, wenn das Kind mehr als sieben Stunden pro Tag in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut wird. *'''Kindertagesbetreuung''' Als Kindertagesbetreuung wird die öffentlich organisierte und finanzierte Form der Kinderbetreuung bezeichnet. Sie gehört zur Kinder- und Jugendhilfe. Ihre rechtliche Grundlage findet sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz. Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege. *'''Kindertageseinrichtung''' Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sowie erzieherisch und pflegerisch betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegt. *'''Kindertagespflege''' Die öffentlich geförderte Kindertagespflege bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer von den Jugendämtern geförderten Tagespflegeperson (Tagesmutter bzw. Tagesvater). Die öffentlich geförderte Kindertagespflege ist neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung. Private Tagespflegeverhältnisse werden bei diesem Indikator nicht berücksichtigt. *'''Bevölkerung''' Die Bevölkerung einer Gemeinde umfasst seit Anfang der 1980er Jahre alle Personen, die auf der Grundlage der geltenden melderechtlichen Bestimmungen in dieser Gemeinde ihre alleinige oder die Hauptwohnung haben. Vorher wurde die Bevölkerung am Ort der alleinigen oder der vorwiegend benutzten Wohnung erfasst (Wohnbevölkerung). Bei den Bevölkerungsdaten handelt es sich um Fortschreibungszahlen, die ab dem Berichtsjahr 2011 auf den Ergebnissen des Zensus vom 09. Mai 2011 basieren. Die jährliche Fortschreibung der Bevölkerung erfolgt mit Hilfe der Ergebnisse der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen), der Wanderungsstatistik (Zu- und Fortzüge) sowie von Daten zu Ehelösungen, Aufhebungen von Lebenspartnerschaften, dem Wechsel der Staatsangehörigkeit und Bestandskorrekturen aufgrund von nachgereichten Meldungen der Standes- und Einwohnermeldeämter. Zur Bevölkerung zählen auch die im Bundesgebiet gemeldeten Ausländer (einschließlich Staatenlose und Schutzsuchende). Nicht zur Bevölkerung gehören hingegen die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen. Die Ergebnisse können Fälle mit unbestimmtem oder diversem Geschlecht beinhalten, die durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren auf männlich und weiblich verteilt wurden. Bevölkerungsdaten für die Berichtsjahre 1987 bis 2010 wurden in den alten Bundesländern aufgrund der Ergebnisse der Volkszählung vom 25. Mai 1987 erstellt, in den neuen Bundesländern bildet die am 3. Oktober 1990 aufgrund eines Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR festgestellte amtliche Einwohnerzahl die Grundlage. ===Regionale Besonderheiten=== Alle Länder: Da dieser Indikator auf einer unterjährigen stichtagsbezogenen Erhebung basiert und zur Berechnung die Bevölkerung am 31.12.des Vorjahres herangezogen wird, erfolgt die visuelle Darstellung der Karten auf Grundlage des Gebietsstandes am 31.12. des Vorjahres. Die bei der Berechnung der Betreuungsquoten für die Berichtsjahre 2012 bis 2014 verwendeten Einwohnerzahlen beruhen in den alten Bundesländern auf den Ergebnissen der Volkszählung vom 25. Mai 1987, in den neuen Bundesländern bildet die am 3. Oktober 1990 aufgrund eines Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR festgestellte amtliche Einwohnerzahl die Grundlage. *Thüringen (2019): Infolge kreisübergreifender Gebietsänderungen am 1. Januar 2019 können für die Kreisebene für das Berichtsjahr 2019 für die Kreisfreie Stadt Suhl und die Landkreise Ilm-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden-Meiningen, Sonneberg und Wartburgkreis keine Werte angezeigt werden. ===Weiterführende Informationen:=== [https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsber ichte/Soziales/kinder-personen-tageseinrichtungen-teil3_1.pd f |Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.1: Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen] [https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsber ichte/Soziales/kinder-personen-tagespflege-teil3_3.pdf |Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.3: Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege] [https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsber ichte/Bevoelkerung/bevoelkerungsfortschreibung-2017.pdf |Bevölkerungsfortschreibung] [https://www.regionalstatistik.de/genesis/online/data?operat ion=themes |Regionaldatenbank: Themenbereiche]

WFS Regionalstatistische Daten der Bezirke Hamburgs und Hamburg insgesamt

Dieser WFS (Web Feature Service) beinhaltet die Bevölkerungs- und Sozialdaten, sowie Indikatoren für die Bezirke Hamburgs seit dem Jahr 2013. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Versiegelung 2021

Die Versiegelung von natürlichen Böden durch Überbauung und Bedeckung mit undurchlässigem Material hat eine Vielzahl von negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt, das Mikroklima in der Stadt und den Lebensraum des Menschen. Die Auswirkungen der Versiegelung sind vor allem in den Großstädten und Ballungsräumen zu spüren, wo ein hoher Anteil der gesamten Fläche versiegelt ist. Definition Unter Versiegelung wird die Bedeckung des Bodens mit festen Materialien verstanden. Dabei lassen sich versiegelte Flächen in bebaut versiegelte Flächen , also Gebäude aller Art, und unbebaut versiegelte Flächen , also Fahrbahnen, Parkplätze, befestigte Wege usw., trennen. Neben baulichen Anlagen und mit Asphalt oder Beton vollständig versiegelten Oberflächen werden auch durchlässigere Beläge als versiegelt betrachtet, obwohl diese zum Teil sehr unterschiedliche ökologische Eigenschaften aufweisen. Rasengittersteine oder breitfugiges Pflaster z. B. erlauben noch ein reduziertes Pflanzenwachstum, sind teilweise wasserdurchlässig oder weisen ein wesentlich günstigeres Mikroklima auf. Die vorkommenden Arten von Oberflächenbelägen der unbebaut versiegelten Flächen werden zu vier Belagsklassen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zusammengefasst (vgl. Tab. 1). Die vollständige Versiegelung von Böden führt zum unumkehrbaren Verlust der natürlichen Bodenfunktionen. Durch Versiegelung und Verdichtung werden außerdem die pflanzenverfügbare Wasserspeicherleistung des Bodens sowie seine Puffer- und Filterleistung stark beeinträchtigt. Mit der Unterbindung der Wasser- und Sauerstoffversorgung werden die meisten Bodenorganismen zerstört. Da kein Wasser mehr versickern kann, werden die über Luft und Niederschläge eingetragenen Schadstoffe nicht mehr im Boden gehalten und zum Teil in die Oberflächengewässer gespült. Die Grundwasserneubildung wird verhindert bzw. reduziert. Mit der Versiegelung des Bodens gehen durch den Verlust von Verdunstungs- und Versickerungsflächen für Niederschläge auch Veränderungen im Wasserhaushalt und der Wasserbeschaffenheit einher. Das u. a. mit Reifenabrieb, Staub und Hundekot stark verunreinigte Regenwasser von versiegelten Flächen wird über die Kanalisation entweder direkt in die Vorfluter oder über die Klärwerke abgeleitet (vgl. Umweltatlaskarte Entsorgung von Regen und Abwasser (02.09)). Der Abfluss schadstoffbelasteten Regenwassers nach Starkregenereignissen führt immer wieder zur Eutrophierung der Gewässer. Die vollständige Versiegelung des Bodens bewirkt in der Folge den gänzlichen Verlust von Flora und Fauna . Aber auch die Versiegelung von Teilbereichen verursacht immer einen Lebensraumverlust. Biotope werden zerschnitten oder isoliert; empfindliche Arten werden zugunsten einiger anpassungsfähiger Arten verdrängt. Unversiegelte Böden haben dank ihrer Wasserspeicherfähigkeit und als Wasserlieferanten für Pflanzen einen wichtigen Einfluss auf das Stadtklima. Die Verdunstung durch die Pflanzen und von der (unversiegelten) Bodenoberfläche führen zur Abkühlung der Luft. Das hohe Wärmespeichervermögen von Gebäuden, versiegelten Flächen und asphaltierten Straßen verursacht im Gegenzug eine Aufheizung der Luft und führt zur Ausprägung eines speziellen Stadtklimas. Vor allem im Sommer wird dadurch die nächtliche Abkühlung deutlich verringert (vgl. Abb. 1 und Umweltatlaskarte „Nächtliche Abkühlung zwischen 22:00 Uhr und 04:00 Uhr“ (04.10.4)). Gleichzeitig wird auch die Luftfeuchtigkeit vermindert , da Vegetationsflächen und die davon ausgehende Verdunstung fehlen. Dies kann zum Auftreten von Extremwerten führen, die das menschliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang spielen nicht-versiegelte Flächen wie z. B. Parkanlagen eine große Rolle; schon ab 1 ha Größe sind positive klimatische Auswirkungen auf das menschliche Wohlbefinden nachweisbar. Auch auf die Staub- und Schadstoffgehalte der Luft haben vegetationsbestandene Flächen Einfluss, da sie durch ihre großen Blattoberflächen in der Lage sind, Stäube und andere Luftschadstoffe zu binden . Die Auswirkungen der Versiegelung auf das Berliner Stadtklima sind ausführlich in verschiedenen Karten des Bereiches Klima beschrieben. Neben den oben beschriebenen Folgen auf den Naturhaushalt hat der Grad der Versiegelung eines Stadtgebietes auch eine unmittelbare Auswirkung auf den Lebensraum des Menschen . So ist eine hohe Versiegelung meist gepaart mit einem Missverhältnis zwischen Einwohnerzahl und Freiflächenangebot. Die Aneinanderreihung von Gebäuden, häufig nur durch Asphalt- oder Betonflächen unterbrochen, kann auf die Bewohner eine bedrückende, monotone Wirkung haben. Natur, wie z. B. der Wechsel der Jahreszeiten, kann in der direkten Wohnumgebung nicht mehr erlebt werden. Naherholung am Stadtrand erzeugt wiederum Verkehr mit ebenfalls negativen Umweltauswirkungen. Versiegelungsdaten werden in zahlreichen für den Umweltschutz sowie die Stadt- und Landschaftsplanung wichtigen Zusammenhängen regelmäßig genutzt. Dabei ist die Nutzung und Verarbeitung in verschiedenen Modellen (Stadtklima, Wasserhaushalt) oder Bewertungsverfahren – wie z. B. im Bodenschutz – ein Anwendungsschwerpunkt. Aber auch der Dokumentation des Zustandes der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Versiegelung kommt eine wichtige Bedeutung zu. Nicht zuletzt wird im politischen Raum zunehmend nach zeitlich hoch aufgelösten und regelmäßig erhobenen Versiegelungsdaten verlangt, um im Rahmen eines Monitorings den Verlauf umweltpolitischer oder stadtplanerischer Strategien messen zu können (vgl. Reusswig et al. 2016, SenStadtUm 2016a, SenUVK 2019, AfS 2021). Instrumente zur Reduzierung von Versiegelung und Flächenneuinanspruchnahme Für empirische Untersuchungen und Risikoabschätzungen zur Folge des Flächenverbrauchs im Rahmen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurde der Indikator “ Flächenneuinanspruchnahme ” entwickelt. Die Flächenneuinanspruchnahme errechnet sich aus der täglichen Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) . Diese ist nicht mit der versiegelten Fläche gleichzusetzen. In der SuV sind auch Flächen enthalten, die nur wenig versiegelt sind (Hausgärten, Kleingärten, Parkanlagen, Verkehrsgrün etc.). Ziel der Bundesregierung ist es, die durchschnittliche Flächenneuinanspruchnahme bis zum Jahr 2030 auf unter 30 ha pro Tag zu begrenzen. Bis 2050 wird eine Flächenkreislaufwirtschaft angestrebt, in der durch Flächenrecycling und eine Reduktion der Flächenneuinanspruchnahme die Summe des Flächenverbrauchs auf Netto-Null reduziert wird (vgl. Statistisches Bundesamt 2021). In den Jahren 2004 bis 2019 hat die tägliche Flächenneuinanspruchnahme kontinuierlich von 131 ha auf 45 ha abgenommen. Im Jahr 2020 stieg sie jedoch wieder auf 58 ha pro Tag an. Das ursprünglich bereits für das Jahr 2020 gesteckte 30-ha-Ziel der Bundesregierung wurde damit trotz Verlangsamung der Flächenneuinanspruchnahme verfehlt (Umweltbundesamt 2020). Im September 2015 wurde auf dem UN-Gipfel in New York die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verabschiedet. Die darauf aufbauende Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2021 (Die Bundesregierung 2021) berücksichtigt die besondere Notwendigkeit des nachhaltigen Schutzes der Ressource Boden vor dem Hintergrund zunehmender Urbanisierung und Klimaveränderungen (Sustainable Development Goal – SDG 15). Bei der Umsetzung des Ziels einer land- und bodendegradationsneutralen Welt der Agenda 2030 wird die Bedeutung des Bodens für Artenvielfalt, Klimaschutz und als Kohlenstoffspeicher besonders hervorgehoben (Die Bundesregierung 2021). In einem Ballungsraum wie Berlin ist die oben beschriebene Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche nur ein wenig geeigneter Indikator für die Inanspruchnahme von Böden (vgl. Umweltatlaskarte „Freiflächenentwicklung (06.03) . Aus diesem Grund wurde in Berlin für das Monitoring von 17 Nachhaltigkeitszielen der Indikator Nr. 15.1 „Flächenversiegelung“ festgelegt, um unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit den sparsamen Umgang mit der Ressource Boden zu dokumentieren. Zur Darstellung der zeitlichen Entwicklung des Versiegelungsgrades werden auch die Daten des Umweltatlas genutzt (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 2021). Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat im Jahr 2005 eine Expertengruppe aus Bund und Ländern eingesetzt, um ein geeignetes Schätzverfahren zur Ermittlung der Bodenversiegelung auf Bundesländerebene zu entwickeln, das den Nachhaltigkeitsindikator “Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen” um die Komponente Versiegelung erweitern sollte. Die Ergebnisse der Expertengruppe fließen in die Umweltökonomische Gesamtrechnung der Länder (UGRdL) ein und wurden im Bericht “Indikator Versiegelung” dokumentiert (Frie & Hensel 2007). Bereits ab dem Jahr 2010 hat die LABO im Auftrag der Umweltministerkonferenz (UMK) einen Bericht zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie zwei Statusberichte erarbeitet und veröffentlicht. Der im Jahr 2020 erarbeitete LABO-Statusbericht 2020 „Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und der Versiegelung“ knüpft an diese vorhergehenden Dokumente an. Neben dem Status Quo bei der Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und Versiegelung, zeigt der Bericht Lösungsansätze zum nachhaltigen Schutz der Ressource Boden auf (LABO 2020). Laut Umweltökonomischer Gesamtrechnungen der Länder nehmen versiegelte Flächen in Deutschland 2021 einen Flächenanteil von 6,4 % ein. Das entspricht einer versiegelten Fläche von 2,2 Mio. ha. In Berlin beträgt der Flächenanteil der versiegelten Fläche 2021 34,7 % (rund 30.931 ha) (Statistische Ämter der Länder 2022). Siehe dazu den Exkurs: Versiegelungsdaten 2005, 2011, 2016 und 2021 im Vergleich zum Indikator “Versiegelung” der Umweltökonomischen Gesamtrechnung der Länder (UGRdL, Statistische Ämter der Länder 2022). Die mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie angestrebte Reduzierung des Flächenverbrauchs soll durch flächensparendes und kompaktes Bauen, Verdichtung der Innenstädte, Bündelung von Infrastruktur, Bereitstellung von Ausgleichsflächen und Wiedernutzbarmachung von nicht mehr genutzten Flächen (Flächenrecycling) erreicht werden. Mit der Steigerung der Qualität des Wohnumfeldes in den Siedlungen soll das verdichtete Wohnen in der Stadt wieder als Alternative zum Haus im Grünen etabliert werden (Die Bundesregierung 2021). Länder und Kommunen sollen diese Ziele im Rahmen ihrer Raumordnungs- und Bauleitpläne umsetzen. Mit der Anpassung des Städtebaurechts an die UVP-Änderungs-Richtlinie wurde im März 2017 die Novellierung des Baugesetzbuches beschlossen. Die Novelle hat u.a. den Schwerpunkt der Einführung einer neuen Gebietskategorie „Urbanes Gebiet“, die eine stärkere Verdichtung gemischter Nutzungen unter Reduzierung des Flächenverbrauchs ermöglichen soll (Deutscher Bundestag 2017). Mit Inkrafttreten der Bundes-Bodenschutz-Gesetzgebung im Jahr 1999 wurde der Boden mit seinen Bodenfunktionen erstmals durch bundeseinheitliche Regelungen unter Schutz gestellt. Das Bodenschutzrecht bietet im Hinblick auf Nutzungsänderungen oder bauliche Inanspruchnahme von Böden allerdings keine unmittelbare materiell-rechtliche Handhabe. Die Entsiegelungspflicht nach § 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes stellt zwar grundsätzlich ein Instrumentarium dar, dauerhaft nicht mehr genutzte Flächen zu entsiegeln und so die natürlichen Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 BBodSchG zurückzugewinnen. Diese Regelung hat sich in der Praxis bisher nicht bewährt (Pannicke-Prochnow et al. 2021). Zusätzlich umfassen das Baurecht (BauGB 2022) und z. T. das Naturschutzrecht einschlägige Regelungen, die das Schutzgut Boden betreffen. Dazu zählen u. a. die sogenannte Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 BauGB und das Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach § 179 BauGB. Seit der Einführung der Strategischen Umweltprüfung 2004 ist u. a. eine Bestandsaufnahme und Beschreibung der Bodenfunktionen vorzunehmen. Im Ergebnis sind Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen zu beschreiben und zu bewerten sowie Planungsalternativen aufzuzeigen. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2022) sind Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind gem. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG auszugleichen oder zu kompensieren. Um bei der Planung von Bauvorhaben und somit bei zunehmender Versiegelung im Land Berlin die hochwertigen, funktional besonders wertvollen und schützenswerten Böden zu erhalten, sollte insbesondere eine qualitative Betrachtung dahingehend erfolgen, welche Böden beansprucht oder besonders geschützt werden sollten. Dazu dienen die aktuellste Fassung der Umweltatlaskarte der „Planungshinweise zum Bodenschutz“ und die zusammenfassende Darstellung „Leitbild und Maßnahmenkatalog für den vorsorgenden Bodenschutz in Berlin“ (SenUVK 2021, SenStadtUm 2015). Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen fordert in seinem Umweltgutachten 2020 unter anderem die Einführung einer Prüfpflicht, ob für eine Neuversiegelung an anderer Stelle entsiegelt werden kann (SRU 2020). Hervorgehoben wird dabei das im Land Berlin entwickelte Projekt der systematischen Erfassung von Flächen mit Entsiegelungspotenzial, die im Rahmen der naturschutzfachlichen Ausgleichsregelung nach einer Entsiegelung und der Wiederherstellung der Bodenfunktionen dem Naturhaushalt dauerhaft zur Verfügung gestellt werden können (Umweltatlaskarte „Entsiegelungspotenziale“ , Projekt „Entsiegelungspotenziale in Berlin“ , SenSW 2021b). Flächenentsiegelungen werden im Land Berlin im Rahmen unterschiedlichster Maßnahmen auf Senats- und Bezirksebene in unterschiedlichen Zuständigkeiten umgesetzt. Dazu zählen Entsiegelungsmaßnahmen im Rahmen von Stadtentwicklungsprojekten ( Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption, GAK ), des Berliner Ökokontos , des Berliner Energie- und Klimaschutzprogrammes (BEK), des Berliner Programms für nachhaltige Entwicklung mit EU-Fördergeldern und des Berliner Förderprogramms Stadtverschönerung und Klimaanpassung für die Berliner Bezirke. Im Rahmen des Programms „Grün macht Schule“ werden in einer Kooperation der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit dem Freilandlabor Britz e.V. Schulhöfe als kindgerechte, naturnahe Lebensräume und ökologische Lernorte klimaangepasst umgestaltet. Finanzielle Anreize auf privater Ebene können ebenfalls zur Reduzierung bestehender Versiegelungen führen. So gibt es z. B. seit dem 1. Januar 2000 in Berlin eine getrennte Abrechnung des Niederschlagswasserentgeltes. Die Einführung dieses sogenannten Entgeltsplittings geht auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 12.06.1972) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urt. v. 14.06.1968 und 10.04.1980) zurück. Danach müssen Kommunen, in denen der Anteil der Kosten für die Ableitung des Niederschlagswassers mehr als 15 % der Gesamtkosten der Abwasserentsorgung beträgt, die Entgelte getrennt abrechnen. So ist das Niederschlagswasserentgelt nicht mehr proportional an das Abwasserentgelt gekoppelt. Es wird gemäß dem Anteil der versiegelten Fläche des Grundstücks berechnet, von dem aus in die Kanalisation eingeleitet wird (BWB 1998). Seit 2000 sind Eigentümer deshalb darauf bedacht, die versiegelte Fläche ihres Grundstücks möglichst gering zu halten und damit Abwasserkosten zu sparen. Seit Inkrafttreten der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser – NWFreiV vom 24. August 2001) ist es möglich, erlaubnisfrei durch die Regenwasserversickerung auf dem eigenen Grundstück eine anteilige oder vollständige Befreiung des Niederschlagswasserentgeltes zu erreichen (SenStadt 2001). Seit 2018 ist die Regenwasserbewirtschaftung bei Bauvorhaben gemäß § 29 (1) BauGB auf dem Grundstück durch planerische Vorsorge sicher zu stellen. Lässt sich eine Einleitung von Regenwasser in die Kanalisation oder direkt ins Gewässer nicht vermeiden, ist die Menge zu drosseln (BReWa-BE, SenUVK 2021).

Informationen zur Selbstüberwachungsverordnung Wo kann ich Hinweise und Erläuterungen zum Vollzug der SÜVO finden? Wonach bestimmt sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der SÜVO? Reichen die Regelungen der SÜVO für die Selbstüberwachung einer Abwasserbehandlungsanlage aus? Was versteht man unter der Ausbaugröße einer Abwasserbehandlungsanlage? Wie wird eine Abwasserbehandlungsanlage in eine Größenklasse nach Abwasserverordnung eingeordnet? Wie wird der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage ermittelt? Was versteht man unter der Behandlungskapazität? Was versteht man unter dem Anschlusswert einer Abwasserbehandlungsanlage und wie wird er ermittelt? Was ist der Unterschied zwischen Jahresschmutzwassermenge (JSM) und Jahresabwassermenge (JAM)? Was versteht man unter nicht behandlungsbedürftigem Abwasser nach der SÜVO? Wie muss nach der SÜVO nicht behandlungsbedürftiges Abwasser überwacht werden? Warum ist die Säurekapazität bei der Abwasserbehandlung mit biologischen Verfahren zu überwachen? Wie kann eine Prognose bezüglich Säurekapazitätsdefizit vorgenommen werden? Wofür sind die Parameter Schlammvolumen, Trockensubstanzgehalt im Bele-bungsbecken und Schlammindex der Anlage 1 der SÜVO zu bestimmen? Welche Auswertungen können mit den Parametern Menge und Trockensubstanzgehaltes des Überschussschlammes vorgenommen werden? Wie sind die Ergebnisse zum mittleren Betriebsschlammalter und zum Rücklaufverhältnis zu bewerten? Wozu wird der Abwasserdurchfluss am Zu- und Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage bestimmt? Welche Anforderungen gibt es an die Bestimmung des Abwasserdurchflusses? Wie müssen die Messgeräte zur Durchflussmessung regelmäßig geprüft werden? Wie wird der Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ermittelt? ​​​​​​​Müssen im Rahmen der Selbstüberwachung auch die Parameter zur Bestimmung der Toxizität untersucht werden? Was fällt unter die Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen und was ist dabei zu beachten? Für welche Kanäle gelten die Regelungen der Anlage 4 (Kanäle und Regenbecken)? Wie und wie oft hat die Prüfung der Kanäle zu erfolgen? Gelten die Regelungen der SÜVO auch für sogenannte Bürgermeisterkanäle? Wann müssen Untersuchungen des Gewässers durchgeführt werden? Wie hat die Zusammenfassung und Übermittlung der Selbstüberwachungsergebnisse zu erfolgen?

Neben den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 61 WHG -Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen) und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (§ 82 WG LSA) zur Selbstüberwachung sind Regelungen zur Eigen- oder Selbstüberwachung von Abwasseranlagen bereits seit 1999 in Sachsen-Anhalt in einer Verordnung festgeschrieben. Dies war bis 2021 die Eigenüberwachungsverordnung. Seit dem 20.8.2021 ist nun die Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung – SÜVO) vom 5.8.2021 (GVBl. LSA S. 457) in Kraft. Mit der Selbstüberwachungsverordnung (SÜVO) wurde die Eigenüberwachungsverordnung (EigÜVO) vom 25.10.2010 (GVBl. LSA S. 526) aufgehoben. Viele der in der Selbstüberwachungsverordnung festgeschriebenen Regelungen gelten bereits seit 1999, einige wurden überarbeitet und andere neu aufgenommen. Zur Umsetzung der Selbstüberwachungsverordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt in Runderlassen Hinweise und Erläuterungen gegeben. Die zusätzlich im wasserrechtlichen Vollzug von Anlagenbetreibern und Wasserbehörden gestellten Fragen sollen hier durch eine Zusammenstellung der Fragen beantwortet werden. Treten weitere Fragen zur Umsetzung der Selbstüberwachungsverordnung auf, die nicht durch die Verordnung selbst oder durch die Runderlasse beantwortet werden können, können diese jederzeit an das Landesamt für Umweltschutz gestellt werden. Relevante Informationen werden dann in den FAQ-Katalog aufgenommen. Das MWU hat einen Runderlass mit Erläuterungen und Hinweisen (RdErl. des MWU vom 20.März 2023 (MBl. LSA S. 143)) veröffentlicht. Er enthält zu den wesentlichen Anforderungen der Verordnung Hinweise für den wasserrechtlichen Vollzug. Weitere Runderlasse, die sich mit der Selbstüberwachung oder der Ermittlung von Parametern der Selbstüberwachung befassen, sind: RdErl. des MLU vom 8.1.2015 - Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung; Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und des Fremdwasseranteils von Kläranlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird (MBl. LSA 2015 S. 103), geändert durch RdErl. des MWU vom 22.2.2022 (MBl. LSA 20122 S. 131) RdErl. des MWU vom 7.3.2022 - Vollzug der Selbstüberwachungsverordnung; Ermittlung des Anschlusswertes von Kläranlagen (MBl. LSA S. 138) Zurück zu den Fragen Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren (Anlage 1 der SÜVO) richtet sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage, angegeben in Einwohnerwerten (EW). Die Ausbaugröße wird aus der BSB 5 -Bemessungsfracht des unbehandelten Schmutzwassers (BSB 5 (roh)) berechnet und in der Regel durch die Wasserbehörde im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt. Die tatsächliche stoffliche Belastung oder der aktuelle Anschlusswert einer Anlage ist für den Umfang der Selbstüberwachung nicht maßgebend. Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen oder physikalischen oder physikalisch-chemischen Verfahren (Anlage 2 der SÜVO) ist die im wasserrechtlichen Bescheid zugelassene (maximale) Einleitungsmenge die Bezugsgröße für den Umfang der Selbstüberwachung. Dies gilt auch für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser. Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen und es daher keinen Bescheid gibt, ist für die Einstufung der Anlage und Bestimmung des Umfanges der Selbstüberwachung die Ausbaugröße, die sich aus den Bemessungsunterlagen ermitteln lässt (Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 1 der SÜVO) oder die nach der Auslegung der Anlage maximal behandelbare Abwassermenge (Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 2 der SÜVO) maßgeblich. Zurück zu den Fragen Die Anforderungen der SÜVO sind Mindestanforderungen, die ein Betreiber erfüllen muss. Er hat darüber hinaus die Art und den Umfang der Selbstüberwachung so festzulegen und durchzuführen, dass a)    die ordnungsgemäße Funktion der Anlage gewährleistet ist, b)    mögliche Störungen an der Anlage rechtzeitig erkannt werden und c)    die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlich-rechtlichen Entscheidung gesichert ist. Es kann erforderlich sein, dass zusätzliche Kontrollparameter in die Selbstüberwachung aufgenommen oder auch die Untersuchungsintervalle der zu untersuchenden Kontrollparameter verkürzt werden müssen. Die erforderlichen Maßnahmen sind für jede Anlage vom Betreiber in Betriebsanleitungen festzulegen. Auch die Funktions- und Zustandskontrollen sind ein wesentlicher Teil der Selbstüberwachung und müssen vom Betreiber einer Abwasseranlage zur Absicherung eines ordnungsgemäßen Betriebes regelmäßig durchgeführt werden. Die notwendigen Tätigkeiten sind in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Bei Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Anlagen) unterliegen, gehören auch die in Teilen H der branchenspezifischen Anhänge der Abwasserverordnung als Betreiberpflichten festgelegten Regelungen zur Selbstüberwachung. Zurück zu den Fragen Die Ausbaugröße einer Abwasserbehandlungsanlage mit der Einheit Einwohnerwerte (EW) ist der Quotient aus dem Bemessungswert der Abwasserbehandlungsanlage (BSB 5 -Bemessungsfracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB 5 (roh)) und der einwohnerspezifischen BSB 5 -Fracht (60 gBSB 5 pro Einwohner und Tag). Sofern der Bemessung einer Abwasserbehandlungsanlage allein die BSB 5 -Werte des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde liegen (BSB 5 (sed.)), ist für die Ermittlung der Ausbaugröße anstelle der 60 gBSB 5 pro Einwohner und Tag eine einwohnerspezifische BSB 5 -Fracht in Höhe von 40 gBSB 5 pro Einwohner und Tag zu verwenden. In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei einem hohem Anteil Industrieabwasser oder einer deutlich von kommunalem Abwasser abweichenden Abwasserzusammensetzung, kann die Ausbaugröße auch über den CSB-Bemessungswert ermittelt werden. Dann ist die einwohnerspezifische CSB-Fracht in Höhe von 120 gCSB pro Einwohner und Tag für unbehandeltes Schmutzwasser und 80 gCSB pro Einwohner und Tag für sedimentiertes Schmutzwasser zur Ermittlung der Ausbaugröße anzusetzen. Zurück zu den Fragen Die Zuordnung einer Abwasserbehandlungsanlage in eine der in Anhang 1 AbwV, Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB 5 -Fracht des unbehandelten Schmutzwassers-BSB 5 (roh) zugrunde gelegt wird. Mit dem BSB5-Bemessungswert (kg/d BSB 5 (roh)) kann die Anlage einer Größenklasse zugeordnet werden. Aus der Größenklasse ergeben sich die Anforderungen, die an das Abwasser aus der Abwasserbehandlungsanlage für die Einleitungsstelle in das Gewässer mindestens gelten (Anhang 1 Teil C Absatz 1 der AbwV). Größenklasse 1    kleiner als 60 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 2    60 bis 300 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 3    größer als 300 bis 600 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 4    größer als 600 bis 6.000 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 5    größer als 6.000 kg/d BSB 5 (roh) In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind die vermin-derten spezifischen BSB5-Frachten gemäß AbwV für die Einstufung maßgebend: Größenklasse 1    kleiner als 40 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 2    40 bis 200 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 3    größer als 200 bis 400 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 4    größer als 400 bis 4.000 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 5    größer als 4.000 kg/d BSB 5 (sed.). Zurück zu den Fragen Der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage (BSB 5 -Bemessungsfracht) ist die aus den Messungen im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage ermittelte BSB5-Fracht, zuzüglich geplanter zusätzlicher Frachten aus dem Einzugsgebiet und einer Reserve. Gemäß technischem Regelwerk sind für die Ermittlung der für die Bemessung einer Abwasserbehandlungsanlage maßgebenden Frachten im Zulauf der Abwasserbehandlungs-anlage an beliebigen Tagen, also auch der Regenwettertagen, zu messen und auszuwerten. Zu dieser IST-Belastung sind die aus Planungen zu erwartenden zusätzlichen Frachten aus dem Einzugsgebiet (PLAN) und eine RESERVE hinzuzurechnen. Der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage entspricht damit der BSB 5 -Bemessungsfracht (IST+PLAN+RESERVE), die aus dem vorhandenen und ggf. künftigen Einzugsgebiet der Abwasserbehandlungsanlage resultiert. Zurück zu den Fragen Vom Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage zu unterscheiden ist die Behandlungskapazität der biologischen Reinigungsstufe. Für die Bemessung der biologischen Reinigungsstufe sind neben der BSB 5 -Bemessungsfracht (IST+PLAN+RESERVE) ggf. weitere Frachten, die je nach Art der Abwasserbehandlungsanlage intern anfallen, zu berücksichtigen. Insbesondere können interne Rückbelastungen aus dem Bereich der Schlammbehandlung anfallen. Die Behandlungskapazität der biologischen Reinigungsstufe ergibt sich damit als Summe aus dem Bemessungswert und der Frachten aus internen Rückflüssen. Behandlungskapazität = Bemessungswert + interne Rückbelastung Zurück zu den Fragen Der Anschlusswert einer Abwasserbehandlungsanlage in Einwohnerwerte (EW) ist der Quotient aus der zu ermittelnden aktuellen BSB5-Zulauffracht (ggf. CSB-Zulauffracht) und der einwohnerwertspezifischen BSB 5 -Fracht (60 g/(E*d)), ggf. CSB-Fracht (120 g/(E*d)). Der Anschlusswert kann für den Vollzug der SÜVO nach den Methoden A, B und C ge-mäß Nr. 2 des RdErl. des MWU vom 7. März 2022 ermittelt werden. Grundlage für die Ermittlung ist die Auswertung von Messwerten vom Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage für die Parameter BSB 5 und ggf. CSB bei Trockenwetter (Methoden A und B). Nach Methode C wird der Anschlusswert, u. a. unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl, deren Abwasser auf der Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, geschätzt. Die an eine Abwasserbehandlungsanlage angeschlossenen Einwohnergleichwerte ergeben sich aus der Differenz zwischen Anschlusswert und Anzahl der Einwohner, deren Abwasser in der Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird. Zurück zu den Fragen Die Jahresschmutzwassermenge ist ein theoretischer Wert, der aus gemessenen Abwas-sermengen an Trockenwettertagen, d.h. ohne die Abflüsse aus Niederschlägen oder Tauwetter, auf das Kalenderjahr hochgerechnet wird. Die JSM schließt auch Fremdwasser (unerwünschte Abflüsse in Entwässerungsanlagen, z.B. Grundwasser, Fehlanschlüsse) mit ein, das an Trockenwettertagen zusammen mit dem Schmutzwasser abfließt. Wie die Jahresschmutzwassermenge bei Abwasseranlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser zu bestimmen ist, bestimmt der Runderlass des MLU vom 8.1.2015, geändert durch RdErl. des MWU vom 24.2.2022. Die Jahresabwassermenge ist die (tatsächlich gemessene) Menge an Abwasser, die insgesamt in einem Jahr anfällt. Sie ist die Summe aus der anfallenden Abwassermenge an Trockenwettertagen und der anfallenden Abwassermenge an Regenwettertagen, also von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Damit ist die JSM in der Regel kleiner als die JAM, aber höchstens gleich der JAM. Die im Selbstüberwachungsbericht (Formblatt 1) anzugebende Jahresabwassermenge (JAM) und Jahresschmutzwassermenge (JSM) sowie der Fremdwasseranteil (FWA) in vom Hundert der JSM können alternativ mit Messwerten vom Zulauf oder vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ermittelt werden. Es ist im entsprechenden Feld im Formblatt 1 zu vermerken, welche Messwerte verwendet wurden. Zurück zu den Fragen Anlage 2 der SÜVO gilt auch für so genanntes nicht behandlungsbedürftiges Abwasser. Dies ist Abwasser, für das in einem wasserrechtlichen Bescheid Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit festgelegt sind, diese Anforderungen aber ohne weitere Abwasserbehandlung durch den Anlagenbetreiber, bei dem das Abwasser anfällt, eingehalten werden können. Dies kann Abwasser sein, a)    das direkt oder indirekt eingeleitet wird und bei dem durch Beschränkung von Einsatz- und Zusatzstoffen keine weitere Vor- oder Endbehandlung erfolgen muss (beispielsweise Kühlwasser, Abschlämmwasser und Abwasser aus der Vakuumerzeugung), b)    das indirekt eingeleitet wird und bei dem aufgrund der Abwasserinhaltsstoffe auf eine Vorbehandlung verzichtet werden kann, da die Vorgaben der Indirekteinleitergenehmigung eingehalten werden, eine Endbehandlung in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage aber weiterhin erforderlich ist, oder c)    das indirekt eingeleitet wird, an dessen Beschaffenheit aber Anforderungen unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 AbwV (Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage) gestellt wurden. Das Abwasser muss dann nicht oder nur eingeschränkt vorbehandelt werden, da es abschließend in einer nachgeschalte-ten zentralen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt wird. Abwasser, das ohne wasserrechtliche Anforderungen indirekt in eine Abwasseranlage eingeleitet wird und dessen Behandlung in einer zentralen Abwasserbehandlung durch einen Dritten erfolgt (Indirekteinleitungen, die ausschließlich nach Satzungsrecht geregelt sind), fällt nicht unter nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 SÜVO. Zurück zu den Fragen Der Umfang der Selbstüberwachung nach SÜVO kann für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser sehr gering sein, wenn die in der Tabelle zu Nr. 4 Abs. 1 der Anlage 2 der SÜVO aufgeführten Parameter im Abwasser nicht zu erwarten sind oder nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 2 der SÜVO bestimmte Nachweise erbracht wurden, mit denen die Anforde-rungen als eingehalten gelten. In der Tabelle der Anlage 2 der SÜVO ist geregelt, welche Parameter ausschließlich für Direkteinleitungen zu überwachen sind. Die nicht gekennzeichneten Parameter sind für Indirekt- und Direkteinleitungen anzuwenden. Zurück zu den Fragen Die Säurekapazität ist ein Maß für die Pufferfähigkeit des Abwassers gegenüber plötzlich eintretenden pH-Wert-Veränderungen. Besonders bei Anlagen, denen „weiches bis mittelweiches“ Abwasser zufließt („weiches bis mittelweiches“ Trinkwasser, hoher Anteil von Niederschlagswasser), kann es wegen der Säurebildung im Zusammenhang mit der Nitrifikation oder auch der weitergehenden Stickstoffeliminierung und Phosphorfällung zu einem schnellen Abfall des pH-Wertes im Belebungsbecken kommen. Kritisch wird es, wenn der pH-Wert plötzlich unter den Wert 7 abfällt, da dann sowohl die Nitrifikationsleistung als auch die Flockenbildung des Belebtschlammes oder die Schlammabsetzbarkeit stark beeinträchtigt sein können. Auf Schwankungen oder zu niedrige Werte der Säurekapazität muss der Anlagenbetreiber rechtzeitig reagieren. Säurekapazitätsdefizite wirken sich außerdem im Vorfluter negativ aus und können zu erheblicher Betonkorrosion in Belebungs- und Nachklärbecken führen. Anzustreben ist eine Mindestsäurekapazität im Kläranlagenablauf bei Trockenwetter von mindestens 2,5 mmol/l. Zurück zu den Fragen Für die Abschätzung des zu erwartenden Säurekapazitätsverbrauches (∆Ks) im Verlauf der Abwasserbehandlung kann folgende Gleichung verwendet werden. ∆Ks =    0,035 • (NH4-N Zul. BB – Ges.-N Abl. NKB) + 0,14 (Ges.-P Zul. BB – ortho-P Abl. NKB) mmol/l Beispiel: Säurekapazität im Zulauf: 4 mmol/l (entspricht weichem bis mittelhartem Wasser) NH4-N-Zulauf BB:    50 mg N/l Ges.-N Abl. NKB:     5,25 mg N/l (Nitrit, Nitrat, Ammonium, org.N) Gesamt-P Zul.BB:    8 mg P/l ortho-P Abl.NKB:      1 mg/l Einsetzen in obige Gleichung: ∆Ks = 0,035 • (50 – 5,25) + 0,14 • (8 – 1) = 2,5 mmol/l Bei einer Säurekapazität im Zulauf von beispielsweise 4 mmol/l bei Trockenwetter und einem Säurekapazitätsverbrauch von 2,5 mmol/l resultiert eine Restsäurekapazität von nur 1,5 mmol/l. Somit ist zumindest zeitweise mit Problemen in der Belebung (pH-Wert-Abfall, verringerte Nitrifikationsleistung, schlechte Schlammstruktur) zu rechnen. Zurück zu den Fragen Der Schlammindex (ISV) in l/kg dient der Charakterisierung der Absetzeigenschaften eines Belebtschlammes, unabhängig von dessen Schlammgehalt. Berechnet wird der ISV als Quotient aus dem Schlammvolumen (VSV) in l/m 3 und dem Trockensubstanzgehalt im Belebungsbecken (TS BB ) in kg/m 3 . Als VSV bezeichnet man das Volumen der abgesetzten Schlammschicht nach genau 30 Minuten Absetzzeit in einem 1-Liter-Messzylinder. Bei Werten für den ISV im Bereich von 70 l/kg bis 100 l/kg spricht man von normal bis gut ab-setzbarem Belebtschlamm. Sofern der ISV über 150 l/kg liegt, spricht man von Blähschlamm. Zurück zu den Fragen Beim konventionellen Belebtschlammverfahren wird der im Nachklärbecken abgetrennte Belebtschlamm zum größten Teil kontinuierlich in das Belebungsbecken zurückgefördert (Rücklaufschlamm - Q RS ) und zu einem geringen Teil als Überschussschlamm (Q ÜS,d ) in m 3 /d aus dem System Belebungsbecken-Nachklärbecken entnommen. Im anzustrebenden stationären Zustand entspricht die laufend aus dem System entnommene Überschussschlammmtrockensubstanz (Q ÜS,d * TS ÜS ) in kg/d dem Zuwachs an Schlammtrockensubstanz (Schlammproduktion) im Belebungsbecken (ÜS d ) in kg/d. Aus den Parametern Schlammproduktion (ÜS d ) und Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm (TS RS = TS ÜS ) können die zur Beurteilung des konventionellen Belebtschlammverfahrens wichtigen Kenngrößen „mittleres Betriebsschlammalter (t TS,B )“ und „Rücklaufverhältnis (RV)“ wie folgt ermittelt werden. t TS,B = (V BB * TS BB ) / ÜS d (d) RV  = TS BB / (TS RS – TS BB ) = Q RS / Q m Zurück zu den Fragen Sofern das mittlere Betriebsschlammalter (t TS,B ) geringer ist als das Bemessungsschlammalter, sollten die Ursachen hierfür ergründet und gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhöhung des Schlammalters umgesetzt werden. Ein zu geringes Schlammalter deutet auf eine zu geringe Reinigungsleistung oder bei Anlagen mit simultaner Schlammstabilisierung auf eine nicht ausreichende Schlammstabilisierung hin. Das Rücklaufverhältnis sollte entsprechend der Bemessung der Belebtschlammanlage im Bereich von 0,7 bis 1 liegen. Hierfür muss die Nachklärung in der Lage sein, einen Schlammtrockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm (TS RS ) sicherzustellen, der mindestens etwa doppelt so hoch ist wie der der Bemessung zugrunde liegende Trockensubstanzgehalt im Belebungsbecken (TS BB - Bemessung). Um auf sich im Betrieb der Anlage ändernde Verhältnisse, wie beispielsweise Abwasserzufluss (Q m ) und Schlammindex (ISV), reagieren zu können, sollte der Rücklaufschlammstrom (Q RS ) flexibel einstellbar sein. Zurück zu den Fragen Durchflussmesswerte vom Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage dienen in erster Linie der Ermittlung der hydraulischen und stofflichen Belastung. Durchflussmesswerte vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage dienen in erster Linie der Überprüfung der Einhaltung von Anforderungen an die Gewässerbenutzung des wasserrechtlichen Bescheides. Zurück zu den Fragen Die erforderliche Art und der erforderliche Umfang der Ermittlung des Abwasserdurchflusses im Zu- und Ablauf von Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) wurden mit der SÜVO an die Entwicklung und Verfügbarkeit von Durchflussmessgeräten angepasst. Die folgende Tabelle 1 zeigt die Anforderungen der Anlage 1 der SÜVO an die Durchflussmessung (Zu- und Ablauf) bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsverfahren. Die Anforderungen an eine Durchflussmessung für Abwasseranlagen der Anlage 2 SÜVO (chemische oder physikalische oder chemisch-physikalische Verfahren und nicht behandlungsbedürftiges Abwasser) sind in der folgenden Tabelle 2 zusammengefasst. Nach § 6 SÜVO können Ausnahmen zugelassen werden. Die Wasserbehörde entscheidet im Einzelfall auf Antrag, ob eine Ausnahme möglich ist, d.h. die Überwachung auf eine andere Weise gewährleistet ist. Bei der Erfassung der Messwerte im Betriebstagebuch hat der Anlagenbetreiber auch darauf zu achten, dass die Messwerte im Betriebstagebuch so dargestellt und zusammengefasst werden, dass eine Überprüfung des zulässigen Spitzenabflusses (l/s, m 3 /h) möglich ist. Zur Erfassung des Spitzenabflusses genügt es, wenn bei kontinuierlicher Messung im Intervall von 2 Minuten ein Messwert generiert wird. Zurück zu den Fragen Für die regelmäßige Überprüfung der Messgeräte zur Messung des Abwasserdurchflusses sind die Vorgaben des Herstellers hinsichtlich Häufigkeit und Art der Überprüfung maßgebend. Wenn der Hersteller nichts anderes bestimmt hat, ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 oder soweit nach der Art des Messgerätes die DIN 19559 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Als Kontrollmessung für Messgeräte, für die die DIN 19559 nicht anwendbar ist, wie zum Beispiel magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID), gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik auch Prüfmessungen (Verifizierungen) am eingebauten Messgerät und zugehörigen Messumformer durch die Herstellerfirma oder ein von der Herstellerfirma autorisiertes Unternehmen. Zurück zu den Fragen Der Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ist unabhängig davon anzugeben, ob die Energie bezogen oder selbst erzeugt wird. Zu erfassen ist der Energieverbrauch sämtlicher Aggregate und Anlagenteile zur Behandlung des Abwassers, der auf der Behandlunsganlagen befindlichen Pump- und Hebeanlagen, der Klärschlammbehandlungsanlagen sowie der für die Abwasserbehandlung erforderlichen Infrastruktur. Die auf der Abwasserbehandlungsanlage im Kalenderjahr verbrauchte Elektroenergie kann direkt am Stromzähler abgelesen werden. Der Betreiber muss allerdings beachten, ob er damit den Elektroenergieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ermitteln kann. Wird der Elektroenergieverbrauch nur über einen Hauptstromzähler erfasst, kann die Nachrüstung weiterer Messgräte notwendig sein, um den Energieverbrauch der Abwasserbehandlungsanlage zu erfassen. Sofern neben Elektroenergie noch andere Fremdenergie (z.B. Gas, Fernwärme) zugekauft wird, kann die verbrauchte bzw. eingekaufte Energie in kWh/a aus der Jahresendabrechnung des Versorgers entnommen werden. Wird die erforderliche Wärmeenergie unter Verwendung fossiler Energieträger selbst erzeugt, kann der Energieverbrauch in kWh/a aus der verbrauchten Menge und des jeweiligen Energieinhalts bzw. Heizwertes des Brennstoffes wie folgt ermittelt werden: WV (kWh/a) = M fBS (Standardeinheit/a) X W H,B (kWh/Standardeinheit) WV - Wärmeenergieverbrauch M fBS - Jahresverbrauch fossiler Brennstoffe W H,B - Heizwert oder Brennwert des fossilen Brennstoffes, je nach Heizung anzuwenden Nachfolgende Tabelle gibt den Heiz- und Brennwert ausgewählter Energieträger wieder. Sofern Einrichtungen elektrisch beheizt werden, so sind diese Energieverbräuche dem Elektroenergieverbrauch und nicht dem Wärmeenergieverbrauch zuzurechnen. Zurück zu den Fragen In der Regel nicht. § 2 Abs. 3 Satz 4 der SÜVO regelt klar, dass die Untersuchungen zur Toxizität des Abwassers durch biologische Testverfahren, wie beispielsweise die Parameter G Ei , G A und G L , im Rahmen der Selbstüberwachung nur im Ausnahmefall, wenn dies ausdrücklich im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt ist, durchzuführen sind. Allerdings kann sich aus einer Betreiberpflicht aus dem Teil H eines branchenspezifischen Anhanges der Abwasserverordnung ergeben, dass der Betreiber auch diese Parameter selbst zu überwachen hat. Diese gilt dann gemäß § 1 Abs. 2 AbwV unmittelbar. Zurück zu den Fragen Die Selbstüberwachung einer Kleinkläranlage umfasst die Kontrolle und die Wartung der Anlage. Die Anlage ist regelmäßig von einem Sachkundigen zu kontrollieren und von einem Fachkundigen zu warten. Ein Sachkundiger kann aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnene Erfahrungen gewährleisten, dass er die Kontrollen sachgerecht durchführt. Die Sachkunde für die regelmäßige Kontrolle der Kleinkläranlage liegt idealerweise beim Kleinkläranlagenbetreiber selbst. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Dritter mit der regelmäßigen Zustands- und Funktionskontrolle beauftragt werden. Es ist die Funktionsfähigkeit wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Bauteile visuell und manuell zu überprüften. Für die Wartung muss der Kleinkläranlagenbetreiber einen Fachkundigen beauftragen. Fachkundige haben Nachweise über die Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen erlangt. Die Regelungen zum Fachkundenachweis für die Wartung von Kleinkläranlagen enthält der RdErl. Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen vom 16.6.2010 (MBl. LSA S. 492). Die Häufigkeit und der Umfang der Wartung in Abhängigkeit von der Art der Kleinkläranlage sind in Anlage 3 der SÜVO geregelt. Bei der Analyse der Abwasserinhaltsstoffe im Rahmen der Wartung durch den Fachkundigen können Betriebsmethoden verwendet werden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlage sicher beurteilt werden kann. Die hierfür notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Fachkundige eigenverantwortlich durchzuführen. Die Wasserbehörde kann vom Kleinkläranlagenbetreiber die Dokumentation des Fachkundigen abfordern. Der Kleinkläranlagenbetreiber holt sich diese Nachweise vom Fachkundigen ein. Zurück zu den Fragen Die Regelungen der Anlage 4 der SÜVO sowie auch die Mitteilungspflichten nach § 5 SÜVO gelten nur für öffentliche Schmutz- und Mischwasserkanäle und die dazugehören-den Regenbecken. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind öffentliche Anlagen, wenn sie dazu dienen, das Abwasser der Allgemeinheit, also einer unbestimmten Anzahl Personen, aufzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Kanäle der nach § 78 WG LSA zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Aufgabenträger. Für private Anlagen in sogenannten Chemie-, Industrie- oder Gewerbeparks und auf Firmengeländen gilt die Anlage 4 nicht. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind private Anlagen, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem von vornherein begrenzten, zu einem bestimmten Standort gehörenden Kreis von Abwasserproduzenten zur Verfügung stehen. Die Regelungen der Anlage 4 sowie die Mitteilungspflichten nach § 5 gelten auch nicht für Hausanschlussleitungen, Regenwasserkanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen. Betreiber solcher Anlagen sind nach § 61 Abs. 2 WHG dennoch verpflichtet, den Zustand der Anlage und ihre Funktionsfähigkeit sowie ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Zurück zu den Fragen Für die regelmäßige Überprüfung der Funktion und des Zustandes der Kanäle können verschiedene Verfahren, abhängig vom Entwässerungsverfahren, verwendet werden. Eine Untersuchung kann durch eine Dichtigkeitsprüfung, aber auch durch ein anderes Verfahren, wie eine optische Inspektion durch Begehung oder Kamerabefahrung, durchgeführt werden. Bei Sonderentwässerungsverfahren, wie Druck- und Vakuumentwässerung, sind zusätzlich die Vorgaben und Empfehlungen des Herstellers zu berücksichtigen. Entscheidend bei der Wahl des Untersuchungsverfahrens ist, dass dieses für die Untersuchung und Überprüfung des Zustandes der entsprechenden Anlage geeignet ist. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen eine Zustandserfassung und -beurteilung (Zu-standsklassifizierung) ermöglichen. Die untersuchten Kanalabschnitte sind in Zustandsklassen einzuteilen. Der Wasserbehörde ist in der Zusammenfassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Bst. c) und d) SÜVO über das angewandte Verfahren der Zustandsklassifizierung zu berichten. Als Mindestfrist für eine Untersuchung der Kanäle sind in der Verordnung 15 Jahre nach einem Dichtheitsnachweis und 10 Jahre nach einer Inspektion festgeschrieben. Für neu errichtete Anlagen ergibt sich damit in der Regel eine Neubewertungsfrist von 20 Jahren, da für Neuanlagen im Rahmen der Gewährleistungsabnahme fünf Jahre nach Inbetriebnahme eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen war/ist und diese Anlagen durch den Betreiber erstmals nach weiteren 15 Jahren erneut zu untersuchen waren/sind. Sind aufgrund technischer Vorschriften oder Herstellerangaben andere Fristen für eine Untersuchung festgeschrieben, sind die Kanäle entsprechend dieser Vorschriften zu untersuchen. Dies können kürzere aber auch längere Untersuchungsintervalle sein. Auch andere Vorschriften, wie Wasserschutzgebietsverordnungen, können Einfluss auf die Häufigkeit der Untersuchungen haben. Zurück zu den Fragen Sammelkanäle, die nicht an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und die gemeinsam Niederschlagswasser und behandeltes Abwasser (im Wesentlichen aus Kleinkläranlagen) in Gewässer ableiten (sogenannte Bürgermeisterkanäle), zählen nicht zu den Mischwasserkanälen. Deshalb gilt Anlage 4 nicht für sogenannte Bürgermeisterkanäle. Dies stellt bereits § 5 Absatz 1 Satz 2 SÜVO klar. Für diese Anlagen gilt gemäß WHG, dass sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) betrieben und unterhalten werden müssen. Zurück zu den Fragen Untersuchungen des von der Einleitung betroffenen Gewässers durch den Betreiber der Abwasseranlage sind nur dann erforderlich, wenn dies im wasserrechtlichen Bescheid vorgeschrieben ist. Zurück zu den Fragen Für die jährliche Auswertung, Zusammenfassung und auch Übergabe der Selbstüberwa-chungsergebnisse wurden Formblätter vorgegeben, die auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz als ausfüllbare Excel-Dateien eingestellt sind. Diese Formblätter sind solange zu verwenden, bis eine Übermittlung der Selbstüberwa-chungsergebnisse über eine durch das Land vorgegebene Internetplattform möglich ist. Bis darin übergibt der Betreiber jährlich die ausgefüllten Formblätter oder eine elektronische Datei (Excel-Tabelle) jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres. Zurück zu den Fragen Letzte Aktualisierung: 14.12.2023

Gibt es eine neue Attraktivität der Städte?

Seit Anfang dieses Jahrzehnts zeigt sich für eine Reihe von deutschen Großstädten wieder eine positive Bevölkerungsentwicklung. Zugleich zeigt sich, dass die Suburbanisierungsprozesse rückläufig sind. Diese Entwicklung wird in Fachkreisen begrüßt, hat es doch den Anschein, als käme die Stadtentwicklung dem Ideal einer kompakten, Ressourcen sparenden Entwicklung näher. Im Rahmen dieses Projektes sollen die Effekte überprüft werden. Außerdem werden die lokalen Ausprägungen eines weiteren Städtewachstums als Forschungsthema in den Blick gerückt. Bedeutet eine positive Bevölkerungsentwicklung automatisch eine neue Attraktivität der Städte? Welche Prozesse und Strategien stecken hinter den Zahlen, wie schlagen sie sich in den Stadtquartieren nieder und wie sind sie zu bewerten? Es soll herausgefunden werden, inwieweit die steigenden Bevölkerungszahlen geplant sind, d.h. ob sie Resultat gezielter Strategien sind und unter welchen Bedingungen kommunale Strategien greifen. Bringt das statisch feststellbare Städtewachstum auf der einen und die gebremste Suburbanisierung auf der anderen Seite die Stadtentwicklung einer kompakten, ausgewogenen, sozialverträglichen und Ressourcen sparenden Entwicklung näher? Ausgangslage: Die Städtelandschaft ist in Deutschland durch gleichzeitig stattfindende Wachstums- und Schrumpfungsprozesse auf der Ebene der Stadtbevölkerung gekennzeichnet. Auch wenn nur die wachsenden oder nur die schrumpfenden Städte betrachtet werden, weisen sie untereinander recht heterogene Entwicklungen auf. Im Vorfeld des Forschungsprojektes hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) ein Arbeitspapier erstellt, in dem die quantitativen Prozesse in deutschen Städten mit Bevölkerungsgewinnen näher unter die Lupe genommen werden. Die Bevölkerungsentwicklung wurde über die vergangenen zehn Jahre betrachtet, Städte wurden mit ihrem Umland verglichen und die Bevölkerungsentwicklung in Relation zur Beschäftigtenentwicklung gesetzt (Rubrik 'Ergebnisse'). Die Ergebnisse führen zur Auswahl von zehn Städten, für die vertiefende Analysen angestellt werden. Die Auswahl wurde erstens geleitet durch die Anforderung eines (geringfügigen) repräsentativen Charakters der ausgewählten Städte. Zweites galt die Bedingung, dass die Städte Mitglied im Netzwerk 'Innenstädtische Raumbeobachtung des BBSR' sind, weil dadurch eine Reihe von Daten unmittelbar verfügbar und Ansprechpartner bekannt sind. Als elfte Stadt hat sich Frankfurt am Main als assoziiertes Mitglied dem aus BBSR und Kommunen bestehenden Forschungskonsortium angeschlossen. Die BBSR-Website Werkstatt-Stadt gibt zum Einstieg und zur Illustration Hinweise auf Projekte, die in den zehn Städten in ihrer 'Wachstumsperiode' umgesetzt wurden und die Kriterien einer nachhaltigen Stadtentwicklung erfüllen.

Entwicklung eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Stadtquartiere, in Zusammenarbeit mit der DGNB (Deutsche Gesellschaft nachhaltiges Bauen e.V.)

Wie die Vielzahl der in den letzten Jahren entwickelten Audits, Evaluierungen und auch 'Labels' zeigt, gibt es einen deutlichen Trend, Qualitäten - möglichst durch Zahlen, Indikatoren und Vergleiche - mess- und damit öffentlich kommunizierbar zu machen. Dies gilt auch für den Bereich der Stadtentwicklung und veranlasste das Städtebau-Institut zur Forschung an dem Thema 'Zertifizierung in der Stadtentwicklung'. Der wachsende Handlungsbedarf auf Stadtebene - z.B. Klimawandel, Energiekosten, Städtewettbewerb, demografischer Wandel, zunehmende soziale Spaltung der Gesellschaft und wirtschaftliche Rahmenbedingungen -, erfordert es, kontinuierlich über Anforderungsniveaus in Stadtentwicklung, Städtebau und Stadtplanung nachzudenken. Vereinbarungen über Qualitätsbewertungen bzw. -standards sind unabdingbar, da Stadtentwicklungsprozesse - besonders auf lange Sicht - eine hohe Variabilität aufweisen. Begleitend zur Forschung beteiligt sich das Städtebau-Institut der Universität Stuttgart an der Entwicklung eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Stadtquartiere, welches von der deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) entwickelt wird. In der Entwicklungsphase des Zertifizierungssystems sollen folgende Fragen geklärt werden: - Ist Zertifizierung grundsätzlich - und im Kontext der etablierten Instrumente Evaluation und Monitoring - ein Erfolg versprechendes Instrument, um Nachhaltigkeit in der Stadtentwicklung zu befördern? - Sind die bestehenden angloamerikanischen Ansätze auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar oder müssen Zertifizierungsansätze in Deutschland anders konzipiert werden? - Welche Ziele, Kriterien und Indikatoren müssen bei der Bewertung von nachhaltigen Stadtquartieren herangezogen werden? - Wie können die Indikatoren berechnet werden?

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