Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I Seite 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I Seite 382) geändert worden ist. Geschichtliche Entwicklung des Deponierechts In Deutschland gibt es bereits seit 1969 Anforderungen an die Planung, Errichtung, den Betrieb und den Abschluss von Deponien. Seither hat sich das Deponierecht stetig weiterentwickelt. Heute wird die umweltgerechte Ablagerung von Abfällen auf Deponien durch die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (Deponierichtlinie) und die Entscheidung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (2003/33/EG) europaweit geregelt. Diese europäischen Vorgaben wurden zunächst durch drei Verordnungen (Ablagerungs- Deponie- und Deponieverwertungsverordnung), und drei Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsvorschrift Grundwasser, Technische Anleitung Abfall, Technische Anleitung Siedlungsabfall) in nationales Recht umgesetzt. Durch diese Aufteilung in verschiedene Verwaltungsvorschriften und Verordnungen war das deutsche Deponierecht schwer verständlich. Deshalb wurde das Deponierecht in der seit 2009 geltenden Deponieverordnung zusammengefasst und vereinfacht. Diese Verordnung wurde in den letzten Jahren mehrfach aktualisiert und an das sich weiterentwickelnde EU-Recht angepasst. Inhalt der Deponieverordnung Die Deponieverordnung regelt neben den Anforderungen an den Standort insbesondere Anforderungen an Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem auch die qualitätsgesicherte Herstellung von Abdichtungssystemen für die Basis- und die Oberflächenabdichtung. Es dürfen hierfür nur Materialien, Komponenten oder Systeme für Abdichtungssysteme (wie zum Beispiel Abdichtungskomponenten aus Kunststoffen, Tonen, Deponieersatzbaustoffen oder Kapillarsperren, sowie Schutzschichten, Dränelemente, Bewehrungsgitter, Dichtungskontrollsysteme) eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und der entsprechende Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde (planfeststellende oder plangenehmigende Behörde) erbracht wurde. In der Deponieverordnung ist auch das Erfassen und die Abgabe von Sickerwässern und Deponiegasen geregelt. Darüber hinaus macht die Deponieverordnung auch Vorgaben an das Personal, die finanzielle Sicherheit und die Organisation des Deponiebetriebs. Der Abfallerzeuger hat grundsätzlich die Abfälle entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung grundlegend zu charakterisieren. Der Deponiebetreiber überprüft in der Regel die Abfälle bei der Anlieferung an der Deponie darauf, ob der Abfall die jeweiligen Schadstoffgrenzwerte (Zuordnungswerte) einhält. Dies gilt für alle Arten von Abfällen. Wenn es notwendig ist, müssen Abfälle zunächst behandelt werden, damit diese die Zuordnungswerte einhalten. In Deutschland dürfen seit 2005 in der Regel nur noch vorbehandelte Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert werden. Bei der Vorbehandlung werden Wertstoffe, wie zum Beispiel Glas oder Metalle, aussortiert. Außerdem werden biologisch abbaubare Abfälle oder organikhaltige Abfälle in mechanisch-biologischen Anlagen oder in Siedlungsabfallverbrennungsanlagen behandelt. Hierdurch wird die Bildung und Freisetzung von Deponiegas, das etwa zur Hälfte aus dem Treibhausgas Methan besteht, verhindert und der Energiegehalt des Restabfalls weitgehend genutzt. Damit leistet das Deponierecht einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz. Deponien dienen darüber hinaus auch als Schadstoffsenke für stark belastete Abfälle, die zum Beispiel bei Umweltschutzmaßnahmen wie der Abgasreinigung (Filterstäube) entstehen. Ist die vom Abfallrecht geforderte schadlose und ordnungsgemäße Verwertung dieser Abfällen wegen ihrer hohen Schadstoffbelastung nicht möglich, so müssen sie gemeinwohlverträglich beseitigt, das heißt aus dem Wertstoffkreislauf ausgeschleust, werden. Dadurch soll eine Anreicherung von Schadstoffen im Wertstoffkreislauf vermieden werden. Darüber hinaus sind Deponien auch zur Beseitigung von nicht brennbaren Abfällen, deren schadlose und ordnungsgemäße Verwertung weder technisch machbar noch wirtschaftlich zumutbar ist, erforderlich. Die Deponieverordnung regelt darüber hinaus auch Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Langzeitlagern. Hierbei gelten die gleichen Vorgaben wie bei Deponien, ein Langzeitlager kann gewissermaßen als Deponie mit begrenzter Lagerzeit gesehen werden. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Umsetzung der EU-Deponierichtlinie Text der Deponierichtlinie (PDF extern, 306 KB) Entscheidung des Rates 2003/33/EG (PDF extern, 273 KB) Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das DepV.
Die Verordnung trat am 1. März 2001 gemeinsam mit der Dreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (30. BImSchV) in Kraft. Mit dieser Artikel-Verordnung wurde die Deponierung von unbehandelten Abfällen aus Haushalten und Gewerbe ab dem 1. Juni 2005 verboten. Am 1. Februar 2007 wurde mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 die Abfallablagerungsverordnung hinsichtlich der Annahmekriterien für Abfälle geändert. Das Verbot der Ablagerung unbehandelter Abfälle blieb erhalten. Am 16. Juli 2009 trat die Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts in Kraft. Mit der Verordnung werden die Anforderungen der Deponieverordnung, der Abfallablagerungsverordnung sowie der Deponieverwertungsverordnung in einem Regelwerk zusammengeführt. Die Regelungen der Abfallablagerungsverordnung wurden dabei inhaltsgleich übernommen. Damit wird der in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten beiden Jahrzehnten erreichte Stand der Deponietechnik nicht nur beibehalten. Vielmehr werden seiner Entwicklung neue Impulse gegeben. Zum Zeitpunkt des Neuerlasses wurden die Abfallablagerungsverordnung sowie die Deponieverwertungsverordnung aufgehoben. Gleiches gilt für die TA Siedlungsabfall, die TA Abfall sowie die allgemeine Abfallverwaltungsvorschrift über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen. Die Verordnung ist am 16. Juli 2009 außer Kraft getreten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AbfAblV.