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40 Jahre nach der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl

Zum vierzigsten Mal jährt sich am 26. April 2026 die Explosion im Kernkraftwerk Tschernobyl. Schon drei Tage nach der Katastrophe waren damals erhöhte Radioaktivitätswerte in Deutschland messbar. Sehr schnell wurden die Kapazitäten vorhandener Messstellen personell und apparativ erweitert. Heute wird das für Tschernobyl charakteristische Radionuklid Cäsium-137 im Großteil der Proben kaum noch nachgewiesen. Die Konzentrationen waren in 92 Prozent aller landwirtschaftlich erzeugten Proben aus NRW im Jahr 2024 so niedrig, dass sie nicht mehr quantifizierbar waren. Nach dem Ereignis in Tschernobyl im Jahr 1986 waren die Auswirkungen in Nordrhein-Westfalen jedoch deutlich messbar. Über den Fallout nach der Reaktorkatastrophe gelangte das künstliche Radionuklid Cäsium-137 auch nach Nordrhein-Westfalen. Es ist bis heute ein Maß für die Auswirkungen dieser Reaktorkatastrophe. Erhöhte Messwerte für dieses Nuklid gab es nach dem Ereignis unter anderem in Rindfleisch- und Milchproben aus NRW. Die höchsten Werte traten 1986 nach Durchzug der radioaktiven Luftmassen zunächst oberirdisch auf, zum Beispiel in Oberflächengewässern, Blattgemüse und Weidegras. Es dauerte einige Jahre, bis die radiologischen Messwerte wieder auf ein niedriges Niveau abgesunken sind. Auch die Anzahl der Proben, in denen Cäsium-137 noch gefunden wird, ist rückläufig. Bis 1990 wurde in etwa 90 Prozent aller Rindfleischproben aus NRW Cäsium-137 quantifizierbar nachgewiesen. Inzwischen liegt diese Quote bei unter 20 Prozent. Als direkte Folge von Tschernobyl wurde in Deutschland das "Integrierte Mess- und Informationssystem" (IMIS) vom Bund eingerichtet. Deutschlandweit sind am IMIS-Messprogramm mehr als 50 Labore bei Bundesbehörden und in den Ländern beteiligt. In Nordrhein-Westfalen gab es 1986 fünf Stellen, die radiologische Belastungen messen konnten: das damalige Materialprüfungsamt in Dortmund, das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt in Detmold, das Chemische Landesuntersuchungsamt in Münster, das Landesamt für Wasser und Abfall mit Sitz in Düsseldorf und die Zentralstelle für Sicherheitstechnik und Strahlenschutz der Gewerbeaufsicht ebenfalls in Düsseldorf. Diese fünf Einrichtungen wurden als amtliche Messstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität festgelegt, und sind seitdem jeweils für einen der fünf Regierungsbezirke zuständig. Das Analysespektrum sowie die Anzahl und Art der Proben wurden erheblich erweitert. Bis dahin waren bereits Trinkwasser und Umweltproben aus Gewässern, Fischen, Sedimenten und Böden routinemäßig auf Strahlenbelastung überwacht worden. Ab 1986 bezogen die Messstellen in NRW auch Lebens- und Futtermittel in die Untersuchungen ein. Wenige Monate später im Dezember 1986 trat das Bundes-Strahlenschutzvorsorgegesetz in Kraft. Damit wurden Untersuchungen u.a. von Nahrungsmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft, von Milch und Milchprodukten sowie von Abwässern, Klärschlämmen und Düngemitteln Teil der vorgeschriebenen Routineüberwachung. In der Messtechnik wurden bereits etablierte Verfahren, wie die Gamma-Spektrometrie oder Messungen von Tritium und Strontium-90, um Alpha- und Beta-Messungen erweitert. Für eine erste, schnelle Einschätzung der Nuklidzusammensetzung nach einem radiologischen Ereignis wurden spezielle Messfahrzeuge etabliert. Sie verfügen über mobile Messeinrichtungen, mit denen die regionale Deposition auf der Bodenoberfläche bestimmt und die Ergebnisse noch vor Ort an das bundesweite Mess- und Informationssystem IMIS übermittelt werden können. An IMIS sind alle amtlichen Messstellen des Bundes und der Länder angeschlossen. Das System gibt bis heute einen bundesweiten Überblick über die aktuelle radiologische Lage. Damit können bei einem Ereignis, bei dem Radioaktivität in die Umwelt gelangt, gezielt entsprechende Sofortmaßnahmen getroffen werden. In einer solchen Lage, z. B. nach einem Unfall in einem Kernkraftwerk mit möglichen Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik, müssen alle Beteiligten schnell handeln. Deshalb finden auf Bundesebene regelmäßig Übungen statt, an denen alle Bundesländer beteiligt sind. In Nordrhein-Westfalen könnten im Ernstfall alle fünf amtlichen Messstellen gemeinsam täglich 250 Proben untersuchen. Mehr zum Thema Umweltradioaktivität und Jahresberichte der amtlichen Messstellen in NRW: https://www.lanuk.nrw.de/themen/umwelt-und-gesundheit/strahlung/radioaktivitaet IMIS beim Bundesamt für Strahlenschutz: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/notfallschutz/bfs/umwelt/imis.html Radiologische Messwerte im Geoportal des Bundesamtes für Strahlenschutz: https://www.imis.bfs.de/geoportal/ Download Pressemitteilung zurück

Bleibestimmungen in tierischen Lebensmitteln aus dem Raum Bielefeld/ Detmold

Von 13 Rindern, die aus dem Raum Detmold/Bielefeld dem Schlachthof Bielefeld zugefuehrt wurden, wurde der Bleigehalt des Blutes, der Lebern, der Nieren und der Milch untersucht. Die gefundenen Bleimengen in ppm betrugen im Blut 0,012-0,095, in Lebern 0,19-0,39, in Nieren 0,25-0,48 (Nierenmark) bzw. 0,40 (Nierenrinde), in der Milch 0,055-0,084 ppm. Eine Kuh mit den Symptomen einer Bleivergiftung, die unter einem mit Mennige gestrichenen Hochspannungsmast weidete, hatte im Blut einen Bleispiegel von 0,17 ppm.

UrbanPulse_Detmold - WohnraumMobilisierung & SolidarRAUM Detmold, Teilprojekt B: Leerstandsaktivierung und Recht

Ortsdosisleistung (ODL): 32756 Detmold (in Betrieb)

Dieser Inhalt von ODL-INFO zeigt und beschreibt Stundenmesswerte und Tagesmittelwerte der Gamma-Ortsdosisleistung an der Messstelle Detmold.

Windenergiebereiche der Regionalplanung NRW

"Informationen zum Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen (NRW) Die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Windenergie in Deutschland werden durch Bundesrecht festgelegt. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) gibt bundeseinheitliche Flächenziele für alle Bundesländer vor. Bundesweit sollen 2 % der Landesfläche für Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden. Nordrhein-Westfalen (NRW) muss einen Anteil von 1,8 % seiner Landesfläche, also rund 61.400 Hektar bereitstellen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat im Landesentwicklungsplan (LEP) festgelegt, dass das Erreichen der Windenergie-Flächenziele des WindBG über die Regionalplanung sichergestellt wird. Zu diesem Zweck wurden regionale Flächenziele definiert. Die im Rahmen der Regionalplanung ausgewiesenen Bereiche werden in NRW als Windenergiebereiche (WEB) bezeichnet. Darüber hinaus können Kommunen zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung ausweisen. Hierbei kann es sich um bereits länger bestehende Planungen (ehemalige Konzentrationszonen) oder neue, im Rahmen der sogenannten Positivplanung nach Baugesetzbuch (BauGB) ausgewiesene Flächen handeln, die die bestehenden WEB der Regionalplanung ergänzen. Bitte beachten Sie bei diesem Datensatz: Die Windenergiebereiche der Regionalplanung sind bislang in den Planungsregionen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster rechtskräftig. Weitere WEB werden veröffentlicht, sobald die jeweiligen Regionalplanungsverfahren abgeschlossen sind. Die kommunalen Windenergieflächen werden ohne Gewähr auf Vollständigkeit im Energieatlas NRW dargestellt. aber nicht als Geodaten veröffentlicht. Hinweise zur Nutzung der Geodaten: Die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne basieren auf Kartengrundlagen im Maßstab 1:50.000 und sind nicht parzellenscharf, sondern generalisiert dargestellt. Aussagekraft entfalten die Daten erst durch die korrekte Kombination mit den jeweils gültigen Planzeichen und der passenden topografischen Hintergrundkarte. Eine Nutzung außerhalb des vorgesehenen Maßstabsbereichs oder ohne passenden topografischen Bezug kann zu Fehlinterpretationen führen. Die zur Verfügung gestellten Geodaten dienen ausschließlich zur unverbindlichen, informellen Information. Rechtsverbindlich ist nur die vom jeweiligen Regionalrat beschlossene zeichnerische Festlegung (s. Niederlegungsexemplar) im Maßstab 1:50.000. Die bereitgestellten Daten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Gleichwohl wird keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen. Bei Rückfragen zur planerischen Aussage oder zur Interpretation der regionalplanerischen Festlegungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Regionalplanungsbehörde."

Heiner Braband

Öffentliche Bekanntmachung Datum: 10.08.2026 Kreis Lippe - Der Landrat Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold immissionsschutz@kreis-lippe.de Aktenzeichen: 766.0087/25/7.1.1.2 Immissionsschutz Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (standortbezogene Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung - UVPG) Heiner Braband, Gut Ullenhausen 1, 32699 Extertal, beantragt die Neugenehmigung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und Be-trieb des Geflügelstalls. Standorte des Geflügelstalls: Stadt: Extertal Gemarkung: Asmissen Flur / Flurstück: 15 / 175 Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungsvorbehalt nach § 4 BImSchG i. V. m. der Nr. 7.1.1.2 (V) des Anhangs I zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BIm-SchV). Bei dem hier gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Neuvorhaben im Sinne vom § 9 Abs. 1 UVPG, für das im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu prüfen ist, ob die Änderungen zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere er-hebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Dem Antrag liegt ein Gutachten zu Gerüchen, Ammoniak und Stäuben zugrunde. Die durchgeführte Ausbreitungsrechnung im Gutachten stellt fest, dass am Standort der Seite 2 von 2 geplanten Legehennenställe keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Ge-fahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen zu erwarten sind. Nach Prüfung der hierfür relevanten Antragsunterlagen (Immissionsgutachten) und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der im Genehmigungsverfahren beteilig-ten Träger öffentlicher Belange, wurde daher festgestellt und entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da zusätz-liche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkun-gen nach den in der Anlage 3 des UVPG genannten Schutzkriterien nicht zu erwarten sind. Die hier in Frage kommenden Umweltauswirkungen führen zu keiner UVP-Pflicht. Weitere Auswirkungen auf Schutzgüter des UVPG sind nicht ersichtlich. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de bekannt gemacht. Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (→Immissionsschutz → Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG (UVP-Vorprüfung))) abrufbar. Im Auftrag gez. Penner

Karte der oberflächennahen Rohstoffe der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 (KOR200) - CC 4718 Kassel

Die Karte oberflächennaher Rohstoffe 1:200.000 (KOR 200) ist ein Kartenwerk, das gemeinsam von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und den Staatlichen Geologischen Diensten der Länder (SGD) im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf Beschluss der Länderwirtschafts­minister vom 22. Juni 1984 erarbeitet wird. Das Kartenwerk folgt dem Blattschnitt der topographischen Übersichtskarte 1:200.000 (TÜK 200) und besteht aus 55 Kartenblättern mit jeweils einem Erläuterungsheft. Es erfolgt eine Bestandsaufnahme, Beschreibung, Darstellung und Dokumentation der Vorkommen und Lagerstätten von mineralischen Rohstoffe, die üblicherweise im Tagebau bzw. an oder nahe der Erdoberfläche gewonnen werden. Im Besonderen sind dies Industrieminerale, Steine und Erden, Torfe, Braunkohle, Ölschiefer und Solen. Die Darstellung der oberflächennahen Rohstoffe und die zusätzlichen schriftlichen Informationen sind für die Erarbeitung überregionaler, bundesweiter Planungsunterlagen, die die Nutzung oberflächennaher mineralischer Rohstoffe berühren, unentbehrlich. Auf der Karte sind neben den umgrenzten, je nach Rohstoff farblich unterschiedlich dargestellten Lagerstätten- bzw. Rohstoffflächen "Abbaustellen" (=Betriebe) bzw. "Schwerpunkte mehrerer Abbaustellen" mit je einem Symbol dargestellt. Die Eintragungen in der Karte werden ergänzt durch Texterläuterungen. Die Erläuterungsbände haben üblicherweise einen Umfang von 40 - 80 Seiten und sind derzeit nur in der gedruckten Ausgabe der Karte verfügbar. Der Text ist gegliedert in: - Einführung - Beschreibung der Lagerstätten und Vorkommen nutzbarer Gesteine - Rohstoffwirtschaftliche Bewertung der Lagerstätten und Vorkommen oberflächennaher Rohstoffe im Blattgebiet - Verwertungsmöglichkeiten der im Blattgebiet vorkommenden nutzbaren Gesteine - Schriftenverzeichnis - Anhang (u. a. mit Generallegende und Blattübersicht) Die KOR 200 stellt somit die Rohstoffpotentiale in Deutschland in bundesweit vergleichbarer Weise dar und liefert eine Grundlage für künftige Such- und Erkundungsarbeiten sowie einen Beitrag zur Sicherung der Rohstoffversorgung.

UIG-Antrag

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 3 des Umweltinformationssgesetzes (UIG) Zugang zu folgenden Umweltinformationen: 1. Beabsichtigt die Landesregierung in der laufenden Legislaturperiode im Staatsforst im Regierungsbezirk Detmold so genannte Wildnisgebiete auszuweisen? • Wenn ja, in welchen Landkreisen? • Wenn ja, wo genau liegen die Flächen (bitte aussagekräftige Karte beifügen)? • Wenn ja, wie groß sind die Flächen? • Wenn ja, nach welchen Kriterien wurden die Flächen ausgewählt? • Wenn ja, wie sieht der Zeitplan für die Ausweisung der Wildnisgebiete aus? • Wenn ja, sieht die Landesregierung einen Zusammenhang zwischen den Bürgerentscheiden zur Nationalparkausweisung und der neuerlichen Wildnisausweisungs-Welle? 2. Sollte die Landesregierung in OWL ausschließlich Wildnisgebiete in den Kreisen Paderborn, Höxter und Lippe ausweisen, stellt sich die Frage, warum keine Staatsforstflächen in den übrigen Kreisen des Regierungsbezirks Detmold als Wildnisgebiet ausgewiesen werden? 3. Sollte dem so sein, wie ist die Begründung dafür? 4. Gemäß des aktuellen Koalitionsvertrages der Landesregierung sollen 15 % des Staatsforstes stillgelegt werden. Das entspricht etwa 5.000 ha zusätzlicher Stilllegung. Sollte es zu einer Nationalparkausweisung im Rothaargebirge (4.300 ha Staatsforst) kommen, werden lediglich 700 ha weitere Wildnisgebiete ausgewiesen, um auf 15 % zu kommen? Oder, werden über die Vereinbarung des Koalitionsvertrages hinaus, weitere Flächen stillgelegt, und wenn ja, wie groß sind die neuen Wildnisflächen und wo liegen diese Flächen? 5. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, in der aktuellen wirtschaftlichen Situation den Holzeinschlag zu forcieren? Da es sich um eine relativ einfache Anfrage handelt und die Beteiligung Dritter nicht erforderlich ist, gehe ich davon aus, dass Sie die gesetzliche Frist zur Beantwortung nicht ausnutzen wollen und ich binnen 14 Tagen eine Rückmeldung von Ihnen erhalte – gerne per Email. Vielen Dank. Sollten durch die Bearbeitung Gebühren anfallen, bitte ich Sie, mich vorab über die voraussichtliche Höhe zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Jörg Waltemate Fraktionsvorsitzender Lichtenauer Werte Bündnis – Fraktion << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Stadtwerke Lemgo GmbH

Kreis Lippe - Der Landrat Datum: 10.07.2026 Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold Aktenzeichen: 766.0013/26/1.2.3.2 Immissionsschutz Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung - UVPG) Die Stadtwerke Lemgo GmbH, Bruchweg 24, 32657 Lemgo, beantragt die wesentliche Änderung und den geänderten Betrieb des BHKW Am Klärwerk durch die Modernisie-rung der BHKW-Anlage (Modernisierung des Motoraggregates, zukünftige Feuerungs-wärmeleistung: Erdgasbetrieb 5.500 kW bzw. Biogasbetrieb 5.670 kW, Erneuerung der Wärmeauskopplung, Ergänzung der Abgasreinigung um einen SCR-Katalysator mit Harnstoffdosierung) am Standort Liemer Weg 85, 32657 Lemgo, Gemarkung Lemgo, Flur 34, Flurstück 241. Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsvorbehalt nach § 16 BImSchG i.V.m. den Nr. 1.2.2.2 V (Bi-ogas) und 1.2.3.2 V (Erdgas) des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durch-führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Die Anlage ist in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG, Nr. 1.2.2.2 Spalte 2 (Biogas) und Nr. 1.2.3.2 Spalte 2 (Erdgas)) als Vorhaben genannt, für das eine stand-ortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 UVPG auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung hin durchzuführen ist. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange wurde in der ersten Prüfstufe gem. § 7 Abs. 2 S. 3 UVPG festgestellt und entschieden, dass keine besonderen örtlichen Ge- Seite 2 von 2 gebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkri-terien vorliegen, so dass gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 4 keine UVP-Pflicht besteht. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 S. 1ff. UVPG der Öffentlichkeit be-kanntgegeben. Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Kreises Lippe unter https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (→ Immissionsschutz → Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG (UVP-Vorprüfung))) abrufbar. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergreifende UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de bekannt gemacht.

Albert Freise GmbH

Kreis Lippe - Der Landrat, 10.07.2026 Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold Aktenzeichen: 766.0016/26/8.11.2.4 Immissionsschutz Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG) Die Albert Freise GmbH, Mergelweg 6, 32832 Augustdorf, beantragt die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung nicht ge-fährlicher Abfälle am Standort Liemer Weg 73, 32657 Lemgo, Gemarkung Lemgo, Flur 38, Flurstück 585. Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrecht-lichen Genehmigungsvorbehalt nach § 4 BImSchG i.V.m. den Nr. 8.11.2.4 (V), 8.12.2 (V) und 8.11.3.2 (V) des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Die Anlage ist in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG, Nr. 8.7.1.2 Spalte 2 (zeitweilige Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten mit einer Gesamtlager-kapazität von 100 t bis weniger als 1.500 t)) als Vorhaben genannt, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 2 UVPG auf das Erforder-nis einer Umweltverträglichkeitsprüfung hin durchzuführen ist. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange wurde in der ersten Prüfstufe gem. § 7 Abs. 2 S. 3 UVPG festgestellt und entschieden, dass keine besonderen örtlichen Ge-gebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkri-terien vorliegen, so dass gem. § 7 Abs. 2 S. 4 keine UVP-Pflicht besteht. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 S. 1ff. UVPG der Öffentlichkeit be-kanntgegeben. Seite 2 von 2 Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Kreises Lippe unter https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (→ Immissionsschutz → Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG (UVP-Vorprüfung))) abrufbar. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergreifende UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de bekannt gemacht.

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