Zum vierzigsten Mal jährt sich am 26. April 2026 die Explosion im Kernkraftwerk Tschernobyl. Schon drei Tage nach der Katastrophe waren damals erhöhte Radioaktivitätswerte in Deutschland messbar. Sehr schnell wurden die Kapazitäten vorhandener Messstellen personell und apparativ erweitert. Heute wird das für Tschernobyl charakteristische Radionuklid Cäsium-137 im Großteil der Proben kaum noch nachgewiesen. Die Konzentrationen waren in 92 Prozent aller landwirtschaftlich erzeugten Proben aus NRW im Jahr 2024 so niedrig, dass sie nicht mehr quantifizierbar waren. Nach dem Ereignis in Tschernobyl im Jahr 1986 waren die Auswirkungen in Nordrhein-Westfalen jedoch deutlich messbar. Über den Fallout nach der Reaktorkatastrophe gelangte das künstliche Radionuklid Cäsium-137 auch nach Nordrhein-Westfalen. Es ist bis heute ein Maß für die Auswirkungen dieser Reaktorkatastrophe. Erhöhte Messwerte für dieses Nuklid gab es nach dem Ereignis unter anderem in Rindfleisch- und Milchproben aus NRW. Die höchsten Werte traten 1986 nach Durchzug der radioaktiven Luftmassen zunächst oberirdisch auf, zum Beispiel in Oberflächengewässern, Blattgemüse und Weidegras. Es dauerte einige Jahre, bis die radiologischen Messwerte wieder auf ein niedriges Niveau abgesunken sind. Auch die Anzahl der Proben, in denen Cäsium-137 noch gefunden wird, ist rückläufig. Bis 1990 wurde in etwa 90 Prozent aller Rindfleischproben aus NRW Cäsium-137 quantifizierbar nachgewiesen. Inzwischen liegt diese Quote bei unter 20 Prozent. Als direkte Folge von Tschernobyl wurde in Deutschland das "Integrierte Mess- und Informationssystem" (IMIS) vom Bund eingerichtet. Deutschlandweit sind am IMIS-Messprogramm mehr als 50 Labore bei Bundesbehörden und in den Ländern beteiligt. In Nordrhein-Westfalen gab es 1986 fünf Stellen, die radiologische Belastungen messen konnten: das damalige Materialprüfungsamt in Dortmund, das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt in Detmold, das Chemische Landesuntersuchungsamt in Münster, das Landesamt für Wasser und Abfall mit Sitz in Düsseldorf und die Zentralstelle für Sicherheitstechnik und Strahlenschutz der Gewerbeaufsicht ebenfalls in Düsseldorf. Diese fünf Einrichtungen wurden als amtliche Messstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität festgelegt, und sind seitdem jeweils für einen der fünf Regierungsbezirke zuständig. Das Analysespektrum sowie die Anzahl und Art der Proben wurden erheblich erweitert. Bis dahin waren bereits Trinkwasser und Umweltproben aus Gewässern, Fischen, Sedimenten und Böden routinemäßig auf Strahlenbelastung überwacht worden. Ab 1986 bezogen die Messstellen in NRW auch Lebens- und Futtermittel in die Untersuchungen ein. Wenige Monate später im Dezember 1986 trat das Bundes-Strahlenschutzvorsorgegesetz in Kraft. Damit wurden Untersuchungen u.a. von Nahrungsmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft, von Milch und Milchprodukten sowie von Abwässern, Klärschlämmen und Düngemitteln Teil der vorgeschriebenen Routineüberwachung. In der Messtechnik wurden bereits etablierte Verfahren, wie die Gamma-Spektrometrie oder Messungen von Tritium und Strontium-90, um Alpha- und Beta-Messungen erweitert. Für eine erste, schnelle Einschätzung der Nuklidzusammensetzung nach einem radiologischen Ereignis wurden spezielle Messfahrzeuge etabliert. Sie verfügen über mobile Messeinrichtungen, mit denen die regionale Deposition auf der Bodenoberfläche bestimmt und die Ergebnisse noch vor Ort an das bundesweite Mess- und Informationssystem IMIS übermittelt werden können. An IMIS sind alle amtlichen Messstellen des Bundes und der Länder angeschlossen. Das System gibt bis heute einen bundesweiten Überblick über die aktuelle radiologische Lage. Damit können bei einem Ereignis, bei dem Radioaktivität in die Umwelt gelangt, gezielt entsprechende Sofortmaßnahmen getroffen werden. In einer solchen Lage, z. B. nach einem Unfall in einem Kernkraftwerk mit möglichen Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik, müssen alle Beteiligten schnell handeln. Deshalb finden auf Bundesebene regelmäßig Übungen statt, an denen alle Bundesländer beteiligt sind. In Nordrhein-Westfalen könnten im Ernstfall alle fünf amtlichen Messstellen gemeinsam täglich 250 Proben untersuchen. Mehr zum Thema Umweltradioaktivität und Jahresberichte der amtlichen Messstellen in NRW: https://www.lanuk.nrw.de/themen/umwelt-und-gesundheit/strahlung/radioaktivitaet IMIS beim Bundesamt für Strahlenschutz: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/notfallschutz/bfs/umwelt/imis.html Radiologische Messwerte im Geoportal des Bundesamtes für Strahlenschutz: https://www.imis.bfs.de/geoportal/ Download Pressemitteilung zurück
Dieser Inhalt von ODL-INFO zeigt und beschreibt Stundenmesswerte und Tagesmittelwerte der Gamma-Ortsdosisleistung an der Messstelle Detmold.
Von 13 Rindern, die aus dem Raum Detmold/Bielefeld dem Schlachthof Bielefeld zugefuehrt wurden, wurde der Bleigehalt des Blutes, der Lebern, der Nieren und der Milch untersucht. Die gefundenen Bleimengen in ppm betrugen im Blut 0,012-0,095, in Lebern 0,19-0,39, in Nieren 0,25-0,48 (Nierenmark) bzw. 0,40 (Nierenrinde), in der Milch 0,055-0,084 ppm. Eine Kuh mit den Symptomen einer Bleivergiftung, die unter einem mit Mennige gestrichenen Hochspannungsmast weidete, hatte im Blut einen Bleispiegel von 0,17 ppm.
Öffentliche Bekanntmachung Kreis Lippe – Der Landrat Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold immissionsschutz@kreis-lippe.de Aktenzeichen: 766.0086/25/2.1.2 Datum: 10.09.2026 Immissionsschutz Genehmigungsverfahren nach §§ 6/10/16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Antrag zur Änderung und für den geänderten Betrieb nach § 16 BImSchG für eine Anlage zur Gewinnung und Behandlung von Naturstein Die Freise & Co. GmbH, Mergelweg 6, 32832 Augustdorf beantragt gemäß §§ 6/10/16 BImSchG die Genehmigung für die Änderung des Betriebs eines Steinbruchs sowie für eine Betriebserweiterung durch die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Boden- und Bauschuttaufbereitungsanlage) in den Außenbereichen der Stadt Detmold und der Gemeinde Augustdorf. Die Änderungen der Anlage sollen auf nachfolgend aufgeführten Betriebsgrundstücken vorgenommen werden: Gemeinde: Gemeinde Augustdorf Stadt Detmold Gemarkung: Augustdorf Pivitsheide v.L. Flur / Flurstück: 18 / 105 5 /6 Standortkoordinaten (UTM): Rechtswert: 484039.919 Hochwert: 5752928.317 Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Änderung und Erweiterung der bereits vorhandenen Anlage durch Ergänzung um den Betrieb einer Anlage zum Lagern und Behandeln von nichtgefährlichen Abfällen – Hier: Bodenaufbereitungsanlage und Bauschuttaufbereitungsanlage und Anpassung Sprengbetrieb – hier: Flächenausdehnung Die Durchführung des hier antragsgegenständlichen BImSchG-Verfahrens gemäß § 16 BImSchG und das außerdem erforderliche Planfeststellungsverfahren für die Flächenerweiterung des Abbaugebiets erfolgen parallel. Die Anlagen sollen laut Antrag mit erteilter Genehmigung in Betrieb genommen werden. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich einerseits um die Änderung einer vorhandenen Anlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein. Diese Anlage ist im Anhang zu § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter den Nummern 2.1.2 (V) und 2.2 (V) genannt, für das nach der Verfahrensart der 4. BImSchV grundsätzlich ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Darüber hinaus handelt es sich andererseits bei dem beantragten Vorhaben, hinsichtlich der neu hinzukommenden Boden- und Bauschuttbehandlungsanlage, um eine Anlage, die im Anhang zu § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter den Nummern 8.11.2.4 (V), 8.12.2 (V) und Nr. 9.11.1 (V) als genehmigungsbedürftige Anlage genannt ist, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ebenfalls grundsätzlich ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Des Weiteren erfüllt das Vorhaben die Nr. 2.1.3 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), wonach die Behörde zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung einer möglichen UVP-Pflicht verpflichtet ist. Aufgrund der Lage in einem FFH-Gebiet und der Tatsache, dass das Vorhaben das Schutzgebiet negativ beeinträchtigen kann, hat die Genehmigungsbehörde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Das Verfahren wird aus diesem Grund gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren, nach § 10 BImSchG, mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landrat des Kreises Lippe. Einzelheiten ergeben sich aus dem ausgelegten Antrag, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens und den bisher vorliegenden behördlichen Stellungnahmen. Die Antragsunterlagen umfassen insbesondere: Die Beschreibung der geplanten Maßnahme; Antragsformulare; Übersichtskarten und Pläne; UVP-Bericht, Herstellerunterlagen; Angaben zu wassergefährdenden Stoffen; Sicherheitsdatenblätter; Ingenieurgeologisches Gutachten; Fachliche Stellungnahme zur geplanten Vollverfüllung der Ostflanke des Steinbruchs; FFH-Verträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP); Sanierungsplan für den Deponiekörper mit Wasserhaushaltsmodellierungen. Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen kann in der Zeit vom 17.09.2026 bis einschließlich 16.10.2026 [1 Monat] • über die Internetseite des Kreises Lippe unter der Adresse: https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php ( Immissionsschutz Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung Freise & Co. GmbH, Erwei-terung des Steinbruchs und Errichtung und Betrieb einer Boden- und Bauschuttbehandlungsanlage in Augustdorf und Detmold, Gemarkungen Augustdorf und Pivitsheide v.L.) sowie • über das UVP-Portal unter der Adresse: www.uvp-verbund.de abgerufen und eingesehen werden. Hinweise zum Genehmigungsverfahren und eine Weiterleitung auf die Internetseite des Kreises Lippe finden sich in der Zeit vom 17.09.2026 bis einschließlich 16.10.2026 zudem auch • auf der Internetseite der Stadt Detmold unter der Adresse: www.detmold.de/verwaltung/bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen • auf der Internetseite der Gemeinde Augustdorf unter der Adresse: https://www.augustdorf.de/Verwaltung/Bekanntmachungen/ Dadurch wird die gem. § 10 Abs. 1 Satz 8 der 9. BImSchV erforderliche Auslegung des Antrages mit den dazugehörigen Antragsunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, bewirkt. Hinweis: Für den o. g. Zeitraum besteht auf Verlangen zusätzlich eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit in Form der Einsichtnahme in den Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde (innerhalb der üblichen Dienstzeiten). Die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in den Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen kann unter folgender Telefonnummer erfolgen: 05231-626321. Einwendungen gegen das Vorhaben können während des Auslegungszeitraums und bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also vom 17.09.2026 bis einschließlich 16.11.2026, schriftlich bei der Kreisverwaltung Lippe, Fachgebiet 680 - Immissionsschutz, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold oder elektronisch (immissionsschutz@kreis-lippe.de) erhoben werden. Maßgebend für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendungen bei der genannten Stelle. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen. Name und Anschrift der Einwenderinnen und Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Einwendungen mit unleserlichen Namen oder Anschrift können nicht berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, außerdem die Gründe des Einwandes darzulegen. In der Einwendung sollten zudem Angaben zum Grundstück der Einwenderin/des Einwenders (Straße, Hausnummer) gemacht werden. Die Einwendungsschreiben werden an die Antragstellerin sowie an die jeweiligen Fachbehörden zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden, wird hiermit der Termin zur mündlichen Erörterung der erhobenen Einwendungen für das o. g. Verfahren durch die Genehmigungsbehörde auf den 15.12.2026 ab 15:00 Uhr anberaumt. Er wird im Kreishaus, Kreistagssitzungssaal, Raum 408, Felix-Fechenbach-Straße 5, in 32756 Detmold stattfinden. Die Erörterung kann bei Bedarf am darauffolgenden Tag ab 15:00 Uhr im Kreishaus, Kreistagssitzungssaal, Raum 408, Felix-Fechenbach-Straße 5, in 32756 Detmold fortgesetzt werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 der 9. BIm-SchV entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist, unter Berücksichtigung von § 14 der 9. BImSchV, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des BImSchG durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Platzmangel haben Behördenvertreter, die Antragstellerin und Personen, die fristgerecht Einwendungen vorgebracht haben, sowie deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Beistände Vorrang bei der Teilnahme. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG in diesem Termin ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung und über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Das Vorhaben und die Auslegung werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG, § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht. Im Auftrag gez. Winter
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 3 des Umweltinformationssgesetzes (UIG) Zugang zu folgenden Umweltinformationen: 1. Beabsichtigt die Landesregierung in der laufenden Legislaturperiode im Staatsforst im Regierungsbezirk Detmold so genannte Wildnisgebiete auszuweisen? • Wenn ja, in welchen Landkreisen? • Wenn ja, wo genau liegen die Flächen (bitte aussagekräftige Karte beifügen)? • Wenn ja, wie groß sind die Flächen? • Wenn ja, nach welchen Kriterien wurden die Flächen ausgewählt? • Wenn ja, wie sieht der Zeitplan für die Ausweisung der Wildnisgebiete aus? • Wenn ja, sieht die Landesregierung einen Zusammenhang zwischen den Bürgerentscheiden zur Nationalparkausweisung und der neuerlichen Wildnisausweisungs-Welle? 2. Sollte die Landesregierung in OWL ausschließlich Wildnisgebiete in den Kreisen Paderborn, Höxter und Lippe ausweisen, stellt sich die Frage, warum keine Staatsforstflächen in den übrigen Kreisen des Regierungsbezirks Detmold als Wildnisgebiet ausgewiesen werden? 3. Sollte dem so sein, wie ist die Begründung dafür? 4. Gemäß des aktuellen Koalitionsvertrages der Landesregierung sollen 15 % des Staatsforstes stillgelegt werden. Das entspricht etwa 5.000 ha zusätzlicher Stilllegung. Sollte es zu einer Nationalparkausweisung im Rothaargebirge (4.300 ha Staatsforst) kommen, werden lediglich 700 ha weitere Wildnisgebiete ausgewiesen, um auf 15 % zu kommen? Oder, werden über die Vereinbarung des Koalitionsvertrages hinaus, weitere Flächen stillgelegt, und wenn ja, wie groß sind die neuen Wildnisflächen und wo liegen diese Flächen? 5. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, in der aktuellen wirtschaftlichen Situation den Holzeinschlag zu forcieren? Da es sich um eine relativ einfache Anfrage handelt und die Beteiligung Dritter nicht erforderlich ist, gehe ich davon aus, dass Sie die gesetzliche Frist zur Beantwortung nicht ausnutzen wollen und ich binnen 14 Tagen eine Rückmeldung von Ihnen erhalte – gerne per Email. Vielen Dank. Sollten durch die Bearbeitung Gebühren anfallen, bitte ich Sie, mich vorab über die voraussichtliche Höhe zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Jörg Waltemate Fraktionsvorsitzender Lichtenauer Werte Bündnis – Fraktion << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Lippe Detmold, 25.11.2021 Der Landrat Fachgebiet 702 (Immissionsschutz, Klimaschutz, Energie, Bodenschutz) 32756 Detmold, Felix-Fechenbach Straße 5. Az.: 766.0019/21/8.11.2.3 Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG). Die Albert Freise GmbH, Mergelweg 6 in 32832 Augustdorf, beantragt die Genehmigung gemäß §§ 16/6/19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur wesentlichen Änderung einer Gewer-beabfallsortieranlage, am Standort Nord-West-Ring 38a in 32832 Augustdorf. Gemarkung: Augustdorf, Flur: 12, Flurstücke: 548, 669, 708, 710, 712, 714. Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt nach § 16 des BImSchG i.V.m. mit der Nr. 8.11.2.3 (G) des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). In einem Bereich der Abfallsortieranlage sollen zeitweilig auch Eisen- oder Nichteisenschrotte gela-gert werden. (Nr. 8.12.3.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen – und Nichteisen-schrotten mit einer Gesamtkapazität von 100 t bis weniger als 1500 t ist in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung – UVPG, Nr. 8.7.1.2 Spalte 2) als Vorhaben genannt, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 2 UVPG auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung hin durchzuführen ist.
Öffentliche Bekanntmachung Kreis Lippe - Der Landrat Datum: 25.08.2026 Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold immissionsschutz@kreis-lippe.de Aktenzeichen: 766.0025/26/1.6.2 (LA-10) Immissionsschutz Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG) Die Windpark Lage-Lückhausen GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen beantragt die Änderungsgenehmigung gemäß §§ 16, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Änderung der Stell-, Montage- und We-geflächen (temporärer und dauerhafter Ausbau) einer Windenergieanlage (WEA) des Typs • LA-10: Nordex N175 mit einer Nabenhöhe von 179,0 m, einem Rotorblatt-durchmesser von 175,0 m und einer Gesamthöhe von 266,0 m sowie einer Nennleistung von 6,8 MWel. im Außenbereich der Stadt Lage. Durch die Genehmigung in einem vorherigen Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 i. V. m. § 19 BImSchG wurde der Anlagentyp von Vestas V172, Nabenhöhe 175 m, Leistung 7,2 MW auf Nordex N175 6.X, Na-benhöhe 179 m, Leistung 6,8 MW geändert (siehe Aktenz. §16b: 766.0084/25/1.6.2). Durch diese Änderung des Anlagentyps müssen die Kranstell- und Montageflächen sowie Wege und Kompensationsmaßnahmen sowie das Er-satzgeld angepasst werden. Standort der Windenergieanlage LA-10 Stadt: Lage Gemarkung: Hardissen Flur / Flurstücke: 1 / 149 east (UTM): 486 492 north (UTM): 5 763 806 Aktenzeichen §4: 766.0008/24/1.6.2 Aktenzeichen §16b: 766.0084/25/1.6.2 Aktenzeichen §16: 766.0025/26/1.6.2 Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungsvorbehalt nach § 16 BImSchG i. V. m. der Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs I zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Bei dem hier gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorha-ben im Sinne vom § 9 Abs. 1 UVPG, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprü-fung zu prüfen ist, ob die Änderungen zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Nach Prüfung des Sachverhaltes unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbe-hörde wurde festgestellt und entschieden, dass die Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da zusätzliche erhebliche nachteili-ge oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach den in der An-lage 3 des UVPG genannten Schutzkriterien nicht zu erwarten sind. Die hier in Frage kommenden Umweltauswirkungen führen zu keiner UVP-Pflicht. Weitere Auswirkungen auf Schutzgüter des UVPG sind nicht ersichtlich. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de bekannt gemacht. Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (Immissionsschutz Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG (UVP-Vorprüfung))) abrufbar.
Kreis Lippe - Der Landrat Datum: 25.08.2026 Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold immissionsschutz@kreis-lippe.de Aktenzeichen: 766.0026/26/1.6.2 (LA-11) Immissionsschutz Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG) Die Windpark Lückhausen GmbH & Co. KG, Marienstraße 7, 41751 Viersen bean-tragt die Änderungsgenehmigung gemäß §§ 16, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Änderung der Stell-, Montage- und Wegeflächen (temporärer und dauerhafter Ausbau) sowie für die Änderung der Betriebsweise (Entfall turbu-lenzbedingter Einschränkungen in gewissen Sektoren und unter gewissen Windbe-dingungen) einer Windenergieanlage (WEA) des Typs • LA-11: Nordex N175 mit einer Nabenhöhe von 179,0 m, einem Rotorblatt-durchmesser von 175,0 m und einer Gesamthöhe von 266,0 m sowie einer Nennleistung von 6,8 MWel im Außenbereich der Stadt Lage. Durch die Genehmigung in einem vorherigen Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 i. V. m. § 19 BImSchG wurde der Anlagentyp von Vestas V172, Nabenhöhe 175 m, Leistung 7,2 MW auf Nordex N175 6.X, Na-benhöhe 179 m, Leistung 6,8 MW geändert (siehe Aktenz. §16b: 766.0085/25/1.6.2). Durch diese Änderung des Anlagentyps müssen die Kranstell- und Montageflächen sowie Wege und Kompensationsmaßnahmen sowie das Er-satzgeld angepasst werden. Dem Antrag liegt ein gegenüber der Genehmigung vom 22.12.2025 (Az. 766.0085/25/1.6.2) neues Gutachten zur Standorteignung von Windenergieanlagen zugrunde. Im ursprünglichen Gutachten für die § 16b BImSchG-Genehmigung der WEA war eine Abschaltung beinhaltet, die nach erfolgter Lastenrechnung gut-achterlich respektive unter Wahrung der Statik-Anforderungen herausgerechnet werden konnte. Turbulenzbedingte Einschränkungen in gewissen Sektoren und unter gewissen Windbedingungen zum Schutz von Drittwindkraftanlagen entfallen demnach für die WEA LA-11 völlig. Da das neue Gutachten zur Standorteignung somit einen Entfall eines sektorbezogenen Abschaltungserfordernisses beinhaltet, bedeutet dies, dass die WEA eine höhere Betriebszeit erreichen mag. Durch die entsprechende Änderung der Betriebsmodi der WEA erhöht sich die Betriebsdauer der WEA geringfügig; dies kann zu einer marginalen Zunahme der Emissionszeiten der WEA führen. An den maximalen Emissionswerten (z. B. Schallleistungspegel) ändert sich jedoch an den Immissionspunkten nichts, da diese durch die Genehmigung v. 22.12.2025 hinsichtlich z. B. ihrer maximal zuläs-sigen Beschallung durch die WEA begrenzt sind; es werden also z. B. die Schall-richtwerte an allen relevanten Immissionsorten im Umfeld weiterhin eingehalten. Durch die Änderung der turbulenzbedingten Abschaltung werden keine sonstigen Änderungen an der WEA vorgenommen, d.h. sowohl die Abmaße der WEA und ihrer Bestandteile inkl. Fundament als auch die Nennleistung und ihr Standort bleiben unverändert. Standort der Windenergieanlage LA-11 Stadt: Lage Gemarkung: Hardissen Flur / Flurstücke: 1 / 31/1 east (UTM): 486 831 north (UTM): 5 763 360 Aktenzeichen §4: 766.0011/24/1.6.2 Aktenzeichen §16b: 766.0085/25/1.6.2 Aktenzeichen §16: 766.0026/26/1.6.2 Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungsvorbehalt nach § 16 BImSchG i. V. m. der Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs I zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Bei dem hier gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorha-ben im Sinne vom § 9 Abs. 1 UVPG, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprü-fung zu prüfen ist, ob die Änderungen zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Nach Prüfung des Sachverhaltes unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbe-hörde sowie nach Prüfung der relevanten Antragsunterlagen (Gutachten zur Stan-dorteignung von Windenergieanlagen) wurde festgestellt und entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umwelt-auswirkungen nach den in der Anlage 3 des UVPG genannten Schutzkriterien nicht zu erwarten sind. Die hier in Frage kommenden Umweltauswirkungen führen zu keiner UVP-Pflicht. Weitere Auswirkungen auf Schutzgüter des UVPG sind nicht ersichtlich. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de bekannt gemacht. Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (Immissionsschutz Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG (UVP-Vorprüfung))) abrufbar.
Die Firma Wienerberger GmbH, Oldenburger Allee 26, 30659 Hannover beantragt gemäß §§ 3 und 7 des Abgrabungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AbgrG NRW) die Genehmigung für die Änderung der Tongrube Dehlentrup (Anpassung der Rekultivierungsplanung), in Detmold in der Gemarkung Dehlentrup, Flur 3, Flur-stück 9, 93, 95 und 190 (je teilweise).
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 36 |
| Land | 102 |
| Weitere | 14 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 5 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 2 |
| Daten und Messstellen | 8 |
| Förderprogramm | 24 |
| Infrastruktur | 1 |
| Taxon | 3 |
| Text | 34 |
| Umweltprüfung | 69 |
| unbekannt | 17 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 102 |
| Offen | 45 |
| Unbekannt | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 151 |
| Englisch | 21 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 8 |
| Bild | 2 |
| Datei | 2 |
| Dokument | 76 |
| Keine | 38 |
| Unbekannt | 1 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 41 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 60 |
| Lebewesen und Lebensräume | 151 |
| Luft | 47 |
| Mensch und Umwelt | 147 |
| Wasser | 66 |
| Weitere | 144 |