Die Firma Pfeifer und Langen GmbH & Co. KG hat bei der Bezirksregierung Detmold die Erteilung einer Genehmigung zur Dammsanierung des Aufladeteiches 1 / 2 in der Gemeinde Lage, Gemarkung Heiden, Flur 8, Flurstücke 5, 9, 263, 267 und 280 gemäß § 57 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG) beantragt. Die beantragte Dammsanierung ist aus statischen Gründen erforderlich. Sie dient der Instandsetzung einer bestehenden, genehmigten Damm-Anlage, die andernfalls großen Schaden erwarten lässt, wenn die Standsicherheit nicht mehr gegeben ist. Bei der Dammsanierung handelt es sich um ein Änderungsvorhaben gem. § 9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG. Danach wird für ein Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die Fa. Jowat SE beantragt gem. § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihrer Anlage nach Nr. 4.1.8 des Anhangs der 4. BImSchV (Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)) einschl. der erforderlichen Nebeneinrichtungen auf ihrem Betriebsgrundstück Ernst – Hilker - Straße 10 in 32758 Detmold (Gemarkung Detmold, Flur 38, Flurstück 180, 181, 183, 184, 275, 342, 368, 369, 372, 388, 389, 390, 391, 405, 407, 409 und 1287). Beantragt wird die Erweiterung der Produktion reaktiver Schmelzklebstoffe um eine Produktionslinie der Reaktantanlage und die Übernahme der durch die Anzeigenbestätigung gesicherten Änderung in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsstand.
Die Karte oberflächennaher Rohstoffe 1:200.000 (KOR 200) ist ein Kartenwerk, das gemeinsam von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und den Staatlichen Geologischen Diensten der Länder (SGD) im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf Beschluss der Länderwirtschaftsminister vom 22. Juni 1984 erarbeitet wird. Das Kartenwerk folgt dem Blattschnitt der topographischen Übersichtskarte 1:200.000 (TÜK 200) und besteht aus 55 Kartenblättern mit jeweils einem Erläuterungsheft. Es erfolgt eine Bestandsaufnahme, Beschreibung, Darstellung und Dokumentation der Vorkommen und Lagerstätten von mineralischen Rohstoffe, die üblicherweise im Tagebau bzw. an oder nahe der Erdoberfläche gewonnen werden. Im Besonderen sind dies Industrieminerale, Steine und Erden, Torfe, Braunkohle, Ölschiefer und Solen. Die Darstellung der oberflächennahen Rohstoffe und die zusätzlichen schriftlichen Informationen sind für die Erarbeitung überregionaler, bundesweiter Planungsunterlagen, die die Nutzung oberflächennaher mineralischer Rohstoffe berühren, unentbehrlich. Auf der Karte sind neben den umgrenzten, je nach Rohstoff farblich unterschiedlich dargestellten Lagerstätten- bzw. Rohstoffflächen "Abbaustellen" (=Betriebe) bzw. "Schwerpunkte mehrerer Abbaustellen" mit je einem Symbol dargestellt. Die Eintragungen in der Karte werden ergänzt durch Texterläuterungen. Die Erläuterungsbände haben üblicherweise einen Umfang von 40 - 80 Seiten und sind derzeit nur in der gedruckten Ausgabe der Karte verfügbar. Der Text ist gegliedert in: - Einführung - Beschreibung der Lagerstätten und Vorkommen nutzbarer Gesteine - Rohstoffwirtschaftliche Bewertung der Lagerstätten und Vorkommen oberflächennaher Rohstoffe im Blattgebiet - Verwertungsmöglichkeiten der im Blattgebiet vorkommenden nutzbaren Gesteine - Schriftenverzeichnis - Anhang (u. a. mit Generallegende und Blattübersicht) Die KOR 200 stellt somit die Rohstoffpotentiale in Deutschland in bundesweit vergleichbarer Weise dar und liefert eine Grundlage für künftige Such- und Erkundungsarbeiten sowie einen Beitrag zur Sicherung der Rohstoffversorgung.
In der vorliegenden Ausgabe von Natur in NRW werden die großen landwirtschaftlich orientierten nordrhein-westfälischen Freilichtmuseen in Detmold, Kommern und Lindlar vorgestellt. Die Freilichtmuseen vermitteln einen lebendigen Blick auf die Vergangenheit und sind gleichzeitig Bewahrer alter Pflanzen- und Nutztierrassen, die in der heutigen Landwirtschaft zumeist nicht mehr vorkommen und damit nicht selten vom Aussterben bedroht sind. Durch tausende von Besuchern aller Schichten und Altersgruppen, die museumspädagogischen Programme und die enge Zusammenarbeit mit regionalen Partnern (z.B. Archehöfe, Züchter, Naturschutzgruppen, Umweltbildungseinrichtungen) sind die Freilichtmuseen Multiplikatoren für Natur- und Umweltbewusstsein und wahre Refugien der Vielfalt. Dass ein Truppenübungsplatz auch ein Hort der Biodiversität sein kann, zeigt der Aufsatz über die Borkenberge bei Coesfeld. Hier ist es der militärischen Nutzung zu verdanken, dass zum Beispiel offene Heiden und Sandtrockenrasen erhalten bleiben. Zwei weitere Aufsätze in diesem Heft beschäftigen sich mit der Ökologischen Flächenstichprobe. Ein Beitrag analysiert die Wirkung von Vertragsnaturschutz- und Agrarumweltmaßnahmen im Hinblick auf die Förderung der Biodiversität des Grünlandes. Ein weiterer erklärt, wie auf Grundlage von ÖFS-Daten Verbreitungskarten entstehen. Des Weiteren berichtet Natur in NRW über die Erfahrungen mit einem mehrwöchigen Einstauversuch im Gebiet der Walsumer Rheinaue. Dieser diente dazu, im Vorfeld Maßnahmekonzepte zur Förderung der Auendynamik am Rhein zu überprüfen. Der Nationalpark Eifel ist bislang der einzige Nationalpark in NRW. Das LANUV hat nun mit einem Gutachten festgestellt, dass der Teutoburger Wald in Ostwestfalen-Lippe alle naturschutzfachlichen Voraussetzungen für einen Nationalpark erfüllt. Ein kurzer Beitrag zum Gutachten ist im Heft zu finden. Den Abschluss bildet ein Kurzbericht vom 80. Jubiläum der Fischereiökologie in Albaum.
Der vom Menschen verursachte Klimawandel und die damit verbundenen Handlungsfelder Klimaschutz und Klimaanpassung betreffen verschiedenste Akteure und Fachplanungen. Die Auswirkungen des Klimawandels treten lokal beziehungsweise regional auf, auch die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind konkret räumlich verortet. Die Regionalplanung, die von Haus aus verschiedene Interessen und Nutzungsansprüche an den Raum für einen mittel- bis langfristigen Zeithorizont steuert, ist daher von zentraler Bedeutung, um Maßnahmen zum Klimaschutz sowie zur Anpassung an den Klimawandel zu implementieren. Damit die Regionalplanung die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung berücksichtigen kann, benötigt sie entsprechende und möglichst räumlich konkrete Informationen, belastbare Datengrundlagen und klimafachliche Einschätzungen. Daher hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW für die Fortschreibung des Regionalplans Detmold erstmals einen Fachbeitrag Klima erarbeitet, um diese Grundlagen für die planerischen Abwägungsprozesse flächendeckend für die Planungsregion bereitzustellen. Der Fachbeitrag Klima gliedert sich dabei in drei zentrale Bausteine: Zunächst wird das Klima und der bereits stattgefundene sowie für die Zukunft projizierte Klimawandel in der Planungsregion Detmold beschrieben. Anschließend werden im Handlungsfeld Klimaschutz die regionalen Treibhausgasemissionen in der Planungsregion ausgewertet sowie schwerpunktmäßig der Bereich der Energieversorgung und damit verbunden der Ausbau der Erneuerbaren Energien thematisiert. Außerdem werden die Herausforderungen und mögliche Handlungsansätze zur Anpassung an den vom Menschen verursachten Klimawandel behandelt. Der Fokus liegt hierbei vor allem auf dem Aspekt der Hitzebelastung der Bevölkerung. Hierzu werden umfassende Daten aus der vom LANUV erstellten landesweiten „Klimaanalyse NRW“ für die Planungsregion Detmold ausgewertet.
Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), das am 01.02.2023 in Kraft getreten ist, hat der Bund den Ländern verbindliche Vorgaben gemacht, wie viel Fläche sie für den Ausbau der Windenergie bereitstellen müssen. Der Flächenbeitragswert für Nordrhein-Westfalen beträgt bis zum Ende des Jahres 2027 1,1 % der Landesfläche (37.524 ha) und bis zum Ende des Jahres 2032 1,8 % der Landesfläche (61.402 ha). Die nordrhein-westfälische Landesregierung wird die Ausweisung von Windenergiegebieten im entsprechenden Umfang durch die regionalen Planungsträger sicherstellen und hierfür zeitnah den Landesentwicklungsplan (LEP) ändern. Dabei werden Teilflächenziele für alle Planungsregionen als Ziele der Raumordnung festgelegt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde das LANUV vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) damit beauftragt, die Flächenpotenziale zur Windenergienutzung zu untersuchen und dabei insbesondere die Potenziale in den sechs Planungsregionen zu ermitteln. Die Flächenanalyse Windenergie NRW dient dabei als fachliche Grundlage für die Festlegung der regionalen Teilflächenziele im LEP. Damit wird auch die im letzten Jahr vom LANUV veröffentlichte Potenzialstudie Windenergie NRW vor dem Hintergrund der in der Zwischenzeit veränderten planungs- und genehmigungsrechtlicher Rahmenbedingungen beim Ausbau der Windenergie aktualisiert. Mit der Veröffentlichung des Zwischenberichts werden knapp die Rahmenbedingungen sowie die Ergebnisse der Flächenanalyse Windenergie NRW dargestellt. Das landesweite Flächenpotenzial zur Windenergienutzung beträgt demnach 106.802 ha, was 3,1 Prozent der Landesfläche Nordrhein-Westfalens entspricht. Wenn darüber hinaus in der Flächenanalyse die Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) aus den Regionalplänen nicht ausgeschlossen werden, erhöht sich das Potenzial auf 126.249 ha (3,7 % der Landesfläche). Die größten Anteile am landesweiten Gesamtpotenzial weisen die Planungsregionen Arnsberg (29.266 ha), Köln (27.540 ha), Detmold (23.152 ha) und Münster (18.595 ha) auf. Deutlich geringer sind die Flächenpotenziale in der Planungsregion Düsseldorf (5.535 ha) und im Bereich des RVR (2.714 ha). Wenn zusätzlich die BSN mit einbezogen werden, erhöhen sich die Flächenpotenziale für die Planungsregion Köln auf 32.661 ha, für Arnsberg auf 32.632 ha, für Detmold auf 27.412 ha, für Münster auf 22.482 ha, für Düsseldorf auf 5.961 ha und für den Bereich des RVR auf 5.100 ha. Es ist vorgesehen, den Abschlussbericht zu der Untersuchung bis zum Sommer dieses Jahres zu veröffentlichen.
Neue Studie des LANUV untersucht Flächenpotenziale zum Ausbau der Windenergie in NRW Die Studie kommt im Ergebnis zu einem landesweiten Flächenpotenzial von 106.802 ha, was etwa 3,1 % der Landesfläche entspricht. Dabei zeigen sich hinsichtlich der regionalen Verteilung der Flächenpotenziale größere Unterschiede zwischen den sechs Planungsregionen. Den größten Anteil am landesweiten Gesamtpotenzial weist die Planungsregion Arnsberg mit 29.266 ha auf, gefolgt von den Planungsregionen Köln mit 27.540 ha, Detmold mit 23.152 ha und Münster mit 18.595 ha. Demgegenüber ist das Flächenpotenzial in der Planungsregion Düsseldorf (5.535 ha) sowie im Verbandsgebiet des RVR (2.714 ha) deutlich geringer. Die größten Potenziale liegen vor allem im Hochstift Paderborn und dem östlichen Teil des Sauerlands, im Nordwesten des Münsterlandes sowie im westlichen Teil des Regierungsbezirks Köln. Darüber hinaus können sich zusätzliche Flächenpotenziale in den naturschutzrechtlich nicht streng geschützten Teilflächen der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) ergeben. Wenn die in den Regionalplänen festgelegten BSN in der Analyse nicht ausgeschlossen werden, erhöht sich das landesweite Flächenpotenzial um 19.447 ha auf insgesamt 126.249 ha. Das entspricht etwa 3,7 % der Landesfläche von Nordrhein-Westfalen. Hintergrund der Flächenanalyse ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz, das seit dem 01.02.2023 in Kraft ist. Mit diesem Gesetz hat der Bund den Ländern verbindliche Flächenziele vorgegeben, die für den Ausbau der Windenergie ausgewiesen werden müssen. Der zu erreichende Flächenbeitragswert für Nordrhein-Westfalen beträgt 1,8 % der Landesfläche, was 61.402 ha entspricht. Die nordrhein-westfälische Landesregierung ändert zur Umsetzung dieser Vorgaben den Landesentwicklungsplan und legt verbindliche, mengenmäßige Teilflächenziele für die sechs Planungsregionen in NRW fest. Die räumlich konkrete Ausweisung von Windenergiebereichen im entsprechenden Umfang erfolgt anschließend in den Regionalplänen der Planungsräume Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster und des Regionalverbands Ruhr (RVR). Vor diesem Hintergrund hatte das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen das LANUV damit beauftragt, eine aktuelle Analyse der Flächenpotenziale zur Nutzung der Windenergie in Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Ziel ist dabei die Untersuchung der landesweit und in den sechs Planungsregionen Nordrhein-Westfalens zur Verfügung stehenden Flächen, um auf dieser Grundlage eine gerechte Verteilung der Flächenziele für die einzelnen Planungsregionen ableiten zu können. Die Ergebnisse der nun veröffentlichten Studie dienen somit als eine fachliche Grundlage für die Änderung des Landesentwicklungsplans. Das LANUV hatte im April 2022 die Potenzialstudie Windenergie NRW veröffentlicht. Seitdem hat sich der rechtliche Rahmen für den Ausbau der Windenergie in Deutschland in vielen Aspekten geändert, u. a. durch die Novellierung zahlreicher Gesetze wie z. B. dem Baugesetzbuch oder dem Bundesnaturschutzgesetz. Die Potenzialstudie aus dem Jahr 2022 ist daher bereits ein Jahr nach Veröffentlichung nicht mehr dazu geeignet, als belastbare fachliche Grundlage für die Festlegung regionaler Teilflächenziele im LEP zu fungieren. Die aktuellen Ergebnisse der Flächenanalyse Windenergie NRW sowie die zu Grunde liegenden Datensätze und Flächenkategorien werden vom LANUV auch in der Karte „ Planung Wind “ des Energieatlas NRW digital und in Kartenform zur Verfügung gestellt.
Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität werden nach Abstimmung und Abwägung mit anderen Belangen zusammen im Regionalplan dargestellt; der Regionalplan erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmenplans im Sinne des § 6 des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW, 2017) und des § 10 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den örtlichen Landschaftsplan erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen den Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 8 LNatSchG NRW, 2017).
In Nordrhein-Westfalen ist für die fünf Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster jeweils eine Messstelle mit den Untersuchungen der genannten Umweltbereiche betraut, wobei bestimmte Untersuchungen aus Gründen der erforderlichen spezifischen Laborausstattung zentral erfolgen. Für die Entnahme der Lebensmittel- und Futtermittelproben sind die Ordnungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Umweltproben werden von den Messstellen entnommen. Die erhobenen Daten werden in einem bundesweiten DV-Netzwerk, dem Integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS; Kapitel 4) erfasst und bereitgestellt. Sie sind Grundlage von Modellrechnungen und Prognosen. Daraus und aus der konkreten Belastungssituation können in einem radiologischen Ereignisfall Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor erhöhter Strahlenexposition abgeleitet werden. In die Zuständigkeit des Bundes fällt die Ermittlung der Radioaktivität Die Länder ermitteln die spezifische Radioaktivität bzw. Radioaktivitätskonzentration in Bundesauftragsverwaltung in den Bereichen
In Nordrhein-Westfalen ist für die fünf Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster jeweils eine Messstelle mit den Untersuchungen der genannten Umweltbereiche betraut, wobei bestimmte Untersuchungen aus Gründen der erforderlichen spezifischen Laborausstattung zentral erfolgen. Für die Entnahme der Lebensmittel- und Futtermittelproben sind die Ordnungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Umweltproben werden von den Messstellen entnommen. Die erhobenen Daten werden in einem bundesweiten DV-Netzwerk, dem Integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS; Kapitel 4) erfasst und bereitgestellt. Sie sind Grundlage von Modellrechnungen und Prognosen. Daraus und aus der konkreten Belastungssituation können in einem radiologischen Ereignisfall Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor erhöhter Strahlenexposition abgeleitet werden. In die Zuständigkeit des Bundes fällt die Ermittlung der Radioaktivität Die Länder ermitteln die spezifische Radioaktivität bzw. Radioaktivitätskonzentration in Bundesauftragsverwaltung in den Bereichen
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