Der Datenbestand stellt die laufenden Projekte der Ämter für Ländliche Entwicklung dar. Diese entsprechen dabei dem jeweiligen Bearbeitungsstand zum Zeitpunkt der Datenableitung für den WMS-Dienst. Abweichungen gegenüber dem rechtlich verbindlichen Stand sind somit möglich und mit dem zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung zu klären. Weitere Informationen zu den einzelnen Projekten werden in der Objekt-Information bereitgestellt. Der Dienst dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Die Teilnehmergemeinschaft Kohlberg II wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung des Planes über die gemein-schaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war ge-mäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ei-ne allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Für die Änderung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Die Große Kreisstadt Nördlingen plant im Zuge der Dorferneuerung im Ortsteil Schmähingen die bestehende Verrohrung am Ursprungbach zurückzubauen. Der Rückbau findet im Bereich der Mühlbachstraße östlich des Feuerwehrhauses statt. Die Offenlegung der Bachverrohrung des Ursprungbach erfolgt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 105 (TF) und Fl.-Nr. 354 (TF) der Gemarkung Schmähingen. Die nördliche Uferseite bei der Offenlegung wird abgeböscht und ggf. mit Wasserbausteinen verstärkt. Die südliche Uferseite wird mit einer Stützmauer mit einem Geländer gesichert. Auf einer Länge von ca. 195 m auf dem Grundstück Fl.-Nr. 105 (TF) und 115 (TF) der Gemarkung Schmähingen erfolgt ein Austausch der Bachverrohrung mit einem Maulprofil von 1300/800. Die Maßnahmen sollen die hydraulische und ökologische Situation am Ursprungbach verbessern und stammen aus dem Gewässerentwicklungskonzept der Stadt Nördlingen aus dem Jahr 2009.
Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Die Teilnehmergemeinschaft Kohlberg II hat beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung des Planes über die gemein-schaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG beantragt. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war ge-mäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ei-ne allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzufüh-ren. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichti-gung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erhebli-chen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Origin | Count |
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Bund | 47 |
Land | 185 |
Zivilgesellschaft | 5 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 38 |
Text | 62 |
Umweltprüfung | 116 |
unbekannt | 12 |
License | Count |
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Language | Count |
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Unbekannt | 10 |
Webdienst | 1 |
Webseite | 38 |
Topic | Count |
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Boden | 94 |
Lebewesen & Lebensräume | 174 |
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Mensch & Umwelt | 229 |
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