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Störfall im AKW Stade

Durch einen elektronischen Fehler schlossen Ventile in allen Hauptdampfleitungen. Durch den erfolglosen Versuch sie durch Operateure zu öffnen, entstand eine Druckwelle in den Dampfleitungen. Es kam nicht zum Bruch der Leitungen (dies hätte eine Kernschmelze verursachen können). (Quelle: Greenpeace)

WWF-Report: Staudamm-Projekt bedroht die letzten 80 Mekong-Delphine

Die Naturschutzorganisation WWF kritisiert in ihrem am 20. Februar 2014 veröffentlichten Bericht, dass der Bau des Don Sahong Staudamms in Laos die letzten etwa 80 Flussdelphine im Mekong bedroht. Das Hauptverbreitungsgebiet der Delphine liegt nur einen Flusskilometer unterhalb des geplanten Staudammes. Unter vielen anderen schädlichen Einflüssen der nahen Großbaustelle wird mit massiven Druckwellen zu rechnen sein, da für solche Baumaßnahmen enorme Gesteinssprengungen vorgenommen werden. Die Druckwellen seien für die Delphine mit ihrem extrem empfindlichen Gehör möglicherweise nicht nur schädlich, sondern könnten sie sogar töten. Außerdem sei in der Region ein erhöhtes Schiffsaufkommen, Veränderungen der Wasserqualität und die mit dem Bau einhergehende Zerstörung des Ökosystems zu befürchten. Zudem bedrohe der Staudamm die weltweit größte Binnenfischerei, da er die Fischwanderungen im Flusssystem blockieren werde.

rvSU-Kriterium - Tongestein - Prüfschritt 1 - Aktive Störungszonen - Impaktereignisse (PDF)

rvSU-Kriterium Aktive Störungszonen – Impaktereignisse Einordnung PrüfschrittPrüfschritt 1 WirtsgesteinTongestein Fachlich-regulatorische Beschreibung Fachliche BeschreibungMit dem rvSU-Kriterium „Aktive Störungszonen“ werden so­ wohl aktive Störungszonen als auch atektonische Vorgänge bewertet. Zu den atektonischen Vorgängen gehören Ein­ schläge von Meteoriten, die als Impaktereignisse bezeichnet werden. Durch den Einschlag werden die Gesteine im Unter­ grund kurzzeitig sehr hohen Temperaturen und Drücken aus­ gesetzt, wodurch es neben Mineralumwandlungen zu intensi­ ver Gesteinszertrümmerung und der Bildung eines Impaktkra­ ters kommt. Es werden ausschließlich bereits erfolgte Impakt­ ereignisse bewertet. Bedeutung für die Sicherheit des EndlagersystemsUm den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle zu ge­ währleisten, muss der Wirtsgesteinsbereich mit Barrierefunk­ tion (WbB)1 Fluidbewegungen verhindern. Durch Gesteinszer­ trümmerungen als Folge eines in der geologischen Vergangen­ heit erfolgten Impaktereignisses wurden die Barriereeigen­ schaften des WbB beeinträchtigt. Thematischer und regulatori­ scher BezugHauptgruppe „Langfristige Stabilität und Integrität (Erhalt der Barrierewirkung)“ (vgl. BGE 2023/3, S. 27 ff.); § 22 Abs. 2 Nr. 2 StandAG § 7 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. e) EndlSiUntV Anwendungsmethodik KategorisierungDas Nichterfüllen dieses rvSU-Kriteriums zu Prüfschritt 1 ist hinreichend für die Einstufung in Kategorie D (BGE 2023/3, S. 32), was dadurch begründet ist, dass sich das rvSU-Krite­ rium an den gesetzlich festgelegten Ausschlusskriterien (§ 22 StandAG) orientiert. BewertungsmethodikEs wird zunächst die Einwirkungstiefe eines identifizierten Im­ paktereignisses abgeschätzt. Liegt diese tiefer als 300 m unter der Geländeoberkante (GOK) wird in einem zweiten Arbeits­ schritt ein Sicherheitsabstand von 1000 m um das Impakter­ eignis festgelegt. 1 Als WbB wird bis zum Zeitpunkt der konkreten räumlichen Festlegung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs (ewG) in einem Untersuchungsraum der Wirtsgesteinsbereich bezeichnet, der den ewG aufnehmen kann (verändert nach BGE 2023/6). Innerhalb eines WbB kann theoretisch überall ein ewG platziert werden. Der ewG ist „der Teil eines Gebir­ ges, der bei Endlagersystemen, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, im Zusammenwirken mit den techni­ schen und geotechnischen Verschlüssen den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle in einem Endlager gewährleis­ tet“ (§ 2 Nr. 9 StandAG). Geschäftszeichen: SG02303/97-3/1-2024#1 – Objekt-ID: 11333437 – Stand: 04.11.2024 www.bge.de Seite 1 von 4 rvSU-Kriterium Bewertungs-/Datengrundlagen Die Bewertung erfolgt anhand von (hydro-)geologischen Kar­ ten und Fachliteratur. Wertungsgruppen erfülltKein Impaktereignis mit Einwirkungstiefe größer 300 m unter GOK vorhanden. nicht erfülltImpaktereignis mit Einwirkungstiefe größer 300 m unter GOK vorhanden. 1 Fachliche Herleitung des Kriteriums Das rvSU-Kriterium „Aktive Störungszonen – Impaktereignisse“ orientiert sich am Ausschlusskrite­ rium „Aktive Störungszonen“, das in § 22 Abs. 2 Nr. 2 StandAG definiert ist: „Brüche in den Ge­ steinsschichten der oberen Erdkruste wie Verwerfungen mit deutlichem Gesteinsversatz sowie aus­ gedehnte Zerrüttungszonen mit tektonischer Entstehung, an denen nachweislich oder mit großer Wahrscheinlichkeit im Zeitraum Rupel bis heute, also innerhalb der letzten 34 Millionen Jahre, Be­ wegungen stattgefunden haben. Atektonische beziehungsweise aseismische Vorgänge, also Vor­ gänge, die nicht aus tektonischen Abläufen abgeleitet werden können oder nicht auf seismische Aktivitäten zurückzuführen sind und die zu ähnlichen Konsequenzen für die Sicherheit eines Endla­ gers wie tektonische Störungen führen können, sind wie diese zu behandeln.“ Mit dem rvSU-Krite­ rium „Aktive Störungszonen“ werden sowohl aktive Störungszonen als auch atektonische Vorgänge bewertet. Zu atektonischen Vorgängen werden die Folgen von Impaktereignissen und Subrosion sowie Deformationen durch Gletscherüberfahrung gezählt. Das vorliegende rvSU-Kriterium befasst sich mit den Impaktereignissen. Bei einem Impaktereignis schlagen Meteoriten oder andere kosmische Körper auf der Erde ein und verursachen dabei Impaktkrater, Impaktite und Gesteinszertrümmerungen im Untergrund. Die Ein­ wirktiefe von Impaktereignissen kann dabei mehrere Kilometer erreichen (Martin & Eiblmaier 2000). Beim Einschlag kommt es zu einer Umwandlung der kinetischen Energie in Wärme und Stoßwellen, die zur Impakt- bzw. Stoßwellenmetamorphose des betroffenen Gesteins führen. Die Minerale der Gesteine sind kurzzeitig extrem hohen Drücken und Temperaturen ausgesetzt, wodurch es zur Um­ wandlung des Mineralbestands, Rissbildung oder auch Druckzwillingsbildung kommt (z. B. Grotzin­ ger & Jordan 2017). Beim Aufprall wird der Meteorit in der Regel vollständig zerstört, sodass keine Reste des Meteoriten im Impaktkrater oder in der Umgebung des Impaktkraters zu finden sind (z. B. Grotzinger & Jordan 2017). Die Auswurfsmassen fallen nach dem Einschlag zum Teil zurück in den Krater oder bilden einen Wall um den Kraterrand (Martin & Eiblmaier 2000). 2 Details der Anwendungsmethodik In Schritt 1 der Phase I wurde um Impaktereignisse mit einer Einwirkungstiefe größer als 300 m unter GOK (analog zu aktiven Störungen) ein Sicherheitsabstand von 1000 m angesetzt (BGE 2020/7, S. 58). Sofern die gestörten Bereiche, die durch das Impaktereignis hervorgerufen wurden, durch den Sicherheitsabstand nicht vollumfänglich abgedeckt werden, kann dieser unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Informationen individuell erweitert werden (Abbildung 1). Da­ bei wird berücksichtigt, dass die Gesteine im Untergrund auch über den in hydrogeologischen Karten Geschäftszeichen: SG02303/97-3/1-2024#1 – Objekt-ID: 11333437 – Stand: 04.11.2024 www.bge.de Seite 2 von 4 rvSU-Kriterium erfassten und geomorphologisch sichtbaren Kraterrand hinaus gestört sein können und die Barrie­ reeigenschaften des WbB gegebenenfalls negativ beeinflussen. Abbildung 1: Anwendung des rvSU-Kriteriums „Aktive Störungszonen – Impaktereignisse“. Das rvSU-Kriterium wird mit „nicht erfüllt“ bewertet, wenn ein Impaktereignis mit einer Einwirkungstiefe von größer 300 m unter GOK vorhanden ist. Anhand von gebietsspezifischen Informationen zu den vom Impaktereignis gestörten Berei­ chen im Untergrund wird der im Schritt 1 der Phase I angewendete Sicherheitsab­ stand von 1000 m um das Impaktereignis ggf. erweitert. Die farblich hervorgeho­ benen Bereiche im Untergrund stellen den WbB dar. Geschäftszeichen: SG02303/97-3/1-2024#1 – Objekt-ID: 11333437 – Stand: 04.11.2024 www.bge.de Seite 3 von 4

Richtlinie Schutz von Kernkraftwerken gegen Druckwellen aus chemischen Reaktionen

Richtlinie Schutz von Kernkraftwerken gegen Druckwellen aus chemischen Reaktionen Dokument aus dem Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz Herunterladen PDF, 65KB, barrierefrei⁄barrierearm

Rücksicht nehmen: Mit Abstand am Besten

Immer mehr Menschen schwingen sich in Berlin aufs Fahrrad. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt unterstützt diese Entwicklung, denn Fahrradfahren ist gesund, klimafreundlich und verursacht keine Staus. Doch es gibt noch viele Berlinerinnen und Berliner, die das Radfahren meiden, weil sie sich im Straßenverkehr unsicher fühlen. Zu enge Überholmanöver von Autos sind einer der häufigsten Gründe, warum sich Menschen in Berlin nicht aufs Fahrrad trauen. Eine gemeinsame Kampagne der Verkehrsverwaltung und des ADFC Berlin soll auf diese Problematik hinweisen. Genügend Abstand beim Überholen nicht nur eine Frage der gegenseitigen Rücksichtnahme, sondern auch gesetzlich geregelt. In der Straßenverkehrsordnung ist seit 2020 eindeutig festgelegt, wie groß der Sicherheitsabstand beim Überholen von Fahrrädern, Tretrollern oder Mopeds sein muss ( StVO §5 Absatz 4 ): Autos müssen in der Stadt mindestens 1,5 Meter Abstand halten, außerorts sind es sogar zwei Meter. Als Sicherheitsabstand gilt dabei immer die Distanz zwischen den beiden Außenkanten der Fahrzeuge – also etwa vom Seitenspiegel des Autos bis zum Lenkerende des Fahrrads. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Radfahrende auf der Fahrbahn, einem Radweg oder einem geschützten Radfahrstreifen unterwegs ist. Ein Verstoß kostet 30 Euro Bußgeld. Wer Kinder, Hilfsbedürftige oder ältere Menschen zu eng überholt, muss sogar mit 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Trotzdem werden die Regeln zu häufig nicht eingehalten: 56 Prozent der Autos in Berlin überholen Radfahrerinnen und Radfahrer zu eng, hat eine Untersuchung des Tagesspiegel 2018 gezeigt. Nicht immer ist dabei Rücksichtslosigkeit im Spiel, vielen Autofahrenden sind die gesetzlichen Regeln schlichtweg nicht bekannt. Dabei können riskante Überholmanöver zu schweren Unfällen führen. Radfahrerinnen und Radfahrer können stürzen, weil sie sich erschrecken oder direkt gestreift werden. Oder weil es ihnen nicht gelingt, Druckschwankungen auszugleichen. Denn wenn ein Auto zu eng vorbeirauscht, wirken auf Radfahrerinnen und Radfahrer enorme Druckwellen ein. Dieser Effekt ist vielen Autofahrerinnen und Autofahrer nicht bewusst, weil sie ihn selbst nicht erleben. Doch selbst geübte Radlerinnen und Radler kann er zu Fall bringen. Kein Wunder also, dass 91 Prozent der Berliner Radfahrerinnen und Radfahrer bei einer Umfrage des Tagesspiegel sagten, dass sie sich vor zu engen Überholmanövern fürchten. Viele weichen aus Angst auf Gehwege aus, auf denen sie sich und andere unnötig gefährden. Radfahren soll keine Mutprobe sein. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt wirbt daher zusammen mit dem Allgemeinen Deutschen Fahrradclub Berlin (ADFC) für mehr Miteinander auf Berlins Straßen – unter anderem mit Aufklebern, die auf den eigenen Pkw oder die Fahrradtasche geklebt werden können, um andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den Sicherheitsabstand beim Überholen zu erinnern. Als eine erste Aktion zum Thema werben BVG-Busse auf den nötigen Mindestabstand beim Überholen hin. Sich möglichst eng an die Bordsteinkante zu drängen, trägt beim Radfahren übrigens nicht zu mehr Sicherheit bei. Denn so signalisiert man Autofahrerinnen und Autofahrer eventuell unbewusst, dass sie nicht ausscheren müssen, wenn sie überholen wollen. Auch bleibt kein Platz, um im Notfall nach rechts auszuweichen. Besser ist es, sich als Radfahrerin und Radfahrer im Verkehr selbstbewusst Raum zu nehmen und 80 Zentimeter vom Gehweg oder den parkenden Autos entfernt zu fahren. Dies trägt auch dazu bei, als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer wahrgenommen zu werden und sendet ein deutliches Signal an Autofahrerinnen und Autofahrer: Beim Überholen bitte Abstand halten!

Gefahrstoffschnellauskunft informiert zu Ammoniumnitrat

Gefahrstoffschnellauskunft informiert zu Ammoniumnitrat Im Hafen der libanesischen Hauptstadt Beirut kam es zu einer gewaltigen Explosion, das menschliche Leid und der Schaden an der Infrastruktur ist noch nicht abschätzbar. Durch den Brand einer Lagerhalle detonierten mehrere Tonnen unsachgemäß gelagertes Ammoniumnitrat. Die Gefahrstoffschnellauskunft informiert über die Geschichte, die Verwendung und den chemischen Hintergrund dieser Verbindung. Im Hafen der libanesischen Hauptstadt Beirut kam es am Abend des 4. August 2020 um kurz nach 18 Uhr Ortszeit zu einer riesigen Detonation. Große Teile der Hauptstadt sind durch die direkte Explosion und durch die einhergehende Druckwelle zerstört wurden. Die Detonation war noch auf der, 160 km entfernten, Insel Zypern zu hören bzw. zu spüren. Es gibt nach ersten Erkenntnissen über 135 Tote und über 5000 Verletzte, Rettungskräfte suchen nach Vermissten, Mediziner versuchen, die Überlebenden zu versorgen. Doch was war geschehen? Nach ersten Erkenntnissen kam es zu einem Lagerhallenbrand im westlichen Teil des Hafens. In der brennenden Lagerhalle sollen unter anderem ca. 2750 t der Chemikalie Ammoniumnitrat unsachgemäß gelagert worden sein. Durch den vorschreitenden Brand der Lagerhalle wurde das Ammoniumnitrat wahrscheinlich so stark thermisch belastet, dass es schlussendlich zur Detonation kam. Betrachtet man den geschichtlichen Hintergrund dieser Chemikalie kam es immer wieder zu Unfällen und Explosionen, auch mit terroristischem Hintergrund. Unter anderem verwendeten die Attentäter von Oklahoma (USA) im April 1995 Ammoniumnitrat für ihre Bomben. Weiterhin kam es zu riesigen Explosionen im Zusammenhang mit Ammoniumnitrat in der chinesischen Hafenstadt Tianjin (2015), in der französischen Stadt Toulouse (2001) und im Hafen der amerikanischen Stadt Texas City (1947). Auch der größte Chemieunfall in Deutschland am 21. September 1921 wurde durch diese Chemikalie ausgelöst. Hierbei wurde das Oppauer Stickstoffwerk in Ludwigshafen fast komplett zerstört. Wofür wird Ammoniumnitrat verwendet? Zunächst handelt es sich um einen der wichtigsten Stickstoffdünger der Landwirtschaft. Ebenfalls wird es als Treibmittel in Autoairbags verwendet. Aber es ist auch ein wichtiger Rohstoff zur Sprengstoffherstellung. Doch was macht Ammoniumnitrat so gefährlich? Die reine Erscheinung ist unscheinbar und lässt an körniges Eis erinnern. Schaut man sich hingegen die chemischen Eigenschaften und Struktur etwas genauer an, kann man das enorme Gefahrenpotenzial erahnen. Die Summenformel lautet NH4NO3 und lässt die Experten auf den ersten Blick erkennen, dass hier sehr leicht Stickstoff und Sauerstoff bei der Verbrennung entsteht. Ähnliche Strukturelemente sind im Nitroglyzerin und im TNT vorhanden. Ammoniumnitrat besitzt keinen direkten Schmelzpunkt, sondern zersetzt sich bei einer Temperatur von 169,6 °C schlagartig in die oben genannten gasförmigen Produkte. Wie kann man nun solche Katastrophen verhindern? Besonders wichtig ist die richtige Lagerung von Ammoniumnitrat. Hierbei sollte die Menge an eingelagertem Ammoniumnitrat so weit wie möglich auf eine geringe, verwendungsnotwendige Masse reduziert werden. Weiterhin sollte bei der Lagerung möglichst eine sehr trockne und kühle ⁠ Atmosphäre ⁠ vorhanden sein, um ein Verklumpen der Ammoniumkristalle zu verhindern. Hält man alle diese Vorkehrungen ein, können Katastrophen wie in Beirut vorgebeugt werden. Gefahrstoffschnellauskunft (GSA) Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank ChemInfo. Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.chemikalieninfo.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.

Geologie/Erdbeben/In Hessen gespürte Erdbeben: In Hessen gespürte Erdbeben Makroseismische Auswertung des Erdbebens vom 10. September 2023 bei Pfungstadt Makroseismische Auswertung des Erdbebens vom 06. Juni 2018 bei Ober-Ramstadt Erdbebenserie in der Region Welterod (RLP) und Dickschied (Hessen) im Jahr 2018 Makroseismische Auswertung des Erdbebens vom 28. September 2017 bei Ober-Ramstadt Makroseismische Auswertung des Erdbebens vom 14. Oktober 2016 in Darmstadt Die südhessische Erdbebenserie im Jahr 2015 bei Ober-Ramstadt Die südhessische Erdbebenserie im Jahr 2014 zwischen Reinheim und Mühltal Mehrere Erdbeben zwischen Bad Ems und Nassau am 14. Februar 2011 Makroseismische Auswertung der zwei Erdbeben vom 23. Dezember 2010 in der Region Mainz/Wiesbaden Schwaches Erdbeben westlich von Frankfurt vom 29. Juni 2010 Auswertung der Makroseismik des Erdbebens vom 29. Juni 2010 bei Kriftel

Für durch die Bevölkerung großräumig verspürte Erdbeben führt der Hessische Erdbebendienst makroseismische Erhebungen und Auswertungen durch. Aus den von der Bevölkerung ausgefüllten Fragebögen werden bei ausreichender Anzahl makroseismische Karten erstellt. Am 10.09.2023 ereignete sich um 02:43 Uhr Ortszeit ein spürbares Erdbebenereignis bei Pfungstadt, das von der Bevölkerung wahrgenommen wurde. Das Erdbeben hatte eine Lokalmagnitude von M L = 3,1 und wurde in einer Tiefe von 17 km lokalisiert. Es wurden über 130 Fragebögen durch die Bevölkerung zu diesem Erdbeben ausgefüllt. Dafür bedanken wir uns recht herzlich! Nach Auswertung der Fragebögen konnte das Ereignis mit einer Intensität von IV nach der EMS-98-Skala bewertet werden. Dem Hessischen Erdbebendienst sind keine größeren Schäden durch diese Erdbeben bekannt. Die Einzelmeldungen wurden in einer makroseismischen Karte zusammengefasst. Dieses Ereignis ist typisch für die Region des nördlichen Oberrheingrabens. Hier kommt es in regelmäßigen Abständen zu spürbaren seismischen Ereignissen. Die Region des nördlichen Oberrheingrabens stellt eines der aktivsten Erdbebengebiete Hessens dar. Am 06.06.2018 ereignete sich um 19:36 Uhr Ortszeit ein spürbares Erdbebenereignis bei Ober-Ramstadt, das von der Bevölkerung wahrgenommen wurde. Das Erdbeben hatte eine Lokalmagnitude von M L = 2,1 und wurde in einer Tiefe von 5 km lokalisiert. Es wurden 20 Fragebögen durch die Bevölkerung ausgefüllt. Dafür bedanken wir uns recht herzlich! Nach Auswertung der Fragebögen konnte das Ereignis mit einer Intensität von IV nach der EMS-98-Skala bewertet werden. Dem Hessischen Erdbebendienst sind keine Schäden bekannt. Dieses Ereignis passt zur Erdbebenherdregion bei Ober-Ramstadt, die bereits 2014 und 2015 mit über 330 Erdbeben stark aktiv war und auch ein Schadensereignis beinhaltete und seitdem regelmäßig spürbare Erdbeben hervorruft. Die Region um Ober-Ramstadt stellt damit das mit Abstand aktivste Erdbebengebiet Hessens und eines der aktivsten Gebiete Deutschlands dar. Der Erdbebendienst Südwest und der Hessische Erdbebendienst haben im Jahr 2018 insgesamt mehr als 100 Erdbeben im Bereich Welterod-Dickschied lokalisiert, deren Epizentren räumlich konzentriert auf der Landesgrenze zwischen den beiden Gemeinden liegen. Die Erdbebenherde befinden sich schwerpunktmäßig in einer Tiefe von ca. 17 km unter der Erdoberfläche. Die Stärken erreichten bisher maximal 2,6 auf der Richterskala. Bedingt durch die Herdtiefe von über 10 km sind die Erdbeben bisher nicht verspürt worden. Schäden Nach seismologischer Erfahrung ist nicht von Gebäudeschäden auszugehen. Ursachen Die Ursache für die aktuellen Erdbeben in der Region sind Spannungen im Gestein. Diese führen zu ruckartigen Verschiebungen an geologischen Verwerfungen bzw. Schwächezonen im Untergrund. Erdbebenserien, im Sinne von vielen räumlich konzentriert auftretenden Beben in relativ kurzer Folge, sind nicht ungewöhnlich. Weiterer Verlauf Der weitere Verlauf der Bebenserie in der Region lässt sich - wie Erdbeben generell - nicht vorhersagen. In den meisten Fällen klangen Erdbebenserien im Land nach einigen Wochen oder Monaten wieder ab, ohne dass es zu größeren Schäden kam. In selteneren Fällen nahmen die Beben in der Stärke zu, so dass es auch nicht ausgeschlossen ist, dass im Verlauf der Erdbeben-Serie ein stärkeres Erdbeben eintritt. Eine hohe Anzahl von kleinen Beben kann ein großes Erdbeben nicht verhindern oder weniger wahrscheinlich werden lassen. Am 28.09.2017 ereignete sich um 05:39 Uhr Ortszeit ein spürbares Erdbebenereignis bei Ober-Ramstadt, das von der Bevölkerung deutlich wahrgenommen wurde. Trotz der eher moderaten Lokalmagnitude von M L = 2,5 wurde das Ereignis an der Oberfläche stark vernommen. Dies liegt an der eher flachen Tiefe von 3 km. Um 07:04 Uhr ereignete sich ein Nachbeben der Magnitude M L = 1,6, das ebenfalls gespürt wurde. Es wurden über 200 Fragebögen durch die Bevölkerung ausgefüllt. Dafür bedanken wir uns recht herzlich! Beide Ereignisse passen zur Erdbebenherdregion bei Ober-Ramstadt, die bereits 2014 und 2015 mit über 330 Erdbeben stark aktiv war und auch ein Schadensereignis beinhaltete. Die Region um Ober-Ramstadt stellt damit das mit Abstand aktivste Erdbebengebiet Hessens und eines der aktivsten Gebiete Deutschlands dar. Am Abend des 14. Oktober 2016 erschütterte ein Erdbeben mit einer Stärke von 2,9 auf der Richter-Skala um 18:08 Uhr die Region um Darmstadt. Gespürt wurde das Beben sowie mehrere Vor- und Nachbeben von vielen Menschen in der Region Darmstadt. Das Beben wurde dabei oft als Dumpfes Grollen und Zittern des Bodens wahrgenommen. Mehr als 60 Meldungen zu dem Beben wurden auf der Internetseite des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie unter Kontakt  in den dort bereitgestellten Fragebogen eingetragen. Die meisten der Meldungen konnten verwertet werden und wurden zu einer makroseismischen Karte zusammengetragen. Das Ergebnis für die Region ist hier zu sehen (siehe Abb. 1): Das Beben wurde deutlich wahrgenommen. Das instrumentell bestimmte Epizentrum des Bebens ist dabei als Kreis auf der Karte dargestellt. Die Beobachtungen sind als Dreiecke dargestellt. Den Beobachtern wird hiermit nochmals gedankt. Dem HLNUG  ist eine Schadensmeldung bekannt gegeben worden. Seit Ende März 2014 ereignet sich eine Erdbebenserie bei Ober-Ramstadt. Dabei waren vier Beben, die deutlich spürbar waren (am 30.3.2014, am 17.5.2014, am 8.6.2014 und am 29.10.2014), wobei das Ereignis vom 17. Mai am stärksten war und es hier auch zu Schäden hauptsächlich in Nieder-Beerbach kam (siehe unten „Die südhessische Erdbebenserie im Jahr 2014 zwischen Reinheim und Mühltal). Neben den vier größeren Ereignissen wurden auch weitere Erdbeben von einigen Betroffenen in der Region wahrgenommen und der makroseismische Fragebogen auf der Internetseite des HLNUG beantwortet. Im Jahr 2015 kam es wieder zu spürbaren Beben und zwar am 15. März, am 23. März und an Ostern am 6. April. Auch in diesem Jahr kam es wieder neben den ca. 35 registrierten Ereignissen in diesem Teil von Hessen zu drei spürbaren Erdbeben. Allerdings war die Größenordnung der Magnitude bei diesen Beben nicht so hoch im Vergleich zu den ereignissen aus 2014. Dafür war die Erdbebenherdtiefe (das Hypozentrum) flacher als bei den stärkeren Beben in 2014. Das ist auch der Grund, dass zu den drei Beben in 2015 wieder viele Fragebögen von Beobachtern beantwortet wurden. Zusammengefasst werden hier die Ereignisse dargestellt: 15.03.2015: Erdbeben bei Mühltal (Magnitude 2,8) am Sonntagmorgen um 04:08 Uhr Ortszeit in 3 Kilometer Tiefe. 23.03.2015: Erdbeben bei Mühltal (Magnitude 2,4) am Montagmorgen um 00:54 Uhr Ortszeit in 5 Kilometer Tiefe 06.04.2015: Erdbeben bei Mühltal (Magnitude 2,3) an Ostern (Montagmorgen) um 04:01 Uhr Ortszeit in 4 Kilometer Tiefe In dem Zeitraum Ende März bis Ende Dezember 2014 ereignete sich eine Erdbebenserie mit vier Beben, die deutlich spürbar waren (am 30.3.2014, am 17.5.2014, am 8.6.2014 und am 29.10.2014), wobei das Ereignis vom 17. Mai am stärksten war und es hier auch zu Schäden hauptsächlich in Nieder-Beerbach kam. Neben den 4 größeren Ereignissen wurden auch 11 Erdbeben von einigen Betroffenen in der Region wahrgenommen und der makroseismische Fragebogen auf der Internetseite des HLNUG beantwortet. Insgesamt kam es bis Ende 2014 zu über 250 messbaren Erdbeben in dem Gebiet zwischen Reinheim und im Südosten von Darmstadt. Am Sonntag, den 30. März 2014 ereignete sich um 17:58 Ortszeit in Südhessen ein deutlich spürbares Erdbeben mit einer Magnitude von 3,3 . Die automatische Ortung durch den Erdbebendienst beim HLUG lokalisierte das Beben der Magnitude 3,1 bei Ober-Ramstadt südöstlich von Darmstadt, was später manuell noch korrigiert wurde. Bei Polizei und Feuerwehr gingen viele Anrufe erschrockener und besorgter Bürger ein. Beim HLNUG wurden 80 makroseismische Fragebögen beantwortet, die auf einer makroseismischen Karte dargestellt sind (siehe Abbildung 1). Am 13.3.2014 gab es in der Nähe bereits ein kleineres Beben mit einer Stärke bzw. Magnitude von 1,9, was allerdings nur messbar war. Ein Einwohner aus Reinheim beschrieb das Beben so: „Wir wohnen in Reinheim und registrierten gestern Abend folgenden Vorgang:  Wir hatten den Eindruck, unser Haus wird leicht angehoben und gleichzeitig erfolgte ein Knall wie bei einer Explosion; Erschütterungen konnten wir keine bemerken. Mir kam der Verdacht, dass bei unserer Ölheizung im Keller eine Explosion erfolgt ist, entsprechend habe ich sofort im Keller nachgeschaut, da war aber alles in Ordnung. Viele Nachbarn und auch ich liefen auf die Straße. Einer erzählte mir sofort, dass er gerade seine Heizung im Keller überprüft habe. Insgesamt war eine große Unsicherheit über die Ursache unseres Erschreckens, denn die meisten hatten Wahrnehmungen, die nicht zu einem Erdbeben passten. Nach ca. 10 Minuten kehrte Klarheit über die Ursache ein. Eine Frau, die in der Straßenmitte stand, rief plötzlich: "Ich habs, ich habs..." Sie  hatte mit Hilfe  von Facebook erste Informationen, dass ein Erdbeben Südhessen getroffen hatte.“ Am Samstag den 17. Mai 2014 erschütterte ein weiteres Erdbeben mit einer Stärke von 4,2 auf der Richter-Skala um 18:46 Uhr (16:46 UTC) die Region südöstlich von Darmstadt bei Mühltal/Nieder-Beerbach. Auch in Darmstadt wurde das Beben gespürt, Tische wackelten und die Gebäude wurden erschüttert. Die Beschreibungen aus Darmstadt lauteten wie folgt: „Es war ein lautes Grummeln zu hören bzw. Leute im Freien spürten eine Druckwelle“. In der Gemeinde Mühltal kam es zu Gebäudeschäden. 36 Schornsteine wurden beschädigt, die zum Teil von der Feuerwehr abgetragen werden mussten. Nach ersten Meldungen war jedes siebte Gebäude in Nieder-Beerbach betroffen, hauptsächlich im alten Ortskern. Ein Bewohner beschrieb das so: „Ein extrem lauter Knall war zu hören, danach wackelte das Haus. Dachziegeln lösten sich und verrutschten, auch in anderen Häusern der Nachbarschaft.“ Auch in anderen Teilen von Mühltal (Trautheim und Nieder-Ramstadt) kam es zu Schäden. Über 100 Schadensmeldungen gingen bei der Gemeinde Mühltal ein. Eine deutschlandweite Berichterstattung war das Ergebnis dieses Bebens. Mehr als 520 Meldungen zu dem Beben wurden auf der Internetseite des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie in den dort bereitgestellten Fragebogen eingetragen. Die meisten der Meldungen konnten verwertet werden und wurden zu einer makroseismischen Karte zusammengetragen (siehe Abbildung 2). Unter den beantworteten Fragebögen waren 86-mal Gebäudeschäden gemeldet worden. Die Beobachter, denen hiermit nochmals gedankt wird, haben das Beben so wahrgenommen: „Der Boden hob sich und die Erschütterung kam mit einem lauten Knall. Es war diesmal länger als das Erdbeben Ende März 2014.“ oder „Zuerst gab es stärker werdende Vibrationen, dann eine deutlich stark spürbare Ruckbewegung des gesamten alten Fachwerkhauses nach rechts und links.“ „Im ersten Moment hatte ich den Eindruck, etwas sehr Großes wäre gegen die Hauswand gefallen oder ein Auto/LKW hätte auf dem Hof nicht mehr bremsen können…“ Am Pfingstsonntag dem 8. Juni 2014 erschütterte ein weiteres Erdbeben mit einer Stärke von 3,2 auf der Richter-Skala um 16:15 Uhr (Ortszeit) die Region östlich von Darmstadt. Der Fragebogen des HLNUG wurde 127 mal beantwortet (Abb. 3). Auch hier wurden wieder Schäden gemeldet. Allerdings werden die einzelnen Meldungen vom HLNUG nicht vor Ort nachvollzogen. Schäden werden nur bei den versicherten Gebäuden über die Versicherungen aufgenommen. Dem Textteil der Fragebögen konnte Folgendes entnommen werden: „Hörte sich wie ein Überschallknall an. Ähnlich stark wie Beben vom 30.3.2014“ Ein weiteres Erdbeben mit einer Stärke von 3,5 auf der Richter-Skala erschütterte am 29.10.2014 um 18:23 Uhr (Ortszeit) den Südosten von Darmstadt. Da das Beben hauptsächlich im Stadtgebiet von Darmstadt, aber auch in Pfungstadt, Mühltal und Ober-Ramstadt gespürt wurde (siehe Abbildung 4, die roten Dreiecke), war das Interesse der Medien wieder stark. Es gingen 240 Fragebögen ein, die makroseismisch ausgewertet wurden (siehe Abbildung 4). Es wurden einige Schäden gemeldet. Der Schrecken und die Betroffenheit, die sich in den beantworteten Fragebögen ablesen lassen, sind gut nachvollziehbar: „Am Anfang hört es sich an, als würde ein ganz großer Laster am Haus vorbeifahren und dann wackelt alles und es war ein Gefühl als würde der Boden nach unten sacken.“ „Lauter Knall, Schrank/Möbel wackeln, Geschirr und Fenster klirren. Sofa wackelt. Sehr erschrocken.“ oder „Das heutige Beben war nicht ganz so stark zu spüren wie das Letzte große im Mai. Es begann wieder mit einem Knall und dann einer kurzen rollenden Bewegung.“ Seit dem 29.10 2014 hat es bis Ende Dezember 2014 noch weitere kleinere Erdbeben in der Region gegeben, die auch zum Teil gespürt wurden. Es liegen damit für die vier größeren Beben in 2014 makroseismische Karten vor, die Informationen über die Auswirkungen der einzelnen Ereignisse geben können. Hiermit bedanken wir uns noch einmal ausdrücklich für die Zeit, die sich die genommen haben, um unseren Fragebogen zu beantworten. Ein Erdbeben mit einer Stärke von 4,4 auf der Richter-Skala erschütterte am Montagnachmittag (14. Februar 2011) um 13:43 Uhr die Region in der Nähe von Nassau in einer Tiefe von 12 km. Das Erdbeben wurde bei Winden im Rhein-Lahn-Kreis lokalisiert (geographische Koordinaten: Länge: 7,84 Ost und Breite 50,34 Nord). Das Ereignis war wahrscheinlich in einem Umkreis von 80 km um das Epizentrum spürbar. Meldungen aus Gießen, Wiesbaden, Frankfurt und Offenbach bestätigen, dass das Erdbeben in weiten Teilen von in Hessen wahrgenommen wurde. Schäden an Gebäuden sind dem HLNUG bisher nicht gemeldet worden. Nach ersten Berichten aus dem Westerwald war das Ereignis dort 10 bis 15 Sekunden spürbar. Es gab danach noch weitere schwächere, spürbare Nachbeben. Das erste Nachbeben wurde 7 Minuten später um 13:50 Uhr mit einer Stärke von 3,0 registriert. Am frühen Abend gab es dann um 18:23 noch ein Beben mit einer Stärke von 3,2. Am Morgen des 23. Dezember 2010 erschütterten zwei Erdbeben mit einer Stärke von 3,4 bzw. 2,7 auf der Richter-Skala um 2:36 Uhr bzw. 6:53 Uhr die Region um Mainz/Wiesbaden. Gespürt wurden die Beben von vielen Menschen in den Städten Wiesbaden und Mainz. Das erste Beben wurde dabei meist als Grummeln das zweite Beben als kleiner „Rums“ wahrgenommen. Mehr als 120 Meldungen zu dem Beben wurden dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie zugesendet. Die meisten der Meldungen konnten verwertet werden und wurden zu einer makroseismischen Karte zusammengetragen. Das Ergebnis für die Region ist hier zu sehen (siehe Abb. 1): Die Beben wurden von vielen deutlich wahrgenommen. Das stärkere Beben um 2:36 Uhr ist dabei als Kreis auf der Karte dargestellt und das folgende schwächere Beben als Dreieck. Manche Beobachter, denen hiermit nochmals gedankt wird, haben beide Beben gemeldet. Dem HLNUG sind keine Schadensmeldungen bekannt gegeben worden. Mit einer Stärke von 3,2 auf der Richter-Skala erschütterte ein Beben heute morgen (29. Juni 2010) um 2:42 Uhr die Region westlich von Frankfurt am Main in einer Tiefe von 10 km. Das Erdbeben wurde im Dreieck Kriftel, Kelsterbach und Raunheim lokalisiert (geographische Koordinaten: Länge: 8,5 Ost und Breite 50,1 Nord). Das Beben wurde wahrscheinlich in einem Umkreis von 20 km um das Epizentrum gespürt. Schäden an Gebäuden sind bisher nicht gemeldet worden. Nach ersten Berichten aus Kriftel und Hofheim war ein Grollen zu spüren, als wenn ein Zug oder LKW durch das Haus fährt, Flüssigkeiten schwankten, die Möbel wackelten. Das Ereignis war ca. 5 Sekunden spürbar. Mit einer Stärke von 3,2 auf der Richter-Skala erschütterte ein Beben am 29. Juni 2010 um 2:42 Uhr (Ortszeit bzw. 0:42 Uhr UTC) die Region westlich von Frankfurt am Main in einer Tiefe von ca. 5 km (Abb. 1). Das Erdbeben wurde bei Kriftel von verschiedenen Erdbebendiensten lokalisiert (geographische Koordinaten: Länge: 8,5 Ost und Breite 50,1 Nord). Fast 100 Meldungen von Menschen, die das Erdbeben gespürt haben, haben über die Internetseite des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie den Fragebogen beantwortet. Dabei wurden auch die Polizeistationen und Gemeinden in der unmittelbaren Nähe des Epizentrums angeschrieben, um diesen Fragebogen zu beantworten. 85 verwertbare Meldungen konnten zusammengetragen werden. Das Ergebnis ist in Abb. 2 zu sehen. Das Beben wurde im gesamten Rhein-Main Gebiet wahrgenommen. In dem rot umrandeten Bereich wurde das Beben mit einer Magnitude von 3,2 nach der Makroseismischen Intensitätsskala mit der Intensität von IV bis V wahrgenommen. Leider gab es nur wenige Meldungen außerhalb des Rhein-Main Gebietes, aber auch in Gießen oder Limburg war das Beben zu spüren. Dem HLNUG sind keine Schadensmeldungen bekannt gegeben worden. Nach den Beschreibungen wurden Menschen und Tiere geweckt, zuerst wurde ein Knall und dann Schaukelbewegungen wahrgenommen. Andere Beobachter beschrieben das Ereignis als wenn eine gewaltige Detonation stattgefunden hat oder ein tiefes Grollen bzw. lautes Donnern und Knacken zu hören war. Geschirr und Gläser klirrten - aber die meisten Menschen in der Region haben das Ereignis verschlafen. Das es sich hier um kein ungewöhnliches Beben handelte, zeigt ein Blick in ältere Aufzeichnungen: Charakteristisch für die Beben im Mainzer Becken ist die geringe Herdtiefe bis 5 km und damit die geringe Reichweite. Auf jeden Fall stehen sie im Zusammenhang mit der Tektonik des Oberrheingrabens, die von Zeit zu Zeit die Erde hier leicht erzittern lässt. Dr. Benjamin Homuth Tel.: 0611-6939 303

Geologie/Geologie erleben/Gesteine des Jahres/Gestein des Jahres 2011 - Tuff: Tuff – Gestein des Jahres 2011

Der Berufsverband Deutscher Geowissenschaftler BDG [1] hat gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Geowissenschaften DGG [2] Tuff zum "Gestein des Jahres 2011" gekürt. Der Begriff „Tuff“ wird schon bei C. F. NAUMANN (1850), verwendet, jedoch ist der Begriff älter. Tuff ist die in der älteren Literatur gebräuchliche Bezeichnung für sämtliche vulkanische Auswurfprodukte. Weiterhin wird der Ausdruck „Tuff“, oder auch Kalktuff, für junge Kalksinterablagerungen verwendet. Moderne Bezeichnungen für „Tuff“ im vulkanologischen Sinne sind Tephra als Überbegriff aller explosiv geförderten Lockerprodukte und pyroklastisches Gestein (auch Pyroklastite oder Pyroklastika) für die entsprechenden Festgesteine. Letztere entstehen primär, unmittelbar nach der Förderung durch Verschweißen der heißen Tephra, oder sekundär durch diagenetische Verfestigung (Zementation) der Tephra. Tephra bzw. pyroklastische Gesteine bestehen aus Pyroklasten, d. h. aus einzelnen Partikeln, die durch explosive Vulkanausbrüche gefördert wurden. Bei diesen Partikeln kann es sich entweder um juvenile Pyroklasten oder um xenolithische Lithoklasten handeln. Juvenile Pyroklasten sind Gesteinsbruchstücke aus vulkanischem Glas. Dabei handelt es sich um erstarrtes Magma, das im Vulkanschlot während des explosiven Ausbruchs in einzelne Fetzen zerrissen wurde. Xenolithische Lithoklasten bestehen aus Nebengestein aus dem Umfeld des Schlotes, das bei den explosiven vulkanischen Prozessen zertrümmert und ausgeworfen wurde. In Abhängigkeit vom Eruptionsmechanismus (siehe unten) sind die juvenilen Pyroklasten hoch blasig oder auch blasenfrei. Rein nach der Korngröße der Pyroklasten wird Tephra in Bomben/Blöcke (> 64 mm), Lapilli (2–64 mm) und Asche (< 2 mm) unterschieden. Die pyroklastischen Gesteine werden entsprechend in Agglomerat/pyroklastische Brekzie, Lapillistein und Tuff (auch Aschentuff) gegliedert. Die häufigsten pyroklastischen Gesteine sind Lapillituffe, die aus einem Gemisch aus Lapilli- und Aschenpartikeln bestehen. Tephra bzw. pyroklastische Gesteine können gut bis extrem schlecht sortiert sein. Unter bestimmten Bedingungen entstehen Ablagerungen, die aus mehr oder weniger großen Blöcken, eingebettet in eine feine Aschenmatrix, bestehen. Die Ablagerungen können gut geschichtet, z. T. extrem feingeschichtet sein oder auch keinerlei Schichtungsmerkmale aufweisen. Das Farbspektrum ist vielfältig und reicht von mittelbraun, graubraun, beige, hellgrau, grau mit grünlichen oder rosabraunen Farbtönen bis zu gelborange. Pyroklastische Ablagerungen in Nähe der vulkanischen Förderzentren sind aufgrund der hohen Temperaturen häufig oxidiert und daher rot gefärbt. Verwitterungsprozesse unter warm-humiden Klimabedingungen, aber auch spätmagmatische Durchgasungen, zersetzen Tephra bzw. pyroklastische Gesteine sehr schnell zu Ton und färben sie rotbraun oder braunrot. Fließt ein Lavastrom über solche Tone werden diese gebrannt (gefrittet) und ziegelrot. Vulkane entstehen, wenn Magma aus dem Erdmantel oder auch aus krustalen Magmakammern an die Erdoberfläche aufsteigt. Dort kann die Gesteinsschmelze ruhig als Lava ausfließen oder in Form von Tephra explosiv gefördert werden. Die große Vielfalt in der Zusammensetzung und dem Erscheinungsbild der explosiv geförderten Auswurfprodukte ist in der Komplexität der Entstehungsmechanismen begründet. Deren Verständnis und präzise Interpretation wurde erst durch die in den letzten 30 Jahren im Bereich der Vulkanologie erzielten Forschungsergebnisse ermöglicht (z.B. Schmincke 1984, 2004, Cas & Wright 1987). Als entscheidender Faktor hat sich dabei der Eruptionsmechanismus herausgestellt, der über Art und Form des Vulkans und dessen Förderprodukte entscheidet. Grundsätzlich lassen sich dabei zwei Typen unterscheiden – Eruptionen die nur durch endogene Faktoren, d. h. durch die Zusammensetzung des geförderten Magmas gesteuert werden und solche die von exogenen Einflüssen abhängig sind. Im Wesentlichen ist dies der Zutritt von externem Grund- oder Meerwasser in die Fördersysteme. Beim ersten Typ ist der Kieselsäuregehalt des Magmas von übergeordneter Bedeutung. Ist er gering, wie bei den basaltischen Schmelzen, sind auch die Viskosität und der Anteil der im geförderten Magma gelösten Gase gering. Die Entgasung der im Schlot aufsteigenden Schmelze ist daher moderat und es setzt eine Schlackenwurftätigkeit ein. Bei andauernder Förderung baut sich ein aus juvenilen Pyroklasten bestehender Schlackenkegel auf – der typische Basaltvulkan. Nahe dem Förderzentrum besteht solch ein Schlackenvulkan im Wesentlichen aus Agglomeraten. Mit zunehmender Entfernung nimmt die Korngröße ab und geht in den Lapillibereich über. Die Bomben und Lapilli sind infolge der Entgasung des Magmas generell stark blasig. Magmen mit hohem Kieselsäuregehalt sind für überaus explosive Vulkanausbrüche verantwortlich. Diese z. B. trachytischen, phonolithischen oder rhyolithischen Schmelzen zeichnen sich durch eine sehr hohe Viskosität aus. Der Anteil an gelösten Gasen ist ebenfalls hoch. Typischerweise entsteht ein Stratovulkan . Das im Vulkanschlot aufsteigende Magma schäumt infolge der stetigen Druckentlastung zunächst auf. Schließlich platzen die Gasblasen und die Schmelze wird, je nach Heftigkeit des Vorgangs, in Pyroklasten von Lapilli- bis Aschengröße zerrissen. Das nun entstandene Gemisch aus heißen juvenilen Pyroklasten und den freigesetzten Gasen verlässt den Schlot mit Überschallgeschwindigkeit. Über dem Schlot bildet sich eine konvektiv aufsteigende Eruptionssäule, die sich in ihrem oberen Teil schließlich zu einer Eruptionswolke verbreitert. Aus dieser Wolke herabfallende hoch blasigen Pyroklasten bilden großflächige Ablagerungen. Reicht die Eruptionssäule bis in die Stratosphäre, so gelangt die Tephra in den Bereich der dortigen Jet Streams, die die vulkanischen Aschewolken oft Tausende von Kilometern weit transportieren. Jüngstes Beispiel ist der Ausbruch des Eyjafjallajökulls auf  Island, dessen Aschen den Flugverkehr über Europa wochenlang behinderten. Kollabiert die Eruptionssäule unter ihrer eigenen Last entstehen pyroklastische Ströme (Ignimbrite), die mit Geschwindigkeiten von über 100 km/h den Tälern folgend in das Vorland des Vulkans rasen. Dort kommen sie als massige, schlecht sortierte Ablagerungen, die überwiegend aus Bimsen bestehen, zur Ruhe. Aus dem Frontbereich von Ignimbriten können sich verheerende „Glutwolken“ (sogenannte Surges) entwickeln, die extrem hohe Geschwindigkeiten erreichen. Die Stadt St. Pierre auf der Karibikinsel Martinique wurde beim Ausbruch der Montagne Pelée am 8. Mai 1902 von solchen heißen Surges zerstört. Fast alle ca. 29 000 Einwohner kamen dabei ums Leben. Bei dem zweiten, phreatomagmatischen Eruptionstyp spielt hinzutretendes externes Wasser die entscheidende Rolle, die Zusammensetzung des Magmas ist nur von geringer Bedeutung. Dabei tritt unter hohem Druck Grundwasser oder Meerwasser in direkten Kontakt mit der im Schlot aufsteigenden Gesteinsschmelze. Die dadurch ausgelöste Schockwelle fragmentiert das Magma und in großem Umfang das Nebengestein. Durch den nun expandierenden Wasserdampf werden die so entstandenen Pyroklasten aus dem Schlot befördert. Die Eruptionssäule ist im Unterschied zum ersten Eruptionstyp reich an verdampftem Wasser. Sie ist daher weiß gefärbt, vergleichsweise weniger heiß und kann folglich nicht so hoch aufsteigen. Häufig entstehen Maarvulkane, wie z.B. in der Eifel. Typischerweise entwickeln sich bei phreatomagmatischen Eruptionen hochverdünnte, d.h. partikelarme Bodenwolken – sogenannte Base Surges –, die sich vom Eruptionszentrum ausgehend radial mit mehreren 100 km/h Geschwindigkeit ausbreiten. Die daraus entstehenden Ablagerungen sind extrem schlecht sortiert, z. T. schwimmen große Blöcke in einer feinen Aschenmatrix. Typisch ist eine ausgezeichnete Schichtung. Häufig sind Schrägschichtungskörper und eine Antidünenschichtung entwickelt. Phreatomagmatisch entstandene Tephra sowie pyroklastische Gesteine setzen sich – im Unterschied zu den aus explosiver Entgasung gebildeten vulkanischen Produkten – häufig zu einem hohen Anteil aus Nebengesteinsfragmenten und nur untergeordnet aus juvenilen Pyroklasten zusammen. Letztere sind aufgrund der schnellen Abkühlung durch das hinzutretende Wasser generell blasenarm bis blasenfrei. Pyroklastische Gesteine (Tuffe, Lapillituffe, Agglomerate und Tuffbrekzien) sind in Hessen im Gebiet des Vogelsberges, der Rhön, des Habichtswaldes, des Westerwaldes, des Knülls und des Hohen Meißners vertreten. Pyroklastische Gesteine und Tephra sind aufgrund ihres hohen Blasengehaltes relativ leicht und weich. Der hohe Blasenanteil im Gestein erzeugt darüber hinaus hervorragende Dämmeigenschaften. Daher lassen sie sich gut als Baumaterial verwenden. So wird z. B. die Laacher-See-Tephra zur Herstellung von Hohlblöcken für die Bauindustrie verwendet. In Hessen wurden zahlreiche Bauwerke aus pyroklastischen Gesteinen errichtet. Herausragendes Beispiel sind die Gemäuer der Löwenburg und des Herkules im Schlosspark Wilhelmshöhe, westlich von Kassel. Das Baumaterial besteht aus basaltischer Tuffbrekzie aus dem Habichtswald. Aus dem Vogelsberg ist das Michelnauer-Schlackenagglomerat als Baumaterial bekannt. Es fand als Werkstoff für unterschiedliche Bauwerke und Skulpturen an mehreren Orten Deutschlands Verwendung. [1] Berufsverband Deutscher Geowissenschaftler BDG: http://www.geoberuf.de/ [2] Deutsche Gesellschaft für Geowissenschaften DGG: https://www.dggv.de/startseite.html [3] Schmincke, H.-U. (2010): Vulkanismus. – 264 S., 307 Abb.; Darmstadt (Wissenschaftliche Buchgesellschaft, ISBN 978-3-89678-690-6). [4] Cas, R.A.F. & Wright, J.V. (1987): Volcanic Successions.– 528 S., zahlreiche Abb. u. Tab.; London (Allan & Unwin, ISBN 0-04-552021-6). [5] Übersichtskarte der Basalt-Gewinnungsstellen in Hessen: Dr. Heiner Heggemann Tel.: 0611-6939 933 Tuff – Gestein des Jahres 2011

Domino-Effekt

Der § 15 der Störfallverordnung (Domino-Effekt) lautet: Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen aufgrund ihres Standortes, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können. Zielsetzung dieses Paragraphen ist es, dass wenn ein Domino-Effekt möglich ist, zwischen den betroffenen Betreibern ein geeigneter Austausch der sachdienlichen Informationen stattfindet, die Konzepte zur Verhinderung von Störfällen und die Sicherheitsmanagementsysteme ange-passt werden, die Sicherheitsberichte sowie die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne entsprechend überarbeitet werden, eine Zusammenarbeit, die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne betreffend, vorgesehen wird. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, da im Ereignisfall durchaus gemeinsam genutzte störfallbegrenzende Maßnahmen betroffen und in ihrer Verfügbarkeit eingeschränkt sein können, wie z.B. die Werkfeuerwehr, Löschwasserrückhaltebecken, die gemeinsame Notfackel oder ähnliches Die Ermittlung, ob ein Betriebsbereich als "Domino-Betrieb" eingestuft wird, erfolgt über die Betrach¬tung der Auswirkungen eines Dennoch-Störfalles. Der Dennoch-Störfall stellt die Ausweitung von Betriebsstörungen dar, die trotz störfallverhindernder Maßnahmen, aber aufgrund des Wirksamwerdens einer vernünftigerweise auszuschließenden Gefahrenquelle oder des zeitgleichen Wirksamwerdens mehrerer voneinander unabhängiger Gefahrenquellen auftritt (SFK-GS-26 Schadensbegrenzung bei Dennoch-Störfällen). Für die Feststellung des Domino-Effektes sind begründete Anhaltspunkte ausreichend, dass ein Störfall im verursachenden Betriebsbereich zur Auslösung eines Störfalls in einem benachbarten Betriebsbereich führen kann. Eine lückenlose Kausalkette oder Quantifizierung der erhöhten Eintrittswahrscheinlichkeit ist dabei nicht erforderlich. Die Gefahren, die von einem Störfall ausgehen können, sind: Emissionen, aufgrund ihrer Toxizität, Explosionen mit der Druckwelle, dem Feuerball sowie dem Trümmerflug, Brände, vorrangig aufgrund der Gefahr der Brandausweitung (Strahlungswärme). Die Reichweite der Auswirkungen von Emission, Explosion oder Brand ist unterschiedlich, so dass eine Unterscheidung hinsichtlich der Effekte möglich ist: Während im Nahbereich mit giftigen Gasen, Druckwellen, Trümmerflug, Strahlungswärmen und Brandausweitung zu rechnen ist, können im entfernter gelegenen Bereichen die toxischen Gase und herabstürzende Trümmerteile Ereignisse auslösen. Der Dennoch-Störfall in der verursachenden Anlage stellt die Gefahrenquelle für den betroffenen Betriebsbereich dar, so dass bei direkt benachbarten Betriebsbereichen die pragmatische Vorgehensweise wäre, diese Betriebsbereiche als Domino-Betriebe einzustufen Bei nicht unmittelbar benachbarten Betriebsbereichen ist die Entfernung, neben dem Stoffinventar, ausschlaggebend für die Feststellung eines Domino-Effektes. Anhand der Auswirkungen der Ereignisse der Vergangenheit und den Betrachtungen in den Sicherheitsanalysen bzw. den Sicherheitsberichten, die sich auf "Dennoch"-Fälle zurückführen lassen, ist ein Domino-Effekt offensichtlich nicht ausgeschlossen bei Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten, deren Abstand zwischen den zugewandten Betriebsgrenzen kleiner als 500 m ist oder bei Betriebsbereichen mit Grundpflichten, deren Abstand zwischen den zugewandten Betriebsgrenzen kleiner als 200 m ist. Soweit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, ist ein eventueller Domino-Effekt auch bei größeren Abständen zu prüfen. Ein Ausschluss der Einstufung als Domino-Betrieb obliegt der Einzelfallbetrachtung. Wenn ein Betriebsbereich als Domino-Betrieb eingestuft worden ist, sollte aus dem Sicherheitsbericht, dem Konzept zur Verhinderung von Störfällen, der Darstellung des Sicherheitsmanagements und den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen ersichtlich sein, dass die möglichen Gefahren berücksichtigt worden sind.

3 Bekanntmachungen des BMUV

3 Bekanntmachungen des BMUV RS-Handbuch (11/24) Das Kapitel 3 enthält Bekanntmachungen des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz – BMUV zum Thema Reaktorsicherheit und Strahlenschutz . Die Bekanntmachungen enthalten die Auffassung der Bundesaufsicht zu allgemeinen Fragen und dienen den zuständigen Landesbehörden als Orientierung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz – BMUV (ehemals Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - BMU ). Das BMUV veröffentlicht nach Beratungen mit den Ländern Bekanntmachungen. Diese enthalten die Auffassung der Bundesaufsicht zu allgemeinen Fragen der Reaktorsicherheit und des Strahlenschutzes. Sie dienen als Orientierung für die Landesbehörden, die Genehmigungen erteilen und die Aufsicht ausführen. Alphabetisches Stichwortverzeichnis für Kapitel 3 des RS-Handbuchs (PDF, 65KB, barrierefrei⁄barrierearm) Bekanntmachungen des BMUV Nummer des Dokuments Bezeichnung 3-0.1 Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2022 ( BAnz AT 15.03.2022 B3) 3-0.2 Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012 vom 29. November 2013 ( BAnz AT 10.12.2013 B4), geändert am 3. März 2015 ( BAnz AT 30.03.2015 B3) 3-1 Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke vom 21. Oktober 1977 ( BAnz . 1977, Nr. 206), fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden ( vgl. 3-0.1 und 3-0.2 ) 3-2 Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal vom 24. Mai 2012 ( GMBl . 2012, Nr. 34, S. 611) Anpassung Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb , RdSchr. d. BMU vom 21. Mai 2013 (Aktenzeichen RS I 6 - 13831-1/1 und 13831-1/2) mit Anlage 1 Hinweise: Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals siehe Punkt 3-38 Inhalt der Fachkundeprüfung siehe Punkt 3-39 3-3 Richtlinie für den Fachkundenachweis von Forschungsreaktorpersonal vom 16. Februar 1994 ( GMBl . 1994, Nr. 11, S. 366) 3-4 Richtlinien über die Anforderungen an Sicherheitsspezifikationen für Kernkraftwerke vom 27. April 1976 ( GMBl . 1976, Nr. 15, S. 199) 3-5 Merkpostenaufstellung mit Gliederung für einen Standardsicherheitsbericht für Kernkraftwerke mit Druckwasserreaktor oder Siedewasserreaktor vom 26. Juli 1976 ( GMBl . 1976, Nr. 26, S. 418) 3-6 Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken gegen Druckwellen aus chemischen Reaktionen durch Auslegung der Kernkraftwerke hinsichtlich ihrer Festigkeit und induzierten Schwingungen sowie durch Sicherheitsabstände vom 13. September 1976 ( BAnz . 1976, Nr. 179) 3-7.1 Zusammenstellung der in atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke zur Prüfung erforderlichen Informationen (ZPI) vom 20. Oktober 1982 ( BAnz . 1983, Nr. 6a) 3-7.2 Zusammenstellung der zur bauaufsichtlichen Prüfung kerntechnischer Anlagen erforderlichen Unterlagen vom 6. November 1981 ( GMBl . 1981, Nr. 33, S. 518) 3-8 Grundsätze für die Vergabe von Unteraufträgen durch Sachverständige vom 29. Oktober 1981 ( GMBl . 1981, Nr. 33, S. 517) 3-9.1 Grundsätze zur Dokumentation technischer Unterlagen durch Antragsteller/ Genehmigungsinhaber bei Errichtung, Betrieb und Stillegung von Kernkraftwerken vom 19. Februar 1988 ( BAnz . 1988, Nr. 56) 3-9.2 Anforderungen an die Dokumentation bei Kernkraftwerken vom 5. August 1982 ( GMBl . 1982, Nr. 26, S. 546) 3-10 Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ; Berichterstattung über besondere Vorkommnisse vom 30. März 2015 ( GMBl . 2015, Nr. 16, S. 306) 3-11 Sicherheitsanforderungen an Kernbrennstoffversorgungsanlagen von April 1997 und Juni 2004 BMU RS III 3 3-12 Bewertungsdaten für Kernkraftwerksstandorte vom 11. Juni 1975 (Umwelt 1975, Nr. 43) 3-13 Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk vom 20. April 1983 ( GMBl . 1983, Nr. 13, S. 220), in Überarbeitung 3-14 Auslegungsrichtlinien und -richtwerte für Jod-Sorptionsfilter zur Abscheidung von gasförmigem Spaltjod in Kernkraftwerken vom 25. Februar 1976 ( GMBl . 1976, Nr. 13, S. 168) 3-15.1 Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen vom 27. Oktober 2008 ( GMBl . 2008, Nr. 62/63, S. 1278) ersetzt durch Rahmenempfehlungen der SSK für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen ( vgl. 4-22 ) 3-15.2 Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden vom 13. Februar 2014 ( BAnz AT 18.11.2014 B5) die Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommissionmit mit der Anlage "Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kerntechnischen Unfall " ( vgl. 3-250 ) 3-16 Empfehlungen zum Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für den Umgang mit Radionuklidquellen in Herzschrittmachern vom 27. September 1973 ( GMBl . 1973, Nr. , 28, S. 509), in dieser Form nicht mehr gültig, in Überarbeitung 3-17 Strahlenschutz in der Medizin - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) vom 26. Mai 2011 ( GMBl . 2011, Nr. 44-47, S. 867), zuletzt geändert durch RdSchr. des BMUB vom 11. Juli 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 49, S. 1020) 3-18 Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 1 StrlSchV oder § 6 AtG für die Zwischenlagerung von abgereichertem bzw. natürlichem und angereichertem Uran in Form von Uranhexafluorid (UF 6 ); hier: Genehmigungsvoraussetzungen und Auflagen vom 15. Februar 1979 ( GMBl . 1979, Nr. 8, S. 91) 3-19 Richtlinie nach StrlSchV und RöV "Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte" vom 18. Dezember 2003 ( GMBl . 2004, Nr. 19, S. 350) - ersetzt durch die Richtlinie " Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht " ( RdSchr. des BMUV vom 3. August 2022 ( GMBl . 2022, Nr. 33, S. 748)). Die in der alten Richtlinie enthaltenen Fachkundeanforderungen gelten vorerst noch fort. Hinweis: Neue Richtlinie (ohne Anlagen) seit 1. November 2022 in Kraft getreten. Richtlinienmodul zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung ( GMBl . 2023, Nr. 46, S. 1005) 3-20 Strahlenschutzkontrolle mittels biologischer Indikatoren: Chromosomenaberrationsanalyse beim Institut für Strahlenhygiene des Bundesgesundheitsamtes vom 9. März 1983 ( GMBl . 1983, Nr. 10, S. 176) 3-21 Richtlinie für den Fachkundenachweis von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (Zwischenlager) vom 11.9.2019 – S I 6 – 13831­7/4 ( GMBl . 2019, Nr. 36, S. 689) 3-22 Merkpostenliste für die Durchführung einer Bewertung des aktuellen Sicherheitsstatus der Anlage für die Nachbetriebsphase mit Anschreiben des BMUB vom 2. Oktober 2014 3-23 Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) - ( RdSchr. des BMUV vom 06.09.2023 S II 5 – 1563/002-2021.0001 ) - Erneute Veröffentlichung des Rundschreibens zur Fehlerbehebung in der dazugehörigen Richtlinie ( GMBl . 2024, Nr. 29-32, S. 586) 3-24 Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen vom 4. Februar 2004 ( GMBl . 2004, Nr. 27, S. 530), geändert am 7. September 2012 ( GMBl . 2012, Nr. 47/48, S. 919) 3-25 Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke vom 19. März 1980 ( BAnz . 1980, Nr. 58) 3-26 entfällt 3-27 Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen vom 30. November 2000 ( GMBl . 2001, Nr. 8, S. 153) 3-28 Kriterien zur Standortvorauswahl für Wiederaufarbeitungsanlagen vom 15. Januar 1981 ( GMBl . 1981, Nr. 5, S. 56) 3-29 Regelung der Rechtssetzungskompetenz bei der Beförderung radioaktiver Stoffe ( Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe ) ( BMU RS II 1, Stand März 1993) 3-30 Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (SEWD-Richtlinie Beförderung Straße/Schiene) und zu den Lastannahmen zur Auslegung bei der Beförderung von Kernbrennstoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (Lastannahmen Kernbrennstofftransporte) vom 28. März 2018 ( GMBl . 2018, Nr. 23, S. 437) Hinweis: Durch die Bekanntmachung zur Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene vom 9. August 2024 ( GMBl . 2024, Nr. 36, S. 776) wurde die obige SEWD-Richtlinie Beförderung Straße/Schiene aufgehoben 3-30.1 Bekanntmachung zu den „Lastannahmen zur Auslegung kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ( Lastannahmen Anlagen )“ einschließlich des Anhangs „Darstellung des Aufbaus und Evaluationsprozesses der Lastannahmen“ vom 10. Januar 2024 ( GMBl . 2024, Nr. 21, S. 415-421) 3-31 Richtlinie für das Sicherungspersonal bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (Sicherungspersonal-Richtlinie Straße/Schiene) vom 15 Mai 2018 ( GMBl . 2018, Nr. 32, S. 438), Bekanntmachung des BMU vom 28. März.2018 RS I 6–15314/2 3-32 entfällt 3-33.1 Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV (Störfall-Leitlinien) vom 18. Oktober 1983 ( BAnz . 1983, Nr. 245a), fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden ( vgl. 3-0.1 und 3-0.2 ) 3-33.2 Störfallberechnungsgrundlagen für die Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit DWR gemäß § 28 Abs. 3 StrlSchV vom 18. Oktober 1983 ( BAnz . 1983, Nr. 245a), Fassung des Kapitels 4 "Berechnung der Strahlenexposition " vom 29. Juni 1994 ( BAnz . 1994, Nr. 222a), Neufassung des Kapitels 4 "Berechnung der Strahlenexposition " gemäß § 49 StrlSchV vom 20. Juli 2001 verabschiedet auf der 186. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 11. September 2003, veröffentlicht in der Reihe "Berichte der Strahlenschutzkommission ", Heft 44, 2004 3-34 Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachverständigengutachten in atomrechtlichen Verwaltungsverfahren vom 15. Dezember 1983 ( GMBl . 1984, Nr. 2, S. 21) 3-35 Merkposten zu Antragsunterlagen in den Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen vom 12. November 2003 ( GMBl . 2004, Nr. 1, S. 9), geändert durch RdSchr. des BMUB vom 22. September 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 68, S. 1411), (siehe 3-104 ) 3-36 Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Strahlenexposition infolge von Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter (SEWD) auf kerntechnische Anlagen und Einrichtungen - SEWD-Berechnungsgrundlage vom 28. Oktober 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 64, S. 1315) 3-37 Empfehlung über den Regelungsinhalt von Bescheiden bezüglich der Ableitung radioaktiver Stoffe aus Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor vom 8. August 1984 ( GMBl . 1984, Nr. 21, S. 327) 3-38 Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals vom 17. Juli 2013 ( GMBl . 2013, Nr. 36, S. 712) Anpassung Erhaltung der Fachkunde des Kernkraftwerkspersonals in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb , RdSchr. d. BMUB vom 23. Januar 2014 (Aktenzeichen RS I 6 - 13831-1/3) mit Anlage 3-39 Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung vom 24. Mai 2012 ( GMBl . 2012, Nr. 30, S. 905) Anpassung Inhalt der Fachkundeprüfung des Kernkraftwerkspersonals in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb , RdSchr. d. BMU vom 21. Mai 2013 (Aktenzeichen RS I 6 - 13831-1/1 und 13831-1/2) mit Anlage 2 3-40 Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde ( Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung ) vom 21. Juni 2004 ( GMBl . 2004, Nr. 40/41, S. 799), Änderung vom 19. April 2006 ( GMBl . 2006, Nr. 38, S. 735) 3-41 Richtlinie für das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung von Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten in Kernkraftwerken vom 1. Juni 1978 ( GMBl . 1978, Nr. 22, S. 342), in Überarbeitung 3-42.1 Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition (§§ 40, 41, 42 StrlSchV ; § 35 RöV ) vom 8. Dezember 2003 ( GMBl . 2004, Nr. 22, S. 410) 3-42.2 Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV ) vom 12. Januar 2007 ( GMBl . 2007, Nr. 31/32, S. 623), Anhänge 1 bis 6 , Anhang 7.1 , Anhang 7.2 , Anhang 7.3 , Anhang 7.4 Hinweis: hiermit wird die Richtlinie über Anforderungen an Inkorporationsmessstellen vom 30. September 1996 ( GMBl . 1996, Nr. 46, S. 996) aufgehoben und ersetzt. 3-42.3 Empfehlung für die Anwendung der Richtlinie zur Inkorporationsüberwachung in der Nuklearmedizin vom 5. Januar 2009 ( GMBl . 2009, Nr. 12-14, S. 266) 3-43.1 Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor : Teil 1 : Die während der Planung der Anlage zu treffende Vorsorge - IWRS I vom 10. Juli 1978 ( GMBl . 1978, Nr. 28, S. 418), in Überarbeitung 3-43.2 Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen : Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung - IWRS II vom 17. Januar 2005 ( GMBl . 2005, Nr. 13, S. 258) 3-44 Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken vom 5. Februar 1996 ( GMBl . 1996, Nr. 9/10, S. 247) 3-45 Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 1 StrlSchV zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung vom 14. November 1991 ( GMBl . 1992, Nr. 6, S. 120) 3-46.1 Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 StrlSchV zur Beförderung radioaktiver Stoffe für Durchstrahlungsprüfungen im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung vom 29. Mai 1978 ( GMBl . 1978, Nr. 21, S. 334) 3-46.2 Merkblatt für die Beförderung radioaktiver Stoffe für Durchstrahlungsprüfungen im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung vom 20. November 1981 ( GMBl . 1982, Nr. 2, S. 22) 3-47 Mustergenehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen gemäß § 15 Strahlenschutzverordnung ( Mustergenehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen ) RdSchr. des BMUB vom 16. Mai 2017 Aktenzeichen RS II 3 - 15509/8 3-48 Richtlinie für die Bauartzulassung von Ionisationsrauchmeldern (IRM) vom 15. Februar 1992 ( GMBl . 1992, Nr. 8, S. 150) 3-49 Interpretationen zu den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke; Einzelfehlerkonzept - Grundsätze für die Anwendung des Einzelfehlerkriteriums vom 2. März 1984 ( GMBl . 1984, Nr. 13, S. 208), fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden ( vgl. 3-0.1 und 3-0.2 ) 3-50 Interpretationen zu den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke vom 17. Mai 1979 ( GMBl . 1979, Nr. 14, S. 161) zu Sicherheitskriterium 2.6: Einwirkungen von außen zu Sicherheitskriterium 8.5: Wärmeabfuhr aus dem Sicherheitseinschluss fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden ( vgl. 3-0.1 und 3-0.2 ) 3-51 Interpretationen zu den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke vom 28. November 1979 ( GMBl . 1980, Nr. 5, S. 90) zu Sicherheitskriterium 2.2: Prüfbarkeit zu Sicherheitskriterium 2.3: Strahlenbelastung in der Umgebung zu Sicherheitskriterium 2.6: Einwirkungen von außen zu Sicherheitskriterium 2.7: Brand- und Explosionsschutz ergänzende Interpretation zu Sicherheitskriterium 4.3: Nachwärmeabfuhr nach Kühlmittelverlusten fortgeschrieben und abgelöst durch Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 3. März 2015 und die Interpretationen hierzu vom 29. November 2013, die am 3. März 2015 geändert wurden ( vgl. 3-0.1 und 3-0.2 ) 3-52.1 Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 1 (Stand 04/2022) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 2 der AtSMV (Stand 11/2007) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 3 der AtSMV (Stand 03/2007) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 4 der AtSMV (Stand 07/2021) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 5 der AtSMV (Stand 04/2013) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 6 der AtSMV (Stand 07/2021) Erläuterungen zu den Meldekriterien für Meldepflichtige Ereignisse gemäß Anlage 7 der AtSMV (Stand 12/2018) Zusammenstellung von in den Meldekriterien der AtSMV verwendeten Begriffen (Stand 04/2015) 3-52.2 Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in Anlagen nach § 7 AtG zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Meldeformular, Stand 01/20) 3-52.3 Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in Anlagen nach § 7 AtG der Kernbrennstoffver- und -entsorgung (Meldeformular, Stand 01/20) 3-52.4 Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses bei der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen nach § 6 AtG (Meldeformular, Stand 01/20) 3-53 Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung des verantwortlichen Schichtpersonals in Forschungsreaktoren vom 14. November 1997 ( GMBl . 1997, Nr. 42, S. 794) 3-54.1 Rahmenempfehlung für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken vom 12. August 2005 ( GMBl . 2005, Nr. 51, S. 1049) 3-54.2 Empfehlung zur Berechnung der Gebühr nach § 5 AtKostV für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken (KFÜ) vom 21. Januar 1983 ( GMBl . 1983, Nr. 8, S. 146) 3-55.1 Musterbenutzungsordnung der Landessammelstellen für radioaktive Abfälle in der Bundesrepublik Deutschland vom 17. März 1981 ( GMBl . 1981, Nr. 11, S. 163) 3-55.2 Grundsätzliche Konzeption für den Ausbau der Landessammelstellen für radioaktive Abfälle vom 26. Oktober 1981 ( GMBl . 1981, Nr. 32, S. 511) 3-56 Bekanntmachung über die Anwendung der deutschen Fassung der Internationalen Nuklearen und Radiologischen Ereignis-Skala (INES) in kerntechnischen Einrichtungen sowie im Strahlenschutz außerhalb der Kerntechnik - Deutsches INES-Handbuch vom 20. Februar 2015 ( BAnz AT 30.03.2015 B1) 3-57.1 Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen (OSD-Richtlinie) vom 4. Juli 2008 ( GMBl . 2008, Nr. 39, S. 810) 3-57.2 entfällt 3-57.3 Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter vom 6. Dezember 1995 ( GMBl . 1996, Nr. 2, S. 32) ( ohne Wortlaut ) 3-58.1 Richtlinie zur Abwicklung von Ausgleichsansprüchen nach § 38 Abs. 2 AtG nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl (Ausgleichsrichtlinie) vom 21. Mai 1986 ( BAnz . 1986, Nr. 95) 3-58.2 Richtlinie für Entschädigung unter Billigkeitsgesichtspunkten wegen Einbußen bei bestimmten Gemüsearten ( Billigkeitsrichtlinie Gemüse ) vom 2. Juni 1986 ( BAnz . 1986, Nr. 105) 3-58.3 Richtlinie für eine allgemeine Entschädigungsregelung unter Billigkeitsgesichtspunkten für Schäden infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl (Allgemeine Billigkeitsrichtlinie) vom 24. Juli 1986 ( BAnz . 1986, Nr. 140) 3-59 Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, die nicht an eine Landessammelstelle abgeliefert werden vom 16. Januar 1989 ( BAnz . 1989, Nr. 63a), letzte Ergänzung vom 14. Januar 1994 ( BAnz . 1994, Nr. 19) Hinweis: Inhaltlich ersetzt durch Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle vom 19. November 2008 [ vgl. 3-60] aber offiziell nicht zurückgezogen 3-60 Richtlinie zur Kontrolle radioaktiver Reststoffe und radioaktiver Abfälle vom 19. November 2008 ( BAnz . 2008, Nr. 197) 3-61 Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen vom 20. Februar 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 13, S. 289) 3-62 Richtlinie über Maßnahmen für den Schutz von Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs und sonstigen kerntechnischen Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen zugangsberechtigter Einzelpersonen vom 28. Januar 1991 ( GMBl . 1991, Nr. 9, S. 228) 3-63 Richtlinie für den Schutz von radioaktiven Stoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter bei der Beförderung 3-63.1 Richtlinie für den Schutz von radioaktiven Stoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter bei der Beförderung vom 4. Dezember 2003 ( GMBl . 2004, Nr. 12, S. 238) ( ohne Wortlaut ) 3-63.2 Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beim Umgang mit und der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe - SisoraSt) Revision 2, RdSchr. des BMUV vom 7.September 2022 ( GMBl . 2022, Nr. 36, S. 828) ( ohne Wortlaut ) 3-63.3 Leitfaden für die IT-Sicherheit beim Umgang mit und der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen vom 4. Februar 2022 ( GMBl . 2022, Nr. 3, S. 53) 3-64 Anforderungen an das Sicherungspersonal bei Beförderung von radioaktiven Stoffen vom 4. Juni 1996 ( GMBl . 1996, Nr. 29, S. 621 und Nr. 33, S. 673) 3-65 Anforderungen an Lehrgänge zur Vermittlung kerntechnischer Grundlagenkenntnisse für verantwortliches Schichtpersonal in Kernkraftwerken - Anerkennungskriterien vom 19. November 2014 3-66 entfällt 3-67 Richtlinie über Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz - und Röntgenverordnung vom 10. Dezember 2001 ( GMBl . 2002, Nr. 6, S. 136) 3-68 Sicherungsmaßnahmen für den Schutz von kerntechnischen Anlagen mit Kernmaterial der Kategorie III vom 20. April 1993 ( GMBl . 1993, Nr. 20, S. 365) ( ohne Wortlaut ) 3-69.1 Richtlinie für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz Teil I: Messprogramm für den Normalbetrieb ( Routinemessprogramm ) vom 28. Juli 1994 ( GMBl . 1994, Nr. 32, S. 930), in Überarbeitung 3-69.2 Richtlinie für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenvorsorgegesetz Teil II: Messprogramm für den Intensivbetrieb ( Intensivmessprogramm ) vom 19. Januar 1995 ( GMBl . 1995, Nr. 14, S. 261), in Überarbeitung 3-70 entfällt 3-71 Richtlinie für die Fachkunde von verantwortlichen Personen in Anlagen zur Herstellung von Brennelementen für Kernkraftwerke vom 30. November 1995 ( GMBl . 1996, Nr. 2, S. 29) 3-72 entfällt 3-73 Leitfaden zur Stilllegung , zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 16. September 2021 ( BAnz . AT 23.11.2021 B2) 3-74.1 Leitfäden zur Durchführung von Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) für Kernkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland, in Überarbeitung Grundlagen zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke Leitfaden Sicherheitsstatusanalyse Leitfaden Probabilistische Sicherheitsanalyse Bekanntmachung vom 18. August 1997 ( BAnz . 1997, Nr. 232a) 3-74.2 Leitfaden zur Durchführung von Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) für Kernkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland, in Überarbeitung Leitfaden Deterministische Sicherungsanalyse Bekanntmachung vom 25. Juni 1998 ( BAnz . 1998, Nr. 153) 3-74.3 Leitfaden zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 19a des Atomgesetzes Leitfaden Probabilistische Sicherheitsanalyse Bekanntmachung vom 30. August 2005 ( BAnz . 2005, Nr. 207) 3-75 Merkpostenliste für die Sicherung sonstiger radioaktiver Stoffe und kleiner Mengen Kernbrennstoff gegen Entwendung aus Anlagen und Einrichtungen vom 3. April 2003, Rdschr. des BMU vom 10. Juli 2003 - RS I 6 13151-6/.18 3-76 Richtlinie zur Sicherung von Zwischenlagern gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) - SEWD-Richtlinie Zwischenlager vom 4. Februar 2013 ( GMBl . 2013, Nr. 17, S. 379) ( ohne Wortlaut ) 3-77 Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen ( Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung ) vom 21. November 2011 ( GMBl . 2011, Nr. 52/53, S. 1039), geändert am 23. Juni 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 44/45, S. 918) Rundschreiben des BMUB hierzu vom 15. Mai 2014 mit Beschlüssen zum Erwerb der praktischen Erfahrung für die Fachkundegrupp R 2.2 "Röntgenstreuung und -analyse ausschließlich für handgehaltene Röntgenfluoreszensanalysatoren (tragbare RFA), Aktenzeichen: RS II 3 - 11 603/2 3-78 Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung – Sachverständigen-Prüfrichtlinie ( SV-RL ) vom 1. Juli 2020, ( GMBl . 2020, Nr. 27, S. 562), zuletzt geändert durch das Rundschreiben des BMUV vom 22.04.2024 – SII 3 – 1514/003 ( GMBl . 2024 Nr. 20, S. 403) Hinweis : Die Richtlinie ist eine Neufassung der grundlegend überarbeiteten Richtlinie aus dem Jahr 2009. 3-79 Schadensvorsorge außerhalb der Auslegungsstörfälle , RdSchr. des BMU vom 15. Juli 2003 RS I 3 - 10100/0 3-80 Entschließung des Länderausschusses für Atomkernenergie zur Abstimmung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen mit länderübergreifender Wirkung, RdSchr. des BMUV vom 8. Juli 2022 und 10. August 2022 S II 1 - 1710/000-2022.0001 3-81 entfällt (s. 3-80) 3-82 Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 StrlSchV , Bekanntmachung des BMU vom 15. Dezember 2003 ( GMBl . 2004, Nr. 22, S. 418) 3-83 Durchführung der Strahlenschutzverordnung ; Muster zur Anzeige von Arbeiten nach § 95 Abs. 2 StrlSchV vom 20. April 2006 ( GMBl . 2006, Nr. 38, S. 747) 3-84 Vollzug der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung ; hier: Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen vom 23. Juni 2015 ( GMBl . 2015, Nr. 51, S. 1026) 3-85 Vollzug der Röntgenverordnung , hier: Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) - Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung vom 23. Juni 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 44/45, S. 918) 3-86 Richtlinie zu Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass vom 31. Juli 2006 ( GMBl . 2006, Nr. 53, S. 1051) 3-87 Durchführung der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) und Röntgenverordnung ( RöV ); hier: Strahlenschutz in der Tierheilkunde vom 25. September 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 76/77, S. 1581) 3-88 Durchführung der Röntgenverordnung ( RöV ), hier: Beschlüsse des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 22. Oktober 2001 ( GMBl . 2001, Nr. 55, S. 1136) Hinweis: Festlegungen für Kardiologische Röntgeneinrichtungen in der pädiatrischen Radiologie, Mammographie, Konstanzprüfung von CT sowie Abnahmeprüfungen von Bildwiedergabegeräten, digitalen Röntgeneinrichtungen und digitalen Dental-Röntgeneinrichtungen 3-89 Durchführung der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ); Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV vom 11. Juni 2002 ( GMBl . 2002, Nr. 30, S. 620) 3-90 Durchführung der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ); hier: Überprüfung von Vorrichtungen zur Bestrahlung von Blut, Blutprodukten und biologischen Materialien auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz vom 2. August 2001 ( GMBl . 2001, Nr. 36, S. 724) 3-91 Durchführung der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ); Prüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV an Anlagen und Bestrahlungsvorrichtungen gemäß Nr. 3.3 und 4.1 der Rahmenrichtlinie zur Überprüfung nach § 66 Abs. 2 StrlSchV vom 11. Juni 2002 ( GMBl . 2002, S. 620) vom 13. Oktober 2004 ( GMBl . 2004, Nr. 55-57, S. 1089), geändert am 7. Juli 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 49, S. 1006) 3-92 Durchführung der Röntgenverordnung ; Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 ( GMBl . 2006, Nr. 22, S. 414), geändert am 27. Juni 2012 ( GMBl . 2012, Nr. 40, S. 724), korrigiert am 28. November 2012 ( GMBl . 2012, Nr. 61, S. 1204) Rundschreiben des BMUB hierzu vom 17. Juli 2014 mit Kursanforderungen auf den Anwendungsgebieten der Teletherapie, Brachytherapie oder Röntgentherapie 3-93 Abgabe radioaktiver Stoffe nach Transportvorgängen - § 69 Abs. 4 StrlSchV - RdSchr. d. BMU vom 15. Dezember 2006 (Aktenzeichen: RS II 3 - 15260/9) 3-94 Vollzug der Röntgenverordnung ; hier: Erzeugung von Panoramaschichtaufnahmen aus DVT-Datensätzen vom 7. Mai 2010 ( GMBl . 2010, Nr. 43, S. 916) 3-95 Durchführung der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung ; hier: M essung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern vom 6. Oktober 2008 ( GMBl . 2010, Nr. 61, S. 1240), geändert am 29. Juli 2011 ( GMBl . 2012, Nr. 6, S. 97) 3-96 Teilkörperdosimetrie in der Nuklearmedizin vom 4. März 2015 ( GMBl . 2015, Nr. 22, S. 437) Hinweis: ersetzt das RdSchr. d. BMU vom 15. September 2009 zur Betadosimetrie an RSO-Arbeitsplätzen 3-97 Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ; hier: Verwendung des Dosimeters BE-FILM-GD02 als amtliches Dosimeter vom 21. November 2011 ( GMBl . 2011, Nr. 2, S. 22) 3-98 Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ; hier: Verwendung des Dosimeters AWST-OSL-GD01 als amtliches Dosimeter vom 25. Juli 2011 ( GMBl . 2012, Nr. 6, S. 97) 3-99 Richtlinie für den Schutz von IT -Systemen in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen der Sicherungskategorien I bis III 3-99.1 Bekanntmachung zu der "Richtlinie für den Schutz von IT -Systemen in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen der Sicherungskategorien I und II gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ( SEWD-Richtlinie IT )", zu den "Lastannahmen zur Auslegung kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter mittels IT -Angriffen ( IT -Lastannahmen )" und zu den "Erläuterungen für die Zuordnung der IT -Systeme von Kernkraftwerken zu IT -Schutzbedarfsklassen ( Erläuterungen )" vom 8. Juli 2013 ( GMBl . 2013, Nr. 36, S. 711) ( ohne Wortlaut ) 3-99.2 Bekanntmachung zu der "Richtlinie für den Schutz von IT -Systemen in kerntechnischen Anlagen und bei Tätigkeiten der Sicherungskategorie III sowie der umsichtigen Betriebsführung gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter“ ( SEWD-Richtlinie IT SK III) vom 21. September 2020 ( GMBl . 2020, Nr. 45, S. 977) ( ohne Wortlaut ) 3-100 Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ; hier: Verwendung des Dosimeters BE-TLD-TD-BETA-PHOTONEN als amtliches Dosimeter vom 8. August 2013 ( GMBl . 2013, Nr. 60/61, S. 1232) 3-101 Vollzug der Röntgenverordnung ; hier: Mustergenehmigungen für den ortsveränderlichen Betrieb von Röntgeneinrichtungen vom 13. März 2013 ( GMBl . 2014, Nr. 7, S. 150) Mustergenehmigungen für handgehaltene Röntgenfluoreszenzgeräte (RFA) Röntgeneinrichtungen im Rahmen der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse Röntgenblitzgeräte 3-102 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Mustergenehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger vom 18. Juni 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 42, S. 891) 3-103 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Prüfungen nach § 66 Absatz 2 StrlSchV an medizinischen Elektronenbeschleunigern vom 7. Juli 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 49, S. 1006) 3-104 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Merkposten zu Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 11 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) für medizinische Linearbeschleuniger vom 22. September 2014 ( GMBl . 2014, Nr. 68, S. 1411) 3-105 Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ; hier: Verwendung des Dosimeters "BE-TLD-TD-PHOTONEN 02" als amtliches Personendosimeter vom 5. November 2014 ( GMBl . 2015, Nr. 3/4, S. 84) 3-106 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Strahlenschutzmaßnahmen bei der Anwendung von Xofigo vom 18. Dezember 2015 ( GMBl . 2016, Nr. 8, S. 177) 3-107 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Zustimmung zur Verwendung des Albedodosimeters AWST-TL-GD4 des Helmholtz Zentrums München als amtliches Personendosimeter für Neutronenstrahlung vom 28. November 2013 ( GMBl . 2015, Nr. 27, S. 546) 3-108 Vollzug der Strahlenschutz - und Röntgenverordnung ; hier: Zustimmung zur Verwendung des Albedodosimeters AWST-TL-GD4 des Helmholtz Zentrums München als amtliches Personendosimeter für Photonenstrahlung vom 19. Mai 2015 ( GMBl . 2015, Nr. 27, S. 546) 3-109 Rundschreiben des BMUB vom 29. Juli 2016 zum Vollzug der Röntgenverordnung - Verwendung der gesetzlichen Messgrößen nach Ablauf der Übergangsfrist des §45 Absatz 12 RöV (Aktenzeichen RS II 3 - 11602/15) 3-110 Vollzug der Strahlenschutzverordnung ; hier: Mustergenehmigung zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der Gammaradiographie nach § 7 StrlSchV vom 31. Oktober 2016 ( GMBl. 2016, Nr. 52, S. 1030) 3-111 Mustergenehmigung nach § 3 Abs. 4 Röntgenverordnung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ( Mustergenehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ), RdSchr. des BMUB vom 3. Februar 2014 Aktenzeichen RS II 3 - 11602/0 3-112 Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zur Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder vom 27. Februar 2024 ( BAnz AT 07.03.2024 B5) 3-113 bis 3-149 entfällt 3-150 Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern , Empfehlung der Entsorgungskommission, revidierte Fassung vom 10.06.2013 ( BAnz AT 22.01.2014 B3) mit den Erläuterungen der Änderungen 3-151 ESK-Leitlinien für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung , Empfehlung der Entsorgungskommission, revidierte Fassung vom 09.12.2021 ( BAnz AT 19.08.2022 B4). 3-152 ESK-Leitlinien zur Durchführung von periodischen Sicherheitsüberprüfungen und zum technischen Alterungsmanagement für Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle , Empfehlung der Entsorgungskommission vom 13.03.2014 ( BAnz AT 23.09.2014 B1). 3-153 bis 3-249 entfällt 3-250 Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden , Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13/14.02.2014 (BAnz AT 18.11.2014 B5), mit der Anlage „Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kerntechnischen Unfall“, Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 24./25. Februar 2011. [3-251] Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken, Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14. Februar 2014 ( BAnz AT 21.05.2014 B4). 3-251 Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken , Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13./14. Februar 2014 ( BAnz AT 21.05.2014 B4). 3-252 Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung stillgelegter Kernkraftwerke , Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 20./21. Oktober 2014 ( BAnz AT 13.05.2015 B4), ( vgl. 4-21 ) 3-253 Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen , Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 19./20. Februar 2015 ( BAnz AT 04.01.2016 B4). 3-254 Einführung von Dosisrichtwerten (Dose Constraints) zum Schutz vor beruflicher Strahlenexposition bei der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM in das deutsche Strahlenschutzrecht, Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 11./12. Dezember 2014 ( BAnz AT 10.08.2015 B3). 3-255 bis 3-349 entfällt 3-350 Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken , Empfehlung der Strahlenschutzkommission und der Reaktor-Sicherheitskommission, verabschiedet in der 242. Sitzung der SSK am 01./02. Juli 2010 und in der 429. Sitzung der Reaktor-Sicherheitskommission am 14. Oktober 2010, ersetzt durch Fassung von 2014 ( BAnz AT 13.05.2015 B5), ( vgl. 4-13 ) 3-351 Leitlinien für die Konditionierung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung (Konditionierungsleitlinien) vom 31.08.2021 ( BAnz AT 29.09.2021 B4) 3-352 Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person vom 5. Mai 2020 ( GMBl 2020 Nr. 19, S. 373) 3-353 Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung; hier: Verwendung des Dosimeters „MPA TL-DOS GD 01” als amtliches Ganzkörperdosimeter vom 28. September 2022 ( GMBl . 2022, Nr. 37, S. 839) 3-354 Bekanntmachung zu der "Richtlinie zur Sicherung sonstiger radioaktiver Stoffe in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter“ (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe in Kerntechnischen Anlagen – SisoraK ) Revision 1.0 vom 1. Juli 2022 ( GMBl . 2022, Nr. 41, S. 937) (Richtlinie mit Anhang III) 3-355 Leitlinie Sicherungskultur - Teil 1 (Version 0.52) des BMUV vom 30.06.2023 (AZ: 1341/003-2021.0003) 3-356 Bekanntmachung zum Leitfaden zur Anwendung des kerntechnischen Regelwerks für Kernkraftwerke auf Forschungsreaktoren mittels eines abgestuften Ansatzes vom 10. Oktober 2023 ( BAnz AT 19.01.2024 B4) 3-357 Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde beim Betrieb von Laseranlagen vom 11. März 2024 ( GMBl 2024 Nr. 18, S. 378) 3-358 Leitfaden zur Durchführung von Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) für Forschungsreaktoren Bekanntmachung vom 22. August 2024 ( BAnz AT 22.08.2024 B3)

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