Im Projekt "Ein kostengünstiges mechanisch gesteuertes polarimetrisches Phased-Array Doppler Wetterradar, Phase 2" entwickelt das Fraunhofer FHR in Kooperation mit dem Institut für Geowissenschaften, Abteilung Meteorologie der Uni Bonn einen Prototyp eines Phased-Array-Radars (PAR) auf Basis einer AESA-Antennenapertur (Active Electronically Scanned Array), mit dem Ziel innerhalb einer Minute eine volumetrische Wetterkarte zu erstellen. Ein PAR-Wetterradar ist optimal geeignet, um die zeitliche Auflösung durch elektronische Strahlschwenkung zu verbessern. Aus Kostengründen konnte sich diese Technologie bisher aber nicht gegenüber Reflektorsystemen durchsetzen. In Phase I wird eine neuartige Antennenlösung zur Entkopplung von Strahlschwenkung und Fokussierung untersucht, um so Komplexität und Kosten zu minimieren. Anstatt wie üblich die Apertur sowohl für die Strahlschwenkung als auch für die Fokussierung zu verwenden, fokussiert ein Parabolzylinder im Azimut, während ein kompakter PAR in seiner Brennlinie die elektronische Schwenkung sowie die Fokussierung in der Höhe ermöglicht. Zur Erzeugung polarimetrischer Momente hoher Qualität wurde eine spezielle aktive Antennenansteuerung entwickelt, um eine Unterdrückung der Kreuzpolarisation von über 40 dB in Broadside und über 30 dB bei einer Strahlneigung von 45° zu erreichen.In Phase II wird die Implementierung der Strahlschwenkung zur Fertigstellung und operationalen Bewertung des Prototyps angestrebt. Im Wesentlichen sollen Strahlbeschleunigungstechniken zur schnellen Erzeugung volumetrischer Wetterkarten untersucht werden, da die einfache Verkürzung der Verweilzeit (Dwell Time) zu größeren statistischen Unsicherheiten bei den polarimetrischen Momenten führen würde. Mit Beam Multiplexing (BMX, sequentielle Übertragung von Impulspaaren entlang verschiedener Richtungen) sollen die Dekorrelation von Stichproben erhöht und schnellere Scans bei gleichbleibender Datenqualität erzielt werden. Darüber hinaus soll mit einem herkömmlichen Step-Scan-Verfahren das BMX für die unteren Elevationen in Abhängigkeit von der spezifischen Wetterereignisstatistik adaptiv ergänzt werden. Die sorgfältige Realisierung eines solchen adaptiven Scannens wird als wesentlicher Schritt angesehen, um das Scan-Beschleunigungspotential von PARs voll auszuschöpfen und ein automatisiertes priorisiertes Tracking potenziell gefährlicher Wetterereignisse zu erreichen.Die Universität Bonn wird die Messungen der überlappenden X-Band-Forschungsradare für eine eingehende Bewertung des neuen PAR und seiner polarimetrischen Fähigkeiten nutzen. Darüber hinaus ermöglicht die neue Technologie die Überwachung der vorkonvektiven Umgebung mit einer höheren zeitlichen Auflösung, was wiederum die Fähigkeit verbessert, Wasserdampffelder aus vom Radar erfassten Änderungen des Brechungsindex abzuleiten. Wir werden die neuen Fähigkeiten bewerten und somit zum fünften Ziel des SPP beitragen, d.h. zur radarbasierten Erfassung der Konvektionsinitiierung.
Der Ministerrat beschließt die Durchführungsverordnung zum Gebäudeenergiegesetz.
Insbesondere wird hier die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Regelungen überwacht und kontrolliert: Eine Person darf PSM beruflich anwenden, wenn sie einen gültigen Sachkundenachweis besitzt. Sachkundige sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises, eine behördlich anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Zu diesen Flächen gehören insbesondere: Öffentliche Parks (ohne Spiel- und Liegewiesen), Funktionsflächen auf Golfplätzen, Friedhöfe, Öffentliche Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (Innenraum), Sport- und Freizeitplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens Spiel- und Liegewiesen Öffentlich zugängliche Gewächshäuser Straßenbegleitgrün Öffentlich zugängliche Wege und Plätze Auf diesen Flächen halten sich Personen unterschiedlichen Alters und Gesundheitszustands auf, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Deshalb ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten so weit wie möglich zu minimieren oder zu verbieten. Die aktuelle Liste der auf diesen Flächen genehmigten Pflanzenschutzmittel finden Sie unter: Pflanzenschutzmittel zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind In der Gebrauchsanleitung ist bei jedem Pflanzenschutzmittel ein Hinweis hinsichtlich seiner Wirkung auf Bienen vermerkt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nichtkulturland), sowie in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern grundsätzlich verboten! Zu befestigten Freilandflächen und sonstigen Freilandflächen, sogenanntes Nichtkulturland, zählen insbesondere: Wirtschafts- und Feldwege, einschließlich der Wegränder, Flächen mit landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich nicht genutzten Pflanzenbeständen, Flächen an oder in oberirdischen Gewässern und Küstengewässern, Böschungen, Feldraine, Feldgehölze, Hecken, die keiner regelmäßigen Pflege unterliegen, nicht bewirtschaftete oder befestigte Flächen: Hof- und Betriebsflächen, Parkplätze, Grundstücks-, Garageneinfahrten, Geh-, Radwege, Bürgersteige, Industriegelände, Wege und Plätze, Gleisanlagen, Tribünen, Treppenanlagen sowie nicht begrünte Flächenanteile von Sportplätzen (z. B. Laufbahnen, Hartplätze), technische, industrielle und verkehrliche Anlagen, im Rahmen der Bekämpfung von wühlenden Nagetieren zur Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind und in ihrer Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmen, benötigen keine Zulassung in Deutschland, um hier in Verkehr gebracht oder angewendet zu werden. Sie müssen aber gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über eine Genehmigung für den Parallelhandel verfügen. In Deutschland prüft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, BVL, die Anträge auf Genehmigung für den Parallelhandel. Sind die Voraussetzungen gegeben, erteilt das BVL dem Antragsteller einen Bescheid einschließlich einer nur für diesen Bescheid gültigen Nummer für die Genehmigung zum Parallelhandel, GP-Nummer. Die Aufzeichnungspflicht über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt für berufliche Verwender und ist in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt. Sie führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind. Gemäß Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) sowie der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften sind berufliche Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, jede Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren. Auf Grundlage einer neuen EU-Durchführungsverordnung gelten ab dem 1. Januar 2026 erweiterte Anforderungen an den Inhalt dieser Aufzeichnungen: Inhalte der erweiterten Aufzeichnungspflichten gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2023/ 564 i. V. m Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203: Bisherige Aufzeichnungspflichten Erweiterungen ab 01.01.2026 Bemerkung Bezeichnung Pflanzenschutzmittel Zulassungsnummer Zu finden auf der Pflanzenschutzmittelverpackung, in der Gebrauchsanleitung oder auf der Internetseite des BVL Zeitpunkt der Verwendung Ggf. Uhrzeit Z. B., wenn die Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist wie etwa bei Anwendungsbestimmungen zum Bienenschutz Kulturpflanze EPPO -Code Hierbei handelt es sich um einen 5-stelligen Buchstabencode für jede einzelne Pflanzenart. EPPO-Codes sind abrufbar auf der Internetseite des BVL Kulturpflanze Ggf. BBCH-Stadium der Kulturpflanze Z. B., wenn die Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Entwicklungsstadien beschränkt ist Behandelte Fläche (geodatenbasierte) eindeutige identifizierbare Flächeneinheit Räumlich eindeutig erfasste Fläche, nach Möglichkeit geodatenbasiert Behandelte Fläche Behandelte Flächengröße Größe der tatsächlich behandelten Fläche - Art der Verwendung Z. B. Flächenbehandlung/ Gewächshaus/Nichtkulturland/Beizung Form der Dokumentation Die Pflicht zur ausschließlich elektronischen und maschinenlesbaren Dokumentation wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben: Ab dem 1. Januar 2026 sind sowohl handschriftliche als auch digitale Aufzeichnungen zulässig, sofern sie alle vorgeschriebenen Angaben enthalten . Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Aufzeichnungen verpflichtend in elektronischer, maschinenlesbarer Form vorliegen (z. B. Tabellenformate oder digitale Schlagkarteien). Wir empfehlen die frühzeitige Nutzung elektronischer Dokumentationssysteme, um die Einhaltung der ab 2027 verbindlichen Anforderungen sicherzustellen. Als geplante bundesweite digitale Lösung befindet sich die Plattform „DiPAgE“ des JKI in Entwicklung. Bis zum Abschluss dieser Entwicklung stellt das Pflanzenschutzamt Berlin Tabellen für die Bereiche Öffentliches Grün, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen und Gemüsebau zum Download zur Verfügung (Bereich Landwirtschaft folgt). Die Tabellen enthalten Drop-Down-Menüs als Hilfestellung zu den EPPO-Codes und den BBCH-Stadien sowie einzelne Reiter zu deren Erläuterung. Die Tabellen erfüllen sowohl die neuen inhaltlichen Vorgaben sowie die Anforderungen an die maschinenlesbare Form. Für die Pflanzenschutzmittel-Anwendungsbereiche Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Baumschule und Landwirtschaft wird eine Dokumentationsvorlage bereitgestellt, mit der zusätzliche Daten entsprechend der guten fachlichen Praxis, vor allem für die Wirkungskontrolle aufgezeichnet werden können. Die Vorlage enthält spezifische Links zur EPPO-Global-Database, zu PS-Info sowie zur BVL-Pflanzenschutzmitteldatenbank, so dass EPPO-Codes und Zulassungsdetails genutzter Pflanzenschutzmittel komfortabel recherchiert und in die Dokumentation übernommen werden können. Ein Dropdown-Menü enthält ausführliche Angaben zu möglichen BBCH-Stadien, aus dem leicht das korrekte Stadium gewählt werden kann. Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen prüfen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind alle Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können. Das Pflanzenschutzamt erreichen häufig Anfragen, wie mit alten Pflanzenschutzmitteln, restentleerten Packungen und Brüheresten umzugehen ist. Bei Pflanzenschutzmitteln handelt es sich um Gefahrstoffe, die nicht unkontrolliert in die Umwelt, besonders nicht in Gewässer gelangen dürfen. Merkblätter, Ratgeber und Broschüren Fortbildung Anträge und Formulare Rechtsvorschriften
Begriffsbestimmungen Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt Europäische Rechtsgrundlagen Geografische UAS-Gebiete Flugbeschränkungsgebiete Kontrollzone Berlin UAS-Betrieb durch BOS Weitere Informationen UA – Unmanned Aircraft – Unbemanntes Luftfahrzeug: Bezeichnet ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist. UAS – Unmanned Aircraft System – Unbemanntes Luftfahrzeugsystem: Bezeichnet ein unbemanntes Luftfahrzeug einschließlich der Ausrüstung für dessen Fernsteuerung. Remote Pilot – Fernpilot: Bezeichnet eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Fluges eines unbemannten Luftfahrzeugs verantwortlich ist, wobei der Fernpilot entweder die Flugsteuerung manuell vornimmt oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug automatisch fliegt, dessen Kurs überwacht und in der Lage bleibt, jederzeit einzugreifen und den Kurs zu ändern. UAS operator – UAS-Betreiber: Bezeichnet eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt. Die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) ist die zentrale Anlaufstelle für alle UAS-Betreiber und Fernpiloten. Die Plattform liefert alle wichtigen Informationen für die Nutzung von UAS in Deutschland. Die dipul ist erreichbar unter: www.dipul.de . Anforderungen an den Betrieb von UAS sowie an das Personal (Fernpiloten und an dem Betrieb beteiligte Organisationen), finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 – konsolidierte Version Anforderungen an die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von UAS und Zusatzgeräten für die Fernidentifikation, Vorschriften für deren Bereitstellung auf dem Markt und deren freien Verkehr in der EU sowie Vorschriften für UAS-Betreiber aus Drittländern, finden Sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945. Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 – konsolidierte Version Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sind zunächst die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung sowie weitere Aspekte (z.B. UAS-Betreiberregistrierung, Kompetenznachweis für Fernpiloten, etc.) zu prüfen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständige Behörde. Dies kann das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) oder die für Sie zuständige Landesluftfahrtbehörde sein. Wenn Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in Berlin haben, ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zuständig. Luftfahrt-Bundesamt Referat B 5 38144 Braunschweig E-Mail: uas@lba.de Luftfahrt-Bundesamt – UAS Unabhängig von den bereits genannten Aspekten, kann es möglich sein, dass die Flüge in einem geografischen UAS-Gebiet stattfinden. Ein geografisches UAS-Gebiet (engl.: UAS geographical zone) ist ein festgelegter Teil des Luftraums, in dem der UAS-Betrieb (über die allgemeinen Bestimmungen hinaus) entweder vereinfacht, eingeschränkt oder verboten ist, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken Rechnung zu tragen (bspw. Gefahrenabwehr, Umweltschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten). Die geografischen UAS-Gebiete in Deutschland sowie die zugehörigen Bestimmungen sind im § 21h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) definiert. § 21h LuftVO Eventuell ist für Ihr Vorhaben eine Genehmigung gemäß § 21i LuftVO notwendig. § 21i LuftVO Eine digitale Karte mit den geografischen UAS-Gebieten in Deutschland finden Sie auf der dipul: Map Tool Die für geografische UAS-Gebiete im Land Berlin zuständige Behörde ist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB). Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Mittelstraße 5/5a 12529 Schönefeld Tel.: (03342) 4266-4204 /-4207 /-4208 E-Mail: uas@lbv.brandenburg.de LuBB Flugbeschränkungsgebiete werden durch das Bundesministerium für Verkehr (BMV) festgelegt. Zum einen dienen sie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zum anderen bezeichnen sie Gebiete, die eine Gefahr für die Luftfahrt darstellen. Beispiele hierfür sind militärische Übungsplätze, Regierungsgebäude oder kerntechnische Anlagen. Der Durchflug eines solchen ED-Rs bedarf einer Durchfluggenehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) Robert-Bosch-Straße 28 63225 Langen E-Mail: ed-r@baf.bund.de Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ED-R 146 Das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 ist ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von ca. 5,6 km um den Sitz des Deutschen Bundestags. Für den Durchflug durch das ED-R 146 ist nur der gewerbliche Betrieb genehmigungsfähig. Der nicht genehmigte Durchflug durch das ED-R 146 kann eine Straftat darstellen. Weitere Hinweise dazu finden sich auf der Internetseite der Polizei Berlin . Für den UAS-Betrieb im Umkreis von kleiner als 1,85 km um den Sitz des Deutschen Bundestags, die sogenannte “innere nautische Meile” , muss ein Antrag beim dafür zuständigen BAF gestellt werden. Für diesen Antrag benötigt das BAF eine sogenannte Interessenbekundung bzw. maßgebliche Zustimmung . Dies bedeutet, dass ein Schreiben einer Bundesverwaltung oder von einer Senatsverwaltung bzw. der Senatskanzlei vorliegen muss, in dem das besondere Interesse an dem Betrieb des UAS in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben in der inneren Nautischen Meile bekundet wird. Hinweis für Drehgenehmigungen: Die Interessenbekundungen für Drehgenehmigungen im ED-R 146 werden zentral von der Berlin Brandenburg Film Commission (BBFC) bei der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH erteilt. Anfragen sind bitte an das Gruppenpostfach location@medienboard.de zu richten. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite der BBFC . Für den UAS-Betrieb im Umkreis von größer als 1,85 km um den Sitz des Deutschen Bundestags wird vorab die Prüfung der NfL 2026-1-3895 empfohlen, wodurch unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen die Genehmigung zum Durchflug durch das ED-R 146 als erteilt gilt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das BAF (E-Mail: ed-r@baf.bund.de ). ED-R 4 Das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 4 ist ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von ca. 3,7 km um das Helmholtz-Zentrum Berlin am Wannsee (Hahn-Meitner-Platz 1, 14109 Berlin). Der nicht genehmigte Durchflug durch das ED-R 4 kann eine Straftat darstellen. Für Vorhaben innerhalb des ED-R 4 wird vorab die Prüfung der NfL 2026-1-3818 empfohlen, wodurch unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen die Genehmigung zum Durchflug als erteilt gilt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das BAF. (E-Mail: ed-r@baf.bund.de ). Für den UAS-Betrieb in der Kontrollzone Berlin ist die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zuständig. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Tower-Niederlassung Mittelstraße 5-5a 12529 Schönefeld Tel.: (030) 616543-101 (Niederlassungsbüro) E-Mail: tower-berlin@dfs.de DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Die Verordnung (EU) 2018/1139 regelt, dass die europäischen Regularien nicht für Luftfahrzeuge sowie Organisationen und deren Personal gelten, wenn sie für Tätigkeiten oder Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten oder Dienste eingesetzt werden, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden. In Deutschland werden davon die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) erfasst. Die Ausnahme von den europäischen Regularien gilt somit für staatliche und nichtstaatliche Akteure, die spezifische Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Dazu zählen z. B. die Polizeien des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Rettungsdienste, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden von Bund und Ländern einschließlich der mitwirkenden Hilfsorganisationen, sowie die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen. Alle anderen Behörden werden von der Ausnahme nicht erfasst. Die Sicherheitsziele der europäischen Regularien müssen jedoch bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten und Dienste angemessen berücksichtigt werden. D. h., dass auch BOS die Regelungen kennen und anwenden müssen. Sie dürfen aber davon abweichen, sofern es zur Erfüllung der (hoheitlichen) Aufgaben zwingend notwendig ist, die Art des Einsatzes dies erfordert und es in Hinblick auf die Sicherheit vertretbar ist. Sie müssen sich allerdings keine Genehmigungen für Einsätze einholen, bei denen andere Betreiber eine solche benötigen würden. Weitere Informationen und Hilfestellungen zum UAS-Betrieb durch BOS im Land Berlin erhalten Sie bei der LuBB unter der Telefonnummer 03342 4266-4200. Europäische Agentur für Flugsicherheit Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) Luftfahrt-Bundesamt Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
<p> <p>Die reformierte Düngeverordnung reduziert die Belastung der Umwelt durch landwirtschaftliche Düngung, verfehlt aber wichtige Ziele. Eine Studie im Auftrag des UBA modelliert die Wirksamkeit der aktuellen Düngegesetzgebung und zeigt Verbesserungsmöglichkeiten auf. Besonders heikel: die Auflagen in den stark belasteten „roten Gebieten“ wären demnach besonders wirksam, sind derzeit jedoch ausgesetzt.</p> </p><p>Die reformierte Düngeverordnung reduziert die Belastung der Umwelt durch landwirtschaftliche Düngung, verfehlt aber wichtige Ziele. Eine Studie im Auftrag des UBA modelliert die Wirksamkeit der aktuellen Düngegesetzgebung und zeigt Verbesserungsmöglichkeiten auf. Besonders heikel: die Auflagen in den stark belasteten „roten Gebieten“ wären demnach besonders wirksam, sind derzeit jedoch ausgesetzt.</p><p> <p>Landwirtschaftliche Düngung mit Stickstoff ist für die meisten Kulturen unverzichtbar. Doch durch zu viel Dünger auf den Feldern gelangt überschüssiger Stickstoff in die Umwelt. Dieser belastet Grundwasser, Flüsse und Meere, trägt zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimawandel">Klimawandel</a> bei und gefährdet die Artenvielfalt. Um die Umweltbelastung, insbesondere des Grundwassers durch Düngemittel zu reduzieren, wurde das Düngerecht in Deutschland zwischen 2017 und 2022 grundlegend überarbeitet. Die Düngeverordnung wurde nicht zuletzt novelliert, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 Deutschland verpflichtete, die Anforderungen der EU-Nitratrichtlinie zum Schutz der Gewässer besser umzusetzen. Eine zentrale Maßnahme der novellierten Düngeverordnung war die Einführung der „roten Gebiete“. Dies sind Gebiete, in denen das Grundwasser besonders hoch mit Nitrat belastet ist und für die seit 2021 besondere Vorgaben für die Anwendung von Düngemitteln gelten.</p> <p>Die neue Studie der Universität Gießen im Auftrag des Umweltbundesamtes (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluierung-der-novellierten-dungegesetzgebung-auf">„Evaluierung der novellierten Düngegesetzgebung auf deren Umwelt- und Klimawirkung“</a> schätzt die Umwelt- und Klimawirkungen der novellierten Düngeverordnung und die Erreichung von Umweltzielen für terrestrische Ökosysteme, Vegetation, Grundwasser und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a> ein. Darüber hinaus wird aufgezeigt, wo zusätzlicher Handlungsbedarf besteht.</p> <p>Schwerpunkt der Untersuchung war die Wirkung der novellierten Düngeverordnung von 2021. Dazu wurde die Wirkung von 15 Einzelvorschriften, sechs davon in den „roten Gebieten“, untersucht. Ergänzend wurden die Wirkungen von 29 möglichen weiteren Maßnahmen analysiert. </p> <p><strong>Gesamtwirkung der Düngeverordnung</strong></p> <p>Die Ergebnisse zeigen, dass die novellierte DüV einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der Umwelt- und Klimawirkungen der Landwirtschaft leistet. Ein zentraler <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/indikator">Indikator</a> dafür ist der Stickstoffüberschuss. Er zeigt an, wieviel mehr Stickstoff gedüngt wird, als die Pflanzen aufnehmen können und in Folge dessen in Böden, Gewässer und Luft gelangt. Laut der Studie wird dieser Überschuss bis 2030 im Vergleich zum Referenzzeitraum (2019-2021) von durchschnittlich 55 Kilogramm auf 38 Kilogramm pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche sinken. Ein Teil dieser Reduktion (ca. zehn Kilogramm) ist auf strukturelle Veränderungen in der Landwirtschaft zurückzuführen (z.B. auf einen sinkenden Viehbestand) sowie auf Maßnahmen, die bereits vor der Novellierung eingeführt wurden (z.B. eine maximale Einarbeitungszeit von vier Stunden für flüssige Wirtschaftsdünger und Geflügelmist gemäß Düngeverordnung 2017). Ein weiterer Rückgang von ca. acht Kilogramm Stickstoff pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche lässt sich direkt auf die novellierte Düngeverordnung zurückführen.</p> <p>Die Minderung des Stickstoffüberschusses wirkt sich auf mehrere Umweltbereiche aus: Der Studie zufolge wird die Zahl nitratbelasteter Grundwasserkörper von derzeit 851 auf 463 sinken (bezogen auf die Sickerwasserkonzentration), die Ammoniakemissionen von 528 Kilotonnen auf rund 420 Kilotonnen zurückgehen und die Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft um rund 0,6 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente abnehmen. Auch der Flächenanteil der Ökosysteme mit Überschreitung der Stickstoffbelastung könnte von 69 Prozent auf 62 Prozent vermindert werden.</p> <p>Trotz dieser Fortschritte trägt die novellierte Düngeverordnung nicht ausreichend zum Erreichen der Umweltziele bei. Besonders kritisch ist dies beim Gewässerschutz, da die Düngeverordnung dort das zentrale Instrument zur Minderung landwirtschaftlich bedingter Nährstoffeinträge in die Gewässer darstellt. Die Minderungsleistung der Düngeverordnung fällt zudem regional sehr unterschiedlich aus und beruht maßgeblich auf einigen besonders wirksamen Maßnahmen.</p> <p><strong>Die wichtigsten Einzelmaßnahmen der Düngeverordnung </strong></p> <p>Drei Maßnahmen tragen besonders stark zur Minderungswirkung der Düngeverordnung bei. Erstens müssen landwirtschaftliche Betriebe in den „roten Gebieten“ die Stickstoffdüngung im Durchschnitt auf 80 Prozent des ermittelten Düngebedarfs begrenzen. Zweitens werden für Rinder- und Schweinegülle sowie für flüssige Gärreste aus Biogasanlagen höhere Mindestanrechnungswerte für den darin enthaltenen Stickstoff angesetzt. Drittens müssen flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Gärreste) auf unbestelltem Ackerland innerhalb einer Stunde nach der Ausbringung eingearbeitet werden.</p> <p>Besonders hilfreich sind diese Maßnahmen für den Gewässerschutz. Die Reduzierung der Düngung in „roten Gebieten“ verringert den Stickstoffüberschuss um 4,2 Kilogramm Stickstoff pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Dadurch könnte der Nitratschwellenwert in 142 zusätzlichen Grundwasserkörpern (bezogen auf die Sickerwasserkonzentration) eingehalten werden. Höhere Anrechnungswerte für den Stickstoff aus Gülle und Gärresten erzielen einen ähnlich starken Minderungseffekt und könnten die Nitratkonzentration in 123 Grundwasserkörpern zusätzlich reduzieren. Beide Maßnahmen senken außerdem die Lachgasemissionen um jeweils 0,34 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente. Die verkürzte Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger wirkt sich vor allem auf die Ammoniakemissionen aus und reduziert diese um 10,4 Kilotonnen. Dadurch könnten vier weitere Kreise den kritischen Belastungswert für Ammoniak zum Schutz terrestrischer Ökosysteme einhalten (von derzeit 325 belasteten Kreisen).</p> <p><strong>Maßnahmen in „roten Gebieten“ greifen derzeit nicht</strong></p> <p>Die Studie geht davon aus, dass die Maßnahmen der novellierten Düngeverordnung bis einschließlich 2030 wirksam bleiben. Derzeit sind die Düngevorgaben in den „roten Gebieten“ jedoch in den meisten Bundesländern ausgesetzt. Hintergrund ist ein <a href="https://www.bverwg.de/pm/2025/82">Urteil des Bundesverwaltungsgerichts</a>. In einem Präzedenzfall entschied das Gericht, dass die bayerische Ausführungsverordnung zu den „roten Gebieten“ unwirksam sei, weil die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Zugleich stufte das Gericht die Düngebeschränkungen in den „roten Gebieten“ aber grundsätzlich als verhältnismäßig ein. Andere Bundesländer hatten daraus abgeleitet, dass ihre Düngeregelungen ebenfalls unwirksam sein könnten. Inzwischen wurde diese Auffassung für <a href="https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/23C39.pdf">Sachsen</a> und <a href="https://tlllr.thueringen.de/wir/aktuelles/import-mi/detailseite/tdvo-unwirksam">Thüringen</a> von den Oberverwaltungsgerichten bestätigt. Unter die ausgesetzten Maßnahmen fällt auch die Minderung des Düngebedarfs auf 80 Prozent in „roten Gebieten“, die in der Studie als eine der wirksamsten Einzelmaßnahmen identifiziert wurde und je nach Bundesland für bis zu 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen galt. Da die Regelung derzeit weitgehend ausgesetzt ist, bleibt ein erheblicher Teil der in der Studie berechneten Gesamtwirkung der Düngeverordnung aus. Dies dürfte sich stark nachteilig auf die Zielerreichung auswirken. Insbesondere ist mit geringeren Fortschritten bei der Verringerung der Nitratbelastung des Grundwassers sowie der Ammoniak- und Lachgasemissionen zu rechnen. </p> <p><strong>UBA empfiehlt rasche Anpassung der Düngegesetzgebung</strong></p> <p>Die Ergebnisse zeigen, dass die novellierte Düngeverordnung von 2021 einige Verbesserungen gebracht hat, aber in Gänze nicht ausreicht, um die Umweltziele sicher zu erreichen. Mit dem Aussetzen der Maßnahmen in „roten Gebieten“ wird die Zielerreichung zunehmend unwahrscheinlich.</p> <p>Das UBA empfiehlt daher, die Düngegesetzgebung zügig anzupassen. Hohe Stickstoffüberschüsse und <a href="https://gis.uba.de/maps/resources/apps/nitratbericht_eu_richtlinie/index.html?lang=de">erhöhte Nitratgehalte im Grundwasser</a> treten in Deutschland nicht einheitlich auf, sondern sind stark von den regionalen Situationen abhängig. Deshalb sind standortbezogene Regelungen in der Düngegesetzgebung weiterhin sinnvoll. Die Ausweisung „roter Gebiete“ verfolgte genau dieses Ziel und ermöglichte es, verschärfte Anforderungen gezielt dort anzuwenden, wo eine erhöhte Nitratbelastung beobachtet wird, anstatt bundesweit zusätzliche pauschale Vorgaben einzuführen.</p> <p>Künftig sollten die „roten Gebiete“ auf einer rechtssicheren Grundlage und nach einem bundesweit einheitlichen, transparenten geostatistischen Verfahren ausgewiesen werden. Entsprechende Vorschläge <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/2875/dokumente/20241121_projektsteckbrief_regeni.pdf">werden derzeit erarbeitet</a>.</p> <p>Um darüber hinaus die Verursachergerechtigkeit zu verbessern, empfiehlt das UBA zudem die Einführung freiwilliger betrieblicher Hoftorbilanzen innerhalb der „roten Gebiete“. Betriebe, die anhand der Hoftorbilanz nachweisen können, dass ihre Stickstoffüberschüsse unter einem wissenschaftlich begründeten Schwellenwert liegen, könnten von den verschärften Düngeauflagen in den „roten Gebieten“ ausgenommen werden. Für landwirtschaftliche Betriebe außerhalb der „roten Gebiete“ wären keine zusätzlichen Anforderungen erforderlich. Dadurch würden die verschärften, aber wirksamen Maßnahmen in „roten Gebiete“ gezielt diejenigen Betriebe betreffen, die nachweislich zu erhöhten Stickstoffeinträgen beitragen und die in belasteten Gebieten wirtschaften.</p> <p><strong>Ergänzende Maßnahmen</strong></p> <p>Im Projekt „Evaluierung der novellierten Düngegesetzgebung auf deren Umwelt- und Klimawirkung“ wurden 29 ergänzende Maßnahmen untersucht, mit denen sich die Belastungen von Luft, Böden, Ökosystemen und Grundwasser weiter verringern ließen.</p> <p>Zu den besonders wirksamen ergänzenden Maßnahmen zählen eine weitere Reduzierung des Stickstoffdüngermenge sowie eine stärkere Flächenbindung der Tierhaltung. Weitere wirksame Maßnahmen sind die Ausweitung der Wirtschaftsdüngervergärung bis zum technisch maximal umsetzbaren Umfang sowie ein konsequenter Anbau von Zwischenfrüchten.</p> <p>Um den Stickstoffdüngereinsatz gezielt dort zu verringern, wo besonders hohe Überschüsse entstehen, können betriebliche Stickstoffüberschüsse begrenzt werden. Ergänzend zu bestehenden Vorgaben wurde in der Studie die Einführung verbindlicher Obergrenzen für den Stickstoffüberschuss untersucht. Analysiert wurde das sogenannte „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/novellierung-der-stoffstrombilanzverordnung">120/120-Modell</a>“, das die Zufuhr von Stickstoff aus organischen Düngemitteln auf höchstens 120 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und den maximal zulässigen betrieblichen Stickstoffüberschuss auf ebenfalls 120 Kilogramm Stickstoff pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche begrenzt. Durch diese Maßnahme könnte in besonders belasteten Kreisen der Stickstoffüberschuss um 5,4 Kilogramm Stickstoff pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche sinken. Dies würde die Nitratkonzentration im Sickerwasser im Mittel um fünf Milligramm pro Liter verringern und in 86 zusätzlichen Grundwasserkörpern (bezogen auf die Sickerwasserkonzentration) zu einer Einhaltung des Schwellenwerts führen.</p> <p>Eine Flächenbindung der Tierhaltung bietet zusätzliches Minderungspotential. Untersucht wurde eine Begrenzung der Viehbesatzdichte auf maximal zwei Großvieheinheiten pro Hektar und Betrieb. Diese Maßnahme würde insbesondere in Regionen mit intensiver Tierhaltung wirken. Bis 2030 könnte eine flächengebundene Tierhaltung die Ammoniakemissionen um 17 Kilotonnen senken und die Treibhausgasemissionen um 1,6 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente reduzieren. Gleichzeitig ließe sich die Nitratkonzentration im Sickerwasser im Mittel um 3,7 Milligramm pro Liter reduzieren. Dadurch könnte der Nitrat-Schwellenwert zusätzlich in 73 Grundwasserkörpern (bezogen auf die Sickerwasserkonzentration) eingehalten werden.</p> <p>Auch eine stärkere Vergärung von Wirtschaftsdüngern in Biogasanlagen bietet Umweltvorteile. Würde das technisch maximal umsetzbare Potenzial ausgeschöpft, könnten die Treibhausgasemissionen um bis zu fünf Millionen Tonnen CO2-Äquivalente sinken. Gleichzeitig würde die Nitratkonzentration im Sickerwasser im Mittel um 3,5 Milligramm Nitrat pro Liter zurückgehen.</p> <p>Darüber hinaus kann der Anbau von Zwischenfrüchten auf geeigneten Flächen, vor allem vor Sommerungen, die Auswaschung von Nitrat ins Grundwasser effektiv vermeiden. Dadurch könnte der Nitratschwellenwert in 73 zusätzlichen Grundwasserkörpern (bezogen auf die Sickerwasserkonzentration) eingehalten werden.</p> <p><strong>Messungen bestätigen Modellprognosen noch nicht</strong></p> <p>Während die Modellrechnungen der Studie „Evaluierung der novellierten Düngegesetzgebung auf deren Umwelt- und Klimawirkung“ bis 2030 deutliche Verbesserungen vorhersagen – insbesondere sinkende Nitratkonzentrationen im Sickerwasser – zeigen die verfügbaren Grundwassermessreihen bisher keinen rückläufigen Trend. Dies lässt sich zum einen durch zeitliche Verzögerungen erklären: Landwirtschaftliche Minderungsmaßnahmen werden aufgrund der Verweilzeiten des Nitrats im Boden und der Fließzeiten im Grundwasserkörper erst nach wenigen Jahren bis Jahrzehnten an den Messstellen wirksam. Zum anderen kann eingetragenes Nitrat im Boden und Grundwasser durch Denitrifikation abgebaut werden. Die Denitrifikationsleistung wurde in den Modellrechnungen nicht berücksichtigt. Stattdessen wurde die Nitratkonzentration im Sickerwasser berechnet. Diese bildet den potentiellen Nitrateintrag in das Grundwasser ab und gibt dadurch ein klares Bild, welche Belastung aus der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/landnutzung">Landnutzung</a> gegenwärtig und zukünftig auf das Grundwasser zukommen. Zu beachten ist auch, dass die natürliche Denitrifikationskapazität endlich und räumlich unterschiedlich stark ausgeprägt ist.</p> <p>Die Modellierungsergebnisse lassen erwarten, dass sich die Sickerwasserkonzentration infolge der veränderten Düngepraxis deutlich verringert. Aktuelle <a href="https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Projektfoerderung/Ackerbaustrategie/Bericht_233MoNi.pdf?__blob=publicationFile&v=3">Auswertungen des Julius-Kühn-Instituts</a> zeigen bislang keinen entsprechenden Rückgang der gemessenen Nitratkonzentrationen im Boden und Sickerwasser landwirtschaftlich genutzter Flächen. Die in der UBA-Studie prognostizierte Entwicklung lässt sich mit den bisher verfügbaren Messdaten daher noch nicht bestätigen.</p> <p><strong>Methodik</strong></p> <p>Als Grundlage der Modellierung diente eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/projektion">Projektion</a> der landwirtschaftlichen Produktion und Agrarstruktur für das Jahr 2030 auf Basis der sogenannten Thünen-Baseline 2022–2032. Bewertet wurde die Wirkung der Düngeverordnung anhand verschiedener Umweltindikatoren und der Frage, ob bestehende Umweltziele erreicht werden können. Für die Bewertung des Grundwassers wurde die Nitratkonzentration im Sickerwasser betrachtet – als Maß dafür, wie viel Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen potentiell ins Grundwasser ausgewaschen wird. Außerdem wurden die Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft, die Ammoniakbelastung sowie die Belastung empfindlicher Ökosysteme durch übermäßige Stickstoffeinträge betrachtet.</p> <p>Diese Größen wurden jeweils mit bestehenden Zielwerten verglichen – beispielsweise mit dem Grenzwert von 50 Milligramm Nitrat pro Liter im Grundwasser, den Eutrophierungsgrenzen („Critical Level“, „Critical Load“) für stickstoffempfindliche Ökosysteme oder den Emissionsgrenzen des Klimaschutzgesetzes. Zusätzlich wurden die errechneten Werte mit der Situation im Referenzzeitraum 2019 bis 2021 verglichen, um die Veränderungen gegenüber dem aktuellen Zustand zu ermitteln.</p> <p>Unterschieden wurde dabei zwischen der individuellen Wirkung einzelner Maßnahmen, der kombinierten Wirkung aller Maßnahmen der novellierten Düngeverordnung und schließlich der Wirkung insgesamt, das heißt einschließlich bereits bestehender Maßnahmen und der bis 2030 erwarteten Strukturveränderungen in der Landwirtschaft. Diese Effekte wurden jeweils separat analysiert, wobei nicht alle Maßnahmen vollständig quantitativ bewertet werden konnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Wirkungen der Einzelmaßnahmen teilweise überschneiden und nicht ohne Weiteres aufsummiert werden können. In Bezug auf die Gesamtwirkung der Düngeverordnung wurden Überschneidungseffekte herausgerechnet.</p> <p>Genutzt wurden die Modelle RegNBil (für die Berechnung regionaler Stickstoff-Flächenbilanzen), RegNBil-DüV (für die Berechnung regionalisierter Stickstoff-Flächenbilanzen für einzelne Kulturarten) und EMMa-L-NC (für die Berechnung von Luftschadstoff- und Treibhausgasemissionen) sowie eine regionalisierte Berechnung der N-Stallbilanz.</p> </p><p>Informationen für...</p>
Die bisherige Kulisse nach AVV Gebietsausweisung – AVV GeA vom 3. November 2020 wird ihre Gültigkeit verlieren. Mit der Änderung wird die AVV Gebietsausweisung – AVV GeA vom 10. August 2022 umgesetzt. Nach der Verkündung der Verordnung zur Neufassung der Saarländischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung gilt die hier abgebildete, neuste, Kulisse.
Änderungen der aktuellen Nitratkulisse zur vorherigen Nitratkulisse. Die bisherige Kulisse nach AVV Gebietsausweisung – AVV GeA vom 3. November 2020 wird ihre Gültigkeit verlieren. Mit der Änderung wird die AVV Gebietsausweisung – AVV GeA vom 10. August 2022 umgesetzt. Nach der Verkündung der Verordnung zur Neufassung der Saarländischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung gilt die hier abgebildete, neuste, Kulisse.
Der Kartendienst (WFS Gruppe) stellt die Nitratkulisse des Saarlandes dar.:Nitratkulisse des Saarlandes nach §13a Düngeverordnung. Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten (Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung Saarland).
Der Kartendienst (WMS Gruppe) stellt die Nitratkulisse des Saarlandes dar.:Nitratkulisse des Saarlandes nach §13a Düngeverordnung. Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten (Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung Saarland).
Web Feature Service (WFS) mit Umringen der Bebauungspläne (festgestellte und im Verfahren befindliche) in Hamburg Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
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| Bund | 33 |
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| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 19 |
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| License | Count |
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