Im Straßen-, Schiffs- und Flugverkehr dominieren immer noch klimaschädliche fossile Kraftstoffe. Zunehmend kommen jedoch auch klimafreundlichere alternative Kraftstoffe und Antriebe zum Einsatz. Im Bereich der Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ist das UBA im Rahmen der 37. und 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) auch für den Vollzug zuständig. Unsere Mobilität basiert zurzeit zu großen Teilen auf der Verbrennung flüssiger Kraftstoffe in Verbrennungskraftmaschinen. Da das Verkehrsaufkommen in Deutschland stetig wächst, stagnieren trotz vorhandener Effizienzgewinne durch den Einsatz von moderneren Motoren und Flugzeugturbinen die absoluten Treibhausgasemissionen des Verkehrs auf einem hohen Niveau. Für die notwendige deutliche Reduktion der Treibhausgasemissionen des Verkehrs für einen ausreichenden Klimaschutzbeitrag des Verkehrs sind neben weiteren Effizienzverbesserungen bei Motoren und einer weitreichenden Elektrifizierung des Straßenverkehrs auch ein Umstieg auf nachhaltige alternative Kraftstoffe in der Schifffahrt und der Luftfahrt notwendig. Konventionelle Kraftstoffe Bei konventionellen Kraftstoffen handelt es sich um Mineralölprodukte. Im Jahr 2019 entfielen ca. 94 Prozent des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor auf diese Kraftstoffe. Die dominierenden Kraftstoffe im deutschen Verkehrssektor sind die im Straßenverkehr eingesetzten Diesel- und Ottokraftstoffe. Ottokraftstoff wird unter dem Namen E5 oder E10 vermarktet und bezeichnet Benzin, das einen bestimmten Anteil an Ethanol enthalten darf. Während "E" für Ethanol steht, gibt die Zahl "5", beziehungsweise "10" an, wieviel Prozent Ethanol das Benzin maximal enthalten kann. Bei dem im Benzin typischerweise enthaltenen Ethanol handelt es sich um biogen bereitgestelltes Ethanol – kurz Bioethanol – das hauptsächlich aus zucker- und stärkehaltigen Pflanzen wie Zuckerrohr, Zuckerrübe, Getreide und Mais Pflanzen gewonnen wird. Die Mindestanforderungen für Ottokraftstoffe sind in der Norm DIN EN 228 festgeschrieben. Im weiteren Sinne sind alle Kraftstoffe, die in Ottomotoren genutzt werden können, Ottokraftstoffe, also unter anderem auch Flüssiggas (LPG) bzw. Erdgas (CNG). Bei diesen handelt es sich zwar nicht um Mineralölprodukte, jedoch werden sie hauptsächlich fossil hergestellt. Da beide keine typischen Kraftstoffe sind, werden diese oft den „alternativen Kraftstoffen“ zugeordnet. Dieselkraftstoff – auch vereinfacht Diesel genannt – wird nach den in der Norm DIN EN 590 definierten Mindestanforderungen an Tankstellen unter dem Namen B7 geführt und bezeichnet Diesel aus Mineralöl mit einer Beimischung von maximal sieben Prozent Biodiesel. In Deutschland wird Biodiesel vorwiegend aus Rapsöl hergestellt. Der Großteil des Biodiesels wird jedoch importiert und aus Abfall- und Reststoffen sowie aus Palmöl sowie Rapsöl hergestellt. Palmöl als Ausgangstoff für hydrierte Pflanzenöle (HVO - Hydrogenated Vegetable Oils) spielt im Bereich des Dieselkraftstoffes zumindest für das Jahr 2020 auch eine entscheidende Rolle. Durch die Überarbeitung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist die Verwendung von Palmöl seit dem 1. Januar Jahr 2022 deutlich beschränkt und ab 2023 beendet, da der Anbau von Ölpalmen einer der Haupttreiber für die Rodung von Regenwald ist. Im Flugverkehr wird größtenteils aus Erdöl hergestelltes Kerosin getankt. Kerosin bezeichnet Kraftstoffe, die sich für den Einsatz in Flugturbinen eignen. In der Binnenschifffahrt wird schwefelreduzierter Binnenschiffsdiesel verwendet. In der Seeschifffahrt kommen Marinediesel- und Marinegasöle sowie Schweröle mit unterschiedlichem Schwefelgehalt und ggf. notwendigen Abgasnachbehandlungssystemen (Kraftstoffnorm: ISO 8217) zum Einsatz. Sowohl im Binnen- als auch im Seeverkehr werden mehr und mehr Schiffe mit Flüssigerdgas ( LNG – Liquified Natural Gas) oder – in ersten Modellanwendungen – mit LPG (Liquified Petroleum Gas), auch Autogas genannt, Methanol oder Biodiesel betrieben. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf unserer Themenseite zur Seeschifffahrt. Nur durch den Ersatz von mineralölbasierten Kraftstoffen durch klimafreundliche Alternativen kann der Verkehrssektor den notwendigen Beitrag zur Senkung seiner Treibhausgasemissionen leisten. Um diese Energiewende im Verkehr zu erreichen, ist die Entwicklung und Innovation bei alternativen Antriebstechnologien von zentraler Bedeutung. Perspektivisch sollte Strom aus erneuerbaren Energiequellen zur Energieversorgung im Verkehr direkt genutzt werden, d. h. ohne weitere Umwandlungsschritte zu strombasierten Kraftstoffen, sofern dies, wie etwa im Pkw-Verkehr, technisch möglich ist. Alternative Kraftstoffe Alternative Kraftstoffe sind entweder bezüglich der Bereitstellung alternativ, also "biogen" oder "synthetisch", oder es handelt sich um andere Kraftstoffe als Alternative zu Benzin oder Diesel. Biogene Kraftstoffe, oder auch Biokraftstoffe, werden vor allem aus Pflanzen, Pflanzenresten und ‑abfällen oder Gülle gewonnen. Synthetische Kraftstoffe unterscheiden sich von konventionellen Kraftstoffen durch ein geändertes Herstellungsverfahren und oft auch durch andere Ausgangsstoffe als Mineralöl. Biokraftstoffe wie Bioethanol oder Biodiesel leisten bereits seit vielen Jahren einen Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors. Biokraftstoffe sind entweder flüssige (zum Beispiel Ethanol und Biodiesel) oder gasförmige (Biomethan) Kraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Betrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bestimmt sind. Man unterscheidet Biokraftstoffe der ersten und zweiten Generation, wobei eine klare Abgrenzung der Kraftstoffe beider Generationen schwierig ist. Bei der Erzeugung von Biokraftstoffen der ersten Generation wird nur die Frucht (Öl, Zucker, Stärke) genutzt, während ein Großteil der Pflanze als Futtermittel Verwendung finden kann. Biokraftstoffe der zweiten Generation sind noch in der Entwicklung und werden aus Pflanzenmaterial hergestellt, das nicht als Nahrung verwendet werden kann, zum Beispiel aus Ernteabfällen, Abfällen aus der Landwirtschaft oder Siedlungsmüll. Zu dieser Generation, dessen Vertreter auch „fortgeschrittene Biokraftstoffe“ genannt werden, gehört auch solches Bioethanol, das aus zellulosehaltigen Materialien wie Stroh oder Holz gewonnen wird. Generelle Informationen zur energetischen Nutzung von Biomasse und zu den Nachhaltigkeitsanforderungen sind auf unserer UBA-Themenseite zur Bioenergie zusammengestellt. Synthetische Kraftstoffe sind Kraftstoffe, die durch chemische Verfahren hergestellt werden und bei denen, im Vergleich zu konventionellen Kraftstoffen, die Rohstoffquelle Mineralöl durch andere Energieträger ersetzt wird. XtL-Kraftstoffe sind synthetische Kraftstoffe, die ähnliche Eigenschaften und chemische Zusammensetzungen wie konventionelle Kraftstoffe aufweisen. Sie entstehen durch die Umwandlung eines Energieträgers zu einem kohlenstoffhaltigen Kraftstoff, der unter Normalbedingungen flüssig ist. Das "X" wird in dieser Schreibweise durch eine Abkürzung des ursprünglichen Energieträgers ausgetauscht. "tL" steht für "to Liquid". Aktuell sind in dieser Schreibweise die Abkürzungen GtL (Gas-to-Liquid) bei der Verwendung von Erdgas beziehungsweise Biogas, BtL (Biomass-to-Liquid) bei der Verwendung von Biomasse und CtL (Coal-to-Liquid) bei der Verwendung von Kohle als Ausgangsenergieträger gebräuchlich. Zur Herstellung von Power-to-X (Power-to-Gas/ PtG oder PtL )-Kraftstoffen wird Wasser unter Einsatz von Strom in Wasserstoff und Sauerstoff aufgespalten. In einem Folgeschritt kann der gewonnene Wasserstoff in Verbindung mit anderen Komponenten – hier vor allem Kohlenstoffdioxid – zu Methan (PtG-Methan) oder flüssigem Kraftstoff (PtL) verarbeitet werden. Der gewonnene Wasserstoff (PtG-Wasserstoff) kann jedoch auch direkt als Energieträger im Verkehr, zum Beispiel in Brennstoffzellen-Fahrzeugen genutzt werden. Mehr Informationen hierzu finden Sie in den vom UBA beantworteten „Häufig gestellten Fragen zu Wasserstoff im Verkehr“ . Elektrischer Antrieb: Strom als Energieversorgungsoption Energetisch betrachtet, ist der Einsatz von PtG -Wasserstoff in Brennstoffzellen-Pkw bzw. von PtG-Methan und PtL in Verbrennungsmotoren von Pkw hochgradig ineffizient. Für dieselbe Fahrleistung muss etwa die drei- beziehungsweise sechsfache Menge an Strom im Vergleich zu einem Elektro-Pkw eingesetzt werden, wie die folgende Abbildung veranschaulicht. Da erneuerbarer Strom, beispielsweise aus Wind und Photovoltaik, und die notwendigen Ressourcenbedarfe für die Energieanlagen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, muss auch mit erneuerbaren Energien sparsam umgegangen werden. Am effizientesten ist die direkte Stromnutzung im Verkehr, beispielsweise über Oberleitungen für Bahnen. Ähnlich effizient ist die Stromnutzung über batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge. Deswegen sollte zur möglichst effizienten Defossilisierung des Straßenverkehrs ein weitgehender Umstieg auf batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge angestrebt werden, wo immer dies technisch möglich ist. Vollzugsaufgaben des UBA zur 38. BImSchV In Deutschland sind Inverkehrbringer von Kraftstoffen gesetzlich verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen (THG) durch die von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffe um einen bestimmten Prozentsatz zu mindern. Dies regelt die im seit 1. Januar 2022 gültigen Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote festgeschriebene THG‑Quote. Im Rahmen der THG-Quote hat das Umweltbundesamt ( UBA ) verschiedene Vollzugsaufgaben. Eine Aufgabe regelt die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV ): Das UBA bescheinigt auf Antrag Strommengen, die im Straßenverkehr genutzt wurden. Weitere Informationen finden Sie auf der entsprechenden Themenseite zur 38. BImSchV .
§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen: Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Super schwefelfrei" oder "Super Plus schwefelfrei" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1a oder 1b gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis "Enthält bis zu 5 % Bioethanol" deutlich sichtbar anzubringen. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung "Super E10 schwefelfrei" oder "Super Plus E10 schwefelfrei" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 2a oder 2b gekennzeichnet; an den Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise "Enthält bis zu 10 % Bioethanol" und "Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!" deutlich sichtbar anzubringen. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe April 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 3 gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis "Enthält bis zu 7 % Biodiesel!" deutlich sichtbar anzubringen. Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung "Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet. Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Ethanolkraftstoff (E85)" und dem Zeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet. Flüssiggaskraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet. Erdgaskraftstoffe, die den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung "Erdgas H" oder "Erdgas L" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 7a oder 7b gekennzeichnet. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe September 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl" - nach dem Zeichen der Anlage 8a gekennzeichnet. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN SPEC 51623 , Ausgabe Juni 2012, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten -" und dem Zeichen nach Anlage 8b gekennzeichnet. (2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat dort, wo die Informationen nach Absatz 1 angezeigt werden, die folgende Kennzeichnung anzubringen: "Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze." Die Kennzeichnung muss durch ihre Größe deutlich sichtbar sein und ihre Schriftart muss gut lesbar sein. (3) Leichtes Heizöl, das nach § 10 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann als "schwefelarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet. (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10. Stand: 05. Dezember 2014
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Ottokraftstoff, Super E10. Stoffart: Stoffklasse.
Arbeitsschutz Arbeitsstätten Betriebsbeschreibung Arbeitsstätten Arbeitsschutz in Gaststätten Anzeige nach Baustellen-Verordnung Arbeitszeit in Betrieben und im Straßenverkehr Allgemeinverfügung: Verlängerung der Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an Sonn- und Feiertagen aus Anlass der Schäden, die durch das Hochwasser Mitte Juli 2021 verursacht worden sind zum Wiederaufbau der Ahrtalbahnstrecke Allgemeinverfügung: Verlängerung der Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an Sonn-und Feiertagen aus Anlass der Schäden, die durch das Hochwasser Mitte Juli 2021 verursacht wurden zum Wiederaufbau der Schieneninfrastruktur Eifelstrecke Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit Bewilligungsantrag zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit für landwirtschaftliche Betriebe Merkblatt Landwirtschaftliche Betriebe Gefährliche Arbeitsstoffe Asbest Antrag auf Zulassung als Fachbetrieb – Asbest – nach § 11a Abs. 3 i.V.m. Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung Änderungsantrag bei Wechsel von Sachkundigen Änderungsantrag bei Umfirmierung Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten Biologische Arbeitsstoffe Anzeige gemäß §16 BioStoffV Erlaubnis gemäß §15 BioStoffV Handlungshilfe_zum_Einsatz_von_Praktikantinnen_und_Praktikanten_im_Anwendungsbereich_der_Biostoffverordnung Explosionsgefährliche Atmosphäre Explosionsschutzdokument Verwendung von Flüssiggas - eine Information der Gewerbeaufsicht Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz Antrag auf Zulässigerklärung einer Kündigung nach Mutterschutzgesetz/ Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anlage zum Antrag auf Zulässigerklärung einer Kündigung - Beiblatt Stellungnahme Betriebsrat Attest nach § 16 Mutterschutzgesetz zur Vorlage bei dem Arbeitgeber Mitteilung über die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen Mitteilung über die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen - Information zu § 28 MuSchG Mutterschutz Vorschriften Luxemburg/Deutschland Sprengstoff und Pyrotechnik Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins Antrag auf Verlängerung/Änderung eines Befähigungsscheins Antrag auf Erteilung/ Änderung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände Anzeige für das Abbrennen: LBM-Antrag zum Aufstieg von Feuerwerkskörpern (externes Formular, nicht barrierefrei) Flyer zum Verkauf von Silvesterfeuerwerk Anzeige Silvesterverkauf Anzeige zum Umgang mit Airbag und Gurtstraffern Bauen und Eigentum Baulicher Brandschutz Baufachliche Prüfstelle Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) RLBau 2021 (externer Link) Muster RLBau 2021 (externer Link) Muster Raumbedarfsplan Qualitative Bedarfsanforderungen (externer Link) Anlage Katalog Nutzungscodes (externer Link) Muster Flächennachweis KVM HU-Bau (externer Link) Muster Projekt und Planungsdaten (externer Link) Muster Kostenermittlung KVM HU-Bau (externer Link) Anlage projektspezifische Risikokosten KVM HU-Bau (externer Link) Muster Nutzungskosten Lebenszykluskosten KVM HU-Bau (externer Link) Anlage Erläuterungsbericht KVM HU-Bau (externer Link) Anlage Höchstflächen für Geschäftszimmer der Landesbehörden (externer Link) Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Hochbau (externer Link) Rechtsgrundlagen für den Schulbau RLP (externer Link) Vordruck Mitteilung Fertigstellung Kunst-am-Bau Kunstwerk (externer Link) Energie Windenergieanlagen Merkblätter Windkraftanlagen - Anleitung für Anträge nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie §§ 16, 16b BImSchG Merkblatt Windenergie - immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an die Genehmigungsunterlagen Merkblatt Windenergie - Anlage A (Format DIN A 3) - nicht barrierefrei Merkblatt Windenergie - Anlage B (Format DIN A 3) - nicht barrierefrei Informationen zu Anlage B 3-2025 Windkraftanlagen - LAI Hinweise Lärm Windkraftanlagen - LAI-Hinweise Schattenwurf Sonstiges Bestätigung der Übereinstimmung von schriftlichen und elektronischen Antragsunterlagen Antragsformular nach § 31k BImSchG Prüfpflichten an Windenergieanlagen, Staatsanzeiger 16. Nov. 2020 Windenergie - Merkblatt zur Bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) Merkblatt Windenergieanlagen: Anforderungen an Windenergieanlagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht (außerhalb von wasserwirtschaftlichen Schutzgebieten), April 2024 Planungshinweise für Windenergieanlagen in wasserwirtschaftlichen Schutzgebieten, April 2024 Merkblatt über die Raumverträglichkeitsprüfung für Windenergieanlagen Bei Planungen von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden. Bei Planungen von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden. Formularsätze für die Genehmigung von Windenergieanlagen Formular 1 Allgemeine Angaben Formular 2 Unterlagenverzeichnis Formular 3 Wassergefährdung Formular 4 Emissionen Formular 5 Abfälle Formular 6 Arbeitsschutz Formular 7 Brandschutz Formular 8 Naturschutz Windkraftanlagen - Anleitung für Anträge nach § 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie §§ 16, 16b BImSchG Formulare weiterer Fachstellen Antragsformular Richtfunk Datenblatt luftfahrtliche Prüfung BAIUDBw (externer Inhalt, nicht barrierefrei) Rückbau von Windenergieanlagen Mit Rundschreiben vom 06.06.2024 wurde der Leitfaden „Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen “ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Rheinland-Pfalz eingeführt. Der Leitfaden wurde seitens der LABO in Abstimmung mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erarbeitet Netzausbau Antrag auf Freistellung , Formblatt zur Freistellung von Hochspannungsfreileitungen in Fällen unwesentlicher Bedeutung Anlage zum Freistellungsantrag , Anlage zum Formblatt (weitere Masten) Immissionsschutz Anlagensicherheit Anzeige nach § 7 Störfall-Verordnung Anzeige nach § 7 für Biogasanlagen Anzeige nach § 23a BImSchG Merkblatt zum Aufbau und Umfang des Sicherheitsberichts Merkblatt zur Aussage und Aufbau des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen Meldebogen nach Anhang VI Teil 2 Störfall-Verordnung Muster zur Öffentlichkeitsinformation für Betriebsbereiche der unteren Klasse Muster zur Öffentlichkeitsinformation für Biogasanlagen (untere Klasse) Überwachungsplan für Rheinland-Pfalz Überwachungsplan Rheinland-Pfalz zur Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung und Liste der Betriebsbereiche 2024 Immissionsschutzrechtliche Anzeige-/Genehmigungsverfahren Formulare zu immissionsschutzrechtlichen Anzeige-/Genehmigungsverfahren Industrieemissionen Formblatt zur Auskunft nach § 31 Abs. 1 BImschG BVT-Schlussfolgerungen und -Merkblätter (BREF) (CAK) Chloralkaliindustrie (CER) BREF Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen (englisch) (CLM) Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie (CWW) Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (FDM) Lebensmittel-, Getränke- und milchverarbeitende Industrie (FMP) Eisenmetallverarbeitungsindustrie (GLS) Glasindustrie (IRPP) Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen (IS) Eisen- und Stahlerzeugung (LCP) Großfeuerungsanlagen (LVOC) Herstellung von organischen Grundchemikalien (LVIC) Herstellung von anorganischen Grundchemikalien (NFM) Nichteisenmetallindustrie (OFC) Herstellung organischer Feinchemikalien (PP) Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (SA) Schlachthäuser und Tierverarbeitung (STM) BREF Oberflächenbehandlung von Metall und Plastik (STS) Oberflächenbehandlung mittels organischer Lösungsmitten (englisch) (TAN) Gerbereien ( TXT) Textilindustrie (WI) Abfallverbrennung (WBP) Holzwerkstofferzeugung (WGC) Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (WT) Abfallbehandlung Klimaschutz Antragsformular für eine Zertifizierung nach § 6 ChemKlimaschutzV, Stand Mrz. 2024 Kraftstoffe Analyseergebnisse Winter 2021 Analyseergebnisse Winter 2022 Analyseergebnisse Winter 2023: Super Plus E5 Super E10 Super E5 Diesel Autogas (LPG) Schutz der Nachtruhe Merkblatt zu Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen Formular zur Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeiten/ Einsatz von lärmenden Maschinen nachts und zu Ruhezeiten Naturschutz Artenschutz Antragsvordruck zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Genehmigung Naturschutzförderung Allgemeine Förderung gem. den Fördergrundsätzen Naturschutz und Landschaftspflege : Antragsvordruck gem. den Förderungsgrundsätzen Naturschutz und Landschaftspflege Förderungen im Rahmen der Aktion Grün (VV Stadt- und Dorfgrün ): Antrag auf allgemeine Projektförderung Anlagen für kommunale Maßnahmeträger (gilt sowohl für 1. und 2.!): Anlage Erklärung zur Sicherung der Eigenleistung und Folgekosten Anlage Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage (nur bei Bauleistungen notwendig!) Anlage kommunalaufsichtliche Stellungnahme (nur bei Bauleistungen notwendig!) Strahlenschutz Antrag auf Genehmigung der Beförderung sonst. radioaktiver Stoffe Antrag auf Genehmigung zum Umgang mit sonst. radioaktioven Stoffen Antrag für eine genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen/ Einrichtungen Antrag auf Festlegung einer Ersatzdosis Anzeige der Außerbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung Genehmigung/ Anzeige einer neuen/ geänderten Röntgeneinrichtung Formblatt für die Bestellung eines Stahlenschutzbeauftragten Erklärungsbogen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 75 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) i.V.m. § 12 b Atomgesetz (AtG) und der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) Teleradiologie Merkblatt zu erforderlichen Antragsunterlagen zum Einsatz von Teleradiologie Teleradiologie Anlage 1 Benennung berechtigter Personen Teleradiologie Anlage 2 Benennung Bildwiedergabegeräte Anzeige für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung nach § 3 Abs. 3 NiSV Anzeige für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken Aufsichtsprogramm Strahlenschutz 2023 in Rheinland-Pfalz Bericht_Aufsichtsprogramm_Strahlenschutz_RP_2023 Wasserwirtschaft Merkblatt Antragsunterlagen Planfestellungs-/ Erlaubnisverfahren Merkblatt Aufforstungen Merkblatt Gewässerkreuzungen Merkblatt Antragsunterlagen für Schifffahrtsanlagen Infoblatt Pegel Infoblatt Pegel - barrierefrei Merkblatt wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung Leitfaden zur Erstellung des Fachbeitrages Wasserrahmenrichtlinie Wassergefährdende Stoffe Arbeitshilfen, Merkblätter und Planungshinweise Wiederaufbau Ahr Infrastrukturprojekte Handlungsempfehlung für Infrastrukturprojekte Überschwemmungsgebiet Merkblatt wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung FAQ zur Ausweisung eines neuen Überschwemmungsgebiet Hochwasserschutzfibel Klimaangepasstes Bauen LandUnter Starkregen Leitfaden Starkregen Leitfaden Starkregen – Objektschutz und bauliche Vorsorge Wiederaufbauhilfe Wiederaufbaubericht Beantragung von Billigkeitsleistungen nach der VV Wiederaufbau (Gefahrentestat) Beantragung Einschätzung hochwasserspezifische Gefahrenlage