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Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb eines Sekundärrohstoffzentrums

Mit Schreiben vom 31.01.2024 beantragte die Nehlsen AG unter Einreichung der dazu erforderlichen Unterlagen die Durchführung einer UVP-Vorprüfung. Sie beabsichtigt, für den Standort Kap-Horn-Straße 30 in 28237 Bremen eine Genehmigung für ein Sekundärrohstoffzentrum zu beantragen. Beantragt wird die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Behandlung, zeitweiligen Lagerung und Umschlag von Ersatzbrennstoffen, Gewerbeabfällen, Altholz von Eisen- und Nichteisenschrotten. Die Lagermenge beträgt maximal 26.054 Mg für nicht gefährliche Abfälle und 1.876 Mg für gefährliche Abfälle.

Machbarkeitsstudie zur Herstellung von grünen Kraftstoffen auf Basis erneuerbarer Energie und CO2 einer Ersatzbrennstoffanlage, Machbarkeitsstudie zur Herstellung von grünen Kraftstoffen auf Basis erneuerbarer Energie und CO2 einer Ersatzbrennstoffanlage

Machbarkeitsstudie zur Herstellung von grünen Kraftstoffen auf Basis erneuerbarer Energie und CO2 einer Ersatzbrennstoffanlage

Machbarkeitsstudie zur Herstellung von grünen Kraftstoffen auf Basis erneuerbarer Energie und CO2 einer Ersatzbrennstoffanlage, Machbarkeitsstudie zur Herstellung von grünen Kraftstoffen auf Basis erneuerbarer Energie und CO2 einer Ersatzbrennstoffanlage (MS_PtL_Lausitz)

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen am Standort 03238 Massen-Niederlausitz OT Betten; Reg.-Nr.: 40.018.Ä0/24/8.11.2.3GE/T12

Die Firma Eurologistik Umweltservice GmbH, Spremberger Straße 80 in 01968 Senftenberg beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück Nobelstraße 13-15 in der Gemarkung Betten, Flur 1, Flurstücke 388, 401, 402, 403, 416, 423 und Flur 2, Flurstücke 283, 284, 286 einen Wertstoffhof zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen wesentlich zu ändern. Gegenstand der beantragten Änderung: - Errichtung und Betrieb einer neuen Halle zur Herstellung von EBS-Material (bestehend aus BE 220, BE 510, BE 520, BE 530, BE 540 sowie BE 240) inkl. Nebenanlagen (bestehend aus BE 630) und Freiflächen auf den Flurstücken 283, 284 und 286 von Flur 2 der Gemarkung Betten. - Weiterbetrieb der Abfallbehandlung und Abfalllagerung ohne Erhöhung der genehmigten Durchsatz- und Lagerkapazitäten am Gesamtstandort wie folgt: - Die Durchsatzleistung der Abfallbehandlung beträgt unverändert weiter 220.000 t/a nicht gefährlicher Abfälle welche sich auf die Vorbehandlung für die Verbrennung, das reine Sortieren oder Behandlung zur stofflichen Verwertung je nach Marktlage erstrecken kann. - Die Lagerkapazität soll ebenfalls unverändert weiter 15.000 t nicht gefährlicher Abfälle betragen. - Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers für Eisen- und Nichteisenmetallen (BE 250) mit einer Lagerkapazität von bis zu 800 t sowie deren Behandlung zur stofflichen Verwertung (ausschließlich Sortierung/ Klassierung in BE 520) mit einer Durchsatzkapazität von etwa 20 t/d. - Einstellung der Abfalltätigkeit auf der nördlichen Betriebsfläche (Flurstück 403 auf Flur 1 der Gemarkung Betten, interne Bezeichnung „Alter Platz“) mit Nachnutzung als Fläche für Materialvorhaltung für Instandhaltung/Ersatzteillager sowie Containerstellplätze. - Ertüchtigung der Abfalllagerfläche auf der südlichen Betriebsfläche (Flurstück 416 auf Flur 1 der Gemarkung Betten, interne Bezeichnung „neuer Platz“) mit Nachnutzung als Abfalllagerfläche in loser Form und in Ballenform (Presspakete), bestehend aus BE 210, BE 230 und BE 250. - Betrieb einer Abfallbehandlung in der Halle 03 (zukünftig Bedarfsmaschinenhalle) im Tageszeitraum mit mobilen Schredder- und/ oder Siebanlagen inkl. Absaugung (BE 310) zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung mit Ersatzbrennstoffen bei einem Ausfall der Anlagentechnik in der Maschinenhalle (Halle 05). - Weiterbetrieb der genehmigten und zugelassenen Abfallschlüsselnummern. Weiterbetrieb der genehmigten Nebenanlagen, bestehend aus Betriebsmittellager (BE 610) und Tankstelle mit Abfüllplatz (BE 620) und Fahrzeugwaagen (zu BE 110/BE 120). - Weiterbetrieb der Halle 03 zukünftig als Bedarfsmaschinenhalle, in der die Abfallbehandlung zur Herstellung von EBS-Material zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit stattfinden soll, wenn eine Störung oder Havarie in Halle 05 (Maschinenhalle) vorliegt. - Neuaufnahme des Abfalls mit dem Abfallschlüssel 19 12 03 in den Annahmekatalog. - Begrenzung der Jahresdurchsatzkapazität und Gesamtlagermenge, da die Mengen untereinander starken Schwankungen auf Grund Marktverfügbarkeit unterliegen. Die Zuordnung soll antragsgemäß auf entsprechend gekennzeichneten Lagerflächen und Boxen erfolgen. - Verladung und Auslieferung von EBS-Material im Nachtzeitraum über die Outputhalle/Verladehalle (Halle 06, zu BE 240). Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.11.2.3 GE des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Das Zwischenlager für Eisen- und Nichteisenmetallen innerhalb dieser Anlage ist ein Vorhaben nach Nummer 8.7.1.2 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 1 Absatz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Diese erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen entsprechend den Kriterien der Anlage 3 des UVPG. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Ergänzung eines Heizkraftwerkes durch Einbau eines biogasbefeuerten externen Überhitzers in den Kesselkörper eines Heizkraftwerkes

Gegenstand des Änderungsvorhabens ist die Ausrüstung der genehmigten und derzeit in Errichtung befindlichen Anlage zur Verbrennung von Rest- und Ersatzbrennstoffen mit einem externen Überhitzer.

Bekanntgabe über das Nichtbestehen einer UVP-Pflicht für die Änderung über den Einsatz von Bearbeitungsölen und ähnlichen Altölen als Ersatzbrennstoff in der Primär- und Sekundärfeuerung der Anlage zur Herstellung von Zementklinker der Holcim (Süddeutschland) GmbH in Dotternhausen.

Die Holcim (Süddeutschland) GmbH, Dormettinger Str. 23, 72359 Dotternhausen hat mit Antrag vom 26. April 2024, die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Einsatz von Bearbeitungsölen und ähnlichen Altölen als Ersatzbrennstoff in der Primär- und Sekundärfeuerung der Anlage zur Herstellung von Zementklinker der Holcim (Süddeutschland) GmbH in Dotternhausen beantragt. Für dieses Vorhaben be-darf es nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 UVPG einer allgemeinen Vorprü-fung des Einzelfalls

SUC Sächsische Umweltschutz Consulting GmbH Ersatzbrennstoffanlage (2021 - 2023)

Bei der Haupttätigkeit der SUC Sächsische Umweltschutz Consulting GmbH Ersatzbrennstoffanlage , Inspire-ID: https://registry.gdi-de.org/id/de.th/5bf25e39-19d5-4254-adac-63f1b1cec499/79012989_170_214) handelt es sich um Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Punkt 5.4 fallen, in Erwartung einer der in den Punkten 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von mehr als 50 Tonnen, ausgenommen Zwischenlagerung in Erwartung der Sammlung auf der Anlage (NACE-Code: 38.22 - Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle). Es wurden keine Freisetzungen oder Verbringungen nach PRTR berichtet zu: Freisetzung in die Luft, Freisetzung in das Wasser, Freisetzung in den Boden, Verbringung von Schadstoffen mit dem Abwasser, Verbringung nicht gefährlicher Abfälle.

AVG - Einsatz von ErsatzbrennstoffEinsatz von Ersatzbrennstoff zum An- und Abfahren der Anlage ab bzw. bis zu einer Temperatur von 200 Grad in der Nachbrennzone (TNBZ)

Beantragt wurde die Änderung der Sonderabfallverbrennungsanlage. Das Genehmigungsverfahren unterteilt sich konkret in folgende Antragsbestandteile auf: • Einsatz von Ersatzbrennstoff zum An- und Abfahren der Anlage ab bzw. bis zu einer Temperatur von 200 Grad in der Nachbrennzone (TNBZ), • Technische Ertüchtigung der Stirnwandbrenner in den Drehrohröfen beider Verbrennungslinien, • Die Differenzierung der Klassierungen im Emissionsauswerterechner, • Anpassung der Emissionsgrenzwerte aufgrund der Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/ EU vom 03.12.2019, • Änderung von Nebenbestimmung zu Reststoffanalysen

Änderungsgenehmigungsverfahren § 16 des Industrieheizkraftwerkes IHKW Andernach Erhöhung der Feuerungswärmeleistung des EBS-Kessels sowie Erweiterung der eingesetzten Abfälle

Die IHKW Industrieheizkraftwerk Andernach GmbH, Koblenzer Straße 141, 56626 Andernach beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester oder flüssiger Abfälle durch thermische Verfahren (Industrieheizkraftwerk) durch Erhöhung der Feuerungswärmeleistung des EBS-Kessels und damit verbundenen Erhöhung des Abgasvolumenstromes, der energetischen Nutzung des Überschussdampfes, Erweiterung der eingesetzten Abfälle, Erweiterung der Heizwertbandbreite der Ersatzbrennstoffe sowie der Erhöhung der Abwassermenge auf Grund der gesteigerten VE-Wasser-Erzeugung auf dem Betriebsgelände in 56626 Andernach (Gemarkung Andernach Flur 4, Flurstücke 130/7, 130/8)

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