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Zustimmung zum Änderungsvorgang Nr. 103 – Spritzmanipulatorfahrzeug (PDF)

EINGANG KON Bundesamt für die Sicherheit -i Jan. '^JVST: □ kon . I IVM . _ DevCImat W BW□ reg □ ki_□ K2_EU ASD □ gn_□ pkt Dos Nukle are Siche rhe it und ATOMRECHTLICHE AUFSICHT IN DER Entsorg ung Ihr Zeichen ihre Nachricht vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, USIß Bprfi 31224 Peine Mein Zeichen letefax: 2 3, Dez. 2020 Original; \/( Ojj Kopien; Bearb. Abteilung □ □ Bundesgesellschaft für E hdlagerungrobw-— Tgb.-Nr.:xf^?Cl Eschenstr. 55 2021 KON-GN.3/Brmi 9KE/22110/01ECC/AG010/DA/AA/0001/00 28.09.2020 9K 9160/2-103 Meine Nachricht vom Name TelefonKE 5 - Alomrechtliche Aufsicht über Endlager für radioaktive Abfälle 449 30 184321 E-Mailinfo@bfe.bund.de Organisatiopseinheit WV: Ablage; De-Mailinfo@bfe.de-mail.de Internetwww.base.bund.de Datum22. Dezember 2020 Errichtung Endlager Konrad Änderungsvorgang Nr. 103 Spritzmanipulatorfahrzeug Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 28.09.2020 [1] erteile ich folgenden Bescheid: I. Entscheidung 1. Den mit Schreiben vom 28.09.2020 [1] beantragten und in der vorgelegten Unterlage „Änderungsvorgang Nr. 103 - Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug: Veränderungsantrag“ [1] näher beschriebenen Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug stimme ich mit 3 Auflagen und einem Hinweis zu. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: [1] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, „Endlager Konrad" Änderungsvorgang Nr. 103 - Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug: „Veränderungsantrag" (KON-GN.3/Brmi 9KE/22110/01ECC/AG010/DA/AA/0001/00) mit Stand vom 28.09.2020, nebst Anlagen eingegangen beim BASE am 02.10.2020 [2] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, „Änderungsvorgang Nr. 103 - Zustimmungs- und Kenntnisgabeverfahren: Spritzmanipulatorfahrzeug; Technische Beschreibung mit verfahrensrechtlicher Bewertung" (9KE/2211/-/-/-/DA/TV/0092/00) mit Stand vom 07.09.2020, als Anlage zu [1]. [3] Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung vom 22. Mai 2002 - ^7^ S — ProleklPSP-ElemenlObj. Kenn.FunktionKomp.Baugr.AufgabeUALfd. Nr.Rev. N AANNNNNNNNNNNNNNNNNN N AAANNAANN N AAANNX A A X XAANN N NNN 0a £zzA&oad 3/ke 7Uao DA Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse; Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienstsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5,38226 Salzgilter £V am OQ lllllllllll Hill IIIIII 11915524 Seite 1 von 10 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung [4] BfS - Bundesamt für Strahlensqhutz, „Einstufung von Anlagenteilen, Systemen und Komponenten in Qualitätssicherungsbereiche“ (EU 344-Nachfolge; 9KE/1151/CA/JG/0002/01) mit Stand vom 15.03.2010. [5] Bundesamt für Strahlenschutz EU 250 Brandschutz unter Tage II (9K/21312.57/- /ND/TU/0001/04) mit Stand vom 15.02.96 [6] Bundesamt für Strahlenschutz EU 278 Brandschutzmemorandum Schachtanlage Konrad 9K/33219/-/EB/RB/0020/02 Stand: 20.02.97 [7] Bundesamt für Strahlenschutz EU 467 Anforderungen an das Spritzmanipulatorfahrzeug und die Versatztransportfahrzeuge für das geplante Endlager Konrad unter Brandschutzaspekten 9K/-/-/EB/RB/0044/01 Stand: 18.10.95 [8] Bundesamt für Strahlenschutz EU 404 Versatzsystem, Systembeschreibung Pumpversatz 9K/5554/-/GH/TK/0001/06 Stand: 15.07.95 [9] Bundesamt für Strahlenschutz EU 407 Komponentenbeschreibung Spritzmanipulatorfahrzeug (9K/5554/-/GH/RB/0014/06) mit Stand vom 12.02.97 [10] Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist [11] Richtlinie 2006/42/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 [12] DIN EN ISO 19296 Bergbau - Mobile Untertagemaschinen - Maschinensicherheit (ISO 19296:2018); Deutsche Fassung EN ISO 19296:2018 in der Fassung vom April 2019 [13] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoftV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. IS 626) [14] Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist [15] DIN EN 1889-1 Maschinen für den Bergbau unter Tage - Anforderungen an bewegliche Maschinen für die Verwendung unter Tage - Sicherheit - Teil 1: Gummibereifte Gleis-Iosfahrzeuge für den Bergbau unter Tage; Deutsche Fassung EN 1889-1:2011 in der Fassung vom Oktober 2011 Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienstsitz Salzgilter: Willy-Brandl-Straße 5,38226 Salzgitler Seite 2 von 10 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung [16] TÜV NORD EnSys GmbH, „Endlager Schacht Konrad - atomrechtliches Aufsichtsverfahren: „Spritzmanipulatorfahrzeug" (EGK-BUW.02.3, EGKB0004.kro.pdf) vom Vorprüfbericht 03.11.2020. [17] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, Schreiben „Endlager Konrad; Änderungsvorgang Nr.: 103 - Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug: Stellungnahme zum Entwurf des Zustimmungsentscheides“ (KON-GN.3/Brmi; .9KE/22110/01ECC/AG010/DA/AA/0011/00) vom 09.12.2020 II. Nebenbestimmungen 1) Mit den gemäß NB A.1 - 2 vorzulegenden Vorprüfunterlagen ist für das Spritzmanipulatorfahrzeug nachzuweisen, wie die Dichtheit der Hydraulikanlage hinsichtlich der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des hydrostatischen Antriebs überwacht wird. (Auflage) 2) Die Erfüllung der Anforderung einer zusätzlichen Dauerbremseinrichtung ist für das Spritzmanipulatorfahrzeug mit den Vorprüfunterlagen gemäß NB A.1 -2 nachzuweisen. (Auflage) 3) Die am Spritzmanipulatorfahrzeug gemäß Änderungsvorgang Nr. 103 neu hinzu- gekommenen Systeme und Komponenten sind im Rahmen der Erstellung von Prüfanweisungen für das Spritzmanipulatorfahrzeug zu berücksichtigen. (Auflage) III. Hinweise 1) Die im Änderungsvorgang Nr. 103 beschriebenen neuen (größeren) Außenabmessungen des Spritzmanipulatorfahrzeuges sind bei dem untertägigen Ausbau der Verkehrsflächen, die vom Spritzmanipulatorfahrzeug befahren werden, zu berücksichtigen IV. Begründung Mit Schreiben vom 28.09.2020 [1] haben Sie die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsicht zum Änderungsvorgang Nr. 103 zum Spritzmanipulatorfahrzeug [2] beantragt. Das Spritzmanipulatorfahrzeug soll in folgenden Punkten abweichend von den Vorgaben der planfestgestellten Unterlage EU 407 [9] ausgeführt werden: 1) Einsatz eines hydrostatischen Fahrantriebes anstelle eines hydrodynamischen Fahrantriebes 2) Entfall der hydraulischen Abstützung des Spritzmanipulatorfahrzeuges 3) Änderung der Lage und Ausführung des Spritzmanipulators Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystrafie 8,10623 Berlin Dienstsilz Salzgitler: Willy-Brandt-Slraße 5,38226 Salzgitter Seite 3 von 10

§ 1

§ 1 Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen; die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Schifffahrtspolizei) auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert, die Schifffahrtspolizei, die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen, soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes aa. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb. nach der Strafprozessordnung, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich sind, aa. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb. nach der Strafprozessordnung, die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen - einschließlich Funkanlagen -, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen; die Untersuchung der Seeunfälle; die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vornehmen und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen; die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung); die Abwehr und die Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten; die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen; die Festlegung und Überwachung der für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung; die Festlegung und Überprüfung der Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder; die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten; die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst; die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung; die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen; die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere der Seevermessungsdienst, der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst, der Eisnachrichtendienst, der erdmagnetische Dienst; die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen; (aufgehoben) meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt; die Verarbeitung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 2009/15/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( ABl. L 131 vom 28.5.2009, Seite 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist; die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( BGBl. 1979 II Seite 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II Seite 2018) geändert worden ist, einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Eignung und Befähigung des hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Sicherungssystemen verbundenen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratungen; die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für Schiffe, die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen Kommission oder Internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist; Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten sowie der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und internationalen Zulassungsverfahren. Stand: 26. November 2019

CELEX-32003L0010-DE-TXT.pdf

L 42/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.2.2003 RICHTLINIE 2003/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — (4)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheits- schutz am Arbeitsplatz (5) sieht die Verabschiedung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz vor, insbesondere hinsichtlich der Ausdeh- nung des Geltungsbereichs der Richtlinie 86/188/EWG sowie der Überprüfung der darin enthaltenen Schwellen- werte. Der Rat hat dies in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6) zur Kenntnis genommen. (5)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festle- gung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher- heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr- dung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europ- äische Parlament hat im September 1990 eine Entschlie- ßung zu diesem Aktionsprogramm (7) verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikali- sche Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten. (6)Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat am 25. Juni 2002 die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (8) angenommen. (7)Als sinnvoller zweiter Schritt wird die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Lärm verursachten Gefährdungen aufgrund seiner Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere Gehörschädigungen, ange- sehen. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitneh- mers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmer- schaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. (8)Der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand über etwaige Folgen von Lärm für die Gesundheit und die Sicherheit reicht nicht aus, um exakte, jegliche Gefähr- dung der Gesundheit und Sicherheit erfassende Expositi- onsgrenzen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der extraauralen Lärmwirkungen. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finan- ziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Durch die vorliegende Richtlinie werden entsprechend dem Vertrag die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen; die Durchführung dieser Richtlinie kann jedoch nicht als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden. In der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr- dung durch Lärm am Arbeitsplatz (4) ist vorgesehen, dass der Rat die Richtlinie auf Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Verringerung der betreffenden Gefahren überprüft, wobei er insbesondere den Fortschritten von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt. (1) ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3. (2) ABl. C 249 vom 13.9.1993, S. 28. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S. 41) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28. Geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11). (5) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 3. (6) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 1. (7) ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167. (8) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13. 15.2.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Union (9)Ein System zum Schutz vor Lärm muss darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die zu beach- tenden Grundsätze und die zu verwendenden grundle- genden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzu- wenden. (10)Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt sich wirkungsvoller dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventiv- maßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entste- hungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der Arbeitnehmer bei, die sie einsetzen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem indi- viduellen Gefahrenschutz. L 42/39 (15)Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Rich- tlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm Anwendung. (16)Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnen- marktes. (17)Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalit- äten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I (11) (12) (13) (14) Mit dem in der Entschließung A 468 (12) der Internatio- nalen Seeschifffahrtsorganisation enthaltenen Kodex für den Lärmpegel auf Schiffen werden Leitlinien dafür vorgegeben, wie der Lärm auf Schiffen am Entste- hungsort verringert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Besat- zungen von Seeschiffen eine Übergangszeit vorzusehen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich Für die korrekte Bewertung der Exposition von Arbeit- nehmern gegenüber Lärm ist es zweckmäßig, eine objek- tive Messmethode anzuwenden, so dass Hinweise auf die allgemein anerkannte ISO-Norm 1999:1990 erfolgen. Die bewerteten oder objektiv gemessenen Werte sind entscheidend für die Einleitung der im Zusammenhang mit den unteren und oberen Auslösewerten vorgese- henen Maßnahmen. Expositionsgrenzwerte sind erforder- lich, um irreversible Hörschäden bei Arbeitnehmern zu vermeiden; der Lärm, der das Ohr erreicht, sollte unter den Expositionsgrenzwerten bleiben.(1) Mit dieser Richtlinie, der 17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt. Die besonderen Charakteristika des Musik- und Unterhal- tungssektors erfordern einen praktischen Leitfaden, der eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sollten Anspruch auf einen Übergangszeitraum zur Aufstellung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden haben, der den in diesen Sektoren tätigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern hilft, die in dieser Richtlinie festgelegten Schutzniveaus zu erreichen.(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richt- linie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich. Die Arbeitgeber müssen sich dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von Lärm entstehenden Gefahren anpassen, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern.Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefah- renindikator verwendeten physikalischen Größen: (1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätig- keiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen a) Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C- frequenzbewerteten Schalldrucks; (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. L 42/40 Amtsblatt der Europäischen Union DE 15.2.2003 b) Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Defi- nition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schal- lereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;(2) Die Methoden und Geräte müssen den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichti- gung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. c) Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Defini- tion der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).Diese Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 2 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 3 festgesetzten Werte überschritten wurden. (3) Die verwendeten Methoden können auch eine Stichpro- benerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Arbeitnehmers repräsentativ sein muss. Artikel 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte (1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositions- pegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt: a) Expositionsgrenzwerte: ppeak = 200 Pa (1)LEX,8h = 87dB(A)bzw. b) Obere Auslösewerte: ppeak = 140 Pa (2)LEX,8h = 85dB(A)bzw. c) Untere Auslösewerte: Ppeak = 112 Pa (3)LEX,8h = 80dB(A)bzw. (2) Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeit- nehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. (3) Unter hinreichend begründeten Umständen können die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen- Lärmexpositionspegel verwenden, sofern a) der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenz- wert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und b) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern. ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 4 Ermittlung und Bewertung der Risiken (4) Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durch- geführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entspre- chend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. (5) Bei der Anwendung dieses Artikels wird bei der Bewer- tung der Messergebnisse den Ungenauigkeiten bei der Messung, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt werden, Rechnung getragen. (6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbe- sondere Folgendes: a) Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall; b) Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie; c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; d) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist; e) alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräu- schen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern; f) die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärme- missionen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtli- nien; (1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.g) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird; (1) 140 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (2) 137 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (3) 135 dB (C) bezogen auf 20 µPa.h) die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;

Stellungnahme zum Entwurf einer Direktive zur Implementierung eines EU-weiten Emissionshandels, COM(2001) 581

Das Projekt "Stellungnahme zum Entwurf einer Direktive zur Implementierung eines EU-weiten Emissionshandels, COM(2001) 581" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Leibniz Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, Forschungsbereich Umwelt- und Ressourcenökonomik, Umweltmanagement durchgeführt. Im Auftrag des baden-württembergischen Ministeriums für Umwelt und Verkehr wurde der Direktivenentwurf der Europäischen Kommission zur Implementierung eines EU-weiten Emissionshandels (COM(2001) 581) analysiert. Dabei wurde auf folgende Punkte eingegangen: Allokation/Erstvergabe, Freiwilligkeit versus obligatorische Teilnahme und Öffnungsklauseln, projektbasierte Instrumente, Berücksichtigung weiterer Treibhausgase, Regulierungsüberlagerungen sowie Einbeziehung des Stromersektors. Der Entwurf ist zeitlich adäquat in den durch das Kioto-Protokoll vorgegebenen internationalen Rahmen eingepasst. Wie das Protokoll sieht der Vorschlag ab dem Jahr 2008 fünfjährige Budgetperioden vor. Der Richtlinienvorschlag strebt einen Kompromiss zwischen den vier - zum Teil konkurrierenden - Kriterien Einfachheit, Effektivität, Subsidiarität und Transparenz an. Aufgrund des sich erst langsam abzeichnenden internationalen Rahmens und der Vielfalt unterschiedlichster involvierter Interessen ist dies eine erhebliche Aufgabe, deren Bewältigung in weiten Teilen als geglückt angesehen werden kann. Als wichtige Ergänzungsvorschläge zum vorliegenden Entwurf sind herausgefiltert worden: 1) Konkretisierung von Annex III: Die Kriterien für die nationalen Allokationspläne sind sehr allgemein gehalten. Insgesamt erscheint das Verhältnis zwischen Subsidiarität und Transparenz an diesem Punkt zulasten der Transparenz nicht ganz ausgewogen. Hinsichtlich der Anrechnung frühzeitiger Vermeidungsleistungen könnte der Kriterienkatalog z. B. dahingehend konkretisiert werden, dass von der Kommission der Zeitraum eingegrenzt wird, auf den sich die Zuteilung bezieht, und bestimmte Anforderungen an die verfügbaren Daten bzw. Verfahren für die Festlegung der Werte im Falle fehlender Daten gestellt werden. Die Einbeziehung von Neuemittenten wurde ebenfalls weitestgehend offen gelassen. Die Anwendung von EU-weiten Benchmarks (einheitliche Emissionsfaktoren) würde die Spielräume für potenzielle Wettbewerbsverzerrungen einschränken und eine bessere Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen gewährleisten. 2) Berücksichtigung von Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Der gegenwärtige Richtlinienentwurf kann zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsposition von KWK-Anlagen auf dem Wärmemarkt führen, da sie dort möglicherweise mit Angeboten konkurrieren, die nicht vom Emissionshandelssystem erfasst sind (z. B. gasbefeuerte Brennwertkessel). Deshalb sollte der Richtlinienentwurf hinsichtlich der Erfassung von KWK-Anlagen angepasst werden. Denkbar wäre etwa, dass der Anteil des Brennstoffs in KWK-Anlagen, der zur Erzeugung von Fernwärme eingesetzt wird, von der Nachweisverpflichtung für Emissionszertifikate befreit wird.

SO2 IN AIR

Das Projekt "SO2 IN AIR" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Messer-Griesheim GmbH durchgeführt. Community Directive 80/779/EEC specifies maximum permissible levels of sulphur dioxide in the ambient air. Intercomparisons organized by DG XI in support of the implementation of this Directive have shown differences in excess of 10 percent between central laboratories and in excess of 30 percent between network monitors. The aim of the project was to improve the analytical technique and agreement between results. STATUS: In the first intercomparison the values obtained ranged from 78 to 94 nmol/mol. In the final stage the sampling procedure had been improved (dead volume minimised, length of sampling line minimised, sufficient equilibration time). All laboratories agreed to within a range of 4 nmol/mol. Prime Contractor: L'Air Liquide Belge, Schelle, BE.

Guidelines on Noise Mapping and Action Planning according to Directive 2002/49EC in Hungary

Das Projekt "Guidelines on Noise Mapping and Action Planning according to Directive 2002/49EC in Hungary" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Lärmkontor GmbH durchgeführt. Die LÄRMKONTOR GmbH wurde 2003 vom KTI - Institut für Verkehrswissenschaften beauftragt, Leitlinien zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie für Ungarn zu entwickeln, welches sich zu diesem Zeitpunkt noch im Stadium eines Beitrittskandidaten zur europäischen Gemeinschaft befand. Ziel der Leitlinien war es, die Inhalte der Umgebungslärmrichtlinie und die Verfahren zur Umsetzung von Lärmkartierungen zu verdeutlichen. Dabei waren die speziellen Rahmen- und Ausgangsbedingungen Ungarns, wie etwa die Anzahl der Städte, in denen eine Lärmkartierung durchgeführt werden muss, und der Zeithorizont der einzelnen Maßnahmen, zu berücksichtigen.

FuncTional tOOls for Pesticide RIsk assessmeNt and managemenT (FOOTPRINT)

Das Projekt "FuncTional tOOls for Pesticide RIsk assessmeNt and managemenT (FOOTPRINT)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Justus-Liebig-Universität Gießen, Institut für Landschaftsökologie und Ressourcenmanagement durchgeführt. FOOTPRINT aims at developing a suite of three pesticide risk prediction and management tools, for use by three different end-user communities: farmers and extension advisors at the farm scale, water managers at the catchment scale and policy makers/registration authorities at the national/EU scale. The tools will be based on state-of-the-art knowledge of processes, factors and landscape attributes influencing pesticide fate in the environment and will integrate innovative components which will allow users to: i) identify the dominant contamination pathways and sources of pesticide contamination in the landscape; ii) estimate pesticide concentrations in local groundwater resources and surface water abstraction sources; iii) make scientifically-based assessments of how the implementation of mitigation strategies will reduce pesticide contamination of adjacent water resources. The three tools will share the same overall philosophy and underlying science and will therefore provide a coherent and integrated solution to pesticide risk assessment and risk reduction from the scale of the farm to the EU scale. The predictive reliability and usability of the tools will be assessed through a substantial programme of piloting and evaluation tests at the field, farm, catchment and national scales. The tools developed within FOOTPRINT will allow stakeholders to make consistent and robust assessments of the risk of contamination to water bodies at a range of scales relevant to management, mitigation and regulation (farm, catchment and national/EU). They will in particular i) allow pesticide users to assess whether their pesticide practices ensure the protection of local water bodies and, ii) provide site-specific mitigation recommendations. The FOOTPRINT tools are expected to make a direct contribution to the revision of the Directive 91/414/EC, the implementation of the Water Framework Directive and the future Thematic Strategy on the Sustainable Use of Pesticides. Prime Contractor: Bureau de Recherches Géologiques et Minières; Paris; France.

Background Criteria for the Identification of Groundwater Thresholds (BRIDGE)

Das Projekt "Background Criteria for the Identification of Groundwater Thresholds (BRIDGE)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungszentrum Jülich, Institut für Energieforschung, Systemforschung und Technologische Entwicklung (IEF-STE) GmbH durchgeführt. The Commission proposal of Groundwater Directive COM(2003)550 developed under Article 17 of the Water Framework Directive (2000/60/EC) sets out criteria for the assessment of the chemical status of groundwater, which is based on existing Community quality standards (nitrates, pesticides and biocides) and on the requirement for Member States to identify pollutants and threshold values that are representative of groundwater bodies found as being at risk, in accordance with the analysis of pressures and impacts carried out under the WFD. In the light of the above, the objectives of BRIDGE are: i) to study and gather scientific outputs which could be used to set out criteria for the assessment of the chemical status of groundwater, ii) to derive a plausible general approach, how to structure relevant criteria appropriately with the aim to set representative groundwater threshold values scientifically sound and defined at national river basin district or groundwater body level, iii) to check the applicability and validity by means of case studies at European scale, iv) to undertake additional research studies to complete the available data, v) and to carry out an environmental impact assessment taking into account the economic and social impacts. The project shall be carried out at European level, involving a range of stakeholders and efficiently linking the scientific and policy-making communities. Considering the requirement of the diary of the Groundwater Daughter Directive proposal, which implies that groundwater pollutants and related threshold values should be identified before December 2005 and listed by June 2006, the duration of the project should be 24 months. In that way the proposed research will contribute to provide research elements that will be indispensable for preparing discussions on further steps of the future Groundwater Directive. Prime Contractor: Bureau de Recherches Geologiques et Minieres, Service Analyse et Caracterisation Minerale, Paris FR

Entwicklung und Validierung von Instrumenten zur Umsetzung der europäischen Luftqualitätspolitik (VALIUM) - Teilprojekt 3: Erstellung eines auf Naturmessungen basierenden Validierungsdatensatzes zur Ausbreitung von Schadstoffen in Straßenschluchten

Das Projekt "Entwicklung und Validierung von Instrumenten zur Umsetzung der europäischen Luftqualitätspolitik (VALIUM) - Teilprojekt 3: Erstellung eines auf Naturmessungen basierenden Validierungsdatensatzes zur Ausbreitung von Schadstoffen in Straßenschluchten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG durchgeführt. Objectives: The EU Air Quality Directives include air pollutant dispersion models as instruments of environmental politics. The quality of the models needs to be guaranteed. One part of the control process is the validation, a comparison of the modelled results with especially designed and acquired, trustworthy reference data sets from field and wind tunnel experiments. Activities: Air pollutants and meteorological parameters are measured continuously by in situ stations at different sites within Goettinger street in Hanover and its vicinity. Apart from these long-term measurements three intensive measurement campaigns are planned with additional tracer experiments. In August 2001 and August 2002 tracer experiments have been executed. A line source consisting of 8 pipe sections with a total length of about 96 m has been installed on the median of Goettinger Strasse. A mixture of the tracer gas SF6 and air, monitored by flow controllers, has been released from openings regularely spaced along the pipes. The source has been operated with a sufficient overpressure to avoid a feedback of external pressure fluctuations on the source strength and distribution. At 12 positions within the street canyon and on the roof of a nearby building, air samples have been collected simultaneously for at least 5 hours. Every 30 minutes a sampling bag has been started to be filled by the sampling equipment at each position. Afterwards, the 30 minutes averaged samples have been analysed on SF6 in the laboratory. Results: The experimental layout had been tested in August 2001. With minor reservations it also passed the second measurement campaign in August 2002 successful. The results of both campaigns exist now. As far as they have been scrutinized they show plausible distributions of the concentra­tions in the street area such as the typical windward-leeward-effect for street canyons. The influence of traffic induced turbulence and advection of the concentration field along the street by the traffic seems to be significant because the concentration field is shifted according to the direction of the motion of the traffic. Further measurements will be carried out in October 2002 and March 2003 to test and to corroborate that hypothesis and to complete the validation data set.

Science-policy inferfacing in support of the Water Framework Directive implementation (SPI-WATER)

Das Projekt "Science-policy inferfacing in support of the Water Framework Directive implementation (SPI-WATER)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e.V. durchgeführt. Many current water-related RTD projects have already established operational links with practitioners, in several catchments / river basins, which allow the needs of policymakers to be taken into account. However, experience has shown that this interrelationship is not as efficient as it could / should be. Often, RTD results are not easily available to policy oriented implementer (policymakers) and, vice versa, research scientists may lack insight in the needs of policymakers. This project proposes a number of concrete actions to bridge these gaps in communication by developing and implementing a science-policy interface, focusing on setting up a mechanism to enhance the use of RTD results in the Water Framework Directive (WFD) implementation. As a first action, existing science-policy links will be investigated. RTD and LIFE projects that are of direct relevance for the implementation of the WFD will be identified and analysed. The results of these projects will be extracted, translated and synthesised in a way that can efficiently feed the WFD implementation. Secondly, an information system (WISE-RTD Web Portal) will be further developed to cater for an efficient and easy to use tool for dissemination as well as retrieval of RTD results. The Web Portal will be tested in 4 selected river basins to better tune the product to the needs of WFD stakeholders, policymakers and scientists. In parallel, the Web Portal will be disseminated to WFD stakeholders. This dissemination will focus on how to better access and use the RTD results and practical experiences. As third action, this science-policy interfacing of WFD related topics will be extended to non-EU countries taking into account their specific needs. An assessment of recent practices and needs of non-EU countries, together with an in-depth analysis of the operational needs in two Mediterranean pilot river basins, will allow to prepare recommendations for an efficient transfer of knowledge. Prime Contactor; Hydroscan NV; Leuven; Belgium.

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